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{'item': 'VGW-021/V/021/32503/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlVGW-021/V/021/32503/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. K. gegen den Vorhalt der Verspätung vom 11.02.2014 der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, Zl. S 178890/VA/2013, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung vom 04.12.2013, GZ: S 178890/VA 2013 wurde der Beschwerdeführer (Bf) wegen Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung iVm § 15 Abs. 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz mit drei Geldstrafen (drei Ersatzfreiheitsstrafen) bestraft. Diese Strafverfügung wurde dem Bf im Postwege zugestellt, am 9.12.2013 beim Postamt hinterlegt und ab dem 10.12.2013 zur Abholung bereitgehalten.Mit Strafverfügung vom 04.12.2013, GZ: S 178890/VA 2013 wurde der Beschwerdeführer (Bf) wegen Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz mit drei Geldstrafen (drei Ersatzfreiheitsstrafen) bestraft. Diese Strafverfügung wurde dem Bf im Postwege zugestellt, am 9.12.2013 beim Postamt hinterlegt und ab dem 10.12.2013 zur Abholung bereitgehalten. Der Bf brachte gegen diese Strafverfügung am 27.12.2013 einen Einspruch ein. Mit Vorhalt der Verspätung vom 11.02.2014 wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass sein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4.12.2013 offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Der Bf wurde aufgefordert, für den Fall, dass er am Tag der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend gewesen sein sollte, zur Bekanntgabe des Tages der Rückkehr zu dieser (§ 4 ZustG) bzw. zur Glaubhaftmachung seiner Abwesenheit und zur Vorlage von Beweismitteln hinsichtlich des Tages seiner Rückkehr zur Abgabestelle. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Vorhalt der Verspätung vom 11.02.2014 wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass sein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4.12.2013 offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Der Bf wurde aufgefordert, für den Fall, dass er am Tag der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend gewesen sein sollte, zur Bekanntgabe des Tages der Rückkehr zu dieser (Paragraph 4, ZustG) bzw. zur Glaubhaftmachung seiner Abwesenheit und zur Vorlage von Beweismitteln hinsichtlich des Tages seiner Rückkehr zur Abgabestelle. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. Am 22.09.2014 erhob der Bf Beschwerde gegen den Vorhalt der Verspätung, da er nachweislich am Zustelltag nicht anwesend war und dies nicht zur Kenntnis genommen worden sei und ohne Begründung ein Zurückweisungsbescheid ausgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Bei dem „Vorhalt der Verspätung“ vom 11.02.2014 handelt es sich um keine bescheidmäßige Erledigung der Behörde, sondern um eine Verfahrensanordnung. Gemäß § 7 Abs. 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Verfahrensanordnungen können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Bei dem „Vorhalt der Verspätung“ vom 11.02.2014 handelt es sich um keine bescheidmäßige Erledigung der Behörde, sondern um eine Verfahrensanordnung. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Verfahrensanordnungen können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Eine Beschwerde, die gegen eine nichtbescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, ist unzulässig (VwGH 28.03.1974, 1989/73; 19.02.1993, 92/09/0365). Die Beschwerde gegen den Vorhalt der Verspätung vom 11.02.2014, der keine bescheidmäßige Erledigung darstellt, war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Bemerkt wird noch, dass die Beschwerde zudem offenkundig verspätet eingebracht wurde, da dem Bf der Vorhalt der Verspätung laut Rückschein am 14.02.2014 zugestellt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.V.021.32503.2014

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