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{'item': ['VGW-151/082/11096/2014', 'VGW-151/082/30747/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/11096/2014; VGW-151/082/30747/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Verwaltun

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. ……, Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1. … 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK (§ 11 Abs.

3).zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten."
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten." Nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG in der in diesem Verfahren gemäß § 81 Abs. 26 NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 (d.h. im Wesentlichen in der Fassung des FrÄG 2011) ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat. Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der in diesem Verfahren gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (d.h. im Wesentlichen in der Fassung des FrÄG 2011) ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat. Nach den Definitionen des im verwiesenen
  3. Teil des NAG enthaltenen § 2 Abs. 1 ist "Familienangehöriger" (Z 9 leg. cit.), wer Ehegatte ist (Kernfamilie), und "Zusammenführender" (Z 10 leg. cit.) ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird. Nach den Definitionen des im verwiesenen
  4. Teil des NAG enthaltenen Paragraph 2, Absatz eins, ist "Familienangehöriger" (Ziffer 9, leg. cit.), wer Ehegatte ist (Kernfamilie), und "Zusammenführender" (Ziffer 10, leg. cit.) ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird. I.
  5. Zulässigkeit der Inlandsantragstellung und Interessenabwägungrömisch eins.
  6. Zulässigkeit der Inlandsantragstellung und Interessenabwägung Die seit ca. 25 Jahren durchgehend in Österreich anwesende Beschwerdeführerin hat den Erstantrag (zunächst schriftlich per Fax) am 28.10.2011 entgegen § 21 Abs. 1 NAG nicht im Ausland, sondern im Inland gestellt und die (noch ausstehende) Entscheidung darüber auch nicht – wie gesetzlich angeordnet – im Ausland abgewartet, sondern die Zulassung der Inlandsantragstellung beantragt. Nach dem in § 21 Abs. 1 NAG verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend käme die Abweisung ihres Erstantrags grundsätzlich in Betracht (vgl. zu den einzelnen Absätzen des § 21 NAG, insbesondere im Verhältnis zu § 11 Abs. 1 Z 5 NAG, das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460; sowie zu vergleichbaren Fällen einer auf Art. 8 EMRK gestützten Inlandsantragstellung die Erkenntnisse des VwGH vom 9.9.2010, 2008/22/0465; 9.9.2010, 2008/22/0015; und 6.7.2010, 2008/22/0455). Die seit ca. 25 Jahren durchgehend in Österreich anwesende Beschwerdeführerin hat den Erstantrag (zunächst schriftlich per Fax) am 28.10.2011 entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht im Ausland, sondern im Inland gestellt und die (noch ausstehende) Entscheidung darüber auch nicht – wie gesetzlich angeordnet – im Ausland abgewartet, sondern die Zulassung der Inlandsantragstellung beantragt. Nach dem in Paragraph 21, Absatz eins, NAG verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend käme die Abweisung ihres Erstantrags grundsätzlich in Betracht vergleiche zu den einzelnen Absätzen des Paragraph 21, NAG, insbesondere im Verhältnis zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG, das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460; sowie zu vergleichbaren Fällen einer auf Artikel 8, EMRK gestützten Inlandsantragstellung die Erkenntnisse des VwGH vom 9.9.2010, 2008/22/0465; 9.9.2010, 2008/22/0015; und 6.7.2010, 2008/22/0455). Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG "kann" die Inlandsantragstellung abweichend von Abs. 1 leg. cit. – worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – zugelassen werden, wenn keines der in § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG genannten Erteilungshindernisse (aufenthaltsbeschränkende fremdenpolizeiliche Rechtsakte oder eine Aufenthaltsehe) vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag fallen muss – im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist".

In diesem Zusammenhang verweist § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270). Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und 29.2.2012, 2010/21/0219; sowie im jetzigen Kontext des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG im Vergleich zur Rechtslage vor der Novellierung des NAG durch BGBl. I Nr. 29/2009 und der dazu ergangenen, weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH zu den §§ 72 und 74 NAG das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270, mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des VfGH und des VwGH). Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes in § 21 Abs. 3 NAG ("kann") die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (vgl. abermals die soeben zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 29.2.2012, 2010/21/0219; und 17.12.2009, 2009/22/0270).Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG "kann" die Inlandsantragstellung abweichend von Absatz eins, leg. cit. – worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – zugelassen werden, wenn keines der in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG genannten Erteilungshindernisse (aufenthaltsbeschränkende fremdenpolizeiliche Rechtsakte oder eine Aufenthaltsehe) vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag fallen muss – im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist".

