Obsah (10)
§ 62§ 69§ 28§ 17§ 25a§ 1§ 2Art. 130§ 76§ 39aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/33086/2014; VGW 151/082/33079/2014; VGW 151/082/33078/2014; VGW 151/082/33088/2014 TextIM NAMEN
§ 62NAG und zu 2.
bis 4. für den Zweck Familiengemeinschaft
§ 69Abs.
1 NAG abgewiesen wurden, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerden
- des J. P.,
- der H. P.,
- der E. P. und
- des S. P., jeweils vom 3.11.2014, gegen die Bescheide des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, jeweils vom 2.10.2014, zu den Zahlen
- MA35-9/3030201-01,
- MA35-9/3030207-01,
- MA35-9/3030208-01 und
- MA35-9/3030209-01, mit denen die Anträge jeweils vom 21.8.2014 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und zwar zu
- für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
Paragraph 62, NAG und zu
- bis
- für den Zweck Familiengemeinschaft
Paragraph 69, Absatz eins, NAG abgewiesen wurden, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 62 NAG (in der derzeit geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013) wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, NAG (in der derzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. II.
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 NAG (in der derzeit geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009) werden die Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, NAG (in der derzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) werden die Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. III.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird dem Erstbeschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.12.2014, Zl. VGW-KO-082/768/2014-1, mit 152 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Erstbeschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/768/2014" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG wird dem Erstbeschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.12.2014, Zl. VGW-KO-082/768/2014-1, mit 152 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Erstbeschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/768/2014" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.
- Verwaltungsbehördliches Verfahrenrömisch eins.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder (heute sechs und neun Jahre alt). Alle sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden kurz als Beschwerdeführer bezeichnet) stellte am 21.8.2014 persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
§ 62
NAG und – als gesetzlicher Vertreter – für die Drittbeschwerdeführerin für den Zweck "Familiengemeinschaft"
§ 69Abs.
1 NAG. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und – als gesetzliche Vertreterin – für den Viertbeschwerdeführer ebenfalls am 21.8.2014 persönlich bei der belangten Behörde jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft"
§ 69Abs.
1 NAG. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden kurz als Beschwerdeführer bezeichnet) stellte am 21.8.2014 persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"
Paragraph 62, NAG und – als gesetzlicher Vertreter – für die Drittbeschwerdeführerin für den Zweck "Familiengemeinschaft"
Paragraph 69, Absatz eins, NAG. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und – als gesetzliche Vertreterin – für den Viertbeschwerdeführer ebenfalls am 21.8.2014 persönlich bei der belangten Behörde jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft"
Paragraph 69, Absatz eins, NAG. Auf dem deutschsprachigen Formular zur Stellung der Erstanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers ist jeweils – scheinbar übereinstimmend mit dem Antrag des Beschwerdeführers – lediglich das Feld "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" angekreuzt, was jedenfalls bei den beschwerdeführenden minderjährigen Kindern nicht in Betracht kommt. Im weiteren Verfahren gingen alle Parteien auch nur von der beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und nicht auch einer der Zweitbeschwerdeführerin oder ihrer Kinder aus. Die Erstanträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers waren somit unzweifelhaft auf den Aufenthaltszweck Familienangehörige gerichtet. Allen Anträgen waren diverse personenbezogene Unterlagen in teilweise durch einen amerikanischen Notar beglaubigter und mit Haager Apostille überbeglaubigter Form beigefügt. Darunter war ein Einladungsschreiben der "... Kirche" vom 18.8.2014 mit folgendem Inhalt (Hervorhebungen des Originals nicht wiedergegeben): "Betrifft: Aufenthaltsbewilligung … [Beschwerdeführer]geboren am … in … USA"Betrifft: Aufenthaltsbewilligung … [Beschwerdeführer], geboren am … in … USA Sehr geehrte Damen und Herren, Einladung:Mit diesem Schreiben bestätigen wir die Einladung an … [den Beschwerdeführer] für das Ausbildungsseminar 1 & 2 in unserem 'Ausbildungs- und Trainingszentrum für Pastoren, Prediger und Gemeindenleiter' vom September 2014 bis September 2015, [um] das Ausbildungsthema Kirchenorganisation, Kirchenlehre und Seelsorge zu unterrichten.Einladung:, Mit diesem Schreiben bestätigen wir die Einladung an … [den Beschwerdeführer] für das Ausbildungsseminar 1 & 2 in unserem 'Ausbildungs- und Trainingszentrum für Pastoren, Prediger und Gemeindenleiter' vom September 2014 bis September 2015, [um] das Ausbildungsthema Kirchenorganisation, Kirchenlehre und Seelsorge zu unterrichten. Zur Verfügung stehende Geldmittel:[Der Beschwerdeführer] … hat uns zugesagt, dieses Jahr in den zwei Semestern als Ausbilder und Vortragender tätig zu sein. Die Finanzierung seines Aufenthalts in Wien wurde von seiner Kirche in den USA '... Church' … mit US $ … übernommen und ist garantiert. Das sind umgerechnet US $ … pro Monat … Zur Verfügung stehende Geldmittel:, [Der Beschwerdeführer] … hat uns zugesagt, dieses Jahr in den zwei Semestern als Ausbilder und Vortragender tätig zu sein. Die Finanzierung seines Aufenthalts in Wien wurde von seiner Kirche in den USA '... Church' … mit US $ … übernommen und ist garantiert. Das sind umgerechnet US $ … pro Monat … Wohnung:Unsere Kirche hat für seinen Aufenthalt eine Wohnung angemietet und diese wird von uns bezahlt und … [dem Beschwerdeführer] … kostenlos zur Verfügung gestellt. Lediglich die Energiekosten sind von ihm zu bezahlen. Wohnung:, Unsere Kirche hat für seinen Aufenthalt eine Wohnung angemietet und diese wird von uns bezahlt und … [dem Beschwerdeführer] … kostenlos zur Verfügung gestellt. Lediglich die Energiekosten sind von ihm zu bezahlen. Haftungserklärung:Sollten sein Geldmittel nicht ausreichen, dann erklärt die '...Kirche' hiermit verbindlich, dass sie die weiteren benötigten Geldmittel bereitstellt und dafür haftet. Das ist eine verbindliche Haftungserklärung.Haftungserklärung:, Sollten sein Geldmittel nicht ausreichen, dann erklärt die '...Kirche' hiermit verbindlich, dass sie die weiteren benötigten Geldmittel bereitstellt und dafür haftet. Das ist eine verbindliche Haftungserklärung. Wien, 18.8.2014 i.A. [handschriftliche Unterschrift]R. Po., Vorstandsmitglied"i.A. [handschriftliche Unterschrift], R. Po., Vorstandsmitglied" Weiters hat der Beschwerdeführer seiner Antragstellung ein Schreiben der oben erwähnten "... Church" im Original ohne deutsche Übersetzung beigelegt, das ein namentlich genannter Pastor für diese Kirche handschriftlich unterzeichnet hatte, beglaubigt durch Unterschrift und Datum sowie Stempel einer amerikanischen Notarin ("…" des "States of I."), jedoch ohne nähere Beglaubigungsklausel über den Zweck ihres Einschreitens. Dieses Schreiben besagt (übersetzt durch die anwesende Dolmetscherin in der am 15.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien), dass die "... Church" die finanzielle Verantwortung für den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Wien für ein Jahr und bis zu einem bestimmten, näher genannten Betrag übernehme.Weiters hat der Beschwerdeführer seiner Antragstellung ein Schreiben der oben erwähnten "... Church" im Original ohne deutsche Übersetzung beigelegt, das ein namentlich genannter Pastor für diese Kirche handschriftlich unterzeichnet hatte, beglaubigt durch Unterschrift und Datum sowie Stempel einer amerikanischen Notarin ("…" des "States of römisch eins."), jedoch ohne nähere Beglaubigungsklausel über den Zweck ihres Einschreitens. Dieses Schreiben besagt (übersetzt durch die anwesende Dolmetscherin in der am 15.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien), dass die "... Church" die finanzielle Verantwortung für den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Wien für ein Jahr und bis zu einem bestimmten, näher genannten Betrag übernehme. Auf schriftliche Anfrage der belangten Behörde, der der gesamte Verwaltungsakt angeschlossen war, teilte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit Schreiben vom 27.8.2014 auszugsweise Folgendes mit: "Die Unterrichtstätigkeit … [des Beschwerdeführers] beim 'Ausbildungs- und Trainingszentrum für Pastoren, Prediger und Gemeindenleiter' der …kirche mit dem Ausbildungsthema Kirchenorganisation, Kirchenlehre und Seelsorge vom September 2014 bis September 2015 stellt eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a [des] Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) dar, weshalb hierfür [eine] arbeitsrechtliche Genehmigung erforderlich ist."Die Unterrichtstätigkeit … [des Beschwerdeführers] beim 'Ausbildungs- und Trainingszentrum für Pastoren, Prediger und Gemeindenleiter' der …kirche mit dem Ausbildungsthema Kirchenorganisation, Kirchenlehre und Seelsorge vom September 2014 bis September 2015 stellt eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, [des] Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) dar, weshalb hierfür [eine] arbeitsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Ein Ausnahmetatbestand ist hinsichtlich der … [vom Beschwerdeführer] zu erbringenden Arbeitsleistung im AuslBG nicht verankert." In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.8.2014 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass eine Anfrage an das AMS ergeben habe, dass seine Tätigkeit nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, ausgenommen sei, weil die ..kirche nicht gesetzlich anerkannt sei. Somit erfülle er die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht. In der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.8.2014 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass eine Anfrage an das AMS ergeben habe, dass seine Tätigkeit nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ausgenommen sei, weil die ..kirche nicht gesetzlich anerkannt sei. Somit erfülle er die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht. In seiner Stellungnahme vom 15.9.2014 antwortete der Beschwerdeführer, eine Arbeitserlaubnis sei nicht erforderlich, weil das Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 1Abs. 2 lit. i Ausl
BG auf ihn nicht anwendbar sei. Nach Wiedergabe dieser Gesetzesstelle führte er weiter aus, dass er in "religionswissenschaftlicher Eigenschaft als Vortragender und lehrender Ausländer" in einem zweisemestrigen Lehrgang des ...kirchlichen Ausbildungszentrums in Wien tätig sei. Wie bereits aus dem Gesetzestext ersichtlich sei gesetzlich weder eine anerkannte Religionsgemeinschaft notwendig noch eine staatlich anerkannte Forschungs- oder Lehranstalt zwingend vorgeschrieben.In seiner Stellungnahme vom 15.9.2014 antwortete der Beschwerdeführer, eine Arbeitserlaubnis sei nicht erforderlich, weil das Ausländerbeschäftigungsgesetz
