RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlVGW-001/047/32735/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Beschwerde der Frau A. G. vom 17.10.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 16.10.2014, Zl. MBA ... - S 30947/14, wegen einer Übertretung des Wiener Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Lenker des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ... (... Kastenwagen) mit dem behördlichen Kennzeichen BN-..., wie von Organen der Magistratsabteilung 22, Wiener Umweltschutzabteilung, durch dienstliche Wahrnehmung festgestellt wurde, dieses Kraftfahrzeug am 19.07.2014 zumindest um 16:12 Uhr in Wien, auf der von der M.-straße abzweigenden Forststraße auf Grundstück-Nr. ..., KG ..., somit auf einer außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Fläche im Grünland gemäß § 3 Abs. 9 Wiener Naturschutzgesetz, abgestellt gehabt, obwohl das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen verboten ist und aufgrund der nicht-asphaltierten und naturnahen Beschaffenheit des Forstweges erkennbar war, dass dieser Forstweg außerhalb der fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen liegt.„Sie haben als Lenker des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges ... (... Kastenwagen) mit dem behördlichen Kennzeichen BN-..., wie von Organen der Magistratsabteilung 22, Wiener Umweltschutzabteilung, durch dienstliche Wahrnehmung festgestellt wurde, dieses Kraftfahrzeug am 19.07.2014 zumindest um 16:12 Uhr in Wien, auf der von der M.-straße abzweigenden Forststraße auf Grundstück-Nr. ..., KG ..., somit auf einer außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Fläche im Grünland gemäß Paragraph 3, Absatz 9, Wiener Naturschutzgesetz, abgestellt gehabt, obwohl das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen verboten ist und aufgrund der nicht-asphaltierten und naturnahen Beschaffenheit des Forstweges erkennbar war, dass dieser Forstweg außerhalb der fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen liegt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 17 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Z. 15 Wiener Naturschutzgesetz 1984, LGBl. Nr. 6/1985 in der derzeit geltenden FassungParagraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 15, Wiener Naturschutzgesetz 1984, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1985, in der derzeit geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 49,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden gemäß § 49 Abs. 1 Z. 15 Wiener Naturschutzgesetz 1984.Geldstrafe von € 49,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 15, Wiener Naturschutzgesetz
- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 59,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet die Rechtsmittelwerberin ein, bei der damaligen Fahrt habe es sich um eine Versorgungsfahrt gehandelt, welche laut dem beiliegendem Mail der Magistratsabteilung 22 auch seitens der Behörde geduldet werde. Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 25.2.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin gehört wurde. Die belange Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Vertreter gaben dabei folgende Angaben zu Protokoll: Der Beschwerdeführervertreter gibt an: „Die Vertretung bezieht sich nur auf die heutige Verhandlung, nicht auf die Zustellung von Schriftstücken. Vorgelegt wird ein E-Mail der MA 22 vom 8.7.2014, mit welchem bescheinigt wird, dass die notwendigen Zufahrten zu Ver- und Entsorgungszwecken gestattet sind (Beilage A). Unter Versorgungsfahrten wurde seitens der Behörde immer verstanden, dass dies Fahrten umfasst, mit denen Gegenstände oder Utensilien transportiert werden, die händisch nicht dorthin verbracht werden können und die für den Betrieb des Vereins erforderlich sind.