In diesem Zusammenhang verweist Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270). Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und 29.2.2012, 2010/21/0219; sowie im jetzigen Kontext des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG im Vergleich zur Rechtslage vor der Novellierung des NAG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, und der dazu ergangenen, weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH zu den Paragraphen 72 und 74 NAG das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270, mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des VfGH und des VwGH). Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes in Paragraph 21, Absatz 3, NAG ("kann") die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann vergleiche abermals die soeben zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 29.2.2012, 2010/21/0219; und 17.12.2009, 2009/22/0270). Im Hinblick auf die anzustellende Interessenabwägung verlangt Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. für viele die im vorliegenden Kontext relevanten Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und zuletzt vom 11.11.2013, 2013/22/0224; zur – inhaltlich insofern vergleichbaren – Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 siehe das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0249, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Im Hinblick auf die anzustellende Interessenabwägung verlangt Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche für viele die im vorliegenden Kontext relevanten Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und zuletzt vom 11.11.2013, 2013/22/0224; zur – inhaltlich insofern vergleichbaren – Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, siehe das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0249, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist auf die ausdrücklich in § 11 Abs. 3 NAG normierten Kriterien, die der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsprechen, Bedacht zu nehmen: Maßgeblich sind demnach insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden (der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert) sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Weiters sind Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. In diesem Sinn sind die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (vgl. die im Vorabsatz zitierte Rechtsprechung des VwGH sowie insbesondere zum letztgenannten Aspekt die Erkenntnisse des VwGH vom 13.12.2011, 2008/22/0214; und 7.4.2011, 2008/22/0286).Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist auf die ausdrücklich in Paragraph 11, Absatz 3, NAG normierten Kriterien, die der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsprechen, Bedacht zu nehmen: Maßgeblich sind demnach insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden (der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert) sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Weiters sind Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. In diesem Sinn sind die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte vergleiche die im Vorabsatz zitierte Rechtsprechung des VwGH sowie insbesondere zum letztgenannten Aspekt die Erkenntnisse des VwGH vom 13.12.2011, 2008/22/0214; und 7.4.2011, 2008/22/0286). Für den vorliegenden Fall ist jene Rechtsprechung hervorzuheben, nach der ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, 2013/22/0270, im Zusammenhang mit einem zehn Jahre übersteigenden, überwiegend auf asylrechtlichen Bestimmungen beruhenden und sonst unrechtmäßigen Aufenthalt). Spiegelbildlich dazu gilt, dass der längerdauernde unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein noch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund Überwiegens öffentlicher Interessen rechtfertigt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.3.2010, 2007/18/0398; 21.11.2011, 2009/18/0162; und 26.11.2009, 2006/18/0373). Für den vorliegenden Fall ist jene Rechtsprechung hervorzuheben, nach der ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, 2013/22/0270, im Zusammenhang mit einem zehn Jahre übersteigenden, überwiegend auf asylrechtlichen Bestimmungen beruhenden und sonst unrechtmäßigen Aufenthalt). Spiegelbildlich dazu gilt, dass der längerdauernde unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein noch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund Überwiegens öffentlicher Interessen rechtfertigt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.3.2010, 2007/18/0398; 21.11.2011, 2009/18/0162; und 26.11.2009, 2006/18/0373). Weiters ist der Darlegung der Interessenabwägung in rechtlicher Hinsicht voranzustellen, dass die Zeit vor einer Eheschließung oder die zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit von Kindern, zu denen ein enges Verhältnis besteht (mögen sie nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben oder mittlerweile ausgezogen sein), nicht zur Folge hat, dass das Familienleben vor der Eheschließung oder nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder rechtlich außer Betracht zu bleiben hätte (vgl. zur Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse des familiären Zusammenlebens – § 11 Abs. 3 Z 2 NAG spricht vom "tatsächliche Bestehen eines Familienlebens" – losgelöst von der gesetzlichen Definition der "Kernfamilie" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG das Erkenntnis des VfGH vom 1.7.2009, U954/09). Weiters ist der Darlegung der Interessenabwägung in rechtlicher Hinsicht voranzustellen, dass die Zeit vor einer Eheschließung oder die zwischenzeitig eingetretene Volljährigkeit von Kindern, zu denen ein enges Verhältnis besteht (mögen sie nach wie vor im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben oder mittlerweile ausgezogen sein), nicht zur Folge hat, dass das Familienleben vor der Eheschließung oder nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder rechtlich außer Betracht zu bleiben hätte vergleiche zur Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse des familiären Zusammenlebens – Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, NAG spricht vom "tatsächliche Bestehen eines Familienlebens" – losgelöst von der gesetzlichen Definition der "Kernfamilie" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG das Erkenntnis des VfGH vom 1.7.2009, U954/09). I.

