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{'item': 'VGW-151/082/33076/2014'}

Obsah (10)§ 11§ 28§ 17§ 25a§ 41§ 24Art. 130§ 76§ 39a§ 40

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/082/33076/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIKIM NAMEN DER REPUBLIK, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch

§ 11Abs.

2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. D. vom 24.10.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 23.10.2014, Zl. MA35-9/2920044-02, mit dem der Antrag vom 15.7.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte (Paragraph 41 /, 2 /, 2,) sonstige Schlüsselkraft"

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (in der heute in Kraft stehenden Stammfassung dieser Bestimmung) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (in der heute in Kraft stehenden Stammfassung dieser Bestimmung) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.3.2015, Zl. VGW-KO-082/128/2015-1, mit 150,10 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 25.2.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/128/2015" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.3.2015, Zl. VGW-KO-082/128/2015-1, mit 150,10 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 25.2.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/128/2015" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.

  1. Antrag auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck selbständige Schlüsselkraft römisch eins.
  2. Antrag auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck selbständige Schlüsselkraft Der Beschwerdeführer, ein am ...1977 in B. geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte bei der belangten Behörde persönlich am 25.8.2011 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot – Karte" für selbständige Schlüsselkräfte

§ 41Abs. 2 Z 4 NAG (in der damals geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – Fr

ÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011). Beigelegt war eine unvollständige gesellschaftsrechtliche Dokumentation über die Gründung der "S. GesmbH". Aus einem Firmenbuchauszug vom 9.6.2011 ist die Stellung des Beschwerdeführers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser am 8.6.2011 ins Firmenbuch unter der genannten Firma eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer FN ..., ersichtlich. Der Beschwerdeführer, ein am ...1977 in B. geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte bei der belangten Behörde persönlich am 25.8.2011 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot – Karte" für selbständige Schlüsselkräfte

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (in der damals geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,). Beigelegt war eine unvollständige gesellschaftsrechtliche Dokumentation über die Gründung der "S. GesmbH". Aus einem Firmenbuchauszug vom 9.6.2011 ist die Stellung des Beschwerdeführers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser am 8.6.2011 ins Firmenbuch unter der genannten Firma eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer FN ..., ersichtlich. Mit behördlicher Einreichbestätigung vom Tag der Antragstellung (25.8.2011) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, einen "Businessplan" und "Nachweise über Transfer von Investitionskapital oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen" nachzureichen. Die spätere Übermittlung solcher Unterlagen durch den Beschwerdeführer ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Nach mehr als einem Jahr übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.12.2012 den Verwaltungsakt an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens für selbständige Schlüsselkräfte im Sinn des § 24 AuslBG. Die Landesgeschäftsstelle erstattete eine schriftliche Beurteilung vom 19.12.2012, die am 28.12.2012 bei der belangten Behörde einlangte. Danach komme dem Betrieb des Handelsgewerbes durch die S. GesmbH, deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführer sei, nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu. Mit den Aktivitäten dieser Gesellschaft sei kein Geldfluss ins Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften nicht ersichtlich. Es liege keine "ökonomische Gesamtbedeutung" vor. Der Beschwerdeführer sei daher nicht als selbständige Schlüsselkraft anzusehen. Es werde daher ein negatives Gutachten abgegeben.Nach mehr als einem Jahr übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.12.2012 den Verwaltungsakt an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens für selbständige Schlüsselkräfte im Sinn des Paragraph 24, AuslBG. Die Landesgeschäftsstelle erstattete eine schriftliche Beurteilung vom 19.12.2012, die am 28.12.2012 bei der belangten Behörde einlangte. Danach komme dem Betrieb des Handelsgewerbes durch die S. GesmbH, deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführer sei, nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu. Mit den Aktivitäten dieser Gesellschaft sei kein Geldfluss ins Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften nicht ersichtlich. Es liege keine "ökonomische Gesamtbedeutung" vor. Der Beschwerdeführer sei daher nicht als selbständige Schlüsselkraft anzusehen. Es werde daher ein negatives Gutachten abgegeben. In den Verwaltungsakten liegt ein unterschriebenes Original eines Bescheids der belangten Behörde vom 8.1.2013 mit einer Zustellverfügung an den Beschwerdeführer an die Adresse in der P.-gasse, Wien, und in Abschrift an die Landespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro). Dieser Bescheid weist den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.8.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 41Abs. 4 NAG (in der damals in Kraft stehenden Fassung des Fr

