VO, zu Recht e r k a n n t:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau L., vom 12.09.2014, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 18.08.2014, Zahl: MA67-931343-2013-3, betreffend Kostenvorschreibung
Paragraph 89 a, StVO, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1. Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) den Bescheid vom 18.8.2014 mit folgendem Spruch: „Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war in 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 7, verkehrsbehindernd abgestellt. Es wurde daher am 18.10.2013 um 7:15 Uhr von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.
VO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47/2011 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:
Paragraph 89, a Absatz 7 und Absatz 7 a, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47 aus 2011, wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:
Tarif I Nr. 3 EUR 242,00 für das Entfernen des FahrzeugesGemäß Tarif römisch eins Nr. 3 EUR 242,00 für das Entfernen des Fahrzeuges
Tarif II Nr. 3 EUR 9,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)
Tarif römisch zwei Nr. 3 EUR 9,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung) Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 18.10.2013 aufbewahrt. Die Kosten betrage daher insgesamt EUR 251,00. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“ Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführt: „Der zugrundeliegende Sachverhalt ist unstrittig. Mein Gatte hat das auf mich zugelassene Kraftfahrzeug ...mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in einer Parkbucht vor dem Haus Julius- Tandler- Platz 7 abgestellt, sodass es am 18.10.2013 in der Zeit ab 06.00 Uhr dort noch geparkt war. Die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt sich jedoch daraus, dass für den Ort, an dem das Auto abgestellt war, tatsächlich kein Halte- bzw. Parkverbot verordnet war. Beim angegebenen Ort handelt es sich um eine Parkbucht, an deren Beginn (von der Porzellangasse kommend) ein Schild „Halten und Parken verboten Ende“ steht. Nach einigen Metern Verlauf dieser Parkbucht in Richtung Rotenlöwengasse steht ein Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Fr. von 6:00 Uhr bis 09:00 Uhr, ausgen. Müllsammelfahrzeuge“. Unter dieser Zusatztafel ist eine weitere Zusatztafel angebracht, nämlich ein schwarzer Pfeil auf weißem Grund, der senkrecht nach unten weist und mit der zusätzlichen Aufschrift „10m“ versehen ist. Hätte dieser Pfeil waagrecht zur Fahrbahn in eine Richtung (zur Porzellangasse oder zur Rotenlöwengasse) gezeigt, wäre unmissverständlich klar gewesen, für welchen Bereich das gegenständliche Halte- bzw. Parkverbot gelten soll. Weil der Pfeil aber senkrecht nach unten gewiesen hat, waren zumindest vier Interpretationen denkbar. Die 10 m gelten Richtung Erdmittelpunkt, die 10 m gelten ab dieser Tafel, die 10 m gelten bis zu dieser Tafel oder die 10 m gelten um diese Tafel (z.B. 5 Meter vor und 5 Meter nach dieser Tafel). Die erste Interpretation, obwohl jene, die der Tafel am ehesten entsprochen hätte, wurde von meinem Gatten in Anbetracht der Vermutung, dass die Behörde wohl eine sinnvolle Regelung bezwecken wollte, ausgeschieden, die drei weiteren Varianten erscheinen jedoch grundsätzlich gleichwertig. Unter Bedachtnahmr auf die Fahrtrichtung hat mein Gatte dann letztlich angenommen, die 10 m würden ab dem Aufstellungsort des Verkehrszeichens (samt Zusatzzeichen) gelten und den PKW ganz zu Beginn der Parkbucht eingeparkt, zumal dort das Schild über das Ende des Halte- und Parkverbotes angebracht ist. … Im folgenden Begründungstext referiert der angefochtene Bescheid im Kern (freilich nicht wörtlich) die Bestimmung des § 52 Z 13a lit. c. leg. cit. allerdings ohne diese Bestimmung anzuführen. Der Bescheid ist auch aus diesem Grund fehlerhaft, weil nicht ausreichend begründet. Er ist jedoch zusätzlich auch inhaltlich verfehlt, weil diese (von der Behörde nicht ausdrücklich angeführte und – wie im Folgenden zu zeigen ist - lückenhaft referierte) Bestimmung des § 52 Z 13a lit. c den von der Behörde erhobenen Vorwurf der Verkehrsbeeinträchtigung durch Verstoß gegen ein Halte- bzw. Parkverbot nicht tragen kann.
