Herrn DI. O. und 2) der B. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 2.10.2014 gegen das Straferkenntnis
Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.8.2014, Zl. MBA ... - S 31871/13, wegen Übertretung
Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetzes, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschuldigte keinen Beitrag zu den Kosten
Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschuldigte keinen Beitrag zu den Kosten
Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „I. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, L.-Straße, entgegen § 3 Abs. 3 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 1955/22 in der geltenden Fassung, wonach in den Straßenkanal keine festen oder flüssigen Stoffe eingeleitet werden dürfen, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle
Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können, am 11.7.2013 aus dem Senkgrubenfahrzeug der Firma W., K., H.-straße, mit dem Kennzeichen W-77, Abwässer der B. GmbH in die Fäkalübernahmestation in Wien, M.-straße und in weiterer Folge in den Mischwasserkanal eingeleitet hat, wodurch der Bestand, der Betrieb und die Kontrolle
Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage insofern gefährdet wurde, als entgegen § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die zulässige Einleitung in den Misch- oder Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzwertverordnung 1989), LGBl. Nr. 1990/02 in der geltenden Fassung, wonach der ph-Wert der in den Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleiteten Stoffe zwischen 6,5 und 19,5 liegen muss, der ph-Wert 1,79 betrug, weiters entgegen § 1 Z 5 lit.
Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können, am 11.7.2013 aus dem Senkgrubenfahrzeug der Firma W., K., H.-straße, mit dem Kennzeichen W-77, Abwässer der B. GmbH in die Fäkalübernahmestation in Wien, M.-straße und in weiterer Folge in den Mischwasserkanal eingeleitet hat, wodurch der Bestand, der Betrieb und die Kontrolle
Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage insofern gefährdet wurde, als entgegen Paragraph 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung über die zulässige Einleitung in den Misch- oder Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzwertverordnung 1989), LGBl. Nr. 1990/02 in der geltenden Fassung, wonach der ph-Wert der in den Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleiteten Stoffe zwischen 6,5 und 19,5 liegen muss, der ph-Wert 1,79 betrug, weiters entgegen Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b,) Kanalgrenzwertverordnung, wonach mineralische Öle und Fette (gesamte Kohlenwasserstoffe) 20 mg/l nicht überschreiten dürfen, der Wert der mineralischen Öle und Fette 461 mg/l betrug und entgegen Paragraph eins, Ziffer 9, Litera i,) Kanalgrenzwertverordnung, wonach Zink einen Wert von 3 mg/l nicht überschreiten darf, der Wert für Zink 13 mg/l betrug. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1955 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Z 5 lit. b), § 1 Z 9 lit. i) und § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- und Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzwertverordnung 1989)Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 4, Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1955, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b,), Paragraph eins, Ziffer 9, Litera i,) und Paragraph 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung über zulässige Einleitungen in den Misch- und Schmutzwasserkanal (Kanalgrenzwertverordnung 1989) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 595,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 11 Stunden § 17 Abs. 2 Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1955 in der geltenden FassungParagraph 17, Absatz 2, Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1955, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie gemäß § 64
Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64,
Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 59,50 als Beitrag zu den Kosten
Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 654,50. Außerdem sind die Kosten
Strafvollzuges zu ersetzen. II.römisch zwei. Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Dipl.-Ing. O., MBA, verhängte Geldstrafe von € 595,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 59,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Dipl.-Ing. O., MBA, verhängte Geldstrafe von € 595,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 59,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde gehe in der Begründung
Straferkenntnis davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung der in Rede stehenden sowie ihr zurechenbaren Abwässer in den Mischwasserkanal beauftragt habe. Obwohl die belangte Behörde rechtlich dazu nichts ausgeführt habe, gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass ausgehend dieser Feststellung die Beschwerdeführer als Anstifter im Sinne
G zu qualifizieren seien. Die Voraussetzungen für die Anstiftung seien die vorsätzliche Veranlassung, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe. Auf Grund der Ausführungen der belangten Behörde sei im gegenständlichen Fall auf der subjektiven Tatseite aber nur fahrlässiges Verhalten festgestellt worden. Aus diesen Gründen habe die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer zu bestrafen seien. Insofern die Behörde davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer die Einleitung der in Rede stehenden Abwässer in den Mischwasserkanal beauftragt habe, sei auszuführen, dass diese Feststellung aktenwidrig sei, da sie im Widerspruch zum Schreiben