ÄG 2011) in Verbindung mit § 24 AuslBG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 101/2005) mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer keine selbständige Schlüsselkraft sei. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien habe ein negatives Gutachten abgegeben. Dieses bilde einen Bestandteil des Bescheids. Da das Gutachten nicht positiv sei, müsse der Antrag des Beschwerdeführers "ohne weiteres" abgewiesen werden. In den Verwaltungsakten liegt ein unterschriebenes Original eines Bescheids der belangten Behörde vom 8.1.2013 mit einer Zustellverfügung an den Beschwerdeführer an die Adresse in der P.-gasse, Wien, und in Abschrift an die Landespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro). Dieser Bescheid weist den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.8.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 41, Absatz 4, NAG (in der damals in Kraft stehenden Fassung des FrÄG 2011) in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,) mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer keine selbständige Schlüsselkraft sei. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien habe ein negatives Gutachten abgegeben. Dieses bilde einen Bestandteil des Bescheids. Da das Gutachten nicht positiv sei, müsse der Antrag des Beschwerdeführers "ohne weiteres" abgewiesen werden. Ein Nachweis über die erfolgte Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheids an den Beschwerdeführer oder der Abschrift an die Landespolizeidirektion Wien ist nicht aktenkundig. Schließlich befindet sich ein Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesverkehrsabteilung, "Polizeiinspektion ...", vom 7.6.2013 zu diesem Verfahren im Verwaltungsakt, der der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde. Der Bericht betrifft den Beschwerdeführer und bezieht sich auf einen Vorfall vom 6.6.2013, 16:00 Uhr, an der Autobahn A9, Verkehrskontrollplatz St. in der Steiermark. Der Beschwerdeführer sei als Mitreisender in einem bosnischen Linienbus auf der Fahrt von B. nach Wien fremdenpolizeilich kontrolliert worden. Eine elektronische Datenbankabfrage habe ergeben, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde noch gespeichert sei. Zu seiner "angeblichen Firma" habe der Beschwerdeführer nur vage Angaben machen können. Unterlagen habe er nicht mitgeführt. Da der genaue Stand des Verfahrens über den beantragten Aufenthaltstitel nicht eruiert habe werden können und der Beschwerdeführer laut Melderegister über einen Hauptwohnsitz in Wien verfüge, sei ihm die Weiterreise nach Wien gestattet worden. I.2. Antrag auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck unselbständige Schlüsselkraftrömisch eins.2. Antrag auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck unselbständige Schlüsselkraft Der in der Folge am 15.7.2014 persönlich bei der belangten Behörde gestellte Erstantrag des Beschwerdeführers richtete sich nunmehr auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte (Schlüsselkraft)" für unselbständige Schlüsselkräfte

§ 41Abs.

2 Z 2 NAG. In der ihm bei Antragstellung ausgefolgten Einreichbestätigung (Übernahme gegengezeichnet) wurde er unter anderem um Nachreichung von Unterlagen über einen Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft aufgefordert. Mit behördlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1.10.2014 (von einer namentlich genannten Ersatzempfängerin an der Abgabestell des Beschwerdeführers am 3.10.2014 übernommen) wurde der Beschwerdeführer über das Fehlen eines solchen Nachweises in Kenntnis gesetzt und informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen. Der in der Folge am 15.7.2014 persönlich bei der belangten Behörde gestellte Erstantrag des Beschwerdeführers richtete sich nunmehr auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte (Schlüsselkraft)" für unselbständige Schlüsselkräfte

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. In der ihm bei Antragstellung ausgefolgten Einreichbestätigung (Übernahme gegengezeichnet) wurde er unter anderem um Nachreichung von Unterlagen über einen Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft aufgefordert. Mit behördlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1.10.2014 (von einer namentlich genannten Ersatzempfängerin an der Abgabestell des Beschwerdeführers am 3.10.2014 übernommen) wurde der Beschwerdeführer über das Fehlen eines solchen Nachweises in Kenntnis gesetzt und informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen. Dreieinhalb Wochen später erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2014, der vom Beschwerdeführer

dem gegengezeichneten Vermerk auf der im Akt einliegenden Originalausfertigung über die Bescheidausfolgung am folgenden Tag, dem 24.10.2014, persönlich übernommen wurde und mit dem sein Antrag

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG abgewiesen wurde. Dreieinhalb Wochen später erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2014, der vom Beschwerdeführer

dem gegengezeichneten Vermerk auf der im Akt einliegenden Originalausfertigung über die Bescheidausfolgung am folgenden Tag, dem 24.10.2014, persönlich übernommen wurde und mit dem sein Antrag

