← Österreich

{'item': 'VGW-141/023/1488/2015'}

Obsah (9)§ 24§ 28§ 25a§ 120§ 1§ 4§ 11§ 8§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/1488/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 24WMG idg

F zu ersetzen, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn K., Wien, W.-gasse, vertreten durch Frau S., Sachwalterin, R., F.-Gasse, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 3.12.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2014/917655-001, mit welchem er verpflichtet wurde, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.1.2012 bis 30.9.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 27.718,15

Paragraph 24, WMG idgF zu ersetzen, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum vom

  1. Jänner 2013 bis
  2. Juli 2013 aufgewendete Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 6.092,32 zu ersetzen sind.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für den Zeitraum vom

  1. Jänner 2013 bis
  2. Juli 2013 aufgewendete Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 6.092,32 zu ersetzen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom

  1. Dezember 2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2014/917655-001 verpflichtet, Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 27.718,15 zu ersetzen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, aus dem durch den nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Beschluss des Pflegschaftsgerichtes ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über ein Gesamtvermögen in der Höhe von EUR 33.958,51 verfüge. Unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages sowie eines sich aus einem ebenso erlassenen Neubemessungsbescheid ergebenden Guthabens ergebe sich ein anrechenbares Gesamtvermögen in der Höhe von EUR 29.676,88, weswegen die im Zeitraum zwischen
  2. Jänner 2012 und
  3. September 2014 aufgewendeten Kosten des Sozialhilfeträgers zu ersetzen wären. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der durch seine bestellte Sachwalterin vertretene Beschwerdeführer auszugsweise Nachstehendes dar: „Herr K. ist psychisch schwer krank mit der Diagnose paranoide Schizophrenie. Ab 6.Oktober 2009 bewohnte er ein Mietobjekt in der M.-straße, Wien. Aufgrund seiner Erkrankung und dem daraus resultierenden Verhalten kam es zu schwerwiegenden Problemen mit den Mitbewohnern, Verstößen gegen die Hausordnung und grob nachteiligem Gebrauch der Wohnung. Trotz intensiver Betreuung durch Mitarbeiter der Organisation M., sowie seiner Eltern wurde von Seiten der B. der Mietvertrag nicht mehr verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich Herr K. bereits seines gesamten Besitzes entledigt, da er sämtliche Textilien, Geräte, Gebrauchsgegenstände als von feindlichen Kräften kontaminiert empfand. Nach einem halbjährigen Klinikaufenthalt im ... Spital wohnte Herr K. für einige Wochen im von P. geführten Übergangshaus in der Ko.-gasse im … Wiener Gemeindebezirk, wo er wiederum aufgrund seines problematischen Verhaltens den Wohnplatz verlor. Danach konnte er im Wi. Programm im Haus, W.-gasse untergebracht werden, wo er abermals nach wenigen Wochen abgewiesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist Herr K. obdachlos und gänzlich besitzlos, das heißt, dass sobald es Herrn K.s Gesundheitszustand wieder ermöglicht, sämtliche Gegenstände zur Befriedigung eines angemessenen Lebensstandards wiederbeschafft werden müssen: alle notwendige Einrichtungsgegenstände, Hausrat wie Geschirr, Reinigungsutensilien, Bettzeug und Bettwäsche, Hygieneartikel, Kleidung für Sommer, Winter und Übergang, Schreibmaterialien, Kommunikationsmedien, Fahrzeug (Fahrrad), Anzahlung einer geförderten Mietwohnung bzw. Kaution, Mietvorauszahlung, Ablöse... Am 11.09.2012 erhielt Herr K. eine Nachzahlung der erhöhten Kinderbeihilfe in der Höhe von € 23.419,
  4. Da sich Herr K. zu diesem Zeitpunkt bereits in gesundheitlich sehr prekärem Zustand befand wurde diese Geldsumme zum Zwecke eines neuen Startes beiseitegelegt. Um diesen Betrag in dieser Höhe zu erhalten, wurde die von Herrn K. völlig devastierte Wohnung größtenteils durch unentgeltliche Eigenleistung saniert, und wurde ebenfalls die Sachwalterschaft unentgeltlich ausgeführt. Die Forderung nach Kostenersatz ist daher nicht rechtens, da der entsprechende Wert für die Neuanschaffung der oben genannten laut §12 Abs. 3 des WMG nicht verwertbaren Gegenstände und Fahrnisse, sowie ein ausreichender Betrag zur Wohnversorgung nicht berücksichtigt wurden.“Die Forderung nach Kostenersatz ist daher nicht rechtens, da der entsprechende Wert für die Neuanschaffung der oben genannten laut §12 Absatz 3, des WMG nicht verwertbaren Gegenstände und Fahrnisse, sowie ein ausreichender Betrag zur Wohnversorgung nicht berücksichtigt wurden.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  5. März 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündlichen Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der durch seine Mutter als ausgewiesene Sachwalterin vertretene Beschwerdeführer legte in seiner Einlassung zur Sache in dieser Verhandlung dar, dass die nachüberwiesene Familienbeihilfe im Ausmaß von EUR 23.419,-- auf die angeführten Bausparverträge, welche diesbezüglich bereits in der Beschwerde genannt wurden, einbezahlt worden sei. Weiters legte er Nachstehendes dar: „Wenn ich dazu befragt werde, warum die Einzahlung dieser Kinderbeihilfe erst nach neun Monaten erfolgte, gebe ich an, dass die Situation bei meinem Sohn eine sehr schwierige ist. Ich habe daher das Geld vorerst auf dem Konto liegen lassen, um zu evaluieren, wie es weitergehen soll. Erst als er hernach einen betreuten Wohnplatz in Aussicht gestellt bekommen hat, habe ich die Mittel auf die Bausparverträge einbezahlt. Weiters gibt es einen weiteren Bausparvertrag, welcher monatlich angespart wird. Hinsichtlich der Bausparverträge Nr. 50... ... Bank, ... Nr. 28... ... Bank, und Bausparvertrag Nr. 33... …kasse gebe ich an, dass diese nach wie vor Bestand haben, der zuletzt genannte wird etwa laufend angespart.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1985 geborene Beschwerdeführer bezog zumindest seit März 2011 Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. In den Monaten Jänner 2013 bis Juli 2013 bezog er hieraus Mittel in der Höhe von insgesamt EUR 6.325,
  6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom
  7. Jänner 2012 wurde für ihn zur Zahl 5 P ...

