1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau E. N., Wien, L.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum ..., vom 08.10.2014, Zahl MA 40 - SH/2014/750603-001, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
2 Z 2 WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin Nachstehendes aus: „Der zur Gänze angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie begründen, dass ich im Jahr 2011 24 Tage erwerbstätig war und im Jahr 2012 77 Tage und von April 2013 bis Juni 2014. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde aufgrund einer Entlassung beendet und somit blieb die Erwerbstätigeneigenschaft nach Meinung der Behörde nicht erhalten. Weiter stellen Sie fest dass ich als EWR-Bürger seit 13.02.2008 über eine aufrechte Meldung verfüge und nachdem ich weder erwerbstätig bin und ich keine Nachweise darüber erbracht habe, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist oder ich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
2 WMG nicht erfüllt.Weiter stellen Sie fest dass ich als EWR-Bürger seit 13.02.2008 über eine aufrechte Meldung verfüge und nachdem ich weder erwerbstätig bin und ich keine Nachweise darüber erbracht habe, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist oder ich das Recht auf Daueraufenthalt erworben hätte sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt. Sie haben Recht, dass ich als EWR-Bürgerin seit 13.02.2008 in Österreich lebe und über eine aufrechte Meldung verfüge. Seit Juli 2014 verfüge ich über die Anmeldebescheinigung. Daher bildet Österreich seit mehr als sechs Jahre den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen und daher habe ich bereits mit Februar 2013 das Recht auf Daueraufenthalt erworben gem. § 53a Abs. 1·NAG.Sie haben Recht, dass ich als EWR-Bürgerin seit 13.02.2008 in Österreich lebe und über eine aufrechte Meldung verfüge. Seit Juli 2014 verfüge ich über die Anmeldebescheinigung. Daher bildet Österreich seit mehr als sechs Jahre den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen und daher habe ich bereits mit Februar 2013 das Recht auf Daueraufenthalt erworben gem. Paragraph 53 a, Absatz eins ·, N, A, G, Nachdem mir niemand meine Rechte und Pflichten erklärt hat habe ich mir noch nicht meinen Daueraufenthalt bescheinigen lassen, obwohl ich die Voraussetzungen erfülle. Nachdem es sich bei der Bescheinigung des Daueraufenthaltes um eine Dokumentation mit nur deklarativen Charakter handelt und nicht um einen konstitutiven Aufenthaltstitel sind die Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt. Ebenso ist die Erwerbstätigeneigenschaft gern. § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben, nachdem ich zuletzt mehr als ein Jahr beschäftigt war, unfreiwillig arbeitslos geworden bin durch eine ungerechtfertigte Entlassung und auch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS arbeitslos gemeldet bin und der Vermittlung zur Verfügung stehe (AMS L.-straße, siehe Bestätigung).Ebenso ist die Erwerbstätigeneigenschaft gern. Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben, nachdem ich zuletzt mehr als ein Jahr beschäftigt war, unfreiwillig arbeitslos geworden bin durch eine ungerechtfertigte Entlassung und auch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS arbeitslos gemeldet bin und der Vermittlung zur Verfügung stehe (AMS L.-straße, siehe Bestätigung). Zuletzt habe ich im Cafe A., Wien von April 2013 bis Juni 2014 als Kellnerin gearbeitet und bin ungerechtfertigt entlassen worden. Das Verfahren über die nicht rechtmäßige Entlassung ist bei der AK Wien anhängig. Tatsache ist jedoch, dass ich die Arbeit unfreiwillig verloren habe und ich auch beim AMS Wien gemeldet bin und sogar eine Maßnahme des AMS besuche um einen neuerlichen Arbeitseinstieg zu beschleunigen, daher ist die Erwerbstätigeneigenschaft zweifelsfrei erfüllt. Ich versichere Ihnen, dass ich nie im Leben die Arbeit freiwillig aufgegeben hätte und dass ich sehr bemüht bin wieder eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Aus diesem Gründen ist die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG bei mir in jedem Fall erhalten geblieben und ebenso habe ich das Recht auf Daueraufenthalt bereits mit Februar 2013 erworben, aufgrund meines durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, inzwischen mehr als fünf Jahre und daher sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gem. § 5 Abs. 2 WMG erfüllt.Aus diesem Gründen ist die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG bei mir in jedem Fall erhalten geblieben und ebenso habe ich das Recht auf Daueraufenthalt bereits mit Februar 2013 erworben, aufgrund meines durchgehend rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, inzwischen mehr als fünf Jahre und daher sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gem. Paragraph 5, Absatz 2, WMG erfüllt. Zudem befinde ich mich aufgrund der Entlassung in einer finanziellen Notlage und bin nicht in der Lage alle meine offenen Rechnungen zu zahlen und diese Situation belastet mich sehr. Vollständigkeit halber möchte ich anführen dass ich derzeit bei einem guten Bekannten, Herrn G. M. wohne bis ich eine neue Wohnung finde. Tatsache ist jedoch, dass wir nur Freunde sind und keine Lebensgemeinschaft.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche den Arbeitsvertrag betreffend ihre Erwerbstätigkeit bei der I. GmbH, den Nachweis über die Endigungsgründe dieses Arbeitsverhältnisses sowie sämtliche Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Rechtsmittelwerberin fristgerecht nach. Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche den Arbeitsvertrag betreffend ihre Erwerbstätigkeit bei der römisch eins. GmbH, den Nachweis über die Endigungsgründe dieses Arbeitsverhältnisses sowie sämtliche Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Rechtsmittelwerberin fristgerecht nach. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1967 geborene Rechtsmittelwerberin ist ungarische Staatsangehörige und verfügt seit dem
1 Z 1 NAG ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am 17. Juli 2014 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger als Arbeitnehmerin
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgestellt. Mit Eingabe vom
1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
Paragraph 32, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:
Paragraph 32, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen: 1. ein Nachweis über die Identität; 2. ein Nachweis über das Einkommen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Abs. 2 die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.
Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Absatz 2, die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von
2 NAG erhalten blieb, ist die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt und daher nach diesem Gesetz anspruchsberechtigt. Da sich die Beschwerdeführerin somit auf Grund ihrer Erwerbstätigkeiten und der Tatsache, dass sie sich unmittelbar nach eingetretener unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat und somit die Erwerbstätigeneigenschaft der Rechtsmittelwerberin
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten blieb, ist die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt und daher nach diesem Gesetz anspruchsberechtigt. Wie bereits festgestellt lebt die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn M. G.. Dazu ist anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Wesen der Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand besteht, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom
WMG aufzufordern, eine diesbezügliche Antragsergänzung vorzunehmen.Im gegenständlichen Fall ergaben sich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde Anhaltspunkte für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn M. G., zumal das Vorliegen einer Wohngemeinschaft auf Grund der Aktenlage evident war. Es wäre der belangten Behörde daher oblegen, umfassende Ermittlungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft vorzunehmen. Nach Feststellung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG wäre es der belangten Behörde auf Grund ihrer Manuduktionspflicht oblegen, die Beschwerdeführerin und Herrn M. G. hinsichtlich einer gemeinsamen Antragstellung zu belehren, und
Paragraph 32, WMG aufzufordern, eine diesbezügliche Antragsergänzung vorzunehmen. Da eine entsprechende Rechtsbelehrung sowie eine Aufforderung
WMG im Verwaltungsverfahren nicht vorgenommen wurde und weiters die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Hinblick auf die vorliegende Bedarfsgemeinschaft
2 Z 2 WMG von der belangten Behörde nicht geprüft wurde, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht die Überprüfung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft als nicht möglich erscheint, weil der Beschwerdeführerin in diesem Fall eine Instanz genommen wäre, zumal die Überprüfung des Anspruchs einer Bedarfsgemeinschaft nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war.Da eine entsprechende Rechtsbelehrung sowie eine Aufforderung
Paragraph 32, WMG im Verwaltungsverfahren nicht vorgenommen wurde und weiters die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Hinblick auf die vorliegende Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG von der belangten Behörde nicht geprüft wurde, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgericht die Überprüfung des Anspruchs der Bedarfsgemeinschaft als nicht möglich erscheint, weil der Beschwerdeführerin in diesem Fall eine Instanz genommen wäre, zumal die Überprüfung des Anspruchs einer Bedarfsgemeinschaft nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde daher, die Beschwerdeführerin entsprechend anzuleiten und ihr die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wobei auf die Rechtsfolge des § 32 Abs. 3 WMG nachweislich hinzuweisen ist. Sodann sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln und zu prüfen. Im Falle des Bestehens eines Anspruchs sind Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen, wobei – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern
2 Z 2 WMG gleichgestellt und somit grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Im fortgesetzten Verfahren obliegt es der belangten Behörde daher, die Beschwerdeführerin entsprechend anzuleiten und ihr die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen, wobei auf die Rechtsfolge des Paragraph 32, Absatz 3, WMG nachweislich hinzuweisen ist. Sodann sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln und zu prüfen. Im Falle des Bestehens eines Anspruchs sind Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuzuerkennen, wobei – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin österreichischen Staatsbürgern
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG gleichgestellt und somit grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.081.33889.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.