Obsah (8)
§ 50§ 45§ 52§ 64§ 1§ 5§ 99§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/023/RP03/27504/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrec
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2) bis 6) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z. 2 VSt
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2) bis 6) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II.römisch zwei.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 19.09.2013 um 14.35 Uhr in Wien, Kä. Richtung A.-straße, Radweg das einspuriges Fahrrad P. ocker lack., gelenkt, welches Sie nicht in einem Zustand erhalten haben, der den Produktbestimmungen für Fahrräder, nämlich der Fahrradverordnung, entsprach, da das Fahrrad 1) nicht mit zwei von einander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20km/h erreicht wird, ausgestattet war. 2) nicht mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgerüstet war, 3) keinen weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteinschnittsfläche von mindestens 20 cm2 montiert hatte, 4) nicht mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war, 5) nicht mit gelben Rücklichtern an den Pedalen ausgerüstet war, 6) weder mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend waren, noch mit Rädern mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen, ausgerüstet war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 1 Abs. 1 Zi. 1 Fahrradverordnung iVm § 66 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO
- Paragraph eins, Absatz eins, Zi. 1 Fahrradverordnung in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
- § 1 Abs. 1 Zi. 2 Fahrradverordnung iVm § 66 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO
- Paragraph eins, Absatz eins, Zi. 2 Fahrradverordnung in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
- § 1 Abs. 1 Zi. 5 Fahrradverordnung iVm § 66 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO
- Paragraph eins, Absatz eins, Zi. 5 Fahrradverordnung in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
- § 1 Abs. 1 Zi. 6 Fahrradverordnung iVm § 66 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO
- Paragraph eins, Absatz eins, Zi. 6 Fahrradverordnung in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
- § 1 Abs. 1 Zi. 7 Fahrradverordnung iVm § 66 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO
- Paragraph eins, Absatz eins, Zi. 7 Fahrradverordnung in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
- § 1 Abs. 1 Zi. 8 Fahrradverordnung iVm § 66 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO
- Paragraph eins, Absatz eins, Zi. 8 Fahrradverordnung in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 35,-- 35 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO 35 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 2) € 35,-- 35 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO 35 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 3) € 35,-- 35 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO 35 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 4) € 35,-- 35 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO 35 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 5) € 35,-- 35 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO 35 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 6) € 35,-- 35 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO 35 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen €:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen €: 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe zumindest jedoch € 10,00 pro Delikt Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 270,-“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, verweist der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 26.2.2014 sowie die darin enthaltene ausführliche Begründung und beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 22.9.2013, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer am 19.9.2013 um 14.35 Uhr in Wien , Kä. Richtung A.-straße, auf dem dortigen Radweg, sein Fahrrad „Fixi“ der Marke P. lenkte, welches nicht der Fahrradverordnung
§ 1Abs.
1 Z. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 entsprochen habe. Der Anzeige liegen 3 Fotos vom beanstanden Fahrrad anbei.Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 22.9.2013, wonach der nunmehrige Beschwerdeführer am 19.9.2013 um 14.35 Uhr in Wien , Kä. Richtung A.