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{'item': 'VGW-162/027/10533/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlVGW-162/027/10533/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Frau DDr. C. W., vertreten durch Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs- KG, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 10.5.2013, Zl. 20580-B-765861, betreffend den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 5.890,25 festgesetzt.römisch eins.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 5.890,25 festgesetzt.
  3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Tätigkeit in der ärztlichen Direktion sei keine ärztliche Tätigkeit. Aus ärztlicher Tätigkeit würde nur die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen selbstständigen Einkünfte stammen (EUR 15.539,23). Es werde daher beantragt den Fondsbeitrag nur auf Basis dieser Einkünfte zu berechnen.
  4. Die Ärztekammer für Wien erstattet zur Beschwerde eine Stellungnahme, in der vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei seit 19.07.2006 als niedergelassene Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit Ordinationsadresse ..., Wien, in die Ärzteliste eingetragen. Seit 01.06.2007 sei sie außerdem als angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin mit Dienstort Krankenhaus ..., Wien, in die Ärzteliste eingetragen. Die Tätigkeit für das Krankenhaus ... übe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien aus. Konkret sei sie als Aus- und Fortbildungsbeauftragte für Ärzte tätig. Dabei handle es sich um Ärzte, die für die Ausbildung von Turnusärzten in Krankenhäusern verantwortlich seien. Zu den Kernaufgaben dieser Tätigkeit gehören vor allem die Planung, Organisation und Koordination von Lehrveranstaltungen, die Erstellung eines Fortbildungskonzepts, sowie die Optimierung des Fortbildungsangebots. Diese Position dürfen nur zur selbstständigen Ausübung des Ärzteberufes zugelassene Personen belegen. Die Beschwerdeführerin habe sich selbst als angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin mit Dienstort Krankenhaus ... in die Ärzteliste eintragen lassen. Die belangte Behörde habe daher von der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten im Zuge dieses Dienstverhältnisses ausgehen müssen. In Folge habe sie auch davon ausgehen müssen, dass die im Einkommenssteuerbescheid aufscheinenden Einkünfte aus dem Dienstverhältnis aus einer ärztlichen Tätigkeit resultieren. Davon abgesehen handle es sich bei einer Tätigkeit als Aus- und Fortbildungsbeauftragte für Ärzte jedenfalls um eine ärztliche Tätigkeit. Die Aus- und Fortbildung von Ärzten beruhe zweifellos auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen. Ohne fundiertes medizinisches Wissen sei die Organisation der Ausbildung von Ärzten nicht denkbar. Nicht umsonst könne eine solche Tätigkeit nur von Personen ausgeübt werden, die zur selbstständigen Ausübung des Ärztebefundes zugelassen seien. Aus- und Fortbildungsbeauftragte erbringen zwar normal keine direkten Behandlungsleistungen an Patienten, doch diene ihre Tätigkeit der Vermittlung ärztlicher Fertigkeiten, was wiederum zukünftige Behandlungen ermöglicht oder zumindest verbessert. Damit werde eine Tätigkeit als Aus- und Fortbildungsbeauftragter für Ärzte zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt. Nachdem eine solche Tätigkeit auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe und zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt werde, sei sie gemäß § 2 Abs 2 ÄrzteG ärztlich anzusehen.Davon abgesehen handle es sich bei einer Tätigkeit als Aus- und Fortbildungsbeauftragte für Ärzte jedenfalls um eine ärztliche Tätigkeit. Die Aus- und Fortbildung von Ärzten beruhe zweifellos auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen. Ohne fundiertes medizinisches Wissen sei die Organisation der Ausbildung von Ärzten nicht denkbar. Nicht umsonst könne eine solche Tätigkeit nur von Personen ausgeübt werden, die zur selbstständigen Ausübung des Ärztebefundes zugelassen seien. Aus- und Fortbildungsbeauftragte erbringen zwar normal keine direkten Behandlungsleistungen an Patienten, doch diene ihre Tätigkeit der Vermittlung ärztlicher Fertigkeiten, was wiederum zukünftige Behandlungen ermöglicht oder zumindest verbessert. Damit werde eine Tätigkeit als Aus- und Fortbildungsbeauftragter für Ärzte zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt. Nachdem eine solche Tätigkeit auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe und zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt werde, sei sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG ärztlich anzusehen. Gemeinsam mit der Stellungnahme übermittelte die Ärztekammer die Stellenbeschreibung des Wiener Krankenanstaltsverbund (KAV) „für aus- und fortbildungsbeauftragte Ärzte für Turnusärzte“.