§ 120

des Außerstreitgesetzes seine Mutter, Frau K., nunmehr S., zur einstweiligen Sachwalterin für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers sowie zu dessen Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom

  1. August 2014 wurde zur Zahl 79 ... festgestellt, dass sich per
  2. Dezember 2013 das dem Gericht bekannte Vermögen des Beschwerdeführers wie folgt zusammensetzt:Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom
  3. Jänner 2012 wurde für ihn zur Zahl 5 P ...

Paragraph 120, des Außerstreitgesetzes seine Mutter, Frau K., nunmehr S., zur einstweiligen Sachwalterin für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers sowie zu dessen Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom

  1. August 2014 wurde zur Zahl 79 ... festgestellt, dass sich per
  2. Dezember 2013 das dem Gericht bekannte Vermögen des Beschwerdeführers wie folgt zusammensetzt: ● Girokonto Nr. 50... bei der ... Bank Stand per 31.12.2013 € 4.819,67 ● ... Nr. 28... bei der ... Bank Stand per 01.01.2014 € 5.521,67 ● Bausparvertrag Nr. 33...-8 bei der ...kasse Stand per 31.12.2013 € 1.636,98 ● Bausparvertrag Nr. 33…-9 bei der ...kasse Stand per 31.12.2013 € 7.266,19 ● Bausparvertrag Nr. 33…-0 bei der ...kasse Stand per 31.12.2013 € 7.251,08 ● Bausparvertrag Nr. 33…-2 bei der ...kasse Stand per 31.12.2013 € 7.251,08 ● ...konto Nr. 04... bei der B. Stand per 31.12.2013 € 211,84 Dem Beschwerdeführer wurde nachträglich für den Zeitraum März 2007 bis Juni 2010 sowie September 2010 bis Dezember 2012 erhöhte Familienbeihilfe gewährt, worüber dieser mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes ... vom
  3. September 2012 informiert wurde. Am
  4. September 2012 wurde auf Grund dieser Mitteilung eine Nachzahlung an Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 23.419,-- dem Konto des Beschwerdeführers zu Handen seiner Sachwalterin gutgeschrieben. Dieser Betrag wurde durch die bestellte Sachwalterin auf drei Bausparverträgen, nämlich jeweils bei der ...kasse zu den Kontonummern 33…-9, 33…-0 und 33…-2 veranlagt und so im Ausmaß von jeweils EUR 7.200,-- am
  5. Mai 2013 auf diese Bausparkonten zur Einzahlung gebracht. Die weiteren im oben zitierten Gerichtsbeschluss angeführten Vermögenswerte wurden separat angespart. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie aus den diesbezüglichen, in jeder Hinsicht glaubwürdigen Ausführungen der bestellten Sachwalterin des Beschwerdeführers in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 11Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:

  1. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  2. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
  3. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  4. Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
  5. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
  6. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
  7. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
  8. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
  9. Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
  10. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

§ 8Abs.

