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{'item': 'VGW-101/050/33673/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlVGW-101/050/33673/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der J., vertreten durch rechtsanwälte og, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom

  1. September 2014, Zl. MA 36-6172-2010-42 betreffend Erteilung einer Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. Februar 2015 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der J., mit dem Sitz in Wien, I.-straße um Erteilung einer Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten für den Standort Wien, O.-gasse gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Z. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes in Zusammenhalt mit § 5 des Glücksspielgesetzes BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung ab.Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der J., mit dem Sitz in Wien, römisch eins.-straße um Erteilung einer Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten für den Standort Wien, O.-gasse gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Ziffer 6, des Wiener Veranstaltungsgesetzes in Zusammenhalt mit Paragraph 5, des Glücksspielgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der geltenden Fassung ab. Dies mit der Begründung, dass nach Aufhebung des Bescheides am
  3. Oktober 2010, mit dem der Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz abgewiesen wurde und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Magistratsabteilung 36 zurückverwiesen wurde, aufgrund der in der Folge durchgeführten mündlichen Verhandlung im Zuge eines weiteren Ermittlungsverfahrens abschließend festgestellt werden konnte, dass insbesondere nach Umsetzung der baulichen Gegebenheiten und der Umgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes des gegenständlichen Lokales und der beiden Nebenlokale, die vom Wiener Veranstaltungsgesetz geforderten Voraussetzungen (Nichtvorliegen einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 15 Abs. 2 leg.cit., behindertengerechte Ausstattung der Veranstaltungsstätte, Verlässlichkeit der Konzessionswerberin, kein Einwand des Wiener Spielapparatesbeirates, die Veranstaltungsstätte entspricht den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes) die Voraussetzung für eine Konzessionserteilung nach der alten Rechtslage erfüllt sei. Eine Konzessionserteilung könne aber dennoch nicht erfolgen, da mit Inkrafttreten der Glücksspielgesetznovelle 2010 (BGBl. Nr. 73/2010) am
  4. August 2010 das gegenständliche Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist. Der gegenständliche Antrag sei zwar vor Inkrafttreten dieser Novelle bei der MA 36 eingebracht worden, da diese Novelle jedoch keine Übergangsbestimmungen für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits anhängigen Verfahren enthalte, sei zum Zeitpunkt der Entscheidung die neue Rechtslage anzuwenden gewesen. Eine Konzessionserteilung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz sei somit auch bei Erfüllung der oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich. Dies aufgrund der Vorgaben des § 5 Glücksspielgesetz neu. Dies mit der Begründung, dass nach Aufhebung des Bescheides am
  5. Oktober 2010, mit dem der Antrag gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wiener Veranstaltungsgesetz abgewiesen wurde und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Magistratsabteilung 36 zurückverwiesen wurde, aufgrund der in der Folge durchgeführten mündlichen Verhandlung im Zuge eines weiteren Ermittlungsverfahrens abschließend festgestellt werden konnte, dass insbesondere nach Umsetzung der baulichen Gegebenheiten und der Umgestaltung des äußeren Erscheinungsbildes des gegenständlichen Lokales und der beiden Nebenlokale, die vom Wiener Veranstaltungsgesetz geforderten Voraussetzungen (Nichtvorliegen einer Veranstaltungsstätte im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit., behindertengerechte Ausstattung der Veranstaltungsstätte, Verlässlichkeit der Konzessionswerberin, kein Einwand des Wiener Spielapparatesbeirates, die Veranstaltungsstätte entspricht den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes) die Voraussetzung für eine Konzessionserteilung nach der alten Rechtslage erfüllt sei. Eine Konzessionserteilung könne aber dennoch nicht erfolgen, da mit Inkrafttreten der Glücksspielgesetznovelle 2010 Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,) am