der letztzitierten Bestimmung zeigt „eine Zusatztafel mit Pfeilen (Hervorhebung von mir) den Verlauf des Straßenabschnittes (an), in dem das Verbot gilt; solche Pfeile (Hervorhebung von mir) können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.“… Im folgenden Begründungstext referiert der angefochtene Bescheid im Kern (freilich nicht wörtlich) die Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 13 a, Litera c, leg. cit. allerdings ohne diese Bestimmung anzuführen. Der Bescheid ist auch aus diesem Grund fehlerhaft, weil nicht ausreichend begründet. Er ist jedoch zusätzlich auch inhaltlich verfehlt, weil diese (von der Behörde nicht ausdrücklich angeführte und – wie im Folgenden zu zeigen ist - lückenhaft referierte) Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 13 a, Litera c, den von der Behörde erhobenen Vorwurf der Verkehrsbeeinträchtigung durch Verstoß gegen ein Halte- bzw. Parkverbot nicht tragen kann.
der letztzitierten Bestimmung zeigt „eine Zusatztafel mit Pfeilen (Hervorhebung von mir) den Verlauf des Straßenabschnittes (an), in dem das Verbot gilt; solche Pfeile (Hervorhebung von mir) können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.“ Festzuhalten ist, dass jenes Verbotsschild gegen das ich bzw. mein Gatte verstoßen haben soll, keine Pfeile sondern nur einen Pfeil aufgewiesen hat. Weiters, dass ich bereits in meiner Vorstellung gegen die Kostenvorschreibung auf die Mehrdeutigkeit – und Interpretation meines Gatten – des Zusatzschilde mit dem Pfeil hingewiesen habe. Damit hat sich die Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie hätte die Verpflichtung gehabt, zu begründen, dass und warum das Merkmal „unmißverständlich“ im konkreten Fall der Beschilderung zutrifft. Das konnte ihr nicht gelingen, weil eben diese Zusatztafel tatsächlich nicht unmissverständlich war und war dies der belangten Behörde offenbar auch bewusst, weil in der lückenhaften Referierung des Gesetzestextes gefließentlich die Wortfolge „den Verlauf des Straßenabschnittes..“ ausgelassen wurde. Diese Wortfolge deutet aber deutlich darauf hin, dass die angesprochenen Pfeile den Straßenverlauf, also eine Ausdehnung in der (mehr oder weniger) Waagrechten anzuzeigen haben, was einen senkrecht zeigenden Pfeil ohne jeglichen Verlaufszusatz (z.B. „ab hier“ oder „bis hierher“) ausschließt. Das fragliche Verkehrszeichen hat daher seinen Geltungsbereich nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, womit ein Verstoß gegen ein Parkverbot und eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorgelegen hat.“ Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde eine Kopie des Verordnungsaktes (betreffend das Halte- und Parkverbot in Wien 9., Julius-Tandler-Platz 7) eingeholt und ein Lokalugenschein durchgeführt. 2.
Abs. 2 sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen. 2.2. Paragraph 48, Absatz eins, StVO zufolge sind die Straßenverkehrszeichen unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, und
Absatz 2, sind die Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
VO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen.
Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz StVO sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen.
c zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes an, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. „Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.“
Paragraph 52, Ziffer 13 a, Litera c, zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes an, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. „Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.“
Z 13b zeigt das Zeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln [als die angeführten mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ und „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“] gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.
Paragraph 52, Ziffer 13 b, zeigt das Zeichen „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln [als die angeführten mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ und „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“] gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß.
VO können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienende Angaben gemacht werden.
Paragraph 54, Absatz eins, StVO können unter den in den Paragraphen 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in Paragraph 38, genannten Lichtzeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienende Angaben gemacht werden. Nach § 54 Abs. 2 müssen die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.Nach Paragraph 54, Absatz 2, müssen die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden. Unter § 54 Abs. 5 wird die Bedeutung einiger Zusatztafeln erläutert (vgl. mit Pfeilen insb. Abs. 5 lit. a, k und l).Unter Paragraph 54, Absatz 5, wird die Bedeutung einiger Zusatztafeln erläutert vergleiche mit Pfeilen insb. Absatz 5, Litera a, k und l). 2.3. Alleinige Voraussetzung dafür, dass ein einziges Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b (ohne Zusatztafel ANFANG oder ENDE, aber mit Pfeilen) genügt, ist, dass der Geltungsbereich des Verbotes in einem solchen Falle unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Trifft dies zu, ist es ohne Belang, wo das Vorschriftszeichen aufgestellt ist, insbesondere ist es dann nicht erforderlich, dass das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt. Solcherart stellt § 52 Z. 13a zweiter Satz lit. c StVO die lex specialis gegenüber § 51 Abs. 1 erster Satz leg. cit. dar (vgl. VwGH 17.1.1990, Zl. 88/03/0257). 