← Österreich

{'item': 'VGW-031/078/21804/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 20§ 64§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/078/21804/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 73,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 73,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Erstinstanzliches Verfahren und angefochtenes Straferkenntnis: 1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am
  3. Juni 2013 auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung von einem Organ der öffentlichen Aufsicht bei der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) angezeigt, da er am
  4. Juni 2013 um 00:45 Uhr in 1020 Wien, Untere Donaustraße Höhe Ulrichgasse bis Aspernbrücke als Lenker des KFZ Porsche ... mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen M-... die im Ortsgebiet erlaubte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich um 50 km/h überschritten habe, wobei die Geschwindigkeit durch Nachfahrt über eine Strecke von ca. 400 m mit dem Dienstkraftwagen BP ... mit nicht geeichtem Tacho festgestellt worden sei. 1.
  5. Noch am
  6. Juni 2013 wurde von der belangten Behörde zur Zahl S 126202/B/13 gegen den Beschwerdeführer wegen des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO erlassen und über den Beschwerdeführer

§ 99Abs. 2e St

VO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 365,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer übernahm die Strafverfügung noch am

  1. Juni 2013 persönlich.1.
  2. Noch am
  3. Juni 2013 wurde von der belangten Behörde zur Zahl S 126202/B/13 gegen den Beschwerdeführer wegen des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts eine Strafverfügung wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO erlassen und über den Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 365,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer übernahm die Strafverfügung noch am

  1. Juni 2013 persönlich. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom
  3. Juli 2013 erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung und brachte vor, dass er die ihn zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortsgebiet nicht, wie aus der Strafverfügung vom
  4. Juni 2013 unrichtigerweise zu entnehmen sei, um 50 km/h überschritten habe. 1.
  5. Am
  6. September 2013 gab der Meldungsleger eine Stellungnahme ab, in der er die in der Anzeige vom
  7. Juni 2013 gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht hielt. Zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort habe eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet durch den Angezeigten vom Meldungsleger mittels Nachfahren über eine Strecke von ca. 400 m durch den nicht geeichten Geschwindigkeitsmesser des Zivil-Stkw BP-... wahrgenommen werden können. Der Angezeigte habe vom Meldungsleger bereits im Rückspiegel optisch und auch akustisch wegen vollen Hochdrehens des Motors seines PS–starken KFZ wahrgenommen werden können. Von der in der Anzeige angeführten relevanten Geschwindigkeit seien zwecks Berücksichtigung der Messtoleranz bereits 10 km/h abgezogen worden. Von der Schnellrichterin sei eine Strafverfügung ausgestellt und dem Beschwerdeführer ein Erlagschein ausgehändigt worden. 1.
  8. Mit Schreiben vom
  9. September 2013 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung auf. 1.
  10. Mit Schriftsatz vom
  11. Oktober 2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Rechtfertigung. In dieser führte er aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie es den einschreitenden Beamten möglich sein solle, seine Geschwindigkeit auf dem in der Anzeige beschriebene Straßenabschnitt in Höhe Ulrichgasse bis Aspernbrücke festzustellen, da diese eingestehen würden, dass sie mit einem nicht geeichten Tacho unterwegs gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei zwar am sehr langsam fahrenden Zivil-Streifenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen BP-... vorbeigefahren, doch hätten die einschreitenden Beamten auf der Höhe Ulrichgasse erst ihr Fahrzeug beschleunigen müssen, um den Beschwerdeführer einzuholen, wenn er tatsächlich so schnell gewesen wäre, wie es die einschreitenden Beamten behaupten. Dass es zu einer Nachfahrt über eine Strecke von ca. 400 m mit konstant derselben Geschwindigkeit gekommen sei, werde ausdrücklich bestritten und sei auf dem in der Anzeige beschriebenen Straßenabschnitt in Höhe Ulrichgasse bis Aspernbrücke denkunmöglich. Außerdem sei festzuhalten, dass der Einschreiter bei der Ampel vor der Aspernbrücke habe stehen bleiben müssen und auch der Zivil-Streifenkraftwagen unmittelbar hinter dem Beschwerdeführer ebenfalls stehen geblieben sei, ohne ihn auf eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung aufmerksam zu machen. Damit sei evident, dass der Zivil-Streifenkraftwagen nicht die Geschwindigkeit des Fahrzeuges messen habe können, da es nach Angabe des Anzeigelegers zunächst habe beschleunigt werden müssen, um dann vor der Aspernbrücke auf Grund der rot gestellten Verkehrsampel unmittelbar darauf abgebremst zu werden. Festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer erst auf der Aspernbrücke angehalten wurde, wo er mit Sicherheit vom Losfahren nach der Ampel bis zur Anhaltung selbst mit seinem – wie es der Anzeigeleger bezeichne – „PS starken KFZ“ keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Aus diesen Gründen dürften die eingeschrittenen Beamten auf Grund der akustischen Wahrnehmung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und ihrer eigenen langsamen Fahrweise die Differenzgeschwindigkeit des vorbeifahrenden KFZ des Beschwerdeführers schlicht und einfach falsch eingeschätzt haben. 1.
  12. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine Auskunft aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, in der insbesondere eine Verurteilung des Beschwerdeführers

