RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlVGW-031/039/28212/2014/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Divacky aus Anlass der Vorstellung des Herrn H., vom 14.7.2014, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.6.2014, GZ.: VGW-031/039/RP16/26647/2014-3, über die Beschwerde des Herrn H. vom 7.5.2014, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Meidling, vom 18.4.2014, AZ.: S 26736/Ml/14, wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO, den folgenden Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Divacky aus Anlass der Vorstellung des Herrn H., vom 14.7.2014, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.6.2014, GZ.: VGW-031/039/RP16/26647/2014-3, über die Beschwerde des Herrn H. vom 7.5.2014, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Meidling, vom 18.4.2014, AZ.: S 26736/Ml/14, wegen Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO, den folgenden Beschluss gefasst: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Am 18.4.2014 erging durch die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., unter AZ.: S 26.736/ML/14, gegen Herrn H. ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung: „Sie haben am 13.01.2014 um 07.32 Uhr in Wien 13., Hietzinger Hauptstraße 147 als Lenker des KFZ mit dem KZ. TU-..., eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs. 2 StVO 1960) überfahren.“„Sie haben am 13.01.2014 um 07.32 Uhr in Wien 13., Hietzinger Hauptstraße 147 als Lenker des KFZ mit dem KZ. TU-..., eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (Paragraph 55, Absatz 2, StVO 1960) überfahren.“ Für diese Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO wurde über Herrn H. eine Geldstrafe von € 70,- (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses am 29.4.2014 zugestellte Straferkenntnis erhob der Adressat mittels E-Mail am 7.5.2014 und somit rechtzeitig Beschwerde. Für diese Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO wurde über Herrn H. eine Geldstrafe von € 70,- (35 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses am 29.4.2014 zugestellte Straferkenntnis erhob der Adressat mittels E-Mail am 7.5.2014 und somit rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beginn der Sperrlinie in der Nacht, bei nasser Fahrbahn, unter Berücksichtigung der normalen Blendung des entgegenkommenden Verkehrs, der Fahrbahnspiegelung hervorgerufen durch die Straßenbeleuchtung bei Nässe, wenn man stadteinwärts fahre, nicht als solche erkennbar sei. Die Sperrlinie sei auf Grund des Umstandes, dass diese auf Grund des Alters am Beginn (Fahrtrichtung stadteinwärts gesehen) großflächig ausgebrochen sei, nicht als solche erkennbar. Auf Grund der Ausbrüche der „Sperrlinie“ werde dies zu Beginn als Leitlinie interpretiert. Er verweise auf die angefertigten Lichtbilder im Anhang. Er beantrage die Durchführung einer Beweisfahrt, wobei diese in der Nacht, bei nasser Fahrbahn und auch in der von ihm eingehaltenen Fahrtrichtung (stadteinwärts) sowie unter Berücksichtigung des Gegenverkehrs und dessen Blendung (Abblendlicht) als auch einem Fahrzeug, welches am rechten Fahrbahnrand unmittelbar nach dem Schutzweg angehalten hätte und bei diesem die Bremslichter leuchteten, vorzunehmen sei, damit die Gegebenheiten zum Vorfallszeitpunkt übereinstimmten. Dabei werde sich zeigen, dass die Sperrlinie als solche noch nicht erkennbar gewesen wäre. Über diese Beschwerde entschied das Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Landesrechtspflegerin zunächst mit dem Erkenntnis vom 26.6.2014 , GZ.: VGW-031/039/RP16/26647/2014, und zwar in der Form, dass der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde. Gegen dieses am 3.7.2014 zugestellte Erkenntnis erhob Herr H. am 14.7.2014 und somit rechtzeitig die zulässige Vorstellung. Dabei wurde eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes ins Treffen geführt und sonst die bisherige Argumentation im Wesentlichen beibehalten. In der Folge fand daher am 4.11.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGVG statt, in der Herr H. als Partei, sowie der Meldungsleger als Zeuge vernommen wurden. In der Folge fand daher am 4.11.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44, VwGVG statt, in der Herr H. als Partei, sowie der Meldungsleger als Zeuge vernommen wurden. - Herr H. legte dabei eine umfangreiche Fotodokumentation vor, die die in Rede stehende Sperrlinie aus den verschiedensten Blickwinkeln zeigt. An sich wurde jedoch der beschriebene Vorgang des Fahrens samt Vorbeifahren an einem anhaltenden Fahrzeug samt Überschreiten der Fahrbahnmitte zum genannten Tatzeitpunkt zugestanden. - Herr D. gab mit den Fotos befasst an, dass ihm der dargestellte Zustand so erscheine, dass dieser auch zum Tatzeitpunkt geherrscht habe könne. Die vorgelegten Fotos belegen einen Zustand der Sperrlinie, welcher keine durchgehende Aufbringung von Farbe mehr aufweist; vielmehr sind (offenbar durch Frostaufbrüche) Unterbrechungen der Linie erkennbar, welche bei einer Vorbeifahrt oder einer Annäherung mit der erlaubten und zu erwartenden Fahrgeschwindigkeit tatsächlich auch bei gehöriger Aufmerksamkeit dem Lenker eines KFZ, der anders als der Meldungsleger mit der Örtlichkeit nicht vertraut ist, den Eindruck vermitteln können, es handle sich nicht um eine Sperrlinie, sondern wegen der Unterbrechungen des Farbauftrages auf der Fahrbahn eben um eine Leitlinie. Dies bedeutet insgesamt, dass es zwar objektiv zu der angelasteten Verletzung des § 9 Abs. 1 StVO gekommen ist, nach dem Sperrlinien im Sinne des § 55 Abs. 2 StVO nicht überfahren werden dürfen. Umgekehrt ergab die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung jedoch, dass es dem Beschwerdeführer in einer § 5 Abs. 1 VStG entsprechenden Weise gelungen ist darzulegen, dass ihn an der Verletzung dieser Bestimmung, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, kein Verschulden traf, da der Fehleinschätzung kein sorgfaltswidriges Verhalten zugrunde gelegen hat. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Dies bedeutet insgesamt, dass es zwar objektiv zu der angelasteten Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO gekommen ist, nach dem Sperrlinien im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, StVO nicht überfahren werden dürfen. Umgekehrt ergab die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung jedoch, dass es dem Beschwerdeführer in einer Paragraph 5, Absatz eins, VStG entsprechenden Weise gelungen ist darzulegen, dass ihn an der Verletzung dieser Bestimmung, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, kein Verschulden traf, da der Fehleinschätzung kein sorgfaltswidriges Verhalten zugrunde gelegen hat. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.039.28212.2014.VOR
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