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die noch am Tag der Übernahme des angefochtenen Bescheids zur Post gegebene Beschwerde, mit der er zugleich zahlreiche (teilweise bereits vorgelegte) Unterlagen übermittelte, ohne jedoch einen Nachweis über den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft beizulegen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor, die am 10.11.2014 beim Verwaltungsgericht Wien einlangten, und erklärte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 5 Vw

GVG zu verzichten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor, die am 10.11.2014 beim Verwaltungsgericht Wien einlangten, und erklärte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG zu verzichten. I.

  1. Verwaltungsgerichtliches Verfahren und öffentliche mündliche Verhandlungrömisch eins.
  2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren und öffentliche mündliche Verhandlung Mit Verfügung vom 17.11.2014 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vorzulegen. Der Beschwerdeführer übermittelte einen unbefristeten Mietvertrag vom 4.1.2002 zwischen einer näher genannten Vermieterin in der Rechtsform einer GmbH und R. M., geboren am ...1953, als Mieterin über eine 25m2 große Mietwohnung der Kategorie "D" in der H.-gasse, Wien. An diesen Mietvertrag war die folgende handschriftliche, von der genannten Mieterin unterschriebene Erklärung vom 28.11.2014 angefügt: "Zusatz zum Mietvertrag Hiermit bestätige ich R. M. geb. am ...1953 das[s] ich meine Wohnung in Wien in der H.-gasse, Tür ... Herrn A. D. zur Verfügung stelle und zwar kostenlos so lange er diese braucht." Am 25.2.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien statt, an der eine Dolmetscherin für die bosnische, kroatische und serbische Sprache sowie der Beschwerdeführer teilnahmen. Weiters wurde R. M. als Zeugin zu den mietrechtlichen Verhältnissen befragt. Der Beschwerdeführer ersuchte eingangs der Verhandlung um Zustellung sämtlicher Schriftstücke an die bisherige im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren bekannt gegebene Adresse in der P.-gasse, Wien, und machte im Anschluss folgende Angaben (Anonymisierung durch das Verwaltungsgericht Wien): "Zum ersten Antrag vom 25.8.2011 gebe ich an, dass ich ihn nur zurückziehe, wenn mein jetziger Antrag vom 15.7.2014 Chancen hat, genehmigt zu werden. Auf Vorhalt, dass im Verwaltungsakt eine Entscheidung aufliegt, mit der der Antrag aus 2011 abgewiesen wurde, nehme ich das zur Kenntnis und weise darauf hin, dass mir dieser Bescheid nicht zugestellt wurde. Wenn mir der Mietvertrag vom 2.1.2002 zwischen der … GmbH und der Frau R. M. vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich derzeit an der Adresse dieses Mietobjekts in der H.-gasse in Wien wohne. Es ist eine kleine Wohnung, bestehend aus Küche, Zimmer und einem kleinen Gang. In der Wohnung ist eine Dusche und das WC ist am Gang. Ich zahle € 60,00 im Monat für die Wohnung. Wir zahlen das gemeinsam, ich und Frau M., in Summe ist es € 120,
  3. Wir wohnen dort zusammen. Wir waren einige Zeit zusammen, jetzt sind wir nicht mehr zusammen. Jetzt sind wir in freundschaftlichen Verhältnissen. Etwa im Dezember 2014 waren wir noch zusammen. Unsere Beziehung dauerte ca. 2 bis 3 Wochen. Ich bin nicht sicher, wer in den letzten Tagen in dieser Wohnung wohnt. Auf die Frage, ob der Mietvertrag noch aufrecht ist, kann ich nur sagen, dass geschehen ist, was geschehen ist. Ich suche derzeit eine neue Wohnung und ich habe heute einen Termin für den Abschluss eines neuen Mietvertrags. Zu meinem Aufenthalt in Österreich gebe ich an, dass ich aus dem Bundesgebiet ein- und ausreise, also pendle." Die als Zeugin befragte R. M. legte bei ihrer Einvernahme einen weiteren unbefristeten Mitvertrag vom 2.2.1994, abgeschlossen zwischen dem durch eine namentlich genannte Hausinhabung vertretenen Eigentümer und Z. (richtig: Z...) Ra. als Mieterin über eine 18m2 große Einzimmerwohnung der Kategorie "D" in der G.-straße, Wien, samt ZMR-Auszügen zur genannten Mieterin (vom 8.7.2011) und ihrer Person (vom 23.1.2012), die jeweils in Kopie als Beilagen A bis C zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden, und führte auf Befragen des Verwaltungsgerichts Wien Folgendes aus: "[Ich] … habe diese Wohnung in der H.-gasse als Hauptmieterin auf Basis des Mietvertrags vom 4.1.2002 schon sehr lange. Ich wohne dort, aber ich habe noch eine andere Wohnung. Diese Wohnung befindet sich in der G.-straße in Wien. In der G.-straße wohne nur ich, sonst niemand. Die Mieterin dieser Wohnung, Frau Z... Ra., ist verstorben. Ich habe keinen Mietvertrag über diese Wohnung. … Die Wohnung hat mir die Mieterin überlassen, weil ich sie zu Lebzeiten gepflegt habe, zum Arzt gegangen bin und mich um sie gekümmert habe. Ich zahle die Miete mit Betriebskosten und Strom und Gas. Ich habe dem … [Beschwerdeführer] die Wohnung in Wien [gemeint: in der H.-gasse] aus freundschaftlichen Gründen überlassen. Nachdem er aber jetzt auszieht, werde ich wieder in diese Wohnung zurückziehen. Ich habe ihm die Wohnung gegen Zahlung der Miete überlassen. Der Betrag ist € 120,
