GVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wird De. D., geboren am ... 1997 in T., die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 07. März 2015 verliehen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wird De. D., geboren am ... 1997 in T., die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 07. März 2015 verliehen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochten Bescheid wurde das Ansuchen des minderjährigen Beschwerdeführers, welches am 16. Oktober 2013 durch die Kindeseltern als gesetzliche Vertreter eingebracht wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kindesvater E. D. zumindest seit November 2009 bis September 2014 Sozialhilfeleistungen beziehungsweise bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit dem minderjährigen Beschwerdeführer und der Tochter D. V. (Beschwerde zu Zl: 151/080/33043/2014) sowie seiner Ehegattin und Kindesmutter K. D. bezogen habe. Somit werde auch der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch Sozialhilfeleistungen bestritten. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in Verbindung mit Abs. 5 leg.cit. Die Ausnahmebestimmung – einer dauerhaft schwerwiegenden Erkrankung –
G liege laut amtsärztlichem Gutachten beim Kindesvater vor. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch lediglich auf den Fremden selbst und seien die gesetzlichen Voraussetzungen von dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht erfüllt. Mit dem angefochten Bescheid wurde das Ansuchen des minderjährigen Beschwerdeführers, welches am 16. Oktober 2013 durch die Kindeseltern als gesetzliche Vertreter eingebracht wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kindesvater E. D. zumindest seit November 2009 bis September 2014 Sozialhilfeleistungen beziehungsweise bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit dem minderjährigen Beschwerdeführer und der Tochter D. römisch fünf. (Beschwerde zu Zl: 151/080/33043/2014) sowie seiner Ehegattin und Kindesmutter K. D. bezogen habe. Somit werde auch der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch Sozialhilfeleistungen bestritten. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG in Verbindung mit Absatz 5, leg.cit. Die Ausnahmebestimmung – einer dauerhaft schwerwiegenden Erkrankung –
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG liege laut amtsärztlichem Gutachten beim Kindesvater vor. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch lediglich auf den Fremden selbst und seien die gesetzlichen Voraussetzungen von dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid wurde an den Kindesvater als gesetzlichen Vertreter durch Übernahme am 03.11.2014 zugestellt. Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.11.2014 machte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kindesvater, im Wesentlichen geltend, dass er als Schüler seinen Lebensunterhalt noch nicht selbst bestreiten könne. Der Kindesvater leide nachweislich an einer dauerhaft schwerwiegenden Krankheit und müsse als unterhaltspflichtige Person
G (gemeint: § 10 Abs. 1b StbG) die Voraussetzung für einen gesicherten Lebensunterhalt nicht nachweisen. Aus diesem Grund seien auch bei dem minderjährigen Beschwerdeführer, der als Schüler im gemeinsamen Haushalt lebe und einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe, die Erteilungsvoraussetzungen für den Erhalt der Staatsbürgerschaft erfüllt. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Bestimmungen beabsichtigt, auch Personen, die unverschuldet wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die Einbürgerung zu ermöglichen. Dass damit Kinder chronisch kranker Eltern weiterhin von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen seien und diskriminiert würden entspreche, nicht der Intention des Gesetzgebers. Der Begriff „Fremde“ werde sowohl im § 10 Abs. 1 Z 7 als auch im § 10 Abs. 1b StbG bei der Definition des ausreichenden Unterhaltes verwendet und schließe auch Familienangehörige ein.Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.11.2014 machte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kindesvater, im Wesentlichen geltend, dass er als Schüler seinen Lebensunterhalt noch nicht selbst bestreiten könne. Der Kindesvater leide nachweislich an einer dauerhaft schwerwiegenden Krankheit und müsse als unterhaltspflichtige Person
Paragraph 10, Paragraph eins, (b) StbG (gemeint: Paragraph 10, Absatz eins b, StbG) die Voraussetzung für einen gesicherten Lebensunterhalt nicht nachweisen. Aus diesem Grund seien auch bei dem minderjährigen Beschwerdeführer, der als Schüler im gemeinsamen Haushalt lebe und einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe, die Erteilungsvoraussetzungen für den Erhalt der Staatsbürgerschaft erfüllt. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Bestimmungen beabsichtigt, auch Personen, die unverschuldet wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die Einbürgerung zu ermöglichen. Dass damit Kinder chronisch kranker Eltern weiterhin von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen seien und diskriminiert würden entspreche, nicht der Intention des Gesetzgebers. Der Begriff „Fremde“ werde sowohl im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, als auch im Paragraph 10, Absatz eins b, StbG bei der Definition des ausreichenden Unterhaltes verwendet und schließe auch Familienangehörige ein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einsichtnahme in das Zentralmelderegister betreffend den Beschwerdeführer und die Kindeseltern. Weiters Einsichtnahme in die Versicherungsdatenauszüge, die Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice Wien zu den Leistungsbezügen der letzten drei Monate der Eltern vom 14.01.2015 und die angeforderten Aufzeichnungen der Magistratsabteilung 40 zum Bezug von Sozialhilfeleistungen und bedarfsorientierter Mindestsicherung vom 15.01.