-straße, auf dem dortigen Radweg, sein Fahrrad „Fixi“ der Marke P. lenkte, welches nicht der Fahrradverordnung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7 und 8 entsprochen habe. Der Anzeige liegen 3 Fotos vom beanstanden Fahrrad anbei. Mit Strafverfügung vom 6.11.2013 wurden dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen angelastet und erhob er dagegen mit Schreiben vom 21.11.2013 fristgerecht Einspruch, da er die 2 vorgeschriebenen Bremseinrichtungen gehabt habe und da es sich bei seinem Fahrrad um ein Rennrad handle. Seinem Einspruch legte er Farbfotos seines Fahrrades anbei. Der Meldungsleger, Herr GrI. Kö. gab in seinem Bericht vom 26.1.2014 Folgendes an: „Der EW lenkte ein „FIXI“, welches vorne eine vorgeschriebene Bremsvorrichtung aufwies. Im und für den Bereich Hinterrad ist keine Bremsvorrichtung montiert und auch keine Rücktrittbremse vorhanden. Es handelt sich um ein „Eingangrad“, welches keine Gangschaltung hat. Es ist kein Freilauf - wie technisch bei einer Rücktrittbremse ausgeführt - vorhanden, man spricht somit von einem starren Gang. Die Pedale setzen ihre Bewegung entsprechend der starren Verbindung mit dem Hinterrad und entsprechend dem Bewegungszustand des Hinterrades fort. Gebremst wird durch Gegendruck auf die Pedale. Die Beine müssen sich dabei gegen die Drehbewegung der Pedale stemmen, was Geschick und reichlich Kraft in den Beinen voraussetzt. Bei höherer Geschwindigkeit lehnen sich die Lenker stark nach vorne, verlagern so das Gewicht weitgehend auf den Vorderradbereich und bremsen über die Pedale das Hinterrad ruckartig ab. Somit handelt es sich um ein Fahrrad, wo an der angetriebenen Achse keine Bremsvorrichtung ist, sondern lediglich mit einem starren Antrieb wird eine Bremsverzögerung erreicht. Diese Verzögerung ist jedoch durch die einschreitenden EB nicht messbar, da diese bei jedem Menschen unterschiedlich ist. Es scheint somit durch den EW vermessen zu behaupten, dass seine Körperkraft einer technischen Verzögerung gleich kommt. Um dies aus dem KFG abzuleiten unterbreite ich ein Beispiel: Bei einem KFZ werden ebenfalls 2 unabhängige Bremsvorrichtungen benötigt und man kann das Fahrzeug aber auch mit der Motorbremswirkung verzögern, jedoch ist dies keine anerkannte Betriebsbremse. Dies ist genauso bei den Radfahrern zu verstehen, dass die Körperkraft mit der Motorstaubremse zu vergleichen ist, jedoch nicht die Betriebsbremse ersetzt. Sollte der Radfahrer bei einer Vollbremsung einen Krampf durch die enorme körperliche Anstrengung bei der FIXI Bremsung erleiden, fällt somit diese Bremsvorrichtung aus und das ist dann der Unterschied zur technischen Bremse. Bei einer technischen Bremse wird durch einen Hebel, welcher leicht zu bedienen ist, eine Bremsung durchgeführt. Mit wenig Kraftaufwand wird eine Verzögerung erreicht und vor allem ist diese Verzögerung dann auch noch dosierbar, was bei den FIXI Rädern nicht der Fall ist. Insbesondere ist auch zu beachten, dass bei Eintreten einer erforderlichen Notbremsung die sich in diesem Augenblick ergebende Pedalstellung eine wichtige Rolle spielt. Die Ausübung der Muskelkraft der Beine auf die Pedale ist bei ungünstiger Pedalstellung nicht oder nur eingeschränkt möglich. Erst wenn sich die Pedale durch das Mitdrehen mit dem Hinterrad in einer günstigeren Position befinden, kann mehr Kraft aufgewendet werden. Bis zum Erreichen dieser Position der Pedale und Einleitung des Bremsvorganges bewegt sich das Fahrrad weiter. Zudem ist zu bedenken, dass bei Blockieren des Hinterrades, herbeigeführt durch die Kraftauswirkung auf die Pedale, während z. B. eines Abbiegevorganges, nötigen Auslenkens udgl. die Fliehkräfte zur Wirkung kommen und die Beherrschung des Fahrrades im Fahrverhalten verloren geht. Eingangräder mit starrem Gang stellen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar und entsprechen nicht der Fahrradverordnung. Nichts desto trotz kann der EW natürlich einen Sachverständigen beiziehen und dies dann bei der nächsten Instanz einbinden. Der EW lenkte ein Fahrrad, welches im Hinblick auf den montierten Lenker nicht den erforderlichen Kriterien für die Erfüllung der Status „Rennrad“ entspricht bzw. es einer verbindlich geltenden rechtlichen Abklärung dringend bedarf. Lt. Bmvit ist der Rennlenker gem. § 4 FVO zwar als spezifisches Ausstattungsmerkmal eines Rennfahrrades genannt, aber nicht näher definiert. Die Definition „Lenkstange mit nach vorne und unten gekrümmten Griffen“ als Rennlenker wurde je nach Art des Radrennens auf andere Lenkmodelle ausgedehnt. Eine dynamische Betrachtungsweise und Interpretation im Hinblick auf den Begriff Rennlenker ist zugänglich. Nach dieser Ansicht umfasst der Begriff Rennlenker daher alle Lenker, die bei unterschiedlichen Radrennen zum Einsatz gelangen.Lt. Bmvit ist der Rennlenker gem. Paragraph 4, FVO zwar als spezifisches Ausstattungsmerkmal eines Rennfahrrades genannt, aber nicht näher definiert. Die Definition „Lenkstange mit nach vorne und unten gekrümmten Griffen“ als Rennlenker wurde je nach Art des Radrennens auf andere Lenkmodelle ausgedehnt. Eine dynamische Betrachtungsweise und Interpretation im Hinblick auf den Begriff Rennlenker ist zugänglich. Nach dieser Ansicht umfasst der Begriff Rennlenker daher alle Lenker, die bei unterschiedlichen Radrennen zum Einsatz gelangen. Eine Rechtsansicht des OLG Graz aus 2007, wonach sowohl Lenker mit nach vorne und unten gekrümmten Griffen als auch gerade Griffe oder hornförmig nach oben gebogen Griffe wie auch Vorrichtungen zur Auflage der Unterarme zur Schaffung einer extrem engen Armhaltung allgemein üblich sind, wurde in einer Entscheidung des OGH nicht geteilt. Der OGH hält in seiner Entscheidung fest, wonach ein gerader oder T-förmiger Lenker nicht das