“ Die Beschwerdeführerin gibt über Befragen an: „Am gegenständlichen Tatort ist ein Hundeabrichtverein etabliert. Zum in Rede stehenden Zeitpunkt fand dort eine Leistungsüberprüfung von Hunden statt. Ich selbst bin beruflich selbstständig mit Hundezubehör. Ich bin damals mit dem ... Bus zum Verein gefahren, um dort Informationsmaterial und Hundezubehör sowie Futterproben abzuladen. Mein Fahrzeug war damals mit derartigen Gegenständen vollgeladen und war es mir naturgemäß nicht möglich diese händisch zum Verein über die Forststraße zu bringen. Mein Fahrzeug war für etwa 10 Minuten für die Dauer des Ausladens dort abgestellt. Danach bin ich mit meinem Fahrzeug wieder zurückgefahren, habe es auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ordnungsgemäß abgestellt und bin zu Fuß über die Forststraße wieder zum Verein gegangen. Mir wurde damals mitgeteilt, dass es mir erlaubt ist, zu Versorgungszwecken die Zufahrt zu benützten. Mir wurde dies damals von meinem heutigen Vertreter mündlich mitgeteilt. Es handelte sich damals um eine relativ große Veranstaltung mit etwa 100 Hundebesitzern samt Hunden. Diese wurden mittels eines Shuttledienstes zum Verein gebracht. Wenn mir Blatt 6 vorgelegt wird, gebe ich an, dass ich im äußerst rechten Bereich dieses Lichtbildes mein Fahrzeug erkenne. Die Forststraße ist im gesamten Bereich etwa so geschottert, wie auf dem Lichtbild ersichtlich. Vor Ort habe ich kein Kontrollorgan wahrgenommen. Ich habe dann über eine Lenkererhebung erst vom Tatvorwurf erfahren und war darüber schockiert, zumal ich mich darauf verlassen habe, sowie dies auch von der MA 22 kommuniziert wurde, dass Versorgungsfahrten gestattet werden. Ich selbst bin davon ausgegangen, dass ich eine solche Versorgungsfahrt damals durchgeführt habe. Ich habe etwa einen Monat vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt mit den Vereinsverantwortlichen vereinbart, dass ich anlässlich der in Rede stehenden Veranstaltung eine Versorgungsfahrt durchführen werde, um die genannten Utensilien auszuladen. Ich bin aufgrund der mir erteilten Informationen davon ausgegangen, dass die von mir durchgeführte Fahrt von der MA 22 auch geduldet wird. Ich hatte schon davor immer wieder Kontakt zu dem Verein, am 19.7.2014 war es aber das erste Mal, dass ich eine solche Versorgungsfahrt durchgeführt habe.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Wiener Naturschutzgesetzes lautet wie Folgt: „§ 17.
(1)Das Abbrennen von Einzelgehölzen, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen sowie von Schilfbeständen ist verboten.
(2)Im Grünland ist verboten:
- das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen sowie
- das Campieren, das Aufstellen und Benützen von Wohnwägen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen, ausgenommen auf Zeltplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
(3)Das Verbot des Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Fahrten, die
(3)Das Verbot des Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht für Fahrten, die
- zur Besorgung öffentlicher Aufgaben oder
- für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung durchgeführt werden.
(4)Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 Z 1 können bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden.“
(4)Ausnahmen vom Verbot des Absatz 2, Ziffer eins, können bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden.“ Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BN-... am 19.7.2014 gegen 16:12 Uhr auf der in Wien von der M.-straße abzweigenden Forststraße, Grundstücknr. ..., KG ..., somit auf einer außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Fläche im Grünland, zum dort etablierten Ö., einen Hundeabrichteverein, lenkte. An diesem Tag wurde von diesem Verein eine Veranstaltung (eine Leistungsüberprüfung von Hunden) organisiert, an welcher etwa 100 Personen samt ihren Hunden teilnahmen. Die Beschwerdeführerin transportierte in ihrem voll beladenen Fahrzeug, einem ... Bus, vor allem Informationsmaterial, Hundezubehör und Futter zum Verein. Unmittelbar nach dem Ausladen dieser Utensilien, welches etwa 10 Minuten dauerte, lenkte sie ihr Fahrzeug auf die öffentliche Verkehrsfläche zurück, wo dieses abgestellt wurde. Danach ging sie zu Fuß zum Verein zurück. Am 8.7.2014 übermittelte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, an den oben genannten Verein eine E-Mail mit folgendem Inhalt (Fettdruck nicht im Original), dessen wesentlicher Inhalt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde: „Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr R.! Wie telefonisch mit Herrn V. bereits besprochen, dürfen wir nochmals darauf hinweisen, dass sich das Gelände des Ö. im Landschaftsschutzgebiet ... befindet, das von der Wiener Landesregierung auf Grundlage des Wiener Naturschutzgesetzes ausgewiesen wurde.Wie telefonisch mit Herrn römisch fünf. bereits