RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlVGW-131/019/33011/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn E. F. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 24.09.2014, Zl. E 13888/VA/14, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – entzieht ihnen gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klassen AM, A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung.„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – entzieht ihnen gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klassen AM, A, B, C, E und F erteilte Lenkberechtigung. Gemäß § 25 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E und F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung,Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Führerscheingesetz 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E und F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wird. Sie haben gemäß § 29 Abs. 3 FSG 1997, den am 27.11.2006 unter der Z. ... von der BH G. für die Klassen A, B, C, E und F ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt Landespolizeidirektion Wien abzugeben.Sie haben gemäß Paragraph 29, Absatz 3, FSG 1997, den am 27.11.2006 unter der Z. ... von der BH G. für die Klassen A, B, C, E und F ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt Landespolizeidirektion Wien abzugeben. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG aberkannt.“ Begründend verweist die belangte Behörde auf die amtsärztliche Untersuchung vom 24.9.2014, welche zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der von ihm gehaltenen Klassen nicht geeignet sei, (bestehende Herzkrankheit mit Vorhofflimmern, Zustand nach Insult, Zustand nach Parkinson-Syndrom mit Tremor, sowie in Hinblick auf die mangelnde Kongität, Leistungsfähigkeit, Mängel der Reaktionsgeschwindigkeit und Reaktionssicherheit, bei Belastbarkeit und des Erinnerungsvermögens). Das Gutachten sei unter Einbeziehung der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie einer nervenärztlichen Stellungnahme erstellt wurden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf die Lenkberechtigung angewiesen zu sein. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der verkehrspsychologischen Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle “Fair-Partner“ vom 10.9.2014 nach umfangreiche Befundname zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F nicht geeignet erkannt wurde. Zusammenfassend wurde festgestellt, die verkehrspsychologischen Testergebnisse, durch welche die kraftfahrspezifischen Leitungsfunktionen abgebildet werden, lägen überwiegendem unterdurchschnittlichen Bereich. Die unterdurchschnittlichen Ergebnisse betreffend die kognitiven Leistungsbereiche der allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit, des Erinnerungsvermögens, der Reaktionsgeschwindigkeit, der Reaktionssicherheit und der Belastbarkeit sowie das fehlende Ergebnis betreffend die 2 Hand-Koordination werden durch die Ergebnisse in allen anderen überprüften kognitiven Leistungsbereichen nur teilweise kompensiert. Zusammenfassend sei aus verkehrspsychologischer sich die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F derzeit nicht ausreichend gegeben. Einem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 2.9.2014 zu Folge ist die Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse I von fachärztlichem internistischen Standpunkt zu befürworten.Einem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 2.9.2014 zu Folge ist die Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse römisch eins von fachärztlichem internistischen Standpunkt zu befürworten. Der nervenärztlichen Stellungnahme vom 2.9.2014 zu Folge spricht aus nervenärztlicher Sicht nichts gegen die Beibehaltung einer Lenkberechtigung für die Gruppen B und C. Diese könne daher befürwortet werden. Es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer ausführte „Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. Insbesondere die Lenkberechtigung für die Klasse „B“ wäre für mich aus privaten Gründen von größter Bedeutung. Ich ersuche daher, mir wenigstens diese Klasse zu belassen.“ Über diesbezüglichen ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Medizinische Begutachtungen – Begutachtungsmanagement um gutächtliche Stellungnahme dahingehend ersucht, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Aktenlage gesundheitlich geeignet ist, Fahrzeuge der Klassen AM, A, B, C , E und F – oder einer oder mehrerer dieser Klassen – zu lenken. Seitens der solcherart als Amtssachverständigen bestellten Dienststelle erging nach neuerlich umfangreicher Befundname die folgende Stellungnahme: „Bei bekannter koronarer Herzerkrankung und Zustand nach Herzinfarkt 2007 wird subjektiv Beschwerdefreiheit angegeben. Auch ist ein bekannter Bluthochdruck medikamentös derzeit adäquat eingestellt. Wegen Herzrhythmusstörungen müssen seit 2010 blutverdünnende Medikamente eingenommen werden. Weiters besteht seit 2008 ein Zittern des rechten Armes. Laut neurologischem Befund vom 2.9.2014, MR Dr. J. wurde ein Morbus Parkinson diagnostiziert. Eine schwerwiegende Gangbehinderung ist aktuell nicht nachweisbar. Im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung am 11.2.2014 ist eine deutliche Sehminderung beidseits feststellbar (Visus beidäugig 0,4). Auch sind beide Augen gerötet und tränend. Herr F. berichtet über Augenbrennen Augenjucken. Weiters wurde am 1.9.2014 eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt. Es wurden unterdurchschnittliche Leistungen im Bereich der allgemeinen kognitiven Fähigkeiten sowie des Erinnerungsvermögens, der Reaktionsgeschwindigkeit, der Reaktionssicherheit und der Belastbarkeit festgestellt. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kfz der Klassen A, B und F war nicht ausreichend gegeben. Unter Berücksichtigung des aktuellen klinischen Untersuchungsbefundes am 11.2.2015, der nachweisbar verminderten Sehleistung am 11.2.2015 (Visus beidäugig 0,4), der Zitterbewegungen des rechten Armes bei diagnostiziertem Morbus Parkinson mit Rechtsdominanz (Rechtshänder) sowie der dokumentierten verminderten kraftfahrspezifischen Leistungen (verkehrspsychologischen Untersuchung vom 1.9.2014, Fair Partner) ist Herr F. derzeit zum Lenken eines Kfz der Klassen AM, ab, B, C, E und F gesundheitlich nicht geeignet.“ Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zur Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sowie der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) finden im gegenständlichen Fall Anwendung: § 24 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, FSG lautet: „Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.“ § 32 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 32, Absatz eins, FSG lautet: „Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges„Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.“Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30 b, besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.“ § 3 Abs. 1 FSG-GV lautet:Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV lautet: „Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften„Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5 Abs. 1 und 2 FSG-GV lauten:Paragraph 5, Absatz eins und 2 FSG-GV lauten: „
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