← Österreich

{'item': 'VGW-151/080/33043/2014'}

Obsah (19)§ 28§ 25a§ 10Art. 130§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 143§ 144§ 12§ 293§ 7Art. 15aArtikel 15§§ 10f§ 9§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/080/33043/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wird V. D., geboren am ... 1999 in T., die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 07. März 2015 verliehen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 wird römisch fünf. D., geboren am ... 1999 in T., die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 07. März 2015 verliehen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochten Bescheid wurde das Ansuchen der minderjährigen Beschwerdeführerin, welches am 16. Oktober 2013 durch die Kindeseltern als gesetzliche Vertreter eingebracht wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kindesvater E. D. seit November 2009 bis zumindest September 2014 Sozialhilfeleistungen beziehungsweise bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit der minderjährigen Beschwerdeführerin und dem Sohn De. D. (Beschwerde zu Zl: 151/080/33043/2014) sowie seiner Ehegattin und Kindesmutter K. D. bezogen habe. Somit werde auch der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch Sozialhilfeleistungen bestritten. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG in Verbindung mit Abs. 5 leg.cit. Die Ausnahmebestimmung – einer dauerhaft schwerwiegenden Erkrankung –

§ 10Abs. 1b Stb

G liege laut amtsärztlichem Gutachten beim Kindesvater vor. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch lediglich auf den Fremden selbst und seien die gesetzlichen Voraussetzungen von der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst nicht erfüllt. Mit dem angefochten Bescheid wurde das Ansuchen der minderjährigen Beschwerdeführerin, welches am 16. Oktober 2013 durch die Kindeseltern als gesetzliche Vertreter eingebracht wurde, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kindesvater E. D. seit November 2009 bis zumindest September 2014 Sozialhilfeleistungen beziehungsweise bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit der minderjährigen Beschwerdeführerin und dem Sohn De. D. (Beschwerde zu Zl: 151/080/33043/2014) sowie seiner Ehegattin und Kindesmutter K. D. bezogen habe. Somit werde auch der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch Sozialhilfeleistungen bestritten. Die Beschwerdeführerin erfülle nicht die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG in Verbindung mit Absatz 5, leg.cit. Die Ausnahmebestimmung – einer dauerhaft schwerwiegenden Erkrankung –

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG liege laut amtsärztlichem Gutachten beim Kindesvater vor. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch lediglich auf den Fremden selbst und seien die gesetzlichen Voraussetzungen von der minderjährigen Beschwerdeführerin selbst nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid wurde an den Kindesvater als gesetzlichen Vertreter durch Übernahme am 03.11.2014 zugestellt. Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.11.2014 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kindesvater, im Wesentlichen geltend, dass sie ihren Lebensunterhalt als Schülerin noch nicht selbst bestreiten könne. Der Kindesvater leide nachweislich an einer dauerhaft schwerwiegenden Krankheit und müsse als unterhaltspflichtige Person

§ 10§ 1 (b) Stb

G (gemeint: § 10 Abs. 1b StbG) die Voraussetzung für einen gesicherten Lebensunterhalt nicht nachweisen. Aus diesem Grund seien auch bei der minderjährigen Beschwerdeführerin, die als Schülerin im gemeinsamen Haushalt lebe und einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe, die Erteilungsvoraussetzungen für den Erhalt der Staatsbürgerschaft erfüllt. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Bestimmungen beabsichtigt, auch Personen, die unverschuldet wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die Einbürgerung zu ermöglichen. Dass damit Kinder chronisch kranker Eltern weiterhin von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen seien und diskriminiert würden, entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Der Begriff „Fremde“ werde sowohl im § 10 Abs. 1 Z 7 als auch im § 10 Abs. 1b StbG bei der Definition des ausreichenden Unterhaltes verwendet und schließe auch Familienangehörige ein.Mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.11.2014 machte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kindesvater, im Wesentlichen geltend, dass sie ihren Lebensunterhalt als Schülerin noch nicht selbst bestreiten könne. Der Kindesvater leide nachweislich an einer dauerhaft schwerwiegenden Krankheit und müsse als unterhaltspflichtige Person