Magistrates der Stadt Wien vom 1.8.2013 stehe. Dort sei nämlich lediglich festgehalten worden, dass zwar die Abwässer der Zweitbeschwerdeführerin aus dem Fahrzeug der W. eingeleitet worden seien, nicht jedoch, dass die Zweitbeschwerdeführerin an die W. einen Auftrag erteilt habe. Dies sei jedenfalls für die rechtsrichtige Anwendung
3 Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz relevant, da nach dieser Bestimmung die Einleitung von festen und flüssigen Stoffen, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle
Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen könne, verboten sei. Hätte die belangte Behörde die angeführte Feststellung aktenmäßig getroffen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass nicht die Beschwerdeführer, sondern das Unternehmen W. den vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt habe. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme vom 21.7.2014 weiters ausführlich dargelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinen Auftrag an das Unternehmen W. erteilt habe. Zu diesem Nachweis haben sie ihre Buchhaltungsunterlagen vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgehe, dass im vorgeworfenen Zeitraum flüssige Abfälle an ein anderes Unternehmen verbucht worden seien. Weiters habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft und einseitig gestaltet. Insbesondere habe sie jede Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, zu prüfen, von wem die eingeleiteten Abwässer tatsächlich stammen würden, obwohl der Umstand, dass kein Auftrag an die W. von der Zweitbeschwerdeführerin ergangen sei, bereits in der Stellungnahme vom 21.7.2014 dargelegt worden sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde gehe in der Begründung
Straferkenntnis davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Einleitung der in Rede stehenden sowie ihr zurechenbaren Abwässer in den Mischwasserkanal beauftragt habe. Obwohl die belangte Behörde rechtlich dazu nichts ausgeführt habe, gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass ausgehend dieser Feststellung die Beschwerdeführer als Anstifter im Sinne
Paragraph 7, VStG zu qualifizieren seien. Die Voraussetzungen für die Anstiftung seien die vorsätzliche Veranlassung, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe. Auf Grund der Ausführungen der belangten Behörde sei im gegenständlichen Fall auf der subjektiven Tatseite aber nur fahrlässiges Verhalten festgestellt worden. Aus diesen Gründen habe die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer zu bestrafen seien. Insofern die Behörde davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer die Einleitung der in Rede stehenden Abwässer in den Mischwasserkanal beauftragt habe, sei auszuführen, dass diese Feststellung aktenwidrig sei, da sie im Widerspruch zum Schreiben
Magistrates der Stadt Wien vom 1.8.2013 stehe. Dort sei nämlich lediglich festgehalten worden, dass zwar die Abwässer der Zweitbeschwerdeführerin aus dem Fahrzeug der W. eingeleitet worden seien, nicht jedoch, dass die Zweitbeschwerdeführerin an die W. einen Auftrag erteilt habe. Dies sei jedenfalls für die rechtsrichtige Anwendung
Paragraph 3, Absatz 3, Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz relevant, da nach dieser Bestimmung die Einleitung von festen und flüssigen Stoffen, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle
Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen könne, verboten sei. Hätte die belangte Behörde die angeführte Feststellung aktenmäßig getroffen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass nicht die Beschwerdeführer, sondern das Unternehmen W. den vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt habe. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme vom 21.7.2014 weiters ausführlich dargelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin keinen Auftrag an das Unternehmen W. erteilt habe. Zu diesem Nachweis haben sie ihre Buchhaltungsunterlagen vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgehe, dass im vorgeworfenen Zeitraum flüssige Abfälle an ein anderes Unternehmen verbucht worden seien. Weiters habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft und einseitig gestaltet. Insbesondere habe sie jede Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, zu prüfen, von wem die eingeleiteten Abwässer tatsächlich stammen würden, obwohl der Umstand, dass kein Auftrag an die W. von der Zweitbeschwerdeführerin ergangen sei, bereits in der Stellungnahme vom 21.7.2014 dargelegt worden sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Rechtslage nach dem Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz stellt sich wie Folgt dar: „Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen § 3.
Hauskanales wärmer als 30º C sind, dürfen in den Straßenkanal nicht eingeleitet werden.
Abs. 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle
Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:
Absatz 4,, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle
Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:
3,
1 bis 3,
1 bis 3, 5, 8 und 9,
1 oder Übertretungen der dazu erlas-senen Durchführungsverordnungen, ferner die Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen in Entsprechung dieses Gesetzes erlassener Bescheide werden mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro bestraft.“
Paragraph eins, Absatz 3,,
Paragraph 2, Absatz eins bis 3,
Paragraph 3, Absatz eins bis 3, 5, 8 und 9,
Paragraph 6, Absatz eins, oder Übertretungen der dazu erlas-senen Durchführungsverordnungen, ferner die Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen in Entsprechung dieses Gesetzes erlassener Bescheide werden mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro bestraft.“ Der mit dem angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf gründet sich auf eine Anzeige
