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§ 21§ 13§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 7§ 10§ 11§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlVGW-141/023/481/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fis
§ 21des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F in Teilbeträgen rückgefordert wurden, II.) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) im öffentlichen Interesse
§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) idgF ausgeschlossen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau römisch eins. S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk, vom 5.12.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum für den ... Bezirk - SH/2014/925434-001, mit welchem römisch eins.) die für den Zeitraum von 1.5.2014 bis 30.9.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 5.847,10
Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF in Teilbeträgen rückgefordert wurden, römisch zwei.) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.) im öffentlichen Interesse
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ausgeschlossen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
- Dezember 2014 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum für den ... Bezirk – SH/2014/925434-001 verpflichtet, für den Zeitraum von
- Mai bis
- September 2014 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 5.847,10 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass durch die durch Herrn B. S. ab April 2014 sowie durch Herrn C. S. zwischen Mai und August 2014 erzielten Einkommen eine Forderung entstanden sei, welche nunmehr zurückzufordern sei. Weder sei das Verschulden der Beschwerdeführerin an der unterlassenen unverzüglichen Meldung der so geänderten Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft geringfügig noch würde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „
- Verschulden Diese Entscheidung wird darauf gegründet, dass ich als Antragstellerin die Vorschriften des § 21 Abs. 1 WMG verletzt hätte. Dem ist jedoch nicht der Fall, da ich bei Antragstellung versucht habe, alle erforderlichen Unterlagen dem Antrag auf Mindestsicherung beizulegen.Diese Entscheidung wird darauf gegründet, dass ich als Antragstellerin die Vorschriften des Paragraph 21, Absatz eins, WMG verletzt hätte. Dem ist jedoch nicht der Fall, da ich bei Antragstellung versucht habe, alle erforderlichen Unterlagen dem Antrag auf Mindestsicherung beizulegen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.03.2014 war über das Kleinunternehmen meines Mannes, B. S. das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden. Seine KG wurde vollbeendet und ein sehr hoher Betrag an Schulden, nämlich mehr als 200.000 EUR, ist ausständig geblieben, da die Insolvenzmasse nicht alle Insolvenzforderungen decken konnte. Seit dem Konkurs seines Kleinunternehmens ist mein Mann arbeitslos gewesen und hat durchgehend nach einer neuen Arbeit gesucht, um sich im Arbeitsleben wieder integrieren zu können. Durch meine Tochter erfuhr ich, dass mein Mann zwar beim AMS angemeldet war, jedoch keine Hilfe beziehen konnte, da er aufgrund seines insolventen Unternehmens noch bei der SVA versichert gewesen ist, welche meinen Mann zwar nicht mehr unterstütze, es aber lange Zeit in Anspruch nahm, bis die SVA ihn tatsächlich abgemeldet hat. Dass mein Mann arbeitslos ist, habe ich eine sehr lange Zeit angenommen. Mein Ehegatte ist ein Mann, der sich kaum zu Hause aufhält, sehr spät erst Heim kommt und äußerst wenig mit mir spricht. Ich habe insofern nach dem Konkurs seines Kleinunternehmens angenommen, dass er nach wie vor auf Arbeitssuche gewesen ist und da wir uns sehr selten miteinander unterhalten, erst im Spätsommer dieses Jahres von seiner derzeitigen Arbeit erfahren. Zum Zeitpunkt der Ausfertigung des bewilligenden Bescheids im April 2014 war mein Mann meines Wissens nach wie vor arbeitslos, insofern haben sich die Umstände aus meiner Sichr nach Antragsstellung nicht geändert. Beilage: Edikt über die Eröffnung des Konkursverfahrens, Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Beschluss über die Löschung aus dem Firmenbuch, Anmeldeverzeichnis der Forderungen im Insolvenzverfahren, Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens des Finanzamtes vom 10.03.2014 Da seit dem Insolvenzverfahren meines Mannes unsere finanzielle Situation immer schlechter wurde, hat mein Sohn wohl angefangen, neben der Schule etwas dazuzuverdienen, um seine eigenen Ausgaben finanzieren zu können. Er hat sehr unregelmäßig gearbeitet, sodass ich nie exakt gewusst habe, in welchen Monaten er fallweise gearbeitet hat und in welchen nicht. Insofern hatte ich kein genaues Bild davon, wie viel er verdient hatte, zumal er mir auch nicht alles