§ 20Abs. 2 St

VO zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 mit einem Beginn der Tilgungsfrist am

  1. August 2012 aufscheint. 1.
  2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge eine Auskunft aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, in der insbesondere eine Verurteilung des Beschwerdeführers

Paragraph 20, Absatz 2, StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 mit einem Beginn der Tilgungsfrist am 16. August 2012 aufscheint. 1.8. Am 25. November 2013 erließ die belangte Behörde zur GZ S 126202/B/13 das gegenständliche Straferkenntnis mit nachstehendem Spruch: „Sie sind am 28.06.2013 um (von – bis) 00:45 Uhr in Wien 2, Untere Donaustraße Höhe Ulrichgasse bis Aspernbrücke das KFZ mit dem Kennzeichen M ... (D) gelenkt und die Ortsgebiet erlaubte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich (50 km/

  1. h)überschritten und die Geschwindigkeitsüberschreitung während der Nachfahrt von ca. 400 m mit dem Dienstkraftwagen BP ... mit nicht geeichtem Tacho festgestellt wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 365,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

§ 99Abs. 2e St

VO.Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G)zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)zu zahlen: € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, aber zumindest € 10,00, [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet], Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 401,50.“ In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige vom

  1. Juni 2013, die von einem Polizeibeamten auf Grund seiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung erstattet worden sei, sowie auf dessen Bericht vom
  2. September 2013 stütze. Der Beschwerdeführer bestreite die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung. Es sei dafür die erkennende Behörde der angezeigte Sachverhalt auf Grund der schlüssigen und widerspruchsfreien Anzeige sowie auf Grund der Berichterstattung des Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden. Es habe kein Grund gefunden werden können, warum der einer durch straf- und disziplinarrechtliche Bestimmungen normierten erhöhten Wahrheitspflicht unterliegende Meldungsleger den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten sollte. Auch gehe die Behörde davon aus, dass der Meldungsleger mit der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen mittels Nachfahrt bestens vertraut sei und daher der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei die höchstzulässige Geschwindigkeit nicht in dem angelasteten Ausmaß überschritten worden, nicht gefolgt werden könne. Aus den einschlägigen Vorschriften gehe hervor, dass bei derart festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen vom festgestellten Messwert 10 km/h abzuziehen seien. Genau dies sei im gegenständlichen Fall getan worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Erschwerend seien die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, mildernd kein Umstand bei der Strafbemessung zu werten.
  3. Beschwerde und Beschwerdeverfahren 2.
  4. Gegen dieses Straferkenntnisses richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschwerdeführers vom
  5. Dezember 2013, die am
  6. Dezember 2013 bei der belangten Behörde einlangte. In seiner Berufung führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise beschäftigt habe und offenbar aus diesem Grund auch die Tatsache ignoriere, dass der Tatort einerseits unbestimmt sei und andererseits jener Straßenabschnitt, welcher vom Meldungsleger als Tatort bezeichnet worden sei, für die vom Meldungsleger angeführte angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gar nicht geeignet sei, da eine Nachfahrt mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h auf diesem Straßenabschnitt gar nicht möglich sei. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers beachtet und sich den vom Meldungsleger angeführten Straßenabschnitt näher angesehen, so wäre ihr aufgefallen, dass der Meldungsleger in seiner Stellungnahme vom
  7. September 2013 angeführt habe, dass bei der in der Anzeige angeführten Geschwindigkeit 10 km/h bereits abgezogen worden seien, sodass der Beschwerdeführer daher nach Meinung des Meldungslegers sogar mit 110 km/h unterwegs gewesen sei und damit auch der Zivil-Streifenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen BP-... mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h dem Beschwerdeführer gefolgt sein müsse, um die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers mit einem nicht geeichten Geschwindigkeitsmesser überhaupt schätzen zu können. Festgehalten werde, dass die Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit im Sinne des § 44a Z 1 VStG erfolgen müsse. Da im Hinblick auf die angelastete Übertretung

