RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlVGW-111/084/33481/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der H. vom 11.11.2014, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Zl. MA37/422128-2014-105, mit welchem das Ansuchen vom 21.8.2014 um baubehördliche Bewilligung für Abweichungen von einem bewilligten Bauvorhaben gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der H. vom 11.11.2014, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Zl. MA37/422128-2014-105, mit welchem das Ansuchen vom 21.8.2014 um baubehördliche Bewilligung für Abweichungen von einem bewilligten Bauvorhaben gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit einem am 21.8.2014 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe Ost, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung einer Auswechslungsplanung betreffend Abänderungen im Dachgeschoß des auf der Liegenschaft in Wien, T.-straße, EZ ... der KG ..., bestehenden Gebäudes. Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.8.2014 gem. § 13 Abs. 3 AVG die Vorlage folgender Unterlagen binnen 14 Tagen aufgetragen: Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.8.2014 gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Vorlage folgender Unterlagen binnen 14 Tagen aufgetragen:
- ein Bauansuchen mit Unterfertigung durch die Bauwerberin
- eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes oder ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstrultion bzw. Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie deren Eigentum zu besorgen ist. Diese Unterlagen sind durch Sachverständige nach den für die Berufsausbildung maßgeblichen Vorschriften zu erstellen
- eine nachvollziehbare Berechnung der Stellplatzverpflichtung. Die im Plan angeführte Berechnung entspricht nicht dem Wr. Garagengesetz 2008, § 50 Abs. 1 LGBl. 15.7.2014 (erforderliche Berechnung auf Basis der Wohnnutzläche)eine nachvollziehbare Berechnung der Stellplatzverpflichtung. Die im Plan angeführte Berechnung entspricht nicht dem Wr. Garagengesetz 2008, Paragraph 50, Absatz eins, Landesgesetzblatt 15.7.2014 (erforderliche Berechnung auf Basis der Wohnnutzläche)
- die Baupläne versehen mit Ergänzungen gem. § 64 Abs. 1 BO hinsichtlich - der vollständigen Darstellung sämtlicher zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendiger Grundrisse, Schnitte und Ansichten – es fehlt u.a. der Schnitt A-A, es fehlt eine nachvollziehbare Firsthöhenangabe im Schnitt C-C Hintertrakt etc.die Baupläne versehen mit Ergänzungen gem. Paragraph 64, Absatz eins, BO hinsichtlich , , - der vollständigen Darstellung sämtlicher zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendiger Grundrisse, Schnitte und Ansichten – es fehlt u.a. der Schnitt A-A, es fehlt eine nachvollziehbare Firsthöhenangabe im Schnitt C-C Hintertrakt etc. - prüfbarer alten Wohnungsgrößen. Außerdem fehle die Unterschrift des Bauführers auf den vorgelegten Planunterlagen. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse.Die belangte Behörde wies darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Antrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsse. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Unterlagen weitere Mängel bzw. Abweichungen von den Bestimmungen der BO aufweisen würden und daher der Antrag abgewiesen werden müsse, sofern diese Mängel bzw. Abweichungen nicht binnen 14 Tagen richtiggestellt würden (fehlende Angaben über U-Wert, Rw-Wert, g-Wert der neuen Fenster, fehlende eigene Einlagerungsmöglichkeit für TOP 67,…). Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine Stellungnahme der Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) vom 22.9.2014 ein, in der insbesondere festgestellt wird, dass jeweils der