erzählt. Im Bescheid wird angenommen, mich würde Verschulden bei der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 21 Abs. 1 WMG treffen, jedoch war es mir gerade nicht bewusst, welche Unterlagen man genau für die Erhaltung seines Anspruches auf Mindestsicherung dem Magistrat der Stadt Wien vorlegen muss. Im April 2014 erhielt ich ein Schreiben der Magistratsabteilung 40, in welchem ich aufgefordert wurde, das Einkommen meines Sohnes, C. S., zu belegen. Die erforderlichen Unterlagen diesbezüglich habe ich nach Rücksprache mit meinem Sohn nachgebracht. Seit diesem Umstand war ich mir sicher, dass das Magistrat der Stadt Wien uns abermals ein Schreiben zukommen lassen würde, in welchem es mögliche fehlende Unterlagen anfordert. Insofern habe ich mir keine Sorgen mehr um unseren Antrag auf Mindestsicherung mehr gemacht und dachte, es sei alles Erforderliche bereits vorgelegt worden.Im Bescheid wird angenommen, mich würde Verschulden bei der Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 21, Absatz eins, WMG treffen, jedoch war es mir gerade nicht bewusst, welche Unterlagen man genau für die Erhaltung seines Anspruches auf Mindestsicherung dem Magistrat der Stadt Wien vorlegen muss. Im April 2014 erhielt ich ein Schreiben der Magistratsabteilung 40, in welchem ich aufgefordert wurde, das Einkommen meines Sohnes, C. S., zu belegen. Die erforderlichen Unterlagen diesbezüglich habe ich nach Rücksprache mit meinem Sohn nachgebracht. Seit diesem Umstand war ich mir sicher, dass das Magistrat der Stadt Wien uns abermals ein Schreiben zukommen lassen würde, in welchem es mögliche fehlende Unterlagen anfordert. Insofern habe ich mir keine Sorgen mehr um unseren Antrag auf Mindestsicherung mehr gemacht und dachte, es sei alles Erforderliche bereits vorgelegt worden. Beilage: Aufforderungsschreiben der Magistratsabteilung 40 vom 08.04.2014 Im Mai 2014 wurde mein Mann zu einem persönlichen Gespräch bei DSA Frau T. der Magistratsabteilung 40 eingeladen, bei welchem ich anstelle meines Mannes, am 26.06.2014 anwesend gewesen bin. Bei dieser Sitzung habe ich die finanzielle Lage meiner Familie nach dem Konkurs beschrieben, welcher nicht nur meinen Ehegatten finanziell belastet hat, sondern insbesondere meine Familie mit fünf Kindern. Ich habe zu diesem Gespräch einige belegende Unterlagen mitgebracht und vorgezeigt, wobei ich hierbei noch dachte, mein Mann sei nach wie vor arbeitslos. Da ich nicht um weitere Unterlagen gebeten wurde, habe ich auch aus diesem Umstand geschlossen, dass mich das Magistrat der Stadt Wien kontaktieren würde, falls es von uns noch etwas benötigen sollte. Insbesondere seit dem Gespräch mit Frau T., habe ich angenommen, dass ich bereits alles Notwendige beigelegt hätte. Beilage: Einladungsschreiben der Magistratsabteilung 40 vom 23.05.2014 Insbesondere aufgrund dieser Umstände kann mir ein schweres Verschulden an der Verletzung der Anzeigepflicht nicht vorgeworfen werden. Des Weiteren war nicht nur die finanzielle Situation, sondern auch die persönliche Situation nach dem Konkurs zwischen meinem Mann und mir sehr schwierig, womit wir lange Zeit kaum ein Wort miteinander gewechselt haben und ich somit weiterhin angenommen habe, dass er arbeitslos sei. Der Umstand, dass er trotz angenommener Arbeitslosigkeit sehr selten daheim ist, war für mich und meine Familie nichts ungewöhnliches, da er sich schon seit sehr langer Zeit auch trotz temporärer, berufsbedingter Arbeitslosigkeit im Winter erst sehr spät am Abend zu Hause blicken gelassen hat. Dass er unserer Familie schon seit Herbst 2013 finanziell nicht mehr beiträgt ist für mich ebenfalls nichts Ungewöhnliches. Derzeit ist mir die Situation meines Mannes besser bewusst als damals. Er ist nun seit November dieses Jahres arbeitslos und beim AMS gemeldet und wird unterstützt mit 37,33 EUR täglich. Beilage: Mitteilung über Leistungsanspruch des Arbeitsmarkservice vom 05.12.2014 Ich habe den Antrag für mich und meine Familie als eine Bedarfsgemeinschaft gestellt und war mir sicher, dass ich dabei alles richtig gemacht habe. Mein Mann gab mir sein Einvernehmen zur Antragstellung, jedoch hat er sich damit nicht weiter beschäftigt. Erst durch meine Tochter, K. S., wurde ich auf die gegenständlichen Vorschriften hingewiesen und mir bewusst gemacht, dass ich hätte sorgfältiger den Antrag ausbauen sollen. Dass ich nicht derart gehandelt habe, bereue ich sehr, jedoch lagen keine Absicht dahinter und auch keine grobe Sorglosigkeit, insbesondere da ich mir sicher war, dass fehlende Unterlagen von der Magistratsabteilung 40 angefordert werden würden. Diese Annahme kann jedem Antragsteller mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit erwachsen. Insofern entspricht es nicht der Wahrheit, mich träfe kein leichtes Verschulden.