§ 20Abs. 2 St

VO im gegenständlichen Fall auf Grund der Stellungnahme ein Straßenabschnitt von ca. 400 m in 1020 Wien auf der Unteren Donaustraße Höhe Ulrichgasse bis Aspernbrücke bestätigt worden sei, sei einzig allein dieser Tatort relevant.Festgehalten werde, dass die Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erfolgen müsse. Da im Hinblick auf die angelastete Übertretung

Paragraph 20, Absatz 2, StVO im gegenständlichen Fall auf Grund der Stellungnahme ein Straßenabschnitt von ca. 400 m in 1020 Wien auf der Unteren Donaustraße Höhe Ulrichgasse bis Aspernbrücke bestätigt worden sei, sei einzig allein dieser Tatort relevant. Festgehalten werde aber auch, dass der Meldungsleger in seiner Stellungnahme vom

  1. September 2013 anführe, dass er den Beschwerdeführer bereits im Rückspiegel optisch und akustisch wegen vollen Hochdrehens seines Motors wahrgenommen habe. Folglich hätte aber der Meldungsleger den Zivil-Streifenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen BP-... zunächst beschleunigen müssen, um eine Nachfahrt überhaupt zu ermöglichen. Da der angegebene Straßenabschnitt der Unteren Donaustraße in Höhe Ulrichgasse bis zur Ampel bei der Aspernbrücke insgesamt lediglich ca. 400 m lang sei, könnten die Angaben des Meldungslegers nicht richtig sein. Bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h werde in lediglich einer Sekunde eine Wegstrecke von 30,56 Sekunden zurückgelegt. Da für die Beschleunigung des Zivil-Streifenkraftwagen des Meldungslegers wiederum einige Sekunden erforderlich gewesen sein müssten, um überhaupt eine Geschwindigkeit von 110 km/h zu erreichen, müsse der Beschwerdeführer bereits über 100 m vom Zivilstreifenkraftwagen entfernt gewesen sein, ehe der Zivil-Streifenkraftwagen eine Geschwindigkeit von 110 km/h erreicht habe. Da darüber hinaus die Ampel bei der Aspernbrücke Rotlicht gezeigt habe und Beschwerdeführer sein Fahrzeug abbremsen habe müssen, wäre bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h bereits bei einer Verzögerung von durchschnittlich 6 Metern pro Sekunde eine Wegstrecke von 108,4 m zurückgelegt worden und sei daher evident, dass eine Nachfahrt mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h über ca. 400 m gar nicht möglich gewesen sei. Die belangte Behörde habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen übersehen, dass ohne Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen im gegenständlichen Fall die Frage der Geschwindigkeit weder des Beschwerdeführers noch jene des Meldungslegers in seinem Zivil-Streifenkraftwagen festgestellt werden könne. Schließlich werde festgehalten, dass der gesamte vom Meldungsleger angeführte Tatort gerade einmal 400 m lang sei und daher unter Berücksichtigung der notwendigen Beschleunigung des Zivil-Streifenkraftwagens auf der einen Seite und der notwendigen Abbremsung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers auf Grund der Ampelschaltung auf der anderen Seite es denkunmöglich mache, dass die Geschwindigkeit auf diesem Straßenabschnitt durch Nachfahrt gemessen hätte werden können. Die Begründung der belangten Behörde, warum dem Meldungsleger Glauben geschenkt werden könnte, überzeuge nicht, da sie sich in allgemein bekannten Stehsätzen erschöpfe. Die belangte Behörde habe auf Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens willkürlich das Straferkenntnis erlassen. Es könne durchaus sein, dass sich der Meldungsleger durch die Optik und Akustik des Fahrzeuges des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine subjektiv unrichtige Wahrnehmung der Geschwindigkeit schlicht und einfach getäuscht habe, sodass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 50 km/h zu schnell gefahren sei, mangels Objektivierung der Geschwindigkeit, nicht zulässig sei. Aus allen diesen Gründen beantrage der Beschwerdeführer das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. 2.
  2. Am
  3. Oktober 2014 sowie am
  4. Dezember 2014 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in denen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen S., F. und T. einvernommen wurden. In der Verhandlung vom
  5. Dezember 2014 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers einen Ausdruck aus dem Stadtplan http://www.wien.gv.at/stadtplan/ betreffend die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit vor. In der Verhandlung am
