Obsah (24)
§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 3§ 30§ 60§ 81§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 52§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 29§ 37§ 110RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/081/34413/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. S
§ 11Abs. 1 Z 4 NAG idg
F abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau Z. G., geb.: 1986, STA: Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 27.10.2014, Zahl MA35-9/3020571-01, mit welchem der Antrag vom 30.5.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.2.2015 zur Zahl VGW-KO-081/66/2015 mit EUR 133,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 133,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto ... einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.2.2015 zur Zahl VGW-KO-081/66/2015 mit EUR 133,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 133,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto ... einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass ihre am
- Mai 2015 geschlossene Ehe mit dem türkischen Staatsbürger M. K. lediglich geschlossen worden wäre, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es stehe somit fest, dass im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsehe vorliege. Es bestünden zwar durchaus familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die Rechtsmittelwerberin halte sich jedoch seit Ablauf ihrer slowakischen Aufenthaltsbewilligung am
- August 2014 nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf.Mit Bescheid vom
- Oktober 2014 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass ihre am
- Mai 2015 geschlossene Ehe mit dem türkischen Staatsbürger M. K. lediglich geschlossen worden wäre, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es stehe somit fest, dass im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsehe vorliege. Es bestünden zwar durchaus familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die Rechtsmittelwerberin halte sich jedoch seit Ablauf ihrer slowakischen Aufenthaltsbewilligung am
- August 2014 nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „B. SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Türkei und führt seit rund zwei Jahren eine Beziehung mit dem gleichaltrigen ebenfalls türkischen Staatsangehörigen M. K., geb. 1984, der in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt - EU“) verfügt. Kennengelernt haben sich die BF und ihr Mann über ihre in der Türkei lebende Familien anlässlich eines Türkeiaufenthalts des Mannes. Insbesondere seine Mutter drängte darauf, dass ihr Sohn endlich eine nette türkische Frau kennenlernen sollte, die auch den Vorstellungen der Familie entspricht. Die hübsche BF und ihr nunmehriger Mann wurden einander vorgestellt und waren sich auf Anhieb sympathisch, sodass sie begannen, regelmäßig Kontakt zu halten. Entsprechend türkischer Tradition wurden auch die Familien der BF und ihres nunmehrigen Mannes einander bereits vorgestellt und wurde anlässlich eines Türkeiaufenthalts des M. K. im familiären Kreis eine Verlobung gefeiert. Da die Beschwerdeführerin bisher in der Türkei, ihr Lebensgefährte jedoch in Österreich lebte, wurde die Beziehung in der Vergangenheit als Fernbeziehung geführt. Sie telefonierten regelmäßig mehrmals wöchentlich und hielten Kontakt über Internet (Whatsapp) sowie SMS. Reisen in die Türkei waren dem Verlobten der BF aus persönlichen Gründen (Krankheit, finanzielle Gründe) nicht ohne weiteres möglich. Er konnte nicht häufig in die Türkei reisen. Wenn er in der Türkei war, hat er seine Frau allerdings in Istanbul getroffen und mit ihr gemeinsam die Freizeit verbracht. Bei der BF scheiterten Besuche in Österreich in der Vergangenheit vor allem am Fehlen einer Einreisebewilligung für den Schengener Raum. Um die oftmals schwierige lange räumliche Trennung zu überbrücken, überraschte der Mann der BF sie in der Türkei gelegentlich mit kleinen Aufmerksamkeiten und Geschenken. So schickte er seiner Familie Geld, damit diese seiner Verlobten nach seinen Anweisungen eine Uhr kaufen und schenken konnte oder ließ ihr Parfüm zukommen. In der Türkei hatte die BF, die über einen Schulabschluss (Matura) verfügt, zwar eine Studienzulassung für Ernährungswissenschaften, wollte aber eigentlich Medizin studieren. Sie arbeitete daher in einer Kinderklinik als Krankenschwester. Sie beabsichtigte nach Österreich zu kommen, um hier zum einen Medizin zu studieren und zum anderen mit ihrem nunmehrigen Mann ihre Beziehung in Österreich führen zu können. Ihr Bruder E. G. erkundigte sich daher für sie bei der Universität Wien betreffend Studienzulassung für Medizin. Ihm wurde dort aber mitgeteilt, dass die Studienzulassung für Personen mit türkischer Matura nicht einfach möglich sei, sondern sie zunächst ein weiteres Diplom in der Türkei machen müsste, was zu weiteren Verzögerungen geführt hätte. Daher entschloss sie sich, in Ungarn oder der Slowakei Medizin zu studieren, um rascher ein Studium beginnen zu können und näher bei ihrem Freund sein zu können. Sie erkundigte sich bei mehreren Universitäten und entschloss sich schließlich zur Aufnahme eines Studiums in der Slowakei, auch um damit näher bei ihrem Lebensgefährten leben zu können und ihn regelmäßig treffen zu können. Sie erfüllte alle formalen Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums in der Slowakei, sodass ihr ein slowakisches Studentenvisum mit Gültigkeit von 16.04.2014 bis 31.08.2014, ausgestellt wurde. Sobald sie in der Slowakei war, wurde sie von ihrem nunmehrigen Ehemann auch mehrfach in Bratislava besucht. Ca. einmal wöchentlich reiste er mit Zug oder Auto in die Slowakei und besuchte sie im Studentenheim. Sie beabsichtigte die tatsächliche Aufnahme des Medizinstudiums in der Slowakei und besuchte einen Sprachkurs. Leider stellte sich jedoch schnell heraus, dass es große bürokratische Hürden gab und das Studium mit besonders hohen Studienkosten (mehrere tausend Euro für ein Studienjahr!) verbunden gewesen wäre, was für die BF nicht leistbar war. Immer wieder wurden bei alltäglichen Behördenwegen größere Zahlungen von der BF verlangt. In der Slowakei lebende Freunde ihres Bruders versuchten zwar ebenso wie dieser, ihr bei den Behördenwegen zu helfen, schließlich entschloss sich die BF jedoch, wie ursprünglich geplant nach Österreich zu ziehen, um hier mit ihrem Freund eine Beziehung zu führen und nach Möglichkeit auch ein Studium aufzunehmen. Die BF zog daher mit ihrer slowakischen Studentenbewilligung, die sie auch zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich berechtigte, nach Wien. Sie lebte zunächst bei ihrem Bruder E. in die E.-gasse, Wien, zog dann, ohne die Meldung zu ändern, vorübergehend zu ihrem anderen Bruder in den ... Bezirk und dann wieder in die E.-gasse zurück. Entsprechend türkischer Tradition zog sie nach der Einreise nicht zu ihrem Verlobten, sondern zu ihrem Bruder. Ihr Mann war zu diesem Zeitpunkt selbst auf der Suche nach einer Wohnung. Er wurde in der E.-gasse angemeldet, um eine feste Anschrift zu haben, hat aber dort nicht geschlafen. Nun lebt er an der Adresse S.-platz, Wien. Bei dieser Adresse handelte es sich zunächst um ein Büro, das aber mittlerweile zur Wohnung adaptiert wurde. Da die BF und ihr Verlobter sich auch nach der räumlichen Annäherung durch den Umzug in die Slowakei und später nach Wien sehr gut verstanden und praktisch täglich trafen, beschlossen sie ehestmöglich die Ehe in Österreich zu schließen, damit die Fortsetzung ihrer Beziehung und damit ihres bestehenden Familien- und Privatlebens in Österreich möglich wäre. Am 20.05.2014 fand eine kleine standesamtliche Hochzeitsfeier vor dem Standesamt in Gz. statt. Bei dieser Hochzeitsfeier waren Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, darunter auch ihre Brüder E. und A. G. anwesend. Daneben waren zwei Kolleginnen des Bruders E., mit denen sich die BF schnell angefreundet hat, bei der Feier anwesend. Die Ex-Ehegattin ihres Bruders E., Frau N. G., war nicht eingeladen, da der Bruder, der von seiner Frau zum damaligen Zeitpunkt bereits getrennt lebte, gerade mit ihr zerstritten war. Der Bruder der BF war von seiner Ehegattin bereits längere Zeit getrennt, sie war auch bei der Verlobungsfeier in der Türkei nicht anwesend und wurde über diese nicht einmal informiert. Sie hatte daher keinerlei Wahrnehmungen zur BF und deren Mann an Paar. Sie kannte auch den Ehemann M. K. nur unter seinem Vornamen als Bekannten ihres Mannes. Die Hochzeit fand an einem Dienstag statt, sodass eine ausgelassenere Feier am Freitagabend im
- Bezirk, im Restaurant ... mit den Brüdern der BF und Freunden des Brautpaares nachgeholt wurde. Als Hochzeitsgeschenk erhielt die BF von ihren Brüdern Goldschmuck. Wie bereits seit geraumer Zeit geplant, wird noch eine weitere große Hochzeitsfeier nach islamischem Ritus stattfinden. Geplant ist dies für August 2015 in der Türkei. Bei diesem großen traditionellen Fest sollen auch alle in der Türkei lebenden Verwandten mit dem Paar feiern. Entsprechend der strengen religiösen Tradition sehen sich die BF und ihr Mann auch erst ab diesem Zeitpunkt als vollwertiges Ehepaar an. Derzeit besteht entgegen der polizeilichen Meldung noch kein gemeinsamer Wohnsitz. Das Ehepaar dachte aber, es müsse sich gemeinsam melden, damit ein Aufenthaltstitel als Ehegatte überhaupt beantragt werden könnte. In Folge der standesamtlichen Eheschließung in Österreich wurde am 30.05.2014 ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ bei der Behörde gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens wurden offenkundig seitens der LPD Wien Erhebungen zur Ehe durchgeführt, die der BF jedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Laut einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 09.09.2014 sei aufgrund der Erhebungen und Einvernahmen „festgestellt“, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten lediglich geschlossen worden sei, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sodass sich der strafbare Tatbestand einer Aufenthaltsehe ergebe. Dies wurde der BF mit Schreiben des Amts der Wiener Landesregierung vom 07.10.2014 mitgeteilt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Da die Beschwerdeführerin sich erst kurz in Österreich aufhält und noch kaum über Deutschkenntnisse verfügt, bisher hat sie erst einen Deutschkurs auf der Stufe A 1.2 abgeschlossen, war sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf die Unterstützung durch ihren Ehemann bzw. durch ihren besser Deutsch sprechenden Bruder E. angewiesen. Beide hatten leider keine Zeit, sie fristgerecht bei der Abgabe einer Stellungnahme zu unterstützen bzw. missverstand die Beschwerdeführerin auch die Tragweite der behördlichen Mitteilung vom 07.10.