Kriterium des technischen Merkmales Rennlenker erfüllt. Im Gegensatz zu einem geraden oder T-förmigen Lenker bedingt der Rennlenker eine bestimmte, in der Regel tief geduckte, Körperhaltung des Radfahrers. Seitens VwGH ist keine Entscheidung bekannt. Eine UVS-Entscheidung des UVS Graz aus 1996 definiert einen Rennlenker als Lenkstange, die in der Regel nach vorne und unten gekrümmte Griffe aufweist. Üblich sind beim Downhillracing auch Lenkstangen, die einen geraden oder hornförmig nach oben gebogenen offenen Griff aufweisen, wobei hier auf das Mountainbiking verwiesen wird. Im ersten Satz erfolgt die Definition des Rennlenkers. Eine zuletzt bekannt gewordenen UVS-Entscheidung des UVS Wien aus 2013 definiert eine gerade Lenkstange, die mit nach vorne nach oben geneigten Hörnern versehen ist, als KEIN Rennlenker. Dieser Lenker stellt weder einen Rennlenker im klassischen Sinn des Bügellenkers dar noch ermöglicht dieser Lenker durch seine Konstruktion eine bestimmte, in der Regel tiefer geduckte Körperhaltung des Radfahrers. Das Vorhandensein weiterer UVS-Entscheidungen ist dem Ml. nicht kenntlich. Am Fahrrad des EW war eine vorgeschriebene Bremsvorrichtung für das Vorderrad vorhanden. Eine vorgeschriebene Bremsvorrichtung für das Hinterrad war nicht vorhanden. Die Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen - Glocke - war unter dem Sattel an der Sattelstange befestigt. Dies wurde erst nach Anzeigelegung festgestellt. Die Sinnhaftigkeit der Anbringungsörtlichkeit wäre zu hinterfragen, da im Anlassfall eine Bedienung derselben erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Eine genaue Anbringungsörtlichkeit ist in der FVO jedoch nicht definiert. Man möchte den Fahrradlenkern sicherlich nicht unterstellen, entgegen jeglicher Vernunft und Praxis die Glocke nicht im Bereich des Lenkers und somit Hauptbereiches der Hände beim Radfahren anzubringen. Bei der Anhaltung wurde diese derart montierte Glocke nicht wahrgenommen und das Vorhandensein vom EW auch nicht angeführt, erst auf einem Foto nachträglich das Vorhandensein wahrgenommen. Aufgrund des offensichtlichen Nichtvorliegens eines Kriteriums für Rennräder - Lenkstange in gerader Form ausgeführt - waren nachfolgende Ausrüstungsmängel gegeben: Weiße, nach vorne wirkenden Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die am seitens des EW beigebrachten Foto ersichtlichen zwei weißen Aufkleber oberhalb der Nabe des Vorderrades waren bei der Anhaltung nicht vorhanden. Rote, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm
- Der vorhandene rote Aufkleber an der Hinterseite der Sattelstange unterhalb des Sattels entsprach weder in Größe noch Material den Erfordernissen. Ein Abmessen erfolgte nicht. Die Rückstrahler waren nicht im montierten Rücklicht integriert. Gelbe Rückstrahler an den Pedalen oder gleichwertige Einrichtungen in Form von Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, waren nicht angebracht. Lediglich im Bereich der Kurbel, nicht jedoch am Pedal selbst, befanden sich zwei kleinst gehaltene gelbliche Aufkleber. Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE- Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2, waren ebenso nicht gegeben. An Vorder- und Hinterrad waren jeweils mehrere matt wirkende Hülsen, welche kaum den oa. Erfordernissen entsprechen dürften, angebracht. Selbst am vom EW. beigebrachten Foto ist ersichtlich, dass trotz Lichtanstrahlung keine oder eine kaum ersichtliche Wirkung erzielt wird. Abschließend ist es für Ml. interessant, dass trotz Anführens der Nichterfordernis der Ausrüstung als angebliches Rennrad durch den EW. von diesem - wenn auch nur teilweise und ungenügend - Bestrebungen in Richtung Ausrüstung gezeigt werden.“ Anlässlich einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.2.2014 Folgendes an: „Ich, J. K., bin Fahrradbote in Wien und fahre an einem Arbeitstag zwischen 60 und 140 km im Stadtverkehr. Da ich bei jedem Wetter fahre, bin ich auf ein Fahrrad angewiesen, dass allen Wetterbedingungen standhält, wartungsarm und nicht defektanfällig ist. Vor allem bei Schnee und Regen sind Felgenbremsen schlecht. Der Strassenstaub bildet bei Nässe eine feine, glitschige Schicht auf der Bremsflanke, welche ein ordentliches Bremsen mit Felgenbremsen erschwert. Das ist einer der Gründe, warum ich mein Rennrad mit einer Starrgangnabe ausgerüstet habe. Der Starrgang ermöglicht es mir, durch eine der normalen Trettbewegung engegengesetzte Bewegung der Beine, eine Verzögerung der Geschwindigkeit zu erreichen. Wie beim Vortrieb, ist dies je nach den gegebenen Umständen in unterschiedlichen Stärkegraden - bis hin zum Blockieren des Hinterrades - möglich. Ich möchte nicht abstreiten, dass dies einiges an Geschick erfordert. Aber das Fahrradfahren an sich bedarf an Übung, wie auch das Bremsen mit Bremshebel. Ich fahre nun seit zweieinhalb Jahren "fixed" und habe mit dieser Bremstechnik ca. 40'000 km in Wien hinter mir (zuvor bin ich mit Schaltung, sowie Singlespeed mit Freilauf und dementsprechend zwei Felgenbremsen gefahren). Meine "normalen” Pedale sind entweder