  6. August 2010 das gegenständliche Verfahren nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist. Der gegenständliche Antrag sei zwar vor Inkrafttreten dieser Novelle bei der MA 36 eingebracht worden, da diese Novelle jedoch keine Übergangsbestimmungen für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits anhängigen Verfahren enthalte, sei zum Zeitpunkt der Entscheidung die neue Rechtslage anzuwenden gewesen. Eine Konzessionserteilung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz sei somit auch bei Erfüllung der oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich. Dies aufgrund der Vorgaben des Paragraph 5, Glücksspielgesetz neu. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid wegen der Verletzung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Konzession anfocht und beantragte, es möge der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten für den Standort Wien, O.-gasse stattgegeben werden. Dies mit folgender Begründung: „Inhaltliche Rechtswidrigkeit Allgemeines Mit der Glücksspielgesetz-Novelle BGBl 73/2010 („GSpG-Nov 2010“) wurde das „kleine Glücksspiel“ umfassend novelliert. Vor dieser Novelle waren alle Ausspielungen mit Glücksspielapparaten vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, bei denen die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von EUR 0,50 und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von EUR 20,00 nicht überstiegen hat. Die entsprechenden Bewilligungen wurden vom Magistrat der Stadt Wien nach den Bestimmungen des WrVG erteilt.Mit der Glücksspielgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt 73 aus 2010, („GSpG-Nov 2010“) wurde das „kleine Glücksspiel“ umfassend novelliert. Vor dieser Novelle waren alle Ausspielungen mit Glücksspielapparaten vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, bei denen die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von EUR 0,50 und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von EUR 20,00 nicht überstiegen hat. Die entsprechenden Bewilligungen wurden vom Magistrat der Stadt Wien nach den Bestimmungen des WrVG erteilt. Mit der am 19.08.2010 in Kraft getretenen GSpG-Nov 2010 wurde dieses „kleine Glücksspiel“ unter dem Titel der „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ einem gänzlich neuen Regelungsregime unterworfen. Der Bundesgesetzgeber gibt nun in § 5 GSpG einen Rahmen vor, innerhalb dessen der Landesgesetzgeber diese Landesausspielungen regeln darf. Jedes Bundesland kann selbst entscheiden, ob es - diesen Vorgaben genügende - Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zulässt oder solche Landesausspielungen gänzlich verbietet. Lässt ein Bundesland die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zu, kann es innerhalb des in § 5 GSpG vorgegebenen Rahmens eigene Regelungen treffen.Mit der am 19.08.2010 in Kraft getretenen GSpG-Nov 2010 wurde dieses „kleine Glücksspiel“ unter dem Titel der „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ einem gänzlich neuen Regelungsregime unterworfen. Der Bundesgesetzgeber gibt nun in Paragraph 5, GSpG einen Rahmen vor, innerhalb dessen der Landesgesetzgeber diese Landesausspielungen regeln darf. Jedes Bundesland kann selbst entscheiden, ob es - diesen Vorgaben genügende - Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zulässt oder solche Landesausspielungen gänzlich verbietet. Lässt ein Bundesland die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zu, kann es innerhalb des in Paragraph 5, GSpG vorgegebenen Rahmens eigene Regelungen treffen. Die GSpG-Nov 2010 haben einige Bundesländer – wie Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark – zum Anlass genommen, ihre ausspielungsrelevanten Landesgesetze zu novellieren und entsprechende Konzessionen zu vergeben. Das Land Wien hat das WrVG bislang jedoch nicht geändert: Es wurde weder an die geänderten Vorgaben des GSpG angepasst noch wurden Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten verboten. Nach den Bestimmungen des WrVG besteht nach wie vor ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer – auf zehn Jahre zu befristenden – Konzession zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten für das „kleine Glücksspiel“ (§ 18 Abs 2 WrVG). Sofern der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die Veranstaltungsstätte geeignet ist, durch den Erwerb der Konzession nicht eine strafweise erfolgte Konzessionsentziehung umgangen wird und gegen die Verleihung kein gesetzliches Hindernis besteht, ist die Konzession zu verleihen (vgl § 18 Abs 1 und Abs 2 WrVG).Die GSpG-Nov 2010 haben einige Bundesländer – wie Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark – zum Anlass genommen, ihre ausspielungsrelevanten Landesgesetze zu novellieren und entsprechende Konzessionen zu vergeben. Das Land Wien hat das WrVG bislang jedoch nicht geändert: Es wurde weder an die geänderten Vorgaben des GSpG angepasst noch wurden Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten verboten. Nach den Bestimmungen des WrVG besteht nach wie vor ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer – auf zehn Jahre zu befristenden – Konzession zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten für das „kleine Glücksspiel“ (Paragraph 18, Absatz 2, WrVG). Sofern der Konzessionswerber die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die Veranstaltungsstätte geeignet ist, durch den Erwerb der Konzession nicht eine strafweise erfolgte Konzessionsentziehung umgangen wird und gegen die Verleihung kein gesetzliches Hindernis besteht, ist die Konzession zu verleihen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 2, WrVG). 4.