- Sobald der Bruder der Beschwerdeführerin, welcher seit vielen Jahren in Österreich lebt und über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, Gelegenheit dazu hatte, ging er mit seiner Schwester zur MA35, um eine entsprechende Stellungnahme zum Parteiengehör abzugeben. Dort wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass über den Antrag bereits negativ entschieden sei, eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme nicht mehr eingeräumt werde und wurde der Bescheid vom 27.10.2014 der Antragstellerin persönlich ausgefolgt. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 46/1/2)“
§ 11
Abs 1 Z 4 NAG abgewiesen, da festgestellt worden sei, dass es sich bei ihrer Ehe, die am 20.05.2014 vor dem Standesamtsverband Gz. geschlossen wurde, um eine Aufenthaltsehe handle.Mit dem hier angefochtenen Bescheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG abgewiesen, da festgestellt worden sei, dass es sich bei ihrer Ehe, die am 20.05.2014 vor dem Standesamtsverband Gz. geschlossen wurde, um eine Aufenthaltsehe handle. Dagegen richtet sich die eingebrachte Beschwerde. C. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE Der angefochtene Bescheid wurde der BF am 03.11.2014 zugestellt. Die Beschwerde ist demnach rechtzeitig. Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG entscheidet
§ 3
Abs 2 NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes.Der angefochtene Bescheid wurde der BF am 03.11.2014 zugestellt. Die Beschwerde ist demnach rechtzeitig. Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG entscheidet
Paragraph 3, Absatz 2, NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. D. BESCHWERDEGRÜNDE 1.
§ 11
Abs 1 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt.1.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt.
§ 30
Abs 1 NAG dürfen Ehegatten, die ein gemeinsames Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen.
Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen Ehegatten, die ein gemeinsames Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 09.09.2014 aufgrund von Erhebungen und Einvernahmen „festgestellt“ habe, dass die BF ihre Ehe lediglich geschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen und sich somit der strafbare Tatbestand einer Aufenthaltsehe ergebe. Da bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme der BF bei der Behörde einlangte, stehe für diese fest, dass die Ehe eine Aufenthaltsehe sei. Die belangte Behörde verkennt dabei, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde oder ein österreichisches Strafgericht bisher nicht mit bindender Wirkung das Vorliegen einer Aufenthaltsehe festgestellt haben. Eine bindende Wirkung könnte aber allenfalls erst zutreffen, wenn in Bescheidform oder durch Urteil festgestellt worden wäre, dass eine Aufenthaltsehe geschlossen wurde und diese Entscheidung auch in Rechtskraft erwachsen ist. Im Falle der BF wurden offensichtlich seitens der LPD Wien Ermittlungen veranlasst, deren Ergebnis der BF jedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Im Bescheid wird Bezug genommen auf „Erhebungen und Einvernahmen“, die weder im Bescheid der belangten Behörde abgedruckt sind, noch im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden wären. Sie hatte daher keine Möglichkeit, Vorbringen zur unrichtigen Annahme der Fremdenpolizeibehörde zu erstatten oder Beweismittel anzubieten. Andernfalls hätte sie ihre persönlichen Umstände, wie sie sich auch aus dem obig zusammengefassten Sachverhalt ergeben, ausführlich dargelegt und wäre dem Abschlussbericht auch konkret entgegengetreten. Das Rechtstaatsprinzip sieht vor, dass Entscheidungen von Behörden überprüfbar sein müssen und den Parteien Gehör einzuräumen ist. Die verfehlte Annahme der belangten Behörde würde dazu führen, dass ohne rechtstaatliches Verfahren eine Tatsache als erwiesen angenommen wird und diese Annahme nicht bekämpft werden kann. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid findet sich keine Begründung für die unrichtige Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Die belangte Behörde hätte der BF zumindest soweit Parteiengehör einräumen müssen und sie dadurch in die Lage versetzen müssen, ein Vorbringen zu erstatten und Beweismittel anzubieten. Tatsächlich wurde der BF durch die belangte Behörde aber lediglich mitgeteilt, dass ein negativer Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 09.09.2014 vorliege, der auf „Erhebungen und Einvernahmen“ basiere, welche ihr jedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die BF war demnach nicht dazu in der Lage, den von der Behörde herangezogenen Beweisergebnissen substantiiert entgegenzutreten. Aufgrund der dargelegten Umstände (sprachliche Verständnisprobleme und zeitliche Einschränkungen beim Bruder, der sie bei Behördenwegen unterstützt) hatte die BF bisher keine Gelegenheit, eine Stellungnahme zu ihrem Privatleben mit Herrn M. K. abzugeben, was nunmehr nachgeholt wird. Sie führt mit ihrem nunmehrigen Ehemann M. K. seit rund zwei Jahren eine feste, der türkischen Kultur entsprechende Beziehung, die sich unter anderem darin manifestiert, dass enger telefonischer Kontakt und Kontakt per Internet bestand, zahlreiche gemeinsame Besuche stattfanden und sowohl die BF als auch ihr Ehegatte die in der Türkei lebenden Verwandten des jeweils anderen im Rahmen von Besuchen bereits gut kennengelernt haben. Seit der Erteilung des slowakischen Visums an die BF und der damit erfolgten rechtmäßigen Einreise zuerst in die Slowakei und dann nach Österreich besteht auch regelmäßiger persönlicher Kontakt des Paares mit dem in Österreich lebenden Bruder sowie Freunden des Ehepaares. Bereits in der Slowakei hat der Ehemann der BF diese mehrfach besucht, seit ihrer Einreise nach Österreich besteht täglicher persönlicher Kontakt der BF mit ihrem Ehegatten. Zunächst nahm die BF in Österreich ihren Aufenthalt bei ihrem Bruder E. G.. Ihr Mann, der aus ... nach Wien zog, hat zwar bereits eine eigene Wohnung für das Ehepaar in Wien, S.-platz genommen, entsprechend islamischem Ritus leben sie aber noch getrennt, bis die Ehe auch religiös offiziell anerkannt ist. Die BF und ihr Mann haben trotz getrennter Wohnsitze regelmäßigen persönlichen Kontakt als Paar. Sie verbringen ihre Freizeit praktisch täglich miteinander oder mit gemeinsamen Freunden bzw. Verwandten der BF. Gerne gehen sie unter anderem auf der Mariahilfer Straße spazieren, Kaffee trinken, flanieren durch Einkaufszentren wie Lugner City und Millennium City und gehen gemeinsam essen oder ins Kino. Dies können nicht nur die BF selbst und ihr Ehegatte, sondern auch zahlreiche Zeugen bestätigen. Beweis: - PV; - zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes M. K., p.A. Wien, S.-platz; - zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders E. G., p.A. Wien, E.-gasse; - zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders A. G.; - weitere Beweise Vorbehalten. Sowohl die BF als auch ihr Ehegatte sind dazu in der Lage, zahlreiche Details über den jeweils anderen bzw. das gemeinsame Beziehungsleben zu benennen, aus denen sich ergibt, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe in ihrem Fall ausgeschlossen ist. Die BF und ihr Mann kennen sich gegenseitig sehr gut, kennen Details aus dem Leben des jeweils anderen und sind auch mit den familiären Umständen des jeweils anderen bestens vertraut. Der Bruder E. lebt bereits seit mehreren Jahren in Trennung von seiner nunmehr auch geschiedenen Ehegattin N.. Mit dieser hat die BF daher in Österreich nicht zusammengewohnt und hat sie der Ex-Schwägerin auch nicht ihren Ehemann vorgestellt. Nun hat sich der Bruder seiner Ex-Frau wieder angenähert und besteht auch persönlicher Kontakt der BF und ihres Mannes mit der Ex-Schwägerin. Auch sie könnte daher mittlerweile Angaben zum Eheleben der BF und ihres Mannes machen. Die belangte Behörde hat in unzutreffender Weise angenommen, dass die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde für ihr Verfahren bindend sei. Eine derartige Bindungswirkung ist entgegen der unrichtigen Annahme der belangten Behörde nicht vorgesehen. Da wie dargelegt eine Aufenthaltsehe im Falle der BF nicht gegeben ist und sie mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führt, sodass sie sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch auf die Ehe berufen darf, liegen die Voraussetzungen für die Abweisung ihres Antrags
