Obsah (10)
§ 54§ 28§ 17§ 25a§§ 3Art. 130§ 49§ 19§ 291§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlVGW-251/082/28624/2014/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Verwaltungsgericht Wien hat d
§ 54Vw
GVG vom 24.7.2014 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.7.2014, Zl. VGW-251/082/RP19/28173/2014-1, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des S. H. vom 27.5.2014 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.4.2014, ..., in einem Vollstreckungsverfahren nach dem VVG betreffend eine Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 24.2.2014, Zl. MA 67-RV-35010/4/8, wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960, aufgrund Vorstellung
Paragraph 54, VwGVG vom 24.7.2014 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.7.2014, Zl. VGW-251/082/RP19/28173/2014-1, zu Recht erkannt: I.
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG und § 54b Abs. 3 VStG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf "Zahlungserleichterung" an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG und Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf "Zahlungserleichterung" an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und maßgeblicher Sachverhalt: Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 24.2.2014, Zl. MA 67-RV-35010/4/8, verhängte die Magistratsabteilung 67 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 150 Euro (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, weil der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" am 5.12.2013 von 19:43 bis 20:31 Uhr in der W.-Straße, Wien, abgestellt hatte. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer
der im Verwaltungsvollstreckungsakt in Kopie einliegenden postamtlichen Übernahmebestätigung durch Hinterlegung am 5.3.2014 (Beginn der Abholfirst) zugestellt und von ihm am 7.3.2014 persönlich behoben. Er erhob weder Einspruch noch zahlte er die Verwaltungsstrafe. Mit (nicht verfahrensgegenständlicher) Strafverfügung vom 24.2.2014, Zl. MA 67-RV-35010/4/8, verhängte die Magistratsabteilung 67 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 150 Euro (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, weil der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" am 5.12.2013 von 19:43 bis 20:31 Uhr in der W.-Straße, Wien, abgestellt hatte. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer
der im Verwaltungsvollstreckungsakt in Kopie einliegenden postamtlichen Übernahmebestätigung durch Hinterlegung am 5.3.2014 (Beginn der Abholfirst) zugestellt und von ihm am 7.3.2014 persönlich behoben. Er erhob weder Einspruch noch zahlte er die Verwaltungsstrafe. Am 30.4.2014 erließ die belangte Behörde (Magistratsabteilung 6) als Vollstreckungsbehörde die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung..., mit Zahlungsfrist bis 21.5.2014 unter Hinweis auf die oben genannte Strafverfügung vom 24.2.2014, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie die verletzten Rechtsvorschriften, weil die Verkehrsstrafe bis dahin nicht bezahlt worden sei. Die belangte Behörde müsse "zur Einbringung des Gesamtbetrags
§§ 3und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl.
Nr. 53/1991, die Zwangsvollstreckung verfügen". Am 30.4.2014 erließ die belangte Behörde (Magistratsabteilung 6) als Vollstreckungsbehörde die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung..., mit Zahlungsfrist bis 21.5.2014 unter Hinweis auf die oben genannte Strafverfügung vom 24.2.2014, Zeit und Ort der Tatbegehung sowie die verletzten Rechtsvorschriften, weil die Verkehrsstrafe bis dahin nicht bezahlt worden sei. Die belangte Behörde müsse "zur Einbringung des Gesamtbetrags
Paragraphen 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, die Zwangsvollstreckung verfügen". Dagegen richtete sich das am 27.5.2014 bei der belangten Behörde per Fax eingebrachte – nicht verspätete – Rechtsmittel, in dem der Beschwerdeführer einwendete, dass die Strafhöhe von 150 Euro seine Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder gefährde. Er erhebe "Einspruch". Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor, die hier am 14.7.2014 einlangten. In einem von vielen anderen beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen über ihn verhängte Verwaltungsstrafen und an ihn erlassene Vollstreckungsverfügungen hatte ihn das Verwaltungsgericht Wien unlängst aufgefordert (Schreiben vom 19.5.2014 zu VGW-251/009/RP19/25784/2014-2), ziffernmäßig konkrete Angaben über sein verfügbares Einkommen, über künftige Zahlungsmöglichkeiten sowie über seine Unterhaltspflichten und seine Vermögenswerte zu machen und diese Angaben zu bescheinigen. Mit Faxnachricht vom 27.5.2014 (eingegangen am 28.5.2014) hatte der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er monatlich 2.700 Euro verdiene und für zwei minderjährige Kinder jeweils 600 Euro sowie für seine Wohnung 700 Euro zahle. Mit Erkenntnis der zuständigen Landesrechtspflegerin vom 16.7.2014, Zl. VGW-251/082/RP19/28173/2014-1, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Fax vom 24.7.2014 Vorstellung
§ 54Vw
GVG und machte darin – wie auch in den zahlreichen anderen anhängigen Verfahren – Folgendes geltend (die handschriftlich in großgeschriebenen Blockbuchstaben verfasste Eingabe durch das Verwaltungsgericht Wien in Groß- und Kleinschreibung geändert, unleserliche Textstellen gekennzeichnet):Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Fax vom 24.7.2014 Vorstellung
Paragraph 54, VwGVG und machte darin – wie auch in den zahlreichen anderen anhängigen Verfahren – Folgendes geltend (die handschriftlich in großgeschriebenen Blockbuchstaben verfasste Eingabe durch das Verwaltungsgericht Wien in Groß- und Kleinschreibung geändert, unleserliche Textstellen gekennzeichnet): "Die Höhe der Strafe gefährdet meinen Unterhalt für 2 minderjährige Kinder! – Ich ersuche um Zahlungserleichterung, zumal ich das Delikt gar nicht begangen habe! Nach § 54 Abs. 3 VStG bin gerade ich in [unleserlich], wenn Sie die Strafe nicht herabsetzen! Nach Paragraph 54, Absatz 3, VStG bin gerade ich in [unleserlich], wenn Sie die Strafe nicht herabsetzen! Ich ersuche um Herabsetzung!" Das Verwaltungsgericht Wien holte am 24.2.2015 einen aktuellen "Sozialversicherungsdatenauszug" der Österreichischen Sozialversicherung (zur Versicherungsnummer ...) ein, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 1.1.2010 (weiter zurück reicht der Datenauszug nicht) und seither ununterbrochen bis zum genannten Stichtag als Angestellter bei demselben Arbeitgeber (...) beschäftigt ist. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.1. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.1. Rechtlicher Rahmen
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 54Abs. 1 Vw
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden. § 14 Abs. 1 und § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (§ 14 in seiner Stammfassung, § 54b in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013), samt Überschrift lauten:Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 54 b, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (Paragraph 14, in seiner Stammfassung, Paragraph 54 b, in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), samt Überschrift lauten: "Verhängung einer Geldstrafe … § 14.
(1)Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.Paragraph 14,
(1)Geldstrafen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. … Vollstreckung von Geldstrafen § 54b.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)…
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist." Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991 (ebenfalls im Wesentlichen in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013), haben auszugsweise folgenden Wortlaut:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, (ebenfalls im Wesentlichen in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013), haben auszugsweise folgenden Wortlaut: "Allgemeine Grundsätze § 1.
(1)Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den BezirksverwaltungsbehördenParagraph eins,
(1)Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden 1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide; … § 2.
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.Paragraph 2,
(1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2)Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Eintreibung von Geldleistungen § 3.
(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 3,
(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. … Verfahren § 10.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung." I.
- Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I)römisch eins.
- Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) Der Beschwerdeführer hat seine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen die angefochtene Vollstreckungsverfügung damit begründet, dass die Strafhöhe seine Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder gefährde. In seiner Vorstellung ersuchte er um "Zahlungserleichterung" und abermals um Herabsetzung der Strafe. Zunächst ist dem gegen die Strafhöhe gerichteten Einwand und dem Ersuchen um Herabsetzung der Strafhöhe entgegenzuhalten, dass es in diesem Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung vom 24.2.2014 (der Titelbescheid) – nicht in Betracht kommt, die in dieser Strafverfügung verhängte Höhe der Strafe (nochmals) zu überprüfen und diese (vergleichbar einer Strafberufung) neu zu bemessen (vgl. zur nachträglichen Änderung oder Neubemessung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Dies wäre Sache des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, in dem nach einem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen eine in einem "abgekürzten Verfahren" ergangene Strafverfügung (
§ 49Abs. 2 Satz 2 VSt
G auch nur) der Ausspruch über die Strafhöhe bekämpft werden kann. Dann wäre nämlich das "ordentlichen Verfahren" einzuleiten, in dem bei der Bemessung der Strafhöhe unter anderem
§ 19Abs. 2 letzter Satz VSt
G "allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten … bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen" sind.Zunächst ist dem gegen die Strafhöhe gerichteten Einwand und dem Ersuchen um Herabsetzung der Strafhöhe entgegenzuhalten, dass es in diesem Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung der rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung vom 24.2.2014 (der Titelbescheid) – nicht in Betracht kommt, die in dieser Strafverfügung verhängte Höhe der Strafe (nochmals) zu überprüfen und diese (vergleichbar einer Strafberufung) neu zu bemessen vergleiche zur nachträglichen Änderung oder Neubemessung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Dies wäre Sache des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, in dem nach einem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen eine in einem "abgekürzten Verfahren" ergangene Strafverfügung (
Paragraph 49, Absatz 2, Satz 2 VStG auch nur) der Ausspruch über die Strafhöhe bekämpft werden kann. Dann wäre nämlich das "ordentlichen Verfahren" einzuleiten, in dem bei der Bemessung der Strafhöhe unter anderem
Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG "allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten … bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen" sind. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe – wie hier – das VStG ergänzende Regelungen trifft (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1238; sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155). In diesem Kontext stellt etwa § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die anders als § 19 VStG erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu berücksichtigen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037, wobei seit Inkrafttreten der novellierten Fassung des § 2 Abs. 2 VVG durch BGBl. I Nr. 100/2011 am 1.1.2012 beide Bestimmungen inhaltlich weitestgehend angeglichen wurden). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe – wie hier – das VStG ergänzende Regelungen trifft vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1238; sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155). In diesem Kontext stellt etwa Paragraph 14, Absatz eins, VStG eine dem Paragraph 2, Absatz 2, VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die anders als Paragraph 19, VStG erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu berücksichtigen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037, wobei seit Inkrafttreten der novellierten Fassung des Paragraph 2, Absatz 2, VVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, am 1.1.2012 beide Bestimmungen inhaltlich weitestgehend angeglichen wurden). Sowohl im VVG als auch im VStG spielen der "notwendige Unterhalt" und gesetzliche Unterhaltspflichten bei der zwangsweisen Einbringung von Geldleistungen (VVG) oder Geldstrafen (VStG) eine Rolle. § 14 Abs. 1 VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht gefährdet werden (vgl. wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), § 