mit Körbchen oder Riemen ausgestattet. Daneben fahre ich auch noch mit sogenannten SPD Pedalen. Diese stammen aus dem Rennsport und brauchen die dafür passenden Schuhe. Die Schuhe werden bei diesem System in die Pedale eingeklickt, sodass sie, wie bei Pedalen mit Riemen oder Körbchen, fix mit dem Pedal verbunden sind. Diese Verbindung zwischen "Mensch und Maschine" ist eine Voraussetzungen für das richtige Bremsen mit einem Starrgangfahrrad. Es kann, anders als mit einem Rücktritt, wie beim sogenannten "runden Tritt" bei der Beschleunigung, während der ganzen Kurbelumdrehung mit beiden Füssen gebremst werden. Es ist also keine horizontale Pedalstellung zum Bremsen nötig. Ein zweiter Vorteil gegenüber der Rücktrittbremse ist, dass die Bremse durch häufiges betätigen nicht heiss läuft und an Bremskraft verliert. Im Buch Urban Flow führt Jeffrey L. Kidder folgende Vorteile des Starrgangfahrrades auf: • die Möglichkeit mit den Füssen die Geschwindigkeit des Fahrrades zu variieren ermöglicht in hohem Ausmaß die Kontrolle des Fahrrades im Verkehr, vor allem bei nassem und kaltem Untergrund. • Es gibt weniger das kaputt geht oder Wartung erfordert. Der erste Punkt kann wahrscheinlich nur jemand verstehen, der es gewohnt ist, mit einem Starrgangfahrrad zu fahren. Durch die direkte Verbindung zwischen Hinterrad und Beinen kann auf kleinste Veränderungen im Verkehr sofort reagiert werden. Zum Beispiel ein kleiner Gegentritt in einer Kurve verringert den Kurvenradius und umgekehrt. Dies kann zwar auch mit einer Felgenbremse erreicht werden, aber nie so präzise wie mit einem Starrgangantrieb. Mir ist bewusst, dass die Meinungen bezüglich Starrgang weit auseinanderklaffen. Für mich gibt es jedoch kein besseres Fahrradantriebs- und Bremssystem, vor allem in der Stadt. Eine zusätzliche Hinterbremse macht für mich keinen Sinn, da ich das Hinterrad mit der Kurbel besser kontrollieren kann als mit einer zusäzlichen Felgenbremse. Dies gilt vor allem bei einer Vollbremsung. Während hier die Vorderbremse auf ein Maximum betätigt wird, verliert das Hinterrad durch die Fliehkraft an Bodenhaftung. Diese Bodenhaftung des Hinterrades ist aber essenziell um ein kürzest mögliches Abbremsen des Fahrzeuges zu erreichen. Durch die Starrgangbremse spüre ich genau, wieviel Kontakt mein Hinterrad zum Boden hat und ich kann dementsprechend die Bremskraft regulieren. Bei einer hinteren Felgenbremse würde ich diese Information verlieren, (vgl. http://sheldonbrown.com/fixed.html)Mir ist bewusst, dass die Meinungen bezüglich Starrgang weit auseinanderklaffen. Für mich gibt es jedoch kein besseres Fahrradantriebs- und Bremssystem, vor allem in der Stadt. Eine zusätzliche Hinterbremse macht für mich keinen Sinn, da ich das Hinterrad mit der Kurbel besser kontrollieren kann als mit einer zusäzlichen Felgenbremse. Dies gilt vor allem bei einer Vollbremsung. Während hier die Vorderbremse auf ein Maximum betätigt wird, verliert das Hinterrad durch die Fliehkraft an Bodenhaftung. Diese Bodenhaftung des Hinterrades ist aber essenziell um ein kürzest mögliches Abbremsen des Fahrzeuges zu erreichen. Durch die Starrgangbremse spüre ich genau, wieviel Kontakt mein Hinterrad zum Boden hat und ich kann dementsprechend die Bremskraft regulieren. Bei einer hinteren Felgenbremse würde ich diese Information verlieren, vergleiche http://sheldonbrown.com/fixed.html) Die Vorderbremse ist meine
- Bremse. Ich verwende sie zur Entlastung der Knie und vor allem in Notsituationen, wo eine Vorderbremse eine viel größere Verzögerung herbeiführt als eine Hinterradbremse. Zum Abschluss über das Thema Hinterradbremse ein Zitat aus dem Buch "fahr_rad_in_wien" herausgegeben von der Stadt Wien. Dr. Johannes Pepelnik schreibt im Kapitel Rechtsratgeber unter Bremsen: "... bei Fixies (starrer Antrieb mit Vorderradbremse) scheiden sich die Geister, eine eindeutige Rechtsmeinung gibt es dazu nicht, den sicheren Gebrauch entscheidet da das Können." Mir ist bewusst, dass dieser Punkt der heikelste der ganzen Angelegenheit darstellt. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass ein Starrgang "inklusive Vorderbremse" in England erlaubt ist. In Bonn gab es einen mündlichen Gerichtsentscheid der einem Fixie Fahrer mit Vorderbremse den Starrgang als Bremse anerkannte (vgl. AG Bonn 337 Js 1152/09)Mir ist bewusst, dass dieser Punkt der heikelste der ganzen Angelegenheit darstellt. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass ein Starrgang "inklusive Vorderbremse" in England erlaubt ist. In Bonn gab es einen mündlichen Gerichtsentscheid der einem Fixie Fahrer mit Vorderbremse den Starrgang als Bremse anerkannte vergleiche AG Bonn 337 Js 1152/09) Bezüglich Glocke: Ich verstehe hier die Beweisaufnahme nicht ganz. Wird dieser Punkt jetzt fallen gelassen, da ich eine Glocke montiert hatte? Wenn dem so ist, passt das für mich. Bezüglich "Weiße, nach vorne wirkende Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE/Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsßäche von mindestens 20 cm2" bin ich erstaunt in der Beweisaufnahme zu lesen, dass diese bei der Anhaltung nicht vorhanden waren. Der Hr. Polizist hat weder nachgeschaut noch gefragt, ob vorne Rückstrahler vorhanden sind. Ich habe diese zum gleichen Zeitpunkt wie den "Roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE/Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsßäche von mindestens 20 cm2" montiert. Die vorderen zwei weißen Folien haben je die Maße von 1,2cm x 8,5cm ergibt je Seite 10,2cm2 in Summe also 20,4cm