§ 11
Abs 1 Z 4 NAG nicht vor.Da wie dargelegt eine Aufenthaltsehe im Falle der BF nicht gegeben ist und sie mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt, sodass sie sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch auf die Ehe berufen darf, liegen die Voraussetzungen für die Abweisung ihres Antrags
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig. 2. Es wird nicht verkannt, dass die BF im Verfahren eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des entscheidungsmaßgebenden Sachverhalts trifft, jedoch wurde ihr bisher im Verfahren keine Möglichkeit eingeräumt, zu den „Erhebungen und Einvernahmen“ der LPD Wien bzw. zum Abschlussbericht vom 09.09.2014 tatsächlich Stellung zu nehmen. Ihr wurde seitens der belangten Behörde kein tatsächliches Parteiengehör zu den Gründen für die beabsichtigte Abweisung ihres Antrags eingeräumt, das sie in die Lage versetzt hätte, ein Vorbringen zu erstatten und Beweismittel anzubieten. Die BF wurde daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da wesentliche von ihr und ihrer Familie nunmehr angebotene Beweismittel sowie objektivierbare Angaben in der Entscheidung der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurden. Der angefochtene Bescheid ist damit auch rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 3.
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.3.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Wie dargelegt, wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht in ausreichender Form dargelegt, da sich der Entscheidung insbesondere nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Erhebungen und Einvernahmen die LPD Wien mit ihrem Abschlussbericht vom 09.09.2014 zum Ergebnis kommt, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Weiters ist die angefochtene Entscheidung unbegründet, wenn die belangte Behörde in irriger Weise eine Bindung an einen bloßen Abschlussbericht der LPD Wien annimmt, ohne dass eine rechtskräftige Entscheidung über das Vorliegen einer Scheinehe (in Bescheidform) vorliege. Der angefochtene Bescheid ist auch aus diesem Grund rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.“ Am
- Februar 2015 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin ihr Ehegatte, Herr M. K., und ihre Brüder, Herr E. G. und Herr A. G., als Zeugen geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- Dezember 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme Nachstehendes vor: „Ich bin im April 2014 das erste Mal nach Österreich eingereist. Danach bin ich nach Bratislava ausgereist und bin gependelt. Seit Juni 2014 bin ich durchgehend in Österreich. Auf die Frage, warum ich nach Ablauf des slowakischen Aufenthaltstitels nicht mehr ausgereist bin, gebe ich an, dass ich zum einen schon verheiratet war und zum anderen einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in Österreich gestellt habe. Das BFA hat meinem Bruder E. mitgeteilt, dass ich in diesem Fall in Österreich bleiben kann. Ich wohne derzeit bei meinem Bruder A., tagsüber bin ich jedoch bei meinem Bruder E., weil ich auf seine Kinder aufpasse. Mit meinem Ehegatten habe ich noch nie zusammengelebt, wir haben noch nie gemeinsam übernachtet. Der Grund ist, dass wir bislang nur standesamtlich verheiratet sind. Die Hochzeit in der Türkei musste verschoben werden, wir leben aus religiösen bzw. kulturellen Gründen noch nicht zusammen. Auf die Frage, warum ich eine Falschmeldung vorgenommen habe, gebe ich an, dass wir geplant hatten früher zu heiraten und deshalb schon eine gemeinsame Wohnung gesucht haben. Dann mussten wir leider die Hochzeit verschieben. Ich habe meinen Ehegatten vor ca. 2 Jahren in der Türkei kennengelernt. Mein Ehegatte war auf Urlaub in der Türkei und war mit meinem Bruder E. befreundet und so haben wir uns kennengelernt. Das war in einem Caféhaus in Istanbul, E. war auch dabei. Ich kannte ihn schon früher vom Namen her, weil er mit meinem Bruder befreundet ist, gesehen habe ich ihn aber das erste Mal vor 2 Jahren in dem Caféhaus. Auf die Frage, wann wir uns ineinander verliebt haben, gebe ich an, dass das Treffen im Caféhaus vor 2 Jahren stattfand, damit wir uns kennenlernen im Hinblick auf die Hochzeit. Es war so ähnlich wie eine Brautschau, das ist bei uns so üblich. Auf die Frage, ob unsere Familien das arrangiert haben, gebe ich an, dass das so war, allerdings haben wir die Entscheidung dann selbst getroffen. In der Türkei gab es eine Verlobung, wir haben uns oft gesehen, allerdings nie gemeinsam übernachtet. Wir haben am
- Mai 2014 in Gz. geheiratet. Zur Verlobung kam es, weil er mich gefragt hat, ob ich ihn heiraten will und ich ja gesagt habe. Mein Mann ist am ... 1984 geboren. Seine Eltern heißen Gü. und Eu.. Er hat eine Schwester, die heißt L.. Es gab eine Feier in der Türkei, anlässlich der Verlobung, mit den Familienmitgliedern. Wir sind beide das erste Mal verheiratet und haben auch keine Kinder. Ich habe nur einen Monat in der Slowakei gelebt, mein Ehegatte hat mich besucht. Er war nur einen Tag dort und hat dort nicht übernachtet. Er hat mich ca. sieben Mal besucht, jeweils nur einen Tag. Mein Mann wohnt nicht mehr am S.-platz, er wohnt jetzt in der J.-gasse. Die Wohnung ist ca. 30 – 40 m2 groß. Wie viel er für die Miete bezahlt, weiß ich nicht. Ich arbeite nicht, ich passe nur auf die Kinder meines Bruders auf. Mein Ehegatte ist derzeit arbeitslos und verdient ca. EUR 400,
- Mein Ehegatte hat das Gymnasium abgeschlossen und möchte noch studieren. Ich habe studiert und zwar Ernährungswissenschaften. Mein Ehegatte hat Schulden, Details dazu kann ich keine angeben. Mein Ehegatte isst gerne Schnitzel, aber er isst so ziemlich alles. Ich selbst habe keine Lieblingsspeise und esse alles gerne. Mein Ehegatte beschäftigt sich gerne mit Musik, nähere Angaben dazu kann ich nicht machen. Ich selbst gehe gerne ins Kino, spazieren, einkaufen. Befragt danach, was mein Ehegatte den ganzen Tag tut, gebe ich an, dass er Zuhause ist, oder herumgeht, bzw. seine Freunde hat. Wir telefonieren täglich, 4 bis 5 mal die Woche sehen wir uns und das letzte Mal was unternommen haben wir vor ca. einem Monat im Millennium Tower, da haben wir uns in einem Caféhaus getroffen, da waren wir zu zweit alleine. Alkohol trinkt mein Ehegatte seit einem Jahr nicht mehr, ich trinke selten Alkohol. Das letzte Mal haben wir uns vorgestern gesehen, da haben wir uns kurz auf der Straße im