G 1985 mit Wirkung vom 22.09.2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Dem Kindesvater E. D., geboren 1970, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2003, Zl: MA 61/IV – D 714/03,
Paragraph 10, StbG 1985 mit Wirkung vom 22.09.2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Kindesvater bezieht zumindest seit November 2009 bis laufend Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehegattin, dem minderjährigen Beschwerdeführer sowie der minderjährigen Schwester, V. D.. Weiters erhält der Kindesvater Notstandshilfe/Überbrückungshilfe in Höhe von 36,81 tgl. (ca. 1.104,30 EUR). Für den minderjährigen Beschwerdeführer und seine Schwester wird Familienbeihilfe bezogen. Die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung betrug im Jänner 2015 EUR 550,82 monatlich. Im September 2013 (vor Antragstellung) wurde eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von EUR 550,35 für die Familie bezogen. Der Kindesvater bezieht zumindest seit November 2009 bis laufend Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehegattin, dem minderjährigen Beschwerdeführer sowie der minderjährigen Schwester, römisch fünf. D.. Weiters erhält der Kindesvater Notstandshilfe/Überbrückungshilfe in Höhe von 36,81 tgl. (ca. 1.104,30 EUR). Für den minderjährigen Beschwerdeführer und seine Schwester wird Familienbeihilfe bezogen. Die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung betrug im Jänner 2015 EUR 550,82 monatlich. Im September 2013 (vor Antragstellung) wurde eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von EUR 550,35 für die Familie bezogen. Der Kindesvater war zuletzt im Oktober 2009 als Arbeiter beschäftigt. Er hat den Beruf des Eisenbiegers und Schalungszimmerers erlernt. Beim Kindesvater liegt aufgrund der deutlich degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule aus orthopädischer Sicht eine dauerhafte schwerwiegende Krankheit und eine geminderte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor (ON 88). Die Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt ist eingeschränkt (ON 94). Durch die sehr erheblichen körperlichen Leistungsdefizite ist der Kindesvater am regulären Arbeitsmarkt nur mehr grenzwertig einsetzbar (ON 99). Insbesondere sind ihm Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit dauernden Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Fließbandarbeiten und Nachschichten nicht zumutbar (ON 132). Zu vermeiden sind weiters Arbeiten, die über den ganzen Tag mehr als zwei Drittel stehend oder gehend zu verrichten sind. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die ein längeres Sitzen ohne Ausgleich, kniende, hockende, Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die nicht nur gelegentlich das Besteigen von Stiegen erfordern (ON 134). Eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter (Bauhelfer), welche fachbezogen eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit darstellt, ist Herrn E. D. nicht zumutbar (ON 132). Der Kindesvater ist arbeitslos, die Kindesmutter ist Hausfrau. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere das aktenkundige amtsärztliche Gutachten des Dr. L. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 vom 19.03.2014 an die belangte Behörde, die ebenfalls aktenkundigen Sachverständigengutachten an das Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren betreffend Invaliditätspension des Kindesvaters, wie das neurologische-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 16.02.2011, das internistische Sachverständigengutachten vom 09.07.2012, das orthopädische Gutachten vom 27.07.2012, das neurologische und psychiatrische Gutachten von 31.07.2012, die Gutachtenzusammenfassung von Dr. M. vom 04.09.2012, das berufskundliche Sachverständigengutachten von Dr. Er. vom 13.11.2012 sowie die nachvollziehbaren Angaben des Kindesvaters in der mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hat die medizinischen Unterlagen des Kindesvaters und die vorliegenden Sachverständigengutachten wie folgt gewürdigt: Es ist aus allen vorliegenden medizinischen Gutachten und Befunden sowie dem abschließenden Sachverständigengutachten der Magistratsabteilung 15 an die belangte Behörde vom 19.03.2014, trotz teilweise widersprechenden Einzelbeurteilungen der einzelnen Gutachter, übereinstimmend ersichtlich, dass der Kindesvater nachweislich an einer für sein Alter untypischen, deutlichen, degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule leidet und somit eine dauerhafte Krankheit vorliegt, die es ihm unzumutbar macht bestimmte (manuelle) Tätigkeiten, insbesondere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten am Arbeitsmarkt auszuüben. Insbesondere kann der Genannte nach dem berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 13.11.2012 seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter (Bauhelfer) eindeutig nicht mehr ausüben. Auch wenn der Kindesvater laut einzelnen Gutachten noch erwerbsfähig und insbesondere für leichte und sitzende Tätigkeiten am Arbeitsmarkt einsetzbar sein dürfte und sein Zustandsbild die Gewährung einer Invaliditätspension bisher nicht rechtfertigte, hat der Kindesvater nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien auf Grundlage des Sachverständigengutachtens der Magistratsabteilung 15 und der sonstigen Gutachten hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass jedenfalls eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit gegeben ist, mag auch das Ausmaß der Beeinträchtigung anlässlich der mehrfachen Untersuchungen teils unterschiedlich beurteilt worden sein. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsvorschriften:
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 27 VwGVG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 27, VwGVG (samt Überschrift) lautet: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 lauten (auszugsweise): „§ 12.
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. (…) § 16.
dem Vater
1 ABGB1. der Mutter
Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater
Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. (…).“ § 231 Abs. 1 und 2 ABGB (samt Überschrift) lauten:Paragraph 231, Absatz eins und 2 ABGB (samt Überschrift) lauten: „Kindesunterhalt § 231.
Vm. § 16 Abs. 1 Z 2 StbG liegen somit vor. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der eheliche Sohn eines österreichischen Staatsbürgers und einer slowakischen Staatsangehörigen. Er verfügt als EU-Bürger über ein Niederlassungsrecht im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, StbG liegen somit vor. Strittig ist im gegebenen Fall, ob der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzung
G erfüllt, da er in Bedarfsgemeinschaft mit den Kindeseltern seit 2009, sohin auch in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen hat und laufend bezieht.Strittig ist im gegebenen Fall, ob der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG erfüllt, da er in Bedarfsgemeinschaft mit den Kindeseltern seit 2009, sohin auch in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen hat und laufend bezieht. Zur Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass diese nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
1 ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden (vgl. auch E VwGH von vom 28.10.2009, 2007/01/0944). Dies trifft grundsätzlich auch auf die seit 01.08.2013 mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. I 136/2013 geänderte Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. § 10 Abs. 5 StbG zu.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden vergleiche auch E VwGH von vom 28.10.2009, 2007/01/0944). Dies trifft grundsätzlich auch auf die seit 01.08.2013 mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 136 aus 2013, geänderte Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der StbG-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 die Verleihungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 7 StbG in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend ergänzt, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Abs. 1b soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2303 der Beilagen XXIV. GP.).Der Gesetzgeber hat jedoch mit der StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, die Verleihungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 7, StbG in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend ergänzt, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Absatz eins b, soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2303 der Beilagen römisch 24 . GP.). Der angefochtene Bescheid wurde wesentlich damit begründet, dass die Ausnahmebestimmung
G auf den minderjährigen Beschwerdeführer selbst nicht anwendbar sei. Der angefochtene Bescheid wurde wesentlich damit begründet, dass die Ausnahmebestimmung
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG auf den minderjährigen Beschwerdeführer selbst nicht anwendbar sei. Damit ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen nicht im Recht: Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es – mangels Erwerbsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit - nicht an. Der minderjährige, nicht erwerbstätige Beschwerdeführer kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes
G nicht anders als durch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern erfüllen.Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es – mangels Erwerbsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit - nicht an. Der minderjährige, nicht erwerbstätige Beschwerdeführer kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht anders als durch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern erfüllen.