- Die hintere rote Folie hat die Maße von 2,5cm x 8cm, was 20cm2 entspricht. Diese Folie wurde aber bei der Anhaltung zum Teil von der Glocke abgedeckt (Abdeckung der Glocke 2cm x 2,5cm = 5cm2). Auf dem Schutzblech ist laut Hersteller ein "reflective sticker” angebracht. Dieser hat eine Form eines abgerundeten Drachenvierecks. Dessen Größe ist für mich daher nicht genau bestimmbar, hat aber die Maße von 8cm auf 4cm. Die Hälfte dieser Quadratzahl müsste aber der ungefähren Fläche gerecht werden. Das sind 16cm
- Beide Folien zusammen, abzüglich der abgedeckten Fläche sind also klar über den geforderten 20cm
- Alle Folien wurden im Fahrradfachhandel beim S. in der R.-straße in Wien gekauft. Daher nehme ich an, dass die Folien auch für diesen Zweck gemacht wurden und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Maße der gelben Folie an der Kurbel sind jeweils 0,5cm x 2,5cm was pro Folie 1,25cm2 enspricht. Diese sind auf jeder Kurbelvorderseite und -rückseite vorhanden. Die gelben Reflektoren befinden sich, wie der Hr. Polizist richtig bemerkt hat, an den Kurbeln und nicht an den Pedalen. Dies hat den einfachen Grund, dass ich beim Fahrrad zwischen normalen Pedalen und SPD Pedalen wechsle. Bei den SPD Pedalen habe ich jedoch keine Möglichkeit irgendwelche Reflektoren zu befestigen. Daher habe ich die Reflektorenfolien auf die Kurbeln geklebt. Dr. Pepelnik in “fahr_rad_in_wien” äußert sich wie folgt zum Gesetz: "Reflektoren an Pedalen und Reifen sind sehr schwammig definiert als ‘gleichwertige Einrichtungen', d.h. z.B. auch Klebefolie gelb an Pedal oder Kurbel...’’. Demzufolge sind die Reflektoren auch an den Kurbeln zulässig. Da keine cm2 Zahl im Gesetz angegeben ist, glaube ich nicht, dass ich hier bestraft werden kann, wenn der Polizist sagt, dass diese "kleinst" gehalten sind. Bezüglich den "Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängende weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE- Regelung Nr. R104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20cm2." Laut Polizist waren an Vorder- und Hinterrad "jeweils mehrere matt wirkende Hülsen, welche kaum den oa. Erfordernissen entsprechen dürften" montiert. Ich habe diese "Hülsen" ebenfalls im obgenannten Fahrradgeschäft erstanden und in der Produktbeschreibung des Herstellers werden diese folgendermaßen beschrieben: "Während herkömmliche Produkte wie 'Katzenaugen' das Scheinwerferlicht nur ca. 80 Meter weit und bei ungünstigem Anstrahlungswinkel oft gar nicht zurückstrahlen, sind die neuen Speichenreflektoren auf eine Entfernung von bis zu 160 Meter rundum sichtbar." Oder "Das neue, deutlichere Signalbild hilft dem Autofahrer, den Verkehrsteilnehmer um wertvolle Sekunden früher als Fahrradfahrer zu erkennen. 'Katzenaugen' reflektieren hingegen lediglich Punktemuster, die nicht eindeutig darauf schließen lassen, dass es sich um einen Radfahrer handelt." Am vorderen Laufrad befinden sich 5 Reflektoren mit den Massen 8cm x 0,5cm was 20cm2 entspricht. Am hinteren Laufrad befinden sich 11 Reflektoren was 44cm2 entspricht. Desweiteren möchte ich anmerken, dass neben den gesetzlichen Anforderungen ein weißer Leuchtstreifen auf meinem Botenrucksack angebracht ist, der nach hinten ausgerichtet ist und die Maße von 3cm x 40cm aufweist, was 120cm2 entspricht. Bei schlechter Sicht trage ich zusätzlich eine gelbleuchtende Warnweste und um jeden Fußgelenksknöchel ein gelb reflektierendes Band mit einer Breite von jeweils 3cm. In meinen SPD Schuhen ist ebenfalls reflektierendes Material eingearbeitet. Zudem bin ich der Meinung, dass mein Fahrrad den gesetzlichen Anforderungen eines Rennrades entspricht. Alle Merkmale eines Rennrades sind hierfür gegeben: • Eigengewicht des Fahrrades max. 12kg • Rennlenker (lt. Verkehrsministerium: jeder Lenkertyp, der bei Rennen eingesetzt wird) vgl. Beigefuegtes Schreiben des BMVITRennlenker (lt. Verkehrsministerium: jeder Lenkertyp, der bei Rennen eingesetzt wird) vergleiche Beigefuegtes Schreiben des BMVIT • Äusserer Felgendurchmesser mindestens 630mm, • Äuessere Felgenbreite max. 23mm Rahmen: P. Mistral EL 61 cm (Rennradstahlrahmen) Gesamtgewicht: 10kg Lenker: „Riser“ mit 4cm Krümmung (Rennsportlenker im Downhill und Freeridebereich) Laufrad vorne: 28″ 36 Speichen Laufrad hinten: 28″ 32 Speichen Flip-Flop Nabe mit 15er Starrgangritzel Kurbel: Sturmey Archer FCT 42 / 170mm /Chain Size – ½″ x 1/8″ Reifen: Rubena Phoenix 700 x 23C Vorderbremse: Weinman“ Diesem Schreiben legte der Beschwerde eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie – BMVIT vom 29.10.2012 an den Österreichischen Radsportverband anbei, die folgendermaßen lautet: „Bezug nehmend auf die Schreiben vom