- Bezirk getroffen und ein kurzes Gespräch geführt, weil ich an dem Tag etwas zu erledigen hatte. Über gemeinsame Kinder haben wir noch nicht gesprochen, weil mein Aufenthalt in Österreich unsicher ist und wir dadurch belastet sind. Als wir noch getrennt waren, haben wir uns täglich E-Mails geschrieben. Seine E-Mail Adresse ist m.k.@hotmail.com, oder so ähnlich. Wir haben auch über WhatsApp kommuniziert. In Österreich leben noch meine Brüder. Ein Onkel von mir war kurz da in Österreich und ist jetzt aber wieder in der Türkei. In der Türkei leben meine Eltern, Onkel, Tante. In Österreich habe ich ein paar Freunde. Ehrenamtlich habe ich hier noch nicht gearbeitet. Ich möchte in Österreich leben, weil mein Mann seit Jahren in Österreich lebt und Österreich ein schönes Land ist.“ Über Befragen der Beschwerdeführervertreterin gab die Rechtsmittelwerberin Folgendes an: „Auf die Frage, ob mein Mann gesundheitliche Probleme hat, gebe ich an, dass er Probleme mit dem Rücken hat. Auf die Frage, warum ich auf die Kinder meines Bruders aufpasse, gebe ich an, dass mein Bruder und seine Frau geschieden sind, aber in derselben Wohnung zusammenleben, sie haben niemanden, der die Kinder sonst betreuen würde. Auf die Frage, warum ich nicht in der Slowakei geblieben bin, gebe ich an, dass ich dort studieren wollte, aber Probleme hatte einen Studienplatz zu bekommen. Ich hätte aber die Aufenthaltsbewilligung in der Slowakei verlängern lassen können, wenn ich das gewollt hätte.“ Herr M. K. sagte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes aus: „Ich habe meine Ehegattin in der Türkei vor ca. 4 Jahren kennengelernt, als ich auf Urlaub war. Unsere Familien kannten sich schon früher. Das erste Mal habe ich sie bei ihr Zuhause getroffen. Wir kennen uns über ihren Bruder E., wir sind befreundet. Auf die Frage, wie die Beziehung zustande kam, gebe ich an, dass ich sie öfter besucht habe in der Türkei. Dazwischen haben wir jedes Wochenende telefoniert. E-Mail haben wir selten geschrieben, wir haben uns lediglich ein paar Fotos geschickt, aber nicht sehr oft. Meine E-Mail Adresse war bei hotmail.com. Ich habe mir dann gedacht, dass sie die richtige Frau für mich ist und habe ihr einen Heiratsantrag gemacht, das war vor ca. 2 ½ Jahren. Eine geschlechtliche Beziehung hatten wir bis jetzt noch nicht, das ist in unserer Kultur vor der Hochzeit nicht üblich. Eigentlich wollte sie hier studieren, aber das war hier so teuer. Auch ich wollte eigentlich studieren. Wir konnten uns nicht leisten, dass sie weiterhin in der Slowakei studiert. Meine Gattin war ca. 2 Monate lang in der Slowakei. Ich habe sie ein- bis zweimal die Woche besucht. Ich habe sie immer nur tageweise besucht und habe dort nicht geschlafen. Zusammengelebt haben wir noch nie. Wir haben am 20.05.2014 in Gz. geheiratet. Meine Gattin ist am ... 1986 geboren. In der Türkei haben wir eine Verlobungsfeier mit der engsten Familie gemacht. Ich habe noch eine Schwester in der Türkei, die heißt La. Verheiratet waren wir beide noch nie, Kinder haben wir auch noch keine. Derzeit wohne ich in der J.-gasse, das ist eine Mietwohnung. Die ist 44 m2 groß. Im Moment wohnt ein Freund mit mir in der Wohnung, deshalb kann die Beschwerdeführerin dort nicht leben. In Zukunft würden wir uns woanders was suchen. Auf die Frage, warum ich falsch gemeldet bin, gebe ich an, dass ich es im Aufenthaltsverfahren so verstanden habe, dass wir zusammen gemeldet sein sollten. Ich bin derzeit arbeitslos und bin nebenbei eigentlich Student. Mein Hobby ist lesen und Sport. Musik habe ich am Konservatorium kurz studiert. Meine Gattin geht gerne mit mir ins Kino. Zuletzt habe ich sie am Wochenende gesehen, wir haben uns gegen Abend im Millennium Tower getroffen und waren gemeinsam was trinken und essen. Am Montag haben wir uns noch kurz am Keplerplatz getroffen, ca. 20 Minuten geredet und einen Kaffee getrunken. Gesundheitlich habe ich Rückenprobleme, deswegen trinke ich auch seit 2 Jahren keinen Alkohol, meine Gattin aber schon. Über Kinder haben wir schon gesprochen, nach der Hochzeit wollen wir welche haben. Meine Gattin hat noch zwei Brüder, E. ist geschieden, mehr kann ich darüber nicht sagen. Meine Gattin verbringt den Tag mit mir, oder ihren Brüdern, bzw. passt auf die Kinder ihres Bruders auf. Meine Gattin hat ein paar Freunde in Österreich, ich kenne ein paar von denen.“ Herr A. G. brachte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes vor: „Ich habe einen Aufenthaltstitel in Österreich und lebe seit 2 Jahren in Österreich. Die beiden kennen sich seit 3 Jahren. Tagsüber telefonieren sie miteinander und sie treffen sich ab und zu. Ich weiß nicht wie oft sie sich genau sehen, weil ich in Deutschland arbeite.“ Herr E. G. legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes dar: „Ich bin ein Freund von Herrn K. und habe die beiden einander in Istanbul vor 2 Jahren in einem Caféhaus vorgestellt. Meine Schwester wollte in der Slowakei studieren, doch das war für mich nicht leistbar. Dann hätten sie eigentlich heiraten sollen, das wurde verschoben. So kam sie nach Österreich. Meine Gattin und ich sind geschieden, da wir eine Zeit lange keinen Kontakt hatten, habe ich ihr von der Ehe zwischen meiner Schwester und Herrn K. nichts erzählt. Meine Frau spricht nicht sehr gut Deutsch, sie hat die Beamten der LPD vermutlich auch nicht sehr gut verstanden.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
- Mai 2014 stellte die 1986 geborene Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
- Mai 2014 mit dem türkischen Staatsbürger M. K., geboren 1984, verheiratet. Diese Ehe wurde zu dem Zweck geschlossen, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals mit einem Schengen-Visum, gültig von
- April 2014 bis zum
- Juli 2014, nach Österreich ein und studierte schließlich für einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten in der Slowakei, wobei sie über eine slowakische Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit von
- April 2014 bis
- August 2014 verfügte. Seit
- Mai 2014 ist die Beschwerdeführerin in Österreich durchgehend gemeldet, dabei seit dem
- Jänner 2015 an der Adresse Wien, I.-gasse. An dieser Adresse lebt sie mit ihrem Bruder, Herr A. G., zusammen. Ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat, kann nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin reiste erstmals mit einem Schengen-Visum, gültig von
- April 2014 bis zum
- Juli 2014, nach Österreich ein und studierte schließlich für einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten in der Slowakei, wobei sie über eine slowakische Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit von
- April 2014 bis
- August 2014 verfügte. Seit
- Mai 2014 ist die Beschwerdeführerin in Österreich durchgehend gemeldet, dabei seit dem
- Jänner 2015 an der Adresse Wien, römisch eins.-gasse. An dieser Adresse lebt sie mit ihrem Bruder, Herr A. G., zusammen. Ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat, kann nicht festgestellt werden. Eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bestand bislang nicht. Insbesondere war die Beschwerdeführerin in der vormaligen Mietwohnung ihres Ehegatten an der Adresse Wien, S.-platz, an welcher sie von
- August 2014 bis
- Jänner 2015 hauptgemeldet war, nicht wohnhaft. Herr M. K. verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, welcher nunmehr
§ 81Abs.
