Obsah (11)
§ 50§ 52§ 64§ 25a§ 99§ 134§ 25§ 27§ 97§ 15§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/060/22503/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ne
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde bezüglich des angefochtenen Spruchpunkts
- des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und insoweit bestätigt. Bezüglich des angefochtenen Spruchpunktes
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe von EUR 400,-- auf EUR 200,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden auf 60 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis auch bezüglich des Spruchpunkts
- bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde bezüglich des angefochtenen Spruchpunkts
- des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und insoweit bestätigt. Bezüglich des angefochtenen Spruchpunktes
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe von EUR 400,-- auf EUR 200,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden auf 60 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis auch bezüglich des Spruchpunkts
- bestätigt. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von EUR 20,00,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bezüglich Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von EUR 20,00,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Bezüglich Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
§ 64Abs. 2 VSt
G mit EUR 20,00,-- festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Beschwerdeverfahrens zu leisten.Bezüglich Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 20,00,-- festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom
- Jänner 2014 lautet: „Sie haben am 24.04.2013 um 00:05 Uhr in Wien, U. ggü. … das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX gelenkt und
- das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet, da Sie von der S.-gasse kommend Richtung U. entgegen dem sichtbar aufgestelltem Verkehrszeichen „Einfahrt verboten“ in den U. nach rechts einbogen und Ihre Fahrt Richtung Sch. fortsetzten. Sie haben am 24.04.2013 um 00:06 Uhr in Wien, Sch. das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX gelenkt und
- haben die Aufforderung anzuhalten um eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen missachtet, obwohl die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, durch deutliche sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Sie haben am 24.04.2013 um 00:08 Uhr in Wien, M.-straße das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX gelenkt und
- haben den Sicherheitsgurt nicht angelegt, obwohl Sie zum Tatzeitpunkt keinen Fahrgast beförderten, das konnte vor der Anhaltung festgestellt werden, und die Bezahlung eines Organmandates verweigert. Sie haben am 24.04.2013 um 00:08 Uhr in Wien, M.-straße das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl
- Sie nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1) § 52 lit. a Z 2 StVO1) Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO 2) § 97 Abs. 5 StVO2) Paragraph 97, Absatz 5, StVO 3) § 106 Abs. 2 KFG3) Paragraph 106, Absatz 2, KFG 4) § 4 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F.4) Paragraph 4, Absatz eins, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafen verhängt:
- Geldstrafe von EUR 70,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden,
§ 99Abs. 3 lit. a St
VO.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafen verhängt: 1. Geldstrafe von EUR 70,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden,
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO. 2. Geldstrafe von EUR 100,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden,
§ 99Abs. 3 lit. a St
VO.2. Geldstrafe von EUR 100,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden,
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO. 3. Geldstrafe von EUR 70,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden,
§ 134Abs.
3 lit. d KFG.3. Geldstrafe von EUR 70,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden,
Paragraph 134, Absatz 3, Litera d, KFG. 4. Geldstrafe von EUR 400,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden,
§ 25Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i
Vm § 15 Abs. 5 Z 1 GelVerkG.i.d.g.F.4. Geldstrafe von EUR 400,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden,
Paragraph 25, Absatz eins, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG.i.d.g.F. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: EUR 70,00,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 710,00,--“Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 70,00,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 710,00,--“ In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom
- Februar 2014 (eingelangt bei der Landespolizeidirektion Wien am
- Februar 2014) führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „ …
- Um einen Lenker und Fahrzeugkontrolle um durchzuführen habe ich nicht bemerkt Es war weder deutlich sichtbares Zeichen oder hörbares Zeichen habe erst auf der M.-straße bemerkt dass ein Fahrzeug kontrolle ist, sobald ich das Gesehen habe, habe ich sofort angehalten.
