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{'item': 'VGW-021/049/32255/2014'}

Obsah (11)§ 31§ 45§ 52§ 25a§ 367§ 64§ 111§ 112§ 1§ 124§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlVGW-021/049/32255/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kummernecker über die B

§ 31Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie sind als Gewerbetreibende dafür verantwortlich, dass am 03.09.2012 um 20.00 Uhr und 06.09.2013 um 19.35 Uhr im Gastgewerbebetrieb in Wien, G.-gasse mit 23 Verabreichungsplätzen, die allgemeinen Bestimmungen für Betriebe mit Verabreichungs- oder Ausschanktätigkeiten der Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996 nicht eingehalten wurden, da im Lokal mehr als 8 Verabreichungsplätze (das sind zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze), vorhanden waren, aber nur 1 Toilette bestehend aus einer Sitzzeile zu Verfügung stand, obwohl laut Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996 bei Bereitstellung von mehr als 8 Verabreichungsplätzen eine, für die Benützung durch Gäste vorgesehene Toilettenanlage, vorhanden sein muss, die bei bis zu 25 Verabreichungsplätzen zumindest aus einer getrennten Sitzzelle für Frauen und einer Sitzzelle für Männer zu bestehen hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Ziffer 36 in Verbindung mit § 112 Abs 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe in Wien (Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996), LGBl. für Wien Nr. 25/1996 in der geltenden FassungParagraph 367, Ziffer 36 in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe in Wien (Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996), LGBl. für Wien Nr. 25 aus 1996, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden

§ 367Gew

O 1994gemäß Paragraph 367, GewO 1994 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 110,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Das Lokal sei im September 2012 noch hergerichtet worden und für den Publikumsverkehr erst ab 1.10.2012 geöffnet gewesen. Die beim Herrichten des Lokals helfenden Afrikaner seien älter als achtzehn Jahre gewesen, weswegen Jugendschutzbestimmungen nicht verletzt werden haben können. Die Tatzeit sei unrichtig beschrieben, habe die Beschwerdeführerin doch am 6.9.2013 keine Verwaltungsvorschriften verletzt. Mittlerweile sei das Lokal bereits geschlossen. Im Übrigen seien die Strafen überhöht, habe die Beschwerdeführerin doch ein Baby bekommen und entsprechend wenig Einkommen. Dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Gewerberegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das (hier in Rede stehende) Gastgewerbe

§ 111Abs. 1 Z 2 Gew

O 1994 damals dort unbefugt ausgeübt hat (weswegen sie auch, im Übrigen rechtskräftig, bestraft wurde).Dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Gewerberegister ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das (hier in Rede stehende) Gastgewerbe

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 damals dort unbefugt ausgeübt hat (weswegen sie auch, im Übrigen rechtskräftig, bestraft wurde). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 112Abs. 2 Gew

O 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen entsprochen wird.

Paragraph 112, Absatz 2, GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen entsprochen wird.

§ 1

Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996 ist diese Verordnung, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Gastgewerbebetriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe

§ 124Z 9 Gew

O 1994 (BGBl. Nr. 194 idF BGBl. Nr. 201/1996) geführt werden, sowie sinngemäß auf die in § 143 GewO 1994 (BGBl. Nr. 194 idF BGBl. Nr. 201/1996) angeführten Tätigkeiten und die Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen im Sinne des § 148 Abs. 3 GewO 1994 (BGBl. Nr. 194 idF BGBl. Nr. 201/1996) mit Standort in Wien anzuwenden.

Paragraph eins, Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996 ist diese Verordnung, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Gastgewerbebetriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe

Paragraph 124, Ziffer 9, GewO 1994 (BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) geführt werden, sowie sinngemäß auf die in Paragraph 143, GewO 1994 (BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) angeführten Tätigkeiten und die Gewerbeausübung außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen im Sinne des Paragraph 148, Absatz 3, GewO 1994 (BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) mit Standort in Wien anzuwenden.

§ 2Abs.

1 Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996 muss, wenn mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus Sitzzellen getrennt für Männer und Frauen sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:

Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996 muss, wenn mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden, eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus Sitzzellen getrennt für Männer und Frauen sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt: Verabreichungsplätze Zahl der Sitzzellen für Frauen Zahl der Sitzzellen für Männer Zahl der Pissioirstände bis 25 1 1 0 bis 80 1 1 1 bis 170 2 1 2 bis 350 3 2 3 über 350 4 3 4

§ 367Z 36 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt.

Paragraph 367, Ziffer 36, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz 2, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 112, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht befolgt.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Durch die Bereitstellung von mehr als acht Verabreichungsplätzen wurde der Berechtigungsumfang des freien Gewerbes

§ 111Abs. 2 Z 3 Gew

O 1994 überschritten und tatsächlich das Gastgewerbe (nunmehr)

§ 111Abs. 1 Z 2 Gew

O 1994 ausgeübt (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/04/0319). Da die Beschwerdeführerin aber (unbestrittenermaßen) über keine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 Gew

O 1994 damals dort verfügte (und auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Fortbetriebsrecht bestehen), bleibt für eine Anwendung der Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996 kein Raum.Durch die Bereitstellung von mehr als acht Verabreichungsplätzen wurde der Berechtigungsumfang des freien Gewerbes

Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 überschritten und tatsächlich das Gastgewerbe (nunmehr)

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ausgeübt vergleiche VwGH 27.1.2010, 2009/04/0319). Da die Beschwerdeführerin aber (unbestrittenermaßen) über keine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 damals dort verfügte (und auch keinerlei Anhaltspunkte für ein Fortbetriebsrecht bestehen), bleibt für eine Anwendung der Wiener Mindestausstattungsverordnung 1996 kein Raum. Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführte Gesetzesstelle. Im Hinblick auf § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Sohin ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die dort angeführte Gesetzesstelle. Im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.049.32255.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.