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{'item': 'VGW-031/079/RP02/30829/2014'}

Obsah (8)§ 31§ 45§ 52§ 64Artikel 130§ 24§ 2§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/079/RP02/30829/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ortner über

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben am 17.08.2013 um 13.40 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 89 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie hielten einen Plastikbecher in der rechten Hand und bettelten um Geld. Sie haben dadurch nachstehende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs. 1 lit. a WLSG Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 75 Stunden § 2 Abs. 1 WLSG150,00 75 Stunden Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Ferner haben Sie

§ 64Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen €:Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen €: 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe zumindest jedoch € 10,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 165,00“ Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Folgendes ausführt: „In umseits näher bezeichneter Angelegenheit erstattet der Beschwerdeführer (BF) gegen das Straferkenntnis vom 01.072014, zugestellt am 03.07.2014, zur GZ: S 161.391/Mg/13, binnen offener Frist

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG nachstehende„In umseits näher bezeichneter Angelegenheit erstattet der Beschwerdeführer (BF) gegen das Straferkenntnis vom 01.072014, zugestellt am 03.07.2014, zur GZ: S 161.391/Mg/13, binnen offener Frist

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nachstehende BESCHWERDE wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt diesbezüglich aus wie folgt: Sachverhalt Dem BF wird zur Last gelegt, in gewerbsmäßiger Weise um Geld gebettelt und den Fußgängerverkehr behindert zu haben. Dadurch habe der BF eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 lit a WLSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 150,00 bzw. im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Stunden verhängt wurde.Dem BF wird zur Last gelegt, in gewerbsmäßiger Weise um Geld gebettelt und den Fußgängerverkehr behindert zu haben. Dadurch habe der BF eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 150,00 bzw. im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Stunden verhängt wurde. Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 03.07.2014 zugestellt, weshalb die am 31.07.2014 zur Post gegebene Beschwerde binnen offener Frist ergeht. Beschwerdepunkte und Anfechtungsgegenstand Aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der Bestimmungen des WLSG und des VStG und aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren erachtet sich der BF insbesondere in seinem Recht, nicht zu Unrecht mit einer Verwaltungsstrafe belegt zu werden, verletzt. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. Begründung

