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{'item': 'VGW-021/019/2739/2015'}

Obsah (9)§§ 14§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 13c§ 64§ 19§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlVGW-021/019/2739/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ro

§§ 14Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i

Vm § 2 Abs. 2 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV, BGBl. Nr. 424/2008 idjgF, zur Zahl MBA 04 - S 12409/14Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn G. B., Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 15.12.2014, betreffend Verwaltungsübertretungen ad 1) gem. Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF und ad 2)

Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008, idjgF, zur Zahl MBA 04 - S 12409/14 zu Recht erkannt: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.) EUR 70,-- und 2.) EUR 50,-- (das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.) EUR 70,-- und 2.) EUR 50,-- (das sind jeweils 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie waren zum Tatzeitpunkt Masseverwalter der E. GmbH und haben somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant am 29.11.2013, um 21:15 Uhr, in Wien, S.-gasse, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass „Sie waren zum Tatzeitpunkt Masseverwalter der E. GmbH und haben somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener dieser Gesellschaft mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeerestaurant am 29.11.2013, um 21:15 Uhr, in Wien, S.-gasse, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass 1.) in ihrem – aus mehr als einem Raum bestehenden – Gastgewerbebetrieb im vorderen Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird welcher mit 60 m2 der größere ist und in welchem 33 Verabreichungsplätze zur Verfügung stehen (die zwei Nichtraucherräume haben nur insgesamt 19 m2 und 12 Verabreichungsplätze), nicht geraucht wird, da zum genannten Zeitpunkt zumindest vier Gäste in diesem Raum (= Hauptraum), der der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, geraucht haben 2.) der Kennzeichnungspflicht

der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als der vordere und meine einer fläche von ca. 60 m2 und 33 Verabreichungsplätzen größere Gastraum, der durch den Lokalhaupteingang betreten wird, als Rauchergastraum gekennzeichnet wurde und die dahinter liegenden Gasträume als Nichtrauchergasträume gekennzeichnet wurden, obwohl der Rauchergastraum der größere Gastraum ist in dem auch die Mehrzahl an Verabreichungsplätzen zur Verfügung stehen. Somit darf im vorderen Gastraum (= Hauptraum) nicht geraucht werden, und es waren im Gastraum keine Kennzeichnungen des Rauchverbots im Sinne der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) angebracht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1) § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden Fassungad 1) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung ad 2) §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z. 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z. 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung – NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung. ad 2) Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung – NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden ad 2.) Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden Summe der Geldstrafen: € 600,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Tag und 12 Stunden ad 1.) § 14 Abs. 4 Tabakgesetz ad 1.) Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz ad 2.) § 14 Abs. 4 iVm § 13 c Abs. 2 Z 7ad 2.) Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz 2, Ziffer 7 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) € 35,00 ad 2.) € 25,00 Summe der Strafkosten: € 60,00 Als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad 1.) € 385,00 ad 2.) € 275,00 Summe der Strafen und Strafkosten: € 660,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde werden die vorgeworfenen Verstöße grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch ein Verschulden bereits eingangs mit dem Vorbringen, die im Tabakgesetz normierten Obliegenheiten würden den „Inhaber“ Gastgewerbes betreffen, die Verstöße wären daher gegen den vertretungsbefugten Geschäftsführer geltend zu machen gewesen. Diesen habe er jedoch bereits anlässlich der Erstbesprechung, welche am 30.11.2013 erfolgt sei, darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen betreffend Nichtraucherschutz einzuhalten seien. Der gegenständliche Verstoß habe sich jedoch bereits am 29.11.2013 ereignet, sei ihm selbst erst am 4.4.2014 zur Kenntnis gebracht wurden. Ihn treffe daher kein Verschulden. Zudem seien die Geldstrafen überhöht. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann erwogen: Zur Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit hat der Verwaltungsgerichtshof in dahingehend ständig einschlägige Judikatur, etwa mit der Kenntnis von 28.09.2011, GZ 2011/04/0131, ausgeführt: „Der Insolvenzverwalter tritt nach § 41 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers ein, soweit nicht die Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung gegeben ist. Damit übernimmt der Insolvenzverwalter ex lege die Funktion des Geschäftsführers (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3