2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards

Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 12Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:

Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte

§ 24Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Ersatz zu leisten.

Paragraph 24, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Ersatz zu leisten.

§ 24Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind ersatzpflichtig alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind ersatzpflichtig alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

§ 24Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Paragraph 24, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

§ 24Abs.

5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Ersatz im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Paragraph 24, Absatz 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Ersatz im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

§ 24Abs.

6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verjährt der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

Paragraph 24, Absatz 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verjährt der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

§ 12Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:

Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte

§ 12Abs.

3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt als nicht verwertbar verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag).

Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt als nicht verwertbar verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag). Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind dann zu ersetzen, wenn eine anspruchsberechtigte oder Hilfe suchende oder empfangene Person zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, wobei jene Kosten zu ersetzen sind, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Über den Vermögensfreibetrag hinausgehende Werte von Wertpapieren, Lebensversicherung und Ähnlichem stellen verwertbares Vermögen im Sinne des § 24 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetzes dar. Grundsätzlich sind Barguthaben auf Girokonten dem verwertbaren Vermögen ebenso zuzurechnen wie beispielsweise Guthaben auf Sparkonten, Sparbüchern und anderen Veranlagungsformen. Wie durch die Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes ... vom

  1. August 2014 festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer mit Stand
  2. Dezember 2013 über verwertbares Vermögen in der Höhe von EUR 33.958,51, welches auf Sparbüchern bzw. in Bausparverträgen veranlagt bzw. auf Girokonten vorhanden war. Über den Vermögensfreibetrag hinausgehende Werte von Wertpapieren, Lebensversicherung und Ähnlichem stellen verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Mindestsicherungsgesetzes dar. Grundsätzlich sind Barguthaben auf Girokonten dem verwertbaren Vermögen ebenso zuzurechnen wie beispielsweise Guthaben auf Sparkonten, Sparbüchern und anderen Veranlagungsformen. Wie durch die Verwaltungsbehörde auf Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichtes ... vom
  3. August 2014 festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer mit Stand
  4. Dezember 2013 über verwertbares Vermögen in der Höhe von EUR 33.958,51, welches auf Sparbüchern bzw. in Bausparverträgen veranlagt bzw. auf Girokonten vorhanden war. Im vorliegenden Fall wurde jedoch durch die Sachwalterin des Beschwerdeführers belegt, dass dem Beschwerdeführer im September 2012 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 rückwirkend seit März 2007 gewährt und die hieraus resultierende Nachzahlung durch das zuständige Finanzamt am
  5. September 2012 überwiesen wurde. Weiters legte sie im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft dar, dass sie dieses Geld vorerst auf dem Mündelgeldkonto belassen habe und dieses nach Evaluierung und weiterer Abklärung der künftigen Wohnsituation ihres Sohnes sodann auf den genannten Bausparverträgen veranlagt habe. Im vorliegenden Fall wurde jedoch durch die Sachwalterin des Beschwerdeführers belegt, dass dem Beschwerdeführer im September 2012 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 rückwirkend seit März 2007 gewährt und die hieraus resultierende Nachzahlung durch das zuständige Finanzamt am
  6. September 2012 überwiesen wurde. Weiters legte sie im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft dar, dass sie dieses Geld vorerst auf dem Mündelgeldkonto belassen habe und dieses nach Evaluierung und weiterer Abklärung der künftigen Wohnsituation ihres Sohnes sodann auf den genannten Bausparverträgen veranlagt habe. Grundsätzlich ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär sind und die Zuerkennung von Leistungen u.a. nur dann erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dementsprechend hat sich die Hilfe suchende oder empfangene Person auch jegliches Einkommen, welches diese bezieht, auf den Mindeststandard anrechnen zu lassen, und, sollte diese nach Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, entsprechenden Kostenersatz zu leisten. Dieser Grundsatz der Anrechnung von Einkommen auf den Mindeststandard wird jedoch durch das Wiener Mindestsicherungsgesetz selbst durchbrochen, indem § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes taxativ bestimmte Einkommen aufzählt, welche nicht auf den Mindeststandard anzurechnen sind. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind demnach Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz mit hier nicht relevanten Ausnahmen nicht anzurechnen. Die (erhöhte) Familienbeihilfe stellt eine Leistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz dar und darf demnach nicht auf den Mindeststandard angerechnet werden. Grundsätzlich ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär sind und die Zuerkennung von Leistungen u.a. nur dann erfolgt, wenn der Mindestbedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dementsprechend hat sich die Hilfe suchende oder empfangene Person auch jegliches Einkommen, welches diese bezieht, auf den Mindeststandard anrechnen zu lassen, und, sollte diese nach Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, entsprechenden Kostenersatz zu leisten. Dieser Grundsatz der Anrechnung von Einkommen auf den Mindeststandard wird jedoch durch das Wiener Mindestsicherungsgesetz selbst durchbrochen, indem Paragraph 11, Absatz eins, dieses Gesetzes taxativ bestimmte Einkommen aufzählt, welche nicht auf den Mindeststandard anzurechnen sind. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind demnach Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz mit hier nicht relevanten Ausnahmen nicht anzurechnen. Die (erhöhte) Familienbeihilfe stellt eine Leistung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz dar und darf demnach nicht auf den Mindeststandard angerechnet werden. Dementsprechend ist somit bei der Festsetzung der Höhe des Anspruches auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der allfällige Bezug der Familienbeihilfe für den bzw. die Antragsteller nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch, dass wie im vorliegenden Fall eine allfällige Nachzahlung derartiger Mittel ebenso nicht auf den Mindeststandard anzurechnen bzw. als ersatzpflichtiges Einkommen im Sinne des § 24 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu werten ist, käme es andernfalls doch zu einer Ungleichbehandlung von Personen, welche die Familienbeihilfe als laufendes Einkommen beziehen mit solchen, welche derartige Leistungen erst nachträglich, aus welchem Grunde auch immer, zugesprochen erhalten. Dass der Gesetzgeber eine derartige Ungleichbehandlung beabsichtigte, ist dem anzuwenden Gesetz nicht entnehmbar und sprechen auch keinerlei sachliche Gründe hierfür. Dass der Beschwerdeführer bzw. dessen bestellte Sachwalterin diese Mittel schließlich auf Bausparverträgen veranlagte, welche wie oben dargelegt grundsätzlich verwertbares Vermögen im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darstellen, schadet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ebenso nicht, solange sichergestellt ist, dass es sich hierbei ausschließlich um (nachbezahlte) Mittel aus dem Familienlastenausgleich handelt. Dass auf den besagten drei Bausparverträgen ausschließlich diese Mittel veranlagt wurden, steht auf Grund der Höhe der so veranlagten Mittel sowie der in jeder Hinsicht glaubwürdigen Ausführungen des durch seine Sachwalterin vertretenen Beschwerdeführers fest. Dementsprechend ist somit bei der Festsetzung der Höhe des Anspruches auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der allfällige Bezug der Familienbeihilfe für den bzw. die Antragsteller nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch, dass wie im vorliegenden Fall eine allfällige Nachzahlung derartiger Mittel ebenso nicht auf den Mindeststandard anzurechnen bzw. als ersatzpflichtiges Einkommen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu werten ist, käme es andernfalls doch zu einer Ungleichbehandlung von Personen, welche die Familienbeihilfe als laufendes Einkommen beziehen mit solchen, welche derartige Leistungen erst nachträglich, aus welchem Grunde auch immer, zugesprochen erhalten. Dass der Gesetzgeber eine derartige Ungleichbehandlung beabsichtigte, ist dem anzuwenden Gesetz nicht entnehmbar und sprechen auch keinerlei sachliche Gründe hierfür. Dass der Beschwerdeführer bzw. dessen bestellte Sachwalterin diese Mittel schließlich auf Bausparverträgen veranlagte, welche wie oben dargelegt grundsätzlich verwertbares Vermögen im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darstellen, schadet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ebenso nicht, solange sichergestellt ist, dass es sich hierbei ausschließlich um (nachbezahlte) Mittel aus dem Familienlastenausgleich handelt. Dass auf den besagten drei Bausparverträgen ausschließlich diese Mittel veranlagt wurden, steht auf Grund der Höhe der so veranlagten Mittel sowie der in jeder Hinsicht glaubwürdigen Ausführungen des durch seine Sachwalterin vertretenen Beschwerdeführers fest. Demnach war bei der Bemessung des Kostenersatzes die in drei Bausparverträge veranlagte nachbezahlte erhöhte Familienbeihilfe des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich jedoch bei den restlichen Vermögenswerten des Beschwerdeführers. Wie oben bereits dargelegt sind Barguthaben auf Girokonten dem verwertbaren Vermögen, welches zum Kostenersatz verpflichtet, ebenso zuzurechnen wie beispielsweise Guthaben auf Sparkonten, Sparbüchern und anderen Veranlagungsformen wie etwa Bausparverträge. Wie dem angeführten Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom
  7. August 2014 zu entnehmen ist verfügt der Beschwerdeführer mit Ausnahme der drei Bausparverträge, auf welchen die nachgezahlte erhöhte Familienbeihilfe veranlagt wurde, noch über einen weiteren Bausparvertrag, ein Sparbuch sowie Girokonten mit einem Gesamtguthaben in der Höhe von EUR 12.190,
  8. Bei der Festsetzung der Höhe des hieraus resultierenden Kostenersatzanspruches war der Vermögensfreibetrag