29 NAG in der geltenden Fassung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Herr M. K. ist seit dem
- Februar 2003 im Bundesgebiet behördlich gemeldet, seit dem
- August 2014 ist er an der Adresse Wien, S.-platz, hauptgemeldet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wohnt jedoch nunmehr seinen Angaben zufolge an der Adresse Wien, J.-gasse. Inwieweit Herr M. K. einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft hat bzw. auf welche Höhe sich die Wohnkosten für diese Wohnung belaufen, kann nicht festgestellt werden. Herr M. K. verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, welcher nunmehr
Paragraph 81, Absatz 29, NAG in der geltenden Fassung als „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Herr M. K. ist seit dem
- Februar 2003 im Bundesgebiet behördlich gemeldet, seit dem
- August 2014 ist er an der Adresse Wien, S.-platz, hauptgemeldet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin wohnt jedoch nunmehr seinen Angaben zufolge an der Adresse Wien, J.-gasse. Inwieweit Herr M. K. einen Rechtsanspruch auf diese Unterkunft hat bzw. auf welche Höhe sich die Wohnkosten für diese Wohnung belaufen, kann nicht festgestellt werden. Herr M. K. war zumindest seit Jänner 2009 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig, seit
- November 2014 bezieht er Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,42 täglich, welche ihm bis zum
- Jänner 2016 zuerkannt wurde. Der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin hat insgesamt drei Abstattungskredite aufgenommen, die teilweise bereits eingeklagt wurden, sowie einen Leasingvertrag über EUR 16.500,-- mit einer Laufzeit von 60 Monaten zu einer Kreditrate von EUR 285,-- ab
- April 2014, welcher bereits am
- Februar 2015 fällig gestellt worden ist. Des Weiteren finden sich im Auszug aus dem Kreditschutzverband bezüglich Herrn M. K. drei Eintragungen in der Warnliste der österreichischen Kreditinstitute. Die Beschwerdeführerin war bislang in Österreich nicht erwerbstätig. Die Rechtsmittelwerberin verfügt zwar über eine Einstellungszusage der R. GmbH vom
- Februar 2015, wonach sie zwecks Korrespondenz mit den Lieferanten und Mitarbeitern des Unternehmens auf Grund ihrer Sprachkenntnisse „so bald erforderliche Erlaubnisse vorliegen“ angestellt werden würde, diese Einstellungszusage ist jedoch nicht effektuierbar. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich durch Mitversicherung bei ihrem Ehegatten sozialversichert. In Österreich leben außer dem Ehegatten der Rechtsmittelwerberin, die Brüder der Beschwerdeführerin, A. G. und E. G.. In der Türkei leben ihre Eltern, ihr Onkel und ihre Tante. Die Beschwerdeführerin hat ein paar Freunde in Österreich. Ehrenamtliche Tätigkeiten hat sie bislang im Bundesgebiet nicht ausgeübt. Die Rechtsmittelwerberin ist in der Türkei unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn M. K. zu dem Zweck geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, gründet sich insbesondere darauf, dass die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Ehegatten bis dato noch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hat. Sowohl die Rechtsmittelwerberin als auch Herr M. K. gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien an, dass sie bislang noch nie zusammen gelebt und auch noch nie „gemeinsam übernachtet“ haben. Vielmehr wohnt die Beschwerdeführerin – wie sie selbst darlegte - seit ihrer Einreise nach Österreich bei einem ihrer Brüder. Weiters legte Herr M. K. im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme dar, dass er mit der Rechtsmittelwerberin bislang noch keine geschlechtliche Beziehung hatte. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie mit ihrem Ehegatten, welcher derzeit zusammen mit einem Freund in einer 44 m² großen Wohnung wohnt, nur vier bis fünf Mal pro Woche persönlichen Kontakt hat. Lediglich telefonischer Kontakt besteht nach ihren Angaben täglich. Überdies räumte die Rechtsmittelwerberin in der Beschwerde selbst ein, dass sie und ihr Ehegatte sich erst nach der Hochzeitsfeier nach islamischem Ritus als vollwertiges Ehepaar ansehen würden. Aus welchen Gründen solch eine Hochzeitsfeier erst im August 2015 stattfinden soll, wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die Feststellung, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn M. K. zu dem Zweck geschlossen wurde, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, gründet sich insbesondere darauf, dass die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Ehegatten bis dato noch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hat. Sowohl die Rechtsmittelwerberin als auch Herr M. K. gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien an, dass sie bislang noch nie zusammen gelebt und auch noch nie „gemeinsam übernachtet“ haben. Vielmehr wohnt die Beschwerdeführerin – wie sie selbst darlegte - seit ihrer Einreise nach Österreich bei einem ihrer Brüder. Weiters legte Herr M. K. im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme dar, dass er mit der Rechtsmittelwerberin bislang noch keine geschlechtliche Beziehung hatte. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie mit ihrem Ehegatten, welcher derzeit zusammen mit einem Freund in einer 44 m² großen Wohnung wohnt, nur vier bis fünf Mal pro Woche persönlichen Kontakt hat. Lediglich telefonischer Kontakt besteht nach ihren Angaben täglich. Überdies räumte die Rechtsmittelwerberin in der Beschwerde selbst ein, dass sie und ihr Ehegatte sich erst nach der Hochzeitsfeier nach islamischem Ritus als vollwertiges Ehepaar ansehen würden. Aus welchen Gründen solch eine Hochzeitsfeier erst im August 2015 stattfinden soll, wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist, dass das erste Treffen der Rechtsmittelwerberin mit ihrem Ehegatten – nach ihren eigenen Angaben - von ihren Familien im Hinblick auf eine Hochzeit arrangiert war, wobei sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte befragt nach dem Zeitpunkt des ersten Aufeinandertreffens widersprachen. So gab die Rechtsmittelwerberin an, Herrn M. K. vor zwei Jahren in einem Kaffeehaus in Instanbul kennengelernt zu haben, während er darlegte, die Einschreiterin das erste Mal vor vier Jahren in der Türkei bei ihr zu Hause getroffen und ihr bereits vor ca. zweieinhalb Jahren einen Heiratsantrag gemacht zu haben. Weiters behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie und ihr Ehegatte einander, als sie noch nicht in Österreich gelebt hatte, täglich E-Mails geschrieben hätten, während Herr M. K. angab, dass sie einander selten E-Mails geschrieben, aber jedes Wochenende miteinander telefoniert hätten. Widersprüchlich gestalteten sich auch die Antworten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten auf die Frage, ob sie bereits miteinander über gemeinsame Kinder gesprochen haben. Während die Rechtsmittelwerberin dies verneinte, legte Herr M. K. dar, dass sie bereits über Kinder gesprochen hätten und nach der Hochzeit eine Familie gründen möchten. Letztlich ist festzuhalten, dass Herr M. K. derzeit nicht erwerbstätig ist und die Beschwerdeführerin befragt nach seinem Tagesablauf vorbrachte, dass ihr Ehegatte untertags zu Hause ist, „herumgehe“ bzw. seine Freunde habe, während sie auf die Kinder ihres Bruders aufpasse. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nach dem letzten persönlichen Kontakt befragt, gaben die Rechtsmittelwerberin und ihr Ehegatte übereinstimmend an, dass sie sich vor zwei Tagen auf der Straße getroffen und ein kurzes Gespräch miteinander geführt hätten. Dazu ist anmerken, dass es selbst im Hinblick auf das behauptete Bestehen kultureller Gründe, die gegen das Zusammenleben eines standesamtlich verheirateten Ehepaares sprechen würden, als nicht nachvollziehbar erscheint, dass Ehegatten unter diesen Umständen lediglich vier bis fünf Mal die Woche persönlichen Kontakt miteinander haben. Dies umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten um ein erst seit relativ kurzer Zeit verheiratetes und nicht berufstätiges Ehepaar handelt, welches somit über ausreichende zeitliche Ressourcen verfügt, welche einen intensiveren persönlichen Kontakt ermöglichen würden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Landespolizeidirektion Wien in ihrem Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien vom
- September 2014 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Person heiratete, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen und sich daher der strafbare Tatbestand einer Aufenthaltsehe ergebe. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit ihrem Ehegatten ein Familienleben tatsächlich zu entfalten. Denn vor allem auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten nach dem Abbruch ihres Studiums im Mai 2014 geheiratet hat und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig ist, sie jedoch bislang zu keinem Zeitpunkt mit ihm zusammen in derselben Wohnung gelebt hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht zum Zweck des Führens eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit Herrn M. K. anstrebt. Letztlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit ihrem Ehegatten ein Familienleben tatsächlich zu entfalten. Denn vor allem auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten nach dem Abbruch ihres Studiums im Mai 2014 geheiratet hat und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig ist, sie jedoch bislang zu keinem Zeitpunkt mit ihm zusammen in derselben Wohnung gelebt hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht zum Zweck des Führens eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit Herrn M. K. anstrebt. Zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos ist anzumerken, dass diese keinen geeigneten Beweis für das Vorliegen einer Ehe im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen, zumal die Fotos zwar insbesondere die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten bzw. anderen Personen zeigen, jedoch dabei lediglich abgebildet ist, wie Herr M. K. und die Rechtsmittelwerberin nebeneinander stehen bzw. sitzen und sich dabei teilweise an den Händen halten oder umarmen. Ein zwingender Schluss auf das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist auf Grund dieser Abbildungen jedenfalls nicht zu ziehen.Zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos ist anzumerken, dass diese keinen geeigneten Beweis für das Vorliegen einer Ehe im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen, zumal die Fotos zwar insbesondere die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten bzw. anderen Personen zeigen, jedoch dabei lediglich abgebildet ist, wie Herr M. K. und die Rechtsmittelwerberin nebeneinander stehen bzw. sitzen und sich dabei teilweise an den Händen halten oder umarmen. Ein zwingender Schluss auf das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist auf Grund dieser Abbildungen jedenfalls nicht zu ziehen. Die Feststellung, dass eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bislang nicht bestand, basiert auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Herrn M. K. im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Des Weiteren gestand die Rechtsmittelwerberin ein, dass sie in der vormaligen Mietwohnung ihres Ehegatten an der Adresse Wien, S.