Paragraph 10, Paragraph eins, (b) StbG (gemeint: Paragraph 10, Absatz eins b, StbG) die Voraussetzung für einen gesicherten Lebensunterhalt nicht nachweisen. Aus diesem Grund seien auch bei der minderjährigen Beschwerdeführerin, die als Schülerin im gemeinsamen Haushalt lebe und einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe, die Erteilungsvoraussetzungen für den Erhalt der Staatsbürgerschaft erfüllt. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Bestimmungen beabsichtigt, auch Personen, die unverschuldet wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die Einbürgerung zu ermöglichen. Dass damit Kinder chronisch kranker Eltern weiterhin von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen seien und diskriminiert würden, entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Der Begriff „Fremde“ werde sowohl im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, als auch im Paragraph 10, Absatz eins b, StbG bei der Definition des ausreichenden Unterhaltes verwendet und schließe auch Familienangehörige ein. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einsichtnahme in das Zentralmelderegister betreffend die Beschwerdeführerin und die Kindeseltern. Weiters Einsichtnahme in die Versicherungsdatenauszüge und die Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice Wien zu den Leistungsbezügen der letzten drei Monate der Eltern vom 14.01.2015 und die angeforderten Aufzeichnungen der Magistratsabteilung 40 zum Bezug von Sozialhilfeleistungen und bedarfsorientierter Mindestsicherung vom 15.01.

  1. Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 15.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Kindesvater als Vertreter erschien. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und entsandte trotz ausgewiesener Ladung keinen Vertreter. In der am 15.01.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Kindesvater eingangs zu Protokoll, dass er die Beschwerde als Vater im Namen seiner Kinder (Beschwerde des Bruders zu Zl: VGW-151/80/33041/2014) erhoben habe. Er gab an derzeit einen Pensionsvorschuss und zudem bedarfsorientierte Mindestsicherung für die ganze Familie zu beziehen. Seine Ehegattin (die Kindesmutter) sei nicht berufstätig. Die Ehegattin sei im Jahr 2005 aus der Slowakei nach Österreich gekommen. In weiterer Folge habe sie ebenfalls gesundheitliche Probleme gehabt und habe keine Arbeit gefunden. Sowohl die Ehegattin als auch er hätten keine Eltern mehr. Die Ehegattin und die minderjährigen Kinder seien slowakische Staatsangehörige. Er sei österreichischer Staatsangehöriger. Mit der Ehegattin sei er seit 30.05.1998 verheiratet. Seit die Ehegattin mit den Kindern nach Österreich gekommen sei, lebe die Familie im gemeinsamen Haushalt. Der Kindesvater habe laut Angabe bis zum Jahre 2009 laufend auf Baustellen gearbeitet. Danach habe sich der Gesundheitszustand so verschlechtert, dass er nicht mehr als Bauarbeiter arbeiten könne. Er leide an einem schweren Bandscheibenvorfall und einer Abnutzung der Wirbelsäule. Er habe versucht Arbeit zu finden, z.B. als Portier, jedoch sei dies aufgrund des notwendigen langen Sitzens nicht möglich gewesen. Er habe bisher keine passende Arbeit gefunden. Die Kindesmutter sei beim AMS gemeldet und könne derzeit aus gesundheitlichen Gründen auch nicht arbeiten. Sein Antrag auf Invaliditätspension sei abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid habe er Beschwerde erhoben. Das Verfahren sei noch anhängig. In den Schlussausführungen machte der Kindesvater als Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass er nicht einsehe, dass die Beschwerdeführerin einen Nachteil erleiden solle, bloß aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme. Er sei österreichischer Staatsbürger und seine Kinder leben mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Seine Kinder hätten keine andere Möglichkeit als von ihm Unterhalt zu erhalten. Es sei durch ein Gutachten bei der belangten Behörde nachgewiesen worden, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeitsfähig sei und daher Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse. Die Ausnahme im Staatsbürgerschaftsgesetz solle daher auch für die Beschwerdeführerin gelten. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht aufgrund des nicht strittigen Akteninhaltes und des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht aufgrund des nicht strittigen Akteninhaltes und des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Mit Antrag vom
  2. Oktober 2013 begehrte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, Frau K. D. und Herrn E. D., die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1999 in T., Slowakei geboren. Die Kindeseltern sind seit 30.05.1998 verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und verfügt über ein bis 08.02.2016 gültiges slowakisches Reisedokument. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Schülerin und besucht die Handelsakademie. Sie wurde in fünf Schuljahren von 2008 bis 2012/2013 im Unterrichtsfach Deutsch positiv beurteilt. Im Unterrichtsfach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung wurde sie in der
  3. Schulstufe (Schuljahr 2011/2012) mit „Sehr gut“ benotet.Mit Antrag vom
  4. Oktober 2013 begehrte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die gesetzlichen Vertreter, Frau K. D. und Herrn E. D., die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin wurde am ... 1999 in T., Slowakei geboren. Die Kindeseltern sind seit 30.05.1998 verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und verfügt über ein bis 08.02.2016 gültiges slowakisches Reisedokument. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Schülerin und besucht die Handelsakademie. Sie wurde in fünf Schuljahren von 2008 bis 2012 aus 2013, im Unterrichtsfach Deutsch positiv beurteilt. Im Unterrichtsfach Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung wurde sie in der
  5. Schulstufe (Schuljahr 2011 aus 2012,) mit „Sehr gut“ benotet. Dem Kindesvater E. D., geboren 1970, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2003, Zl: MA 61/IV – D 714/03,