- Notlage Im Bescheid wird weiters angenommen, dass durch die Rückforderung des Betrages von 5.847, 10 EUR, wenn auch nur in Raten, keine Notsituation für meine Familie und mich verursacht werden würde. Diese Annahme ist insofern unrichtig, als bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf Mindestsicherung nur der Mindeststandard inkl. der Wohnkosten bedacht wird. Weitere notwendige Ausgaben meiner Familie belaufen sich jedoch auf viel höhere Kosten, als das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, berücksichtigen konnte. Zum einen haben wir Schulkosten für meinen Sohn, C. S., in Höhe von 1.495 EUR pro Schuljahr zu tragen. Seine derzeitige Ausbildung in der HAK kann mein Sohn keinesfalls unterbrechen und auch die Schule nicht wechseln, da er nunmehr angefangen hat, sich für die Maturaklasse vorzubereiten. Ein neuer Anfang wäre für meinen Sohn sehr schwierig, insbesondere da er bereits in der Unterstufe zwei Mal die Schule wechseln musste. Beilage: Kopie des letzten Erlagscheines zur Einzahlung der Schulgebühr, Information über das Schulgeld der V.Beilage: Kopie des letzten Erlagscheines zur Einzahlung der Schulgebühr, Information über das Schulgeld der römisch fünf. Des Weiteren haben wir monatlich um die 120 EUR dem Kindergarten meiner zwei kleinsten Kinder, N. und L. S., für Mahlzeiten zu entrichten. Beilage: Kopie der letzten zwei Rechnungen der Magistratsabteilung 10 Für meine Tochter, A. S., sind monatlich 101 EUR für Mahlzeiten und Betreuung zu entrichten. Gegenüber meiner Tochter, K. S., welche in der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht bedacht werden kann, weil sie Studentin ist, sind mein Mann und ich aufgrund ihrer Ausbildung nach wie vor wie auch unseren anderen vier Kindern unterhaltspflichtig. Beilage: Studienblatt Wintersemester 2014/15, Bestätigung des Familienbeihilfebezuges Neben den oben aufgezählten Kosten bedeutet dies, dass neben unseren jüngeren Kindern wir auch die älteste Tochter finanziell unterstützen müssen, insbesondere ihre Lehrbücher, welche jedes Semester aufgrund neuer Lehrveranstaltungen andere sind, kann sie sich selbst nicht leisten, da sie eine Studienbeihilfe nicht mehr bezieht. Für das Wintersemester 2014/15 haben sich diesbezüglich die Kosten auf etwa 150 EUR belaufen, dies neben Kopierkosten und dem jedes Semester zu entrichtenden ÖH-Beitrag von mittlerweile 18,50 EUR. Nicht zuletzt müssen in unserer Familie Lebensmittel und Pflegeartikel für sieben Personen finanziert werden sowie spezielle Hygieneartikel für die kleinsten Kinder, sodass allein hierfür wöchentlich Kosten in Höhe von bis zu 200 EUR entstehen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass unser Mietzins für unsere Wohnung stetig angehoben wird und sich mittlerweile auf 668, 06 EUR monatlich beläuft. Daneben betragen Nebenkosten hinsichtlich des Stroms zwischen 37 EUR und 55 EUR, hinsichtlich Fernwärme Wien alle zwei Monate 181 EUR exkl. zusätzlicher Kosten. Telekom Austria sind monatlich zwischen 36 EUR und 56 EUR zu bezahlen, T-Mobile Beträge von etwa 20 EUR für mich, 20 EUR für meinen Sohn, C. S., und etwa 35 EUR für meinen Mann als Grundgebühr monatlich. Beilage: Benachrichtigung von der Mietzinsänderung vom 03.02.2014, Benachrichtigung von der Mietzinsänderung vom 15.12.2014 Weiters habe ich Pensionsversicherungen zu entrichten, welche ich in besseren Zeiten mit der ... abgeschlossen habe und derzeit nicht einstellen kann. Die Beträge von 71,18 EUR für mich, 41, 20 EUR für meine Tochter, K. S., und 39,70 EUR für meinen Sohn, C. S., werden monatlich von meinem Konto eingezogen. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzudeuten, dass mein Mann seit Herbst 2013 hoch verschuldet ist und im Frühjahr 2014 mit seinem Kleinunternehmen in Konkurs gehen musste. Er hat seit jeher Probleme mit der Handhabung seiner Schulden gehabt, wodurch meine Kinder und ich kaum jemals von seinem Gehalt profitieren konnten. Seit Herbst 2013 hat mein Mann unsere Familie nicht mehr finanziell effektiv unterstützen können, sodass ich durchgehend meine Familie über dem Wasser halten musste. Mein Mann hat laut den Feststellungen des damaligen Insolvenzverwalters Schulden in Höhe von etwa 200.000 EUR, davon um die 100.000 EUR beim Finanzamt, aufgrund dessen Fremdleistungen nicht anerkannt werden konnten, da Scheinfirmen das Unternehmen meines Mannes betrügerisch ausgebeutet haben und nicht mehr festgestellt werden konnten. Da mein Mann einziger Komplementär in der Kommanditgesellschaft gewesen ist, hat er auch persönlich mit seinem ganzen Vermögen für Schulden zu haften. Insofern versucht er seine Schulden zu reduzieren, was jedoch ein äußerst schwieriges Unternehmen ist. Insofern wird er bald in Privatkonkurs im Schuldenregulierungsverfahren