Magistrates der Stadt Wien, Wien Kanal, vom 1.8.2013, wonach aus einem Senkgrubenfahrzeug der Firma W. Abwässer der Firma B. GmbH in die Fäkalübernahmestation und in weiterer Folge in den Mischwasserkanal eingeleitet worden seien. Diese Abwässer hätten mehrere der in der Kanalgrenzwertverordnung 1989 festgesetzten Schadstoffkonzentrationen überschritten, weshalb ein Strafantrag gegen die Firma B. GmbH gestellt werde. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde gegen den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten der Vorwurf erhoben, er habe es gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die B. GmbH am 11.7.2013 aus einem Senkgrubenfahrzeug der Firma W. Abwässer der B. GmbH in die Fäkalübernahmestation und in weiterer Folge in den Mischwasserkanal eingeleitet habe, wodurch eine Übertretung
Vm. § 1 Z. 5 lit. b), § 1 Z. 9 lit. i) und § 2 der Kanalgrenzwertverordnung 1989 verwirklicht worden sei.Auf Grund dieses Sachverhalts wurde gegen den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten der Vorwurf erhoben, er habe es gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die B. GmbH am 11.7.2013 aus einem Senkgrubenfahrzeug der Firma W. Abwässer der B. GmbH in die Fäkalübernahmestation und in weiterer Folge in den Mischwasserkanal eingeleitet habe, wodurch eine Übertretung
Paragraph 3, Absatz 3 und 4 Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, Litera b,), Paragraph eins, Ziffer 9, Litera i,) und Paragraph 2, der Kanalgrenzwertverordnung 1989 verwirklicht worden sei. Einer Übertretung
3 Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz macht sich strafbar, wer entgegen dieser Bestimmung (u.a.) Abwässer in den Straßenkanal einleitet, die eine Gefährdung oder Beeinträchtigung
Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage bewirken können („dürfen nicht eingeleitet werden“). Damit wird vom Gesetzgeber als unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige bestimmt, der die Einleitung der Abwässer in den Kanal vornimmt. Ist eine solche Einleitung der Abwässer einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zuzurechnen, kommt hinsichtlich der Verantwortlichkeit die Bestimmung
G zur Anwendung. Einer Übertretung
Paragraph 3, Absatz 3, Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz macht sich strafbar, wer entgegen dieser Bestimmung (u.a.) Abwässer in den Straßenkanal einleitet, die eine Gefährdung oder Beeinträchtigung
Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage bewirken können („dürfen nicht eingeleitet werden“). Damit wird vom Gesetzgeber als unmittelbarer Täter einer Übertretung dieser Bestimmung derjenige bestimmt, der die Einleitung der Abwässer in den Kanal vornimmt. Ist eine solche Einleitung der Abwässer einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zuzurechnen, kommt hinsichtlich der Verantwortlichkeit die Bestimmung
Paragraph 9, VStG zur Anwendung. Eine ausdehnende Auslegung dahingehend, dass als unmittelbarer Täter auch derjenige anzusehen sei, der die Einleitung (durch ein anderes Unternehmen) veranlasst oder beauftragt hat bzw. durchführen lässt, verbietet sich schon
halb, da eine solche Tathandlung nicht vom klaren Gesetzeswortlaut erfasst wäre (vgl. demgegenüber etwa § 13 Abs. 2 Z. 3 Wiener Baumschutzgesetz, wonach sich strafbar macht, „wer einen Baum entgegen den Bestimmungen
ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt“, wodurch die unmittelbare Täterschaft einer solchen Übertretung vom Gesetzgeber ausdrücklich weitreichend formuliert wird). Eine solche ausdehnende Auslegung der Vorschrift
3 Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz ist schon
halb ausgeschlossen, da nach der ständigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen (vgl. VwGH 7.11.1990, Zl. 90/01/0114, VwGH 17.11.2009, Zl. 2009/06/0166, VwGH 31.7.2014, Zl. Ro 2014/02/0099). Eine ausdehnende Auslegung dahingehend, dass als unmittelbarer Täter auch derjenige anzusehen sei, der die Einleitung (durch ein anderes Unternehmen) veranlasst oder beauftragt hat bzw. durchführen lässt, verbietet sich schon
halb, da eine solche Tathandlung nicht vom klaren Gesetzeswortlaut erfasst wäre vergleiche demgegenüber etwa Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Wiener Baumschutzgesetz, wonach sich strafbar macht, „wer einen Baum entgegen den Bestimmungen
Paragraph 4, ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt“, wodurch die unmittelbare Täterschaft einer solchen Übertretung vom Gesetzgeber ausdrücklich weitreichend formuliert wird). Eine solche ausdehnende Auslegung der Vorschrift
Paragraph 3, Absatz 3, Kanalanlagen- und Einmündungsgebührengesetz ist schon
halb ausgeschlossen, da nach der ständigen Rechtsprechung
Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen vergleiche VwGH 7.11.1990, Zl. 90/01/0114, VwGH 17.11.2009, Zl. 2009/06/0166, VwGH 31.7.2014, Zl. Ro 2014/02/0099). Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass gegenständlich das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen die Abwässer nicht in den Kanal eingeleitet hat, scheidet eine Strafbarkeit als unmittelbarer Täter aus. Eine Verantwortlichkeit
Beschuldigten nach § 7 VStG wurde dem Beschuldigten binnen der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet. Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass gegenständlich das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen die Abwässer nicht in den Kanal eingeleitet hat, scheidet eine Strafbarkeit als unmittelbarer Täter aus. Eine Verantwortlichkeit
Beschuldigten nach Paragraph 7, VStG wurde dem Beschuldigten binnen der Verfolgungsverjährungsfrist nicht angelastet. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne
4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne
, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.047.32170.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.