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VGW-151/070/11014/2014

Obsah (23)§ 19§ 28§ 25a§ 24§ 8§ 71Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 17§ 27§ 1§ 81§ 23§ 30§ 66§ 44b§ 41aArt. 47§ 37Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/070/11014/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 19Abs.

6 NAG abgewiesen wurde,

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Z. M., geb. 1986, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch RA, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 09.07.2013, Zl. MA35-9/2848310-04, mit welchem der Antrag vom 21.01.2013 auf Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 19, Absatz 6, NAG abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird

§ 19Abs.

6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 21.01.2013 auf Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 19, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 21.01.2013 auf Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, stellte am 28.06.2012 nach der Scheidung von seiner Ehegattin am 20.04.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35

§ 24Abs.

4 NAG einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 1 NAG. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, stellte am 28.06.2012 nach der Scheidung von seiner Ehegattin am 20.04.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35

Paragraph 24, Absatz 4, NAG einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im April 2009 in das Bundesgebiet einreiste und am 23.04.2009 bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner damaligen Ehefrau, stellte. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2010 ein für die Dauer von einem Jahr befristeter Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 8Abs.

1 Z 8 erteilt, welcher antragsgemäß am 10.12.2010 sowie am 11.12.2011 wiederum jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängert wurde.Dem Inhalt des Verwaltungsaktes ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im April 2009 in das Bundesgebiet einreiste und am 23.04.2009 bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner damaligen Ehefrau, stellte. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2010 ein für die Dauer von einem Jahr befristeter Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, erteilt, welcher antragsgemäß am 10.12.2010 sowie am 11.12.2011 wiederum jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängert wurde. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.06.2012, zugestellt an seine damalige Meldeadresse, wurde die Einreichung des gegenständlichen Antrags bestätigt und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete ergänzende Unterlagen nachzureichen.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.06.2012, zugestellt an seine damalige Meldeadresse, wurde die Einreichung des gegenständlichen Antrags bestätigt und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete ergänzende Unterlagen nachzureichen. I.
  3. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde er durch die Verwaltungsbehörde mittels Schreiben (RSa) vom 22.08.2012, zugestellt an seinen seit 01.08.2012 geänderten amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz, neuerlich zur Vorlage dieser Unterlagen bis spätestens 07.09.2012 aufgefordert. Dieses Schreiben wurde der Verwaltungsbehörde am 28.09.2009 vom Zustelldienst mit dem Vermerk “zurück – nicht behoben“ retourniert.römisch eins.
  4. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde er durch die Verwaltungsbehörde mittels Schreiben (RSa) vom 22.08.2012, zugestellt an seinen seit 01.08.2012 geänderten amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz, neuerlich zur Vorlage dieser Unterlagen bis spätestens 07.09.2012 aufgefordert. Dieses Schreiben wurde der Verwaltungsbehörde am 28.09.2009 vom Zustelldienst mit dem Vermerk “zurück – nicht behoben“ retourniert. I.
  5. Aufgrund dieser Tatsache übermittelte die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer diese Unterlagenanforderung am 12.09.2012 mittels Schreiben (RSb) an dieselbe Adresse, an der der Beschwerdeführerin weiterhin gemeldet war. Auch dieses Schreiben wurde der Verwaltungsbehörde am 14.09.2012, diesmal mit dem Vermerk „HBFA überfüllt – Empfänger benützt die Abgabestelle nicht! Retour an Absender“ zurückgestellt.römisch eins.
  6. Aufgrund dieser Tatsache übermittelte die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer diese Unterlagenanforderung am 12.09.2012 mittels Schreiben (RSb) an dieselbe Adresse, an der der Beschwerdeführerin weiterhin gemeldet war. Auch dieses Schreiben wurde der Verwaltungsbehörde am 14.09.2012, diesmal mit dem Vermerk „HBFA überfüllt – Empfänger benützt die Abgabestelle nicht! Retour an Absender“ zurückgestellt. I.
  7. Mit Schreiben vom 30.11.2012 teilte der Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6 auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde vom 09.11.2012 nach Prüfung mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin an dieser Adresse amtlich gemeldet sei, sich jedoch laut Erhebungen dort nicht mehr aufhalte. Laut Auskunft der Nachbarn von Top 17 und Top 20 sei in der vom Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz amtlich gemeldeten Wohnung lediglich eine weibliche Person namens Frau L. aufhältig; der Beschwerdeführer sei dort nicht wohnhaft und ihr nicht bekannt.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 30.11.2012 teilte der Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6 auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde vom 09.11.2012 nach Prüfung mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin an dieser Adresse amtlich gemeldet sei, sich jedoch laut Erhebungen dort nicht mehr aufhalte. Laut Auskunft der Nachbarn von Top 17 und Top 20 sei in der vom Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz amtlich gemeldeten Wohnung lediglich eine weibliche Person namens Frau L. aufhältig; der Beschwerdeführer sei dort nicht wohnhaft und ihr nicht bekannt. I.
  9. Aufgrund dieser Information stellte die Verwaltungsbehörde das gegenständliche Verwaltungsverfahren

§ 19Abs.

6 NAG mit Aktenvermerk vom 06.12.2012 ein.römisch eins.6. Aufgrund dieser Information stellte die Verwaltungsbehörde das gegenständliche Verwaltungsverfahren

Paragraph 19, Absatz 6, NAG mit Aktenvermerk vom 06.12.2012 ein. I.7. Der Beschwerdeführer sprach am 28.12.2012 zum Zwecke der Vorlage der noch ausstehenden Unterlagen bei der Verwaltungsbehörde vor; die Annahme wurde von der Verwaltungsbehörde mit dem Verweis auf die Verfahrensbeendigung

§ 19Abs.

