, 7, 8, 9, 10 und 12 WMG für den Zeitraum von 1.10.2014 bis 31.10.2014 abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn K., Wien, W.-gasse, vertreten durch Frau S., Sachwalterin, R., F.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 3.12.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2014/917487-001, mit welchem der Antrag vom 4.8.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 WMG für den Zeitraum von 1.10.2014 bis 31.10.2014 abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2014/917487-001 an den nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 04.08.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalt und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird für den Zeitraum von 01.10.2014 bis 31.10.2014 abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seine bestellte Sachwalterin auszugsweise Nachstehendes aus: „Aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid SH/2014/917655-001 Kostenersatz für Leistung der Mindestsicherung, sowie des daraus sich ergebenden Begehrens der Nichtigkeit dieses Kostenersatzes mit nachfolgender Begründung (§12 Abs.3 WMG), ist auch die Abweisung der Mindestsicherung für Oktober 2014 inklusive Sonderzahlung nicht rechtskonform.„Aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid SH/2014/917655-001 Kostenersatz für Leistung der Mindestsicherung, sowie des daraus sich ergebenden Begehrens der Nichtigkeit dieses Kostenersatzes mit nachfolgender Begründung (§12 Absatz 3, WMG), ist auch die Abweisung der Mindestsicherung für Oktober 2014 inklusive Sonderzahlung nicht rechtskonform. Nachdem das Vermögen von Herrn K. aus der Nachzahlung der erhöhten Kinderbeihilfe seitens des Finanzamtes zur Bestreitung der Lebenskosten nicht heranzuziehen ist, kann damit auch nicht der Lebensunterhalt für Oktober 2014 inklusive Sonderzahlung abgedeckt werden.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
des Außerstreitgesetzes Frau K., nunmehr S., zur einstweiligen Sachwalterin für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestelltMit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 5. Jänner 2012 wurde für ihn zur Zahl 5 P ...
Paragraph 120, des Außerstreitgesetzes Frau K., nunmehr S., zur einstweiligen Sachwalterin für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt Dem Beschwerdeführer wurde nachträglich für den Zeitraum März 2007 bis Juni 2010 sowie September 2010 bis Dezember 2012 erhöhte Familienbeihilfe gewährt, worüber dieser mit Mitteilung über den Bezug er Familienbeihilfe des Finanzamtes … vom
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 27.718,15 verpflichtet. Auf Grund des verbleibenden Restbetrages wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat Oktober 2014 beinhaltend die laufende Leistung sowie eine Sonderzahlung abgewiesen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2014/917655-001 auf Grund dieser Vermögenswerte, welche abzüglich des Vermögensfreibetrages einen Gesamtwert von EUR 29.676,88 aufwiesen,
Paragraph 24, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 27.718,15 verpflichtet. Auf Grund des verbleibenden Restbetrages wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat Oktober 2014 beinhaltend die laufende Leistung sowie eine Sonderzahlung abgewiesen. Einer gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Dezember 2014, Zl. MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2014/917655-001 eingebrachten Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht Wien zur Zahl VGW-141/023/1488/2015 teilweise Folge gegeben und der Kostenersatz mit EUR 6.092,32 festgesetzt. Bei der Bemessung dieses Betrages wurden die für Oktober 2014 zustehenden Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung berücksichtigt und entsprechend in Abzug gebracht. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie aus den diesbezüglichen, in jeder Hinsicht glaubwürdigen Ausführungen der bestellten Sachwalterin des Beschwerdeführers in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Abs 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Bei der Bemessung des Bedarfes des Beschwerdeführers ist zunächst vom Mindeststandard
1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person im Jahre 2014 einen Mindeststandard von EUR 813,99 vorsah. Bei der Bemessung des Bedarfes des Beschwerdeführers ist zunächst vom Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person im Jahre 2014 einen Mindeststandard von EUR 813,99 vorsah. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist wie dem Akt entnehmbar von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 145,00 auszugehen. Die nach § 2 Abs. 1 Z 2 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt EUR 304,22 womit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlich anfallenden Miete auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Beschwerdeführer nach § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO in der Höhe von EUR 109,88 in Abzug zu bringen, womit sich für den Monat Oktober 2014 ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 35,12 ergibt. Der Mindestbedarf des Beschwerdeführers erhöht sich somit im Monat Oktober 2014 auf EUR 849,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.