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VGW-162/027/10348/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlVGW-162/027/10348/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Dr. S. B., vertreten durch Steuerberatung OG, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 19.08.2013, Zl. 22864-B-771626, betreffend den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 4.069,47 festgesetzt.römisch eins.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 4.069,47 festgesetzt.
  3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Neuberechnung des Fondsbeitrages beantragt.
  4. In der am 3.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahr 2009 bei der Versicherungsanstalt … tätig gewesen und zwar auf Honorarbasis im Rahmen eines freien Dienstvertrages. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die von den Ärzten und Fachärzten verordneten Medikamente, welche chefarztpflichtig waren, dahingehend zu überprüfen, ob es nicht, vergleichbare, kostengünstigere Medikamente gebe. Es gebe dazu ein eigenes elektronisches System (ABS), über das mit den Ärzten kommuniziert werde. Die Ärzte schickten die Verordnung elektronisch an die Sozialversicherung. Dort würden sie auf die Wirtschaftlichkeit geprüft und zwar gemäß dem ASVG-Prinzip, das bedeute, die Behandlung müsse ausreichend und zweckmäßig sein, dürfe aber die Notwendigkeiten nicht überschreiten. Man brauche für diese Tätigkeit zwar medizinische Kenntnisse, allerdings würde auch ein Veterinärmediziner oder ein Pharmazeut, also Berufsgruppen mit fundiertem medizinischem Wissen, diese Arbeit erledigen können. In die Therapie werde nicht eingegriffen, die Vorschläge für andere Medikamente würden vom Computerprogramm gemacht. Seitens der Vertreterin der Ärztekammer wurde dazu festgestellt, die vom Beschwerdeführer beschriebene Tätigkeit setze eine fundierte medizinische Ausbildung und medizinisches Wissen voraus, dieses Wissen sei Voraussetzung für eine Prüfung im Sinne der oben angeführten Kriterien. Die Tätigkeit die vom Beschwerdeführer beschrieben wurde, sei nach Auffassung der Ärztekammer unmittelbarer Ausfluss seiner ärztlichen Berufsbefugnis und daher als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren. Zu der am 9.2.2015 fortgesetzten Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. In dieser Verhandlung wurde Herr Dr. P. G., der zuständige Abteilungsleiter bei der Versicherungsanstalt …, als Zeuge einvernommen. Dr. G. gab an, der Beschwerdeführer arbeite seit ca. 4 oder 5 Jahren im Rahmen eines freien Dienstvertrages für die Versicherungsanstalt. Sein Tätigkeitsgebiet werde in § 1 des Vertrages beschrieben. Dort werde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer als medizinischer Berater im Zusammenhang mit der medizinischen Kontrolle und Bewilligung (elektronische Bearbeitung) von Medikamentenverordnungen zur Verfügung stelle. Zu der am 9.2.2015 fortgesetzten Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. In dieser Verhandlung wurde Herr Dr. P. G., der zuständige Abteilungsleiter bei der Versicherungsanstalt …, als Zeuge einvernommen. Dr. G. gab an, der Beschwerdeführer arbeite seit ca. 4 oder 5 Jahren im Rahmen eines freien Dienstvertrages für die Versicherungsanstalt. Sein Tätigkeitsgebiet werde in Paragraph eins, des Vertrages beschrieben. Dort werde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer als medizinischer Berater im Zusammenhang mit der medizinischen Kontrolle und Bewilligung (elektronische Bearbeitung) von Medikamentenverordnungen zur Verfügung stelle. Es gehe bei dieser Tätigkeit im Wesentlichen um die Einhaltung der Regeln des Erstattungskodex. In der Praxis laufe das so ab, dass die Medikamente in ein sogenanntes Ampelprinzip unterteilt würden. Die Medikamente im grünen Bereich