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG auf ihn nicht anwendbar sei. Nach Wiedergabe dieser Gesetzesstelle führte er weiter aus, dass er in "religionswissenschaftlicher Eigenschaft als Vortragender und lehrender Ausländer" in einem zweisemestrigen Lehrgang des ...kirchlichen Ausbildungszentrums in Wien tätig sei. Wie bereits aus dem Gesetzestext ersichtlich sei gesetzlich weder eine anerkannte Religionsgemeinschaft notwendig noch eine staatlich anerkannte Forschungs- oder Lehranstalt zwingend vorgeschrieben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der bereits geäußerten Rechtsansicht ab, dass seine Tätigkeit nach der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis
§ 2Abs. 2 lit. a Ausl
BG sei und einer arbeitsrechtlichen Genehmigung bedürfte. Ein Ausnahmetatbestand sei für die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer berufe sich in seiner Stellungnahme auf § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG (Ausnahmetatbestand für wissenschaftliche Tätigkeiten in Forschung und Lehre). Jedoch fallen – ohne Eingehen auf die im Vorabsatz erwähnte lit. i – lediglich Drittstaatsangehörige von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht unter das AuslBG. Nach wörtlicher Widergabe des § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG (betreffend anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften) hielt die belangte Behörde schließlich fest, dass sich daraus ergebe, dass die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der bereits geäußerten Rechtsansicht ab, dass seine Tätigkeit nach der Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien eine Verwendung in einem Arbeitsverhältnis
Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG sei und einer arbeitsrechtlichen Genehmigung bedürfte. Ein Ausnahmetatbestand sei für die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer berufe sich in seiner Stellungnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG (Ausnahmetatbestand für wissenschaftliche Tätigkeiten in Forschung und Lehre). Jedoch fallen – ohne Eingehen auf die im Vorabsatz erwähnte Litera i, – lediglich Drittstaatsangehörige von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht unter das AuslBG. Nach wörtlicher Widergabe des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AuslBG (betreffend anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften) hielt die belangte Behörde schließlich fest, dass sich daraus ergebe, dass die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfüllt seien. Gestützt auf diese Entscheidung wies die belangte Behörde die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ab. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Definition des "Zusammenführenden"
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG und des § 69 NAG begründete sie dies – im Wesentlichen gleichlautend – damit, dass es eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels sei, dass der Beschwerdeführer seinerseits einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" innehabe. Der Antrag des Beschwerdeführers sei jedoch abgewiesen worden. Er verfüge auch sonst über keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Gestützt auf diese Entscheidung wies die belangte Behörde die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ab. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Definition des "Zusammenführenden"
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG und des Paragraph 69, NAG begründete sie dies – im Wesentlichen gleichlautend – damit, dass es eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels sei, dass der Beschwerdeführer seinerseits einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" innehabe. Der Antrag des Beschwerdeführers sei jedoch abgewiesen worden. Er verfüge auch sonst über keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG. I.
- Verwaltungsgerichtliches Verfahrenrömisch eins.
- Verwaltungsgerichtliches Verfahren Gegen diese Bescheide erhoben der Beschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, diese im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei – wie in seiner Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erwähnt – vom AuslBG ausgenommen. Es werde nur auf § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG verwiesen. Wenn diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelange, gelte für ihn die Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
§ 1Abs. 2 lit. i Ausl
BG. Die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien sei unrichtig und die belangte Behörde stütze sich auf eine irrige Auskunft. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei – wie in seiner Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erwähnt – vom AuslBG ausgenommen. Es werde nur auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AuslBG verwiesen. Wenn diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelange, gelte für ihn die Ausnahme vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG. Die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien sei unrichtig und die belangte Behörde stütze sich auf eine irrige Auskunft. Die anderen Beschwerdeführerinnen und der Viertbeschwerdeführer führten übereinstimmend aus, sich "vollinhaltlich den Ausführungen und den Anträgen" des Beschwerdeführers anzuschließen. I.
- Öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wienrömisch eins.
- Öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien Am 15.12.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien statt, bei der der Beschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (jeweils auch als gesetzliche Vertreter ihrer persönlich anwesenden, jedoch außerhalb des Verhandlungssaals wartenden beschwerdeführenden Kinder) sowie eine Dolmetscherin für die englische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hatte bereits im Vorfeld auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und nahm an der Verhandlung nicht teil (die Ladung zur Verhandlung wurde behördenseitig am 3.12.2014 übernommen). Auf Befragen des Verwaltungsgerichts Wien gab der Beschwerdeführer an: "[Es ist unsere] … Absicht … hier zu bleiben. Ob [wir] … den richtigen Weg dafür gewählt haben, wird sich noch erweisen. Wir sind Ende Juni nach Österreich eingereist. Geplant ist, dass wir ein Jahr bleiben, wobei es darauf ankommt, wie sich das entwickelt. Wir waren vor zwei Jahren für ein Jahr in Frankreich und haben in Genf, Schweiz, etwas Ähnliches gemacht. Das Programm erstreckt sich über alle deutschsprachigen Länder und nunmehr eben … Österreich. Mit der Finanzierung unseres Aufenthalts hängt das nicht direkt zusammen, wenn die Tätigkeit hier erfolgreich ist, würden wir allenfalls noch hier bleiben. Es gibt nur eine mündliche Vereinbarung mit der ...Kirche. Es gibt eine Dokumentation, die das Programm beschreibt, das in den deutschsprachigen Ländern umgesetzt wird. Ich habe diese Dokumentation nicht mit. Wir arbeiten aus der ...Kirche heraus. Der Name des Programmes ist 'A.', (Schulungsprogramm für geistliche Kirchenvertreter). Wir sind zuständig für die Organisation aller deutschsprachigen Konferenzen im deutschsprachigen Raum. Im vergangenen Jahr haben wir Konferenzen an sechs verschiedenen Orten gehalten. Wien liegt im Zentrum dieser Aktivitäten. Ich bin für die Organisation und für die Lehrenden und Vortragenden verantwortlich. Ich bin für die Entwicklung des Kurrikulums bzw. der Lehrinhalte zuständig. Meine Tätigkeit besteht aus zwei Teilen, der Großteil ist die organisatorische Abwicklung aber auch Vortragstätigkeiten bei den einzelnen Veranstaltungen. Das Ausbildungs- und Trainingszentrum befindet sich in Wien an der Vereinsadresse. Das Ausbildungsthema im Ausbildungsseminar steht im Zusammenhang mit der Bibel und der Lehre der ...Kirche. Im Gegensatz zur traditionellen (staatlichen) Kirche schließen wir keine Verträge oder Abkommen mit dem Staat. Das ist auch eine Glaubensfrage oder Gewissenssache. Eine wissenschaftliche Komponente weist meine Tätigkeit nicht auf. Es kommt aber drauf an, was mit Wissenschaft gemeint ist. Wir versuchen, eine Möglichkeit zu finden, um für den genannten Zweck hier zu bleiben. Es ist mir bekannt, dass die ...Kirche keine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft ist. Es gibt keine wissenschaftliche Tätigkeit oder einen Forschungsauftrag im Rahmen meiner Lehrtätigkeit. In Frankreich war die Erlangung eines Aufenthaltsrechts einfach. Es dürfte aber kulturelle Unterschiede geben. Die Frage, ob wir eine staatlich anerkannte Kirche in Österreich werden können, hängt von der Auslegung der Statuten unserer Glaubensgemeinschaft ab. Dies ist nach unserem letzten Wissensstand nicht gänzlich ausgeschlossen." Der Zeuge R. Po. sagte in der Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien wie folgt aus (Fragen und Antworten übersetzte die Dolmetscherin während der Protokollierung im Hintergrund ins Englische, damit der nicht deutschsprachige und unvertretene Beschwerdeführer der Verhandlung inhaltlich folgen konnte; die Zweitbeschwerdeführerin verließ nach Eintritt des Zeugen den Verhandlungssaal zur Beaufsichtigung ihrer Kinder): "Ich bin derzeit stellvertretender Generalsekretär der ...Kirche und 'Kirchenältester' (kirchen- bzw. vereinsinterne Bezeichnung des Kirchenvorstands), des Weiteren bin ich interimistischer Vorsitzender des Ausbildungszentrums der ...Kirche in Wien. Meine organschaftliche Funktion nach dem mir vorgehaltenen Vereinsregisterauszug vom 14.11.2014 als Schriftführerstellvertreter trifft zu. Die Obmänner des Vereins sind die im Vereinsregister genannten Personen. Wir haben derzeit ca. 300 Mitglieder in Wien, die genaue Zahl weiß ich nicht. Die Stellungnahme vom 18.8.2014 der ...Kirche betreffend Aufenthaltsbewilligung … [des Beschwerdeführers] stammt von mir und ist auch mit dem Vorstand abgesprochen, auch wenn dieser nicht unterschrieben hat. Daher habe ich diese Stellungnahme mit dem Zusatz 'i.A.' unterschrieben, weil beide Vorstandsmitglieder nicht erreichbar waren. Die unterschiedlichen Dollarbeträge sind wohl ein Schreibfehler. Die Finanzierung der Tätigkeit des … [Beschwerdeführers] läuft bereits, wir stellen ihm nur die Wohnung zur Verfügung. Die U. ist die größte ...Kirche weltweit, glaube ich, und die ... Church ist die Heimatkirche … [des Beschwerdeführers]. Wir sind derzeit keine anerkannte Kirche in Österreich. Der Prozess läuft aber. Der Bund der Freikirchen, denen mehrere Kirchenorganisationen angehören, ist aber seit August 2013 vom Ministerium anerkannt. In den Vereinsstatuten der ...Kirche ist derzeit keine Forschung enthalten, sondern nur eine Lehrtätigkeit. Auch eine Forschungsabteilung besteht derzeit nicht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in naher Zukunft eine Forschungsabteilung aufgebaut wird." II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: I.