  1. Bekämpfung dem Grunde nach 1.1 Zum gewerbsmäßigen Betteln Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis VfSlg 19.697/2012 mit der Auslegung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit in § 2 Abs. 1 WLSG auseinandergesetzt und klargestellt, dass die „stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage“ davon nicht umfasst sei. Gewerbsmäßiges Betteln iSd herangezogenen Bestimmung würde demnach nur dann vorliegen, „wenn die ‚Bettelei‘ als eigene ‚Erwerbsentscheidung‘ zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen ‚berufsmäßigen‘ Verhaltens betrieben“ werde.Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis VfSlg 19.697 aus 2012, mit der Auslegung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit in Paragraph 2, Absatz eins, WLSG auseinandergesetzt und klargestellt, dass die „stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage“ davon nicht umfasst sei. Gewerbsmäßiges Betteln iSd herangezogenen Bestimmung würde demnach nur dann vorliegen, „wenn die ‚Bettelei‘ als eigene ‚Erwerbsentscheidung‘ zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen ‚berufsmäßigen‘ Verhaltens betrieben“ werde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger und befindet sich derzeit im
  2. Lebensjahr. In Bulgarien lebte er zuletzt allein in einem kleinen, heruntergekommenen Wohnhaus und bezog eine monatliche Pension in Höhe von circa EUR 55,
  3. Diese Pensionszahlung reichte bei weitem nicht aus, um die nötigsten Lebensbedürfnisse des Beschuldigten zu decken. Der BF konnte dieses viel zu geringe Einkommen trotz diesbezüglichen Bemühens auch nicht durch eine Erwerbsarbeit aufbessern, da es ihm nicht möglich war, eine Arbeit in Bulgarien zu bekommen. Dies lag wohl einerseits an seinem fortgeschrittenen Alter, andererseits aber auch an der hohen Arbeitslosenzahl in Bulgarien und der wenigen verfügbaren Arbeitsplätze. Auch die Kinder des BF konnten ihm nicht aushelfen, da auch sie arbeitslos sind. Der BF beschloss daher auf der Suche nach Arbeit nach Wien zu kommen und setzte diesen Beschluss im Mai 2013 um. Seither hält er sich – mit Unterbrechungen – regelmäßig in Wien auf und versucht irgendeiner Form von Arbeit nachzugehen. Er ist ständig auf der Suche nach Arbeit. Bis dato blieb dieses Bemühen aber trotz seiner Bereitschaft, jegliche Arbeit anzunehmen, (wohl auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters) ohne Erfolg. Der BF bettelt also nicht als Ausfluss einer eigenen „Erwerbsentscheidung“, sondern weil er aus einer Notlage heraus, derzeit keine andere Möglichkeit sieht, seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu finanzieren. Er ist – wie dargestellt – bestrebt einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit jeder Art nachzugehen. Im Verhalten des BF ist kein wie auch immer geartetes „berufsmäßiges“ Verhalten zu erkennen. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Annahme, der BF würde gewerbsmäßig betteln nicht vor. Zudem erlaubt sich der BF darauf hinzuweisen, dass es sich nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenats Wien beim Verwaltungsstrafbestand des gewerbsmäßigen Bettelns um ein sogenanntes „Sammeldelikt“ handelt (vgl etwa UVS Wien 16.07.2011, UVS-03/P/47/4837/2012, UVS Wien 08.05.2012, UVS-03/P/63/4834/2012). Der BF wurde nun mit sieben Straferkenntnissen der belangten Behörde, jeweils am 01.07.2014 ausgefertigt, wegen der Übertretung des gewerbsmäßigen Bettelns bestraft. Auch von daher erweist sich das angefochtene Straferkenntnis unter diesem Aspekt als rechtswidrig.Zudem erlaubt sich der BF darauf hinzuweisen, dass es sich nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenats Wien beim Verwaltungsstrafbestand des gewerbsmäßigen Bettelns um ein sogenanntes „Sammeldelikt“ handelt vergleiche etwa UVS Wien 16.07.2011, UVS-03/P/47/4837/2012, UVS Wien 08.05.2012, UVS-03/P/63/4834/2012). Der BF wurde nun mit sieben Straferkenntnissen der belangten Behörde, jeweils am 01.07.2014 ausgefertigt, wegen der Übertretung des gewerbsmäßigen Bettelns bestraft. Auch von daher erweist sich das angefochtene Straferkenntnis unter diesem Aspekt als rechtswidrig. Beweis: Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die bulgarische Sprache
  4. Bekämpfung der Höhe nach Sofern auch das Verwaltungsgericht von der Begehung der dem BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausgehen sollte, wird hilfsweise die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft. Sofern nämlich die belangte Behörde im Rahmen der Strafzumessung anführt, es wären keine Milderungsgründe gegeben, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme angegeben hat, kein Einkommen zu beziehen und über keine Vermögenswerte zu verfügen. Der BF lebt lediglich von Almosen und bestreitet davon seinen Lebensunterhalt. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel reichen also nicht einmal aus, um grundlegende Lebensbedürfnisse zu stillen und liegen weit unter der Hälfte des Existenzminimums. Schließlich wäre als Milderungsgrund auch heranzuziehen gewesen, dass der BF im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB durch eine „nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage“ zur ihm vorgehaltenen Tat veranlasst worden ist, da er über kein regelmäßiges Einkommen, kein Vermögen und keinen festen Unterstand verfügt.Sofern auch das Verwaltungsgericht von der Begehung der dem BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausgehen sollte, wird hilfsweise die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft. Sofern nämlich die belangte Behörde im Rahmen der Strafzumessung anführt, es wären keine Milderungsgründe gegeben, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme angegeben hat, kein Einkommen zu beziehen und über keine Vermögenswerte zu verfügen. Der BF lebt lediglich von Almosen und bestreitet davon seinen Lebensunterhalt. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel reichen also nicht einmal aus, um grundlegende Lebensbedürfnisse zu stillen und liegen weit unter der Hälfte des Existenzminimums. Schließlich wäre als Milderungsgrund auch heranzuziehen gewesen, dass der BF im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB durch eine „nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage“ zur ihm vorgehaltenen Tat veranlasst worden ist, da er über kein regelmäßiges Einkommen, kein Vermögen und keinen festen Unterstand verfügt. Beweis: Einvernahme des BF
  5. Zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Es liegt ein auffallendes Missverhältnis zwischen der Bemessung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vor. Der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe des Straferkenntnisses erweist sich daher als rechtswidrig. Dies hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Strafausspruches zur Folge (vgl. VwGH 22.03.2012, 2009/09/0214 mwN zur Rsp).Der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe des Straferkenntnisses erweist sich daher als rechtswidrig. Dies hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Strafausspruches zur Folge vergleiche VwGH 22.03.2012, 2009/09/0214 mwN zur Rsp).
  6. Anträge Es werden aus den dargestellten Gründen die ANTRÄGE gestellt, das Verwaltungsgericht möge

§ 24Abs. 1 Vw

GVG – zum Zwecke er Einvernahme des BF – eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodanngestellt, das Verwaltungsgericht möge

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG – zum Zwecke er Einvernahme des BF – eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann

  1. a)das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und
  2. b)das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 VSt