  5. In der am 18.11.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, diese sei im Krankenhaus ... nicht als Zahnärztin tätig. Ihre Aufgabe sei es, die Fortbildung für die Turnusärzte zu planen, sie selbst halte keine Vorträge. Für diese Tätigkeit sei sie als Allgemeinmedizinerin entsprechend dem Anforderungsprofil für diese Tätigkeit mit 20 Wochenstunden angestellt worden. Dazu legte die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Verhandlung eine Aufstellung über jene Arbeiten vor, welche diese im Bereich der Organisation der Ausbildung von Turnusärzten durchführe. Darüber hinaus wurde auf die bereits im behördlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung des KH ... vom 04.07.2007 verwiesen, in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht für ärztliche Tätigkeiten herangezogen wird. Zur vorgelegten Stellenbeschreibung des KAV stellte die Vertreterin der Beschwerdeführerin fest, die Aufgabe der Fortbildungsbeauftragten sei es, die Fortbildung für die Turnusärzte zu planen und die Kursteilnehmer in die Programme einzugeben. Die angeführte Evaluierung erfolge durch das Austeilen von Fragebögen. Die Ausarbeitung der Fragebögen und das „Programmieren der Online-Umfragen“ sei nicht ihre Aufgabe. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei ausschließlich organisatorisch und administrativ, da sie über keine Unterstützung durch ein Sekretariat verfüge. Der Vertreter der Ärztekammer verwies auf eine im behördlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.11.2014 und stellte dazu fest, wenn die Auswahl der Vortragenden von der Beschwerdeführerin durchgeführt werde, so sei davon auszugehen, dass sie dafür ein medizinisches Wissen benötige, um die richtige Auswahl treffen zu können. Auch ein Jahresbezug von rund 26.000 Euro für eine 20-Stunden-Anstellung lasse eher auf eine ärztliche Tätigkeit schließen, als auf eine Sekretariatstätigkeit. An der am 11.2.2015 fortgesetzten Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin persönlich teil. Sie gab an, die von der Ärztekammer vorgelegte Stellenbeschreibung für Aus- und Fortbildungsbeauftragte für Turnusärzte sei ihr zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung für diese Position nicht bekannt gewesen. Es sei aber unstrittig, dass die Stellenbeschreibung ihren Aufgabenbereich umschreibe. Das Krankenhaus sei im Jahr 2007 an sie herangetreten, nachdem sie dort ihren Turnus absolviert hatte und habe sie gefragt, ob sie die Position ihrer Vorgängerin übernehmen möchte. Man habe ihr gesagt, dass sie Fortbildungen für Ärzte organisieren solle und die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen kontrollieren solle. Im Zuge der Anstellung sei ihr auch mitgeteilt worden, dass es sich um eine Tätigkeit handle, bei der keine Beiträge an den Wohlfahrtsfonds zu entrichten seien. Es gäbe hier ein Schreiben des Chefs der Personalstelle an die Ärztekammer, in dem mitgeteilt wurde, dass es sich um keine ärztliche Tätigkeit handelt. Das sei eine der Voraussetzungen dafür gewesen, dass sie sich für diese Position beworben habe. Zum Kalenderjahr 2009 stellte die Beschwerdeführerin fest, in diesem Jahr habe sie die Tätigkeit als Fortbildungsverantwortliche im KH ... wahrgenommen und sei darüber hinaus auch noch als Zahnärztin tätig gewesen. Für die Tätigkeit als Zahnärztin habe sie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds entrichtet. In dieser Verhandlung wurde Frau Dr. E., seit 2007 die ärztliche Leiterin des KH ..., als Zeugin einvernommen. Zur vorgelegten Stellenbeschreibung gab die Zeugin an, es handle sich dabei um die allgemeine Stellenbeschreibung des KAV. Diese Stellenbeschreibung umschreibe die Position der Beschwerdeführerin. Ihr Dienstposten sei laut Stellenplan ein ärztlicher Dienstposten, derzeit werde diese Tätigkeit jedoch von einem Nicht-Arzt ausgeführt und zwar seit Jänner dieses Jahres. Im Stellenplan sei der Dienstposten allerdings nach wie vor als ärztlicher Dienstposten ausgewiesen, das entsprechende Verfahren zur Umwandlung sei im Laufen. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei Voraussetzung für diese Position, dass der Bewerber ein Arzt mit „jus practicandi“ sei. Allerdings habe sich für den Posten der Beschwerdeführerin niemand geeigneter beworben. Sollte eine neuerliche Ausschreibung keinen geeigneten Arzt oder Ärztin bringen, werde an den KAV herangetreten werden, um diesen Posten in einen nicht ärztlichen Posten umzuwandeln. Rahmen und die Inhalte der Fortbildung habe sie in Letztverantwortung festgelegt, nach entsprechenden Vorarbeiten durch die Beschwerdeführerin. Diese sei in erster Linie für die Umsetzung des Ausbildungskonzeptes verantwortlich gewesen. Ihrer Auffassung nach bestehe keine Verpflichtung laut Ärztegesetz, dass ein Fortbildungsverantwortlicher selbst ein Arzt sein müsse. Damit meine sie, dass die Position der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes nicht mit einem Arzt oder einer Ärztin besetzt werden müsste. Diese Verpflichtung gelte nur für die Fortbildungsbeauftragten auf Abteilungsebene. Die Beschwerdeführerin stellte zur Aussage der Zeugin Dr. E. fest, aufgrund ihrer Aufbauarbeit, die sie in den vergangenen Jahren geleistet habe, würden die Ausbildungsinhalte