§ 10Stb

G 1985 mit Wirkung vom 22.09.2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.Dem Kindesvater E. D., geboren 1970, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2003, Zl: MA 61/IV – D 714/03,

Paragraph 10, StbG 1985 mit Wirkung vom 22.09.2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Der Kindesvater bezieht zumindest seit November 2009 bis laufend Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehegattin, der Beschwerdeführerin sowie dem minderjährigen Bruder De. D., geboren 1997. Weiters erhält der Kindesvater Notstandshilfe/ Überbrückungshilfe in Höhe von 36,81 tgl. (ca. 1.104,30 EUR). Für die minderjährige Beschwerdeführerin und ihren Bruder wird Familienbeihilfe bezogen. Die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung betrug im Jänner 2015 EUR 550,82 monatlich. Im September 2013 (vor Antragstellung) wurde eine bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von EUR 550,35 für die Familie bezogen. Der Kindesvater war zuletzt im Oktober 2009 als Arbeiter beschäftigt. Er hat den Beruf des Eisenbiegers und Schalungszimmerers erlernt. Beim Kindesvater liegt aufgrund der deutlich degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule aus orthopädischer Sicht eine dauerhafte schwerwiegende Krankheit und eine geminderte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor (ON 88). Die Einsetzbarkeit am Arbeitsmarkt ist eingeschränkt (ON 94). Durch die sehr erheblichen körperlichen Leistungsdefizite ist der Kindesvater am regulären Arbeitsmarkt nur mehr grenzwertig einsetzbar (ON 99). Insbesondere sind ihm Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit dauernden Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Fließbandarbeiten und Nachschichten nicht zumutbar (ON 132). Zu vermeiden sind weiters Arbeiten, die über den ganzen Tag mehr als zwei Drittel stehend oder gehend zu verrichten sind. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die ein längeres Sitzen ohne Ausgleich, kniende, hockende, Tätigkeiten oder Tätigkeiten, die nicht nur gelegentlich das Besteigen von Stiegen erfordern (ON 134). Eine Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter (Bauhelfer), welche fachbezogen eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit darstellt, ist Herrn E. D. nicht zumutbar (ON 132). Der Kindesvater ist arbeitslos, die Kindesmutter ist Hausfrau. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, insbesondere das aktenkundige amtsärztliche Gutachten des Dr. L. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 vom 19.03.2014 an die belangte Behörde, die ebenfalls aktenkundigen Sachverständigengutachten an das Arbeits- und Sozialgericht im Verfahren betreffend Invaliditätspension des Kindesvaters, wie das neurologische-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 16.02.2011, das internistische Sachverständigengutachten vom 09.07.2012, das orthopädische Gutachten vom 27.07.2012, das neurologische und psychiatrische Gutachten vom 31.07.2012, die Gutachtenzusammenfassung von Dr. M. vom 04.09.2012, das berufskundliche Sachverständigengutachten von Dr. Er. vom 13.11.2012 sowie die nachvollziehbaren Angaben des Kindesvaters in der mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht hat die medizinischen Unterlagen des Kindesvaters und die vorliegenden Sachverständigengutachten wie folgt gewürdigt: Es ist aus allen vorliegenden medizinischen Gutachten und Befunden sowie dem abschließenden Sachverständigengutachten der Magistratsabteilung 15 an die belangte Behörde vom 19.03.2014, trotz teilweise widersprechenden Einzelbeurteilungen der Gutachter, übereinstimmend ersichtlich, dass der Kindesvater nachweislich an einer für sein Alter untypischen, deutlichen, degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule leidet und somit eine dauerhafte Krankheit vorliegt, die es ihm unzumutbar macht bestimmte (manuelle) Tätigkeiten, insbesondere mittelschwere bis schwere Tätigkeiten am Arbeitsmarkt auszuüben. Insbesondere kann der Genannte nach dem berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 13.11.2012 seine bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter (Bauhelfer) eindeutig nicht mehr ausüben. Auch wenn der Kindesvater laut einzelnen Gutachten noch erwerbsfähig und insbesondere für leichte und sitzende Tätigkeiten am Arbeitsmarkt einsetzbar sein dürfte und sein Zustandsbild die Gewährung einer Invaliditätspension bisher nicht rechtfertigte, hat der Kindesvater nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien auf Grundlage des Sachverständigengutachtens der Magistratsabteilung 15 und der sonstigen Gutachten hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass jedenfalls eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit gegeben ist, mag auch das Ausmaß der Beeinträchtigung anlässlich der mehrfachen Untersuchungen teils unterschiedlich beurteilt worden sein. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Art. 130Abs.