2.3. Alleinige Voraussetzung dafür, dass ein einziges Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, (ohne Zusatztafel ANFANG oder ENDE, aber mit Pfeilen) genügt, ist, dass der Geltungsbereich des Verbotes in einem solchen Falle unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Trifft dies zu, ist es ohne Belang, wo das Vorschriftszeichen aufgestellt ist, insbesondere ist es dann nicht erforderlich, dass das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt. Solcherart stellt Paragraph 52, Ziffer 13 a, zweiter Satz Litera c, StVO die lex specialis gegenüber Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz leg. cit. dar vergleiche VwGH 17.1.1990, Zl. 88/03/0257). In diesem Sinne hat der VwGH keinen Kundmachungsmangel in jenen Fällen erblickt, in denen die Angabe des Bereichs des Halte- und Parkverbotes auf einer Zusatztafel durch nach beiden Richtungen gehende Pfeile und eine Entfernungsangabe erfolgt ist (vgl. VwGH 15.9.1999, Zl. 96/03/0009; VwGH 27.5.1992, Zl. 92/02/0104 u.a., wonach durch eine Zusatztafel mit der Angabe „6m“ und einem nach beiden Richtungen weisenden Pfeil unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde, dass sich der Verbotsbereich nach beiden Seiten des Verkehrszeichens hin erstrecke und zwar zu jeweils gleichen Teilen). Wenn das Verkehrszeichen (Vorschriftszeichen und/oder Zusatztafel mit Pfeil) in solchen Fällen nicht in einem rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse aufgestellt werde, widerspreche dies allein noch nicht dem § 48 Abs. 1 StVO (so schon das bereits zitierte Erkenntnis vom 17.1.1990).In diesem Sinne hat der VwGH keinen Kundmachungsmangel in jenen Fällen erblickt, in denen die Angabe des Bereichs des Halte- und Parkverbotes auf einer Zusatztafel durch nach beiden Richtungen gehende Pfeile und eine Entfernungsangabe erfolgt ist vergleiche VwGH 15.9.1999, Zl. 96/03/0009; VwGH 27.5.1992, Zl. 92/02/0104 u.a., wonach durch eine Zusatztafel mit der Angabe „6m“ und einem nach beiden Richtungen weisenden Pfeil unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde, dass sich der Verbotsbereich nach beiden Seiten des Verkehrszeichens hin erstrecke und zwar zu jeweils gleichen Teilen). Wenn das Verkehrszeichen (Vorschriftszeichen und/oder Zusatztafel mit Pfeil) in solchen Fällen nicht in einem rechten Winkel zur Fahrbahnlängsachse aufgestellt werde, widerspreche dies allein noch nicht dem Paragraph 48, Absatz eins, StVO (so schon das bereits zitierte Erkenntnis vom 17.1.1990). 2.4. Nach der zitierten Judikatur zu § 52 Z 13a (insb. lit.
VO erfolge und mit „Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen“ und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft trete. Im verwiesenen Punkt 6.
Paragraph 44, StVO erfolge und mit „Anbringung bzw. Entfernung der Straßenverkehrszeichen“ und/oder der Bodenmarkierungen in Kraft trete. Im verwiesenen Punkt 6.
VO (s. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.1997, Zl. 96/02/0017).2.6. Ist ein die Aufstellung eines Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelt es an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO (s. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.1997, Zl. 96/02/0017). Die oben (unter 2.1.) beschriebene Kundmachungssituation, die sich aus den (unter 2.4.) angeführten Gründen als gesetzwidrig erweist, bestand auch zum Zeitpunkt der Abstellung, Beanstandung und Abschleppung (18.10.2013) des auf die BF zugelassenen Fahrzeuges. Da die Verordnung mit der damals bestehenden Kundmachung nicht ordnungsgemäß kundgemacht war, bestand am Ort der Abstellung kein wirksames Halte- und Parkverbot. Somit erweist sich die Abstellung (die den Anlass für die Abschleppung gab) nicht als rechtswidrig und die gegenständliche Kostenvorschreibung nach § 89a StVO als nicht zulässig.Da die Verordnung mit der damals bestehenden Kundmachung nicht ordnungsgemäß kundgemacht war, bestand am Ort der Abstellung kein wirksames Halte- und Parkverbot. Somit erweist sich die Abstellung (die den Anlass für die Abschleppung gab) nicht als rechtswidrig und die gegenständliche Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, StVO als nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, doch fehlt es hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Kundmachung (mit nur einem Verkehrszeichen am Ende des Halteverbotsbereiches und einer Zusatztafel mit einem senkrecht nach unten weisenden Pfeil) an einer Rechtsprechung. Daher war die Zulässigkeit der ordentlichen Revision auszuspreche, zumal in Wien anscheinend mehrere derartige Kundmachungen bestehen.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, doch fehlt es hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Kundmachung (mit nur einem Verkehrszeichen am Ende des Halteverbotsbereiches und einer Zusatztafel mit einem senkrecht nach unten weisenden Pfeil) an einer Rechtsprechung. Daher war die Zulässigkeit der ordentlichen Revision auszuspreche, zumal in Wien anscheinend mehrere derartige Kundmachungen bestehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.002.31592.2014.A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.