mithilfe der Schuldnerberatung Wien gehen müssen, sodass meine Familie weitere untragbare Kürzungen in ihrer bereits schwierigen finanziellen Lage erleiden wird. Er hat sich bereits mit Hilfe meiner Tochter, K. S., bei der Schuldnerberatung beraten lassen. Bei Beschreiten der Schuldenregulierung wird mein Mann monatlich mindestens 230 EUR auf 7 Jahre entrichten müssen, um dann die Möglichkeit zu bekommen, sich von seiner Restschuld zu befreien. Beilage: Protokoll vom Beratungsgespräch bei der Schuldnerberatung, ..., Anmeldeverzeichnis der Forderungen im Insolvenzverfahren, Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsgesuches des Finanzamtes vom 10.03.2014 Diese Umstände sind selbstverständlich bei der Eruierung des Anspruchs auf Mindestsicherung nicht ausschlaggebend, da hierbei nach Mindeststandards iSd § 8 WMG vorgegangen wird, hinsichtlich der Herbeiführung einer individuellen Notsituation tragen die ob genannten Tatsachen jedoch wesentlich zur Erschwerung unserer finanziellen Lage bei.Diese Umstände sind selbstverständlich bei der Eruierung des Anspruchs auf Mindestsicherung nicht ausschlaggebend, da hierbei nach Mindeststandards iSd Paragraph 8, WMG vorgegangen wird, hinsichtlich der Herbeiführung einer individuellen Notsituation tragen die ob genannten Tatsachen jedoch wesentlich zur Erschwerung unserer finanziellen Lage bei. Ich habe aufgrund meiner Invalidität nicht mehr die Kraft und Gesundheit einer Arbeit nachzugehen. Dieses Jahr war und bin ich fast durchgehend krank gewesen. Es fällt mir sogar schwer alltägliche Sachen zu erledigen und den Haushalt zu führen, hierbei helfen mir meine ältesten zwei Kinder. Beilage: Bescheid des Bundessozialamtes/Sozialministerium Service vom 11.02.2014, Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Bezugsbestätigung des AMS vom 12.12.2014 Ich habe den Antrag auf Mindestsicherung für meine Familie gestellt, um unsere schwierige finanzielle Lage zu verbessern, dabei habe ich vermutet, dass andere Beihilfen wohl gekürzt werden würden oder dann überhaupt nicht mehr zustehen würden. Die Wohnbeihilfe wurde uns ab Gewährung der Mindestsicherung auf 90, 22 EUR gekürzt, ab September 2014 auf 108, 20 EUR. Mein Antrag auf Familienzuschuss für einkommensschwache Eltern für Kinder unter drei Jahren wurde von Mag 11 abgewiesen. Die nicht erhaltenen Differenzen und nicht erhaltene finanzielle Unterstützungen werden wir trotz Rückforderung der Mindestsicherung nicht mehr erhalten. Beilage: Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 09.07.2014,
- Bescheid der Magistratsabteilung 50 vom 09.07.2014, Bescheid der MA 50 vom 17.10.2013 Ich und meine Familie haben den Antrag auf Mindestsicherung nicht deshalb gestellt, damit unsere finanzielle Situation danach sich noch schwieriger gestaltet.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Februar 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Eingangs möchte ich festhalten, dass ich die Leistungen im Zeitraum 1.Mai 2014 bis
- September 2014 aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten habe. Die im Bescheid vom
- Dezember 2014 in der Begründung angeführten Bezüge des B. S. und C. S. entsprechen ebenso den Tatsachen. Ich möchte angeben, dass ich zu meinem Gatten lange Zeit keinen Kontakt hatte. Etwa habe ich ihn angerufen, und er sagte mir daraufhin, dass es mich nichts angehe, wo er denn sei. Es ist mit dem Konkurs so gekommen, ich bin damals davon ausgegangen, dass mein Gatte Arbeit sucht. Die Konkurseröffnung war im Jänner
- Der Konkurs wurde im Oktober 2014 aufgehoben. Ende Jänner des vorigen Jahres ist unser Kontakt so schlecht geworden. Es wurde immer schlechter, er wurde immer grober. Mein Mann vermied laufend den Kontakt mit mir. Ich vermute, dass mein Gatte als Maurer gearbeitet hat. Mein Gatte wohnt zumindest laufend bei mir. Mein Mann hat regelmäßig zumindest seit April das Haus verlassen, oft ist er bereits morgens um 6 Uhr weggefahren. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass dies darauf hinweist, dass mein Gatte einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so gebe ich an, dass ich dachte, er gehe helfen. Manchmal kam mein Gatte über Nacht nicht nach Hause. Deswegen wollte ich bereits die Scheidung einreichen. Näher befragt gebe ich an, dass ich gar nicht wusste, wann mein Gatte ging und kam. Mir war allerdings bekannt, dass mein Gatte auf Arbeitssuche war. Ich wusste nicht, ob mein Mann was verdiente bzw. was mit dem Geld passierte. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob ich mich überhaupt jemals darum gekümmert habe, ob mein Mann Arbeit hat, gebe ich an, dass ich ihn dazu befragt habe, er sich jedoch in abfälliger Weise äußerte. Wenn mir nunmehr die unterzeichnete Anträge auf Mindestsicherung vom
- März 2014 bzw.