  4. Er hat es mir bar übergeben, ich habe das dann auf mein Konto einbezahlt, es war die Miete für 2 Monate, also kein großer Betrag. Der Mietvertrag zwischen mir und dem … [Beschwerdeführer] gilt ab heute nicht mehr. Auf das Untermietverbot angesprochen, gebe ich an, dass ich die Wohnung nur kurzfristig überlassen wollte, der … [Beschwerdeführer] befand sich in einer Notlage, ich wollte ihm helfen, wir waren alle schon mal in einer Notlage. Es war nicht auf Dauer geplant, sondern nur für diese kurze Zeit gedacht." Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Fragestellung an die Zeugin eingeräumt. Er hatte jedoch keine Fragen und äußerte sich dahingehend, dass er einen Termin für den Abschluss eines Mietvertrags in Aussicht habe. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Dem Beschwerdeführer steht derzeit keine Unterkunft in rechtlich hinreichend gesicherter Form zur Verfügung. Somit kann er keinen Nachweis dafür erbringen, dass er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat. In der Vergangenheit hatte er die Möglichkeit, eine Einzimmerwohnung in der H.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk zur Überbrückung einer Notlage zu nutzen. Rechtsgrundlage war ein einseitig unterschriebenes, handschriftlich aufgesetztes Schreiben vom 28.11.2014 mit der Überschrift "Zusatz zum Mietvertrag" (bezogen auf den Mietvertrag vom 4.1.2002, an den dieser Zusatz angefügt war), in dem die Mieterin dieser Wohnung bestätigt hatte, dass sie diese dem Beschwerdeführer "zur Verfügung stelle und zwar kostenlos so lange er diese braucht". Die Überlassung erfolgte aus freundschaftlichen Motiven und war nicht auf Dauer geplant. Der Mietvertrag vom 4.1.2002, auf den sich der "Zusatz" bezog, unterlag dem Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, und enthielt in seinem "§ 5 (Verbot der Untervermietung)" eine Regelung, nach der die "gänzliche oder teilweise Untervermietung oder sonstige Überlassung des Bestandsobjekts an Dritte … – sofern § 11 MRG nichts anderes vorsieht – nicht gestattet" sei. In der Vergangenheit hatte er die Möglichkeit, eine Einzimmerwohnung in der H.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk zur Überbrückung einer Notlage zu nutzen. Rechtsgrundlage war ein einseitig unterschriebenes, handschriftlich aufgesetztes Schreiben vom 28.11.2014 mit der Überschrift "Zusatz zum Mietvertrag" (bezogen auf den Mietvertrag vom 4.1.2002, an den dieser Zusatz angefügt war), in dem die Mieterin dieser Wohnung bestätigt hatte, dass sie diese dem Beschwerdeführer "zur Verfügung stelle und zwar kostenlos so lange er diese braucht". Die Überlassung erfolgte aus freundschaftlichen Motiven und war nicht auf Dauer geplant. Der Mietvertrag vom 4.1.2002, auf den sich der "Zusatz" bezog, unterlag dem Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, und enthielt in seinem "§ 5 (Verbot der Untervermietung)" eine Regelung, nach der die "gänzliche oder teilweise Untervermietung oder sonstige Überlassung des Bestandsobjekts an Dritte … – sofern Paragraph 11, MRG nichts anderes vorsieht – nicht gestattet" sei. Heute ist diese mit "Zusatz zum Mietvertrag" von der Mieterin zugunsten des Beschwerdeführers abgegebene Erklärung über die Nutzung der Wohnung in der H.-gasse nicht mehr gültig. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus dieser Wohnung ausgezogen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen zum Fehlen einer dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Unterkunft gründen sich auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 25.2.
  5. Der Beschwerdeführer hat zwar anfangs angegeben, in der Wohnung in der H.-gasse zu wohnen, dann aber ausgesagt, er wisse nicht mehr, wer dort derzeit wohne. Er konnte die einfache Frage nicht beantworten, ob die vertragliche Regelung über die Zurverfügungstellung der Wohnung zwischen ihm und der Zeugin R. M.

