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VGW-123/V/060/2277/2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlVGW-123/V/060/2277/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch den Vorsitzenden Mag. Fischer und die Richter Dr. Neumann als Berichter der sowie Mag.a Schreiner-Hasberger als Beisitzerin über den Antrag der P. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalts-KG, auf „Übersendung der vollständigen Unterlagen“ (Akteneinsicht) zum Vergabeverfahren "F.", den BESCHLUSS gefasst: I. Der Antrag wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 2 Abs. 4, 22 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 2 WVRG 2014; § 17 Abs. 1 AVG.Rechtsgrundlagen: Paragraphen 2, Absatz 4, 22, Absatz 2 und 3, 25 Absatz 2, WVRG 2014; Paragraph 17, Absatz eins, AVG. Entscheidungsgründe Mit zwei Bekanntmachungen des Verwaltungsgerichts Wien vom

  1. Dezember 2015 wurde auf dessen Website über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibungsbedingungen sowie über einen Antrag auf Nichtigerklärung einer dazu erfolgten Fragebeantwortung bezüglich des Vergabeverfahrens „F.“ der Stadt Wien (Magistratsabteilung ...) informiert. Die Bekanntmachung gibt auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 22 WVRG.Mit zwei Bekanntmachungen des Verwaltungsgerichts Wien vom
  2. Dezember 2015 wurde auf dessen Website über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibungsbedingungen sowie über einen Antrag auf Nichtigerklärung einer dazu erfolgten Fragebeantwortung bezüglich des Vergabeverfahrens „F.“ der Stadt Wien (Magistratsabteilung ...) informiert. Die Bekanntmachung gibt auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 22, WVRG. Mit Anbringen der P. GmbH vom
  3. Jänner 2015 (eingelangt ebenfalls am
  4. Jänner 2015), vertreten durch „… Rechtsanwalts-KG“, wird vorgebracht: „Im gegenständlichen Verfahren sind wir Bieter. Wir erklären sohin nach Erhalt des Schreibens der Ausschreiberin vom 13.1.2015, uns frühestens zugegangen am 15.1.2015, unseren Beitritt zum Verfahren und ersuchen zur Einbringung eines Schriftsatzes und Vorbereitung einer allfälligen mündlichen Verhandlung noch um Übersendung der vollständigen Unterlagen. …“ Dem Anbringen beigelegt ist ein an die Einschreiterin gerichtetes Schreiben der Magistratsabteilung ... vom
  5. Jänner 2015, indem darüber informiert wird, dass ein Antrag auf Nachprüfung bzw. Nichtigerklärung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht wurde und das Verwaltungsgericht dem Antrag auf einstweilige Verfügung auf die Dauer des Nachprüfungsverfahrens Folge gegeben und die Öffnung der Teilnahmeanträge untersagt habe. Dazu wurde erwogen: § 22 Abs. 2 und 3 WVRG lauten:Paragraph 22, Absatz 2 und 3 WVRG lauten: „…

(2)Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.
(3)Parteien im Sinne des Abs. 2, ausgenommen eine in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder ein in Aussicht genommener Bieter, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 25 Abs. 2 erheben.
(3)Parteien im Sinne des Absatz 2,, ausgenommen eine in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder ein in Aussicht genommener Bieter, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 25, Absatz 2, erheben. …“ § 25 Abs. 2 WVRG lautet:Paragraph 25, Absatz 2, WVRG lautet: „Das Verwaltungsgericht Wien hat den Eingang eines Nichtigerklärungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.“ Gemäß § 2 Abs. 4 WVRG liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, WVRG liegt Senatszuständigkeit vor. Die Bekanntmachung in gegenständlicher Sache erfolgte durch das Verwaltungsgericht Wien am
  1. Dezember
  2. Die Erklärung des „Beitritts“ zum Verfahren durch die Einschreiterin erfolgte erst am
  3. Jänner
  4. Wie sich aus den oben angeführten Gesetzesstellen ergibt, war das Anbringen zur Sicherung der Parteistellung jedenfalls verspätet, weil die zweiwöchige Frist für die Erhebung begründeter Einwendungen überschritten wurde. Dabei ist anzumerken, dass es nicht auf das Datum des Erhalts eines Informationsschreibens eines Auftraggebers oder einer Auftraggeberin ankommt, sondern – wie sich aus der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung klar ergibt (vgl. § 22 Abs. 3 WVRG) – auf die Bekanntmachung im Internet.Wie sich aus den oben angeführten Gesetzesstellen ergibt, war das Anbringen zur Sicherung der Parteistellung jedenfalls verspätet, weil die zweiwöchige Frist für die Erhebung begründeter Einwendungen überschritten wurde. Dabei ist anzumerken, dass es nicht auf das Datum des Erhalts eines Informationsschreibens eines Auftraggebers oder einer Auftraggeberin ankommt, sondern – wie sich aus der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung klar ergibt vergleiche Paragraph 22, Absatz 3, WVRG) – auf die Bekanntmachung im Internet. Aufgrund der eingetretenen Präklusion kann es dahingestellt bleiben, ob die materiellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG sowie die formelle Voraussetzung begründeter Einwendungen des § 22 Abs. 3 WVRG von der Einschreiterin erfüllt wurden.Aufgrund der eingetretenen Präklusion kann es dahingestellt bleiben, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG sowie die formelle Voraussetzung begründeter Einwendungen des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG von der Einschreiterin erfüllt wurden. Wie sich aus § 17 Abs. 1 AVG ergibt, kommt Akteneinsicht lediglich Parteien eines Verfahrens zu. Das im Ergebnis auf Akteneinsicht abzielende Ersuchen „um Versendung der vollständigen Unterlagen“ zum Zwecke der „Einbringung eines Schriftsatzes und Vorbereitung einer allfälligen mündlichen Verhandlung“ war daher Mangels Parteistellung zurückzuweisen. Wie sich aus Paragraph 17, Absatz eins, AVG ergibt, kommt Akteneinsicht lediglich Parteien eines Verfahrens zu. Das im Ergebnis auf Akteneinsicht abzielende Ersuchen „um Versendung der vollständigen Unterlagen“ zum Zwecke der „Einbringung eines Schriftsatzes und Vorbereitung einer allfälligen mündlichen Verhandlung“ war daher Mangels Parteistellung zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.V.060.2277.2015

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