- Ich habe das Fahrzeug von Fahrer übernommen weil er zu müde war. Anweisung habe ich von der Firma bekommen, danach bin ich zum stand Ort gefahren um das Auto zum abholen danach habe ich das Auto abgehollt um in die Werkstatt zu fahren. Ich hatte keinen Fahrgast es war das Taxi leuchte auf dem Dach ausgeschaltet, Funkgerät war ausgeschaltet und habe Im Innenschild Fahrzeug außer dienst Tafel gelegt gehabt …“ Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am
- Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten. Der Zeuge Herr GrI. H. gab in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll: „Meine Aufgabe an meiner Dienststelle ist es u.a. auch Streifendienste zum Zwecke der Verkehrsüberwachung durchzuführen. Ich habe noch in groben Zügen Erinnerungen an den Vorfall vom
- April 2013 mit dem Beschwerdeführer. Ich kann mich an die Vorkommnisse deswegen erinnern, weil bei Taxilenkern von der Fa. E. es häufiger vorkommt, dass kein Taxilenkerausweis vorhanden ist. Es war eine gewisse Zeit lang eine Aufgabe von mir gezielt Ausschau zu halten, um Taxilenker ohne Taxilenkerausweis aufzugreifen. Im Jahr habe ich 15 Fälle diesbezüglich; im Verhältnis zu anderen Verkehrskontrollen ist das sehr gering. Aufmerksam wurde mein Kollege, Insp. K. und ich auf den Beschwerdeführer, weil dieser mit seinem Taxi eine Übertretung, konkret das Missachten von ‚Einfahrt verboten‘, begangen hat, weswegen wir die Verfolgung aufgenommen haben. Im Zuge dessen haben wir die Geschwindigkeit erhöht. Das Blaulicht wurde sofort nach Aufnahme der Verfolgung eingeschaltet. Auf Sch. … oder …, sicherlich im Bereich …, haben wir dann die Höhe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erreicht. Herr K. hat dann mit der roten Taschenlampe Zeichen gegeben, dem Streifenwagen zu folgen. Es handelt sich um eine Taschenlampe in Form eines roten Kegelaufsatzes. Es wurden mit dem Arm winkende Handzeichen gegeben. Der Beschwerdeführer hat uns wahrgenommen, weil ich habe gesehen, dass er zu uns geschaut hat. Das Fahrzeug war links von uns. Während wir parallel nebeneinander gefahren sind, war die Geschwindigkeit nicht allzu groß. Wir waren dann sehr überrascht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug plötzlich nach links abgebogen ist. Er hat sich nämlich im Kreuzungsbereich Sch./He.-gasse befunden. Für uns ist das zu schnell gegangen, weswegen wir nicht mehr einbiegen konnten. Da ein Umkehren nicht möglich war, haben wir uns entschlossen, die an der nächsten Kreuzung nach links abzubiegen, das war die Ho.-gasse. Das Taxi ist dann offenbar nach rechts abgebogen, weil es dann auf der nächsten Kreuzung wieder für uns sichtbar war und von links oben auf uns zugekommen ist. In der M.-straße ist uns die Anhaltung geglückt. Wie der genaue Geschehensablauf war, weiß ich heute nicht mehr. Ich bin mit meinem Kollegen gemeinsam ausgestiegen und sind wir zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gegangen. Ob das Taxischild eingeschaltet war, weiß ich heute nicht mehr. Was ich aber weiß, ist, dass das Taxometer eingeschaltet war und auch einen Fahrpreis angezeigt hatte, der sich im Laufe der Zeit erhöht hatte. Darüber hinaus habe ich eine Kellnerbrieftasche im Fahrzeug des Beschwerdeführers entdeckt. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass eine solche Kellnerbrieftasche im Taxidienst verwendet wird. Ich kenne auch den Hintergrund: Eine normale kleine Brieftasche kann zu wenig Kleingeld fassen, die größere Zahl an Abteilungen ist auch praktischer für das Papiergeld. Wo die Tasche genau war, weiß ich heute nicht mehr. War sie am Beifahrersitz oder im Zwischenbereich oder im Seitenfach, weiß ich nicht. Ganz essentiell ist zur Feststellung, ob ein Taxifahrer Taxidienst macht, ob er eine Taxigeldbörse bei sich hat. Deswegen behalte ich mir dieses Faktum in Erinnerung; der genaue Fundort ist nicht so wichtig für mich. An die Auskünfte des Taxilenkers kann ich mich noch sehr genau erinnern, weil diese waren einzigartig. Solche Angaben habe ich vorher noch nie gehört. Er sei von einer Person angerufen worden, dass er ein Taxi der Fa. E. irgendwo im ... Bezirk übernehmen solle und in eine Werkstätte in der L.