- Einreise, Familienverhältnisse, Aufenthalt und Tätigkeit des Beschwerdeführersrömisch eins.
- Einreise, Familienverhältnisse, Aufenthalt und Tätigkeit des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer, sind Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika. Sie sind am 27.6.2014 mit dem Flugzeug über Schwechat in Österreich eingereist. Am 21.8.2014 stellten sie persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der Beschwerdeführer für den Aufenthaltszweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer für den Zweck "Familienangehörige". Der Beschwerdeführer und sein Familie beabsichtigen, vorerst ein Jahr ab Einreise in Österreich zu bleiben. Die hinter seiner Anwesenheit in Österreich stehende Motivation ist die Umsetzung eines Projekts im Inland mit religiösem Hintergrund. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich wird von der "... Church" finanziell unterstützt. Diese Unterstützung gilt für ein Jahr und ist mit einem bestimmten Dollarbetrag begrenzt. Die "... Church" gehört der Glaubensrichtung der ...Kirchen an und ist in der Stadt J. im Bundesstaat I. beheimatet. Das Projekt in Österreich ist Teil eines Programms mit dem Namen "A.". Das steht für "..." bzw. Schulungsprogramm für geistliche Kirchenvertreter. In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer in Frankreich (vor zwei Jahren für eine einjährige Dauer) und in der Schweiz in vergleichbaren Projekten tätig gewesen. Derzeit erstreckt sich das Programm in räumlicher Hinsicht auf alle deutschsprachigen Länder, nunmehr Österreich. Der Beschwerdeführer und sein Familie beabsichtigen, vorerst ein Jahr ab Einreise in Österreich zu bleiben. Die hinter seiner Anwesenheit in Österreich stehende Motivation ist die Umsetzung eines Projekts im Inland mit religiösem Hintergrund. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich wird von der "... Church" finanziell unterstützt. Diese Unterstützung gilt für ein Jahr und ist mit einem bestimmten Dollarbetrag begrenzt. Die "... Church" gehört der Glaubensrichtung der ...Kirchen an und ist in der Stadt J. im Bundesstaat römisch eins. beheimatet. Das Projekt in Österreich ist Teil eines Programms mit dem Namen "A.". Das steht für "..." bzw. Schulungsprogramm für geistliche Kirchenvertreter. In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer in Frankreich (vor zwei Jahren für eine einjährige Dauer) und in der Schweiz in vergleichbaren Projekten tätig gewesen. Derzeit erstreckt sich das Programm in räumlicher Hinsicht auf alle deutschsprachigen Länder, nunmehr Österreich. Der Aufenthalt in Österreich geht auf eine Einladung der ... Kirche zurück, in Österreich als Ausbilder und Vortragender tätig zu sein. Sie stellt dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der ...Kirche über Tätigkeitsinhalt, Arbeitszeit, Arbeitsort und sonstige arbeitsvertragstypische Regelungen besteht nicht, sondern nur eine mündliche Vereinbarung. Die ...Kirche in Wien ist der örtliche Ausgangspunkt der Umsetzung des erwähnten Projekts und vorwiegender Tätigkeitsort des Beschwerdeführers. An der Adresse der ...Kirche befindet sich das Ausbildungs- und Trainingszentrum. Hier erfolgt die Planung der deutschsprachigen Konferenzen im deutschsprachigen Raum. Im vorigen Jahr wurden bereits Konferenzen an verschiedenen Orten abgehalten, wobei Wien im Zentrum dieser Aktivitäten liegt. In maßgebender Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer wird hier ein Ausbildungsseminar für Pastoren, Prediger und Leiter von Glaubensgemeinden abgehalten. Der Beschwerdeführer ist für die Gestaltung des Kurrikulums und der Lehrinhalte zuständig. Zudem ist er für die Lehrenden und Vortragenden verantwortlich. Das Schwergewicht seiner Tätigkeit liegt bei der organisatorischen Abwicklung des Projekts in Wien, umfasst aber auch Vortragstätigkeiten bei den einzelnen Veranstaltungen, insbesondere zu Ausbildungsthemen "Kirchenorganisation, Kirchenlehre und Seelsorge". Eine wissenschaftliche Komponente ist in den Aufgaben des Beschwerdeführers nicht enthalten. Ein Forschungsauftrag besteht nicht. Den Vorträgen und Lehrveranstaltungen liegen keine konkreten forschenden oder wissenschaftlich-methodischen Vorarbeiten zu Grunde, die auf die Hervorbringung neuer Erkenntnisse in der Lehre der ...Kirche gerichtet sind und im Ausbildungs- und Trainingszentrum der ...Kirche oder nach Vorbereitung und Planung in Wien bei auswärtigen Konferenzen in Österreich durch den Beschwerdeführer bzw. unter seiner Leitung in Österreich erarbeitet und vorgetragen werden. I.
- Rahmenbedingungen des Aufenthalts und der Tätigkeit des Beschwerdeführers römisch eins.
- Rahmenbedingungen des Aufenthalts und der Tätigkeit des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist in Österreich bei der ...Kirche tätig. Der Ausgangspunkt und Ort seiner Tätigkeit in Österreich liegt im Wesentlichen im Ausbildungs- und Trainingszentrum der ...Kirche, soweit die konkrete Projektumsetzung (zeitweise) keinen anderen Ort der Durchführung seiner Tätigkeit bedingt. Die ...Kirche ist ein eingetragener Verein (nunmehr) nach dem Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/
- Der vollständige Wortlaut des Vereinsnamens lautet "…kirche (...Kirche)". Der Sitz des Vereins ist in Wien. Vereinsanschrift und Zustelladresse ist die …straße im ... Wiener Gemeindebezirk. Im Vereinsregister ist der Verein unter der ZVR-Zahl ... registriert. Das Entstehungsdatum des Vereins ist der 23.6.1985.Die ...Kirche ist ein eingetragener Verein (nunmehr) nach dem Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,. Der vollständige Wortlaut des Vereinsnamens lautet "…kirche (...Kirche)". Der Sitz des Vereins ist in Wien. Vereinsanschrift und Zustelladresse ist die …straße im ... Wiener Gemeindebezirk. Im Vereinsregister ist der Verein unter der ZVR-Zahl ... registriert. Das Entstehungsdatum des Vereins ist der 23.6.
- Die Vereinsstatuten der ...Kirche sehen unter dem Vereinszweck des Vereins eine Lehrtätigkeit vor, jedoch keine Forschung. Daher existiert (derzeit) keine eigene Forschungsabteilung oder ein organisatorisch für wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung eingerichteter Vereinsbereich, dem Vereinsvermögen bzw. Mittel des Vereins zur Finanzierung der Tätigkeit nach den Vereinsstatuten zur Verfügung stünden. Die ...Kirche ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Anerkennung von Religionsgesellschaften (Anerkennungsgesetz), RGBl. Nr. 68/1874, und gehört nicht zur Kirche (Religionsgesellschaft) mit der Bezeichnung "Freikirchen in Österreich"
der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger des Bundes der Baptistengemeinden, des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der Freien Christengemeinde – ...gemeinde und der Mennonitischen Freikirche in Österreich als Kirche (Religionsgesellschaft) vom 26.8.2013, BGBl. II Nr. 250/2013. Die ...Kirche ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes über die Anerkennung von Religionsgesellschaften (Anerkennungsgesetz), RGBl. Nr. 68 aus 1874,, und gehört nicht zur Kirche (Religionsgesellschaft) mit der Bezeichnung "Freikirchen in Österreich"
der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger des Bundes der Baptistengemeinden, des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der Freien Christengemeinde – ...gemeinde und der Mennonitischen Freikirche in Österreich als Kirche (Religionsgesellschaft) vom 26.8.2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2013,. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: I.