(2011), 554f, Rz. 32 zu § 41 GewO 1994 mit Verweis auf die Materialien); eine Bestellung nach § 39 GewO 1994 samt Anzeige nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist nicht erforderlich. Davon ausgehend ist auch die Bestellungsvoraussetzung des § 39 Abs. 2 GewO 1994, wonach der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2006/04/0038, mwN), nicht Voraussetzung eines Eintrittes des Insolvenzverwalters in die Funktion als Geschäftsführer nach § 41 Abs. 5 GewO 1994.“„Der Insolvenzverwalter tritt nach Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers ein, soweit nicht die Ausnahme des zweiten Satzes dieser Bestimmung gegeben ist. Damit übernimmt der Insolvenzverwalter ex lege die Funktion des Geschäftsführers vergleiche auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3
(2011), 554f, Rz. 32 zu Paragraph 41, GewO 1994 mit Verweis auf die Materialien); eine Bestellung nach Paragraph 39, GewO 1994 samt Anzeige nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist nicht erforderlich. Davon ausgehend ist auch die Bestellungsvoraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994, wonach der Geschäftsführer in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2006/04/0038, mwN), nicht Voraussetzung eines Eintrittes des Insolvenzverwalters in die Funktion als Geschäftsführer nach Paragraph 41, Absatz 5, GewO 1994.“ Sohin hätte der Bf, der Insolvenzverwalter in einem Konkurs über das Vermögen der das gegenständliche Lokal betreibenden Gesellschaft war, zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung Umstände, die sein mangelndes Verschulden darzutun geeignet sind, etwa das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, darzutun und nachzuweisen gehabt. Auch für einen berufsmäßigen Masseverwalter mit der von ihm angegebenen durchschnittlichen Anzahl an Konkursen (im Schnitt 30 bis 40 zeitlich parallel geführte Insolvenzverfahren) ist - ohne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu überspannen - etwa die Bestellung eines (etwa bereits zum Betrieb gehörenden) verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG gangbar (vgl. 2007/09/0288, 20.11.2008).Sohin hätte der Bf, der Insolvenzverwalter in einem Konkurs über das Vermögen der das gegenständliche Lokal betreibenden Gesellschaft war, zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung Umstände, die sein mangelndes Verschulden darzutun geeignet sind, etwa das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, darzutun und nachzuweisen gehabt. Auch für einen berufsmäßigen Masseverwalter mit der von ihm angegebenen durchschnittlichen Anzahl an Konkursen (im Schnitt 30 bis 40 zeitlich parallel geführte Insolvenzverfahren) ist - ohne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu überspannen - etwa die Bestellung eines (etwa bereits zum Betrieb gehörenden) verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG gangbar vergleiche 2007/09/0288, 20.11.2008). Eine Überwälzung der Verantwortlichkeit auf den vormals bestellten Geschäftsführer ist daher auch im Hinblick auf den Inhaberbegriff des Tabakgesetzes nicht möglich, da bereits im angefochtenen Straferkenntnis auf die Verantwortlichkeit der Betreiber-GmbH als Inhaberin des Gastgewerbes verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer vermochte sich auch nicht mit schuldbefreiender Wirkung darauf zu berufen, den ehemaligen Geschäftsführer anlässlich der Erstbesprechung auf seine Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen betreffend Nichtraucherschutz hingewiesen zu haben: Bei einer pflichtgemäßen und jedenfalls dahingehend schuldbefreienden Besichtigung des gegenständlichen Gewerbebetriebes wäre es bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durchaus erkennbar gewesen, bereits aus dem Augenschein die Übertretungen der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu erkennen. Dem diesbezüglichen Vorbringen kann jedoch nicht einmal in Ansätzen entnommen werden, dass eine derartige Besichtigung überhaupt durchgeführt wurde, auch andere Schritte, sich vom normkonformen Zustand der Betriebsanlage zu vergewissern, wurden weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet noch sonst wie aktenkundig. Nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichtes handelt es sich jedoch bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs.1 VStG, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Den Beschwerdeführer hat daher die Verpflichtung getroffen, initiativ alles darzulegen, was für mangelndes Verschulden seinerseits spricht. Ein entlastendes Element ist daher in dem Vorbringen, er sei erst zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen in Kenntnis gesetzt worden, nicht vorzufinden.Nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichtes handelt es sich jedoch bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Den Beschwerdeführer hat daher die Verpflichtung getroffen, initiativ alles darzulegen, was für mangelndes Verschulden seinerseits spricht. Ein entlastendes Element ist daher in dem Vorbringen, er sei erst zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen in Kenntnis gesetzt worden, nicht vorzufinden. Den Beschwerdeführer trifft daher an der Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zumindest ein Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit, welche jedoch zur Strafbarkeit, da das Gesetz dahingehend keine gesonderte Anordnung trifft, dazu ausreicht. Es war daher der Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen. Eine Herabsetzung der Strafen kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten, die Unbescholtenheit wurde bereits seitens der belangten Behörde zum Anlass einer durchaus milden Strafbemessung genommen. Auch die als zumindest durchschnittlich eingeschätzten Einkommensverhältnisse, die zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommene Vermögenslosigkeit und die gesetzlichen Sorgepflichten für 2 Kinder wurden berücksichtigt. Die Entscheidung erging

§ 44Abs. 3 Ziffer 3 Vw

GVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, time angefochtene Bescheid jeweils eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Die Entscheidung erging

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, time angefochtene Bescheid jeweils eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.019.2739.2015

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