1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 27 VwGVG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 27, VwGVG (samt Überschrift) lautet: „Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 17 VwGVG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 17, VwGVG (samt Überschrift) lautet: „Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 lauten (auszugsweise): „§ 12.

(1)Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er„§ 12.
(1)Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er (...)
  1. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
  2. die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat. Verleihung § 10.
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  4. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  5. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  6. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  7. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  8. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  9. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  10. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;1. bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der StraßE.kehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
  2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der StraßE.kehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;4.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66FPG rechtskräftig erlassen wurde oder6.

gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt. (…)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert. (…) § 16.

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wennParagraph 16,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn 1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält; 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
  1. a)dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) odera) dieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
  2. b)ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
  3. c)dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;
  4. c)dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) ist; § 17.
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wennParagraph 17,
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter

§ 143ABGB, oder 2.

dem Vater

§ 144Abs.

1 ABGB1. der Mutter

Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater

Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. (…).“ § 231 Abs. 1 und 2 ABGB (samt Überschrift) lauten:Paragraph 231, Absatz eins und 2 ABGB (samt Überschrift) lauten: „Kindesunterhalt § 231.

(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.Paragraph 231,
(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2)Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3)Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4)Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.“ Rechtliche Beurteilung: Im Verfahren betreffend Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), § 9 VwGVG Anm 8 und § 10 VwGVG Anm 1; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), § 10 VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen).Im Verfahren betreffend Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Neuerungsverbot; es kann also sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein ergänzendes Beweisanbot erstattet werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
(2013), Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 8, und Paragraph 10, VwGVG Anmerkung eins, ; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013), Paragraph 10, VwGVG K 2; Claudia Fuchs, ÖJZ 2013/110, 949
(950)mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht Wien hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung BGBl. I 104/2014 (StbG) anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2014, (StbG) anzuwenden. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die eheliche Tochter eines österreichischen Staatsbürgers und einer slowakischen Staatsangehörigen. Sie verfügt als EU-Bürgerin über ein Niederlassungsrecht im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm. § 16 Abs. 1 Z 2 StbG liegen somit vor. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die eheliche Tochter eines österreichischen Staatsbürgers und einer slowakischen Staatsangehörigen. Sie verfügt als EU-Bürgerin über ein Niederlassungsrecht im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, StbG liegen somit vor. Strittig ist im gegebenen Fall, ob die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzung

§ 10Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 Stb

G erfüllt, da sie seit 2009 in Bedarfsgemeinschaft mit den Kindeseltern, sohin auch in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung, Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen hat und laufend bezieht.Strittig ist im gegebenen Fall, ob die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG erfüllt, da sie seit 2009 in Bedarfsgemeinschaft mit den Kindeseltern, sohin auch in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung, Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bezogen hat und laufend bezieht. Zur Bestimmung des § 10 Abs. 5 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass diese nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2008, Zl. 2007/01/1394). Zur Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass diese nicht bloß "demonstrativen Charakter" hat, sondern damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2008, Zl. 2007/01/1394). § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG müssen dabei unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. August 2007, Zl. 2007/01/0459). Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG müssen dabei unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. August 2007, Zl. 2007/01/0459). Die minderjährige Beschwerdeführerin bezieht kein eigenes Einkommen und ist gegenüber ihren verheirateten Eltern unterhaltsberechtigt. Da die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, kommt in Unterhaltsfragen das österreichische Recht zur Anwendung [vgl. VO (EG) 2009/4 des Rates vom
  5. 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) in Verbindung mit Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007]. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem, unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen, zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, unter Verweis auf das zu § 11 Abs. 5 NAG ergangene hg. Erkenntnis vom
  7. April 2009, Zl. 2008/22/0711). Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG hinreichend gesichert, wenn im maßgeblichen Zeitraum vor dem Entscheidungszeitpunkt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegen ihre Eltern bestand und deren Einkommen durchgehend den "Haushaltsrichtsatz"

§ 293Abs.

1 ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden (vgl. auch E VwGH von vom 28.10.2009, 2007/01/0944). Dies trifft grundsätzlich auch auf die seit 01.08.2013 mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. I 136/2013 geänderte Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. § 10 Abs. 5 StbG zu.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, ist bei einem gemeinsamen Haushalt von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem, unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen, zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0944, unter Verweis auf das zu Paragraph 11, Absatz 5, NAG ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. April 2009, Zl. 2008/22/0711). Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin wäre in diesem Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG hinreichend gesichert, wenn im maßgeblichen Zeitraum vor dem Entscheidungszeitpunkt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegen ihre Eltern bestand und deren Einkommen durchgehend den "Haushaltsrichtsatz"

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht hat, ohne dass dabei Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen wurden vergleiche auch E VwGH von vom 28.10.2009, 2007/01/0944). Dies trifft grundsätzlich auch auf die seit 01.08.2013 mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 136 aus 2013, geänderte Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der StbG-Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 die Verleihungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 7 StbG in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend ergänzt, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Abs. 1b soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2303 der Beilagen XXIV. GP.).Der Gesetzgeber hat jedoch mit der StbG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, die Verleihungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 7, StbG in Form des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2013 zu G 106/12 und G 17/13 dahingehend ergänzt, dass Fremde, die ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht im ausreichendem Maße sichern können, von der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung zum Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes ausgenommen sind. Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Absatz eins b, soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2303 der Beilagen römisch 24 . GP.). Der angefochtene Bescheid wurde wesentlich damit begründet, dass die Ausnahmebestimmung

§ 10Abs. 1b Stb

G auf die minderjährige Beschwerdeführerin selbst nicht anwendbar sei. Der angefochtene Bescheid wurde wesentlich damit begründet, dass die Ausnahmebestimmung

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG auf die minderjährige Beschwerdeführerin selbst nicht anwendbar sei. Damit ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen nicht im Recht: Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es – mangels Erwerbsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit - nicht an. Die minderjährige nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G nicht anders als durch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern erfüllen.Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den gesicherten Lebensunterhalt eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten, der über gesetzliche Unterhaltsansprüche verfügt, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern maßgeblich. Auf die Einkommensverhältnisse des Minderjährigen selbst kommt es – mangels Erwerbsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit - nicht an. Die minderjährige nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin kann die Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhaltes

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht anders als durch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern erfüllen.

§ 7Abs.

2 Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, LGBl. für Wien 38/2010 erfolgt die Abdeckung des Bedarfs von minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige Person. Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben.

Paragraph 7, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG, Landesgesetzblatt für Wien 38 aus 2010, erfolgt die Abdeckung des Bedarfs von minderjährigen Personen, die mit einer unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die ihnen gegenüber unterhaltspflichtige Person. Personen, zwischen denen Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen bestehen und Personen in Lebensgemeinschaften bilden eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Wenn der nicht gesicherte Lebensunterhalt und der Bezug von Sozialhilfeleistungen eines Elternteils im gemeinsamen Haushalt nach der Rechtslage und Rechtsprechung die Verleihung der Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 Z 7 Stb