-platz, eine Anmeldung vorgenommen hatte, ohne dass dort eine Unterkunftnahme durch sie erfolgt wäre. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob ein Rechtsanspruch des Herrn M. K. auf seine nunmehrige Unterkunft in Wien, J.-gasse, besteht und auf welche Höhe sich die Wohnkosten für diese Wohnung belaufen, gründet sich darauf, dass die Rechtsmittelwerberin trotz entsprechender Aufforderung in der mündlichen Verhandlung diesbezügliche Unterlagen bzw. Nachweise bis dato nicht vorgelegt hat. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat, basiert darauf, dass die Rechtsmittelwerberin trotz entsprechender Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung diesbezügliche Nachweise bis dato nicht erbracht hat. Insbesonders wurde ihre Darlegung, ein gesichertes Wohnrecht bei ihrem Bruder zu haben, durch keinerlei Nachweise, wie etwa eine entsprechende Wohnrechtsvereinbarung, untermauert. Die Feststellung, dass die Einstellungszusage der R. GmbH nicht effektuierbar ist, gründet sich darauf, dass die Einstellungszusage weder die Festsetzung des Arbeitsentgelts, das Beschäftigungsausmaß oder die Arbeitszeit noch die Zusicherung bzw. Spezifizierung einer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung beinhaltet. Eine vertragliche Verpflichtung des Dienstgebers zur Anstellung der Rechtsmittelwerberin bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels ist der Einstellungszusage ebenfalls nicht zu entnehmen. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie die zeugenschaftlichen Einvernahmen des Ehegatten und der Brüder der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und
- der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63
oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 278,72.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 872,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind 481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 29Abs.
1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
§ 30Abs.
1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
§ 37Abs.
4 NAG hat die Behörde, wenn sie bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht hat, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist
§ 8Vw
GVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion
§ 110FPG bei der Behörde.
Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung
§ 110
FPG einmalig um weitere zwei Monate.
Paragraph 37, Absatz 4, NAG hat die Behörde, wenn sie bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht hat, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion
Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung
Paragraph 110, FPG einmalig um weitere zwei Monate.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 21 Abs. 3 NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:Paragraph 21, Absatz 3, NAG normiert, dass die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
§ 21Abs.
4 NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen.
Paragraph 21, Absatz 4, NAG hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. Nach Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a),
- c)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Nach Artikel 21, Absatz eins, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a),
- c)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Art. I Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), müssen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Artikel römisch eins, Absatz eins, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom
- März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), müssen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang römisch eins aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die Türkei scheint in der Liste im Anhang I der Visapflichtverordnung auf.Die Türkei scheint in der Liste im Anhang römisch eins der Visapflichtverordnung auf. Im Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) wird unter Abschnitt 1: Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszugsweise Folgendes geregelt: Artikel 6
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt. Artikel 7 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, - haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; - haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe
§ 11Abs.
1 Z 4 NAG. Diese Bestimmung ist auch auf die Beschwerdeführerin, die türkische Staatsangehörige ist, anzuwenden, zumal das oben zitierte ARB 1/80 nur die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt ordnungsgemäß beschäftigt sind, regelt. Demnach ist ein türkischer Staatsbürger bei der vom ARB 1/80 nicht geregelten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme so zu behandeln wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, und findet somit insbesondere die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG Anwendung (vgl. dazu auch VwGH vom
- Oktober 2012, Zl. 2008/22/0468; VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/22/0242). Überdies ist die im ersten Satz des Art. 7 ARB Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Rechtsstellung nur den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers eingeräumt, sie ist also davon abhängig, dass diese Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehört (vgl. VwGH vom
- November 2000, Zl. 99/09/0103).Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Diese Bestimmung ist auch auf die Beschwerdeführerin, die türkische Staatsangehörige ist, anzuwenden, zumal das oben zitierte ARB 1/80 nur die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt ordnungsgemäß beschäftigt sind, regelt. Demnach ist ein türkischer Staatsbürger bei der vom ARB 1/80 nicht geregelten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme so zu behandeln wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, und findet somit insbesondere die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG Anwendung vergleiche dazu auch VwGH vom
- Oktober 2012, Zl. 2008/22/0468; VwGH vom
- Oktober 2013, Zl. 2013/22/0242). Überdies ist die im ersten Satz des Artikel 7, ARB Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Rechtsstellung nur den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers eingeräumt, sie ist also davon abhängig, dass diese Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehört vergleiche VwGH vom
- November 2000, Zl. 99/09/0103). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zulässig ist, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten (vgl. VwGH vom
- Dezember 2007, Zl. 2007/18/0561). Es ist jedoch nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe allein mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen. Auch ein bloßer Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde kann eine eigenständige Beweiswürdigung nicht ersetzen (vgl. VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2009/22/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für die Niederlassungsbehörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zulässig ist, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten vergleiche VwGH vom
- Dezember 2007, Zl. 2007/18/0561). Es ist jedoch nicht zulässig, die bestrittene Tatsache einer Aufenthaltsehe allein mit dem Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes zu begründen. Auch ein bloßer Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde kann eine eigenständige Beweiswürdigung nicht ersetzen vergleiche VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2009/22/0214). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach § 30 Abs. 1 NAG voraussetzt, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH vom
- März 2007, Zl. 2006/21/0391; VwGH vom
- Jänner 2011, Zl. 2008/21/0633). § 30 Abs. 1 NAG stellt somit bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab (vgl. VwGH vom
- März 2007, Zl. 2006/21/0391).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG voraussetzt, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH vom
- März 2007, Zl. 2006/21/0391; VwGH vom
- Jänner 2011, Zl. 2008/21/0633). Paragraph 30, Absatz eins, NAG stellt somit bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab vergleiche VwGH vom
- März 2007, Zl. 2006/21/0391). Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. VwGH vom
- November 2000, Zl. 2000/19/0126; VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177). Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliegt, kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners somit nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird. (VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177).Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei vergleiche VwGH vom
- November 2000, Zl. 2000/19/0126; VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177). Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vorliegt, kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners somit nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird. (VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177). In seinem Urteil vom