der mit "Zusatz zum Mietvertrag" betitelten handschriftlichen Erklärung vom 28.11.2014 noch aufrecht sei. Stattdessen gab er an, nur mehr sagen zu können, "dass geschehen ist, was geschehen ist", und dass er derzeit eine Wohnung suche. Die Zeugin R. M. sagte aus, dass der "Zusatz zum Mietvertrag" vom 28.11.2014 betreffend die Zurverfügungstellung der Wohnung in der H.-gasse an den Beschwerdeführer spätestens ab dem Verhandlungstag nicht mehr gelte. Dagegen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine Einwände erhoben, sondern abermals darauf hingewiesen, dass er derzeit eine neue Wohnung suche. Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben der Zeugin und des Beschwerdeführers konnte in den Feststellungen des Sachverhalts die künftige Nutzung dieser Wohnung oder ein Rechtsanspruch auf ihre Nutzung durch den Beschwerdeführer verneint werden. Weiters hat die Zeugin R. M. angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer die Wohnung in der H.-gasse eher für kurze Zeit überlassen wollte. Dies war als freundschaftliche Hilfeleistung gedacht. Das ist insoweit nachvollziehbar, als die Zeugin betreffend H.-gasse einem vertraglichen Untermietverbot unterliegt, sodass die einseitig nicht kündbare dauerhafte Wohnungsüberlassung an den Beschwerdeführer möglichweise die Verletzung ihres eigenen Vertragsverhältnisses über die Bestandnahme der Wohnung in der H.-gasse zur Folge hätte. Zudem scheint die Zeugin über keine eigene alternative Unterkunft zu verfügen. Der von ihr vorgelegte Mietvertrag über die (viel kleinere) Wohnung in der G.-straße wurde nicht von ihr abgeschlossen, sondern von einer verstorbenen Mieterin, mit der sie nicht verwandt ist. Es ist also nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Mietverhältnis auf sie hätte übergehen können. Eine dahingehende Vereinbarung mit dem Hauseigentümer oder Vermieter hat die Zeugin weder behauptet noch vorgelegt. Die eigene Wohnung an einen Dritten auf Dauer ohne Kündigungsmöglichkeit zu überlassen, erscheint unter solchen Umständen nicht naheliegend. Bei der gewählten Form der Erklärung "Zusatz zum Mietvertrag" handelt es sich um keine von beiden Vertragsparteien unterschriebene Vereinbarung über eine Untermiete. Die nur einseitig unterschriebene Zusage der Zeugin, die Wohnung in der H.-gasse dem Beschwerdeführer kostenlos zur Verfügung zu stellen, "so lange er diese braucht", deutet (bereits im Hinblick auf § 915 ABGB) daher auf keine dauerhafte Überlassung der Mietwohnung und auch nicht auf die Einräumung eines einseitig unkündbaren vertraglichen oder gar gerichtlich durchsetzbaren langfristigen Nutzungsrechts hin. Auch die dort schriftlich erwähnte Kostenlosigkeit der Überlassung wurde von den Parteien dahin verstanden, dass sich der Beschwerdeführer an den laufenden Kosten der Wohnung zu beteiligen hat. Wie sich anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen erkennen lässt, dürften sie ein anderes Verständnis über den tatsächlichen Inhalt der Wohnungsüberlassungsvereinbarung gehabt haben, als es der reine Wortlaut des Zusatzes nahelegen würde.Bei der gewählten Form der Erklärung "Zusatz zum Mietvertrag" handelt es sich um keine von beiden Vertragsparteien unterschriebene Vereinbarung über eine Untermiete. Die nur einseitig unterschriebene Zusage der Zeugin, die Wohnung in der H.-gasse dem Beschwerdeführer kostenlos zur Verfügung zu stellen, "so lange er diese braucht", deutet (bereits im Hinblick auf Paragraph 915, ABGB) daher auf keine dauerhafte Überlassung der Mietwohnung und auch nicht auf die Einräumung eines einseitig unkündbaren vertraglichen oder gar gerichtlich durchsetzbaren langfristigen Nutzungsrechts hin. Auch die dort schriftlich erwähnte Kostenlosigkeit der Überlassung wurde von den Parteien dahin verstanden, dass sich der Beschwerdeführer an den laufenden Kosten der Wohnung zu beteiligen hat. Wie sich anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen erkennen lässt, dürften sie ein anderes Verständnis über den tatsächlichen Inhalt der Wohnungsüberlassungsvereinbarung gehabt haben, als es der reine Wortlaut des Zusatzes nahelegen würde. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.4. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.4. Rechtlicher Rahmen I.4.1. Rechtslage allgemein und betreffend Aufenthaltstitel (Spruchpunkt I)römisch eins.4.1. Rechtslage allgemein und betreffend Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch eins)