54b VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen).Sowohl im VVG als auch im VStG spielen der "notwendige Unterhalt" und gesetzliche Unterhaltspflichten bei der zwangsweisen Einbringung von Geldleistungen (VVG) oder Geldstrafen (VStG) eine Rolle. Paragraph 14, Absatz eins, VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht gefährdet werden vergleiche wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), Paragraph 54 b, VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen). Als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 VStG ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. ähnlich nunmehr § 40 VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 2 VVG vor der genannten Novelle durch das BGBl. I Nr. 100/2011 abermals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2
(2002), § 63 ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch § 40 Abs. 1 VwGVG gleichlautend ersetzten § 51a Abs. 1 VStG das Erkenntnis des VwGH vom 2.5.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt). Als notwendiger Unterhalt im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VStG ist nach Paragraph 63, ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche ähnlich nunmehr Paragraph 40, VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VVG vor der genannten Novelle durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, abermals das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten vergleiche Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2
(2002), Paragraph 63, ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 12, zum Verfahrenshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG gleichlautend ersetzten Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG das Erkenntnis des VwGH vom 2.5.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), Paragraph 63, ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt). Im Vollstreckungsverfahren kommt im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 VVG und im konkreten Fall nach dem hier anzuwendenden (gleichlautenden) § 14 Abs. 1 VStG der Mitwirkung der verpflichteten bzw. bestraften Person bei der Geltendmachung einer Unterhaltsgefährdung durch die Vollstreckung besondere Bedeutung zu. Es liegt also an ihr, nicht nur ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch gesetzliche Sorgepflichten durch konkrete – tunlichst ziffernmäßige – Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2001, 97/02/0351). Der Beschwerdeführer ist dieser in seinem eigenen Interesse an der Vermeidung unbilliger Härten bei Zahlungsschwierigkeiten und des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe liegenden Obliegenheit weder in diesem, noch – soweit ersichtlich – in einem anderen beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren nachgekommen, selbst nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien. Gemessen an der Zahl ihn betreffender Beschwerdeverfahren in Rechtssachen betreffend Verwaltungsstrafen und Vollstreckungsverfügungen und seiner offenbar routinemäßig dagegen erhobenen formelhaften "Einsprüche" mit Verweis auf einschlägige Gesetzesstellen dürften ihm diese Anforderungen an ein entsprechend substantiiertes (bereits in erster Instanz einzubringendes) Vorbringen mittlerweile bekannt sein. Daher ist anzunehmen, dass er ihnen die nötige Aufmerksamkeit zukommen lässt und Sorgfalt im Verfahren aufbringt, wenn ihm ernsthaft an einer sachgerechten Entscheidung für die weitere Aufrechterhaltung des Unterhalts für sich und seine Kinder gelegen ist. Im Vollstreckungsverfahren kommt im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 2, VVG und im konkreten Fall nach dem hier anzuwendenden (gleichlautenden) Paragraph 14, Absatz eins, VStG der Mitwirkung der verpflichteten bzw. bestraften Person bei der Geltendmachung einer Unterhaltsgefährdung durch die Vollstreckung besondere Bedeutung zu. Es liegt also an ihr, nicht nur ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch gesetzliche Sorgepflichten durch konkrete – tunlichst ziffernmäßige – Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2001, 97/02/0351). Der Beschwerdeführer ist dieser in seinem eigenen Interesse an der Vermeidung unbilliger Härten bei Zahlungsschwierigkeiten und des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe liegenden Obliegenheit weder in diesem, noch – soweit ersichtlich – in