GVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: „Sie haben am 17.08.2013 um 13.40 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 89 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie hielten einen Plastikbecher in der rechten Hand und bettelten um Geld. Sie haben dadurch nachstehende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs. 1 lit. a WLSG Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 75 Stunden § 2 Abs. 1 WLSG150,00 75 Stunden Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Ferner haben Sie
G) zu zahlen €:Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen €: 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe zumindest jedoch € 10,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 165,00“ Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Folgendes ausführt: „In umseits näher bezeichneter Angelegenheit erstattet der Beschwerdeführer (BF) gegen das Straferkenntnis vom 01.072014, zugestellt am 03.07.2014, zur GZ: S 161.391/Mg/13, binnen offener Frist
1 Z 1 B-VG nachstehende„In umseits näher bezeichneter Angelegenheit erstattet der Beschwerdeführer (BF) gegen das Straferkenntnis vom 01.072014, zugestellt am 03.07.2014, zur GZ: S 161.391/Mg/13, binnen offener Frist
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nachstehende BESCHWERDE wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt diesbezüglich aus wie folgt: Sachverhalt Dem BF wird zur Last gelegt, in gewerbsmäßiger Weise um Geld gebettelt und den Fußgängerverkehr behindert zu haben. Dadurch habe der BF eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 lit a WLSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 150,00 bzw. im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Stunden verhängt wurde.Dem BF wird zur Last gelegt, in gewerbsmäßiger Weise um Geld gebettelt und den Fußgängerverkehr behindert zu haben. Dadurch habe der BF eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 150,00 bzw. im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Stunden verhängt wurde. Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 03.07.2014 zugestellt, weshalb die am 31.07.2014 zur Post gegebene Beschwerde binnen offener Frist ergeht. Beschwerdepunkte und Anfechtungsgegenstand Aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der Bestimmungen des WLSG und des VStG und aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren erachtet sich der BF insbesondere in seinem Recht, nicht zu Unrecht mit einer Verwaltungsstrafe belegt zu werden, verletzt. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. Begründung
GVG – zum Zwecke er Einvernahme des BF – eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodanngestellt, das Verwaltungsgericht möge
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG – zum Zwecke er Einvernahme des BF – eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann
G einstellen,das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu c) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend
igt bzw. eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ausgesprochen werde sowie die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend vermindert wird.“das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend
igt bzw. eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werde sowie die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend vermindert wird.“ Der im Akt der Landespolizeidirektion Wien befindlichen Anzeige ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem Exekutivbediensteten angezeigt wurde, da der Beschwerdeführer am 17.08.2014 um 13.40 Uhr in Wien 6, Mariahilfer Straße 89 – wie im Rahmen einer Fußstreife festgestellt wurde – mit einem in der rechten Hand gehaltenen Plastikbecher um Geld bettelte. Laut Angaben des Beschwerdeführers soll sich dieser ausschließlich zum Zwecke der Bettelei in Wien aufhalten. Aufgrund der Anzeige erging an den Beschwerdeführer eine mit 05.09.2013 datierte Strafverfügung, welche fristgerecht beeinsprucht wurde. Nach Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafvefahrens erging das Straferkenntnis vom 01.07.2014, gegen welches die oben angeführte fristgerechte Beschwerde eingebracht worden ist. Datiert mit 01.07.2014 ergingen sieben Straferkenntnisse gegen Herrn V. P. wegen unerlaubten gewerbsmäßiger Bettelei. Gegen alle wurde Beschwerde erhoben. Datiert mit 01.07.2014 ergingen sieben Straferkenntnisse gegen Herrn römisch fünf. P. wegen unerlaubten gewerbsmäßiger Bettelei. Gegen alle wurde Beschwerde erhoben. Folgende Strafverfahren wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Bettelns werden zurzeit vom Verwaltungsgericht Wien gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführt: VGW-031/59/30384/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 20.07.2013VGW-031/43/30832/2014 