  6. Oktober 2014 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass angesichts der Beschaffenheit des gegenständlichen Straßenabschnittes das Erreichen einer Geschwindigkeit von 110 km/h nicht möglich sei. Weiters sei der Zivil-Streifenwagen nicht mit einem geeichten Tacho unterwegs gewesen. Zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h hätte das Dienstfahrzeug eine Geschwindigkeit von annähernd 110 km/h fahren müssen. Angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeuges des Beschwerdeführers im Bereich zwischen Ulrichgasse und der Ampel bei der Aspernbrücke abbremsen habe müssen und dieser Abschnitt lediglich ca. 400 m lang sei, könnten die Angaben des Meldungslegers in Anbetracht dieser Umstände nicht richtig sein. Der Beschwerdeführervertreter beantragte zum Beweis dafür, dass das Erreichen einer Geschwindigkeit von 110 km/h auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Straßenabschnittes auf einer Strecke von 400 m nicht möglich sei, die Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen sowie zur Abklärung der Beschaffenheit des Straßenabschnittes einen Lokalaugenschein. Der Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass es natürlich möglich sei, auf dem in Frage stehenden Straßenabschnitt, gerade um 00:45 Uhr über 100 km/h zu fahren. Beide Fahrzeuge hätten sich im Verkehrsfluss befunden und seien nicht aus dem Stand weggefahren. Zu bedenken sei auch, dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers um einen Sportwagen der Marke Porsche handle und beim anzeigenden Organ es sich um einen sehr erfahrenen Polizeibeamten handle, dem zuzutrauen sei, dass er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit richtig vom Tachometer ablese. In der Verhandlung am
  7. Dezember 2014 brachte der Beschwerdeführervertreter nochmals vor, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf der Höhe der Kreuzung mit der Aspernbrückengasse bei der Lichtsignalanlage angehalten habe. Auf Grund des erforderlichen Bremsweges habe die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges nicht 110 km/h erreichen können. In der Anzeige werde dem Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich Untere Donaustraße Höhe Ulrichgasse bis Aspernbrücke vorgeworfen. Dies sei jedoch aus technischen und physikalischen Gründen unmöglich, insbesondere, wenn man bei der Lichtsignalanlage bei der Aspernbrücke stehen bleiben müsse. Der Beschwerdeführervertreter brachte weiters noch vor, dass sein Abbiegen auf die Aspernbrücke, d.h. im rechten Winkel mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h technisch und physikalisch unmöglich sei. Der Beschwerdeführervertreter brachte weiters vor, dass es im gesamten Bereich zwischen der Ulrichgasse und der Aspernbrückenstraße physikalisch und technisch unmöglich sei, eine Geschwindigkeit von 110 km/h zu erreichen, beizubehalten sowie die Spur einzuhalten und beantragte zum Beweis dafür nochmals die Abhaltung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens. Der Vertreter der belangten Behörde verwies nochmals insbesondere darauf, dass sich das Zivilstreifenfahrzeug im Verkehrsfluss befunden habe. Es sei technisch und physikalisch möglich, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem ihm vorgeworfene Ausmaß begangen habe. Der Beschwerdeführervertreter schließlich noch vor, dass es unmöglich sei, dass der Beschwerdeführer auf einer Strecke von 400m zwischen der Ulrichgasse und der Aspernbrücke eine Geschwindigkeit von 110 km/h beibehalten habe. Die Angaben in der Anzeige betreffend den Tatort seien daher unrichtig.
  8. Sachverhalt und Beweiswürdigung Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stellt das Verwaltungsgericht Wien nachstehenden Sachverhalt fest: 3.
  9. Der Beschwerdeführer lenkte am