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in § 19 Abs. 2 eingefügten zweiten Satz ist ein Antrag nicht zulässig, "aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts." Nach dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Paragraph 19, Absatz 2, eingefügten zweiten Satz ist ein Antrag nicht zulässig, "aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts."

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. I.4.

  1. Rechtslage betreffend Kostenentscheidung (Spruchpunkt II)römisch eins.4.
  2. Rechtslage betreffend Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) Nach dem mit "anzuwendendes Recht" betitelten § 17 VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen § 76 Abs. 1 Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten

§ 76Abs.

1 Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach dem mit "anzuwendendes Recht" betitelten Paragraph 17, VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten

Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

§ 39a

AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach § 52 Abs. 2 AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.

Paragraph 39 a, AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. I.

  1. Verhältnis der Anträge auf selbständige und unselbständige Schlüsselkraftrömisch eins.
  2. Verhältnis der Anträge auf selbständige und unselbständige Schlüsselkraft Der Beschwerdeführer hatte am 25.8.2011 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Darüber hatte die belangte Behörde – nach längerer, nach außen nicht in Erscheinung tretender Verfahrensdauer – eine abweisende Entscheidung mit Bescheid vom 8.1.2013 getroffen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und gilt damit als nicht erlassen (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation des Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0589). Knapp drei Jahre nach der oben genannten Antragstellung beantragte der Beschwerdeführer am 15.7.2014 einen Aufenthaltstitel mit anderem Aufenthaltszweck. Das Verwaltungsgericht Wien versuchte die näheren Umstände hinsichtlich zweier – scheinbar offener – Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufzuklären. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie seine frühere Antragstellung zu verstehen sei, insbesondere ob er den damaligen Antrag aus 2011 zurückgezogen oder ob er nach wie vor ein Interesse an einer Entscheidung hierüber habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, den früheren Antrag vom 15.8.2011 nur dann zurückzuziehen, wenn sein jetziger Antrag "Chancen hat, genehmigt zu werden". Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass der – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführer damit bezweckt, seine Möglichkeiten im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels möglichst umfassend zu wahren. Der Beschwerdeführer hatte am 25.8.2011 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Darüber hatte die belangte Behörde – nach längerer, nach außen nicht in Erscheinung tretender Verfahrensdauer – eine abweisende Entscheidung mit Bescheid vom 8.1.2013 getroffen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und gilt damit als nicht erlassen vergleiche zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation des Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0589). Knapp drei Jahre nach der oben genannten Antragstellung beantragte der Beschwerdeführer am 15.7.2014 einen Aufenthaltstitel mit anderem Aufenthaltszweck. Das Verwaltungsgericht Wien versuchte die näheren Umstände hinsichtlich zweier – scheinbar offener – Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufzuklären. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie seine frühere Antragstellung zu verstehen sei, insbesondere ob er den damaligen Antrag aus 2011 zurückgezogen oder ob er nach wie vor ein Interesse an einer Entscheidung hierüber habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, den früheren Antrag vom 15.8.2011 nur dann zurückzuziehen, wenn sein jetziger Antrag "Chancen hat, genehmigt zu werden". Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass der – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführer damit bezweckt, seine Möglichkeiten im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels möglichst umfassend zu wahren. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 NAG ist das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird ein weiterer Antrag im Sinn des § 19 Abs. 2 NAG dann gestellt, wenn trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag ein weiterer Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.3.2012, 2009/22/0297; und 13.12.2011, 2011/22/0259). Auch stellen "Präzisierungen" eines bereits eingebrachten Antrags keinen neuen Antrag dar. Dies gilt auch für nach dem NAG grundsätzlich zulässige Antragsänderungen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2014, 2013/22/0268). Schließlich lässt sich angesichts des Verhältnisses von Hauptantrag und Eventualantrag aus § 19 Abs. 2 NAG nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern, wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Mehrere Anträge in einem laufenden Verfahren liegen in einer solchen Konstellation nicht vor, sondern immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0168; sowie ebenfalls im Kontext eines Haupt- und Eventualantrags zuletzt sein Erkenntnis vom 19.03.2013, 2013/21/0034). Nach Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 NAG ist das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird ein weiterer Antrag im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, NAG dann gestellt, wenn trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag ein weiterer Antrag eingebracht wird. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auf den Zeitpunkt der Einbringung eines weiteren Antrags abzustellen und nicht darauf, dass nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag nunmehr beide Verfahren offen sind. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 28.3.2012, 2009/22/0297; und 13.12.2011, 2011/22/0259). Auch stellen "Präzisierungen" eines bereits eingebrachten Antrags keinen neuen Antrag dar. Dies gilt auch für nach dem NAG grundsätzlich zulässige Antragsänderungen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 30.7.2014, 2013/22/0268). Schließlich lässt sich angesichts des Verhältnisses von Hauptantrag und Eventualantrag aus Paragraph 19, Absatz 2, NAG nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern, wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Mehrere Anträge in einem laufenden Verfahren liegen in einer solchen Konstellation nicht vor, sondern immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0168; sowie ebenfalls im Kontext eines Haupt- und Eventualantrags zuletzt sein Erkenntnis vom 19.03.2013, 2013/21/0034). Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.7.2014 mit dem angefochtenen Bescheid entschieden, sich mit seinem früheren Antrag (bisher) aber nicht auseinandergesetzt. Dass es sich nicht um den ersten oder einzigen Antrag des Beschwerdeführers gehandelt hat, schien nicht unbemerkt geblieben zu sein, weil bereits die Einreichbestätigung vom 15.7.2014 vom Tag der Antragstellung des zweiten Antrags dieselbe Geschäftszahl (MA35-9/2920044-02) der belangten Behörde hat wie jene, unter der der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 25.8.2011 protokolliert wurde (MA35-92920044-01), jedoch mit einer höheren Laufnummer ("02" statt "01"). In der Folge hat die belangte Behörde über den späteren Antrag eine Sachentscheidung getroffen. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er – bezogen auf den späteren Antragstellungszeitpunkt – primär eine Entscheidung über seinen Antrag vom 15.7.2014 will, und hinsichtlich des früheren Antrags vom 25.8.2011 nur in eventu, also subsidiär für den Fall der Chancenlosigkeit. Der spätere und der frühere Antrag stehen nach der klarstellenden Präzisierung im Verhältnis Haupt- und Eventualantrag zueinander. Über den früheren Antrag des Beschwerdeführers vom 25.8.2011 hat die belangte Behörde daher – aufgrund des nunmehr eingetretenen Eventualfalls (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, 2013/21/0034) – durch Erlassung eines entsprechenden Bescheids (durch nachweisliche Zustellung an den Beschwerdeführer – vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0589) zu entscheiden. Über den früheren Antrag des Beschwerdeführers vom 25.8.2011 hat die belangte Behörde daher – aufgrund des nunmehr eingetretenen Eventualfalls vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2013, 2013/21/0034) – durch Erlassung eines entsprechenden Bescheids (durch nachweisliche Zustellung an den Beschwerdeführer – vergleiche nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0589) zu entscheiden. Aus welchem Grund dem Beschwerdeführer an der Entscheidung über diesen vor nunmehr über dreieinhalb Jahren gestellten Antrag nach wie vor gelegen ist, ist für das Verwaltungsgericht Wien im Übrigen nicht nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die damals im Verfahren genannten (gewerbetreibende) "S. GesmbH" aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom 5.6.2013, ..., infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und ihre Firma schließlich am 3.12.2013

§ 40FBG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.