- Einreise, Familienverhältnisse, Aufenthalt und Tätigkeit des Beschwerdeführersrömisch eins.
- Einreise, Familienverhältnisse, Aufenthalt und Tätigkeit des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers und die Gründe für seinen Aufenthalt in Österreich, insbesondere im Rahmen des mit "A." abgekürzten Schulungsprogramms für geistliche Kirchenvertreter sowie hinsichtlich forschungsgeneigter Aspekte seiner Arbeiten, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 15.12.2014 sowie auf das Einladungsschreiben der ...Kirche vom 18.8.
- Diese Angaben wurden vom Zeugen R. Po. in der mündlichen Verhandlung bestätigt. I.
- Rahmenbedingungen des Aufenthalts und der Tätigkeit des Beschwerdeführers römisch eins.
- Rahmenbedingungen des Aufenthalts und der Tätigkeit des Beschwerdeführers Über die ...Kirche hat das Verwaltungsgericht Wien einen (öffentlich über das Internet abrufbaren) Vereinsregisterauszug mit Stichtag 14.11.2014 (in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung) sowie 10.3.2015 eingeholt, aus dem die Vereinsorgane und weitere vereinsrelevante Daten hervorgehen. Der als Zeuge befragte R. Po. ist übereinstimmend mit den Angaben im Vereinsregister stellvertretender Schriftführer der ...Kirche und übt eine organschaftliche, grundsätzlich jedoch keine stellvertretende Funktion aus (ausgenommen im Fall schriftlicher Ausfertigungen der ...Kirche als zur kollektiven Vertretung berufenes weiteres Organ gemeinsam mit einem Vereinsobmann, sofern keine Geldangelegenheiten betroffen sind). Er hat das Einladungsschreiben der ...Kirche vom 18.8.2014 – nach seinen den Zusatz "im Auftrag" erläuternden Angaben – in Abstimmung mit den beiden Vereinsobmännern verfasst. Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 an den Zeugen R. Po. (unter anderem) um Übermittlung der aktuellen Vereinsstatuten der ...Kirche an das Gericht (per Fax oder E-Mail) ersucht, die jedoch nicht übermittelt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wurden. Der Zeuge wusste jedoch – auch aufgrund seiner vereinsinternen Stellung als "Kirchenältester" – über die Vereinstätigkeit der ...Kirche umfassend Bescheid und konnte zur Einladung des Beschwerdeführers, seiner Tätigkeit, zum Verhältnis der ...Kirche, der "... Church" als Heimatkirche des Beschwerdeführers und der amerikanischen U. sowie der (als Kirche und Religionsgesellschaft anerkannten) "Freikirchen in Österreich" genaue Angaben machen. Insbesondere die Aussage zum Vereinszweck nach den geltenden Vereinsstatuten der ...Kirche, zur finanziellen Unterstützung durch die "... Church" und zur organisatorischen Ausstattung des Vereins mit einem eigenen Ausbildungs- und Trainingszentrum konnten daher als erwiesen den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Von der Übermittlung und Einsicht in die Vereinsstatuten konnte daher abgesehen werden. Schließlich beruhen die Feststellungen zur ...Kirche als eingetragener Verein, der keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, auf den Angaben des Zeugen. Eine im Bundesgesetzblatt kundzumachende Anerkennung durch Verordnung ist nicht ersichtlich und auf der Internetseite des Bundeskanzleramts mit der Übersicht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht angeführt (siehe den Link unter "Fachinhalte", "Kultusamt", "Kirchen und Religionsgemeinschaften" auf www.bka.gv.at bzw. unter dem folgenden Link (abgerufen am 10.3.2015): https://www.bka.gv.at/....Schließlich beruhen die Feststellungen zur ...Kirche als eingetragener Verein, der keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, auf den Angaben des Zeugen. Eine im Bundesgesetzblatt kundzumachende Anerkennung durch Verordnung ist nicht ersichtlich und auf der Internetseite des Bundeskanzleramts mit der Übersicht gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht angeführt (siehe den Link unter "Fachinhalte", "Kultusamt", "Kirchen und Religionsgemeinschaften" auf www.bka.gv.at bzw. unter dem folgenden Link (abgerufen am 10.3.2015): , https://www.bka.gv.at/.... Im Sachverhalt war daher die fehlende Anerkennung der ...Kirche als anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft festzustellen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.
- Rechtlicher Rahmen römisch eins.
- Rechtlicher Rahmen I.8.
- Rechtslage allgemein und betreffend Aufenthaltstitel (Spruchpunkt I und II)römisch eins.8.
- Rechtslage allgemein und betreffend Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei)
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach den Definitionen des im 1. Teil des NAG enthaltenen § 2 Abs. 1 ist
dessen Z 1 ein "Fremder" eine Person ohne österreichische Staatsbürgerschaft, nach Z 6 ein "Drittstaatsangehöriger" ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist,
Z 9 ein "Familienangehöriger", wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind ist (Kernfamilie), und zufolge Z 10 ein "Zusammenführender" ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird (Z 1 und Z 10 in ihrer unverändert in Kraft stehenden Stammfassung des NAG, die Z 6 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 – FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, und Z 9 in jener des BGBl. I Nr. 135/2009). Nach den Definitionen des im 1. Teil des NAG enthaltenen Paragraph 2, Absatz eins, ist
dessen Ziffer eins, ein "Fremder" eine Person ohne österreichische Staatsbürgerschaft, nach Ziffer 6, ein "Drittstaatsangehöriger" ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist,
Ziffer 9, ein "Familienangehöriger", wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind ist (Kernfamilie), und zufolge Ziffer 10, ein "Zusammenführender" ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird (Ziffer eins und Ziffer 10, in ihrer unverändert in Kraft stehenden Stammfassung des NAG, die Ziffer 6, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 – FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, und Ziffer 9, in jener des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,). § 62 und § 69 Abs. 1 NAG in der derzeit geltenden Fassung samt Überschrift lauten (§ 62 im Wesentlichen in seiner Stammfassung mit der Einfügung der Z 3 durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, mit Inkrafttreten ab 18.4.2013; § 67 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009):Paragraph 62 und Paragraph 69, Absatz eins, NAG in der derzeit geltenden Fassung samt Überschrift lauten (Paragraph 62, im Wesentlichen in seiner Stammfassung mit der Einfügung der Ziffer 3, durch das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit Inkrafttreten ab 18.4.2013; Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 69, Absatz eins, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009): "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit § 62. Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wennParagraph 62, Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und 2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG), ausüben undeine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG), ausüben und 3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit
Z 2 festgestellt hat.die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit
Ziffer 2, festgestellt hat. ……, Familiengemeinschaft § 69.
(1)Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.Paragraph 69,
(1)Familienangehörigen von Zusammenführenden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
(2)…" Der den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes regelnde § 1 sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, samt Überschrift haben soweit für das Verfahren von Bedeutung auszugsweise folgenden Wortlaut (soweit wiedergegeben in der Stammfassung außer: § 1 Abs. 2 lit. i in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007 und § 2 Abs. 2 lit. b in der Fassung des BGBl. I Nr. 101/2005):Der den Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes regelnde Paragraph eins, sowie die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, samt Überschrift haben soweit für das Verfahren von Bedeutung auszugsweise folgenden Wortlaut (soweit wiedergegeben in der Stammfassung außer: Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, und Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,): "Abschnitt IAllgemeine Bestimmungen"Abschnitt römisch eins, Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf …
- d)Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; …
- i)Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder; ……, Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2,
(1)Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2)Als Beschäftigung gilt die Verwendung
- a)in einem Arbeitsverhältnis,
- b)in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, …
(3)…
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. …"
(4)Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. …" I.8.
- Rechtslage betreffend Kostenentscheidung (Spruchpunkt III)römisch eins.8.
- Rechtslage betreffend Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch drei) Nach dem mit "anzuwendendes Recht" betitelten § 17 VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen § 76 Abs. 1 Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten
§ 76Abs.
1 Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach dem mit "anzuwendendes Recht" betitelten Paragraph 17, VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten
Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
§ 39a
AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach § 52 Abs. 2 AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.
Paragraph 39 a, AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. I.
- Aufenthaltstitel Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Spruchpunkt I)römisch eins.
- Aufenthaltstitel Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Spruchpunkt römisch eins) I.9.
- Verhältnis NAG und AuslBGrömisch eins.9.