- September 2012 und
- Oktober 2012 teilt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit, dass aufgrund des § 4 der Fahrradverordnung der Rennlenker zwar als spezifisches Ausstattungsmerkmal eines Rennfahrrades genannt, aber nicht näher definiert wird.„Bezug nehmend auf die Schreiben vom
- September 2012 und
- Oktober 2012 teilt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit, dass aufgrund des Paragraph 4, der Fahrradverordnung der Rennlenker zwar als spezifisches Ausstattungsmerkmal eines Rennfahrrades genannt, aber nicht näher definiert wird. Hat man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Verordnung im Jahr 2001 unter dem Begriff „Rennlenker“ auch ausschließlich eine Lenkstange mit nach vorne und unten gekrümmten Griffen verstanden, da dies zu diesem Zeitpunkt die einzige Form eines in Radrennen verwendeten Lenkers darstellte, so kommen heute, je nach Art des Radrennens, auch andere Lenkermodelle zum Einsatz. Da der Begriff „Rennlenker“ in der oben genannten Bestimmung nicht näher definiert wurde und die Bestimmung auch zweifellos einer dynamischen Betrachtungsweise und Interpretation zugänglich ist, hat der Begriff hinsichtlich seines Umfanges im Laufe der letzten zehn Jahre eine Änderung erfahren. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie umfasst der Begriff „Rennlenker“ daher alle Lenker, die bei unterschiedlichen Radrennen zum Einsatz gelangen. Alle Ausführungen und Interpretationen zu diesem Begriff in der Literatur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung oder wenig später sind in dieser Hinsicht nicht mehr als aktuell daher als obsolet zu betrachten.“ In der Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 23.4.2014 erlassen. Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien an die Mobilitätsagentur Wien GmbH vom 11.7.2014, an die Magistratsabteilung 65 vom 23.9.2014 sowie an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2.10.2014, mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob es sich beim beanstandeten Fahrrad um ein Rennfahrrad im Sinne der Fahrradverordnung handle, verliefen ergebnislos. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12.2.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und der Meldungsleger geladen wurden. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise folgendermaßen: Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme Folgendes an: „Ich möchte auf meine bisherigen Ausführungen verweisen, insbesondere auf AS 17-22 des behördlichen Aktes wo ich ausführlich meine Ansicht begründet habe. Ich lege ein Schriftstück vor (als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll genommen) aus dem hervorgeht, dass alle Lenker Rennlenker sind, weil auch Bügellenker in Rennen verwendet werden. Ich verweise auf die Homepage „www.uci.ch“ woraus ersichtlich ist, dass auch in verschiedenen Rennen die Bügellenker, von dem ich einen habe, verwendet wird. Diesbezügliche Ausdrucke werden gemacht und als Beilage B zum Verhandlungsprotokoll genommen. Ich gebe an, dass am 19.9.2013 um 14:35 Uhr gute Sichtverhältnisse geherrscht haben. Betreffend der Reflektoren gebe ich an, dass diese rechtskonform sind und lege ich diesbezüglich ein Schreiben bei. Dieses wird als Beilage C zum Verhandlungsprotokoll genommen. Die Rückstrahler waren nicht direkt an den Pedalen befestigt, da es keinen Platz dafür gibt, weil es sich um SPD-Pedale (Rennpedale) handelt und wurden diese daher an den Kurbeln bei den Pedalen angebracht (siehe Foto AS 9 des behördlichen Aktes). Die Klingel befand sich unter dem Sattel, was auf dem Foto der Anzeige (AS 2 des behördlichen Aktes) auch teilweise ersichtlich ist. Ich lege ein Schreiben des bmvit vor und verweise auf die dort angeführte Möglichkeit für Reflektoren als Stäbe. Wie auf den vorgelegten Fotos ersichtlich ist, habe ich solche Stabreflektoren an meinem Fahrrad angebracht gehabt, am Vorderreifen 5 und am Hinterreifen
- Bezüglich der nach vorne und nach hinten wirkenden Rückstrahler verweise ich wieder auf die Fotos und die Aufkleber, die rechtskonform sind. Bezüglich der Bremse gebe ich an, dass ich nunmehr eine Felgenbremse auf dem Hinterrad besitze, da ich immer wieder aufgehalten werde und Fahrradbote bin und mich nicht mehr beschäftigen möchte, bis Rechtsklarheit herrscht. Ich halte meine Einwände diesbezüglich aufrecht, dass es sich hierbei um eine der Fahrradverordnung entsprechende Vorrichtung handelt. Diesbezüglich lege ich einen Artikel aus „theguardian“ vor, woraus es in England eindeutig erlaubt ist mit einem „FIXIE“ also mit einer starren Nabe zu fahren. Dies wird als Beilage E zum Akt genommen. Weiters lege ich einen Bericht eines Bloggers vor, aus der er auch die starre Nabe als legale Bremsvorrichtung sieht. Als Beilage F zum Verhandlungsprotokoll genommen.