  10. Juni 2013 um 00:45 Uhr sein Kraftfahrzeug Marke Porsche mit dem deutschen Kennzeichen M-... in Wien 1020 Wien Untere Donaustraße zwischen der Kreuzung Untere Donaustraße/Franzensbrückenstraße und der Kreuzung Untere Donaustraße/Aspernbrücke in Fahrtrichtung Aspernbrücke und überschritt dabei im Bereich zwischen Höhe Ulrichgasse und der Kreuzung Untere Donaustraße/Aspernbrücke die im Ortsgebiet erlaubte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Organ der Straßenaufsicht während einer Nachfahrt mit dem Dienstkraftwagen BP... mit einem nicht geeichten Tacho festgestellt wurde. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt trocken und es herrschte geringer Verkehr. Die Untere Donaustraße weist zwischen der Franzensbrücke und der Aspernbrücke zunächst eine leichte Linkskurve und in weiterer Folge eine leichte Rechtkurve auf. 3.
  11. Der Beschwerdeführer verdient monatlich EUR 1.300,00 12-mal im Jahr, verfügt über kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer weist eine nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe wegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 auf.3.
  12. Der Beschwerdeführer verdient monatlich EUR 1.300,00 12-mal im Jahr, verfügt über kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer weist eine nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe wegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 auf. 3.
  13. Der festgestellte Sachverhalt zu 3.
  14. stützt sich auf die Aussagen der Zeugen F., S. und T.. Der Zeuge F. gab an, dass, als er vom Tacho des Zivilstreifenfahrzeugs eine Geschwindigkeit von 110 km/h abgelesen habe, der Abstand des Zivilstreifenfahrzeugs zum Beschwerdeführer nicht geringer geworden sei und er dann geschätzte 200 – 300 m zumindest in gleichbleibenden Abstand dem Beschwerdeführer nachgefahren sei. Auch die Zeugen S. und T. bestätigten, dass das Zivilstreifenfahrzeug bei der Nachfahrt eine Spitzengeschwindigkeit von 110 km/h erreicht habe. Die Zeugen machten auf das erkennende Gericht einen glaubwürdigen Eindruck und erweckten zu keinem Zeitpunkt den Anschein, den Beschwerdeführer ungerechtfertigt belasten zu wollen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m für ausreichend erachtet wird (vgl. VwGH
  15. Mai 2007, 2003/03/0155). Nach der Aussage des Zeugen F. erfolgte die Nachfahrt in zumindest gleichbleibenden Abstand über zumindest 200 m, wobei die vom Tacho abgelesene Geschwindigkeit 110 km/h betragen hat, sodass die Nachfahrt im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10 km/h ein zulässiges und taugliches Beweismittel für eine vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit von 100 km/h darstellt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, wobei eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m für ausreichend erachtet wird vergleiche VwGH
  16. Mai 2007, 2003/03/0155). Nach der Aussage des Zeugen F. erfolgte die Nachfahrt in zumindest gleichbleibenden Abstand über zumindest 200 m, wobei die vom Tacho abgelesene Geschwindigkeit 110 km/h betragen hat, sodass die Nachfahrt im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung einer Toleranz von 10 km/h ein zulässiges und taugliches Beweismittel für eine vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit von 100 km/h darstellt. Der Beschwerdeführer hingegen gab selbst an, dass er nicht auf den Tachometer geschaut habe und er zwischen 80 und 90 km/h („vielleicht 85, 86 oder 87 km/h“), keinesfalls jedoch 110 km/h schnell gefahren sei. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er als erfahrener Autofahrer die Geschwindigkeit recht gut abschätzen könne, ist der Schätzung durch den Beschwerdeführer doch entgegen zu halten, dass der Zeuge F. die Geschwindigkeit des Zivilstreifenfahrzeugs vom Tacho abgelesen und die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs daher nicht – wie der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs – ohne technisches Hilfsmittel geschätzt hat. Es war daher hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung den Aussagen der Zeugen und nicht dem Beschwerdeführer zu folgen. Sowohl in seiner Rechtfertigung vom
  17. Oktober 2013 als auch in der Berufung führt der Beschwerdeführer aus, dass eine Nachfahrt mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h über etwa 400 m unter Berücksichtigung, dass das Zivilstreifenfahrzeug auf dieser Strecke erst habe beschleunigen und beide Fahrzeuge vor der Aspernbrücke dann hätten abbremsen müssen, gar nicht möglich gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand über 100 m ausreichend, um die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs festzustellen. Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer behaupteten Bremsmanövers ist jedoch ein Nachfahren über 100 m in zumindest geleichbleibendem Abstand jedenfalls möglich gewesen. Die Angabe „in Wien 2, Untere Donaustraße Höhe Ulrichgasse bis Aspernbrücke“ im Straferkenntnis dient im Übrigen lediglich der Umschreibung des Tatorts im Sinne des § 44a VStG (vgl. VwGH