  7. Rechtsansicht der Behörde Die Behörde geht nun – wie Pkt 3.
  8. dieser Beschwerde zeigt – davon aus, dass auf den von uns gestellten Antrag auf Konzessionserteilung die „neue bundesgesetzliche Rechtslage“ (also jene nach der GSpG-Nov 2010) anzuwenden wäre. Nach dieser dürften nur Bewilligungen für „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG erteilt werden. Eine Bewilligungserteilung nach den Bestimmungen des WrVG für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten wäre dagegen nicht mehr möglich. Diese Rechtsansicht ist – wie sich nachstehend zeigen wird – unrichtig.Die Behörde geht nun – wie Pkt 3.
  9. dieser Beschwerde zeigt – davon aus, dass auf den von uns gestellten Antrag auf Konzessionserteilung die „neue bundesgesetzliche Rechtslage“ (also jene nach der GSpG-Nov 2010) anzuwenden wäre. Nach dieser dürften nur Bewilligungen für „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, GSpG erteilt werden. Eine Bewilligungserteilung nach den Bestimmungen des WrVG für den Betrieb von Münzgewinnspielapparaten wäre dagegen nicht mehr möglich. Diese Rechtsansicht ist – wie sich nachstehend zeigen wird – unrichtig. 4.
  10. Grundsatz der strikten Kompetenztrennung Der österreichischen Bundesverfassung liegt das Prinzip der strikten Kompetenztrennung zugrunde. Das bedeutet, dass die Kompetenztatbestände des Art. 10 bis 15 B-VG eine Materie der jeweiligen Verbandskörperschaft ausschließlich zuweisen (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht7 [2007] 271). Das Glücksspielwesen basiert auf dem Kompetenztatbestand des „Monopolwesens“ und fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes (vgl Art 10 Abs1 Z 4 B-VG; RV 1067 BlgNR
  11. GP 15).Der österreichischen Bundesverfassung liegt das Prinzip der strikten Kompetenztrennung zugrunde. Das bedeutet, dass die Kompetenztatbestände des Artikel 10 bis 15 B-VG eine Materie der jeweiligen Verbandskörperschaft ausschließlich zuweisen vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht7 [2007] 271). Das Glücksspielwesen basiert auf dem Kompetenztatbestand des „Monopolwesens“ und fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes vergleiche Artikel 10, Abs1 Ziffer 4, B-VG; Regierungsvorlage 1067 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 15). Gewisse Bereiche – wie die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten – werden jedoch vom Glücksspielgesetzgeber selbst aus dem Monopol ausgenommen. Nach der ständigen Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts fallen die solcherart vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen Bereiche gemäß Art 15 B-VG (Veranstaltungswesen) in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder (für das „kleine Glücksspiel“ vgl zB VwGH 28.03.2009, 99/05/0114). Der Landesgesetzgeber ist somit exklusiv befugt, die vom Bundesmonopol ausgenommenen Landesausspielungen (freilich: nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers) zu regeln. Eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers besteht in diesem Bereich nicht: im Bereich des Veranstaltungswesens ist allein das Land zur Gesetzgebung und Vollziehung befugt (Ginzinger in Bachmann et al [Hrsg], Besonderes Verwaltungsrecht² [1998] 386).Gewisse Bereiche – wie die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten – werden jedoch vom Glücksspielgesetzgeber selbst aus dem Monopol ausgenommen. Nach der ständigen Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts fallen die solcherart vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommenen Bereiche gemäß Artikel 15, B-VG (Veranstaltungswesen) in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder (für das „kleine Glücksspiel“ vergleiche zB VwGH 28.03.2009, 99/05/0114). Der Landesgesetzgeber ist somit exklusiv befugt, die vom Bundesmonopol ausgenommenen Landesausspielungen (freilich: nach den Vorgaben des Bundesgesetzgebers) zu regeln. Eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers besteht in diesem Bereich nicht: im Bereich des Veranstaltungswesens ist allein das Land zur Gesetzgebung und Vollziehung befugt (Ginzinger in Bachmann et al [Hrsg], Besonderes Verwaltungsrecht² [1998] 386). Durch die GSpG-Nov 2010 wurden diese „bundesgesetzlichen Vorgaben“ grundlegend geändert. Diese Regelungen sind an den Landesgesetzgeber adressiert; dieser muss sein Landesgesetz an die „bundesgesetzlichen Vorgaben“ anpassen oder die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zur Gänze verbieten. Dies ist in Wien nicht erfolgt; das WrVG wurde weder an die „bundesgesetzlichen Vorgaben“ angepasst, noch wurden die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten zur Gänze verboten. Das WrVG steht daher nach wie vor in Geltung (und muss daher von der MA 36 auch angewendet werden).“ Auf diese Beschwerde replizierte die Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom
  13. Dezember 2014 dahingehend, dass zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und abschließend bemerkt werde, dass mit
  14. Jänner 2015 die Bestimmungen betreffend Münzgewinnspielapparate im Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben werden (vgl. LGBl. für Wien Nr. 43/2014 vom
  15. Dezember 2014).Auf diese Beschwerde replizierte die Magistratsabteilung 36 mit Schriftsatz vom
  16. Dezember 2014 dahingehend, dass zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und abschließend bemerkt werde, dass mit
  17. Jänner 2015 die Bestimmungen betreffend Münzgewinnspielapparate im Wiener Veranstaltungsgesetz aufgehoben werden vergleiche LGBl. für Wien Nr. 43 aus 2014, vom
  18. Dezember 2014). Zur weiteren Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgte vor dem Verwaltungsgericht Wien am
  19. Februar 2015 eine öffentliche mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin geladen war und von Frau Mag. W. für ... rechtsanwälte og vertreten wurde. Die Magistratsabteilung 36 war vertreten durch Herrn R. sowie Frau Mag. K.. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin gab zu Beginn Folgendes zu Protokoll: „Es ist der Beschwerdeführerin durchaus klar, dass aufgrund der nunmehr anzuwendenden Rechtslage (des Wr. Veranstaltungsgesetzes) die Erteilung einer Konzession für einen Münzspielautomat nicht möglich ist. Allerdings soll, wie schon in der Beschwerde, darauf hingewiesen werden, dass es wohl nicht richtig sein kann, wenn sich der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides unter anderem auf § 5 Glücksspielgesetz bezieht. Der § 5 des Glücksspielgesetzes ist eine Bundesnorm und sieht als solche einen Auftrag an den Landesgesetzgeber vor. Eine direkte Anwendung des § 5 des Glücksspielgesetzes ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund der strikten Kompetenztrennung nicht zulässig. Es ist auch noch festzuhalten, dass in dem Bescheid festgehalten wird, dass alle Voraussetzungen nach dem Wr. Landesgesetz eingehalten wurden und somit demnach zumindest zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung, alle für die Konzessionserteilung maßgeblichen Voraussetzungen eingehalten wurden.„Es ist der Beschwerdeführerin durchaus klar, dass aufgrund der nunmehr anzuwendenden Rechtslage (des Wr. Veranstaltungsgesetzes) die Erteilung einer Konzession für einen Münzspielautomat nicht möglich ist. Allerdings soll, wie schon in der Beschwerde, darauf hingewiesen werden, dass es wohl nicht richtig sein kann, wenn sich der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides unter anderem auf Paragraph 5, Glücksspielgesetz bezieht. Der Paragraph 5, des Glücksspielgesetzes ist eine Bundesnorm und sieht als solche einen Auftrag an den Landesgesetzgeber vor. Eine direkte Anwendung des Paragraph 5, des Glücksspielgesetzes ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund der strikten Kompetenztrennung nicht zulässig. Es ist auch noch festzuhalten, dass in dem Bescheid festgehalten wird, dass alle Voraussetzungen nach dem Wr. Landesgesetz eingehalten wurden und somit demnach zumindest zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung, alle für die Konzessionserteilung maßgeblichen Voraussetzungen eingehalten wurden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid müsste nach Ansicht der Beschwerdeführerin behoben werden weil er sich auf eine nicht anwendbare Bestimmung stützt. Rechtsrichtigerweise hätte die Konzession nach den Bestimmungen des Wr. Veranstaltungsgesetzes erteilt werden müssen. Auf den § 5 Glücksspielgesetz hätte nicht Bedacht genommen werden dürfen. Eine neue landesgesetzliche Regelung wurde nicht erlassen, daher wäre eine Konzession nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz zu erteilen gewesen. Die BfV legt ein Rechtsgutachten vom