  1. Abwägung nach Art. 8 EMRK gegen öffentliche Interessenrömisch eins.
  2. Abwägung nach Artikel 8, EMRK gegen öffentliche Interessen Für den vorliegenden Fall sind nach dieser Rechtsprechung und den durch § 21 Abs. 3 Z 2 NAG verwiesenen maßgeblichen Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG die nachfolgend genannten Aspekte und ihre Gewichtung bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus ist – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – erkennbar, dass die nach § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung betreffend Zulässigkeit der Inlandsantragstellung auch hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen relevant sein wird. Dieser Umstand soll bereits an dieser Stelle berücksichtigt werden und in die nachstehende Abwägung einfließen.Für den vorliegenden Fall sind nach dieser Rechtsprechung und den durch Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG verwiesenen maßgeblichen Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG die nachfolgend genannten Aspekte und ihre Gewichtung bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus ist – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – erkennbar, dass die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung betreffend Zulässigkeit der Inlandsantragstellung auch hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen relevant sein wird. Dieser Umstand soll bereits an dieser Stelle berücksichtigt werden und in die nachstehende Abwägung einfließen. Für die konkrete Interessenabwägung kommt in diesem Fall dem Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens ausschlaggebendes Gewicht zu (§ 11 Abs. 3 Z 2 und 3 NAG). Die Beschwerdeführerin kam vor 25 Jahren nach Österreich, lernte hier ihren späteren Ehemann kennen und lebte seither mit ihm in Wien. Sie baute sich hier eine neue Existenz auf. Sie bekam zwei Kinder, beide in Wien geboren, die heute volljährig sind. Ihre Kinder und (soweit feststellbar) auch ihr Ehemann hielten sich durchgehend rechtmäßig im Inland auf. Nach ungefähr zwanzigjährigem Zusammenleben in Österreich heiratete die Beschwerdeführerin im April 2010 in Wien. In der ganzen Zeit lebte die Familie in einer gemeinsamen (anfangs recht kleinen) Wohnung, wobei sie mehrmals aus Platzgründen in eine größere Wohnung umzog. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich um ihre Kinder und den Haushalt, während ihr Ehemann einer (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachging. Erst kürzlich zog die Tochter der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes aus, wobei ihr die Beschwerdeführerin weiterhin behilflich ist. Für die konkrete Interessenabwägung kommt in diesem Fall dem Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens ausschlaggebendes Gewicht zu (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 NAG). Die Beschwerdeführerin kam vor 25 Jahren nach Österreich, lernte hier ihren späteren Ehemann kennen und lebte seither mit ihm in Wien. Sie baute sich hier eine neue Existenz auf. Sie bekam zwei Kinder, beide in Wien geboren, die heute volljährig sind. Ihre Kinder und (soweit feststellbar) auch ihr Ehemann hielten sich durchgehend rechtmäßig im Inland auf. Nach ungefähr zwanzigjährigem Zusammenleben in Österreich heiratete die Beschwerdeführerin im April 2010 in Wien. In der ganzen Zeit lebte die Familie in einer gemeinsamen (anfangs recht kleinen) Wohnung, wobei sie mehrmals aus Platzgründen in eine größere Wohnung umzog. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich um ihre Kinder und den Haushalt, während ihr Ehemann einer (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachging. Erst kürzlich zog die Tochter der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes aus, wobei ihr die Beschwerdeführerin weiterhin behilflich ist. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind – wie erwähnt – hier geboren und hier aufgewachsen (und verfügen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich). Realistischerweise kommt jedenfalls für sie eine "Rückkehr" in den Kosovo oder nach Serbien nicht in Betracht. Die Versagung eines Aufenthaltstitels würde trotz nunmehriger Volljährigkeit der Kinder zu einer Auflösung der derzeitigen, seit der Geburt der Kinder stets gegebenen und mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnte tatsächlich bestandenen Beziehung zwischen Mutter und Kind führen (vgl. aus der Rechtsprechung zur mitzuberücksichtigenden Auswirkung der Versagung eines Aufenthaltstitels auf im Inland zurückbleibende Verwandte die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0023; und 22.9.2011, 2008/18/0455). Dies gilt in ähnlicher Weise für ihren Ehemann (vgl. zur großen Bedeutung eines dauerhaft niedergelassenen Ehepartners die Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0224; und 19.12.2012, 2009/22/0257).Die Kinder der Beschwerdeführerin sind – wie erwähnt – hier geboren und hier aufgewachsen (und verfügen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich). Realistischerweise kommt jedenfalls für sie eine "Rückkehr" in den Kosovo oder nach Serbien nicht in Betracht. Die Versagung eines Aufenthaltstitels würde trotz nunmehriger Volljährigkeit der Kinder zu einer Auflösung der derzeitigen, seit der Geburt der Kinder stets gegebenen und mittlerweile mehr als zwei Jahrzehnte tatsächlich bestandenen Beziehung zwischen Mutter und Kind führen vergleiche aus der Rechtsprechung zur mitzuberücksichtigenden Auswirkung der Versagung eines Aufenthaltstitels auf im Inland zurückbleibende Verwandte die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0023; und 22.9.2011, 2008/18/0455). Dies gilt in ähnlicher Weise für ihren Ehemann vergleiche zur großen Bedeutung eines dauerhaft niedergelassenen Ehepartners die Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0224; und 19.12.2012, 2009/22/0257). Daneben ist die extrem lange Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich von zentraler Bedeutung für die vorliegende Abwägung (§ 11 Abs. 3 Z 1 NAG). Hier fällt für die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sie sich nunmehr fast 25 Jahre durgehend in Österreich aufgehalten hat. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 20 Jahren nach Österreich kam, sodass sie den größeren – im konkreten Fall wohl auch ihre jetzigen Lebensinteressen bestimmenden – Teil ihres Lebens in Wien verbracht hat. Hier bekam sie zwei Kinder. Das heute bestehende Familienleben entwickelte sich ebenfalls ausschließlich in dieser Zeit. Es besteht ungebrochen fort und wurde durch ihre Heirat unlängst (auch rechtlich) verfestigt. Sie gab zwar an, kaum freundschaftliche Beziehungen in Wien zu pflegen, jedoch kann dies unter den gegebenen Umständen eher als private Lebenseinstellung angesehen werden denn als mangelnder Integrationswille. Sie hat die hier verbrachte Zeit nämlich genützt, um sich sprachlich zu integrieren und kann auf Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verweisen (§ 11 Abs. 3 Z 4 NAG). Auch war es ihr offenbar möglich, einen Arbeitsplatz für eine Anstellung in ihrer näheren Wohnumgebung zu finden und einen Vorvertrag unter der Bedingung der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels abzuschließen (wobei der Dienstgeber die Einstellungszusage aufgrund der Länge dieses Verfahrens erneuert hat). Daneben ist die extrem lange Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich von zentraler Bedeutung für die vorliegende Abwägung (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, NAG). Hier fällt für die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ins Gewicht, dass sie sich nunmehr fast 25 Jahre durgehend in Österreich aufgehalten hat. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 20 Jahren nach Österreich kam, sodass sie den größeren – im konkreten Fall wohl auch ihre jetzigen Lebensinteressen bestimmenden – Teil ihres Lebens in Wien verbracht hat. Hier bekam sie zwei Kinder. Das heute bestehende Familienleben entwickelte sich ebenfalls ausschließlich in dieser Zeit. Es besteht ungebrochen fort und wurde durch ihre Heirat unlängst (auch rechtlich) verfestigt. Sie gab zwar an, kaum freundschaftliche Beziehungen in Wien zu pflegen, jedoch kann dies unter den gegebenen Umständen eher als private Lebenseinstellung angesehen werden denn als mangelnder Integrationswille. Sie hat die hier verbrachte Zeit nämlich genützt, um sich sprachlich zu integrieren und kann auf Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verweisen (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, NAG). Auch war es ihr offenbar möglich, einen Arbeitsplatz für eine Anstellung in ihrer näheren Wohnumgebung zu finden und einen Vorvertrag unter der Bedingung der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels abzuschließen (wobei der Dienstgeber die Einstellungszusage aufgrund der Länge dieses Verfahrens erneuert hat). Die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin sind mittlerweile gänzlich verloren gegangen. Eine Rückkehr an ihren Geburtsort im Kosovo scheidet praktisch aus. Aufgrund der langen (durchgehenden) Abwesenheit hätten dafür nur mehr soziale oder familiäre Bindungen ins Treffen geführt werden können. Ihre Familie lebt dort aber nicht mehr, sondern musste den Kosovo Ende der Neunzigerjahre verlassen und befindet sich nun in Serbien (K.). Zu diesem Ort hat die Beschwerdeführerin – ausgenommen weniger kurzer Familienbesuche – gar keine Beziehung (§ 11 Abs. 3 Z 5 NAG). Schließlich ist die (strafgerichtliche) Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin positiv zu sehen, jedenfalls spricht sie für das Vorliegen eines gewissen Grads an sozialer Integration (Z 6 leg.cit.). Die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin sind mittlerweile gänzlich verloren gegangen. Eine Rückkehr an ihren Geburtsort im Kosovo scheidet praktisch aus. Aufgrund der langen (durchgehenden) Abwesenheit hätten dafür nur mehr soziale oder familiäre Bindungen ins Treffen geführt werden können. Ihre Familie lebt dort aber nicht mehr, sondern musste den Kosovo Ende der Neunzigerjahre verlassen und befindet sich nun in Serbien (K.). Zu diesem Ort hat die Beschwerdeführerin – ausgenommen weniger kurzer Familienbesuche – gar keine Beziehung (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, NAG). Schließlich ist die (strafgerichtliche) Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin positiv zu sehen, jedenfalls spricht sie für das Vorliegen eines gewissen Grads an sozialer Integration (Ziffer 6, leg.cit.). Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 NAG liegen nicht vor (vgl. die erste Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Satz 1 NAG). Über den Antrag der Beschwerdeführerin ist seit drei Jahren nach Antragstellung noch nicht (inhaltlich) entschieden worden. Die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung würde die Sachentscheidung über die künftige Rechtmäßigkeit ihres weiteren Verbleibs in Österreich – aus der persönliche Sicht der Beschwerdeführerin wird das in Wahrheit die im Ergebnis relevante Sachentscheidung sein – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung aus dem Ausland nochmals hinauszögern. Dies erscheint beim jetzigen Stand des Verfahrens nicht (mehr) zumutbar (vgl. den Aspekte der angemessenen Verfahrensdauer aufgreifenden § 11 Abs. 3 Z 9 NAG). Im Hinblick auf ihren bereits mehr als zwei Jahrzehnte im Inland liegenden Lebensmittelpunkt in Wien bei ihrem Ehmann und ihren Kindern und einer demgegenüber praktisch nicht mehr vorhandenen Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo und keiner Integration in Serbien dürfte die Ausreise zum Zweck der Antragstellung – realistisch gesehen – auch kaum möglich sein, zumal sie nach der geforderten Antragstellung die Zeit bis zur (neuerlichen) Entscheidung über diesen Antrag von wiederum ungewisser Dauer (abgesehen visumsfreier Zeiten einer zulässigen Einreise) auch dort abzuwarten hätte (vgl. die zweite Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Satz 1 NAG). Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 NAG liegen nicht vor vergleiche die erste Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 3, Satz 1 NAG). Über den Antrag der Beschwerdeführerin ist seit drei Jahren nach Antragstellung noch nicht (inhaltlich) entschieden worden. Die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung würde die Sachentscheidung über die künftige Rechtmäßigkeit ihres weiteren Verbleibs in Österreich – aus der persönliche Sicht der Beschwerdeführerin wird das in Wahrheit die im Ergebnis relevante Sachentscheidung sein – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung aus dem Ausland nochmals hinauszögern. Dies erscheint beim jetzigen Stand des Verfahrens nicht (mehr) zumutbar vergleiche den Aspekte der angemessenen Verfahrensdauer aufgreifenden Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, NAG). Im Hinblick auf ihren bereits mehr als zwei Jahrzehnte im Inland liegenden Lebensmittelpunkt in Wien bei ihrem Ehmann und ihren Kindern und einer demgegenüber praktisch nicht mehr vorhandenen Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo und keiner Integration in Serbien dürfte die Ausreise zum Zweck der Antragstellung – realistisch gesehen – auch kaum möglich sein, zumal sie nach der geforderten Antragstellung die Zeit bis zur (neuerlichen) Entscheidung über diesen Antrag von wiederum ungewisser Dauer (abgesehen visumsfreier Zeiten einer zulässigen Einreise) auch dort abzuwarten hätte vergleiche die zweite Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 3, Satz 1 NAG). Diese an einem (kontinuierlichen) Aufenthalt im Inland und für die Zulassung der Inlandsantragstellung sprechenden Interessen der Beschwerdeführerin werden durch den Umstand relativiert, dass ihr Aufenthalt bisher zur Gänze rechtswidrig war. Hier ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf geltende fremdenrechtliche Bestimmungen anzulasten, dass sie sich nicht bereits früher um eine Legalisierung ihres Aufenthalts bemüht hat. Dieser Punkt musste ihr auch bei den wiederkehrenden (anfangs jährlich durchgeführten) Verlängerungen der Aufenthaltstitel ihres Mannes und ihrer Kinder regelmäßig vor Augen geführt worden sein. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt gewesen sein, so muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein muss und den rechtswidrigen Zustand wissentlich in der Absicht aufrecht erhalten hat, mangels Rechtsanspruchs ihren Aufenthalt in Österreich faktisch durchzusetzen und die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. All dies wirft ohne Zweifel ein sehr negatives Licht auf ihre Vorgehensweise. Im Ergebnis muss ungeachtet dessen den mehreren – gemeinsam und auch einzeln für sich – stärker wiegenden und höher anzusetzenden, oben genannten familiären Bindungen und persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem – ununterbrochenen – weiteren Verbleib im Inland der Vorzug vor den öffentlichen Interessen gegeben werden. Im Beschwerdefall liegen daher solche Gründe im Sinne des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG vor, die ungeachtet des – wegen des ungewöhnlich langen Zeitraums jedenfalls als gravierend anzusehenden – Verstoßes gegen einwanderungsrechtliche und fremdenpolizeiliche Bestimmungen (vgl. § 11 Abs. 3 Z 7 NAG) die Zulassung der Antragstellung im Inland gebieten. Im Ergebnis muss ungeachtet dessen den mehreren – gemeinsam und auch einzeln für sich – stärker wiegenden und höher anzusetzenden, oben genannten familiären Bindungen und persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem – ununterbrochenen – weiteren Verbleib im Inland der Vorzug vor den öffentlichen Interessen gegeben werden. Im Beschwerdefall liegen daher solche Gründe im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vor, die ungeachtet des – wegen des ungewöhnlich langen Zeitraums jedenfalls als gravierend anzusehenden – Verstoßes gegen einwanderungsrechtliche und fremdenpolizeiliche Bestimmungen vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 7, NAG) die Zulassung der Antragstellung im Inland gebieten. I.