- Fluchtweg für das hofseitig gelegene TOP 69 und für das TOP 67 nicht gegeben sei. Weiters werden mehrere Unklarheiten und fehlende Eintragungen in den Einreichplänen festgehalten. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme zur Kenntnis und gewährte ihr eine weitere Frist von 14 Tagen um Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ließ beide von der belangten Behörde gesetzten Fristen ungenutzt verstreichen. Dem Verbesserungsauftrag wurde somit nicht entsprochen, weshalb die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5.11.2014 erließ. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die damit begründet wird, dass die Bauausführung gem. der Baugenehmigung vom 27.9.2007 MA 37/...-T.-straße/45... vom Ziv. D.I. F. bestätigt und ausgeführt worden sei. Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung sei die statische Vorbemessung gewesen, die im Amt aufliege, ebenso die Parkplatzberechnung. Auch seien die Wandaufbauten, die vollständige Darstellung der Grundrisse etc. in den Plänen zur Baugenehmigung vom 27.9.2007 enthalten. Daher sei der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde legte infolge den Akt des baubehördlichen Verfahrens vor und erstattete im Vorlageschreiben vom 13.11.2015 folgendes Vorbringen: Zu den Beschwerdegründen wird Folgendes ausgeführt: Die Eigentümerin der Liegenschaft ., T.-straße Frau Dr. W. versucht bereits seit 2010 eine nachträgliche Bewilligung für die bereits ausgeführten Änderungen des Dachgeschoßausbaues zu erwirken. In den beiliegenden Unterlagen ist zu erkennen, dass diese Bemühungen bis jetzt erfolglos waren, da die Unterlagen entweder unvollständig waren oder das Projekt aufgrund mehrerer inhaltlicher Mängel sogar am
- März 2014 als nicht genehmigungsfähig beurteilt und daher versagt wurde. Ein neuerliches Ansuchen im Mai 2014 wurde ebenfalls zurückgewiesen. Auch der letzte Versuch einer Einreichung im August 2014 war wieder so mangelhaft, dass das Projekt zurückgewiesen werden musste. Dem Akt ist weiter zu entnehmen, dass weiterhin schwere Mängel im Bezug auf den
- Rettungsweg vorliegen die ebenfalls noch nicht behoben wurden. Es wird daher seitens der MA 37 gebeten diese Umstände ebenfalls zu berücksichtigen, da die Antragstellerin scheinbar nicht zur Kenntnis nehmen möchte, dass ohne den erforderlichen vollständigen und korrekten Unterlagen und der Lösung des Problems des
- Rettungsweges für die Wohnungen im Dachgeschoß das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Das bei der Beschwerde beigelegte Gutachten bezieht sich nicht auf den zuletzt eingereichten Plan da weder Plandatum noch Name des Verfassers mit diesem übereinstimmt. Dieses Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben wurde beim
- Zustellversuch am 19.2.2015 an die H. zugestellt. Am 27.2.2015 langte folgendes Schreiben von Herrn Ing. Ho. beim Verwaltungsgericht Wien ein: Betreff: GZ: VGW-111/084/33481/2014-2 Sehr geehrte Damen und Herren, Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15.12.2014 (eingelangt am 19.02.2015) darf ich als Planer des Ausbauprojektes nachstehend Stellung nehmen. Grundsätzlich steht fest, dass das Ausbauprojekt des Dachgeschosses am 27.09.2007 baugenehmigt ist. Bei der Planung hierzu war eine in DG befindliche seit mehr als 30 Jahren bestehende Dachgeschosswohnung in die neu ausgebaute Wohneinheit integriert worden (Top1). Da vor der Erteilung der Baugenehmigung eine Neuvermietung dieser Wohneinheit stattgefunden hat, wurde auf den Einbezug dieser Wohneinheit verzichtet. Nach Fertigstellung des Dachausbaues würde bei der Baubehörde eine Richtigstellung der planlichen Darstellung natürlich die Verkleinerung der Wohnung Top 1 und Weiterbestand der ohnehin vorhandenen Dachwohnung Top 3 beantragt. Seither gibt es die Problematik der Pläne mit Mängelfeststellung und deren Behebung bzw. Zurückweisungen, wobei die nunmehr behaupteten fehlenden Möglichkeiten des fehlenden
- Rettungsweges - diese ist erst nach Erteilung der Baugenehmigung als gesetzliche Vorschrift in Kraft getreten - herangezogen wird. Aus diesem Grund bestehe ich auf die Genehmigung des Istzustandes im Sinne der rechtsgültigen Baugenehmigung vom (37/20...) 27.09.