- Oktober 2014, welche vom Gatten der Beschwerdeführerin unterzeichnet sind, vorgehalten werden, so gebe ich an, dass ich diese einfach auf einen Stapel legte, dann wurden sie von meinem Gatten unterzeichnet. Ich habe im Juli oder August 2014 von der Erwerbstätigkeit meines Gatten erfahren, das hat mir meine Tochter mitgeteilt. Auch hinsichtlich des Erwerbseinkommens des Herrn C. S. gebe ich an, dass ich auch dies in den Sommermonaten erfahren habe. Ich gebe weiters an, dass ich entsprechende Gehaltsbestätigungen der MA 40 bereits vor Einbringung des Antrages vom
- Oktober 2014 vorgelegt habe. Wenn mir nunmehr der Hinweis im Bescheid vom
- April 2014
§ 21Abs.
1 WMG vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich mir nicht alles durchschaue und es nicht wirklich ernst nehme. Näher befragt gebe ich an, dass ich das Aufforderungsschreiben vom
- April 2014 so verstanden habe, dass ich die dort angeforderten Unterlagen vorzulegen hätte und, sollte die Behörde noch etwas von mir haben wollen, sich diese wohl melden würde. Wenn mir nunmehr der Hinweis im Bescheid vom
- April 2014
Paragraph 21, Absatz eins, WMG vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich mir nicht alles durchschaue und es nicht wirklich ernst nehme. Näher befragt gebe ich an, dass ich das Aufforderungsschreiben vom
- April 2014 so verstanden habe, dass ich die dort angeforderten Unterlagen vorzulegen hätte und, sollte die Behörde noch etwas von mir haben wollen, sich diese wohl melden würde. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, wie denn bei Nichteinhaltung der Meldepflicht der Sozialhilfeträger von einer allfälligen Beschäftigung der Hilfe empfangenden Personen erfahren sollte, gebe ich an, dass ich davon ausging, dass die Behörde über entsprechende Informationen verfügt. Auch bei meinem Sohn ist die Behörde letztlich auf dessen Erwerbstätigkeit drauf gekommen.“ Zur behaupteten Notlage wurde in weiterer Folge erneut auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom
- Dezember 2014 hingewiesen. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass das Leben für die Familie sehr aufwendig ist, es müssten etwa Lebensmittel und Hygieneartikel davon finanziert werden. Die Rückzahlung dieses Betrages würde daher jedenfalls eine Notlage für die Bedarfsgemeinschaft herbeiführen. Weiters wurde um Herabsetzung der Monatsraten unter Hinweis auf die allenfalls eintretende Notlage ersucht. Zusätzlich hielt die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin fest, dass die Rechtsmittelwerberin ihre Anzeigepflicht nicht verletzt habe. Sie sei über den Sachverhalt nicht informiert gewesen und habe sich auch nicht ausreichend um die jeweiligen Vorhalte etwa im Zuerkennungsbescheid vom April 2014 gekümmert. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass die Behörde ihr neuerlich ein Aufforderungsschreiben schicken würde.“ Weiters führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass Herr B. S. regelmäßig erst spät nach Hause gekommen und es daher nicht ungewöhnlich gewesen sei, dass dies auch ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Fall war. Hieraus habe die Beschwerdeführerin keinesfalls auf eine Erwerbstätigkeit schließen können. Auch habe Herr S. Privatschulden und könnte es sein, dass er sein Einkommen dafür aufgewendet hat. Der Beschwerdeführerin wurde abschließend aufgetragen, dem Gericht binnen einer Woche einen entsprechenden Nachweis dafür zu erbringen, dass sie die Behörde wie behauptet rechtzeitig von der Erwerbstätigkeit des Herrn C. S. in Kenntnis setzte. Mit Eingabe vom
- Februar 2014 führte die Beschwerdeführerin sodann nachstehendes aus: „Beim Verhandlungstermin am 16.02.2015 wurde ich gebeten bekanntzugeben, ob und wann ich im Sommer 2014 Einkommensnachweise meines Sohnes, C. S., an die Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien per E-Mail übermittelt habe. Nach längerem Suchen habe ich lediglich eine E-Mail vom 11.04.2014 ausfindig machen können, welche ich aufgrund des Aufforderungsschreibens der Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien vom 08.04.2014 abgeschickt habe. In dieser habe ich, wie auch bei der Verhandlung bekannt gegeben, das mir damals bekannte Einkommen meines Sohnes von Februar und März 2014 belegt. Eine andere Arbeitstätigkeit meines Sohnes war mir im Sommer 2014 wie auch jene meines Mannes nicht bekannt. Insofern habe ich keine weiteren Belege an die Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien nach meinem Besprechungstermin bei DSA Frau T. von der Magistratsabteilung 40 am 26.06.2014 geschickt. Weiters unterlag ich dem Irrtum, die Behörde würde mir ein weiteres Aufforderungsschreiben schicken, falls gewisse Unterlagen noch ausständig seien. Während der Verhandlung habe ich mich bei der Beantwortung der Frage geirrt, ob ich Unterlagen bzgl. dem Einkommen meines Sohnes im Sommer 2014 an die Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien geschickt hätte, da die gestellten Fragen mich sprachlich etwas überfordert haben und ich aufgrund der ungewohnten Situation während einer Verhandlung unter Druck stand. Mir war bewusst, dass ich bzgl. dem Einkommen meines Sohnes voriges Jahr etwas an die Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien übermittelt habe, jedoch war mir nicht klar, wann ich Belege geschickt habe. Ich bitte um Kenntnisnahme der Tatsache, dass ich entgegen dem Vorgebrachten beim Verhandlungstermin bedauerlicher Weise das mir damals unbekannte Einkommen meines Sohnes im Sommer 2014 der Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien irrtümlicher Weise nicht pflichtgemäß belegt habe.