  3. Erteilung des beantragten Aufenthaltstitelsrömisch eins.
  4. Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und nicht über den (bis 31.12.2014 so bezeichneten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", wie ihn der Wortlaut des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG in seiner gemäß § 81 Abs. 26 NAG hier anzuwendenden alten Fassung erfordert. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, mit Wirkung ab 1.1.2014 in die – unionsrechtlich besser passende – Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" umbenannt, stimmt aber inhaltlich mit dem vorgenannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" vollständig überein (siehe die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 29 NAG in ihrer – auch erst – ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes). Die Verwendung der alten Bezeichnung in § 46 Abs. 1 Z 2 NAG aufgrund der anzuwendenden älteren, bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage steht der Anwendung dieser Bestimmung als Grundlage für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht entgegen. Der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und nicht über den (bis 31.12.2014 so bezeichneten) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", wie ihn der Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in seiner gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG hier anzuwendenden alten Fassung erfordert. Dieser Aufenthaltstitel wurde durch das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit Wirkung ab 1.1.2014 in die – unionsrechtlich besser passende – Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" umbenannt, stimmt aber inhaltlich mit dem vorgenannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" vollständig überein (siehe die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 29, NAG in ihrer – auch erst – ab 1.1.2014 geltenden Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes). Die Verwendung der alten Bezeichnung in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG aufgrund der anzuwendenden älteren, bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage steht der Anwendung dieser Bestimmung als Grundlage für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels daher nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 10 NAG. Der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG über den (gleichermaßen maßgeblichen) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10, NAG. Der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG über den (gleichermaßen maßgeblichen) Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) liegen nicht vor. Dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland stehen keine Verbote entgegen (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 NAG). Eine Aufenthaltsehe war zu verneinen (§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG). Die Beschwerdeführerin hat den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland gestellt. Die ebenfalls beantragte Inlandsantragstellung war gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 NAG zulässig. Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins, NAG) liegen nicht vor. Dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland stehen keine Verbote entgegen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 NAG). Eine Aufenthaltsehe war zu verneinen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG). Die Beschwerdeführerin hat den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland gestellt. Die ebenfalls beantragte Inlandsantragstellung war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG zulässig. Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5 NAG) sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ihr Aufenthalt im Inland widerstreitet daher keinen öffentlichen Interessen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 NAG). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 5 NAG).Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 NAG) sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ihr Aufenthalt im Inland widerstreitet daher keinen öffentlichen Interessen vergleiche auch Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG). Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) gründet sich auf die (seit 25 Jahren einer Ehe entsprechend und nunmehr) eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem (Lebensgefährten und jetzigen) Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Mietvertrag ist von unbefristeter Dauer, sodass der vertragliche Rechtsanspruch auf Unterkunft (ihres Ehemannes) die Dauer eines für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Die Wohnung hat mit mehr als 70m2 eine für drei Personen hinreichende Quadratmeterzahl, ist in drei Wohnräume unterteilt und verfügt über eine separate Küche sowie ein Bad, WC und Vorzimmer. Gegen die Ortsüblichkeit der Wohnungsgröße für eine dreiköpfige Familie (Eltern sowie ein Kind im Alter von 23 Jahren) im ... Wiener Gemeindebezirk sind – ausgehend von dieser jedenfalls das kritische Maß deutlich übersteigenden Wohnungsgröße und den bekannten Wohnverhältnissen im ... Wiener Gemeindebezirk – in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken entstanden, die im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG zur Abweisung des Antrags führen müssten. Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ortsübliche Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) gründet sich auf die (seit 25 Jahren einer Ehe entsprechend und nunmehr) eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem (Lebensgefährten und jetzigen) Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Mietvertrag ist von unbefristeter Dauer, sodass der vertragliche Rechtsanspruch auf Unterkunft (ihres Ehemannes) die Dauer eines für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Die Wohnung hat mit mehr als 70m2 eine für drei Personen hinreichende Quadratmeterzahl, ist in drei Wohnräume unterteilt und verfügt über eine separate Küche sowie ein Bad, WC und Vorzimmer. Gegen die Ortsüblichkeit der Wohnungsgröße für eine dreiköpfige Familie (Eltern sowie ein Kind im Alter von 23 Jahren) im ... Wiener Gemeindebezirk sind – ausgehend von dieser jedenfalls das kritische Maß deutlich übersteigenden Wohnungsgröße und den bekannten Wohnverhältnissen im ... Wiener Gemeindebezirk – in rechtlicher Hinsicht keine Bedenken entstanden, die im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Abweisung des Antrags führen müssten. Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689). Im vorliegenden Fall ist nach dem Erstantrag ein gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung des Ehemanns der Beschwerdeführerin beabsichtigt. Als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen ist daher der Haushaltsrichtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2015 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze gemäß § 293 ASVG und den Wert der "freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG festgelegt werden. Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar (ohne Kinder) bei monatlich (netto) 1.307,89 Euro. Der Betrag gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 NAG iVm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") beträgt derzeit 278,72 Euro. Im vorliegenden Fall ist nach dem Erstantrag ein gemeinsamer Haushalt in der gemieteten Wohnung des Ehemanns der Beschwerdeführerin beabsichtigt. Als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen ist daher der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2015 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station" gemäß Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG festgelegt werden. Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar (ohne Kinder) bei monatlich (netto) 1.307,89 Euro. Der Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG ("freie Station") beträgt derzeit 278,72 Euro. Der letztgenannte Betrag (freie Station) mindert zunächst den festgestellten monatlichen Gesamtbruttomietzins von 660,73 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 382,01 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung (§ 11 Abs. 5 Satz 2 NAG) dem oben genannten Ausgleichsrichtsatz hinzuzuzählen ist, um den mindestens zur Verfügung stehenden monatlichen Nettobetrag für ein Ehepaar zu ermitteln. In Summe muss das monatliche Nettoeinkommen des zusammenführenden Ehemanns der Beschwerdeführerin daher 1.689,90 Euro betragen. Das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin beträgt etwa – auf Grundlage der Betriebsergebnisse der letzten Jahre aus dem Unternehmen seiner KG – realistisch betrachtet etwa 1.200 Euro netto (zwölfmal pro Monat). Die Beschwerdeführerin selbst würde im Fall der Erteilung eines die Beschäftigung deckenden Aufenthaltstitels nach dem abgeschlossenen Vorvertrag unter Hinzurechnung von Sonderzahlungen über ein Einkommen von ebenfalls etwa 1.200 Euro verfügen. In Summe ergibt dies einen Betrag von 2.400 Euro netto pro Monat. Dies übersteigt den oben gesetzlich geforderten Betrag von 1.689,90 Euro um etwa 710,10 Euro. Der letztgenannte Betrag (freie Station) mindert zunächst den festgestellten monatlichen Gesamtbruttomietzins von 660,73 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 382,01 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung (Paragraph 11, Absatz 5, Satz 2 NAG) dem oben genannten Ausgleichsrichtsatz hinzuzuzählen ist, um den mindestens zur Verfügung stehenden monatlichen Nettobetrag für ein Ehepaar zu ermitteln. In Summe muss das monatliche Nettoeinkommen des zusammenführenden Ehemanns der Beschwerdeführerin daher 1.689,90 Euro betragen. Das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin beträgt etwa – auf Grundlage der Betriebsergebnisse der letzten Jahre aus dem Unternehmen seiner KG – realistisch betrachtet etwa 1.200 Euro netto (zwölfmal pro Monat). Die Beschwerdeführerin selbst würde im Fall der Erteilung eines die Beschäftigung deckenden Aufenthaltstitels nach dem abgeschlossenen Vorvertrag unter Hinzurechnung von Sonderzahlungen über ein Einkommen von ebenfalls etwa 1.200 Euro verfügen. In Summe ergibt dies einen Betrag von 2.400 Euro netto pro Monat. Dies übersteigt den oben gesetzlich geforderten Betrag von 1.689,90 Euro um etwa 710,10 Euro. In diesem Saldo sind einerseits die Ratenzahlungen aus Steuerrückständen des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Andererseits sind mögliche Sorgepflichten zu prüfen (vgl. zur die Unterhaltspflicht – wieder – auslösenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit von – volljährigen – Kindern Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7

(2014), 162): Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin (auch im Hinblick auf die Unterhaltspflichten ihrer neugeborenen Tochter gegenüber dem Vater des Kindes) im hier zu beurteilenden Prognosezeitraum auszugehen. Der Sohn der Beschwerdeführerin könnte aufgrund seines jungen Alters trotz Volljährigkeit noch nicht vollständig selbsterhaltungsfähig sein. Volljährige, jedoch nicht in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder fallen nicht unter die Definition des § 293 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 252 Abs. 2 ASVG. Bei der Berechnung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel ist daher nicht der (geringere) Erhöhungsbetrag von 134,59 Euro maßgeblich (§ 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG). Bei einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern wäre für den Sohn jedenfalls ein Betrag von 481,75 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa Fall 2 ASVG), allenfalls sogar der volle Ausgleichsrichtsatz von 872,31 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG), dann unter Einrechnung von ihm bezogener Sozialleistungen, heranzuziehen. Je nach Höhe der Ratenzahlungen zur Steuerbegleichung sowie zu leistenden Unterhaltspflichten ist die Unterschreitung des im Vorabsatz errechneten Zielbetrags nicht ausgeschlossen. In diesem Saldo sind einerseits die Ratenzahlungen aus Steuerrückständen des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Andererseits sind mögliche Sorgepflichten zu prüfen vergleiche zur die Unterhaltspflicht – wieder – auslösenden fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit von – volljährigen – Kindern Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7
(2014), 162): Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin (auch im Hinblick auf die Unterhaltspflichten ihrer neugeborenen Tochter gegenüber dem Vater des Kindes) im hier zu beurteilenden Prognosezeitraum auszugehen. Der Sohn der Beschwerdeführerin könnte aufgrund seines jungen Alters trotz Volljährigkeit noch nicht vollständig selbsterhaltungsfähig sein. Volljährige, jedoch nicht in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder fallen nicht unter die Definition des Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 252, Absatz 2, ASVG. Bei der Berechnung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel ist daher nicht der (geringere) Erhöhungsbetrag von 134,59 Euro maßgeblich (Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG). Bei einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern wäre für den Sohn jedenfalls ein Betrag von 481,75 Euro (Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, Fall 2 ASVG), allenfalls sogar der volle Ausgleichsrichtsatz von 872,31 Euro (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG), dann unter Einrechnung von ihm bezogener Sozialleistungen, heranzuziehen. Je nach Höhe der Ratenzahlungen zur Steuerbegleichung sowie zu leistenden Unterhaltspflichten ist die Unterschreitung des im Vorabsatz errechneten Zielbetrags nicht ausgeschlossen. Weiters verkennt das Verwaltungsgericht Wien in seiner Prognoseentscheidung nicht, dass das Unternehmen des Ehemanns der Beschwerdeführerin als (bisher einzige substanzielle) Einkunftsquelle der Familie zwar seit mehr als zehn Jahren Bestand hat, jedoch die daraus erzielten Erträge in der Vergangenheit nicht so hoch waren, dass Reserven aufgebaut werden konnten. Im Gegenteil scheint die Zahlung zu entrichtender Steuern nicht sichergestellt und erfolgt derzeit in Raten. Die Gesellschaft verfügt über keine "Rücklagen" für weitere erfolglose Geschäftsjahre, insbesondere wenn das Unternehmen in den kommenden Jahren nicht in die Gewinnzone zurückkehren sollte. Weitere Verluste würde die Gesellschaft kaum verkraften können. Der Unternehmerlohn des Ehemanns der Beschwerdeführerin, dessen Höhe sich an der künftigen Geschäftsentwicklung orientieren muss, liegt nicht ohne Grund lediglich auf dem Niveau der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Küchengehilfin nach dem von ihr vorgelegten Vorvertrag. Zum Vorvertrag ist anzumerken, dass er keine Befristung oder Einschränkung einer (dienstgeberseitigen ordentlichen) Kündigung enthält, sodass die Anstellung der Beschwerdeführerin für die volle Dauer eines erstmals erteilten Aufenthaltstitels von zwölf Monaten bzw. gegebenenfalls über einen (unternehmerisch sinnvollen, saisonale Bedürfnisse berücksichtigenden) kürzeren Zeitraum zumindest auf Grundlage der privatrechtlichen Vereinbarung nicht sichergestellt ist. Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin könnte daher im Ergebnis eingewendet werden, dass das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen aufgrund einzubeziehender Abzüge (Steuerlasten und mögliche Unterhaltspflichten) die gesetzlich erforderliche Höhe nicht erreicht und insgesamt die Prognoseentscheidung über die künftig verfügbaren Mittel mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, sodass eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. zur Prognoseentscheidung das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Das Verwaltungsgericht Wien ist jedoch der Ansicht, dass im konkreten Fall eine nähere Auseinandersetzung mit einem daraus möglicherweise resultierenden Fehlbetrag nicht geeignet ist, die oben vorgenommene Abwägung auf Basis des Art. 8 EMRK zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland und den öffentlichen Interessen umzukehren. Ihr könnte daher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wegen Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung letzten Endes nicht versagt werden (vgl. den lediglich relativen Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 leg. cit.).Gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin könnte daher im Ergebnis eingewendet werden, dass das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen aufgrund einzubeziehender Abzüge (Steuerlasten und mögliche Unterhaltspflichten) die gesetzlich erforderliche Höhe nicht erreicht und insgesamt die Prognoseentscheidung über die künftig verfügbaren Mittel mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, sodass eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann vergleiche zur Prognoseentscheidung das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Das Verwaltungsgericht Wien ist jedoch der Ansicht, dass im konkreten Fall eine nähere Auseinandersetzung mit einem daraus möglicherweise resultierenden Fehlbetrag nicht geeignet ist, die oben vorgenommene Abwägung auf Basis des Artikel 8, EMRK zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland und den öffentlichen Interessen umzukehren. Ihr könnte daher die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wegen Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung letzten Endes nicht versagt werden vergleiche den lediglich relativen Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Satz 1 leg. cit.). Die Beschwerdeführerin ist bei ihrem Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG. Sie hat den Nachweis über Deutschkenntnisse durch das "Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich" des Österreichischen Integrationsfonds mit der am 15.9.2012 positiv abgelegten Deutschprüfung erbracht (§ 21a NAG in Verbindung mit § 9b NAG-DV).Die Beschwerdeführerin ist bei ihrem Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Sie hat den Nachweis über Deutschkenntnisse durch das "Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich" des Österreichischen Integrationsfonds mit der am 15.9.2012 positiv abgelegten Deutschprüfung erbracht (Paragraph 21 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV). Ein Quotenplatz ist nach den Sachverhaltsfeststellungen vorhanden (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG), sodass die Quotenpflicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.Ein Quotenplatz ist nach den Sachverhaltsfeststellungen vorhanden (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG), sodass die Quotenpflicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht. Die vom BFA bekanntgegebene Absicht zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen stellt keinen Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 NAG dar. Im Hinblick auf die im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ebenfalls zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben würden sich solche Maßnahmen als unzulässig erweisen (vgl. § 9 BFA-Verfahrensgesetz), weil sie unverhältnismäßig in das – oben näher dargestellte, öffentlichen Interessen vorgehende – geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen würden. Die vom BFA bekanntgegebene Absicht zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen stellt keinen Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dar. Im Hinblick auf die im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ebenfalls zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben würden sich solche Maßnahmen als unzulässig erweisen vergleiche Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz), weil sie unverhältnismäßig in das – oben näher dargestellte, öffentlichen Interessen vorgehende – geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen würden. Da alle Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG als erfüllt anzusehen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte gemäß § 1 NAG-DV auszustellen und an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist sie gemäß § 19 Abs. 7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Da alle Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG als erfüllt anzusehen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte gemäß Paragraph eins, NAG-DV auszustellen und an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist sie gemäß Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Zudem wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass (Dokumentationen über) Aufenthaltstitel gemäß § 19 Abs. 7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Zudem wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass (Dokumentationen über) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 19, Absatz 7, NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. I.20. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch eins.20. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der – im Erkenntnis in den Entscheidungsgründen umfassend verwiesenen – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung und der dabei (jeweils) vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der – im Erkenntnis in den Entscheidungsgründen umfassend verwiesenen – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung und der dabei (jeweils) vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014

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