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{'item': 'VGW-001/027/2545/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlVGW-001/027/2545/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 über die Beschwerde des Herrn K. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 03.03.2015, Zl. E1/67527/2015, mit welchem der Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.03.2015 über die Beschwerde des Herrn K. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 03.03.2015, Zl. E1/67527/2015, mit welchem der Aufschub des Strafvollzuges gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 VStG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Vollzug der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen beginnend mit 10.03.2015, 12:00 Uhr unterbrochen und bis zum 06.05.2015, 12:00 Uhr aufgeschoben. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Vollzug der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen beginnend mit 10.03.2015, 12:00 Uhr unterbrochen und bis zum 06.05.2015, 12:00 Uhr aufgeschoben. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Die Landespolizeidirektion Wien erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Ihr Antrag vom 01.03.2015 auf Aufschub des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zu den Zahlen (Siehe „Beilage 2“) verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG 1991 abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 01.03.2015 auf Aufschub des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zu den Zahlen (Siehe „Beilage 2“) verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wird mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins und 2 VStG 1991 abgewiesen.“ Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Haftunterbrechung sei erforderlich, weil er Gelegenheit haben möchte, einen Konkurs abzuwenden. Dazu müsse er versuchen, den dafür erforderlichen Geldbetrag aufzutreiben. Das könne er nur, wenn er nicht in Haft sei. Auf Grund dieses Vorbringens wurde die LPD Wien aufgefordert, eine Aufstellung der bereits verbüßten und der noch zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafen vorzulegen, gleichzeitig wurde für 10.3.2015, 10.30 Uhr, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und die Vorführung des Beschwerdeführers angeordnet. Aus der von der LPD Wien vorgelegten Aufstellung geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 11.02.2015, 09.00 Uhr, in Haft ist und bis 10.03.2015, 10:30 Uhr, insgesamt 27 Tage 1 Stunde und 30 Minuten an Ersatzfreiheitsstrafen (offener Geldbetrag 2.491,00 Euro) verbüßt hat. Das Haftende unter Einbeziehungen aller offenen Verfahren wäre nach dieser Aufstellung der 01.06.2015, 02:00 Uhr. In der am 10.3.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Unternehmer und betreibe seit 20 Jahren ein Kaffeehaus. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sei er mit Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse in Rückstand geraten. Diese habe daher einen Konkursantrag gestellt. Die Verhandlung vor dem Handelsgericht Wien finde am 19.03.2015 statt. Er wolle das Konkursverfahren abwenden. Dazu sei es erforderlich, dass die Haft unterbrochen werde, damit er das Geld auftreiben könne. Er lebe in einer ausbezahlten Eigentumswohnung und habe vermutlich die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen oder einen Betrag zu hinterlegen, um die Forderung von 7.000,00 Euro, die zur Abwendung des Konkurses notwendig sei, aufzutreiben. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass im Falle eines Konkurses auch seine Eigentumswohnung verloren gehe, auch das wolle er verhindern. Der Beschwerdeführer beantragte, den Vollzug der noch offenen Ersatzfreiheitsstrafen beginnend mit 10.03.2015, 12:00 Uhr, zu unterbrechen und bis zum 06.05.2015 aufzuschieben. Hiezu wurde erwogen: Auf Grund des Akteninhaltes, der vorgelegten Aufstellung der LPD Wien und der Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.3.2015 steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.2.2015 zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft befindet. Eine Entlassung gem. § 54a Abs. 3 VStG nach Ablauf der 6-Wochenfrist wäre am 25.3.2015 erfolgt. Unter Einbeziehung aller offenen Ersatzfreiheitsstrafen würde der Beschwerdeführer bis 1.6.2015, 2.00 Uhr, in Haft bleiben. Bis 10.03.2015, 10:30 Uhr, war der Beschwerdeführer insgesamt 27 Tage 1 Stunde und 30 Minuten in Haft. Auf Grund des Akteninhaltes, der vorgelegten Aufstellung der LPD Wien und der Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.3.2015 steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.2.2015 zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft befindet. Eine Entlassung gem. Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG nach Ablauf der 6-Wochenfrist wäre am 25.3.2015 erfolgt. Unter Einbeziehung aller offenen Ersatzfreiheitsstrafen würde der Beschwerdeführer bis 1.6.2015, 2.00 Uhr, in Haft bleiben. Bis 10.03.2015, 10:30 Uhr, war der Beschwerdeführer insgesamt 27 Tage 1 Stunde und 30 Minuten in Haft. Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer einen Imbissstand. Wegen ausständiger Zahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse wurde gegen ihn ein Konkursantrag gestellt. In dieser Angelegenheit findet am 19.3.2015 eine Verhandlung vor dem Handelsgericht Wien statt. Der Beschwerdeführer muss bis zu Beginn der Verhandlung zur Abwendung des Konkurses einen Betrag von zumindest EUR 7.000,-- leisten. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und einem Kind im gemeinsamen Haushalt in einer Eigentumswohnung. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: § 54a.

(1)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wennParagraph 54 a,
(1)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
  1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
  2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
  3. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (Paragraph 36 a, AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(2)Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Absatz eins,) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen. Im § 54 Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort „insbesondere“ nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Ziffern 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrage gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.2010, 2010/09/0094). Im Paragraph 54, Absatz eins, VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort „insbesondere“ nur beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Ziffern 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines Antrage gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.2010, 2010/09/0094). Da das Unternehmen des Beschwerdeführers vom Konkurs bedroht ist und er als Einzelunternehmen tätig ist, ist sein Vorbringen, im Zuge des Konkurses könnte auch die Eigentumswohnung, in der er mit seiner Familie wohnt, verwertet werden, nachvollziehbar und schlüssig. Um zu vermeiden, dass durch die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen unterbrochen und bis 06.05.2015, 12.00 Uhr, aufgeschoben. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.027.2545.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.