6 NAG abgelehnt.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer sprach am 28.12.2012 zum Zwecke der Vorlage der noch ausstehenden Unterlagen bei der Verwaltungsbehörde vor; die Annahme wurde von der Verwaltungsbehörde mit dem Verweis auf die Verfahrensbeendigung

Paragraph 19, Absatz 6, NAG abgelehnt. I.

  1. Nach Vollmachtsbekanntgabe informierte die Verwaltungsbehörde in der Folge den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den Umstand der endgültigen Erledigung des bezughabenden Verwaltungsverfahrens mittels Einstellung. Daraufhin teilte dieser mit Schreiben vom 21.01.2013 mit, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Hinterlegungsanzeigen der obigen Schreiben der Verwaltungsbehörde nicht erhalten habe und es offensichtlich zu Problemen bei der Zustellung gekommen sei, sodass er aus von ihm nicht zu verschuldeten Gründen keine Kenntnis dieser Mitteilungen der Behörde erlangt habe. Selbstverständlich habe er ein ernsthaftes Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Schließlich wurde die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und um Prüfung der juristischen Möglichkeiten einer Fortsetzung des Verfahrens ersucht.römisch eins.
  2. Nach Vollmachtsbekanntgabe informierte die Verwaltungsbehörde in der Folge den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den Umstand der endgültigen Erledigung des bezughabenden Verwaltungsverfahrens mittels Einstellung. Daraufhin teilte dieser mit Schreiben vom 21.01.2013 mit, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Hinterlegungsanzeigen der obigen Schreiben der Verwaltungsbehörde nicht erhalten habe und es offensichtlich zu Problemen bei der Zustellung gekommen sei, sodass er aus von ihm nicht zu verschuldeten Gründen keine Kenntnis dieser Mitteilungen der Behörde erlangt habe. Selbstverständlich habe er ein ernsthaftes Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Schließlich wurde die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und um Prüfung der juristischen Möglichkeiten einer Fortsetzung des Verfahrens ersucht. I.
  3. Der Beschwerdeführer brachte am 29.03.2013 ein Konvolut an Nachweisen in Kopie der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel, darunter einen mit Frau L. am 24.07.2012 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag, in Vorlage.römisch eins.
  4. Der Beschwerdeführer brachte am 29.03.2013 ein Konvolut an Nachweisen in Kopie der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel, darunter einen mit Frau L. am 24.07.2012 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag, in Vorlage. I.
  5. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 09.04.2013 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.
  6. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 09.04.2013 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsbehörde von der Ummeldung seines Hauptwohnsitzes am 01.08.2012 nicht in Kenntnis gesetzt habe und der Versuch einer Zustellung an dieser Adresse mehrfach gescheitert sei. Zumal die Bewohnerin dieser Wohnung angegeben habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und dieser auch keine andere Kontaktmöglichkeiten wie etwa eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Verwaltungsbehörde bekannt gegeben habe, sei eine Einstellung des Verfahrens

§ 19Abs.

6 NAG am 06.12.2012 erfolgt, was eine endgültige Erledigung des gegenständlichen Antrages bedeute und das Verfahren daher beendet sei. Da eine neuerliche Verfahrensfortsetzung auf Antrag nicht vorgesehen sei, müsse der Beschwerdeführer einen neuerlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Verwaltungsbehörde stellen. Ergänzend wurden dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen zu den humanitären Aufenthaltstiteln nach dem NAG zur Kenntnis gebracht.Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsbehörde von der Ummeldung seines Hauptwohnsitzes am 01.08.2012 nicht in Kenntnis gesetzt habe und der Versuch einer Zustellung an dieser Adresse mehrfach gescheitert sei. Zumal die Bewohnerin dieser Wohnung angegeben habe, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und dieser auch keine andere Kontaktmöglichkeiten wie etwa eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Verwaltungsbehörde bekannt gegeben habe, sei eine Einstellung des Verfahrens

Paragraph 19, Absatz 6, NAG am 06.12.2012 erfolgt, was eine endgültige Erledigung des gegenständlichen Antrages bedeute und das Verfahren daher beendet sei. Da eine neuerliche Verfahrensfortsetzung auf Antrag nicht vorgesehen sei, müsse der Beschwerdeführer einen neuerlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Verwaltungsbehörde stellen. Ergänzend wurden dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen zu den humanitären Aufenthaltstiteln nach dem NAG zur Kenntnis gebracht. I.