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die nunmehrige Beschwerdeführerin bildet mit dem 1964 geborenen Herrn B. S., dem 1994 geborenen Herrn C. S. sowie den Minderjährigen A. S., N. S. sowie L. S. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Mit Eingabe vom
- März 2014, welche bei der Behörde am
- März 2014 einlangte, beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
- April 2014 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum zwischen
- März 2014 bis
- September 2014 in der Höhe von insgesamt EUR 9.003,61 zuerkannt wurden. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erzielte die Beschwerdeführerin bis
- April 2014 EUR 31,11 täglich an Arbeitslosengeld, seit
- April 2014 bezog sie Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 29,
- Die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erzielten kein Einkommen. Auf Seite 4 dieses Bescheides befindet sich der ausdrückliche Hinweis an die Hilfe empfangenden Personen, dass u.a. jede Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen ist und dass im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht empfangene Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden die so zuerkannten Leistungen der Bedarfsgemeinschaft vollumfänglich ausbezahlt. Am
- Oktober 2014 wurde durch die Bedarfsgemeinschaft erneut ein Antrag auf die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz eingebracht. In diesem Antrag wurde das monatliche Einkommen des Herrn B. S. mit EUR 1.045,-- beziffert, wobei seit Erlassung des Bescheides vom
- April 2014 mit Ausnahme dieses Antrages keine weiteren Eingaben der Bedarfsgemeinschaft bei der Behörde erfolgten. Insbesondere wurden die Erwerbstätigkeiten der Herren C. S. und B. S. der Behörde nicht unverzüglich nach deren Aufnahme mitgeteilt. Im Zuge des auf Grund dieses Antrages durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens kam hervor, dass Herr B. S. im April 2014 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 228,26, im Mai 2014, Juli 2014 sowie August 2014 in der Höhe von EUR 1.045,00 sowie im Juni 2014 in der Höhe von EUR 1.504,31 erzielte. Herr C. S. erzielte ebenso aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in den Monaten Mai bis August 2014 ein monatliches Nettogehalt in der Höhe von jeweils EUR 200,--. Das Einkommen des Herrn B. S. wurde durch die Bedarfsgemeinschaft im Ansuchen vom
- Oktober 2014 der Behörde bekannt gegeben, die Übermittlung der Einkommensbestätigungen des Herrn C. S. erfolgte nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde am
- November 2014 per e-mail. Frau I. S. bezog im Zeitraum zwischen
- April 2014 und
- Juni 2014 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 29,75, zwischen
- Juni und
- Juni Krankengeld in dieser Höhe, danach bezog sie durchgehend bis zumindest
- Oktober 2014 wieder Notstandshilfe in dieser Höhe. Frau römisch eins. S. bezog im Zeitraum zwischen
- April 2014 und
- Juni 2014 Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 29,75, zwischen
- Juni und
- Juni Krankengeld in dieser Höhe, danach bezog sie durchgehend bis zumindest
- Oktober 2014 wieder Notstandshilfe in dieser Höhe. Auf Grund dieser Sachlage erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Bedarfsgemeinschaft die Erwerbseinkommen der Herren B. S. und C. S. der belangten Behörde nicht unverzüglich gemeldet hat, gründet sich auf den Akteninhalt und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie selbst habe von der Erwerbstätigkeit ihres Gatten im Juli oder August 2014 erfahren, auch sei ihr die Erwerbstätigkeit ihres Sohnes „in den Sommermonaten“ zur Kenntnis gelangt. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Meldepflichten grundsätzlich sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gleichermaßen treffen und sich daher die Beschwerdeführerin nicht damit entschuldigen kann, ihr Verhältnis zu ihrem Ehegatten sei schlecht gewesen und habe dieser sie nicht über die von ihm entfaltete Erwerbstätigkeit informiert. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 1Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
§ 1Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
§ 1Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 4Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 7Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