  20. Februar 2014 vor. Zur Frage, welche Rechtswirkungen § 60 Abs 25 Z 2 GlücksspielG für solche Bescheide hat, die aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen die gem. § 4 Abs. 2 GlücksspielG in der Fassung vor BGBl I 2010/73 erlassen wurden. Es wird allerdings zugestanden, dass sich dieses mit einer anderen Rechtsfrage beschäftigt als der hier maßgeblichen.“Rechtsrichtigerweise hätte die Konzession nach den Bestimmungen des Wr. Veranstaltungsgesetzes erteilt werden müssen. Auf den Paragraph 5, Glücksspielgesetz hätte nicht Bedacht genommen werden dürfen. Eine neue landesgesetzliche Regelung wurde nicht erlassen, daher wäre eine Konzession nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz zu erteilen gewesen. Die BfV legt ein Rechtsgutachten vom
  21. Februar 2014 vor. Zur Frage, welche Rechtswirkungen Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GlücksspielG für solche Bescheide hat, die aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen die gem. Paragraph 4, Absatz 2, GlücksspielG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2010/73 erlassen wurden. Es wird allerdings zugestanden, dass sich dieses mit einer anderen Rechtsfrage beschäftigt als der hier maßgeblichen.“ Dazu führte die Vertreterin der Magistratsabteilung 36 an wie folgt: „Es ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass das Verfahren hinsichtlich dieser Genehmigung schon mehrere Jahre läuft. Dies ist aber vor allem darauf zurückzuführen, dass der Antrag nicht von vornherein genehmigungsfähig war sondern vielmehr in vielen einzelnen Verfahrensschritten zur Möglichkeit der Genehmigung heranzuführen war. Es waren mehrere hundert Verfahren dieser Art anhängig als die Novelle des Glücksspielgesetzes in Kraft trat.“ Unbestritten blieb, von beiden Seiten, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz bestanden haben, also der Sachverhalt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes unbestritten heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Grundlage für eine Konzessionserteilung ist nach wie vor das Wiener Veranstaltungsgesetz, das weiterhin die Konzessionsverleihung nach § 18 regelt. Allerdings wurde durch die Novelle des Wiener Veranstaltungsgesetzes vom
  22. Dezember 2014, LGBl. Nr. 43/2014, die in ihren maßgeblichen Bestimmungen am
  23. Jänner 2015 in Kraft trat, diese Konzessionsverleihung für Münzgewinnspielapparate zur Gänze ausgeschlossen. Das Betreiben von Münzgewinnspielapparaten ist nunmehr seit dem
  24. Jänner 2015 in Wien gesetzlich nicht erlaubt.Grundlage für eine Konzessionserteilung ist nach wie vor das Wiener Veranstaltungsgesetz, das weiterhin die Konzessionsverleihung nach Paragraph 18, regelt. Allerdings wurde durch die Novelle des Wiener Veranstaltungsgesetzes vom
  25. Dezember 2014, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014,, die in ihren maßgeblichen Bestimmungen am
  26. Jänner 2015 in Kraft trat, diese Konzessionsverleihung für Münzgewinnspielapparate zur Gänze ausgeschlossen. Das Betreiben von Münzgewinnspielapparaten ist nunmehr seit dem
  27. Jänner 2015 in Wien gesetzlich nicht erlaubt. Es ist nun davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Konsequenterweise hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. dazu VwGH vom 21.10.2014, RO 2014/03/0076 mit weiterem Hinweis auf Erkenntnis vom
  28. Juni 2014, RO 2014/03/0063). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen ist und daher spruchgemäß der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.Es ist nun davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden hat, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Konsequenterweise hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche dazu VwGH vom 21.10.2014, RO 2014/03/0076 mit weiterem Hinweis auf Erkenntnis vom
  29. Juni 2014, RO 2014/03/0063). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten nach der geltenden Rechtslage nicht vorgesehen ist und daher spruchgemäß der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist. Dazu ist überdies auszuführen, dass sich diese Entscheidung allein auf das Wiener Veranstaltungsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 43/2014 stützt und der § 5 Glücksspielgesetz dazu nicht heranzuziehen war.Dazu ist überdies auszuführen, dass sich diese Entscheidung allein auf das Wiener Veranstaltungsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2014, stützt und der Paragraph 5, Glücksspielgesetz dazu nicht heranzuziehen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechuhinweng des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechuhinweng des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.050.33673.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.