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{'item': 'VGW-162/027/10308/2014'}

Obsah (6)§ 1§ 4§ 56§ 91§ 2§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlVGW-162/027/10308/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. König

§ 1der Umlagenordnung mit EUR 559,21 festgesetzt.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012

Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 559,21 festgesetzt. 2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde habe bei der Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage die Anstellung des Beschwerdeführers beim Stadtschulrat für Wien fälschlicherweise als ärztliche Tätigkeit gewertet. Dies sei unzutreffend, weil der Beschwerdeführer dort als Lehrer in einer Fachhochschule für Sozialberufe und in der Pflegeausbildung angestellt sei. Er übe im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses keine ärztliche Tätigkeit aus. Nach der Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung sei für die Lehrtätigkeit lediglich der Studienabschluss, nicht aber eine praktische Ausbildung oder Approbation erforderlich. Mit diesem Ausbildungsstand dürfe man

§ 4

Ärztegesetz den ärztlichen Beruf gar nicht ausüben und könne gar nicht in die Ärzteliste eingetragen werden. Es handle sich also im Fall des Beschwerdeführers um eine nichtklinische Ausbildung, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 22.2.2007, 2005/11/0139) nicht unter die ärztliche Tätigkeit falle. Nach der Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung sei für die Lehrtätigkeit lediglich der Studienabschluss, nicht aber eine praktische Ausbildung oder Approbation erforderlich. Mit diesem Ausbildungsstand dürfe man

Paragraph 4, Ärztegesetz den ärztlichen Beruf gar nicht ausüben und könne gar nicht in die Ärzteliste eingetragen werden. Es handle sich also im Fall des Beschwerdeführers um eine nichtklinische Ausbildung, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 22.2.2007, 2005/11/0139) nicht unter die ärztliche Tätigkeit falle. Der gem. § 6 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung zu bestellende medizinisch wissenschaftliche Leiter habe nicht die Aufgabe, die fehlende Approbation zu ersetzen. Der Beschwerdeführer sei „leitend, beratend und im Sinne einer Qualitätssicherung tätig“, seine Tätigkeit sei vergleichbar mit der eines Primararztes oder Oberarztes. Der gem. Paragraph 6, Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung zu bestellende medizinisch wissenschaftliche Leiter habe nicht die Aufgabe, die fehlende Approbation zu ersetzen. Der Beschwerdeführer sei „leitend, beratend und im Sinne einer Qualitätssicherung tätig“, seine Tätigkeit sei vergleichbar mit der eines Primararztes oder Oberarztes.

  1. Die Ärztekammer stellte in ihrer Stellungnahme vom 6.2.2014 zum Beschwerdevorbringen fest, dieses sei im Lichte der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei seit 1.10.1989 beim Stadtschulrat für Wien tätig und mit dieser Tätigkeit auch in die Ärzteliste eingetragen. Dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Stadtschulrat um eine ärztliche Tätigkeit handle, habe auch der Beschwerdeausschuss der Ärztekammer mit Bescheid vom 29.4.2013 festgestellt, gegen die keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei.
  2. In der am 3.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der Ärztekammer einen Auszug aus der Ärzteliste vom 03.11.2014 vor. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei neben seiner Tätigkeit im Stadtschulrat auch niedergelassener Arzt mit Ordinations-Adresse Wien, .... Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit seien der Ärztekammer bekannt gegeben worden und werde davon die Kammerumlage entrichtet. In dieser Verhandlung führte der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit als Lehrer des Stadtschulrates aus, Rechtsträger der Einrichtung sei die X.. Es handle sich dabei um das X.-Ausbildungszentrum für Sozialberufe. In diesem Ausbildungszentrum seien mehrere Schultypen zusammengefasst und zwar die Fachschule für Sozialberufe und die Schule für Sozialbetreuungsberufe. Er sei in beiden Schultypen tätig. Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung komme nur für die Schule für Sozialbetreuungsberufe zur Anwendung. Die Fachschule für Sozialberufe werde nach der
  3. Schulstufe besucht. Diese habe das allgemeine Bildungsziel laut Ausbildungsverordnung BGBl. II Nr. 340/2008 vom 29.09.
  4. Am Schluss der Ausbildung gebe es eine Fachprüfung. Damit erwerbe man aber noch keine eigene Berufsberechtigung. In dieser Verhandlung führte der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit als Lehrer des Stadtschulrates aus, Rechtsträger der Einrichtung sei die römisch zehn.. Es handle sich dabei um das römisch zehn.-Ausbildungszentrum für Sozialberufe. In diesem Ausbildungszentrum seien mehrere Schultypen zusammengefasst und zwar die Fachschule für Sozialberufe und die Schule für Sozialbetreuungsberufe. Er sei in beiden Schultypen tätig. Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung komme nur für die Schule für Sozialbetreuungsberufe zur Anwendung. Die Fachschule für Sozialberufe werde nach der
  5. Schulstufe besucht. Diese habe das allgemeine Bildungsziel laut Ausbildungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2008, vom 29.09.
  6. Am Schluss der Ausbildung gebe es eine Fachprüfung. Damit erwerbe man aber noch keine eigene Berufsberechtigung. In der Schule für Sozialbetreuungsberufe habe er im Jahr 2009 die Fächer Gesundheits-, Krankheitslehre und Hygiene und Gerontologie unterrichtet. In der Fachschule für Sozialberufe habe ich die Fächer Somatologie, Pathologie und Pharmakologie unterrichtet. Das genaue Ausmaß der Wochenstunden könne er heute nicht mehr genau angeben, es dürfte sich aber jeweils um eine halbe Lehrverpflichtung gehandelt haben. Die Vertreterin der Ärztekammer legte in der Verhandlung einen Auszug der Homepage der X. vor. Dort sei der Beschwerdeführer als medizinischer wissenschaftlicher Leiter ausgewiesen und würden als seine Aufgaben die Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der medizinischen Unterrichtsfächer beschrieben, sowie weitere medizinische Belange. Der Beschwerdeführer sei damit einem ärztlichen Leiter gleichgestellt, der für die Sicherung und Kontrolle der Qualität der Vortragtätigkeit von Ärzten verantwortlich ist. Die Anforderungen seien dieselben, wie sie im Ärztegesetz formuliert werden. Es handle sich dabei um eine mittelbare ärztliche Tätigkeit sowohl in der Leitfunktion als auch im Unterricht. Die Vertreterin der Ärztekammer legte in der Verhandlung einen Auszug der Homepage der römisch zehn. vor. Dort sei der Beschwerdeführer als medizinischer wissenschaftlicher Leiter ausgewiesen und würden als seine Aufgaben die Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der medizinischen Unterrichtsfächer beschrieben, sowie weitere medizinische Belange. Der Beschwerdeführer sei damit einem ärztlichen Leiter gleichgestellt, der für die Sicherung und Kontrolle der Qualität der Vortragtätigkeit von Ärzten verantwortlich ist. Die Anforderungen seien dieselben, wie sie im Ärztegesetz formuliert werden. Es handle sich dabei um eine mittelbare ärztliche Tätigkeit sowohl in der Leitfunktion als auch im Unterricht. Hinsichtlich der Tätigkeit in der Fachschule für Sozialberufe werde festgestellt, dass laut Schulorganisationsgesetz