§ 7Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
§ 7Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 7Abs.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 10Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 10Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
§ 11Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
- Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
- Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
- Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
- freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
- Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
- ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards
§ 8Abs.
2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
§ 21Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
§ 21Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Absatz 3, dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
§ 21Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommen, welche aus der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit durch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft resultieren. Wie bereits dargestellt beantragte die Bedarfsgemeinschaft mit Eingabe vom
- März 2014 die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und gab – in diesem Zeitpunkt wahrheitsgemäß – an, die nunmehrige Beschwerdeführerin beziehe Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld. Das damals lukrierte Einkommen des Herrn C. S. wurde nach behördlicher Aufforderung vom
- April 2014 vor Erlassung des Bescheides vom
- April 2014 offengelegt, wobei aus den vorgelegten Unterlagen die Beendigung dessen Dienstverhältnisses mit
- März 2014 hervorging und dies dem daraufhin ergangenen Bescheid leicht erkennbar zu Grunde gelegt wurde. Die daraufhin mit
- April 2014 erfolgte Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Herrn B. S. sowie deren Weiterführung bis zumindest
- Oktober 2014 und die weiterführende Erwerbstätigkeit des Herrn C. S. wurden der Behörde durch die Bedarfsgemeinschaft schuldhaft nicht gemeldet und kamen die so lukrierten Einkommen erst nach erneuter Antragstellung auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hervor. Der nunmehr diese Einkommen berücksichtigende Rückforderungsanspruch besteht daher zu Recht. Soweit die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang ausführt, es treffe sie kein Verschulden an der unterbliebenen unverzüglichen Meldung der nunmehr rückgeforderten, aus lukrierten Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft resultierenden Beträgen, ist eingangs festzuhalten, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Änderungen der Einkommensverhältnisse sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft trifft und daher – neben der Beschwerdeführerin – auch die Herren B. S. und C. S. verpflichtet gewesen wären, die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzuzeigen. Auch steht fest, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführte, sie habe von der Erwerbstätigkeit ihres Gatten sowie jener ihres Sohnes im Sommer 2014 Kenntnis erlangt. Wenn sie hierzu sinngemäß ausführt, sie sei auf Grund des Aufforderungsschreibens der Behörde vom
- April 2014 davon ausgegangen, ihren Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen zu sein und sich die Behörde im Falle der Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen wieder an sie wenden werde, ist festzuhalten, dass bereits im Bescheid vom
- April 2014 ausdrücklich auf die Meldepflichten der Bedarfsgemeinschaft hingewiesen wurde, womit diese Rechtfertigung als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Soweit die Beschwerdeführerin nach Vorhalt ebendieses Hinweises darlegte, sie schaue sich nicht alles durch und nehme es auch nicht wirklich ernst, ist festzuhalten, dass hieraus ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinesfalls mehr ableitbar ist und die Rückforderung der so zu Unrecht bezogenen Leistungen daher jedenfalls auszusprechen war. Soweit die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang ausführt, es treffe sie kein Verschulden an der unterbliebenen unverzüglichen Meldung der nunmehr rückgeforderten, aus lukrierten Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft resultierenden Beträgen, ist eingangs festzuhalten, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Änderungen der Einkommensverhältnisse sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft trifft und daher – neben der Beschwerdeführerin – auch die Herren B. S. und C. S. verpflichtet gewesen wären, die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzuzeigen. Auch steht fest, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführte, sie habe von der Erwerbstätigkeit ihres Gatten sowie jener ihres Sohnes im Sommer 2014 Kenntnis erlangt. Wenn sie hierzu sinngemäß ausführt, sie sei auf Grund des Aufforderungsschreibens der Behörde vom