seien bewilligungsfrei, im gelben Bereich seien die Medikamente bewilligungspflichtig, im roten Bereich seien sie ebenfalls bewilligungspflichtig und erst wenn aus diesen drei Bereichen nichts zielführendes gefunden wurde, erst dann dürfe der Arzt in die sogenannte „No-Box“ greifen. Darin befänden sich die nicht erstattungsfähigen Medikamente gemäß § 342 ASVG. Es gehe bei dieser Tätigkeit im Wesentlichen um die Einhaltung der Regeln des Erstattungskodex. In der Praxis laufe das so ab, dass die Medikamente in ein sogenanntes Ampelprinzip unterteilt würden. Die Medikamente im grünen Bereich seien bewilligungsfrei, im gelben Bereich seien die Medikamente bewilligungspflichtig, im roten Bereich seien sie ebenfalls bewilligungspflichtig und erst wenn aus diesen drei Bereichen nichts zielführendes gefunden wurde, erst dann dürfe der Arzt in die sogenannte „No-Box“ greifen. Darin befänden sich die nicht erstattungsfähigen Medikamente gemäß Paragraph 342, ASVG. Die Arbeit des Beschwerdeführers bestehe darin, die jeweilige Verordnung eines Arztes dahingehend zu überprüfen, ob das Ampelprinzip eingehalten wurde und die Richtlinie der ökonomischen Verschreibweise. Diese Richtlinie komme dann zum Tragen, wenn innerhalb einer Medikamentengruppe mehrere gleichwertige Präparate zur Verfügung stünden. Die Beschäftigung von Ärzten durch die Versicherungsanstalt … bei der beschriebenen Tätigkeit erfolgte in erster Linie deshalb, weil die Ärztekammer darauf bestanden habe, dass für diese Tätigkeit Ärzte eingesetzt werden um die Kommunikation von Arzt zu Arzt zu gewährleisten. An sich müsse diese Tätigkeit nicht unbedingt von einem Arzt durchgeführt werden, sondern sei es auch denkbar, dass ein ausgebildeter Pharmazeut oder andere speziell geschulte und ausgebildete Mitarbeiter diese Tätigkeit machten. Dies deshalb, weil keine Behandlung eines Patienten erfolge. Die Versicherungsanstalt ... übernehme nur die wirtschaftliche Verantwortung für die Medikamentenverordnung, die medizinische Verantwortung verbleibe aus seiner Sicht beim behandelnden Arzt und verordnenden Arzt. Die Tätigkeit in der Versicherungsanstalt ... sei so organisiert, dass die sogenannte Vertragspartnerkontrolle keinen Konnex zur ABS habe. Die Ärzte, die im ABS tätig seien, kommunizierten ausschließlich elektronisch mit dem verordneten Arzt, eine telefonische Kommunikation erfolge in keinem Fall. Die Abteilung des Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) beschäftigt im Rahmen von Dienstverträgen 19 Ärzte. Diese Abteilung bearbeitet im Monat rund 40.000 bis 50.000 Medikamentenverordnungen in der oben beschriebenen Weise. Alle beschäftigten Ärzte verfügten über das „jus-practicandi“. Die Eintragung in die Ärzteliste werde nicht überprüft. Die Vertreterin der Ärztekammer stellte zu diesen Aussagen fest, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers aus Sicht der Ärztekammer vollinhaltlich mit jener Tätigkeit decke, die Gegenstand des Verfahrens des VwGH (2012/11/0212) war. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer ausschließlich als Mediziner ausgebildet sei, könne seine Beschäftigung nur eine ärztliche Tätigkeit sein. Im Erkenntnis des VwGH werde ausdrücklich betont, dass bei dem dort behandelten Sachverhalt der Arzt ein medizinisches Gutachten abgebe und dafür Voraussetzung sei, dass er über die entsprechende medizinische Ausbildung verfüge. Im Übrigen werde festgestellt, dass die Art und Weise der Kommunikation zwischen ABS-Arzt und verordnetem Arzt für die Beurteilung einer Tätigkeit als ärztlich oder nicht ärztlich ohne Bedeutung sei. Da der Beschwerdeführer ausschließlich als Mediziner ausgebildet und in die Ärzteliste eingetragen sei, sei die Frage, ob seine Tätigkeit auch jemand anderer ausführen könnte, rein hypothetischer Natur.