G an die minderjährige Einbürgerungswerberin ausschließen, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schlüssig, dass umgekehrt eine den Elternteil (Kindesvater) hinsichtlich der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG begünstigende Ausnahmebestimmung im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG bei der Prüfung eben dieser Einbürgerungsvoraussetzung bei der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommen soll. Sonstige, von der Beschwerdeführerin zu erfüllende Einbürgerungsvoraussetzungen werden dadurch nicht berührt. Wenn der nicht gesicherte Lebensunterhalt und der Bezug von Sozialhilfeleistungen eines Elternteils im gemeinsamen Haushalt nach der Rechtslage und Rechtsprechung die Verleihung der Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG an die minderjährige Einbürgerungswerberin ausschließen, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht schlüssig, dass umgekehrt eine den Elternteil (Kindesvater) hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG begünstigende Ausnahmebestimmung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG bei der Prüfung eben dieser Einbürgerungsvoraussetzung bei der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommen soll. Sonstige, von der Beschwerdeführerin zu erfüllende Einbürgerungsvoraussetzungen werden dadurch nicht berührt. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger

§ 12Abs. 1 Z 3 Stb

G einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen

§ 10Abs. 1b Stb

G Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern mit nicht zu vertretender Erwerbseinschränkung nicht in Betracht.Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er einerseits minderjährigen, nicht selbst erwerbsfähigen Kindern österreichischer Staatsbürger

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, StbG einen Rechtsanspruch auf die Staatsbürgerschaft einräumt, anderseits im Fall der unverschuldeten Erwerbsunfähigkeit der Unterhaltspflichtigen

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG Kinder dennoch auf Dauer, so jedenfalls mindestens bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, von der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen will. Bei einer solchen Auslegung käme grundsätzlich eine Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an noch minderjährige Kinder österreichischer Eltern mit nicht zu vertretender Erwerbseinschränkung nicht in Betracht. Der Wortlaut der Ausnahmebestimmung, dass „Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht,…“ schließt es nicht zwingend aus, dass unter dem „Fremden“, auch die minderjährige Beschwerdeführerin zu verstehen ist, die den gesicherten Lebensunterhalt deshalb nicht nachweisen kann, da die Erwerbsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils aus Krankheitsgründen gemindert ist. Die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin begründen.Die Abweisung des Staatsbürgerschaftsantrages der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht aus dem vom Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG verfolgten Zweck der Vermeidung von finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften in Folge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin begründen. Art. 4 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl.

I 96/2010, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie EU-Bürger. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu.Artikel 4, Absatz 3, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2010,, sieht einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Personen vor, die zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen sowie EU-Bürger. Diese Personen haben somit unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft gesetzlich geregelten Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sodass eine entsprechende finanzielle Belastung unabhängig von der Verleihung der Staatsbürgerschaft eintritt. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu. Das Verwaltungsgericht übersieht im gegenständlichen Fall nicht, dass die Kindesmutter nicht erwerbstätig ist und somit nicht finanziell zum gesicherten Lebensunterhalt beiträgt. Der Kindesvater hat zwar erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seine Ehegattin an gesundheitlichen Problemen leide, jedoch hat er mit diesem Vorbringen in keiner Weise substantiiert dargetan, dass dadurch bei seiner Ehegattin bereits eine Erwerbsminderung auf Dauer aufgrund von Krankheit vorliege. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kommt diesem Umstand im gegebenen Zusammenhang dennoch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Nach den zitierten gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt haben beide Elternteile anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen; der Elternteil, der das Kind im Haushalt betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Die Kindesmutter als Hausfrau leistet somit mit der Haushaltsführung und Betreuung der Beschwerdeführerin und ihrem ebenfalls minderjährigen Bruder ihren Beitrag. Geht man davon aus, dass ein bei einem Elternteil festgestellter Ausnahmetatbestand im Sinne des § 10 Abs. 1b StbG auch im Einbürgerungsverfahren des unterhaltsberechtigten Kindes Relevanz hat, kann es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien bei einem aufrechten gemeinsamen Haushalt von Eltern und Kindern bei der Prüfung der Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“ iSd. § 10 Abs. 5 StbG für die unterhaltsberechtigte Beschwerdeführerin nicht nachteilig sein, dass bloß ein Elternteil von Beiden der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1b unterliegt. Dem Staatsbürgerschaftsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass bei anteiliger Unterhaltspflicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden verheirateten Eltern einen Elternteil immer dann die volle Unterhaltsverpflichtung sowie die Pflicht zur Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“

§ 293

ASVG zur Gänze trifft, wenn der andere Elternteil

§ 10Abs.