-gasse bringen solle. Das muss eine Werkstatt der Fa. E. oder N. gewesen sein, glaube ich zumindest. Wir haben uns vor allem deswegen gewundert, warum er am Aufgriffsort sich aufhalte, wenn er doch in die L.-gasse müsse, die irgendwo im Westen, ... oder ... Bezirk, sich befindet. Auffällig war, dass er uns weder Name und Telefonnummer von demjenigen sagen konnte, von dem er das Taxi übernommen hat, noch von demjenigen der ihm den Auftrag erteilt hat. Wenn mir die Angabe des Beschwerdeführers in Bezug auf Herrn B., wie sie in der Anzeige vom 4.Juni 2013 vorkommt, vorgehalten wird, so gebe ich an, dass mir dieser Name nichts sagt. Soweit ich mich erinnern kann, hat er aber zumindest gesagt, dass er von beiden Herrschaften keine Telefonnummer hat. Ich kann sagen, dass mein Kollege die wesentlichen Daten, die er dann in der Anzeige festgehalten hat, auf einen Block notiert hat, weil das so gang und gäbe ist. Das macht jeder so. Das ist notwendig, um alle Daten festhalten zu können und nichts zu vergessen bei der Anzeige. Aufgefallen ist mir, dass der Lenker sehr selbstsicher im Auftreten war. Auch ist ein Fixpunkt, dass wir nicht nur auf die Geldtasche, sondern auch darauf schauen, ob das Taxometer rennt oder nicht.“ Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer lenkte am
- April 2013 um 0:05 Uhr in Wien , U. gegenüber ON …, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX und beachtete dabei ein aufgestelltes Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht, indem er von der S.-gasse kommend Richtung U. einbog und seine Fahrt Richtung Sch. fortsetzte. GrI H. und Insp. K. waren zu dieser Zeit mit einem Streifenwagen unterwegs und nahmen das oben angeführte Fahrverhalten des Beschwerdeführers wahr. Aufgrund dessen wurde die Verfolgung des Beschwerdeführers mit dem Streifenwagen aufgenommen. Sofort nach Aufnahme der Verfolgung wurde das Blaulicht eingeschaltet. Im Bereich Sch. ON … wurde vom Streifenwagen die Höhe des Fahrzeuges des Beschwerdeführers erreicht. Insp. K. hat sodann mit einer Taschenlampe mit rot leuchtendem Kegelaufsatz Zeichen gegeben, dem Streifenwagen zu folgen. Die in Rede stehenden Zeichen waren mit dem Arm ausgeführte „Winkzeichen“. Der Beschwerdeführer nahm den Streifenwagen auch wahr. Schließlich fuhren das vom Beschwerdeführer gelenkte Taxi und der Streifenwagen parallel nebeneinander, wobei die Geschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht allzu groß war. Plötzlich bog der Beschwerdeführer im Kreuzungsbereich Sch./He.-gasse links ab. Da dieses Fahrmanöver für die Polizisten unerwartet kam und rasch vor sich ging, konnten sie mit ihrem Streifenwagen nicht mehr rechtzeitig abbiegen und dem Taxi des Beschwerdeführers folgen. Die Polizisten entschlossen sich, an der nächsten Kreuzung (Richtung Ho.-gasse) nach links abzubiegen. In der M.-straße hat sich das Taxi dem Standort des Streifenwagens (dieser wurde in der Zwischenzeit in der M.-straße angehalten) genähert, wo der Beschwerdeführer zu Anhaltung gebracht werden konnte. Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug im Taxi-Fahrdienst, indem er zu einem Kunden unterwegs war. Die aufgenommenen Beweise sind wie folgt zu würdigen: Dem festgestellten Sachverhalt liegt die Zeugenaussage von GrI H., der unter Wahrheitspflicht das verfahrensgegenständliche Fahrverhalten beschrieb sowie das Vorliegen von Indizien für eine „Taxifahrt“ (eingeschaltetes Taxometer; „Kellnerbrieftasche“) beobachtete. Auch indirekte Beweise sind zum Zwecke der Feststellung von Tatsachen zulässig. Das Zusammentreffen von den beiden angeführten Indizien kann als hinreichend angesehen werden, um vom Vorliegen einer „Taxifahrt“ ausgehen zu können. Da sich kein Kunde im Fahrzeug befand, war zu schließen, dass der Beschwerdeführer zu den Kunden unterwegs war. Dem festgestellten Umstand einer „Taxifahrt“ steht auch der allfällig gegebene Umstand nicht entgegen, dass die Beleuchtung des Taxisschildes auf dem Fahrzeug nicht aktiviert war, da dies sowohl mit einem Versehen oder auch mit der Absicht, nicht Aufmerksamkeit im Rahmen einer möglichen Verkehrskontrolle zu erwecken, erklärt werden kann. Der Zeuge GrI H. wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig, insbesondere auch, indem er bemüht seine Erinnerungen wiedergab, jedoch auch einräumte, wenn er Details nicht mehr präsent hatte. Dabei wurde darauf Bedacht genommen, ob die Angaben des Zeugen sich auf wesentliche Eckpunkte des Geschehens bezogen und daher erwartet werden durfte, dass diese exakt wiedergegeben wurden, wie dies über den Ablauf der Verfolgungsfahrt (mit zweifellos für das Gedächtnis plastischen Bildern) und den Tatsachen eines eingeschalteten Taxometers und dem Vorhandensein einer „Kellnerbrieftasche“ der Fall war. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass der Zeuge Angaben des Beschwerdeführers über sein Ziel, die L.-gasse und den Ort der Übernahme des Taxis exakt erinnern konnte, weil – wie der Zeuge sinngemäß selbst ausführte – der Ort der Übertretung weit entfernt von der Strecke zwischen vom Beschwerdeführer angegebenen Ort der Übernahme und des Zielorts lag, was auffällig und daher geeignet war, sich besonders in das Gedächtnis einzuprägen. Auch die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeugs sprechen gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version, da es in den Nachtstunden (noch dazu mit geringerem Verkehrsaufkommen) äußerst unwahrscheinlich ist, dass eine eingeschaltete Blaulichtanlage eine Streifenwagens sowie die Ausführung von Handzeichen mit einer rot leuchtenden „Handlampe“ in unmittelbarer Nähe übersehen werden können. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und hat an dieser jedoch nicht teilgenommen. Er hat sich somit der Möglichkeit begeben, an der Beweisaufnahme mitzuwirken. Die Sachverhaltsfeststellungen waren somit anhand der aufgenommenen Beweise zu treffen. Das Vorbringen in der Beschwerde (ausgenommen von der Angabe, dass der Beschwerdeführer keinen Fahrgast im Fahrzeug hatte) war somit als Schutzbehauptung einzustufen. Rechtliche Beurteilung: Wie die Ausführungen in der Beschwerde (Schriftsatz vom
- Februar 2014) zeigen, wird mit dem Beschwerdegründen lediglich die Unbegründetheit der Bestrafung nach Spruchpunkt
- und
- geltend gemacht. Aufgrund der Bindung an die Beschwerdegründe
§ 27Vw
GVG war somit eine Überprüfung der Spruchpunkte
- und
- nicht durchzuführen. Wie die Ausführungen in der Beschwerde (Schriftsatz vom
- Februar 2014) zeigen, wird mit dem Beschwerdegründen lediglich die Unbegründetheit der Bestrafung nach Spruchpunkt
- und
- geltend gemacht. Aufgrund der Bindung an die Beschwerdegründe
Paragraph 27, VwGVG war somit eine Überprüfung der Spruchpunkte
- und
- nicht durchzuführen. Der Beschwerdeführer spricht zwar in seiner Beschwerde unter Anführung der Geschäftszahl von „Aufhebung Der Straferkenntnis“, führt dazu aber nichts Näheres aus. Es wird – unter Bedachtnahme, dass lediglich Beschwerdegründe zu den Spruchpunkten
- und
- vorgebracht wurden –, davon ausgegangen, dass die Spruchpunkte
- und
- nicht angefochten wurden.