§ 12Abs.

3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu berücksichtigen, welcher EUR 4.139,11 beträgt, was einen Betrag von EUR 8.051,05 ergibt. Weiters war die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom

  1. Dezember 2014, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat Oktober 2014 abgewiesen wurde, mit h.g. Erkenntnis zur Zahl VGW-141/1209/2015, sowie die Einrechnung verwertbaren Vermögens durch die Behörde im Bescheid vom
  2. Dezember 2014 für den Monat November 2014 zu berücksichtigen, womit Mittel in der Höhe von insgesamt EUR 1.958,73 wegen der erfolgten Anrechnung nicht zuerkannt wurden. Somit ergibt sich ein Restbetrag in der Höhe von EUR 6.092,32, welcher verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darstellt und für welchen Kostenersatz zu leisten ist. Anders verhält es sich jedoch bei den restlichen Vermögenswerten des Beschwerdeführers. Wie oben bereits dargelegt sind Barguthaben auf Girokonten dem verwertbaren Vermögen, welches zum Kostenersatz verpflichtet, ebenso zuzurechnen wie beispielsweise Guthaben auf Sparkonten, Sparbüchern und anderen Veranlagungsformen wie etwa Bausparverträge. Wie dem angeführten Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom
  3. August 2014 zu entnehmen ist verfügt der Beschwerdeführer mit Ausnahme der drei Bausparverträge, auf welchen die nachgezahlte erhöhte Familienbeihilfe veranlagt wurde, noch über einen weiteren Bausparvertrag, ein Sparbuch sowie Girokonten mit einem Gesamtguthaben in der Höhe von EUR 12.190,
  4. Bei der Festsetzung der Höhe des hieraus resultierenden Kostenersatzanspruches war der Vermögensfreibetrag

Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu berücksichtigen, welcher EUR 4.139,11 beträgt, was einen Betrag von EUR 8.051,05 ergibt. Weiters war die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom

  1. Dezember 2014, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat Oktober 2014 abgewiesen wurde, mit h.g. Erkenntnis zur Zahl VGW-141/1209/2015, sowie die Einrechnung verwertbaren Vermögens durch die Behörde im Bescheid vom
  2. Dezember 2014 für den Monat November 2014 zu berücksichtigen, womit Mittel in der Höhe von insgesamt EUR 1.958,73 wegen der erfolgten Anrechnung nicht zuerkannt wurden. Somit ergibt sich ein Restbetrag in der Höhe von EUR 6.092,32, welcher verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darstellt und für welchen Kostenersatz zu leisten ist. Die Rückforderung war schließlich für Leistungen für die Monate Jänner bis Juli 2013 auszusprechen, weil die Rückforderung

§ 24Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nur für Kosten zulässig ist, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung innerhalb der letzten drei Jahre entstanden sind. Auf Grund der Suspensivwirkung der Beschwerde war daher der Spruch insoweit zu berichtigen.Die Rückforderung war schließlich für Leistungen für die Monate Jänner bis Juli 2013 auszusprechen, weil die Rückforderung

Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nur für Kosten zulässig ist, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung innerhalb der letzten drei Jahre entstanden sind. Auf Grund der Suspensivwirkung der Beschwerde war daher der Spruch insoweit zu berichtigen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Mittel aus einer Nachzahlung von Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetz darstellen, welche zum Kostenersatz, insbesondere im Falle deren Veranlagung in einem Bausparvertrag, verpflichten.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob Mittel aus einer Nachzahlung von Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, bzw. Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetz darstellen, welche zum Kostenersatz, insbesondere im Falle deren Veranlagung in einem Bausparvertrag, verpflichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.1488.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.