  1. In seiner Stellungnahme vom 25.04.2013 brachte der Beschwerdeführer seine Meinung zum Ausdruck, dass er nunmehr sämtliche Gründe seiner Ablehnung beiseite habe schaffen können, weshalb es ihm völlig unverständlich sei, trotz fristgerechter Beibringung der Unterlagen kein Rechtsmittel mehr zu haben. Jedenfalls bestehe er auf sein Recht auf Weiterführung des Verfahrens.römisch eins.
  2. In seiner Stellungnahme vom 25.04.2013 brachte der Beschwerdeführer seine Meinung zum Ausdruck, dass er nunmehr sämtliche Gründe seiner Ablehnung beiseite habe schaffen können, weshalb es ihm völlig unverständlich sei, trotz fristgerechter Beibringung der Unterlagen kein Rechtsmittel mehr zu haben. Jedenfalls bestehe er auf sein Recht auf Weiterführung des Verfahrens. Diesem Schreiben wurden weitere Nachweise zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels sowie eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung der L., wonach diese zu keinem Zeitpunkt mit einem Organ der MA 6 gesprochen habe bzw. von einer anderen Person zur Wohnsituation des Beschwerdeführers befragt worden sei und der Beschwerdeführer an seiner amtlichen Hauptwohnsitzadresse auch tatsächlich wohne, in Kopie beigefügt. I.
  3. Im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 21.06.2013 gab Frau L. an, dass sie seit 1978 und der Beschwerdeführer seit August 2012 in dieser Wohnung wohnen würde. Sie sei ehrlich gesagt wahrscheinlich etwas nachlässig, es könne daher sein, dass sie die Schreiben der Verwaltungsbehörde zusammen mit der Werbung entsorgt habe. Der Beschwerdeführer habe anfangs keinen Postschlüssel gehabt. Es könne auch nicht sein, dass das Postfach überfüllt gewesen sei, da sie dieses einmal wöchentlich kontrolliere. Schließlich brachte sie vor, dass die Ausländerfeindlichkeit im Hause, in dem vor allem Pensionisten leben würden, groß sei. Ihr Postfach sei im Jahre 2009 auch einmal aufgebrochen worden. Der Beschwerdeführer gehe früh aus dem Haus und suche nun eine neue Wohnung. Er sei ein braver Arbeiter, beteilige sich am Haushalt und sei ein ruhiger Mitbewohner.römisch eins.
  4. Im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 21.06.2013 gab Frau L. an, dass sie seit 1978 und der Beschwerdeführer seit August 2012 in dieser Wohnung wohnen würde. Sie sei ehrlich gesagt wahrscheinlich etwas nachlässig, es könne daher sein, dass sie die Schreiben der Verwaltungsbehörde zusammen mit der Werbung entsorgt habe. Der Beschwerdeführer habe anfangs keinen Postschlüssel gehabt. Es könne auch nicht sein, dass das Postfach überfüllt gewesen sei, da sie dieses einmal wöchentlich kontrolliere. Schließlich brachte sie vor, dass die Ausländerfeindlichkeit im Hause, in dem vor allem Pensionisten leben würden, groß sei. Ihr Postfach sei im Jahre 2009 auch einmal aufgebrochen worden. Der Beschwerdeführer gehe früh aus dem Haus und suche nun eine neue Wohnung. Er sei ein braver Arbeiter, beteilige sich am Haushalt und sei ein ruhiger Mitbewohner. I.
  5. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 09.07.2013, Zl. MA 35-9/2848310-04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.01.2013

§ 19Abs. 6 NAG i

Vm. § 79 Abs. 1 AVG [Anm. des VGW: offensichtlich gemeint gem. § 19 Abs. 6 NAG iVm. § 71 Abs. 1 AVG] abgewiesen.römisch eins.13. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 09.07.2013, Zl. MA 35-9/2848310-04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.01.2013

Paragraph 19, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, AVG [Anm. des VGW: offensichtlich gemeint gem. Paragraph 19, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG] abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung am 28.06.2012 über die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 6 NAG bei Unterlassung der Bekanntgabe einer geänderten Zustelladresse während des Verfahrens belehrt worden sei. Der Beschwerdeführer meldete dem Zentralen Melderegister am 01.08.2012 einen neuen Hauptwohnsitz, ohne diese Adresse der Behörde bekannt zu geben. Nachdem die Zustellung am 28.6.2012, 22.08.2012 und 12.09.2012 gescheitert sei und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der MA 6 sei das gegenständliche Verfahren am 06.12.2012

§ 19Abs.

6 NAG eingestellt worden, da eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen anderer Kontaktmöglichkeiten gescheitert sei. Da diese Einstellung eine endgültige Verfahrenserledigung sei, habe der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2013 auf Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nicht stattgegeben werden können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 AVG sei nicht beantragt wurden und scheide schon mangels Versäumung einen verfahrensrechtlichen Frist sowie mangels eines Wiedereinsetzungsgründe aus.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung am 28.06.2012 über die Rechtsfolgen des Paragraph 19, Absatz 6, NAG bei Unterlassung der Bekanntgabe einer geänderten Zustelladresse während des Verfahrens belehrt worden sei. Der Beschwerdeführer meldete dem Zentralen Melderegister am 01.08.2012 einen neuen Hauptwohnsitz, ohne diese Adresse der Behörde bekannt zu geben. Nachdem die Zustellung am 28.6.2012, 22.08.2012 und 12.09.2012 gescheitert sei und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der MA 6 sei das gegenständliche Verfahren am 06.12.2012

Paragraph 19, Absatz 6, NAG eingestellt worden, da eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen anderer Kontaktmöglichkeiten gescheitert sei. Da diese Einstellung eine endgültige Verfahrenserledigung sei, habe der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2013 auf Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nicht stattgegeben werden können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG sei nicht beantragt wurden und scheide schon mangels Versäumung einen verfahrensrechtlichen Frist sowie mangels eines Wiedereinsetzungsgründe aus. I.

  1. Gegen diesen Bescheid, dem damaligen ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.07.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schriftsatz eines neuen Rechtsbeistandes vom 24.07.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid, dem damaligen ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.07.2013 zugestellt, richtete sich das mit Schriftsatz eines neuen Rechtsbeistandes vom 24.07.2013 eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit. Ausgeführt wurde dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufs im Wesentlichen entscheidungsrelevant, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zuge der Antragstellung über die Folgen einer unterlassenen Bekanntgabe der Änderung der Zustelladresse nicht belehrt worden sei. Insofern habe die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt. Es sei auch unverständlich, warum die Aufenthaltsbehörde bereits vor Ablauf seines zuletzt gültigen Aufenthaltstitels das gegenständliche Verfahren eingestellt habe, zumal der Beschwerdeführer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Die Einstellung des Verfahrens sei daher zu Unrecht erfolgt, auch die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass dies eine endgültige Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers sei, sei nicht richtig. Ihm werde dadurch zudem die Möglichkeit abgeschnitten, gegen eine verfahrensbeendende Erledigung einen Rechtsbehelf einzubringen. Zudem habe die belangte Behörde verkannt, dass die Entscheidung der belangten Behörde einen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK darstelle. Zumal einfache Gesetze nicht geeignet seien, die verfassungsrechtlich gebotene Interessensabwägung auszuhebeln, habe die belangte Behörde es unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2008, B 16/08, in rechtswidriger Weise unterlassen, die Zulässigkeit einer Einstellung

§ 19Abs.