“ Der Meldungsleger, GrI. Kö. gab anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes an: „Ich kann mich van den Vorfall nicht mehr erinnern und verweise auf meine Anzeige. Ich gebe dazu an, dass ich kein Sachverständiger für Fahrräder bin. Da ich selber mal mit einem „FIXIE“ gefahren bin, kann ich diesbezüglich angeben, dass eine Bremsung unsicher ist, da das Hinterrad beim Abbiegen einen hinausschleudert. Befragt zur Glocke und im Vergleich der Anzeige und der vorgelegten Fotos gebe ich an, dass ich diese offensichtlich übersehen habe. Meiner Ansicht nach reichen die Stabreflektoren an den Rädern nicht aus, da die Eintrittsfläche nicht ausreichend ist. Betreffend der anderen Rückstrahler gebe ich an, dass auch diese meiner Ansicht nach eine zu geringe Fläche aufweisen.“ In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführer weiters auf das Buch „fahr_rad_in_wien“, in dem von einem Rechtsratgeber auf eine nicht eindeutige Rechtslage hingewiesen werde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung), BGBl. II Nr. 146/2001 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, lauten: § 1.
(1)Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:Paragraph eins,
(1)Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss - sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:
- mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird;
- mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;
- mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet;
- mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;
- mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;
- mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;
- mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;
- mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;
- wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen. ... Rennfahrräder§ 4.
(1)Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:Paragraph 4,
(1)Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:
- Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
- Rennlenker;
- äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
- äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2)Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
(2)Rennfahrräder dürfen ohne die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden. I.römisch eins. Zu den Spruchpunkten 2) -6) Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) wird als erwiesen festgestellt, dass es sich beim Fahrrad des Beschwerdeführers, um ein Fahrrad handelt, welches die in § 4 Abs. 1 genannten Kriterien eines typischen Rennfahrrades erfüllt, sodass eine Ausrüstung des Fahrrades mit den in § 1 Abs. 1 Fahrradverordnung genannten Ausrüstungsgegenständen
den Ziffern 2, 5, 6, 7 und 8 nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung nicht erforderlich war. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) wird als erwiesen festgestellt, dass es sich beim Fahrrad des Beschwerdeführers, um ein Fahrrad handelt, welches die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Kriterien eines typischen Rennfahrrades erfüllt, sodass eine Ausrüstung des Fahrrades mit den in Paragraph eins, Absatz eins, Fahrradverordnung genannten Ausrüstungsgegenständen
den Ziffern 2, 5, 6, 7 und 8 nach Paragraph 4, Absatz 2, dieser Verordnung nicht erforderlich war. Dies geht aus dem Beschwerdevorbringen und insbesondere aus den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers hervor, wonach laut BMVIT jeder Lenker als Rennlenker anzusehen ist, der in so einer (ähnlichen) Form schon mal bei einem Radrennen zum Einsatz kam (Beilage A). Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, insbesondere durch Verweis auf die Homepage www.uci.ch und den dort ersichtlichen Bildern von Radrennen (Beilage B), die offensichtlich mit Bügellenker bestritten werden, glaubhaft zu machen, dass auch der von ihm verwendete Lenker, als Rennlenker anzusehen ist. Es war daher davon auszugehen, dass es sich beim Fahrrad des Beschwerdeführers
der in § 4 Abs. 1 Fahrradverordnung angeführten technischen Merkmalen, um ein Rennfahrrad handelt.Es war daher davon auszugehen, dass es sich beim Fahrrad des Beschwerdeführers
der in Paragraph 4, Absatz eins, Fahrradverordnung angeführten technischen Merkmalen, um ein Rennfahrrad handelt. Die Beanstandung des Beschwerdeführers erfolgte am
- September 2013 um 14.35 Uhr, somit jedenfalls bei Tageslicht. Daher erweist sich die Bestrafung des Beschwerdeführers hinsichtlich der angelasteten mangelhaften Ausstattung seines Rades zu Spruchpunkten 2) bis 6) – ohne näher auf das Beschwerdevorbringen einzugehen - als nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte zwingende gesetzliche Bestimmung. II.römisch zwei. Zu Spruchpunkt 1) Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat am 19.9.2013 um 14.35 Uhr in Wien, Kä., Richtung A.-straße, Radweg, das einspurige Fahrrad P. ocker lackiert, gelenkt, welches nicht mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, ausgestattet war. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrrad zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat und dass das Fahrrad so ausgesehen hat, wie auf den vom Meldungsleger bzw. von ihm vorgelegten Fotos. Weiters blieb vom Beschwerdeführer unbestritten, dass sein Fahrrad neben der Bremsvorrichtung für das Vorderrad nur über einen „starren Gang“ (starre Nabe) verfügt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich jedoch in der bloßen Bestreitung der Tat sowie, dass seine Rechtsmeinung eine andere sei und verweist er diesbezüglich auf die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage E), wonach aus einem Artikel aus „theguardian“, es in England eindeutig erlaubt sei mit einem Fixie, also mit einer Bremsvorrichtung mit einer starren Nabe zu fahren. Weiters legte er den Bericht eines Bloggers vor (Beilage F), der die starre Nabe auch als legale Bremsvorrichtung sehe. Zuletzt verwies der Beschwerdeführer auf das Buch „fahr_rad_in_wien“, wonach einem Rechtsratgeber zufolge keine eindeutige Rechtsmeinung diesbezüglich herrsche. Das erkennende Gericht vermag der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht zu folgen und geht davon aus, dass auch ein Rennfahrrad mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 Fahrradverordnung ausgestattet sein muss. Das erkennende Gericht vermag der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht zu folgen und geht davon aus, dass auch ein Rennfahrrad mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Fahrradverordnung ausgestattet sein muss. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sein Fahrrad über zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen verfügt, weil es neben einer Vorderbremse über einen starren Gang (starre Narbe) ohne Freilauf verfügt und es durch entsprechenden Druck auf die Pedale und Tretkurbel entgegen der Fahrtrichtung möglich ist, eine Bremsverzögerung zu erreiche. Beim Blockieren der Pedale und Tretkurbel komme es auch zu einem Blockieren des Hinterrades. Dazu ist auszuführen, dass eine „starre Narbe“ nicht als Bremsvorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Fahrradverordnung anzusehen ist. Es mag zwar zutreffend sein, dass die starre Nabe durch die Verlangsamung der Trittfrequenz das Rad verlangsamt, eine Bremse im Sinne der Fahrradverordnung kann jedoch nur eine solche Vorrichtung sein, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, auch beim Eintritt schwieriger und unvorhergesehener Verkehrslagen, das Fahrrad sicher zum Stehen bringen kann. Das Blockieren des Hinterrades bei hoher Geschwindigkeit und ungünstiger Pedalstellung dürfte sich als äußerst schwierig bis unmöglich gestalten. (Vgl Urteil VG Berlin
- Kammer vom 6.5.2010, Aktenzeichen 1 K 927.09). Dazu ist auszuführen, dass eine „starre Narbe“ nicht als Bremsvorrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 Fahrradverordnung anzusehen ist. Es mag zwar zutreffend sein, dass die starre Nabe durch die Verlangsamung der Trittfrequenz das Rad verlangsamt, eine Bremse im Sinne der Fahrradverordnung kann jedoch nur eine solche Vorrichtung sein, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, auch beim Eintritt schwieriger und unvorhergesehener Verkehrslagen, das Fahrrad sicher zum Stehen bringen kann. Das Blockieren des Hinterrades bei hoher Geschwindigkeit und ungünstiger Pedalstellung dürfte sich als äußerst schwierig bis unmöglich gestalten. (Vgl Urteil VG Berlin
- Kammer vom 6.5.2010, Aktenzeichen 1 K 927.09). Da sohin der starre Gang (starre Nabe) nicht eine Bremsvorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Fahrradverordnung darstellt und somit das Fahrrad zur Tatzeit nur über eine Bremsvorrichtung verfügte, war der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. Da sohin der starre Gang (starre Nabe) nicht eine Bremsvorrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 1 Fahrradverordnung darstellt und somit das Fahrrad zur Tatzeit nur über eine Bremsvorrichtung verfügte, war der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. Daran vermag auch die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers, dass es für ihn kein besseres Bremssystem gebe sowie die Ansichten eines Bloggers und dgl. nichts ändern.
§ 5VSt
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen und war demnach die ihm angelastete Tat auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen zu betrachten. Zur Strafbemessung:
§ 99Abs. 3a St
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Fußgänger gegen die Vorschriften diesen Bundesgesetzes verstößt, so das Verhalten nicht nach den übrigen Absätzen zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3 a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Fußgänger gegen die Vorschriften diesen Bundesgesetzes verstößt, so das Verhalten nicht nach den übrigen Absätzen zu bestrafen ist.
§ 19Abs. 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.,
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht gering war. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer vermieden werden hätte können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer zu Gute. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden in Hinblick auf die angegebenen Einkommensverhältnisse als ungünstig bewertet. Sorgepflichten für 2 Kinder waren zu berücksichtigen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.023.RP03.27504.2014