- Verhältnis NAG und AuslBG Nach § 62 Z 2 NAG ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen Drittstaatsangehörigen für den Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, dass die Tätigkeit (bei einem bestimmten Arbeitgeber) vom sachlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG ausgenommen ist. Als Vorfrage ist daher zu klären, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte (unselbständige Erwerbs-)Tätigkeit dem AuslBG unterliegt oder nicht. Nach Paragraph 62, Ziffer 2, NAG ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen Drittstaatsangehörigen für den Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, dass die Tätigkeit (bei einem bestimmten Arbeitgeber) vom sachlichen Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG ausgenommen ist. Als Vorfrage ist daher zu klären, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte (unselbständige Erwerbs-)Tätigkeit dem AuslBG unterliegt oder nicht. Aus dem Ausnahmenkatalog des § 1 Abs. 2 AuslBG wurden bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Ausnahmebestimmungen der lit. d und lit. i ins Treffen geführt, wobei die anderen Ausnahmetatbestände des genannten Abs. 2, des Abs. 3 betreffend zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern und die weiteren Ausnahmen nach der – auf Grundlage der in Abs. 4 leg. cit. enthaltenen Verordnungsermächtigung ergangenen – Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, BGBl. Nr. 609/1990, fallbezogen nicht weiter relevant sind. Weiters ist zu prüfen, ob bei fehlender Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestands nach Abs. 2 leg. cit. die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch als eine der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliegende Beschäftigung anzusehen ist (§ 2 Abs. 2 AuslBG). Aus dem Ausnahmenkatalog des Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG wurden bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Ausnahmebestimmungen der Litera d und Litera i, ins Treffen geführt, wobei die anderen Ausnahmetatbestände des genannten Absatz 2,, des Absatz 3, betreffend zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern und die weiteren Ausnahmen nach der – auf Grundlage der in Absatz 4, leg. cit. enthaltenen Verordnungsermächtigung ergangenen – Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, fallbezogen nicht weiter relevant sind. Weiters ist zu prüfen, ob bei fehlender Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestands nach Absatz 2, leg. cit. die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch als eine der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterliegende Beschäftigung anzusehen ist (Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG). I.9.
- Ausnahme für seelsorgerische Tätigkeiten anerkannter Kirchenrömisch eins.9.
- Ausnahme für seelsorgerische Tätigkeiten anerkannter Kirchen Der bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene und seither unveränderte Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG enthält zwei Tatbestandsmerkmale, die erfüllt sein müssen, damit die unselbständig ausgeübte (Erwerbs-)Tätigkeit vom AuslBG ausgenommen ist. Inhaltlich muss es sich um eine "seelsorgerische Tätigkeit" handeln. Organisatorisch ist ein Bezug zu einer in Österreich "gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft" erforderlich. Der bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene und seither unveränderte Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AuslBG enthält zwei Tatbestandsmerkmale, die erfüllt sein müssen, damit die unselbständig ausgeübte (Erwerbs-)Tätigkeit vom AuslBG ausgenommen ist. Inhaltlich muss es sich um eine "seelsorgerische Tätigkeit" handeln. Organisatorisch ist ein Bezug zu einer in Österreich "gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft" erforderlich. Zum ersten Tatbestandsmerkmal der Seelsorge halten die Gesetzesmaterialen Folgendes fest (ErläutRV 1451 BlgNR XIII. GP 19):Zum ersten Tatbestandsmerkmal der Seelsorge halten die Gesetzesmaterialen Folgendes fest (ErläutRV 1451 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 19): "Die gegenüber der derzeitigen Rechtslage nunmehr vorgesehene weitere Ausnahme unter lit. d erfolgte, weil ein arbeitsmarktmäßiges Interesse an der Beschäftigungsbewilligungspflicht dieses Personenkreises nicht besteht. Unter diese Ausnahmebestimmung fallen Religionslehrer, Personen, die den Gottesdienst versehen, Prediger, Berater in religiösen Angelegenheiten und Personen, die sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung einer geistlichen Verpflichtung durchführen.""Die gegenüber der derzeitigen Rechtslage nunmehr vorgesehene weitere Ausnahme unter Litera d, erfolgte, weil ein arbeitsmarktmäßiges Interesse an der Beschäftigungsbewilligungspflicht dieses Personenkreises nicht besteht. Unter diese Ausnahmebestimmung fallen Religionslehrer, Personen, die den Gottesdienst versehen, Prediger, Berater in religiösen Angelegenheiten und Personen, die sonstige Tätigkeiten im Rahmen der Erfüllung einer geistlichen Verpflichtung durchführen." Das zweite Tatbestandsmerkmal der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Hinweis auf die Judikatur des (zur Entscheidung über Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zuständigen) Verfassungsgerichtshofs lediglich solche Religionsgesellschaften im Auge, die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 20.5.1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, anerkannt worden sind oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anerkannt waren. Die Beschäftigung von Ausländern als Seelsorger im Rahmen einer "religiösen Bekenntnisgemeinschaft" im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), BGBl. I Nr. 19/1998, unterliegt demgegenüber dem AuslBG und setzt daher das Vorliegen eines entsprechenden Beschäftigungstitels voraus (§ 3 Abs. 1 AuslBG). Es ist nicht anzunehmen, dass dem Gesetzgeber des am 10.1.1998 in Kraft getretenen BekGG die bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. d leg. cit., insbesondere dessen Einschränkung auf anerkannte Kirchen- und Religionsgesellschaften, unbekannt gewesen sei, woraus sich eine planwidrige Gesetzeslücke ergeben habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des BekGG in voller Kenntnis der bestehenden Rechtslage keinen Anlass sah, diese Bestimmung des AuslBG neu zu fassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0149, mit Hinweis auf des Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2003, B 1769, 1769/02, VfSlg 17.021).Das zweite Tatbestandsmerkmal der anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Hinweis auf die Judikatur des (zur Entscheidung über Verletzungen in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zuständigen) Verfassungsgerichtshofs lediglich solche Religionsgesellschaften im Auge, die nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 20.5.1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874,, anerkannt worden sind oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anerkannt waren. Die Beschäftigung von Ausländern als Seelsorger im Rahmen einer "religiösen Bekenntnisgemeinschaft" im Sinne des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998,, unterliegt demgegenüber dem AuslBG und setzt daher das Vorliegen eines entsprechenden Beschäftigungstitels voraus (Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG). Es ist nicht anzunehmen, dass dem Gesetzgeber des am 10.1.1998 in Kraft getretenen BekGG die bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, leg. cit., insbesondere dessen Einschränkung auf anerkannte Kirchen- und Religionsgesellschaften, unbekannt gewesen sei, woraus sich eine planwidrige Gesetzeslücke ergeben habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des BekGG in voller Kenntnis der bestehenden Rechtslage keinen Anlass sah, diese Bestimmung des AuslBG neu zu fassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0149, mit Hinweis auf des Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2003, B 1769, 1769/02, VfSlg 17.021). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers hat einen religiösen Hintergrund. Inhaltlich weist sie Berührungspunkte mit der "Bibel und der Lehre der ...Kirche" auf. Der Beschwerdeführer kam auf Einladung der ...Kirche nach Österreich und arbeitet hier mit der ...Kirche und ihren Vereinsorganen (sowie Vereinsmitgliedern und anderen Mitwirkenden, für die er zuständig und verantwortlich ist) zusammen. Wesentlicher Gegenstand seiner Tätigkeit ist die Umsetzung eines bestimmten Projekts, wie es in der Vergangenheit bereits in anderen Ländern gemacht wurde. Räumlich steht Wien im Zentrum der Betätigung des Beschwerdeführers, wobei ihm die ...Kirche unentgeltlich eine Unterkunft überlässt und das Ausbildungs- und Trainingszentrum an der Vereinsadresse für die gemeinsam verfolgte Projektumsetzung bereitstellt. Den überwiegenden Teil der Finanzierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers hat die "... Church" (zeitlich befristet und betraglich begrenzt) übernommen, die ebenfalls der Glaubensrichtung der ...Kirchen zuzuordnen ist. Die Grundlage der Zusammenarbeit ist in diesem Fall weniger ein konkret ausformulierter schriftlicher Vertrag zwischen den genannten Personen, Vereinen und der ausländischen Glaubensvereinigung, sondern beruht allenfalls auf einer mündlichen Vereinbarung, die jedoch (faktisch) von der gemeinsamen Glaubensrichtung und persönlichen Überzeugung der Betroffenen getragen und durch das gemeinsame ...kirchliche Glaubensbekenntnis vermittelt wird. Bei dieser Sachlage dürfte der Beschwerdeführer nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Gesetzestext zur Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG als "Berater in religiösen Angelegenheiten" die erste Voraussetzung für diese Ausnahmebestimmung erfüllen. Allerdings liegt das zweite (organisatorische) Tatbestandsmerkmal nicht vor, weil seine Tätigkeit für die ...Kirche nicht "im Rahmen" einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft ausgeübt wird. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf religiöse Vereinigungen oder Zusammenschlüsse, die in der Rechtsform eines eingetragenen privaten Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002 organisiert sind, kommt nach der oben genannten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs aufgrund eines Größenschlusses nicht in Betracht. Wenn religiöse Bekenntnisgemeinschaften nach dem BekGG – also gesetzlich nicht anerkannte Vereinigungen von Anhängern einer Religion mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 BekGG) – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht unter diese Ausnahme fallen, kommt die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf ideelle Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002, deren Zweck auf jede erlaubte Tätigkeit auch außerhalb religiösen Wirkens gerichtet sein kann, nicht in Betracht (vgl. zum religiösen ideellen Verein Krejci/S. Bydlinsky/Weber-Schallauer, Verinsgesetz2