§ 56als Lehrbeauftragte Fachleute heranzuziehen seien.

Das könne bei medizinischen Inhalten nur ein Arzt sein. Hinsichtlich der Tätigkeit in der Fachschule für Sozialberufe werde festgestellt, dass laut Schulorganisationsgesetz

Paragraph 56, als Lehrbeauftragte Fachleute heranzuziehen seien. Das könne bei medizinischen Inhalten nur ein Arzt sein. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte zu diesem Vorbringen fest, dass die Tätigkeit des ärztlichen Leiters in § 6 der Pflegausbildungsverordnung geregelt sei und den Unterricht, die Teilnahme an Konferenzen und die Durchführung von Prüfungen umfasse. Dabei handle es sich nicht um ärztliche Tätigkeit. Weiters werde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen, wonach für das Unterrichten nur der Studienabschluss erforderlich sei, nicht aber das „jus-Practicandi“. Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte zu diesem Vorbringen fest, dass die Tätigkeit des ärztlichen Leiters in Paragraph 6, der Pflegausbildungsverordnung geregelt sei und den Unterricht, die Teilnahme an Konferenzen und die Durchführung von Prüfungen umfasse. Dabei handle es sich nicht um ärztliche Tätigkeit. Weiters werde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen, wonach für das Unterrichten nur der Studienabschluss erforderlich sei, nicht aber das „jus-Practicandi“. Unbestritten bleibe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ärztlicher Leiter im Sinne des § 6 der Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung war. Darüber hinaus habe es damals - und heute - auch einen Stellvertreter gegeben, der auch Arzt ist. Unbestritten bleibe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ärztlicher Leiter im Sinne des Paragraph 6, der Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung war. Darüber hinaus habe es damals - und heute - auch einen Stellvertreter gegeben, der auch Arzt ist. Nach der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und verwies insbesondere auf den Umstand, dass die Funktion des wissenschaftlichen Leiters nur formaler Natur und inhaltlich unbedeutend sei und darüber hinaus unbezahlt. Darüber hinaus beziehe sich diese Funktion nur auf die Schule für Sozialbetreuungsberufe. Da die Leitungstätigkeit unbezahlt sei wäre auch dann keine Umlage zu entrichten, wenn diese als ärztliche Tätigkeit eingestuft werde. 5. Es wurde erwogen:

§ 91Abs. 1 Ärzte

G heben die Ärztekammern zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

Paragraph 91, Absatz eins, ÄrzteG heben die Ärztekammern zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

Abs. 3 leg. cit. sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann.

Absatz 3, leg. cit. sind die Umlagen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann.

Abs. 4 leg. cit. hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen.

§ 1Abs.

2 der hier zur Anwendung kommenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Die Kammerumlage beträgt, soweit in der Umlagenordnung nicht anderes festgelegt ist, jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,-- p.a.