Aus welchem Grund dem Beschwerdeführer an der Entscheidung über diesen vor nunmehr über dreieinhalb Jahren gestellten Antrag nach wie vor gelegen ist, ist für das Verwaltungsgericht Wien im Übrigen nicht nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die damals im Verfahren genannten (gewerbetreibende) "S. GesmbH" aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom 5.6.2013, ..., infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und ihre Firma schließlich am 3.12.2013

Paragraph 40, FBG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. I.

  1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I)römisch eins.
  2. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. Die ihm – ohnedies nur übergangsweise für kurze Dauer zur Überbrückung einer Notlage – ermöglichte Nutzung der Wohnung in der H.-gasse ist nicht mehr gegeben. Damit liegt die Erteilungsvoraussetzung

§ 11Abs.

2 Z 2 NAG nicht vor, sodass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. Die ihm – ohnedies nur übergangsweise für kurze Dauer zur Überbrückung einer Notlage – ermöglichte Nutzung der Wohnung in der H.-gasse ist nicht mehr gegeben. Damit liegt die Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht vor, sodass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Allerdings ist zu der in der Vergangenheit erfolgten Überlassung dieser Wohnung an den Beschwerdeführer zu sagen, dass damit kein hinreichender Rechtsanspruch auf Unterkunft in der gesetzlich erforderlichen Form dargetan hätte werden können. Bereits aufgrund des vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach eine Unterkunft dann nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG gesichert ist, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer vorliegt, die den Hauptbestandgeber zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer berechtigen würde. Wird die Wohnung dem Fremden zur Gänze überlassen und lebt er mit der Untervermieterin nicht im gemeinsamen Haushalt, so liegt nach § 11 Z 1 MRG ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vor. Die Weitergabe zur Gänze kann nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 4 MRG einen Kündigungsgrund des Vermieters darstellen. Da unter "Weitergabe" im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG auch jede unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen ist, wäre für den Fremden auch dann nichts gewonnen, wenn – wie durch die mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Formulierung des Zusatzes zum Mietvertrag angedeutet – eine (unentgeltliche) Leihe vorliegen sollte (vgl. zu alledem das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259). Allerdings ist zu der in der Vergangenheit erfolgten Überlassung dieser Wohnung an den Beschwerdeführer zu sagen, dass damit kein hinreichender Rechtsanspruch auf Unterkunft in der gesetzlich erforderlichen Form dargetan hätte werden können. Bereits aufgrund des vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach eine Unterkunft dann nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gesichert ist, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer vorliegt, die den Hauptbestandgeber zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer berechtigen würde. Wird die Wohnung dem Fremden zur Gänze überlassen und lebt er mit der Untervermieterin nicht im gemeinsamen Haushalt, so liegt nach Paragraph 11, Ziffer eins, MRG ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vor. Die Weitergabe zur Gänze kann nach Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, MRG einen Kündigungsgrund des Vermieters darstellen. Da unter "Weitergabe" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auch jede unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen ist, wäre für den Fremden auch dann nichts gewonnen, wenn – wie durch die mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Formulierung des Zusatzes zum Mietvertrag angedeutet – eine (unentgeltliche) Leihe vorliegen sollte vergleiche zu alledem das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259). I.

  1. Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt II)römisch eins.
  2. Kostenersatz von Barauslagen (Spruchpunkt römisch zwei) Ausgehend von § 39a Abs. 1 Satz 1 AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).Ausgehend von Paragraph 39 a, Absatz eins, Satz 1 AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine nichtamtliche Dolmetscherin beigezogen. Ihre in der Gebührennote vom 25.2.2015 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 150,10 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und – nach Rücksprache mit der Dolmetscherin und Korrektur der Gebührennote – mit Beschluss vom 13.3.2015, Zl. VGW-KO-082/128/2015-1, in der genannten Höhe für in Ordnung befunden (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.3.2015 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 3 Satz 1 AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine nichtamtliche Dolmetscherin beigezogen. Ihre in der Gebührennote vom 25.2.2015 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 150,10 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und – nach Rücksprache mit der Dolmetscherin und Korrektur der Gebührennote – mit Beschluss vom 13.3.2015, Zl. VGW-KO-082/128/2015-1, in der genannten Höhe für in Ordnung befunden (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.3.2015 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 3, Satz 1 AVG).

§ 76Abs.

1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.

Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. I.

  1. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt III)römisch eins.
  2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch drei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der bei der gegebenen Sachlage über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der bei der gegebenen Sachlage über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33076.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.