6 NAG im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK zu prüfen. Sie habe auch überhaupt nicht in Betracht gezogen, ob sich im Falle des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergebe. Im Fall des Beschwerdeführers würden solche durch die erzwungene Illegalität und das Erfordernis, ohne existenzielle Sicherheit von Serbien aus einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen, vorliegen.Zudem habe die belangte Behörde verkannt, dass die Entscheidung der belangten Behörde einen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers iSd. Artikel 8, EMRK darstelle. Zumal einfache Gesetze nicht geeignet seien, die verfassungsrechtlich gebotene Interessensabwägung auszuhebeln, habe die belangte Behörde es unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2008, B 16/08, in rechtswidriger Weise unterlassen, die Zulässigkeit einer Einstellung

Paragraph 19, Absatz 6, NAG im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Artikel 8, EMRK zu prüfen. Sie habe auch überhaupt nicht in Betracht gezogen, ob sich im Falle des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergebe. Im Fall des Beschwerdeführers würden solche durch die erzwungene Illegalität und das Erfordernis, ohne existenzielle Sicherheit von Serbien aus einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen, vorliegen. Schließlich wurde der Antrag gestellt, der Berufung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und in weiterer Folge dem Antrag vom 28.07.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgegeben werde. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.08.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 27.01.2014 einlangte.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.08.2013 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem zu diesem Zeitpunkt als Berufungsbehörde zuständigen Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegt. Aufgrund der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 per 01.01.2014 wurde die Rechtssache dem nunmehr für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Verwaltungsgericht Wien übermittelt, wo der Verwaltungsakt am 27.01.2014 einlangte. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  3. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  4. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde 1986 in Deutschland geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2009 bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner damaligen Ehefrau. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2010 ein für die Dauer von einem Jahr befristeter Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 8Abs.

1 Z 8 erteilt, welcher antragsgemäß am 10.12.2010 sowie am 11.12.2011 wiederum jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängert wurde. Der Beschwerdeführer stellte nach der Scheidung von seiner Ehegattin am 20.04.2012 vom Inland aus am 28.06.2012 persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag

§ 24Abs.

4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 1 NAG. Das bezughabende Verwaltungsverfahren wurde durch die Verwaltungsbehörde am 06.12.2012

§ 19Abs.

6 NAG mittels Aktenvermerk eingestellt. Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis am 21.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.Der Beschwerdeführer wurde 1986 in Deutschland geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im April 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2009 bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner damaligen Ehefrau. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2010 ein für die Dauer von einem Jahr befristeter Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, erteilt, welcher antragsgemäß am 10.12.2010 sowie am 11.12.2011 wiederum jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängert wurde. Der Beschwerdeführer stellte nach der Scheidung von seiner Ehegattin am 20.04.2012 vom Inland aus am 28.06.2012 persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag

Paragraph 24, Absatz 4, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG. Das bezughabende Verwaltungsverfahren wurde durch die Verwaltungsbehörde am 06.12.2012

Paragraph 19, Absatz 6, NAG mittels Aktenvermerk eingestellt. Der Beschwerdeführer stellte nach Kenntnis am 21.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Im Zuge der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 6 NAG nachweislich belehrt und bestätigte er dies mit seiner Unterschrift. Er wurde mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.06.2012 sowie mit Schreiben (RSa) vom 22.08.2012 und Schreiben (RSb) vom 12.09.2012, zugestellt jeweils an seine zum Abfertigungszeit aktuelle amtliche Meldeadresse, zur Nachreichung näher bezeichneter ergänzender Unterlagen aufgefordert. Das ersten Schreiben blieb unbeantwortet, das zweite wurde vom Zustelldienst mit dem Vermerk “zurück – nicht behoben“, das letzte Schreiben schließlich mit dem Vermerk „HBFA überfüllt – Empfänger benützt die Abgabestelle nicht! Retour an Absender“ an die Verwaltungsbehörde retourniert. Aufgrund des daraufhin erfolgten Ersuchens teilte der Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6 der Verwaltungsbehörde am 30.11.2012 nach Prüfung mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin an seiner amtlichen Hauptwohnsitzadresse amtlich gemeldet ist, sich jedoch laut Erhebungen dort nicht mehr aufhält. Laut Auskunft der Nachbarn lebt in der vom Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz amtlich gemeldet Wohnung lediglich eine weibliche Person namens Frau L., die mit dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Im Zuge der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen des Paragraph 19, Absatz 6, NAG nachweislich belehrt und bestätigte er dies mit seiner Unterschrift. Er wurde mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.06.2012 sowie mit Schreiben (RSa) vom 22.08.2012 und Schreiben (RSb) vom 12.09.2012, zugestellt jeweils an seine zum Abfertigungszeit aktuelle amtliche Meldeadresse, zur Nachreichung näher bezeichneter ergänzender Unterlagen aufgefordert. Das ersten Schreiben blieb unbeantwortet, das zweite wurde vom Zustelldienst mit dem Vermerk “zurück – nicht behoben“, das letzte Schreiben schließlich mit dem Vermerk „HBFA überfüllt – Empfänger benützt die Abgabestelle nicht! Retour an Absender“ an die Verwaltungsbehörde retourniert. Aufgrund des daraufhin erfolgten Ersuchens teilte der Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6 der Verwaltungsbehörde am 30.11.2012 nach Prüfung mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin an seiner amtlichen Hauptwohnsitzadresse amtlich gemeldet ist, sich jedoch laut Erhebungen dort nicht mehr aufhält. Laut Auskunft der Nachbarn lebt in der vom Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz amtlich gemeldet Wohnung lediglich eine weibliche Person namens Frau L., die mit dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei. Während des bezughabenden Verwaltungsverfahrens bei der belangten Behörde befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom

  1. bis 26.02.2012 außerhalb des Bundesgebietes, er reiste ferner am 10.05.2012, 21.08.2012 sowie am 29.10.2012 über Ungarn nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer teilte die erneute Ummeldung seines Hauptwohnsitzes im Oktober 2013 wiederum nicht der Verwaltungsbehörde mit. II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, dass Beschwerdevorbringen und durch Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zu den bislang dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstiteln für das Bundesgebiet ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus aktuellen Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den diesbezüglichen öffentlichen Registern. Die Feststellungen zum Verlauf des dem angefochtenen Bescheid vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Meldung einer Änderung der Zustelladresse an die Verwaltungsbehörde iSd § 19 Abs. 6 NAG ergeben sich aus dem Inhalt des Antragsformulars, dessen Kenntnisnahme der Beschwerdeführer mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf der letzten Seite bestätigte.Die Feststellungen zum Verlauf des dem angefochtenen Bescheid vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Meldung einer Änderung der Zustelladresse an die Verwaltungsbehörde iSd Paragraph 19, Absatz 6, NAG ergeben sich aus dem Inhalt des Antragsformulars, dessen Kenntnisnahme der Beschwerdeführer mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf der letzten Seite bestätigte. Die Feststellungen zu den Ausreisen des Beschwerdeführers während dieses Verfahrens ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer am 29.03.2013 in Vorlage gebrachten Vollkopie seines serbischen Reisepasses. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren – insbesondere in der Beschwerde - nicht überzeugend bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  4. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  5. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 12.07.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 23.07.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständige neue (erstgerichtliche) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 27.01.2014 ein.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 12.07.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 23.07.2013 erhoben und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesministerium für Inneres als damals zuständige Berufungsbehörde anhängig. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständige neue (erstgerichtliche) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 27.01.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

§ 3Abs.

1 mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  2. Jänner bis zum Ablauf des
  3. Jänner 2014 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw

Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist

Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des

  1. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
  2. Jänner bis zum Ablauf des
  3. Jänner 2014 Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 23.07.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 23.07.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.
  3. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage – konkret in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 144/2013 -, zu führen. römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage – konkret in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, -, zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

§ 81Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, anzuwenden.

§ 19Abs.

6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz hat der Fremde der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Paragraph 19, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz hat der Fremde der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. § 19 Abs. 6 NAG stellt eine Verpflichtung des Fremden klar, immer eine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben zu haben und knüpft die Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens an die Verpflichtung an, wenn eine persönliche Zustellung an den Antragsteller oder seinen Zustellbevollmächtigten nicht möglich war (s. RV 952 XXII. GP zu BGBl. I 100/2005 zu § 19 Abs. 6). Paragraph 19, Absatz 6, NAG stellt eine Verpflichtung des Fremden klar, immer eine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben zu haben und knüpft die Möglichkeit der Einstellung eines Verfahrens an die Verpflichtung an, wenn eine persönliche Zustellung an den Antragsteller oder seinen Zustellbevollmächtigten nicht möglich war (s. Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, zu Paragraph 19, Absatz 6,). Als Sanktion für das Unterbleiben der Bekanntgabe der neuen Zustelladresse ist in § 19 Abs. 6 NAG 2005 vorgesehen, dass im Falle wiederholten Misslingens einer Zustellung die Behörde befugt ist, das Verfahren einzustellen. Eine gesetzliche Fiktion, wonach die Zustellung als bewirkt anzusehen wäre, wenn der Fremde seiner in § 19 Abs. 6 NAG 2005 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommt, ist dem Gesetz demgegenüber nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007).Als Sanktion für das Unterbleiben der Bekanntgabe der neuen Zustelladresse ist in Paragraph 19, Absatz 6, NAG 2005 vorgesehen, dass im Falle wiederholten Misslingens einer Zustellung die Behörde befugt ist, das Verfahren einzustellen. Eine gesetzliche Fiktion, wonach die Zustellung als bewirkt anzusehen wäre, wenn der Fremde seiner in Paragraph 19, Absatz 6, NAG 2005 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommt, ist dem Gesetz demgegenüber nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007). Zur Frage der Zulässigkeit der Einstellung von Verwaltungsverfahren in Asylsachen führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 12.05.1999, 98/01/0563 sowie vom 23.07.1999, 2011/22/0282 Folgendes aus: „Aus § 30 Abs 1 AsylG 1997 ergibt sich, dass die Asylbehörden bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen das Verfahren einzustellen haben. Eine besondere Form dieser Einstellung ist nicht vorgesehen. Auch im AVG, das die Asylbehörden

§ 23Asyl

G 1997 (subsidiär) anzuwenden haben, ist eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen (Hinweis E

  1. 1996, 95/07/0085). Die Vorgangsweise der formlosen Einstellung des Verfahrens bei Festhalten dieses Vorganges in einem Aktenvermerk und Mitteilung an das Bundesasylamt kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Mit Einstellung des Verfahrens lag folglich auch keine Säumnis vor. Zwar wurde keine meritorische Sachentscheidung getroffen, eine solche ist aber auch nicht erforderlich, damit von einer Entscheidung "in der Sache" iSd § 27 VwGG gesprochen werden kann. Vielmehr genügt zur Abwendung einer Säumnis auch eine andere Art der Verfahrensbeendigung, zB die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides (Hinweis E
  2. 1992, 92/17/0222). Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie

§ 30Abs 1 Asyl

G 1997 - die Beendigung eines Verwaltungsverfahrens durch (formlose) Einstellung (unter bestimmten Voraussetzungen) erfolgt. Die Wirksamkeit einer Verfahrenseinstellung