Paragraph eins, Absatz 2, der hier zur Anwendung kommenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Die Kammerumlage beträgt, soweit in der Umlagenordnung nicht anderes festgelegt ist, jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,-- p.a.

§ 2Abs. 2 des Ärzte

G 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  4. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  5. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  6. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  7. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  8. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  9. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
  10. die Vornahme von Leichenöffnungen.

§ 2Abs. 3 Ärzte

G ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeführte Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (§ 2 Ärztegesetz 1998). Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören.Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeführte Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Paragraph 2, Ärztegesetz 1998). Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Laut Dienstvertrag vom 18.12.1989 ist er als Lehrer beim Stadtschulrat für Wien beschäftigt und unterrichtet im X.-Ausbildungszentrum für Sozialberufe. Seit 1.1.1990 ist er darüber hinaus niedergelassener Arzt in Wien, .... Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Laut Dienstvertrag vom 18.12.1989 ist er als Lehrer beim Stadtschulrat für Wien beschäftigt und unterrichtet im römisch zehn.-Ausbildungszentrum für Sozialberufe. Seit 1.1.1990 ist er darüber hinaus niedergelassener Arzt in Wien, .... In der Schule für Sozialbetreuungsberufe hat der Beschwerdeführer im Jahr 2009 die Fächer Gesundheits-, Krankheitslehre und Hygiene sowie Gerontologie unterrichtet, in der Fachschule für Sozialberufe die Fächer Somatologie, Pathologie und Pharmakologie. Weiter war er im Jahr 2009 auch ärztlicher Leiter der Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne des § 6 der Pflegehilfeausbildungsverordnung, sein Stellvertreter war ebenfalls Arzt. In der Schule für Sozialbetreuungsberufe hat der Beschwerdeführer im Jahr 2009 die Fächer Gesundheits-, Krankheitslehre und Hygiene sowie Gerontologie unterrichtet, in der Fachschule für Sozialberufe die Fächer Somatologie, Pathologie und Pharmakologie. Weiter war er im Jahr 2009 auch ärztlicher Leiter der Schule für Sozialbetreuungsberufe im Sinne des Paragraph 6, der Pflegehilfeausbildungsverordnung, sein Stellvertreter war ebenfalls Arzt. Diese unbestrittenen Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen. Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Lehrtätigkeit eine ärztliche Tätigkeit darstellt.

§ 6Abs.

1 der Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung hat der Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/eine medizinisch-wissenschaftliche Leiterin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiters/Leiterin zu bestellen.

Paragraph 6, Absatz eins, der Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung hat der Rechtsträger des Pflegehilfelehrganges einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/eine medizinisch-wissenschaftliche Leiterin und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin des/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiters/Leiterin zu bestellen. Die Bestimmung medizinisch-wissenschaftlichen Leitung umfasst

Abs. 2 dieser Bestimmungen insbesondere folgende Aufgaben: Die Bestimmung medizinisch-wissenschaftlichen Leitung umfasst

Absatz 2, dieser Bestimmungen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen Qualität der von Ärzten/Ärztinnen und Medizinern/Medizinerinnen vorzutragenden Unterrichtsfächer,
  2. Information und Beratung des Direktors/der Direktorin, der Lehrkräfte und der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen in medizinischen Belangen,
  3. Mitwirkung an der Lehrgangskonferenz und
  4. Mitwirkung an der kommissionellen Abschlussprüfung. Schon auf Grund der Umschreibung des Tätigkeitsbereiches des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters ist davon auszugehen, dass diese Funktion nur ein Arzt ausüben kann, weil nur von einem Arzt eine inhaltliche Qualitätskontrolle anderer Ärzte erwartet werden kann. Gleiches gilt für die Information und Beratungstätigkeit in medizinischen Belangen. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers als medizinisch-wissenschaftlicher Leiter und seine unterrichtende Tätigkeit in keiner Weise getrennt sind, spielt der Umstand, dass der Beschwerdeführer für seine Leitungstätigkeit kein gesondertes Entgelt erhalten hat, in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch die Inhalte der Vortagstätigkeit des Beschwerdeführers sind ausschließlich medizinischer Art, das ergibt sich schon aus der Beschreibung der Inhalte der Lehrfächer im Lehrplan für die Fachhochschule für Sozialberufe, BGBl.Nr. II 340/
  5. Zusammenfassend betrachtet, ist somit die Unterrichtstätigkeit jedenfalls als ärztliche Tätigkeit anzusehen. Auch die Inhalte der Vortagstätigkeit des Beschwerdeführers sind ausschließlich medizinischer Art, das ergibt sich schon aus der Beschreibung der Inhalte der Lehrfächer im Lehrplan für die Fachhochschule für Sozialberufe, BGBl.Nr. römisch zwei 340 aus 2008,. Zusammenfassend betrachtet, ist somit die Unterrichtstätigkeit jedenfalls als ärztliche Tätigkeit anzusehen. Die Behörde war daher berechtigt, das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers zur Berechnung der Kammerumlage als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Da die Berechnung darüber hinaus rechnerisch richtig erfolgt ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.027.10308.2014

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