einem anderen beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren nachgekommen, selbst nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien. Gemessen an der Zahl ihn betreffender Beschwerdeverfahren in Rechtssachen betreffend Verwaltungsstrafen und Vollstreckungsverfügungen und seiner offenbar routinemäßig dagegen erhobenen formelhaften "Einsprüche" mit Verweis auf einschlägige Gesetzesstellen dürften ihm diese Anforderungen an ein entsprechend substantiiertes (bereits in erster Instanz einzubringendes) Vorbringen mittlerweile bekannt sein. Daher ist anzunehmen, dass er ihnen die nötige Aufmerksamkeit zukommen lässt und Sorgfalt im Verfahren aufbringt, wenn ihm ernsthaft an einer sachgerechten Entscheidung für die weitere Aufrechterhaltung des Unterhalts für sich und seine Kinder gelegen ist. Nach eigenen Angaben verdient der Beschwerdeführer 2.700 Euro und zahlt für zwei minderjährige Kinder jeweils 600 Euro Unterhalt (insgesamt daher 1.200 Euro) sowie für seine Wohnung 700 Euro. Eine Änderung seines Beschäftigungsverhältnisses als Angestellter seit der Auskunft vom 27.5.2014 ist aus dem "Sozialversicherungsdatenauszug" der Österreichischen Sozialversicherung vom 24.2.2015 nicht ersichtlich. Bei den genannten Eurobeträgen dürfte es sich (unverkennbar) um auf das Kalendermonat bezogene Zahlenangaben handeln. Ob Brutto- oder Nettoeinkommen gemeint ist, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Auch ist nicht ersichtlich, ob hierin Sonderzahlungen, regelmäßig erbrachte Überstundenentgelte, bezogene Naturalleistungen oder an ihn ausbezahlte Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen Kinder enthalten ist und ob er sonst über Vermögen verfügt oder (Kredit-)Verbindlichkeiten zu bedienen hat (vgl. zur Berücksichtigung dieser Positionen Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3). Ganz offensichtlich bezieht sich der Beschwerdeführer durchwegs auf einnahmen- und ausgabenwirksame Beträge (also Nettoeinkommen oder Gesamtbruttomiete), weil ein Bruttogehalt von 2.700 Euro nach Abzug aller Steuern und Abgaben die laufenden Fixkosten von insgesamt 1.900 Euro für (am Einkommen zu bemessenden) Kindesunterhalt und Wohnung nicht decken würde. Zudem lässt die Zahlung von 600 Euro pro Kind bei zwei Kindern auf ein Nettoeinkommen von etwa 3.000 Euro schließen, was mit seinen Angaben übereinstimmt, rechnet man das aliquote Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Angestelltenverhältnis zu den genannten 2.700 Euro netto hinzu (nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Prozentmethode – vgl. Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 (Februar 2014), § 231 ABGB Rz. 17 – haben minderjährige Kinder über 15 Jahren den höchsten Unterhaltsanspruch mit einem Betrag von 22% der Bemessungsgrundlage, wobei bei zwei Kindern für jedes Kind über zehn Jahren zwei Prozentpunkte abzuziehen sind, sodass die genannten 600 Euro Unterhalt pro Kind pro Monat 20% seines gesamten Nettoeinkommens betragen müssen und daher auf ein Nettoeinkommen von zumindest etwa 3.000 Euro monatlich schließen lassen). Nach eigenen Angaben verdient der Beschwerdeführer 2.700 Euro und zahlt für zwei minderjährige Kinder jeweils 600 Euro Unterhalt (insgesamt daher 1.200 Euro) sowie für seine Wohnung 700 Euro. Eine Änderung seines Beschäftigungsverhältnisses als Angestellter seit der Auskunft vom 27.5.2014 ist aus dem "Sozialversicherungsdatenauszug" der Österreichischen Sozialversicherung vom 24.2.2015 nicht ersichtlich. Bei den genannten Eurobeträgen dürfte es sich (unverkennbar) um auf das Kalendermonat bezogene Zahlenangaben handeln. Ob Brutto- oder Nettoeinkommen gemeint ist, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Auch ist nicht ersichtlich, ob hierin Sonderzahlungen, regelmäßig erbrachte Überstundenentgelte, bezogene Naturalleistungen oder an ihn ausbezahlte Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen Kinder enthalten ist und ob er sonst über Vermögen verfügt oder (Kredit-)Verbindlichkeiten zu bedienen hat vergleiche zur Berücksichtigung dieser Positionen Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), Paragraph 63, ZPO Rz. 3). Ganz offensichtlich bezieht sich der Beschwerdeführer durchwegs auf einnahmen- und ausgabenwirksame Beträge (also Nettoeinkommen oder Gesamtbruttomiete), weil ein Bruttogehalt von 2.700 Euro nach Abzug aller Steuern und Abgaben