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{'item': 'VGW-031/060/28958/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 36§ 27§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/060/28958/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ne

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 16,80,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 16,80,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Juni 2014 lautet: „Sie haben am 02.04.2012 um 19.20 Uhr in Wien, G.-straße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür gesorgt, dass am FZG eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967) angebracht war.„Sie haben am 02.04.2012 um 19.20 Uhr in Wien, G.-straße als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür gesorgt, dass am FZG eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG 1967) angebracht war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 36 lit. e KFGParagraph 36, Litera e, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 84,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden

§ 134

KFGWegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 84,00,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden

Paragraph 134, KFG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 10,00,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10.- pro Verwaltungsübertretung. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 94,00,--“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom

  1. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er wegen des rückwirkenden Zeitpunktes nicht mehr in der Lage sei, detaillierte Informationen über den Grund einer nicht vorhandenen Plakette anzugeben. Unbestritten seien Automarke, Type, Farbe und Ort der Anzeige. Es sei nichts dagegen einzuwenden, dass sich eine mögliche Wahrnehmung des Organes zu einem späteren Zeitpunkt als Irrtum darstelle. Irren sei menschlich und auch ein unter Diensteid stehender Mensch könne sich irren. Soweit sich der Beschwerdeführer erinnere, habe ein Organ der Parkraumüberwachung zum damaligen Zeitpunkt die Begutachtungsplakette begutachtet. Einschlägige Vormerkungen seien dem Beschwerdeführer zu diesem Thema allerdings nicht bekannt. Das Fahrzeug sei als Behindertenfahrzeug deklariert, deswegen sei es nicht logisch, dass das Fahrzeug ohne Plakette unterwegs gewesen sei. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde am
  2. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor: „Das in Rede stehende Kraftfahrzeug hat bezüglich der Windschutzscheibe eine Sonderausführung und bedauerlicherweise einen 4 cm langen Sprung. Am Anfang war der Sprung 2,5 cm. Wenn ich von Anfang spreche, meine ich Juni, Juli oder August
  3. Aufgrund dieses Sprungs wird die Ausgabe eines „Pickerls“ mir nicht gewährt. Ich habe derzeit einen Termin in einer Fachgarage (M.-gasse). Somit gehe ich davon aus, dass der Schaden demnächst behoben sein wird.“ Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter gibt der Beschwerdeführer an: „Wenn ich im Zusammenhalt mit meinem ergänzenden Vorbringen bezüglich des Sprungs in der Windschutzscheibe aus dem Jahr 2013 das Datum der Tatzeit,
  4. April 2012, vorgehalten wird, so gebe ich an: Aus dem Jahr 2012 ist mir keine Übertretung bekannt. Was 2012 los war, weiß ich nicht. Zum Jahr 2012 kann ich nur sagen, wenn man die dreimonatige Toleranzfrist dazurechnet, wäre bis
  5. Mai 2012 keine Möglichkeit, mich zu bestrafen. Die Zulassung war im Februar
  6. Bei Gültigkeit des Pickerls für ein Jahr wäre es erst im Februar 2013 abgelaufen.“ Der Beschwerdeführer legt den Zulassungsschein des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-... vor. Als Datum der erstmaligen Zulassung scheint der
  7. Februar 1992 auf. Als Datum der Zulassung scheint der
  8. April 1997 auf. Der Zeuge K. gibt in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll: „Ich bin derzeit im Landeskriminalamt Wien tätig. Die genaue Zuordnung ist Einsatzgruppe Straßenkriminalität Suchtgift
  9. Zum Tatzeitpunkt war ich uniformierter Polizist Polizeiinspektion .... Ich habe an den gegenständlichen Vorfall keinerlei Erinnerungen mehr. Ganz allgemein befragt nach meiner Vorgangsweise, wenn ich im Streifendienst eine Übertretung wahrnehme, gebe ich an: Ich habe im Außendienst, und das hat sich auch jetzt nicht geändert, einen Notizblock bei mir, in den ich meine Wahrnehmungen wie Telefonnummern, Kennzeichen, Datensätze oder das Delikt eintrage. In weiterer Folge schrieb ich in der Polizeiinspektion die Anzeige, d.h. es wurden meine Aufzeichnungen aus dem Notizblock in ein für das Verfassen einer Anzeige vorgesehenes Computerprogramm eingegeben. Das Schreiben der Anzeige hat nie länger als eine Woche gedauert. Bei einem Abstand von einer Woche war mir auch sehr wohl das von mir aufgeschriebene Delikt in meiner Erinnerung präsent. Grundsätzlich ist es so, dass ich im Zusammenhang mit einer nicht angebrachten Plakette mir für die Erfassung Zeit nehme und genau prüfe, ob die Plakette auf der Windschutzscheibe zu finden ist. Dabei ist das Fahrzeug jedenfalls zum Stillstand gekommen. Entweder ist es in einer solchen Situation geparkt oder es wurde angehalten. Im gegebenen Fall gehe ich davon aus, dass das Fahrzeug geparkt war, da sonst aktenkundig eine gesonderte Überprüfung vorgenommen worden wäre.“ Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom
  10. Jänner 2015 (zugestellt durch Hinterlegung; Beginn der Abholfrist:
  11. Jänner 2015) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen den Nachweis zu erbringen, dass am
  12. April 2012 eine Begutachtungsplakette vorgelegen hat. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Bei dem am
  13. April 2014 um 19:20 Uhr in Wien , G.-straße gegenüber ON ... abgestellten bzw. angehaltenen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war keine entsprechende Begutachtungsplakette wie sie § 57a Abs. 5 und 6 KFG vorgesehen ist, angebracht. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs.Bei dem am
  14. April 2014 um 19:20 Uhr in Wien , G.-straße gegenüber ON ... abgestellten bzw. angehaltenen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war keine entsprechende Begutachtungsplakette wie sie Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG vorgesehen ist, angebracht. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs. Die aufgenommenen Beweise sind wie folgt zu würdigen: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige des unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen K., der im persönlichen Eindruck glaubwürdig wirkte, insbesondere weil es sich ernsthaft und bemüht an der Beantwortung der ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen beteiligte. Auch sind bei der Beschreibung der Vorgangsweise bei der Feststellung von Übertretungen durch den Zeugen keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die Zweifel an einer gewissenhaften Durchführung von einer Meldungslegung aufkommen lassen könnten. Zu beachten ist zudem, dass der Zeuge ausdrücklich darauf hinwies, dass er sich im Zusammenhang mit einer nicht angebrachten Plakette Zeit nehme und genau prüfe, ob die angebrachte Plakette tatsächlich auf der Windschutzscheibe zu finden sei. Für das erkennende Gericht steht somit zweifelsfrei fest, dass zum Tatzeitpunkt bei dem am Tatort abgestellten Kfz keine gültige Begutachtungsplakette angebracht war. Aufgrund der Anzeige und Vorgangsweise des Zeugen bei der Erfassung von Übertretungen im Zusammenhang mit fehlenden Plaketten war davon auszugehen, dass das gegenständliche Kfz am angegebenen Tatort auch abgestellt bzw. angehalten war. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ausführt, dass er nicht mehr in der Lage sei, detaillierte Informationen über den Grund einer nicht vorhandenen Plakette anzugeben. Der pauschale Hinweis auf einen möglichen Irrtum des Aufsichtsorgans ist im Hinblick auf die festgestellte Glaubwürdigkeit und Arbeitsweise des Zeugen K. nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Anzeige aufkommen zu lassen. Warum aus dem Umstand, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um einen Behindertenfahrzeug handeln soll – wie vom Beschwerdeführer angegeben –, abgeleitet werden kann, dass eine Prüfplakette vorgelegen hat, ist nicht einsichtig. Mit dem Hinweis auf die Verkehrssicherheit und die Verwendung für Personentransporte liegen zudem keine Gründe vor, aus denen das Vorhandensein einer Plakette logisch zwingend abgeleitet werden könnte. Schließlich ist nicht unerwähnt zu lassen, dass der Beschwerdeführer über die Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt im April 2012 keine Erinnerung mehr hat. Die Bekanntgabe des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der Zulassung ist keine Garantie, dass in weiterer Folge auch tatsächlich regelmäßig im Jahresrhythmus eine Begutachtung und Ausstellung einer Prüfplakette erfolgte. Damit fällt aber auch die Stichhaltigkeit der für Beweiszwecke vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „dreimonatigen Toleranzfrist“. Dem Nachweis, dass eine Begutachtungsplakette vorgelegen hat (Aufforderungsschreiben vom
  15. Jänner 2015) ist der Beschwerdeführer hingegen nicht nachgekommen. Rechtlich folgt daraus:

§ 36lit.

e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist. § 57 a KFG 1967 legt fest:Paragraph 57, a KFG 1967 legt fest: „

(5)Entspricht das

Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der

Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem

Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug

Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.„

(5)Entspricht das

Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der

Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem

Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug

Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(6)Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem

Abs. 2 Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug

Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der

Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“

(6)Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im Paragraph 57, Absatz 6, angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Absatz 5,) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem

Absatz 2, Ermächtigten auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug

Absatz 3, noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der

Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“ Wie aus den angeführten Rechtsvorschriften ersichtlich wird hätte der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer für die Anbringung einer entsprechenden Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) zu sorgen gehabt. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er gegen § 36 lit. e KFG verstoßen. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht die „Plakettenpflicht“ für sein Kfz infrage stellte (Bindung an die Beschwerdegründe

§ 27Vw

GVG), sondern bezweifelte, dass er diese nicht nachgekommen sei.Wie aus den angeführten Rechtsvorschriften ersichtlich wird hätte der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer für die Anbringung einer entsprechenden Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG) zu sorgen gehabt. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er gegen Paragraph 36, Litera e, KFG verstoßen. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht die „Plakettenpflicht“ für sein Kfz infrage stellte (Bindung an die Beschwerdegründe

Paragraph 27, VwGVG), sondern bezweifelte, dass er diese nicht nachgekommen sei. Zufolge § 134 Abs. 1 KFG begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zufolge Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Durch den Verstoß gegen § 36 lit. e KFG ist § 134 Abs. 1 KFG anwendbar. Die Strafobergrenze für die vorliegende Übertretung beträgt somit Euro 5.000,-.Durch den Verstoß gegen Paragraph 36, Litera e, KFG ist Paragraph 134, Absatz eins, KFG anwendbar. Die Strafobergrenze für die vorliegende Übertretung beträgt somit Euro 5.000,-. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Aufgrund der Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen und ist der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Einschätzung durch die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht entgegen getreten. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Vielmehr liegen bereits einschlägige Vorbemerkungen vor, die als erschwerend zu berücksichtigen sind (§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB i.V.m. § 19 Abs. 2

  1. Satz VStG).Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt. Vielmehr liegen bereits einschlägige Vorbemerkungen vor, die als erschwerend zu berücksichtigen sind (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,
  2. Satz VStG). Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und auf den bis zu EUR 5.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe ohnedies gering angesetzt und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung der Strafe kam auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisoin Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.060.28958.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.