der Umlagenordnung mit EUR 4.848,10 festgesetzt und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011
der Umlagenordnung mit EUR 1.154,31 festgesetzt.Mit dem zu Punkt 1.) angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011
Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 4.848,10 festgesetzt und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011
Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 1.154,31 festgesetzt. Mit dem zu Punkt 2.) angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012
der Umlagenordnung mit EUR 4.208,55 festgesetzt und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012
der Umlagenordnung mit EUR 1.107,51 festgesetzt .Mit dem zu Punkt 2.) angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012
Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 4.208,55 festgesetzt und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012
Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 1.107,51 festgesetzt . Gegen diese Festsetzungen richten sich die vorliegenden Beschwerden. Es wird vorgebracht, in der Erklärung zur Ermittlung der Kammerumlage für das Kalenderjahr 2011 sei der Behörde eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 226.230,-- bekanntgegeben und für das Kalenderjahr 2012 sei eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 236.002,63 bekannt gegeben worden. Jeweils in einem Begleitschreiben sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer neben seinen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit auch Einkünfte aus einer redaktionellen Tätigkeit erzielt habe und zwar EUR 4.000,-- im Kalenderjahr 2008 (Kammerumlage 2011) bzw. EUR 4.800,-- im Kalenderjahr 2009 (Kammerumlage 2012). Die Behörde habe diese Mitteilungen ignoriert und auch diese Beträge aus nichtärztlicher Tätigkeit zur Berechnung der Kammerumlage herangezogen. Es werde daher beantragt die Kammerumlage 2011 nach der bekannt gegeben Bemessungsgrundlage von EUR 226.861,84, zuzüglich der geleisteten Beträge zum Wohlfahrtsfond (EUR 15.130,93), in der Höhe von EUR 4.764,10 (Kammerumlage für Wien) bzw. in der Höhe von EUR 1.194,31 (Kammerumlage der österreichischen Ärztekammer) festzusetzen. Hinsichtlich der Kammerumlage 2012 wird beantragt, diese nach der bekannt gegebenen Bemessungsgrundlage von EUR 223.700,84, zuzüglich der geleisteten Beträge zum Wohlfahrtsfond (EUR 8.301,79), in der Höhe von EUR 4.132,55 (Kammerumlage für Wien) bzw. in der Höhe von EUR 1.087,51 (Kammerumlage der österreichischen Ärztekammer) festzusetzen. Die Behörde hatte im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Facharzt für ... in Wien. Bei der Zeitschrift “S.“ handle es sich um einen Literaturdienst, der sich exklusiv an D. in der Praxis richte. Herausgeber der Zeitschrift sei die Ärztekammer für Wien und die Fachgruppe D. in Zusammenarbeit mit der Firma B.. Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Artikel seien Fachartikel, welche sich an ein Fachpublikum wenden würden. Die Beiträge befassten sich mit aktuellen medizinischen Themen und dienten der ärztlichen Fortbildung. Für das Verfassen der Beiträge seien eingehende medizinische Kenntnisse erforderlich. Das redaktionelle Überarbeiten setze ebenfalls derartige Kenntnisse voraus, um ein sinnerfassende Redigieren zu gewährleisten. In der am 22.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers vor, die Ärztekammer für Wien gehe zu Unrecht davon aus, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Zeitschrift „S.“ Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit darstellen. Dazu werde vorgebracht, dass es sich um eine klassische Redaktionstätigkeit handle, welche darin bestehe, dass der Beschwerdeführer die Termine für die Beiträge verwalte, den Kontakt mit der Druckerei herstelle und die Druckerfahnen lese. Er habe Kollegen angeschrieben, ob sie zu aktuellen Themen Beiträge oder Kommentare verfassen wollten oder habe Nachrufe für verstorbene Kollegen verfasst. Zusammengefasst liege daher keine ärztliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Einkünften der Firma I. bzw. B. vor. Diese Unternehmen hätten die Herausgabe der Zeitung unterstützt. Auch die Honorarnoten hätten sich ausdrücklich auf die redaktionelle Tätigkeit gestützt und sei auch Umsatzsteuer ausgewiesen worden, während für die ärztliche Tätigkeit keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.Dazu werde vorgebracht, dass es sich um eine klassische Redaktionstätigkeit handle, welche darin bestehe, dass der Beschwerdeführer die Termine für die Beiträge verwalte, den Kontakt mit der Druckerei herstelle und die Druckerfahnen lese. Er habe Kollegen angeschrieben, ob sie zu aktuellen Themen Beiträge oder Kommentare verfassen wollten oder habe Nachrufe für verstorbene Kollegen verfasst. Zusammengefasst liege daher keine ärztliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Einkünften der Firma römisch eins. bzw. B. vor. Diese Unternehmen hätten die Herausgabe der Zeitung unterstützt. Auch die Honorarnoten hätten sich ausdrücklich auf die redaktionelle Tätigkeit gestützt und sei auch Umsatzsteuer ausgewiesen worden, während für die ärztliche Tätigkeit keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Die Vertreterin der Ärztekammer stellte dazu fest, die Zeitschrift diene der Vorbildung der Ärzte, das sei per se eine ärztliche Tätigkeit, weil es sich dabei um eine Berufspflicht handelt. Allfällige organisatorische und Verwaltungstätigkeiten in diesen Zusammenhang seien von der ärztlichen Tätigkeit nicht zu trennen, dazu gäbe es bereits Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die steuerliche Behandlung von Einkünften sei für die Beurteilung der Frage ob ärztliche Tätigkeit vorliege nicht relevant. Die gegenständliche Zeitschrift werde von der Ärztekammer für Wien und der Fachgruppe D. in Zusammenhang mit einer Pharmafirma herausgegeben. Es wurde erwogen:
G heben die Ärztekammern zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
Paragraph 91, Absatz eins, ÄrzteG heben die Ärztekammern zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (Paragraph 84,), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
Abs. 3 leg. cit. sind die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
Absatz 3, leg. cit. sind die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
Abs. 4 leg. cit. hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
Absatz 4, leg. cit. hat die Umlagenordnung nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, dass Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
2 der hier zur Anwendung kommenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Die Kammerumlage beträgt, soweit in der Umlagenordnung nicht anderes festgelegt ist, jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,-- p.a.
Paragraph eins, Absatz 2, der hier zur Anwendung kommenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Die Kammerumlage beträgt, soweit in der Umlagenordnung nicht anderes festgelegt ist, jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,-- p.a. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
G 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
G ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Honorare, die der Beschwerdeführer für seine Mitarbeit bei der Zeitschrift „S.“ bezogen hat, Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit darstellen oder nicht. Nach dem Beschwerdevorbringen und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der genannten Zeitschrift auf eine rein redaktionelle Tätigkeit. Seine Aufgabe besteht darin, Autoren für Beiträge zu suchen und mit diesen Kontakt zu halten, die Termine zu verwalten, den Kontakt mit der Druckerei herzustellen und die Druckerfahnen zu lesen. Die so vorgenommene Umschreibung der Mitarbeit des Beschwerdeführers bei der Zeitschrift blieb von der Vertreterin der Ärztekammer in der Verhandlung unwidersprochen und wurde daher als erwiesen angenommen, zumal die Ärztekammer für Wien selbst Herausgeberin dieser Zeitschrift ist. Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeführte Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (§ 2 Ärztegesetz 1998). Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören.Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeführte Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Paragraph 2, Ärztegesetz 1998). Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof ist zwar der Begriff „ärztliche Tätigkeit“ weit zu verstehen, es ist aber festzuhalten, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (so etwas VwGH vom
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