§ 30Abs 1 Asyl

G 1997 ist nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Asylwerbers abhängig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs 1 AsylG 1997 ist, wenn dem Rechtsvertreter des Asylwerbers der Aufenthalt desselben nicht bekannt ist, keine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Asylwerbers durch ein Unterbleiben einer solchen Mitteilung zu befürchten. Dem Rechtsvertreter stünde es jederzeit offen, vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch Nachfrage bei der Behörde zu klären, ob das Asylverfahren, mit dessen Einstellung

§ 30Abs 1 Asyl

G 1997 zu rechnen war, tatsächlich bereits eingestellt worden ist. Auf diese Weise hätte es der Rechtsvertreter des abwesenden Asylwerbers auch in der Hand, die von ihm befürchteten, aus § 30 Abs 2 letzter Satz AsylG 1997 abzuleitenden Rechtsfolgen (Unzulässigkeit einer Verfahrensfortsetzung nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens) abzuwenden. Die formlose Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs 1 AsylG 1997 mit Aktenvermerk ist zulässig. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs 2 AsylG 1997. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb deren auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann. Die Verständigung des Asylwerbers über die formlose Einstellung des Verfahrens (mit Aktenvermerk)

§ 30Abs 1 Asyl

G 1997 kann den Aktenvermerk nicht in einen förmlichen Bescheid verwandeln. Da eine nicht § 30 AsylG 1997 entsprechende formlose Einstellung des Verfahrens nicht die mit Devolutionsantrag bzw Säumnisbeschwerde beim VwGH geltend zu machende Entscheidungspflicht beseitigt, setzt auch die vorgesehene (formlose) Einstellung des Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs 1 AsylG 1997 den Lauf der Frist des § 30 Abs 2 dritter Satz AsylG 1997 nicht in Gang. Demgemäß hegt der VwGH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 30 AsylG 1997“.„Aus Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 ergibt sich, dass die Asylbehörden bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen das Verfahren einzustellen haben. Eine besondere Form dieser Einstellung ist nicht vorgesehen. Auch im AVG, das die Asylbehörden

Paragraph 23, AsylG 1997 (subsidiär) anzuwenden haben, ist eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen (Hinweis E

  1. 1996, 95/07/0085). Die Vorgangsweise der formlosen Einstellung des Verfahrens bei Festhalten dieses Vorganges in einem Aktenvermerk und Mitteilung an das Bundesasylamt kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Mit Einstellung des Verfahrens lag folglich auch keine Säumnis vor. Zwar wurde keine meritorische Sachentscheidung getroffen, eine solche ist aber auch nicht erforderlich, damit von einer Entscheidung "in der Sache" iSd Paragraph 27, VwGG gesprochen werden kann. Vielmehr genügt zur Abwendung einer Säumnis auch eine andere Art der Verfahrensbeendigung, zB die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides (Hinweis E
  2. 1992, 92/17/0222). Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie

Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 - die Beendigung eines Verwaltungsverfahrens durch (formlose) Einstellung (unter bestimmten Voraussetzungen) erfolgt. Die Wirksamkeit einer Verfahrenseinstellung

Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 ist nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Asylwerbers abhängig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 ist, wenn dem Rechtsvertreter des Asylwerbers der Aufenthalt desselben nicht bekannt ist, keine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Asylwerbers durch ein Unterbleiben einer solchen Mitteilung zu befürchten. Dem Rechtsvertreter stünde es jederzeit offen, vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch Nachfrage bei der Behörde zu klären, ob das Asylverfahren, mit dessen Einstellung

Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 zu rechnen war, tatsächlich bereits eingestellt worden ist. Auf diese Weise hätte es der Rechtsvertreter des abwesenden Asylwerbers auch in der Hand, die von ihm befürchteten, aus Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz AsylG 1997 abzuleitenden Rechtsfolgen (Unzulässigkeit einer Verfahrensfortsetzung nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens) abzuwenden. Die formlose Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 mit Aktenvermerk ist zulässig. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist relevant für den Beginn des Fristenlaufes des Paragraph 30, Absatz 2, AsylG 1997. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb deren auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann. Die Verständigung des Asylwerbers über die formlose Einstellung des Verfahrens (mit Aktenvermerk)

Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 kann den Aktenvermerk nicht in einen förmlichen Bescheid verwandeln. Da eine nicht Paragraph 30, AsylG 1997 entsprechende formlose Einstellung des Verfahrens nicht die mit Devolutionsantrag bzw Säumnisbeschwerde beim VwGH geltend zu machende Entscheidungspflicht beseitigt, setzt auch die vorgesehene (formlose) Einstellung des Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 den Lauf der Frist des Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz AsylG 1997 nicht in Gang. Demgemäß hegt der VwGH auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 30, AsylG 1997“. Weiters geht aus § 63 Abs. 3 bis 5 AVG hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0302). Aus dem in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Wortlaut des in Berufung gezogenen Schreibens ergibt sich die klare Absicht der Behörde, das Verfahren über den gegenständlichen Antrag nach § 55 Abs. 6 NAG 2005 (idF BGBl. I Nr. 122/2009) (bloß) einzustellen. Damit liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid vor. Die Behörde hat somit zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers

§ 66Abs.