- Mai 1985 im Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass Art. 8 EMRK, indem er das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert, eine bestehende Familie voraussetzt (vgl. Marckx, Urteil vom
- Juni 1979, Série A Nr. 31, S. 14, Ziff. 31, EGMR-E 1, 398 f.). Das bedeute jedoch nicht, dass jedes nur beabsichtigte Familienleben völlig außerhalb seines Anwendungsbereichs liege. Der Begriff „Familie“ müsse auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn ein Familienleben sich noch nicht voll entwickelt hat. Diese Beziehungen müssen nach Ansicht des EGMR als ausreichend betrachtet werden, um die nach Art. 8 EMRK gebotene Achtung auszulösen. Außerdem umschließe der Begriff „Familienleben“ im Falle eines Ehepaares normalerweise auch das Zusammenleben. Diese Überlegung werde durch die Existenz des Art. 12 EMRK verstärkt, da es kaum verständlich wäre, wenn das Recht, eine Familie zu begründen, nicht auch das Recht zusammenzuleben umfassen würde. Im Übrigen wies der Gerichtshof darauf hin, dass Frau und Herr Abdulaziz die Ehe nicht nur geschlossen, sondern auch eine gewisse Zeit zusammengelebt haben, bevor Herrn Abdulaziz die weitere Aufenthaltsgenehmigung im Vereinigten Königreich versagt wurde. Auch Herr und Frau Balkandali haben zusammengelebt und haben einen Sohn, obwohl sie erst geheiratet haben, nachdem die Aufenthaltsgenehmigung Herrn Balkandalis als Student abgelaufen war und eine Verlängerung verweigert wurde; sie lebten weiterhin zusammen, auch als sein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung als Ehemann abgelehnt wurde.In seinem Urteil vom
- Mai 1985 im Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass Artikel 8, EMRK, indem er das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert, eine bestehende Familie voraussetzt vergleiche Marckx, Urteil vom
- Juni 1979, Série A Nr. 31, S. 14, Ziff. 31, EGMR-E 1, 398 f.). Das bedeute jedoch nicht, dass jedes nur beabsichtigte Familienleben völlig außerhalb seines Anwendungsbereichs liege. Der Begriff „Familie“ müsse auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn ein Familienleben sich noch nicht voll entwickelt hat. Diese Beziehungen müssen nach Ansicht des EGMR als ausreichend betrachtet werden, um die nach Artikel 8, EMRK gebotene Achtung auszulösen. Außerdem umschließe der Begriff „Familienleben“ im Falle eines Ehepaares normalerweise auch das Zusammenleben. Diese Überlegung werde durch die Existenz des Artikel 12, EMRK verstärkt, da es kaum verständlich wäre, wenn das Recht, eine Familie zu begründen, nicht auch das Recht zusammenzuleben umfassen würde. Im Übrigen wies der Gerichtshof darauf hin, dass Frau und Herr Abdulaziz die Ehe nicht nur geschlossen, sondern auch eine gewisse Zeit zusammengelebt haben, bevor Herrn Abdulaziz die weitere Aufenthaltsgenehmigung im Vereinigten Königreich versagt wurde. Auch Herr und Frau Balkandali haben zusammengelebt und haben einen Sohn, obwohl sie erst geheiratet haben, nachdem die Aufenthaltsgenehmigung Herrn Balkandalis als Student abgelaufen war und eine Verlängerung verweigert wurde; sie lebten weiterhin zusammen, auch als sein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung als Ehemann abgelehnt wurde. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte weder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2014 noch während des Verwaltungsverfahrens bzw. des laufenden Gerichtsverfahrens ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt haben. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehegatten vor einigen Jahren in der Türkei kennengelernt, wobei ein Treffen des nunmehrigen Ehepaars von ihren Familien zwecks Eheschließung arrangiert wurde. Die Rechtsmittelwerberin reiste schließlich im April 2014 nach Österreich ein und hielt sich in weiterer Folge auf Grund einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung als Studentin für einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Monaten in der Slowakei auf. Schließlich gab sie ihr Studium in der Slowakei auf und heiratete in Österreich am
- Mai 2014 Herrn M. K.. Obwohl sie nunmehr seit ihrer Eheschließung durchgehend in Österreich aufhältig ist, hat die Beschwerdeführerin bislang noch nie mit ihrem Ehegatten zusammengelebt, sondern wohnt stattdessen bei ihrem Bruder. Zwischen der Rechtsmittelwerberin und ihrem Ehegatten besteht somit weder eine Wohngemeinschaft noch liegt – nach den Angaben des Herrn M. K. im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme – eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen dem Ehepaar vor. Auch vom Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten nicht zusammenlebt und dieser überdies seit November 2014 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,42 täglich bezieht. Ein tatsächliches Familienleben, so wie es Art. 8 EMRK umfasst, wurde somit bislang nicht entfaltet. Da die Beschwerdeführerin, trotzdem sie sich seit der Eheschließung in Österreich aufhält, mit ihrem Ehegatten bis dato noch nie zusammengelebt hat, steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Entfaltung eines derartigen Familienlebens mit ihrem Ehegatten auch nicht anstrebt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehe lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, der Rechtsmittelwerberin den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte weder zum Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2014 noch während des Verwaltungsverfahrens bzw. des laufenden Gerichtsverfahrens ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt haben. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehegatten vor einigen Jahren in der Türkei kennengelernt, wobei ein Treffen des nunmehrigen Ehepaars von ihren Familien zwecks Eheschließung arrangiert wurde. Die Rechtsmittelwerberin reiste schließlich im April 2014 nach Österreich ein und hielt sich in weiterer Folge auf Grund einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung als Studentin für einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Monaten in der Slowakei auf. Schließlich gab sie ihr Studium in der Slowakei auf und heiratete in Österreich am
- Mai 2014 Herrn M. K.. Obwohl sie nunmehr seit ihrer Eheschließung durchgehend in Österreich aufhältig ist, hat die Beschwerdeführerin bislang noch nie mit ihrem Ehegatten zusammengelebt, sondern wohnt stattdessen bei ihrem Bruder. Zwischen der Rechtsmittelwerberin und ihrem Ehegatten besteht somit weder eine Wohngemeinschaft noch liegt – nach den Angaben des Herrn M. K. im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme – eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen dem Ehepaar vor. Auch vom Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten nicht zusammenlebt und dieser überdies seit November 2014 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,42 täglich bezieht. Ein tatsächliches Familienleben, so wie es Artikel 8, EMRK umfasst, wurde somit bislang nicht entfaltet. Da die Beschwerdeführerin, trotzdem sie sich seit der Eheschließung in Österreich aufhält, mit ihrem Ehegatten bis dato noch nie zusammengelebt hat, steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Entfaltung eines derartigen Familienlebens mit ihrem Ehegatten auch nicht anstrebt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ehe lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, der Rechtsmittelwerberin den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom
- Februar 2015 darlegt, dass sie und ihr Ehegatte derzeit bereits ein gemeinsames Privat- und Familienleben führen, wobei sie und ihr Ehegatte in einer den türkischen Traditionen entsprechenden Lebensgemeinschaft leben würden, ist anzumerken, dass sich eine Lebensgemeinschaft in der Regel als Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft darstellt (vgl. OGH vom
- September 1963, GZ 7 Ob 225/63), im gegenständlichen Fall jedoch nicht einmal eines dieser drei Elemente einer Lebensgemeinschaft vorliegt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom
- Februar 2015 vorbringt, dass sie die Beziehung zu ihrem Gatten derzeit durch regelmäßige persönliche Treffen mehrmals wöchentlich sowie durch täglichen telefonischen Kontakt „aufrecht“ hält. Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin seit Mai 2014 in Österreich in derselben Stadt wie ihr Ehegatte lebt und somit die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes durchaus möglich gewesen wäre. Weiters ist anzumerken, dass Herr M. K. nunmehr mit einem Freund zusammen in einer 44 m² großen Wohnung lebt und selbst darlegte, dass die Beschwerdeführerin dort nicht wohnen könnte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom
- Februar 2015 darlegt, dass sie und ihr Ehegatte derzeit bereits ein gemeinsames Privat- und Familienleben führen, wobei sie und ihr Ehegatte in einer den türkischen Traditionen entsprechenden Lebensgemeinschaft leben würden, ist anzumerken, dass sich eine Lebensgemeinschaft in der Regel als Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft darstellt vergleiche OGH vom
- September 1963, GZ 7 Ob 225/63), im gegenständlichen Fall jedoch nicht einmal eines dieser drei Elemente einer Lebensgemeinschaft vorliegt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom
- Februar 2015 vorbringt, dass sie die Beziehung zu ihrem Gatten derzeit durch regelmäßige persönliche Treffen mehrmals wöchentlich sowie durch täglichen telefonischen Kontakt „aufrecht“ hält. Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass die Rechtsmittelwerberin seit Mai 2014 in Österreich in derselben Stadt wie ihr Ehegatte lebt und somit die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes durchaus möglich gewesen wäre. Weiters ist anzumerken, dass Herr M. K. nunmehr mit einem Freund zusammen in einer 44 m² großen Wohnung lebt und selbst darlegte, dass die Beschwerdeführerin dort nicht wohnen könnte. Auf Grund der oben zitierten Bestimmung des § 30 Abs. 1 NAG hätte sich die Beschwerdeführerin somit mangels Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe mit Herrn M. K. berufen dürfen. Vielmehr ist vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen, zumal ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bislang nicht entfaltet wurde. Auf Grund der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, NAG hätte sich die Beschwerdeführerin somit mangels Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe mit Herrn M. K. berufen dürfen. Vielmehr ist vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen, zumal ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bislang nicht entfaltet wurde. Wie bereits dargelegt ist weiters nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit ihrem Ehegatten ein Familienleben tatsächlich zu entfalten. Denn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, vor allem auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, nach dem Abbruch ihres Studiums im Mai 2014 geheiratet hat, sie jedoch bislang zu keinem Zeitpunkt mit ihm zusammen in derselben Wohnung gelebt hat, ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht zum Zweck des Führens eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit Herrn M. K. anstrebt. Wie bereits dargelegt ist weiters nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, mit ihrem Ehegatten ein Familienleben tatsächlich zu entfalten. Denn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, vor allem auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten, der über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, nach dem Abbruch ihres Studiums im Mai 2014 geheiratet hat, sie jedoch bislang zu keinem Zeitpunkt mit ihm zusammen in derselben Wohnung gelebt hat, ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht zum Zweck des Führens eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit Herrn M. K. anstrebt. Aus § 30 Abs. 1 NAG und § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ergibt sich, dass ein Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG zwingend nicht zu erteilen ist. Bei § 11 Abs. 1 Z 4 NAG handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund (vgl. VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2007/18/0270). Im Hinblick darauf besteht für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Vorliegen dieses Erteilungshindernisses allenfalls ein Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum, zumal § 11 Abs. 3 NAG eine Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht erforderlich macht (vgl. VwGH vom
- September 2006, Zl. 2006/18/0264).Aus Paragraph 30, Absatz eins, NAG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ergibt sich, dass ein Aufenthaltstitel bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG zwingend nicht zu erteilen ist. Bei Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund vergleiche VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2007/18/0270). Im Hinblick darauf besteht für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Vorliegen dieses Erteilungshindernisses allenfalls ein Eingriff in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum, zumal Paragraph 11, Absatz 3, NAG eine Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht erforderlich macht vergleiche VwGH vom
- September 2006, Zl. 2006/18/0264). Das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK hindert somit im Rahmen einer Aufenthaltsehe die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung (§ 11 Abs. 1 Z 4 iVm. § 30 Abs. 1 NAG). Auf weitere Tatbestandsqualifikationen, etwa solcher, wie sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen würde (vgl. nunmehr § 67 des Fremdenpolizeigesetzes - FPG), kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 28.4.2008, Zl. 2007/18/0472).Das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK hindert somit im Rahmen einer Aufenthaltsehe die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG). Auf weitere Tatbestandsqualifikationen, etwa solcher, wie sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen würde vergleiche nunmehr Paragraph 67, des Fremdenpolizeigesetzes - FPG), kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 28.4.2008, Zl. 2007/18/0472). Ohne näher darauf einzugehen ist des Weiteren festzustellen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG führen könnte, zumal der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin lediglich Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,42 täglich bezieht, welche ihm bis
- Jänner 2016 zuerkannt wurde. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellungszusage vom
- Februar 2015 stellt sich, wie bereits dargelegt, als nicht effektuierbar dar, sodass davon auszugehen ist, dass der Rechtsmittelwerberin und ihrem Ehegatten – sogar ohne Berücksichtigung der monatlich zu begleichenden Kreditraten - lediglich das sich aus der Notstandshilfe errechnende monatliche Haushaltsnettoeinkommen von EUR 447,02 zur Verfügung stehen würde. Der für ein Ehepaar anzuwendende Richtsatz von EUR 1.307,89 wird somit bei Weitem unterschritten. Ohne näher darauf einzugehen ist des Weiteren festzustellen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG führen könnte, zumal der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin lediglich Notstandshilfe in der Höhe von EUR 14,42 täglich bezieht, welche ihm bis
- Jänner 2016 zuerkannt wurde. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellungszusage vom
- Februar 2015 stellt sich, wie bereits dargelegt, als nicht effektuierbar dar, sodass davon auszugehen ist, dass der Rechtsmittelwerberin und ihrem Ehegatten – sogar ohne Berücksichtigung der monatlich zu begleichenden Kreditraten - lediglich das sich aus der Notstandshilfe errechnende monatliche Haushaltsnettoeinkommen von EUR 447,02 zur Verfügung stehen würde. Der für ein Ehepaar anzuwendende Richtsatz von EUR 1.307,89 wird somit bei Weitem unterschritten. Überdies hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
§ 29Abs.
1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Es ist somit mangels entsprechender Mitwirkung der Rechtsmittelwerberin davon auszugehen, dass sie keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat und somit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG ebenfalls nicht vorliegt. Überdies hat die Beschwerdeführerin keinen Nachweis darüber erbracht, dass sie einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat. Diesbezüglich ist auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, Zl. 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Es ist somit mangels entsprechender Mitwirkung der Rechtsmittelwerberin davon auszugehen, dass sie keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat und somit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ebenfalls nicht vorliegt. Schließlich war die Rechtsmittelwerberin auf Grund ihrer slowakischen Aufenthaltsbewilligung lediglich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten ab Einreise berechtigt (vgl. Art. 21 Abs. 1 SDÜ) und hält sie sich somit seit ca. 6 Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wie sich aus § 21 Abs. 6 NAG ergibt, schafft eine zulässige Inlandsantragstellung kein über einen erlaubten sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht und stellt eine diesbezügliche Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts in diesen Fällen einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dar (vgl. VwGH vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0641). Schließlich war die Rechtsmittelwerberin auf Grund ihrer slowakischen Aufenthaltsbewilligung lediglich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten ab Einreise berechtigt vergleiche Artikel 21, Absatz eins, SDÜ) und hält sie sich somit seit ca. 6 Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Wie sich aus Paragraph 21, Absatz 6, NAG ergibt, schafft eine zulässige Inlandsantragstellung kein über einen erlaubten sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht und stellt eine diesbezügliche Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts in diesen Fällen einen Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG dar vergleiche VwGH vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0641). § 11 Abs. 3 NAG normiert zwar ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
§ 11Abs.
1 Z 5 oder 6 bzw. trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Eine diesbezügliche Interessensabwägung
§ 11Abs.
3 NAG führt jedoch zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, zumal die Beschwerdeführerin weder eine berufliche noch tiefergehende soziale Integration in Österreich aufweist. Die beiden Brüder der Beschwerdeführerin leben zwar im Bundesgebiet, die Rechtsmittelwerberin entfaltet mit ihrem Ehegatten jedoch kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, und bestehen überdies in der Türkei familiäre Bindungen dahingehend, dass ihre Eltern in ihrem Heimatland leben. Letztlich ist die Beschwerdeführerin in der Türkei zumindest sozial und sprachlich integriert und in dieser Kultur als sozialisiert anzusehen.Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert zwar ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 bzw. trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Eine diesbezügliche Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG führt jedoch zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, zumal die Beschwerdeführerin weder eine berufliche noch tiefergehende soziale Integration in Österreich aufweist. Die beiden Brüder der Beschwerdeführerin leben zwar im Bundesgebiet, die Rechtsmittelwerberin entfaltet mit ihrem Ehegatten jedoch kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, und bestehen überdies in der Türkei familiäre Bindungen dahingehend, dass ihre Eltern in ihrem Heimatland leben. Letztlich ist die Beschwerdeführerin in der Türkei zumindest sozial und sprachlich integriert und in dieser Kultur als sozialisiert anzusehen. Die Abweisung des Antrags auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erfolgte somit zu Recht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.34413.2014