- Das im Schreiben vom
- November 2014 zitierte Gutachten ist obsolent und wurde auch von der Baubehörde nicht berücksichtigt. Abschließend kann es nicht rechtens sein, dass nachträgliche Gesetzesnovellierungen nach Rechtskraft der vorangeführten Baugenehmigung als Versagungsgründe herangezogen werden, wobei deren Erfüllung erhebliche finanzielle Ausgaben nach sich ziehen. Hervorzuheben ist weiters, dass ursprünglich 67 Bestandseinheiten im Objekt bestanden, die durch diverse Zusammenlegungen sich auf 37 Bestandseinheiten reduzieren, mit dem 2 dazugekommen sind aktuell 39 BE in Bestand, somit um 28 BE weniger als ursprünglich konzipiert, genehmigt, gebaut. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin die geforderten, im Sinne des § 63 BO im Baubewilligungsverfahren vorzulegenden Unterlagen (Vorstatik bzw. statische Unbedenklichkeitsbescheinigung, Berechnung der Stellplatzverpflichtung gem. § 50 Wr. Garagengesetz idF. LGBl 25/2014 vom 15.7.2014, vollständige Einreichpläne) entgegen der schriftlich gesetzten Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG weder innerhalb dieser Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgebracht.Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin die geforderten, im Sinne des Paragraph 63, BO im Baubewilligungsverfahren vorzulegenden Unterlagen (Vorstatik bzw. statische Unbedenklichkeitsbescheinigung, Berechnung der Stellplatzverpflichtung gem. Paragraph 50, Wr. Garagengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2014, vom 15.7.2014, vollständige Einreichpläne) entgegen der schriftlich gesetzten Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG weder innerhalb dieser Frist noch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgebracht. Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Nachreichen fehlender Unterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG zu bemessende Frist nur so festzusetzen, dass sie zum Nachreichen vorhandener Unterlagen ausreicht, nicht jedoch zu deren Beschaffung, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte. Zur Vorlage der aus den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien ersichtlichen und angeforderten Unterlagen ist die von der Behörde erster Instanz gemäß § 13 Abs. 3 AVG festgesetzte Frist von 14 Tagen jedenfalls ausreichend. Nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Nachreichen fehlender Unterlagen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu bemessende Frist nur so festzusetzen, dass sie zum Nachreichen vorhandener Unterlagen ausreicht, nicht jedoch zu deren Beschaffung, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte. Zur Vorlage der aus den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien ersichtlichen und angeforderten Unterlagen ist die von der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgesetzte Frist von 14 Tagen jedenfalls ausreichend. Zum Vorbringen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass sich die der Beschwerde beigeschlossenen Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. F. nicht auf das gegenständliche Projekt beziehen. Dies ist schon daran zu erkennen, dass sich das Gutachten vom 2.2.2013 auf Pläne mit Plandatum 16.10.2012 und das Gutachten vom 22.2.2010 auf Pläne mit Plandatum 28.12.2009 bezieht. Die mit dem gegenständlichen Antrag eingereichten Pläne tragen das Plandatum 8.5.
- Ergänzungen der Pläne und der Stellplatzberechnung sind nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat daher auch im Beschwerdeverfahren die von der belangten Behörde gem. § 13 Abs. 3 AVG geforderten und zur Beurteilung des eingereichten Projektes notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt.Zum Vorbringen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass sich die der Beschwerde beigeschlossenen Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. F. nicht auf das gegenständliche Projekt beziehen. Dies ist schon daran zu erkennen, dass sich das Gutachten vom 2.2.2013 auf Pläne mit Plandatum 16.10.2012 und das Gutachten vom 22.2.2010 auf Pläne mit Plandatum 28.12.2009 bezieht. Die mit dem gegenständlichen Antrag eingereichten Pläne tragen das Plandatum 8.5.
- Ergänzungen der Pläne und der Stellplatzberechnung sind nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat daher auch im Beschwerdeverfahren die von der belangten Behörde gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG geforderten und zur Beurteilung des eingereichten Projektes notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt. Zur Stellungnahme von Herrn Ing. Ho. vom 19.2.2015 wird festgehalten, dass keine Vollmacht der Beschwerdeführerin für Herrn Ing. Ho. vorgelegt wurde und sich Herr Ing. Ho. auch nicht vorbringt, dass eine Vollmacht vorliege. Er bezeichnet sich als „Planer des Ausbauprojektes“ und nimmt auch als solcher im eigenen Namen Stellung, jedoch ist auf den eingereichten Plänen die T. GmbH ausgewiesen. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Vertretungsbefugnisse des Herrn Ing. Ho. für die Beschwerdeführerin (an die die Aufforderung zur Stellungnahme zum Vorlageschreiben rechtswirksam zugestellt wurde) unklar sind, ist auch inhaltlich durch das Vorbringen vom 19.2.2015 (sofern es der Beschwerdeführerin überhaupt zuzurechnen ist), nichts zu gewinnen. Entgegen der dort geäußerten Ansicht handelt es sich auch bei einem Planwechselverfahren um ein Projektbewilligungsverfahren, dass nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreichung bei der belangten Behörde zu beurteilen ist. Daher ist auch bei einem Planwechselverfahren eine aktuelle Vorstatik oder eine statische Unbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend der aktuellen Sach- und Rechtslage und unter Bezugnahme auf die eingereichten Projektspläne vorzulegen. Auch die Rettungswege und die Berechnung der erforderlichen Stellplätze sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreichung (21.8.2014) zu beurteilen. Die Zurückweisung der Bewilligung mangels Vorlage vollständiger Unterlagen durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.11.2014 war somit spruchgemäß abzuweisen. Da es sich beim bekämpften Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelte, wodurch dem Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung verwehrt war, ausschließlich die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages zu prüfen war und eine mündliche Erörterung aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da es sich beim bekämpften Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelte, wodurch dem Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidung verwehrt war, ausschließlich die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrages zu prüfen war und eine mündliche Erörterung aufgrund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit einer Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.084.33481.2014