  18. Mai 1992, 91/03/0152). Es kommt daher nur darauf an, ob der Beschwerdeführer die höchstzulässige Geschwindigkeit zumindest auf einem Teil dieser Wegstrecke überschritten hat. Weiters ist im Straferkenntnis lediglich von einer „Nachfahrt über 400m“ und nicht von einer „Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand über 400m“ die Rede. Dass eine Nachfahrt über 400m stattgefunden hat, ist jedoch unstrittig.Sowohl in seiner Rechtfertigung vom
  19. Oktober 2013 als auch in der Berufung führt der Beschwerdeführer aus, dass eine Nachfahrt mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h über etwa 400 m unter Berücksichtigung, dass das Zivilstreifenfahrzeug auf dieser Strecke erst habe beschleunigen und beide Fahrzeuge vor der Aspernbrücke dann hätten abbremsen müssen, gar nicht möglich gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand über 100 m ausreichend, um die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs festzustellen. Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer behaupteten Bremsmanövers ist jedoch ein Nachfahren über 100 m in zumindest geleichbleibendem Abstand jedenfalls möglich gewesen. Die Angabe „in Wien 2, Untere Donaustraße Höhe Ulrichgasse bis Aspernbrücke“ im Straferkenntnis dient im Übrigen lediglich der Umschreibung des Tatorts im Sinne des Paragraph 44 a, VStG vergleiche VwGH
  20. Mai 1992, 91/03/0152). Es kommt daher nur darauf an, ob der Beschwerdeführer die höchstzulässige Geschwindigkeit zumindest auf einem Teil dieser Wegstrecke überschritten hat. Weiters ist im Straferkenntnis lediglich von einer „Nachfahrt über 400m“ und nicht von einer „Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand über 400m“ die Rede. Dass eine Nachfahrt über 400m stattgefunden hat, ist jedoch unstrittig. Der Beschwerdeführervertreter hat schließlich damit argumentiert, dass auf der in Frage stehenden Strecke das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h physikalisch und technisch gar nicht möglich sei und zum Beweis dafür die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens beantragt. Der Beschwerdeführer hat allerdings selbst seine Geschwindigkeit mit „vielleicht 85, 86 oder 87 km/h“ geschätzt. Dem Beschwerdeführer wird im bekämpften Straferkenntnis auch nicht eine Geschwindigkeit von 110 km/h sondern die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um 50 km/h, somit eine Geschwindigkeit von 100 km/h vorgeworfen, sodass die Differenz zwischen der vom Beschwerdeführer geschätzten und der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Geschwindigkeit lediglich 15km/h bis 13 km/h beträgt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher konkretisiert, weshalb das Erreichen einer Geschwindigkeit von 110 km/h auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt physikalisch und technisch mit seinem Fahrzeug nicht möglich gewesen sein soll. Bei dem Antrag auf Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das Erreichen einer Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h physikalisch und technisch gar nicht möglich gewesen sei, handelt es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts daher um einen reinen Erkundungsbeweis, sodass von der Einholung eines KFZ-technischen Sachverständigengutachtens abzusehen war. Die Feststellung zu den Fahrbahn- und Verkehrsverhältnissen stützt sich auf die Aussage des Zeugen F.. Die Feststellung zum Straßenverlauf auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem Stadtplan. Die Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die Vorstrafe ergibt sich aus der Datei für verwaltungstrafrechtliche Vorstrafen und ist im Übrigen unstrittig.
  21. Rechtslage 4.1.
  22. § 20 Abs. 2 Bundesgesetz vom
  23. Juli 1960 mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2014 lautet wie folgt:4.1.
  24. Paragraph 20, Absatz 2, Bundesgesetz vom
  25. Juli 1960 mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014, lautet wie folgt: „