Tatort: Mariahilfer Str/Barnabitteng. am 08.07.2013VGW-031/23/30831/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 26.06.2013VGW-031/79/30829/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 89 am 17.08.2013VGW-031/53/30973/2014 Tatort: Barnabittengasse 14 am 05.08.2013VGW-031/25/30971/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 122 am 18.07.2013VGW-031/30/30970/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 22.06.2013VGW-031/59/30384/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 20.07.2013, VGW-031/43/30832/2014 Tatort: Mariahilfer Str/Barnabitteng. am 08.07.2013, VGW-031/23/30831/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 26.06.2013, VGW-031/79/30829/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 89 am 17.08.2013, VGW-031/53/30973/2014 Tatort: Barnabittengasse 14 am 05.08.2013, VGW-031/25/30971/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 122 am 18.07.2013, VGW-031/30/30970/2014 Tatort: Mariahilfer Straße 85 am 22.06.2013 Im Verfahren zur Zahl VGW-031/030/30970/2014 wurde der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der im Straferkenntnis festgesetzten Strafhöhe Folge gegeben (mittlerweile rechtskräftiges Erkenntnis vom 15.12.2014), jedoch die Entscheidung der belangten Behörde bezüglich der verbotenen gewerbsmäßigen Bettelei
1 lit. a Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) bestätigt. Im Verfahren zur Zahl VGW-031/030/30970/2014 wurde der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der im Straferkenntnis festgesetzten Strafhöhe Folge gegeben (mittlerweile rechtskräftiges Erkenntnis vom 15.12.2014), jedoch die Entscheidung der belangten Behörde bezüglich der verbotenen gewerbsmäßigen Bettelei
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) bestätigt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb die im der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb die im der Beschwerde beantragte öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
1 Z. 3 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
1 lit. a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Aufgrund der Aktenlage wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer zumindest von 22.06.2013 bis 17.08.2013 in Wien in der Mariahilfer Straße sowie in deren unmittelbarer Umgebung in der Barnabittengasse, somit auch zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit am 17.08.2013 um 13.40 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 89, der unerlaubten gewerbsmäßigen Bettelei nachging. Dennoch war der Beschwerde im Ergebnis Erfolg beschieden. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter einem fortgesetzten Delikt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen des gleichen Täters zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, muss zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus. Überdies hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt (VwGH 21.5.2001, Zl. 2000/17/0134, VwGH 19.5.1980, VwSlg. Nr. 10.138/A). Beim Sammeldelikt sind tatbestandsgemäße Einzelhandlungen deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von der herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zu Grunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122). So hat der VwGH etwa die unbefugte Gewerbeausübung als fortgesetztes Delikt (vgl. etwa VwGH 14.10.1983, Zl. 83/04/0090, VwGH 2.7.1982, Zl. 3445/80) und die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution als Sammeldelikt qualifiziert (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122).So hat der VwGH etwa die unbefugte Gewerbeausübung als fortgesetztes Delikt vergleiche etwa VwGH 14.10.1983, Zl. 83/04/0090, VwGH 2.7.1982, Zl. 3445/80) und die Ausübung gewerbsmäßiger Prostitution als Sammeldelikt qualifiziert (VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/09/0122). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die gewerbsmäßige Bettelei iSd. § 2 Abs. 1 lit. a WLSG als Sammeldelikt zu qualifizieren, sodass tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auch die gewerbsmäßige Bettelei iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG als Sammeldelikt zu qualifizieren, sodass tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind. Da der Beschwerdeführer schon im Verfahren zur Zahl VGW-031/030/30970/2014 bzw. dem diesbezüglichen Erkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 01.07.2014, welches auch nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt erlassen wurden, wegen verbotener gewerbsmäßiger Bettelei am 22.06.2013 bestraft wurde, kam eine neuerliche Bestrafung wegen der hier in Rede stehenden Einzeltathandlung vom 17.08.2013 nicht mehr in Betracht, weshalb das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.079.RP02.30829.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.