(2009), § 1 Rz. 78 im Vergleich zu anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Rz. 84 im Vergleich zu religiösen Bekenntnisgemeinschaften).Bei dieser Sachlage dürfte der Beschwerdeführer nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Gesetzestext zur Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AuslBG als "Berater in religiösen Angelegenheiten" die erste Voraussetzung für diese Ausnahmebestimmung erfüllen. Allerdings liegt das zweite (organisatorische) Tatbestandsmerkmal nicht vor, weil seine Tätigkeit für die ...Kirche nicht "im Rahmen" einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft ausgeübt wird. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf religiöse Vereinigungen oder Zusammenschlüsse, die in der Rechtsform eines eingetragenen privaten Vereins nach dem Vereinsgesetz 2002 organisiert sind, kommt nach der oben genannten Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs aufgrund eines Größenschlusses nicht in Betracht. Wenn religiöse Bekenntnisgemeinschaften nach dem BekGG – also gesetzlich nicht anerkannte Vereinigungen von Anhängern einer Religion mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, BekGG) – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht unter diese Ausnahme fallen, kommt die analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf ideelle Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002, deren Zweck auf jede erlaubte Tätigkeit auch außerhalb religiösen Wirkens gerichtet sein kann, nicht in Betracht vergleiche zum religiösen ideellen Verein Krejci/S. Bydlinsky/Weber-Schallauer, Verinsgesetz2
(2009), Paragraph eins, Rz. 78 im Vergleich zu anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Rz. 84 im Vergleich zu religiösen Bekenntnisgemeinschaften). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers fällt daher nicht unter die Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz nach § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG.Die Tätigkeit des Beschwerdeführers fällt daher nicht unter die Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AuslBG. I.9.3. Ausnahme für wissenschaftliche Tätigkeiten in Forschung und Lehrerömisch eins.9.3. Ausnahme für wissenschaftliche Tätigkeiten in Forschung und Lehre Der zweite in Betracht kommende Ausnahmetatbestand
§ 1Abs. 2 lit. i Ausl
BG wurde in der Vergangenheit mehrfach novelliert und sein Anwendungsbereich sukzessive erweitert, sodass nunmehr ein größerer – unselbständig erwerbstätiger – Personenkreis unter diese Ausnahme fällt. Der zweite in Betracht kommende Ausnahmetatbestand
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG wurde in der Vergangenheit mehrfach novelliert und sein Anwendungsbereich sukzessive erweitert, sodass nunmehr ein größerer – unselbständig erwerbstätiger – Personenkreis unter diese Ausnahme fällt. In der Regierungsvorlage zur Novelle dieser Ausnahmeregelung durch BGBl. I Nr. 101/2005 heißt es dazu (ErläutRV 948 BlgNR XXII. GP 4):In der Regierungsvorlage zur Novelle dieser Ausnahmeregelung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, heißt es dazu (ErläutRV 948 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 4): "Mit dieser Regelung ist jede von Ausländern ausgeübte wissenschaftliche Lehr- und Forschungstätigkeit (einschließlich des Bereichs der Kunst) generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Betroffene Einrichtungen sind primär – wie schon bisher – Universitäten und diesen gleichwertige Forschungseinrichtungen. Als gleichwertig werden alle öffentlichen oder nicht auf Gewinn gerichteten privaten Einrichtungen (wie z.B. österreichische Privatuniversitäten), die der Weiterentwicklung der Wissenschaft und Forschung in Österreich dienen, angesehen werden können. Von der Ausnahmeregelung sind aber auch wissenschaftliche Tätigkeiten von Ausländern in (Forschungs-) Einrichtungen privater Unternehmen erfasst, wenn diese im Rahmen ihres betrieblichen Zwecks ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung gewidmet sind. Pädagogische und administrative Tätigkeit an den genannten Einrichtungen sollen, sofern nicht an anderer Stelle Sonderbestimmungen vorgesehen sind, jedenfalls nicht unter die Ausnahmeregelung fallen." Mit der Novelle BGBl. I Nr. 78/2007 wurde diese Ausnahmereglung schließlich auf alle Wissenschaftler und Forscher "in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen" und gleichzeitig auf deren Ehegatten und Kinder ausgedehnt, wobei die Gesetzesmaterialien dazu Folgendes ausführen (ErläutRV 215 BlgNR XXIII. GP 4):Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, wurde diese Ausnahmereglung schließlich auf alle Wissenschaftler und Forscher "in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen" und gleichzeitig auf deren Ehegatten und Kinder ausgedehnt, wobei die Gesetzesmaterialien dazu Folgendes ausführen (ErläutRV 215 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 4): "Die Ausnahmeregelung für wissenschaftliche Tätigkeiten von Ausländern in der Forschung und Lehre einschließlich des künstlerischen Bereichs wird noch weiter gefasst und soll künftig für alle wissenschaftlichen Tätigkeiten in allen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen zur Anwendung kommen. Um dieser für den Wissenschaftsstandort Österreich wichtigen Personengruppe die Entscheidung für eine Beschäftigung in Österreich noch weiter zu erleichtern, sollen auch die mitziehenden Ehegatten und Kinder vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen werden und bewilligungsfrei eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre gelten alle Tätigkeiten, die der Forschung und Entwicklung, der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre dienen und auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgerichtet sind (§ 1 des Universitätsgesetzes 2002). Der Begriff 'Forschung' umfasst die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung sowie die experimentelle Entwicklung. … Rein pädagogische und administrative Tätigkeiten fallen ebenso wenig unter die Ausnahmeregelung wie künstlerische Tätigkeiten in Kunstgewerbebetrieben oder bei künstlerischen Veranstaltungen."Als wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre gelten alle Tätigkeiten, die der Forschung und Entwicklung, der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre dienen und auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausgerichtet sind (Paragraph eins, des Universitätsgesetzes 2002). Der Begriff 'Forschung' umfasst die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung sowie die experimentelle Entwicklung. … Rein pädagogische und administrative Tätigkeiten fallen ebenso wenig unter die Ausnahmeregelung wie künstlerische Tätigkeiten in Kunstgewerbebetrieben oder bei künstlerischen Veranstaltungen." Ausgehend von dieser Umschreibung in den Gesetzesmaterialien der letzten beiden Novellen des § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG fallen "rein pädagogische und administrative Tätigkeiten" in wissenschaftlichen Einrichtungen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Hingegen sind Lektoren (Lehrbeauftragte) und Tutoren an Universitäten im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre und Forschung tätig und von dieser Ausnahme erfasst. Beschäftigende Einrichtung kann (unter anderem) jedes private Unternehmen sein, in dem im Rahmen des betrieblichen Zwecks auch Forschung betrieben wird; eine eigene Forschungsabteilung muss nicht bestehen (vgl. Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, ÖGB Verlag (Lieferung September 2012), Erl § 1, Seite 100a). Ausgehend von dieser Umschreibung in den Gesetzesmaterialien der letzten beiden Novellen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG fallen "rein pädagogische und administrative Tätigkeiten" in wissenschaftlichen Einrichtungen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Hingegen sind Lektoren (Lehrbeauftragte) und Tutoren an Universitäten im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre und Forschung tätig und von dieser Ausnahme erfasst. Beschäftigende Einrichtung kann (unter anderem) jedes private Unternehmen sein, in dem im Rahmen des betrieblichen Zwecks auch Forschung betrieben wird; eine eigene Forschungsabteilung muss nicht bestehen vergleiche Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, ÖGB Verlag (Lieferung September 2012), Erl Paragraph eins,, Seite 100a). Ob eine "wissenschaftliche Tätigkeit in Lehre und Forschung" vorliegt, hängt also einerseits von der Art und Zielsetzung der konkreten Betätigung und andererseits von der jeweiligen Einrichtung ab, die Forschungsarbeiten durchführt. Die konkrete Forschungstätigkeit soll in erster Linie der "Weiterentwicklung der Wissenschaft" dienen und "auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse" ausgerichtet sein, wobei vom Begriff "Forschung" die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die experimentelle Entwicklung umfasst ist und in diesen Kontext die darauf aufbauende "forschungsgeleitete akademische Lehre" eingeschlossen ist. Die Einrichtung muss dabei gewissen Anforderungen hinsichtlich der verfolgten Forschungstätigkeit genügen, wobei diese Anforderungen seit der letzten Novelle des seit 1.1.2008 in Kraft stehenden § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG weiter gelockert wurden. Insoweit muss der betriebliche oder unternehmerische Zweck der Einrichtung die Forschung decken. Pädagogische und administrative Tätigkeit fallen weder an Universitäten (anders nur die forschungsgeleitete akademische Lehre, worunter auch noch die Lehrtätigkeit von Lektoren und Tutoren an Universitäten fällt) noch an privaten Einrichtungen und Unternehmen (abgesehen von hier nicht ersichtlichen gesetzlichen