(2)Sofern die Behörde nicht

§ 43

eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“„

(2)Sofern die Behörde nicht

Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.“ 4.2.

  1. § 99 Abs. 2e Bundesgesetz vom
  2. Juli 1960 mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2014 lautet wie folgt:4.2.
  3. Paragraph 99, Absatz 2 e, Bundesgesetz vom
  4. Juli 1960 mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014, lautet wie folgt: „

(2e)Absatz 2 e,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“ 5. Rechtliche Beurteilung: 5.1.

§ 20Abs. 2 St

VO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer diese höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 50 km/h und somit jedenfalls um mehr als 40 km/h überschritten.

§ 99Abs. 2e St

VO 1960 ist, wer die höchstzulässige Geschwindigkeit im ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschreitet, mit einer Geldstrafe von EUR 150,00 bis EUR 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Angesicht dieses Strafrahmens erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von EUR 365,00, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers und seiner Einkommensverhältnisse als tat- und schuldangemessen.5.1.

Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer diese höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet um 50 km/h und somit jedenfalls um mehr als 40 km/h überschritten.

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 ist, wer die höchstzulässige Geschwindigkeit im ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschreitet, mit einer Geldstrafe von EUR 150,00 bis EUR 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Angesicht dieses Strafrahmens erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von EUR 365,00, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers und seiner Einkommensverhältnisse als tat- und schuldangemessen. 5.2.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 52Abs. 2 Vw

GVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Erfolg gegeben worden ist. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, sodass dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, sohin EUR 73,00 aufzuerlegen war.5.2.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Erfolg gegeben worden ist. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, sodass dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, sohin EUR 73,00 aufzuerlegen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.078.21804.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.