bzw. die dafür geeigneten Vortragenden bereits feststehen, sodass das gesamte Gerüst der beruflichen Fortbildung von ihrer Nachfolge übernommen werden könnte und es dafür nicht mehr erforderlich sei, dass der betreffende Fortbildungsverantwortliche ein Arzt sei. In der Verhandlung wurde auch Frau Dr. R., welche in der Generaldirektion des KAV als Referentin für Fortbildungsangelegenheiten von Spitalsärzten tätig ist, als Zeugin einvernommen. Die Zeugin gab an, die Stelle der Beschwerdeführerin als Fortbildungsbeauftragte sei vom KAV als Arztstelle systemisiert. Das sei vom KAV in jedem großen Haus so vorgesehen und zwar im Umfang von 20 Wochenstunden. Der Grund dafür, warum die Position als Arztstelle systematisiert sei, liegt daran, dass man unter Kollegen auf Augenhöhe sprechen könne und das sei in diesem Bereich sehr wichtig. Alle Fortbildungsbeauftragten seien Ärzte, die auch als Ansprechpartner für die Turnusärzte dienen sollten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei keine Arbeit am Patienten. Vom Dienstgeber würden alle Fortbildungsbeauftragten der Ärztekammer gemeldet. Es gäbe im KAV Ärzte, die im Qualitätsmanagement tätig seien und deren Position als Arztdienstposten systematisiert sei, deren Tätigkeit allerdings nicht als ärztliche Tätigkeit beurteilt werde. Ein weiterer Fall betreffe einen Arzt, der zusätzlich auch noch Wirtschaft studiert habe. Dieser sei im medizinischen Controlling eingesetzt und sei dessen Tätigkeit ebenfalls nicht als ärztliche Tätigkeit eingestuft worden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zum Wohlfahrtfond bestimmt § 109 Ärztegesetz Folgendes: Zum Wohlfahrtfond bestimmt Paragraph 109, Ärztegesetz Folgendes: „

(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.„
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
  1. Leistungsansprüche,
  2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
  3. Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.
(3)Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. …“ Zur Berechnung des Fondsbeitrages wird in Abschnitt I. Abs. 1) der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (idF der
  1. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2011), folgendes bestimmt: Zur Berechnung des Fondsbeitrages wird in Abschnitt römisch eins. Absatz eins,) der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der
  2. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle 2011), folgendes bestimmt:
(1)Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2)Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, besteht die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3)Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3a)Bei Fondsmitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB und ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.
(4)Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs.2 bis 3a zusammenzurechnen.
(4)Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 2 bis 3 a zusammenzurechnen. Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin laut Einkommenssteuerbescheid vom 3.6.2011 im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 15.539, 23 bezogen hat. Darüber hinaus hatte sie nichtselbstständige Einkünfte in der Höhe von EUR 17.949,10 für ihre Tätigkeit im Krankenhaus .... Die Beschwerdeführerin beantragte die Bemessung des Beitrages nur auf Grundlage der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von EUR 15.539,23, da es sich bei der nichtselbstständigen Tätigkeit um keine ärztliche Tätigkeit handelt. Die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fortbildungsbeauftragte um eine ärztliche Tätigkeit iS des § 2 ÄrzteG handelt, ist wie folgt zu beurteilen: Die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fortbildungsbeauftragte um eine ärztliche Tätigkeit iS des Paragraph 2, ÄrzteG handelt, ist wie folgt zu beurteilen: Nach der im Verfahren vorgelegten Stellenbeschreibung des Wiener Krankenanstaltenverbundes (KAV) handelt es bei dem Dienstposten der Beschwerdeführerin als Fortbildungsbeauftragte laut Stellenplan um einen ärztlichen Dienstposten. Bewerber können nur Ärzte mit „jus practicandi“ sein. Laut Anforderungsprofil ist neben anderen Fähigkeiten ein ausgereiftes und aktuelles medizinischen Wissen gefordert. Darüber hinaus soll die Aus- und Fortbildung der Turnusärzte koordiniert werden, ein Fortbildungskonzept erstellt und evaluiert werden. Schon auf Grund der Stellenbeschreibung steht fest, dass die Tätigkeit als Fortbildungsbeauftragte/r nur von einem Arzt/einer Ärztin durchgeführt werden kann, da nur ein Arzt/eine Ärztin das geforderte Anforderungsprofil erfüllen. Der administrative Aufwand, der mit dieser Tätigkeit verbunden ist, ist für die Beurteilung als ärztliche Tätigkeit nicht von Belang. Somit handelt es sich bei den vom Krankenhaus ... bezogenen unselbstständigen Einkünften der Beschwerdeführerin um Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Behörde hat daher zutreffend das gesamte Einkommen der Beschwerdeführerin als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Beitrags zum Wohlfahrtsfond herangezogen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.162.027.10533.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.