die laufenden Fixkosten von insgesamt 1.900 Euro für (am Einkommen zu bemessenden) Kindesunterhalt und Wohnung nicht decken würde. Zudem lässt die Zahlung von 600 Euro pro Kind bei zwei Kindern auf ein Nettoeinkommen von etwa 3.000 Euro schließen, was mit seinen Angaben übereinstimmt, rechnet man das aliquote Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Angestelltenverhältnis zu den genannten 2.700 Euro netto hinzu (nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Prozentmethode – vergleiche Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 (Februar 2014), Paragraph 231, ABGB Rz. 17 – haben minderjährige Kinder über 15 Jahren den höchsten Unterhaltsanspruch mit einem Betrag von 22% der Bemessungsgrundlage, wobei bei zwei Kindern für jedes Kind über zehn Jahren zwei Prozentpunkte abzuziehen sind, sodass die genannten 600 Euro Unterhalt pro Kind pro Monat 20% seines gesamten Nettoeinkommens betragen müssen und daher auf ein Nettoeinkommen von zumindest etwa 3.000 Euro monatlich schließen lassen). Dem Beschwerdeführer stehen ausgehend von einem Nettobetrag von 3.000 Euro (einschließlich Sonderzahlungen) nach Abzug von 1.200 Euro Unterhalt an zwei Kinder sowie 700 Euro Gesamtbruttomiete im Ergebnis 1.100 Euro netto pro Monat zur Verfügung. Dieser Betrag übersteigt das Existenzminimum des sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichsrichtsatzes für das Jahr 2015 von 872,31 Euro netto pro Monat (§ 293 Abs. 1 lit. a sublitt. aa ASVG) um 227,69 Euro. Allerdings sind im genannten ASVG-Richtsatz die Kosten für eine Wohnung bereits eingerechnet. In der oben genannten konkreten Berechnung wurden die monatlichen Mietaufwendungen als Fixkostenbestandteil zur Gänze vom Nettogehalt des Beschwerdeführers (vorweg vollständig) abgezogen. Auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Kindesunterhalt von 600 Euro pro Kind (das Geburtsdatum seiner Kinder ist nicht bekannt) übersteigt deutlich den höchsten Regelbedarf (gilt für Kinder von 15 bis 19 Jahren) für das Jahr 2015 in der Höhe von 439 Euro um 161 Euro (vgl. zum Regelbedarf als Orientierungs- und Kontrollgröße Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 (Februar 2014), § 231 ABGB Rz. 4). Nichts anderes ergibt sich, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 2.700 Euro mit dem unpfändbaren Existenzminimum
§ 291in Verbindung mit § 291a der Exekutionsordnung – EO, RGBl.
Nr. 79/1896, in Bezug gesetzt wird, wie es bei einer (gerichtlichen) Lohnpfändung der Fall wäre (vgl. abermals Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1301). Der unpfändbare Freibetrag (das "Existenzminimum") liegt bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern (§ 291a Abs. 2 und Abs. 3 EO) bei 1.960 Euro. Diese Freigrenze wird vom Beschwerdeführer um 740 Euro deutlich überschritten, wobei hier – im Hinblick auf § 290b EO – die nur teilweise pfändbaren Sonderzahlungen (das
- und
- Monatsgehalt) noch gar nicht berücksichtigt sind. Dem Beschwerdeführer stehen ausgehend von einem Nettobetrag von 3.000 Euro (einschließlich Sonderzahlungen) nach Abzug von 1.200 Euro Unterhalt an zwei Kinder sowie 700 Euro Gesamtbruttomiete im Ergebnis 1.100 Euro netto pro Monat zur Verfügung. Dieser Betrag übersteigt das Existenzminimum des sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichsrichtsatzes für das Jahr 2015 von 872,31 Euro netto pro Monat (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublitt. aa ASVG) um 227,69 Euro. Allerdings sind im genannten ASVG-Richtsatz die Kosten für eine Wohnung bereits eingerechnet. In der oben genannten konkreten Berechnung wurden die monatlichen Mietaufwendungen als Fixkostenbestandteil zur Gänze vom Nettogehalt des Beschwerdeführers (vorweg vollständig) abgezogen. Auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Kindesunterhalt von 600 Euro pro Kind (das Geburtsdatum seiner Kinder ist nicht bekannt) übersteigt deutlich den höchsten Regelbedarf (gilt für Kinder von 15 bis 19 Jahren) für das Jahr 2015 in der Höhe von 439 Euro um 161 Euro vergleiche zum Regelbedarf als Orientierungs- und Kontrollgröße Hopf in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB4 (Februar 2014), Paragraph 231, ABGB Rz. 4). Nichts anderes ergibt sich, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 2.700 Euro mit dem unpfändbaren Existenzminimum