- April 2014 davon ausgegangen, ihren Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen zu sein und sich die Behörde im Falle der Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen wieder an sie wenden werde, ist festzuhalten, dass bereits im Bescheid vom
- April 2014 ausdrücklich auf die Meldepflichten der Bedarfsgemeinschaft hingewiesen wurde, womit diese Rechtfertigung als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Soweit die Beschwerdeführerin nach Vorhalt ebendieses Hinweises darlegte, sie schaue sich nicht alles durch und nehme es auch nicht wirklich ernst, ist festzuhalten, dass hieraus ein geringfügiges Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinesfalls mehr ableitbar ist und die Rückforderung der so zu Unrecht bezogenen Leistungen daher jedenfalls auszusprechen war. Soweit in weiterer Folge auf die Hilfsbedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft hingewiesen sowie durch die festgesetzte Rückforderung die Herbeiführung einer Notlage behauptet wird ist eingangs festzuhalten, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Zwecke der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gewährt wird und somit den notwendigen Lebensbedarf der Hilfe suchenden Personen absichern soll. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nunmehr darlegt, es bestehe erhöhter Finanzbedarf etwa resultierend aus Kosten einer Privatschule sowie Essenskosten resultierend aus dem Besuch eines Kindergartens, ist festzuhalten, dass die Finanzierung einer privaten Schulausbildung nicht Gegenstand der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellt und die Beschwerdeführerin bei Hinweis auf die angeführten „Essenskosten“ darauf hinzuweisen ist, dass der Besuch des Kindergartens in Wien ohnehin kostenlos ist und sich die Bedarfsgemeinschaft durch die Verpflegung des Kindes im Kindergarten andererseits auch Mittel erspart. Wenn weiters dargelegt wird, die älteste Tochter der Beschwerdeführerin sei Studentin und aus diesem Grunde finanziell zu unterstützen, so ist ebenfalls festzuhalten, dass die Bestreitung eine weiterführende Ausbildung ebenso nicht Gegenstand der Bedarfsorientierten Mindestsicherung darstellt. Soweit die Kosten für Pflegeartikel oder Mietkosten als notlagebegründende Aufwände angeführt werden ist festzuhalten, dass die Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gerade hierfür gewährt werden und in die Bemessung der Mindeststandards samt allfälliger Mietbeihilfen einkalkuliert sind. Unstrittig hat die Bedarfsgemeinschaft im fraglichen Zeitraum über Mittel in dieser Höhe verfügt und kann nun nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Rückforderung der subsidiären Leistungen der Mindestsicherung sei eben wegen dieses Bedarfes notlagebegründend und daher unzulässig. Soweit weiters auf private Pensionsversicherungen, Handygebühren oder sonstige Verbindlichkeiten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft hingewiesen wird, ist einerseits festzuhalten, dass es durch die Kündigung derartiger Verträge an der Bedarfsgemeinschaft liegt, die Herbeiführung einer allfälligen Notlage hintanzuhalten. Soweit der Gatte der Beschwerdeführerin durch sein Insolvenzverfahren private Verbindlichkeiten aufweist liegt es an ihm, diese aus Mitteln resultierend aus seiner Erwerbstätigkeit zu bedienen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass durch die Hereinbringung des festgesetzten Rückforderungsbetrages eine Notlage der Bedarfsgemeinschaft nicht herbeigeführt wird und daher ein Unterbleiben der Rückforderung wegen Herbeiführung einer Notlage im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht in Betracht kommt. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass durch die Hereinbringung des festgesetzten Rückforderungsbetrages eine Notlage der Bedarfsgemeinschaft nicht herbeigeführt wird und daher ein Unterbleiben der Rückforderung wegen Herbeiführung einer Notlage im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht in Betracht kommt. Eine Herabsetzung der monatlichen Raten wie durch die Beschwerdeführerin beantragt erschien ebenso schon im Hinblick auf die ohnehin bereits zugestandenen Raten in der Höhe von EUR 250,-- monatlich, was eine Laufzeit der Rückforderung von zwei Jahren bedingt, weder als zielführend noch als im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als geboten. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt vollinhaltlich zu bestätigen. Eine Herabsetzung der monatlichen Raten wie durch die Beschwerdeführerin beantragt erschien ebenso schon im Hinblick auf die ohnehin bereits zugestandenen Raten in der Höhe von EUR 250,-- monatlich, was eine Laufzeit der Rückforderung von zwei Jahren bedingt, weder als zielführend noch als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als geboten. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid auch in diesem Punkt vollinhaltlich zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.481.2015