2 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien 38/2010 erfolgt die Abdeckung des Bedarfs von minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige Person. Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben.
Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, Landesgesetzblatt für Wien 38 aus 2010, erfolgt die Abdeckung des Bedarfs von minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige Person. Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Wenn der nicht gesicherte Lebensunterhalt und der Bezug von Sozialhilfeleistungen eines Elternteils im gemeinsamen Haushalt nach der Rechtslage und Rechtsprechung die Verleihung der Staatsbürgerschaft
G an dem minderjährigen Einbürgerungswerber ausschließen, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schlüssig, dass umgekehrt eine den Elternteil (Kindesvater) hinsichtlich der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG begünstigende Ausnahmebestimmung im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG bei der Prüfung eben dieser Einbürgerungsvoraussetzung beim minderjährigen Beschwerdeführer nicht zum Tragen kommen soll. Sonstige, vom Beschwerdeführer zu erfüllende Einbürgerungsvoraussetzungen werden dadurch nicht berührt. Wenn der nicht gesicherte Lebensunterhalt und der Bezug von Sozialhilfeleistungen eines Elternteils im gemeinsamen Haushalt nach der Rechtslage und Rechtsprechung die Verleihung der Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG an dem minderjährigen Einbürgerungswerber ausschließen, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schlüssig, dass umgekehrt eine den Elternteil (Kindesvater) hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG begünstigende Ausnahmebestimmung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG bei der Prüfung eben dieser Einbürgerungsvoraussetzung beim minderjährigen Beschwerdeführer nicht zum Tragen kommen soll. Sonstige, vom Beschwerdeführer zu erfüllende Einbürgerungsvoraussetzungen werden dadurch nicht berührt. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger
G einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen
G Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern mit nicht zu vertretender Erwerbseinschränkung nicht in Betracht.Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, StbG einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern mit nicht zu vertretender Erwerbseinschränkung nicht in Betracht. Der Wortlaut der Ausnahmebestimmung, dass „Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht,…“ schließt es nicht zwingend aus, dass unter dem „Fremden“, auch der minderjährige Beschwerdeführer zu verstehen ist, der den gesicherten Lebensunterhalt deshalb nicht nachweisen kann, da die Erwerbsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils aus Krankheitsgründen gemindert ist. Die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer begründen.Die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer begründen. Art. 4 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
I 96/2010, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für diese Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie EU-Bürger. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu.Artikel 4, Absatz 3, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2010,, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für diese Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie EU-Bürger. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf den Beschwerdeführer zu. Das Verwaltungsgericht übersieht im gegenständlichen Fall nicht, dass die Kindesmutter nicht erwerbstätig ist und somit nicht finanziell zum gesicherten Lebensunterhalt beiträgt. Der Kindesvater hat zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seine Ehegattin an gesundheitlichen Problemen leide, jedoch hat er mit diesem Vorbringen in keiner Weise substantiiert dargetan, dass dadurch bei seiner Ehegattin bereits eine Erwerbsminderung auf Dauer aufgrund von Krankheit vorliege. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kommt diesem Umstand im gegebenen Zusammenhang dennoch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Nach den zitierten gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt haben beide Elternteile anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen; der Elternteil, der das Kind im Haushalt betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Die Kindesmutter als Hausfrau leistet somit mit der Haushaltsführung und Betreuung des Beschwerdeführers und seiner ebenfalls minderjährigen Schwester ihren Beitrag. Geht man davon aus, dass ein bei einem Elternteil festgestellter Ausnahmetatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG auch im Einbürgerungsverfahren des unterhaltsberechtigten Kindes Relevanz hat, kann es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien bei einem aufrechten gemeinsamen Haushalt von Eltern und Kindern bei der Prüfung der Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“ iSd § 10 Abs. 5 StbG für den unterhaltsberechtigten Beschwerdeführer nicht nachteilig sein, dass bloß ein Elternteil von Beiden der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1b unterliegt. Dem Staatsbürgerschaftsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass bei anteiliger Unterhaltspflicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden verheirateten Eltern einen Elternteil immer dann die volle Unterhaltsverpflichtung sowie die Pflicht zur Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“