§ 97Abs. 5 St
VO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.
Paragraph 97, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Zufolge § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Zufolge Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Dem Beschwerdeführer wurden – wie in der Sachverhaltsfeststellung dargestellt – deutlich sichtbare „Winkzeichen“ mit einer „Handlampe“ gegeben, um infolge der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung die erforderlichen Amtshandlungen durchführen zu können. Obwohl der Beschwerdeführer die Zeichen wahrgenommen hatte, leistete ihnen keine Folge und hat damit gegen § 97 Abs. 5 StVO verstoßen.Dem Beschwerdeführer wurden – wie in der Sachverhaltsfeststellung dargestellt – deutlich sichtbare „Winkzeichen“ mit einer „Handlampe“ gegeben, um infolge der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung die erforderlichen Amtshandlungen durchführen zu können. Obwohl der Beschwerdeführer die Zeichen wahrgenommen hatte, leistete ihnen keine Folge und hat damit gegen Paragraph 97, Absatz 5, StVO verstoßen. Zufolge § 4 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idgF, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Zufolge Paragraph 4, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, idgF, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
§ 25Abs.
1 der Betriebsordnung sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Paragraph 25, Absatz eins, der Betriebsordnung sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
§ 15Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz – Gelverk
G 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Unter eine solche Verordnung fällt auch die angeführte BO 1994.
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz – GelverkG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Unter eine solche Verordnung fällt auch die angeführte BO 1994. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen Ausweis iSd § 4 Abs. 1 BO 1994, obwohl er Lenker im Fahrdienst war, weswegen er eine Übertretung
§ 25Abs. 1 BO 1994 i
Vm § 10 Abs. 5 Z 1 GelverkG 1996 beging.Der Beschwerdeführer verfügte über keinen Ausweis iSd Paragraph 4, Absatz eins, BO 1994, obwohl er Lenker im Fahrdienst war, weswegen er eine Übertretung
Paragraph 25, Absatz eins, BO 1994 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG 1996 beging. Zur Strafbemessung
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist bezüglich beider verfahrensgegenständlicher Übertretungen als nicht geringfügig einzustufen, da unter den gegebenen Tatumständen von vorsätzlicher Begehung auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren zu seinem Einkommen keine Angaben gemacht; angeführt wurden Sorgepflichten für ein Kind. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte er mangels Anwesenheit nicht zu seinen Einkommensverhältnissen befragt werden. Es war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Bei der Strafbemessung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt, vielmehr zahlreiche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und auf die in beiden Fällen bis zu EUR 726,-- reichenden Strafsätze sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen anzusehen. Bezüglich des Verstoßes gegen die Betriebsordnung wurde die mehr als 50 % die Strafobergrenze überschreitende Strafe als zu hoch eingestuft und entsprechend herabgesetzt. Eine (weitere) Herabsetzung der Strafen kam insbesondere aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.060.22503.2014