4 AVG zurückgewiesen (vgl. das bereits zitierte E 2008/22/0302, das zu einer vergleichbaren Verfahrenseinstellung nach § 25 Abs. 2 NAG 2005 ergangen ist). Ob die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, muss hier nicht beurteilt werden. Die Rechtmäßigkeit der Einstellung kann im Wege eines Devolutionsantrags überprüft werden (vgl. VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0282).Weiters geht aus Paragraph 63, Absatz 3 bis 5 AVG hervor, dass sich eine Berufung nur gegen Entscheidungen richten kann, die in Form von Bescheiden ergangen sind. Eine zulässige Berufung setzt somit einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung nicht Bescheidcharakter zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E vom 10. Dezember 2008, 2008/22/0302). Aus dem in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Wortlaut des in Berufung gezogenen Schreibens ergibt sich die klare Absicht der Behörde, das Verfahren über den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, Absatz 6, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) (bloß) einzustellen. Damit liegt kein einer Anfechtung zugänglicher Bescheid vor. Die Behörde hat somit zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers

Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen vergleiche das bereits zitierte E 2008/22/0302, das zu einer vergleichbaren Verfahrenseinstellung nach Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 ergangen ist). Ob die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, muss hier nicht beurteilt werden. Die Rechtmäßigkeit der Einstellung kann im Wege eines Devolutionsantrags überprüft werden vergleiche VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0282). Unter Bezugnahme auf diese Judikaturlinie sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren im Anwendungsbereich des § 44b NAG aus, dass mit der Anordnung, in den durch § 44b Abs. 2 (idF BGBl. I Nr. 29/2009) iVm § 25 Abs. 2 NAG 2005 (bzw. nunmehr

§ 44bAbs. 2 NAG 2005 id

F BGBl. I Nr. 38/2011) näher bestimmten Fällen sei eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen, der Gesetzgeber eine besondere Form der Verfahrensbeendigung vorsieht, womit auch eine weitergehende Entscheidungspflicht der Behörde entfällt. Hingegen kommt einer entgegen dem Gesetz erfolgten Verfahrenseinstellung nicht die Wirkung der Beendigung des Verfahrens zu. Dies hat zur Folge, dass die Niederlassungsbehörde (letztlich) säumig wird, wenn sie in Verkennung der Rechtslage von einem - in Wahrheit nicht vorliegenden - Abschluss des Verfahrens ausgeht und ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkommt (vgl. die eine im AsylG 1997 vorgesehene Einstellungsmöglichkeit betreffenden Erkenntnisse vom

  1. Mai 1999, 98/01/0563, und vom
  2. Juli 1999, 99/20/0046). Die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung kann sohin im Wege eines Devolutionsantrags - bzw. bezogen auf die letztinstanzliche Behörde schließlich mit Säumnisbeschwerde - überprüft werden (VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0282; 23.05.2012, 2012/22/0035).Unter Bezugnahme auf diese Judikaturlinie sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren im Anwendungsbereich des Paragraph 44 b, NAG aus, dass mit der Anordnung, in den durch Paragraph 44 b, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 (bzw. nunmehr

Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) näher bestimmten Fällen sei eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen, der Gesetzgeber eine besondere Form der Verfahrensbeendigung vorsieht, womit auch eine weitergehende Entscheidungspflicht der Behörde entfällt. Hingegen kommt einer entgegen dem Gesetz erfolgten Verfahrenseinstellung nicht die Wirkung der Beendigung des Verfahrens zu. Dies hat zur Folge, dass die Niederlassungsbehörde (letztlich) säumig wird, wenn sie in Verkennung der Rechtslage von einem - in Wahrheit nicht vorliegenden - Abschluss des Verfahrens ausgeht und ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkommt vergleiche die eine im AsylG 1997 vorgesehene Einstellungsmöglichkeit betreffenden Erkenntnisse vom 12. Mai 1999, 98/01/0563, und vom 23. Juli 1999, 99/20/0046). Die Rechtmäßigkeit der Verfahrenseinstellung kann sohin im Wege eines Devolutionsantrags - bzw. bezogen auf die letztinstanzliche Behörde schließlich mit Säumnisbeschwerde - überprüft werden (VwGH vom 13.12.2011, 2011/22/0282; 23.05.2012, 2012/22/0035). II.3.2.2. Im Beschwerdefall wurde das Verfahren hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers

§ 24Abs.

4 NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2 nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 1 NAG mit Aktenvermerk vom 06.12.2012 aufgrund der „Nichtbekanntgabe“ der Änderung der Zustelladresse durch den Beschwerdeführer

§ 19Abs.

6 NAG mit Aktenvermerk eingestellt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.01.2013 einen Antrag auf Fortsetzung dieses zuvor abgeschlossenen Verfahrens.römisch zwei.3.2.2. Im Beschwerdefall wurde das Verfahren hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers

Paragraph 24, Absatz 4, NAG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG mit Aktenvermerk vom 06.12.2012 aufgrund der „Nichtbekanntgabe“ der Änderung der Zustelladresse durch den Beschwerdeführer

Paragraph 19, Absatz 6, NAG mit Aktenvermerk eingestellt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.01.2013 einen Antrag auf Fortsetzung dieses zuvor abgeschlossenen Verfahrens. Das Verwaltungsgericht Wien folgte der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Einstellung eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 19Abs.

6 NAG die endgültige Beendigung dieses Verfahrens bewirkt. Für den Beschwerdefall erhellt die oben wiedergegebene Judikaturlinie zudem, dass dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zur ausdrücklichen Anordnung im Asylgesetz im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine rechtliche Möglichkeit auf eine Fortsetzung des mit Aktenvermerk vom 06.12.2012

§ 19Abs.

6 NAG abgeschlossenen Verwaltungsverfahren hinsichtlich seines Antrags vom 28 Juni 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“

§ 41aAbs.