  5. Es wurde erwogen: Für den Beitrag zum Wohlfahrtsfond wird rechtlich Folgendes bestimmt: Kammerangehörige haben sind nach der Bestimmung des § 109 des Ärztegesetzes Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist.Kammerangehörige haben sind nach der Bestimmung des Paragraph 109, des Ärztegesetzes Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist gem. § 109 Abs. 2 des Ärztegesetzes auf die Leistungsansprüche, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist gem. Paragraph 109, Absatz 2, des Ärztegesetzes auf die Leistungsansprüche, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Berechnung des Fondsbeitrages erfolgt gemäß Abschnitt I. Abs. 1) der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien.Die Berechnung des Fondsbeitrages erfolgt gemäß Abschnitt römisch eins. Absatz eins,) der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Der Beschwerdeführer war bei der Versicherungsanstalt ... im Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) im Rahmen eines freien Dienstvertrages als medizinischer Berater beschäftigt. Seine Aufgabe war die medizinische Kontrolle und Bewilligung (elektronische Bearbeitung) von Medikamentenverordnungen. Ziel dieser Tätigkeit war es, die jeweilige Verordnung eines Arztes auf die Einhaltung des „Ampelprinzips“ und der Richtlinie der ökonomischen Verschreibweise zu überprüfen, womit die wirtschaftlichste und ökonomischste Kostenübernahme erzielt werden sollte. Die medizinische Verantwortung für die Medikamentenverschreibung verblieb bei dieser Vorgangsweise beim verschreibenden Arzt. Diese Feststellungen gründen sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen Dr. G.. Der Beschwerdeführer hatte für das Kalenderjahr 2009 der Ärztekammer gegenüber bekannt gegeben, er habe im Jahr 2009 einen Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von EUR 1.944,41 erzielt, was zu einem Gewinn in der Höhe von EUR 1.222,37 führte. Im vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 vom 3.10.2010 wurden dagegen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 28.575,87 festgestellt und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 2.036,
  6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die selbstständigen Einkünfte des Beschwerdeführers laut Einkommenssteuerbescheid (zuzüglich den Beitragszahlungen für das Jahr 2009 in der Höhe von EUR 82,36) der Berechnung des Fondsbeitrages in der Höhe von 4.069,47 (=14,2 %) zugrunde gelegt. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zur Frage, ob es sich bei den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbstständiger Arbeit, welche er aus seiner Tätigkeit als „Chefarzt“ bei der Versicherungsanstalt ... erzielte, um Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit handelt oder nicht, ist folgendes festzustellen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl. 2012/11/0212 ausgeführt hat, werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) und den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 durch privatrechtliche Verträge geregelt. Zweck dieser Verträge ist die Sicherstellung der ausreichenden Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zur Zl. 2012/11/0212 ausgeführt hat, werden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) und den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den Paragraphen 52 a und 52 b des Ärztegesetzes 1998 durch privatrechtliche Verträge geregelt. Zweck dieser Verträge ist die Sicherstellung der ausreichenden Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen. Die gem. § 342 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2012, zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben u.a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip) zu regeln. Die gem. Paragraph 342, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben u.a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, zB in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Gruppenpraxen), Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte (Ökonomieprinzip) zu regeln. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als medizinischer Berater der Versicherungsanstalt ... im Zusammenhang mit der medizinischen Kontrolle und Bewilligung von Medikamentenverordnungen ist eine Tätigkeit, die Teil dieser Steuerungsmaßnahmen ist. Der Beschwerdeführer hat dabei Leistungen freiberuflich tätiger Ärzte zu kontrollieren, womit auch in seinem Fall entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG erforderlich sind. Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass von der Versicherungsanstalt für diese Kontrolltätigkeit ausschließlich Ärzte herangezogen wurden, um die Kommunikation von (verordnendem) Arzt zu (kontrollierenden) Arzt zu gewährleisten. Der Umstand, dass diese Kontrolltätigkeit in der inneren Organisation der Versicherungsanstalt nicht in den unmittelbaren Bereich der „Vertragspartnerkontrolle" ("Vollziehung der § 338ff ASVG") fällt, ist dabei nicht von Belang, weil die innere Organisation keinen Einfluss auf den Charakter der ärztlichen Tätigkeit hat. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als medizinischer Berater der Versicherungsanstalt ... im Zusammenhang mit der medizinischen Kontrolle und Bewilligung von Medikamentenverordnungen ist eine Tätigkeit, die Teil dieser Steuerungsmaßnahmen ist. Der Beschwerdeführer hat dabei Leistungen freiberuflich tätiger Ärzte zu kontrollieren, womit auch in seinem Fall entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG erforderlich sind. Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass von der Versicherungsanstalt für diese Kontrolltätigkeit ausschließlich Ärzte herangezogen wurden, um die Kommunikation von (verordnendem) Arzt zu (kontrollierenden) Arzt zu gewährleisten. Der Umstand, dass diese Kontrolltätigkeit in der inneren Organisation der Versicherungsanstalt nicht in den unmittelbaren Bereich der „Vertragspartnerkontrolle" ("Vollziehung der Paragraph 338 f, f, ASVG") fällt, ist dabei nicht von Belang, weil die innere Organisation keinen Einfluss auf den Charakter der ärztlichen Tätigkeit hat. Bei dieser Sachlage war daher das gesamte selbstständige Einkommen des Beschwerdeführers in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Beitrags zum Wohlfahrtsfond einzubeziehen. Da die bekämpfte Berechnung des Beitrages somit rechtlich und rechnerisch richtig erfolgt ist, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.027.10348.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.