ASVG zur Gänze trifft, wenn der andere Elternteil
1b seine Erwerbsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Diesfalls wäre ein minderjähriger Einbürgerungswerber im Ergebnis benachteiligt, wenn es einem Elternteil nicht gelingt eine
G nicht zu vertretende Erwerbsminderung des anderen Elternteils zur Gänze durch eigenes Einkommen zu kompensieren. Eine solche Auslegung erscheint weder nach dem Wortlaut, noch nach der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung der Bestimmung des § 10 Abs. 1b StbG sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund von Behinderung oder schwerwiegender Krankheit zu verhindern, geboten.Geht man davon aus, dass ein bei einem Elternteil festgestellter Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG auch im Einbürgerungsverfahren des unterhaltsberechtigten Kindes Relevanz hat, kann es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien bei einem aufrechten gemeinsamen Haushalt von Eltern und Kindern bei der Prüfung der Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“ iSd Paragraph 10, Absatz 5, StbG für den unterhaltsberechtigten Beschwerdeführer nicht nachteilig sein, dass bloß ein Elternteil von Beiden der Ausnahmeregelung des Paragraph 10, Absatz eins b, unterliegt. Dem Staatsbürgerschaftsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass bei anteiliger Unterhaltspflicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden verheirateten Eltern einen Elternteil immer dann die volle Unterhaltsverpflichtung sowie die Pflicht zur Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“
Paragraph 293, ASVG zur Gänze trifft, wenn der andere Elternteil
Paragraph 10, Absatz eins b, seine Erwerbsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Diesfalls wäre ein minderjähriger Einbürgerungswerber im Ergebnis benachteiligt, wenn es einem Elternteil nicht gelingt eine
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG nicht zu vertretende Erwerbsminderung des anderen Elternteils zur Gänze durch eigenes Einkommen zu kompensieren. Eine solche Auslegung erscheint weder nach dem Wortlaut, noch nach der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund von Behinderung oder schwerwiegender Krankheit zu verhindern, geboten. Es liegt somit im Ergebnis für den Beschwerdeführer kein Hindernis
G vor. Die übrigen Voraussetzungen
G sind gegeben. Es liegt somit im Ergebnis für den Beschwerdeführer kein Hindernis
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG vor. Die übrigen Voraussetzungen
Paragraphen 10 f, f und Paragraph 10 a, StbG sind gegeben. Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger.
1 lit. b des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik vom 19.01.1993 in der geltenden Fassung (siehe Bergmann/Ferid Abschnitt Slowakei, S. 21) tritt der Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft aufgrund einer ausdrücklichen Willenserklärung ein. Eine solche Willenserklärung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch beide Eltern, mit Antragstellung auf Staatsbürgerschaft abgeben, sodass mit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgegangen werden kann.Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger.
Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik vom 19.01.1993 in der geltenden Fassung (siehe Bergmann/Ferid Abschnitt Slowakei, S. 21) tritt der Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft aufgrund einer ausdrücklichen Willenserklärung ein. Eine solche Willenserklärung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch beide Eltern, mit Antragstellung auf Staatsbürgerschaft abgeben, sodass mit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgegangen werden kann. Das Wirksamkeitsdatum wurde
G bestimmt.Das Wirksamkeitsdatum wurde
Paragraph 23, Absatz 2, StbG bestimmt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, ob die Ausnahmeregelung
G, sofern sie auch nur einen unterhaltspflichtigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt betrifft, auch im Einbürgerungsverfahren eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen
G zum Tragen kommt, sodass in Anbetracht des vom Elternteil nicht zu vertretenden nicht gesicherten Lebensunterhaltes auch von dem minderjährigen Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Ergebnis nicht zu erfüllen ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, ob die Ausnahmeregelung
Paragraph 10, Absatz eins b, StbG, sofern sie auch nur einen unterhaltspflichtigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt betrifft, auch im Einbürgerungsverfahren eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, StbG zum Tragen kommt, sodass in Anbetracht des vom Elternteil nicht zu vertretenden nicht gesicherten Lebensunterhaltes auch von dem minderjährigen Beschwerdeführer die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Ergebnis nicht zu erfüllen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.33041.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.