1 NAG besteht. Das Verwaltungsgericht Wien folgte der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Einstellung eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Paragraph 19, Absatz 6, NAG die endgültige Beendigung dieses Verfahrens bewirkt. Für den Beschwerdefall erhellt die oben wiedergegebene Judikaturlinie zudem, dass dem Beschwerdeführer – im Gegensatz zur ausdrücklichen Anordnung im Asylgesetz im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine rechtliche Möglichkeit auf eine Fortsetzung des mit Aktenvermerk vom 06.12.2012

Paragraph 19, Absatz 6, NAG abgeschlossenen Verwaltungsverfahren hinsichtlich seines Antrags vom 28 Juni 2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG besteht. Auch eine amtswegige Fortsetzung dieses Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens einer aktuellen Zustelladresse des Antragstellers nach diesem Zeitpunkt ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen, wie das Recht eines Antragstellers, die Fortsetzung des Verfahrens nach zwischenzeitlicher Mitteilung einer neuen Zustelladresse zu beantragen, sodass im Beschwerdefall die mit Aktenvermerk vom 06.12.2012 verfügte Einstellung eine endgültige Beendigung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens darstellt. Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Meinung des damaligen Rechtsvertreters besteht für die Aufenthaltsbehörde keine Verpflichtung, eine geplante formlose Einstellung im Grunde des § 19 Abs. 6 NAG im Lichte des Art. 8 EMRK einer vorangehenden Interessenabwägung zu unterziehen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, eine solche Fortsetzung mittels Antrags bei der Verwaltungsbehörde zu begehren.Auch eine amtswegige Fortsetzung dieses Verfahrens aufgrund des Bekanntwerdens einer aktuellen Zustelladresse des Antragstellers nach diesem Zeitpunkt ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen, wie das Recht eines Antragstellers, die Fortsetzung des Verfahrens nach zwischenzeitlicher Mitteilung einer neuen Zustelladresse zu beantragen, sodass im Beschwerdefall die mit Aktenvermerk vom 06.12.2012 verfügte Einstellung eine endgültige Beendigung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens darstellt. Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Meinung des damaligen Rechtsvertreters besteht für die Aufenthaltsbehörde keine Verpflichtung, eine geplante formlose Einstellung im Grunde des Paragraph 19, Absatz 6, NAG im Lichte des Artikel 8, EMRK einer vorangehenden Interessenabwägung zu unterziehen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, eine solche Fortsetzung mittels Antrags bei der Verwaltungsbehörde zu begehren. Im Ergebnis war daher der gegenständlichen Beschwerde vom 23.07.2013 nicht stattzugeben und auszusprechen, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2013 auf Fortsetzung dieses Verfahrens (ein Antrag gem. § 71 AVG wurde gegenständlich mit Eingabe seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.01.2013 tatsächlich – wohl mangels Vorliegen der Voraussetzungen hiefür - nicht gestellt) als unzulässig zurückgewiesen wird.Im Ergebnis war daher der gegenständlichen Beschwerde vom 23.07.2013 nicht stattzugeben und auszusprechen, dass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2013 auf Fortsetzung dieses Verfahrens (ein Antrag gem. Paragraph 71, AVG wurde gegenständlich mit Eingabe seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.01.2013 tatsächlich – wohl mangels Vorliegen der Voraussetzungen hiefür - nicht gestellt) als unzulässig zurückgewiesen wird. Nur der Ordnung halber sei hinzugefügt, das für den erkennenden Richter ein ernsthaftes Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde in hohem Maße zu bezweifeln ist, zumal er selbst in Kenntnis des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens aufgrund dessen er sich spätestens jetzt des Umstandes bewusst sein muss, dass die unterlassene Meldung einer neuen Zustelladresse die Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen kann, neuerlich weder der belangten Behörde noch dem Verwaltungsgericht Wien seinen zwischenzeitlichen am 14.10.2013 vorgenommenen Wohnsitzwechsel bekanntgegeben hat. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine überzeugenden Hinweise, dass die Verwaltungsbehörde am 06.12.2012 die Einstellung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen Antrags gem. § 24 Abs. 4 NAG des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in rechtsirriger Weise vorgenommen hat.Nur der Ordnung halber sei hinzugefügt, das für den erkennenden Richter ein ernsthaftes Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde in hohem Maße zu bezweifeln ist, zumal er selbst in Kenntnis des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens aufgrund dessen er sich spätestens jetzt des Umstandes bewusst sein muss, dass die unterlassene Meldung einer neuen Zustelladresse die Einstellung des Verfahrens nach sich ziehen kann, neuerlich weder der belangten Behörde noch dem Verwaltungsgericht Wien seinen zwischenzeitlichen am 14.10.2013 vorgenommenen Wohnsitzwechsel bekanntgegeben hat. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine überzeugenden Hinweise, dass die Verwaltungsbehörde am 06.12.2012 die Einstellung des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen Antrags gem. Paragraph 24, Absatz 4, NAG des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in rechtsirriger Weise vorgenommen hat. II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). Das zum "Überraschungsverbot" in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche VwGH vom 21.04.1998, 97/18/0088; 19.02.2014, 2013/22/0177). Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

§ 37AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage".

Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (vgl. etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212).In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit – in Bezug auf die Verhandlungspflicht der Rechtsmittelbehörde im Anwendungsbereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - wiederholt die Ansicht vertrat, dass in fremdenrechtlichen Administrativverfahren kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (so etwa VwGH 15.06.2010, 2008/22/0438; 16.12.2014, Ro 2014/22/0020). Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde

Paragraph 37, AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt, also die "Tatfrage". Die Behörde ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts ins Auge fasst oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt vergleiche etwa VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0182; 31.01.2012, 2010/05/0212). Zumal vom rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weder mit dem Rechtsmittel der Berufung vom 24.07.2013 noch im Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde und die Sachlage, insbesondere in Bezug Einstellung des Verfahrens

19 Abs. 6 NAG in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal vom rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer weder mit dem Rechtsmittel der Berufung vom 24.07.2013 noch im Verlauf des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde und die Sachlage, insbesondere in Bezug Einstellung des Verfahrens

19 Absatz 6, NAG in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da aus dem Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verwaltungsakt unzweifelhaft zu erkennen war, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.11014.2014

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