besprochen, dürfen wir nochmals darauf hinweisen, dass sich das Gelände des Ö. im Landschaftsschutzgebiet ... befindet, das von der Wiener Landesregierung auf Grundlage des Wiener Naturschutzgesetzes ausgewiesen wurde. Nach dem Wiener Naturschutzgesetz ist jeder Eingriff in einem Landschaftsschutzgebiet verboten. Dazu zählen insbesondere das Errichten von Gebäuden, auch das kurzfristige Errichten von Hütten oder Veranstaltungszelten, die Errichtung von Zäunen, der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder das Parken oder Fahren mit KFZ außerhalb von Straßen oder Parkplätzen. Wie Ihrer Homepage zu entnehmen ist, planen sie am 19.7.2014 eine Veranstaltung am Gelände des Ö.. Wir weisen Sie darauf hin, dass bei der Veranstaltung sicher gestellt sein muss, dass PKWs nicht unerlaubt zum Gelände zufahren können oder außerhalb von bestehenden Parkplätzen abgestellt werden, mit Ausnahme der notwendigen Zufahrten zu Ver- und Entsorgungszwecken. Ebenso wäre die Errichtung von Verkaufsständen oder von größeren Veranstaltungszelten nur mit einer Genehmigung nach dem Wiener Naturschutzgesetz zulässig. Eine Übertretung der Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes wäre jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich relevant. Sollten noch Fragen offen sein, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Für die Leiterin der Wiener Umweltschutzabteilung“ Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage sowie die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung, welche glaubhaft und schlüssig darlegte, welche Gegenstände sie zur Tatzeit zum Zwecke des Entladens in ihrem Fahrzeug zum Verein transportierte. Weiters blieb unbestritten, dass sie das Fahrzeug zur Tatzeit für etwa zehn Minuten am Tatort abstellte. Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde von der Beschwerdeführerin auf das E-Mail des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 8.7.2014 Bezug genommen und ausgeführt, dass sie sich insofern auf dessen Inhalt verlassen habe, als sie davon ausgegangen sei, die von ihr durchgeführte Fahrt zwecks des Entladens von Hundeutensilien würde eine Versorgungsfahrt darstellen, welche laut Behörde gestattet sei. Eine solche Fahrt habe sie damals durchgeführt, zumal ihr ... Bus mit Hundeutensilien voll beladen gewesen sei, welche händisch über die Forststraße nicht zum Verein transportiert hätten werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Rechtsauskunft der für den betreffenden Verwaltungsbereich zuständigen Behörde einen Schuldausschließungsgrund dar (vgl. etwa VwGH 14.3.2008, Zl. 2004/10/0181 u.v.a.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Rechtsauskunft der für den betreffenden Verwaltungsbereich zuständigen Behörde einen Schuldausschließungsgrund dar vergleiche etwa VwGH 14.3.2008, Zl. 2004/10/0181 u.v.a.). Zumal die Wortfolge „notwendigen Zufahrten zu Ver- und Entsorgungszwecken“ im E-Mail der Behörde vom 8.7.2014 einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, dessen genauer Begriffsinhalt von vornherein nicht erkennbar ist, zumal auch Beispiele für solche Fahrten darin nicht explizit angeführt werden, konnte die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei der von ihr ins Treffen geführten Fahrt um eine solche Versorgungsfahrt gehandelt hat. Nach den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin hat sie sich auf diese Information der Behörde verlassen. Es konnte daher nicht von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite dieses Ungehorsamsdeliktes nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ausgegangen werden. Es konnte daher nicht von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite dieses Ungehorsamsdeliktes nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ausgegangen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot des Fahrens mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen nicht für Fahrten gilt, die für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung durchgeführt werden (§ 17 Abs. 3 Z. 2 leg.cit.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot des Fahrens mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen nicht für Fahrten gilt, die für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung durchgeführt werden (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.047.32735.2014