Paragraph 291, in Verbindung mit Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in Bezug gesetzt wird, wie es bei einer (gerichtlichen) Lohnpfändung der Fall wäre vergleiche abermals Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz. 1301). Der unpfändbare Freibetrag (das "Existenzminimum") liegt bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern (Paragraph 291 a, Absatz 2 und Absatz 3, EO) bei 1.960 Euro. Diese Freigrenze wird vom Beschwerdeführer um 740 Euro deutlich überschritten, wobei hier – im Hinblick auf Paragraph 290 b, EO – die nur teilweise pfändbaren Sonderzahlungen (das
- und
- Monatsgehalt) noch gar nicht berücksichtigt sind. Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers mit einem monatlich frei verfügbaren Nettoeinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) von 1.100 Euro nach vollem Abzug seiner Ausgaben für Kinder und Miete erlaubt es ihm daher, eine einmalige Ausgabe von 150 Euro für die Zahlung einer Verwaltungsstrafe zu tätigen, ohne dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder aufgrund dieser finanziellen Mehrbelastung an einer bescheidenen Lebensführung (auch nur kurzfristig) gehindert wäre. Sein Einkommen übersteigt auch das Existenzminimum nach § 291a EO um einen hinreichenden Betrag, sodass auch unter diesem Aspekt die von ihm behauptete Gefährdung seiner Unterhaltspflichten durch die Zahlung dieser Strafe bei einer über dem Existenzminimum liegenden bescheidenen Lebensführung möglich ist.Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers mit einem monatlich frei verfügbaren Nettoeinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) von 1.100 Euro nach vollem Abzug seiner Ausgaben für Kinder und Miete erlaubt es ihm daher, eine einmalige Ausgabe von 150 Euro für die Zahlung einer Verwaltungsstrafe zu tätigen, ohne dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder aufgrund dieser finanziellen Mehrbelastung an einer bescheidenen Lebensführung (auch nur kurzfristig) gehindert wäre. Sein Einkommen übersteigt auch das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO um einen hinreichenden Betrag, sodass auch unter diesem Aspekt die von ihm behauptete Gefährdung seiner Unterhaltspflichten durch die Zahlung dieser Strafe bei einer über dem Existenzminimum liegenden bescheidenen Lebensführung möglich ist. I.
- Weiterleitung (Spruchpunkt II)römisch eins.
- Weiterleitung (Spruchpunkt römisch zwei) Das Verwaltungsgericht Wien ist zur Entscheidung über den Antrag auf "Zahlungserleichterung"
§ 54bAbs. 3 VSt
G (funktionell) unzuständig. Dieser ist
§ 54bAbs. 3 VSt
G an die Vollstreckungsbehörde zu richten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Nach der genannten Bestimmung ist in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 6 Abs. 1 AVG der Antrag an die dafür zuständige (Vollstreckungs-)Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Der Behandlung dieses Antrags steht die (Rechtskraft einer) Vollstreckungsverfügung nicht entgegen (vgl. (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), § 54b VStG Rz. 4 (Seite 897)).Das Verwaltungsgericht Wien ist zur Entscheidung über den Antrag auf "Zahlungserleichterung"
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG (funktionell) unzuständig. Dieser ist
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG an die Vollstreckungsbehörde zu richten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 30.3.2006, 2003/09/0014). Nach der genannten Bestimmung ist in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 6, Absatz eins, AVG der Antrag an die dafür zuständige (Vollstreckungs-)Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Der Behandlung dieses Antrags steht die (Rechtskraft einer) Vollstreckungsverfügung nicht entgegen vergleiche vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), Paragraph 54 b, VStG Rz. 4 (Seite 897)). I.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch eins.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung aufgrund eines rechtskräftigen Titelbescheids (Strafverfügung nach dem VStG) ab. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in diesem Erkenntnis verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet sind und keine (weitere) Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung aufgrund eines rechtskräftigen Titelbescheids (Strafverfügung nach dem VStG) ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VOR