1b seine Erwerbsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Diesfalls wäre ein minderjähriger Einbürgerungswerber im Ergebnis benachteiligt, wenn es einem Elternteil nicht gelingt eine

§ 10Abs. 1b Stb

G nicht zu vertretende Erwerbsminderung des anderen Elternteils zur Gänze durch eigenes Einkommen zu kompensieren. Eine solche Auslegung erscheint weder nach dem Wortlaut, noch nach der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung der Bestimmung des § 10 Abs. 1b StbG sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund von Behinderung oder schwerwiegender Krankheit zu verhindern, geboten.Geht man davon aus, dass ein bei einem Elternteil festgestellter Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG auch im Einbürgerungsverfahren des unterhaltsberechtigten Kindes Relevanz hat, kann es aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien bei einem aufrechten gemeinsamen Haushalt von Eltern und Kindern bei der Prüfung der Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“ iSd. Paragraph 10, Absatz 5, StbG für die unterhaltsberechtigte Beschwerdeführerin nicht nachteilig sein, dass bloß ein Elternteil von Beiden der Ausnahmeregelung des Paragraph 10, Absatz eins b, unterliegt. Dem Staatsbürgerschaftsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass bei anteiliger Unterhaltspflicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden verheirateten Eltern einen Elternteil immer dann die volle Unterhaltsverpflichtung sowie die Pflicht zur Erfüllung des „Haushaltsrichtsatzes“

Paragraph 293, ASVG zur Gänze trifft, wenn der andere Elternteil

Paragraph 10, Absatz eins b, seine Erwerbsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Diesfalls wäre ein minderjähriger Einbürgerungswerber im Ergebnis benachteiligt, wenn es einem Elternteil nicht gelingt eine

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG nicht zu vertretende Erwerbsminderung des anderen Elternteils zur Gänze durch eigenes Einkommen zu kompensieren. Eine solche Auslegung erscheint weder nach dem Wortlaut, noch nach der Intention des Gesetzgebers, mit der Einführung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund von Behinderung oder schwerwiegender Krankheit zu verhindern, geboten. Es liegt somit im Ergebnis für die Beschwerdeführerin kein Hindernis

§ 10Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 Stb

G vor. Die übrigen Voraussetzungen

§§ 10ff und § 10a Stb

G sind gegeben. Es liegt somit im Ergebnis für die Beschwerdeführerin kein Hindernis

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG vor. Die übrigen Voraussetzungen

Paragraphen 10 f, f und Paragraph 10 a, StbG sind gegeben. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige.

§ 9Abs.

1 lit. b des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik vom 19.01.1993 in der geltenden Fassung (siehe Bergmann/Ferid Abschnitt Slowakei, S. 21) tritt der Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft aufgrund einer ausdrücklichen Willenserklärung ein. Eine solche Willenserklärung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch beide Eltern, mit Antragstellung auf Staatsbürgerschaft abgeben, sodass mit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgegangen werden kann.Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige.

Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik vom 19.01.1993 in der geltenden Fassung (siehe Bergmann/Ferid Abschnitt Slowakei, S. 21) tritt der Verlust der slowakischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Erwerbs einer fremden Staatsbürgerschaft aufgrund einer ausdrücklichen Willenserklärung ein. Eine solche Willenserklärung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch beide Eltern, mit Antragstellung auf Staatsbürgerschaft abgeben, sodass mit Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgegangen werden kann. Das Wirksamkeitsdatum wurde

§ 23Abs. 2 Stb

G bestimmt.Das Wirksamkeitsdatum wurde

Paragraph 23, Absatz 2, StbG bestimmt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, ob die Ausnahmeregelung

§ 10Abs. 1b Stb

G, sofern sie auch nur einen unterhaltspflichtigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt betrifft, auch im Einbürgerungsverfahren eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen

§ 12Abs. 1 Z 3 Stb

G zum Tragen kommt, sodass in Anbetracht des vom Elternteil nicht zu vertretenden nicht gesicherten Lebensunterhaltes auch von der minderjährigen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Ergebnis nicht zu erfüllen ist.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt eine Rechtsprechung zur Frage, ob die Ausnahmeregelung

Paragraph 10, Absatz eins b, StbG, sofern sie auch nur einen unterhaltspflichtigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt betrifft, auch im Einbürgerungsverfahren eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, StbG zum Tragen kommt, sodass in Anbetracht des vom Elternteil nicht zu vertretenden nicht gesicherten Lebensunterhaltes auch von der minderjährigen Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft im Ergebnis nicht zu erfüllen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.33043.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.