G einstellen,das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu c) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend

igt bzw. eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werde sowie die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend vermindert wird.“das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend

igt bzw. eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werde sowie die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend vermindert wird.“ Der im Akt der Landespolizeidirektion Wien befindlichen Anzeige ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem Exekutivbediensteten angezeigt wurde, da der Beschwerdeführer am 17.08.2014 um 13.40 Uhr in Wien 6, Mariahilfer Straße 89 – wie im Rahmen einer Fußstreife festgestellt wurde – mit einem in der rechten Hand gehaltenen Plastikbecher um Geld bettelte. Laut Angaben des Beschwerdeführers soll sich dieser ausschließlich zum Zwecke der Bettelei in Wien aufhalten. Aufgrund der Anzeige erging an den Beschwerdeführer eine mit 05.09.2013 datierte Strafverfügung, welche fristgerecht beeinsprucht wurde. Nach Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafvefahrens erging das Straferkenntnis vom 01.07.2014, gegen welches die oben angeführte fristgerechte Beschwerde eingebracht worden ist. Datiert mit 01.07.2014 ergingen sieben Straferkenntnisse gegen Herrn V. P. wegen unerlaubten gewerbsmäßiger Bettelei. Gegen alle wurde Beschwerde erhoben. Datiert mit 01.07.2014 ergingen sieben Straferkenntnisse gegen Herrn römisch fünf. P. wegen unerlaubten gewerbsmäßiger Bettelei. Gegen alle wurde Beschwerde erhoben. Folgende Strafverfahren wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Bettelns werden zurzeit vom Verwaltungsgericht Wien gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführt: VGW-031/59/30384/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 20.07.2013VGW-031/43/30832/2014 Tatort: Mariahilfer Str/Barnabitteng. am 08.07.2013VGW-031/23/30831/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 26.06.2013VGW-031/79/30829/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 89 am 17.08.2013VGW-031/53/30973/2014 Tatort: Barnabittengasse 14 am 05.08.2013VGW-031/25/30971/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 122 am 18.07.2013VGW-031/30/30970/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 22.06.2013VGW-031/59/30384/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 20.07.2013, VGW-031/43/30832/2014 Tatort: Mariahilfer Str/Barnabitteng. am 08.07.2013, VGW-031/23/30831/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 26.06.2013, VGW-031/79/30829/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 89 am 17.08.2013, VGW-031/53/30973/2014 Tatort: Barnabittengasse 14 am 05.08.2013, VGW-031/25/30971/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 122 am 18.07.2013, VGW-031/30/30970/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 22.06.2013 Im Verfahren zur Zahl VGW-031/030/30970/2014 wurde der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der im Straferkenntnis festgesetzten Strafhöhe Folge gegeben (mittlerweile rechtskräftiges Erkenntnis vom 15.12.2014), jedoch die Entscheidung der belangten Behörde bezüglich der verbotenen gewerbsmäßigen Bettelei

§ 2Abs.

1 lit. a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) bestätigt. Im Verfahren zur Zahl VGW-031/030/30970/2014 wurde der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der im Straferkenntnis festgesetzten Strafhöhe Folge gegeben (mittlerweile rechtskräftiges Erkenntnis vom 15.12.2014), jedoch die Entscheidung der belangten Behörde bezüglich der verbotenen gewerbsmäßigen Bettelei

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) bestätigt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb die im der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb die im der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

§ 45Abs.

1 Z. 3 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

§ 2Abs.

1 lit. a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Aufgrund der Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zumindest von 22.06.2013 bis 17.08.2013 in Wien in der Mariahilfer Straße sowie in deren unmittelbarer Umgebung in der Barnabittengasse, somit auch zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit am 17.08.2013 um 13.40 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 89, der unerlaubten gewerbsmäßigen Bettelei nachging. Dennoch war der Beschwerde im Ergebnis Erfolg beschieden. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter einem fortgesetzten Delikt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen des gleichen Täters zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, muss zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus. Überdies hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt (VwGH 21.5.2001, Zl. 2000/17/0134, VwGH 19.5.1980, VwSlg. Nr. 10.138/A). Beim Sammeldelikt sind tatbestandsgemäße Einzelhandlungen deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von der herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122). So hat der VwGH etwa die unbefugte Gewerbeausübung als fortgesetztes Delikt (vgl. etwa VwGH 14.10.1983, Zl. 83/04/0090, VwGH 2.7.1982, Zl. 3445/80) und die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution als Sammeldelikt qualifiziert (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122).So hat der VwGH etwa die unbefugte Gewerbeausübung als fortgesetztes Delikt vergleiche etwa VwGH 14.10.1983, Zl. 83/04/0090, VwGH 2.7.1982, Zl. 3445/80) und die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution als Sammeldelikt qualifiziert (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die gewerbsmäßige Bettelei iSd. § 2 Abs. 1 lit. a WLSG als Sammeldelikt zu qualifizieren, sodass tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die gewerbsmäßige Bettelei iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG als Sammeldelikt zu qualifizieren, sodass tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind. Da der Beschwerdeführer schon im Verfahren zur Zahl VGW-031/030/30970/2014 bzw. dem diesbezüglichen Erkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 01.07.2014, welches auch nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt erlassen wurden, wegen verbotener gewerbsmäßiger Bettelei am 22.06.2013 bestraft wurde, kam eine neuerliche Bestrafung wegen der hier in Rede stehenden Einzeltathandlung vom 17.08.2013 nicht mehr in Betracht, weshalb das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.079.RP02.30829.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.