Ausnahmen) nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG.Ob eine "wissenschaftliche Tätigkeit in Lehre und Forschung" vorliegt, hängt also einerseits von der Art und Zielsetzung der konkreten Betätigung und andererseits von der jeweiligen Einrichtung ab, die Forschungsarbeiten durchführt. Die konkrete Forschungstätigkeit soll in erster Linie der "Weiterentwicklung der Wissenschaft" dienen und "auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse" ausgerichtet sein, wobei vom Begriff "Forschung" die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die experimentelle Entwicklung umfasst ist und in diesen Kontext die darauf aufbauende "forschungsgeleitete akademische Lehre" eingeschlossen ist. Die Einrichtung muss dabei gewissen Anforderungen hinsichtlich der verfolgten Forschungstätigkeit genügen, wobei diese Anforderungen seit der letzten Novelle des seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG weiter gelockert wurden. Insoweit muss der betriebliche oder unternehmerische Zweck der Einrichtung die Forschung decken. Pädagogische und administrative Tätigkeit fallen weder an Universitäten (anders nur die forschungsgeleitete akademische Lehre, worunter auch noch die Lehrtätigkeit von Lektoren und Tutoren an Universitäten fällt) noch an privaten Einrichtungen und Unternehmen (abgesehen von hier nicht ersichtlichen gesetzlichen Ausnahmen) nicht unter die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers weist administrative, organisatorische und pädagogische Schwerpunkte auf und betrifft den Bereich der Planung und Zusammenstellung von Vortragsthemen und Lehrinhalten bei Lehrveranstaltungen und Konferenzen eines einjährigen Kurrikulums. In untergeordnetem Maße gehören auch von ihm selbst wahrgenommene Vortragstätigkeiten dazu. Eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit ist nicht inbegriffen. Es gibt keinen näher definierten Forschungsauftrag, der mit den ...kirchlichen Lehren im Zusammenhang steht. Die Lehrinhalte sind nicht auf die Vermittlung neu gewonnener Forschungsergebnisse gerichtet, sodass eine "forschungsgeleitete akademische Lehre" vorliegen würde. Die veranstalteten Konferenzen und die einzelnen Vorträge dienen vorwiegend der Verbreitung bestehender Kenntnisse sowie aufbereiteten Wissens, wie dies nach dem Vorbild früherer Projekte in anderen Ländern schon in der Vergangenheit gemacht worden ist. Die ...Kirche ist die in das Projekt in Österreich umfassend eingebundene Organisation. Sie ist als ideeller, gesetzlich nicht auf Gewinn berechneter privatrechtlicher Verein organisiert. Ihr fehlt es jedoch an einem entsprechenden Forschungszweck. Von den Vereinsstatuten ist lediglich eine Lehrtätigkeit umfasst, jedoch keine Forschungstätigkeit. Insoweit verfügt die ...Kirche über ein Ausbildungs- und Trainingszentrum, jedoch über keinen eigenen (zugehörigen) Forschungsbereich (vgl. insbesondere § 1 und § 3 Abs. 2 Z 3 Vereinsgesetz 2002). Die Verwendung von Vereinsmitteln für eine – ungeachtet dessen verfolgte – Forschungstätigkeit, die sich von der laufenden Vorbereitungstätigkeit für Organisation und Abhaltung von Vorträgen abhebt, wäre von den Vereinsstatuten nicht gedeckt (vgl. § 3 Abs. 2 Z 4 Vereinsgesetz 2002 zur in den Vereinsstatuten vorzusehenden Regelung über die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel sowie § 24 Abs. 2 Z 1 Vereinsgesetz 2002 zur Verwendung von Vereinsvermögen; in diesem Zusammenhang auch Krejci/S. Bydlinsky/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz2
(2009), § 1 Rz. 33 am Ende, und § 3 Rz. 44). Die ...Kirche ist die in das Projekt in Österreich umfassend eingebundene Organisation. Sie ist als ideeller, gesetzlich nicht auf Gewinn berechneter privatrechtlicher Verein organisiert. Ihr fehlt es jedoch an einem entsprechenden Forschungszweck. Von den Vereinsstatuten ist lediglich eine Lehrtätigkeit umfasst, jedoch keine Forschungstätigkeit. Insoweit verfügt die ...Kirche über ein Ausbildungs- und Trainingszentrum, jedoch über keinen eigenen (zugehörigen) Forschungsbereich vergleiche insbesondere Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Vereinsgesetz 2002). Die Verwendung von Vereinsmitteln für eine – ungeachtet dessen verfolgte – Forschungstätigkeit, die sich von der laufenden Vorbereitungstätigkeit für Organisation und Abhaltung von Vorträgen abhebt, wäre von den Vereinsstatuten nicht gedeckt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, Vereinsgesetz 2002 zur in den Vereinsstatuten vorzusehenden Regelung über die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel sowie Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Vereinsgesetz 2002 zur Verwendung von Vereinsvermögen; in diesem Zusammenhang auch Krejci/S. Bydlinsky/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz2
(2009), Paragraph eins, Rz. 33 am Ende, und Paragraph 3, Rz. 44). Im vorliegenden Fall mangelt es der Tätigkeit des Beschwerdeführers am erforderlichen Forschungscharakter. Den Vereinsstatuten der ...Kirche fehlt es an der rechtlichen Grundlage, um eine genuine Forschungstätigkeit nachhaltig und zielgerichtet zu entfalten und diese aus dem Vereinsvermögen zu finanzieren. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG ist demnach ebenfalls nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall mangelt es der Tätigkeit des Beschwerdeführers am erforderlichen Forschungscharakter. Den Vereinsstatuten der ...Kirche fehlt es an der rechtlichen Grundlage, um eine genuine Forschungstätigkeit nachhaltig und zielgerichtet zu entfalten und diese aus dem Vereinsvermögen zu finanzieren. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG ist demnach ebenfalls nicht erfüllt. I.9.
- Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nach dem AuslBGrömisch eins.9.
- Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nach dem AuslBG Von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung ist auszugehen, wenn eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet. Auf die zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich ist die faktische Verwendung und nicht, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller (schriftlicher) Arbeitsvertrag geschlossen wurde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174; 21.3.2013, 2011/09/0056, zur Arbeitnehmerähnlichkeit; 21.9.2005, 2004/09/0107, im Kontext fremdbestimmten Charakter aufweisender, nicht alle Vereinsmitglieder gleichermaßen treffender Arbeitsleistungen eines ausländischen Vereinsmitglieds für einen Verein; sowie 5.11.2014, Ra 2014/09/0005, ebenfalls im Zusammenhang mit Vereinstätigkeiten). Von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung ist auszugehen, wenn eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet. Auf die zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich ist die faktische Verwendung und nicht, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller (schriftlicher) Arbeitsvertrag geschlossen wurde vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174; 21.3.2013, 2011/09/0056, zur Arbeitnehmerähnlichkeit; 21.9.2005, 2004/09/0107, im Kontext fremdbestimmten Charakter aufweisender, nicht alle Vereinsmitglieder gleichermaßen treffender Arbeitsleistungen eines ausländischen Vereinsmitglieds für einen Verein; sowie 5.11.2014, Ra 2014/09/0005, ebenfalls im Zusammenhang mit Vereinstätigkeiten). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG anzunehmen sein, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen Arbeitsverhältnis wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber genannt. Für eine selbständige Tätigkeit spricht hingegen die Tragung des unternehmerischen Risikos oder die Arbeit mit eigenen Betriebsmitteln (vgl. zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 1.7.2010, 2010/09/0074; und 28.02.2012, 2009/09/0128).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG anzunehmen sein, wenn zwar die für ein "echtes" Arbeitsverhältnis charakteristische persönliche Abhängigkeit fehlt, die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber einem solchen Arbeitsverhältnis wegen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit ähnlich ist, weil die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Als typisch für eine arbeitnehmerähnliche Stellung werden etwa die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers, Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit, persönliche Leistungspflicht, Beschränkung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit, Berichterstattungspflicht, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers, Arbeit nur für einen oder nur eine geringe Zahl von Auftraggebern, Unternehmensbindung, Entgeltlichkeit oder direkter Nutzen der Arbeitsleistung für den Auftraggeber genannt. Für eine selbständige Tätigkeit spricht hingegen die Tragung des unternehmerischen Risikos oder die Arbeit mit eigenen Betriebsmitteln vergleiche zuletzt die Erkenntnisse des VwGH vom 1.7.2010, 2010/09/0074; und 28.02.2012, 2009/09/0128). Die Tätigkeitsverrichtung des Beschwerdeführers erfolgt in den Vereinsräumlichkeiten (bzw. im Ausbildungs- und Trainingszentrum) der ...Kirche. Sie weist eine stete Regelmäßigkeit und längere Dauer mit relativ genau vordefinierter Tätigkeitsbeschreibung auf (die Umsetzung des Projekts anhand des Schulungsprogramms für geistliche Kirchenvertreter einschließlich eigener Vortragstätigkeit). Grundsätzlich ist eine persönliche Verrichtung der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer vorgesehen. Er ist für den organisatorischen Ablauf und die Lehrinhalte zuständig und für die jeweils involvierten Personen verantwortlich. Eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft ist weder beabsichtigt noch scheint sie zeitlich möglich. Bei seiner Arbeit kann er auf Arbeitsmittel der ...Kirche zurückgreifen, weil dort ein ausgestattetes Umfeld für die in Aussicht genommenen vorbereitenden und ausführenden Tätigkeiten zur Umsetzung des in Österreich von der ...Kirche (mit)gestalteten Projekts vorhanden ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie wird eine Wohnung (in der Nähe des Vereinssitzes) zur Verfügung gestellt, was für eine umfassende organisatorische Eingliederung in die Vereinsorganisation und -tätigkeit spricht. Er wird entsprechend einer Einladung für die ...Kirche in Wien tätig, der seine Arbeitsleistung zugutekommt. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Konstellation der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Inland und seiner höherstehenden beratenden und einer leitenden Funktion nachgebildeten Tätigkeit das Element der (direkten) persönlichen Abhängigkeit (von der ...Kirche) scheinbar nur gering ausgeprägt. Allerdings wird eine solche Abhängigkeit unverkennbar durch die vorgegebene Projektumsetzung und durch die gewährte Unterstützung der derselben Glaubensrichtung angehörenden amerikanischen Glaubensvereinigung in gewissem Umfang vermittelt. Die Verfolgung der Projektziele und des Schulungsprogramms im deutschsprachigen Raum wird von den Parteien (nicht zuletzt aufgrund innerer Überzeugung) als bindend angesehen. Nach dem konkreten Gesamtbild der Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 4 AuslBG und die Ausführungen im Vorabsatz) befindet sich der Beschwerdeführer insoweit auch im Verhältnis zur ...Kirche wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/09/0035). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der besonderen Konstellation der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Inland und seiner höherstehenden beratenden und einer leitenden Funktion nachgebildeten Tätigkeit das Element der (direkten) persönlichen Abhängigkeit (von der ...Kirche) scheinbar nur gering ausgeprägt. Allerdings wird eine solche Abhängigkeit unverkennbar durch die vorgegebene Projektumsetzung und durch die gewährte Unterstützung der derselben Glaubensrichtung angehörenden amerikanischen Glaubensvereinigung in gewissem Umfang vermittelt. Die Verfolgung der Projektziele und des Schulungsprogramms im deutschsprachigen Raum wird von den Parteien (nicht zuletzt aufgrund innerer Überzeugung) als bindend angesehen. Nach dem konkreten Gesamtbild der Tätigkeit vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG und die Ausführungen im Vorabsatz) befindet sich der Beschwerdeführer insoweit auch im Verhältnis zur ...Kirche wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2007/09/0035). Rechtlich steht der "finanzielle" Aspekt im Sinne einer "wirtschaftlichen Abhängigkeit", nämlich ob der Beschwerdeführer eine Gegenleistung von der ...Kirche als primäre (inländische) Leistungsempfängerin erhält, auf die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen wäre, nicht im Vordergrund (er wäre darauf wegen der finanziellen Unterstützung aus den USA wohl nicht angewiesen). Maßgeblich ist der "organisatorische" Aspekt, der durch die "wirtschaftliche Unselbständigkeit" oder "Fremdbestimmtheit" gekennzeichnet ist. Liegen die Kriterien fremdbestimmter Arbeit vor, ist von einer wirtschaftlich unselbständigen Tätigkeit auszugehen, sodass vom organisatorischen Inhalt her betrachtet Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben ist und die Beschäftigung vom AuslBG erfasst ist (vgl. dazu ausführlich Bachler, Ausländerbeschäftigung
(1995), 10 f; ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2009/09/0128). Rechtlich steht der "finanzielle" Aspekt im Sinne einer "wirtschaftlichen Abhängigkeit", nämlich ob der Beschwerdeführer eine Gegenleistung von der ...Kirche als primäre (inländische) Leistungsempfängerin erhält, auf die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen wäre, nicht im Vordergrund (er wäre darauf wegen der finanziellen Unterstützung aus den USA wohl nicht angewiesen). Maßgeblich ist der "organisatorische" Aspekt, der durch die "wirtschaftliche Unselbständigkeit" oder "Fremdbestimmtheit" gekennzeichnet ist. Liegen die Kriterien fremdbestimmter Arbeit vor, ist von einer wirtschaftlich unselbständigen Tätigkeit auszugehen, sodass vom organisatorischen Inhalt her betrachtet Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben ist und die Beschäftigung vom AuslBG erfasst ist vergleiche dazu ausführlich Bachler, Ausländerbeschäftigung
(1995), 10 f; ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2009/09/0128). I.9.
- Abschließende rechtliche Würdigungrömisch eins.9.
- Abschließende rechtliche Würdigung Nach dem Vorgesagten liegt nach dem festgestellten Sachverhalt kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vor, der den Beschwerdeführer vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausnehmen würde. Seine Tätigkeit ist auch als eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung
§ 2Abs.
2 leg. cit. zu werten. Die Voraussetzung des § 62 Z 2 NAG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" liegt daher nicht vor, sodass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Nach dem Vorgesagten liegt nach dem festgestellten Sachverhalt kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vor, der den Beschwerdeführer vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausnehmen würde. Seine Tätigkeit ist auch als eine dem AuslBG unterliegende Beschäftigung
Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. zu werten. Die Voraussetzung des Paragraph 62, Ziffer 2, NAG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" liegt daher nicht vor, sodass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. I.
- Aufenthaltstitel Familiengemeinschaft (Spruchpunkt II)römisch eins.
- Aufenthaltstitel Familiengemeinschaft (Spruchpunkt römisch zwei) Nach § 69 Abs. 1 NAG kann Familienangehörigen von Zusammenführenden mit bestimmten Aufenthaltsbewilligungen eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Nach Paragraph 69, Absatz eins, NAG kann Familienangehörigen von Zusammenführenden mit bestimmten Aufenthaltsbewilligungen eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer sind Familienangehörige des Beschwerdeführers. Ihre Anträge auf Erteilung abgeleiteter Aufenthaltsbewilligungen
§ 69Abs.
1 NAG beziehen sich auf den Beschwerdeführer, dem die Rolle des Zusammenführenden zukommen und von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll. Der Beschwerdeführer verfügt über keine in Betracht kommende Aufenthaltsbewilligung. Sie ist ihm auch in diesem Verfahren nicht erteilt worden. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer sind Familienangehörige des Beschwerdeführers. Ihre Anträge auf Erteilung abgeleiteter Aufenthaltsbewilligungen
Paragraph 69, Absatz eins, NAG beziehen sich auf den Beschwerdeführer, dem die Rolle des Zusammenführenden zukommen und von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll. Der Beschwerdeführer verfügt über keine in Betracht kommende Aufenthaltsbewilligung. Sie ist ihm auch in diesem Verfahren nicht erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung
§ 69Abs.
1 NAG liegen daher nicht vor. Die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers sind daher ebenfalls abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 69, Absatz eins, NAG liegen daher nicht vor. Die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers sind daher ebenfalls abzuweisen. I.
- Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt III)römisch eins.
- Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt römisch drei) Ausgehend von § 39a Abs. 1 Satz 1 AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).Ausgehend von Paragraph 39 a, Absatz eins, Satz 1 AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343). In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 wurde im Wesentlichen der Beschwerdeführer befragt und seine Angaben durch die beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin übersetzt. Weiters erfolgte eine Übersetzung der Befragung des einvernommenen Zeugen zum Verständnis des anwesenden Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin folgte überwiegend dem Verfahrensgang, machte aber keine eigenen Angaben. Bei Einvernahme des Zeugen entschied sie sich, ihre beiden Kinder nicht in den Verhandlungssaal zu holen sondern draußen zu beaufsichtigen. Sie und – ihr gegenüber – das Verwaltungsgericht Wien nahmen die Tätigkeit der Dolmetscherin vergleichsweise in nur sehr untergeordnetem Umfang (passiv) in Anspruch. Die minderjährigen Kinder wurden durch ihre Eltern vertreten (und waren daher – von der sprachlichen Seite – persönlich im Verfahren gar nicht direkt involviert). Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Die in der Gebührennote vom 15.12.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 152 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. VGW-KO-082/768/2014-1, in der verzeichneten Höhe für in Ordnung befunden (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.12.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 3 Satz 1 AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Die in der Gebührennote vom 15.12.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 152 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. VGW-KO-082/768/2014-1, in der verzeichneten Höhe für in Ordnung befunden (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.12.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 3, Satz 1 AVG).
§ 76Abs.
1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen, wobei eine Kostenteilung an die anderen beschwerdeführenden Parteien aufgrund der untergeordneten Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Dolmetscherin nicht erfolgte. Daher war (nur) ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.
Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen, wobei eine Kostenteilung an die anderen beschwerdeführenden Parteien aufgrund der untergeordneten Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Dolmetscherin nicht erfolgte. Daher war (nur) ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. I.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt IV)römisch eins.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch vier) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", einschließlich der zugrundeliegend zu beurteilenden Rechtsfragen nach dem AuslBG, betreffend abgeleiteter Aufenthaltsbewilligungen an Familienangehörige und schließlich zum Kostenersatz von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefallenen Barauslagen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung in den hier aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", einschließlich der zugrundeliegend zu beurteilenden Rechtsfragen nach dem AuslBG, betreffend abgeleiteter Aufenthaltsbewilligungen an Familienangehörige und schließlich zum Kostenersatz von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefallenen Barauslagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014