2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. D. vom 24.10.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 23.10.2014, Zl. MA35-9/2920044-02, mit dem der Antrag vom 15.7.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte (Paragraph 41 /, 2 /, 2,) sonstige Schlüsselkraft"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (in der heute in Kraft stehenden Stammfassung dieser Bestimmung) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (in der heute in Kraft stehenden Stammfassung dieser Bestimmung) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.3.2015, Zl. VGW-KO-082/128/2015-1, mit 150,10 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 25.2.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/128/2015" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 13.3.2015, Zl. VGW-KO-082/128/2015-1, mit 150,10 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 25.2.2015 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/128/2015" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.
ÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011). Beigelegt war eine unvollständige gesellschaftsrechtliche Dokumentation über die Gründung der "S. GesmbH". Aus einem Firmenbuchauszug vom 9.6.2011 ist die Stellung des Beschwerdeführers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser am 8.6.2011 ins Firmenbuch unter der genannten Firma eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer FN ..., ersichtlich. Der Beschwerdeführer, ein am ...1977 in B. geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, stellte bei der belangten Behörde persönlich am 25.8.2011 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot – Karte" für selbständige Schlüsselkräfte
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (in der damals geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,). Beigelegt war eine unvollständige gesellschaftsrechtliche Dokumentation über die Gründung der "S. GesmbH". Aus einem Firmenbuchauszug vom 9.6.2011 ist die Stellung des Beschwerdeführers als Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser am 8.6.2011 ins Firmenbuch unter der genannten Firma eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, Firmenbuchnummer FN ..., ersichtlich. Mit behördlicher Einreichbestätigung vom Tag der Antragstellung (25.8.2011) forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, einen "Businessplan" und "Nachweise über Transfer von Investitionskapital oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen" nachzureichen. Die spätere Übermittlung solcher Unterlagen durch den Beschwerdeführer ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Nach mehr als einem Jahr übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.12.2012 den Verwaltungsakt an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens für selbständige Schlüsselkräfte im Sinn des § 24 AuslBG. Die Landesgeschäftsstelle erstattete eine schriftliche Beurteilung vom 19.12.2012, die am 28.12.2012 bei der belangten Behörde einlangte. Danach komme dem Betrieb des Handelsgewerbes durch die S. GesmbH, deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführer sei, nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu. Mit den Aktivitäten dieser Gesellschaft sei kein Geldfluss ins Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften nicht ersichtlich. Es liege keine "ökonomische Gesamtbedeutung" vor. Der Beschwerdeführer sei daher nicht als selbständige Schlüsselkraft anzusehen. Es werde daher ein negatives Gutachten abgegeben.Nach mehr als einem Jahr übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.12.2012 den Verwaltungsakt an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens für selbständige Schlüsselkräfte im Sinn des Paragraph 24, AuslBG. Die Landesgeschäftsstelle erstattete eine schriftliche Beurteilung vom 19.12.2012, die am 28.12.2012 bei der belangten Behörde einlangte. Danach komme dem Betrieb des Handelsgewerbes durch die S. GesmbH, deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführer sei, nach Anhörung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice Wien kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu. Mit den Aktivitäten dieser Gesellschaft sei kein Geldfluss ins Bundesgebiet verbunden und die Beschäftigung von Arbeitskräften nicht ersichtlich. Es liege keine "ökonomische Gesamtbedeutung" vor. Der Beschwerdeführer sei daher nicht als selbständige Schlüsselkraft anzusehen. Es werde daher ein negatives Gutachten abgegeben. In den Verwaltungsakten liegt ein unterschriebenes Original eines Bescheids der belangten Behörde vom 8.1.2013 mit einer Zustellverfügung an den Beschwerdeführer an die Adresse in der P.-gasse, Wien, und in Abschrift an die Landespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro). Dieser Bescheid weist den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.8.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
ÄG 2011) in Verbindung mit § 24 AuslBG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 101/2005) mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer keine selbständige Schlüsselkraft sei. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien habe ein negatives Gutachten abgegeben. Dieses bilde einen Bestandteil des Bescheids. Da das Gutachten nicht positiv sei, müsse der Antrag des Beschwerdeführers "ohne weiteres" abgewiesen werden. In den Verwaltungsakten liegt ein unterschriebenes Original eines Bescheids der belangten Behörde vom 8.1.2013 mit einer Zustellverfügung an den Beschwerdeführer an die Adresse in der P.-gasse, Wien, und in Abschrift an die Landespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro). Dieser Bescheid weist den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.8.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41, Absatz 4, NAG (in der damals in Kraft stehenden Fassung des FrÄG 2011) in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,) mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer keine selbständige Schlüsselkraft sei. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien habe ein negatives Gutachten abgegeben. Dieses bilde einen Bestandteil des Bescheids. Da das Gutachten nicht positiv sei, müsse der Antrag des Beschwerdeführers "ohne weiteres" abgewiesen werden. Ein Nachweis über die erfolgte Zustellung einer Ausfertigung dieses Bescheids an den Beschwerdeführer oder der Abschrift an die Landespolizeidirektion Wien ist nicht aktenkundig. Schließlich befindet sich ein Bericht der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesverkehrsabteilung, "Polizeiinspektion ...", vom 7.6.2013 zu diesem Verfahren im Verwaltungsakt, der der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde. Der Bericht betrifft den Beschwerdeführer und bezieht sich auf einen Vorfall vom 6.6.2013, 16:00 Uhr, an der Autobahn A9, Verkehrskontrollplatz St. in der Steiermark. Der Beschwerdeführer sei als Mitreisender in einem bosnischen Linienbus auf der Fahrt von B. nach Wien fremdenpolizeilich kontrolliert worden. Eine elektronische Datenbankabfrage habe ergeben, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde noch gespeichert sei. Zu seiner "angeblichen Firma" habe der Beschwerdeführer nur vage Angaben machen können. Unterlagen habe er nicht mitgeführt. Da der genaue Stand des Verfahrens über den beantragten Aufenthaltstitel nicht eruiert habe werden können und der Beschwerdeführer laut Melderegister über einen Hauptwohnsitz in Wien verfüge, sei ihm die Weiterreise nach Wien gestattet worden. I.2. Antrag auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck unselbständige Schlüsselkraftrömisch eins.2. Antrag auf einen Aufenthaltstitel für den Zweck unselbständige Schlüsselkraft Der in der Folge am 15.7.2014 persönlich bei der belangten Behörde gestellte Erstantrag des Beschwerdeführers richtete sich nunmehr auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte (Schlüsselkraft)" für unselbständige Schlüsselkräfte
2 Z 2 NAG. In der ihm bei Antragstellung ausgefolgten Einreichbestätigung (Übernahme gegengezeichnet) wurde er unter anderem um Nachreichung von Unterlagen über einen Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft aufgefordert. Mit behördlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1.10.2014 (von einer namentlich genannten Ersatzempfängerin an der Abgabestell des Beschwerdeführers am 3.10.2014 übernommen) wurde der Beschwerdeführer über das Fehlen eines solchen Nachweises in Kenntnis gesetzt und informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen. Der in der Folge am 15.7.2014 persönlich bei der belangten Behörde gestellte Erstantrag des Beschwerdeführers richtete sich nunmehr auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte (Schlüsselkraft)" für unselbständige Schlüsselkräfte
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. In der ihm bei Antragstellung ausgefolgten Einreichbestätigung (Übernahme gegengezeichnet) wurde er unter anderem um Nachreichung von Unterlagen über einen Nachweis für einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft aufgefordert. Mit behördlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1.10.2014 (von einer namentlich genannten Ersatzempfängerin an der Abgabestell des Beschwerdeführers am 3.10.2014 übernommen) wurde der Beschwerdeführer über das Fehlen eines solchen Nachweises in Kenntnis gesetzt und informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen. Dreieinhalb Wochen später erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2014, der vom Beschwerdeführer
dem gegengezeichneten Vermerk auf der im Akt einliegenden Originalausfertigung über die Bescheidausfolgung am folgenden Tag, dem 24.10.2014, persönlich übernommen wurde und mit dem sein Antrag
2 Z 2 NAG abgewiesen wurde. Dreieinhalb Wochen später erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2014, der vom Beschwerdeführer
dem gegengezeichneten Vermerk auf der im Akt einliegenden Originalausfertigung über die Bescheidausfolgung am folgenden Tag, dem 24.10.2014, persönlich übernommen wurde und mit dem sein Antrag
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die noch am Tag der Übernahme des angefochtenen Bescheids zur Post gegebene Beschwerde, mit der er zugleich zahlreiche (teilweise bereits vorgelegte) Unterlagen übermittelte, ohne jedoch einen Nachweis über den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft beizulegen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor, die am 10.11.2014 beim Verwaltungsgericht Wien einlangten, und erklärte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG zu verzichten. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor, die am 10.11.2014 beim Verwaltungsgericht Wien einlangten, und erklärte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG zu verzichten. I.
der mit "Zusatz zum Mietvertrag" betitelten handschriftlichen Erklärung vom 28.11.2014 noch aufrecht sei. Stattdessen gab er an, nur mehr sagen zu können, "dass geschehen ist, was geschehen ist", und dass er derzeit eine Wohnung suche. Die Zeugin R. M. sagte aus, dass der "Zusatz zum Mietvertrag" vom 28.11.2014 betreffend die Zurverfügungstellung der Wohnung in der H.-gasse an den Beschwerdeführer spätestens ab dem Verhandlungstag nicht mehr gelte. Dagegen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine Einwände erhoben, sondern abermals darauf hingewiesen, dass er derzeit eine neue Wohnung suche. Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben der Zeugin und des Beschwerdeführers konnte in den Feststellungen des Sachverhalts die künftige Nutzung dieser Wohnung oder ein Rechtsanspruch auf ihre Nutzung durch den Beschwerdeführer verneint werden. Weiters hat die Zeugin R. M. angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer die Wohnung in der H.-gasse eher für kurze Zeit überlassen wollte. Dies war als freundschaftliche Hilfeleistung gedacht. Das ist insoweit nachvollziehbar, als die Zeugin betreffend H.-gasse einem vertraglichen Untermietverbot unterliegt, sodass die einseitig nicht kündbare dauerhafte Wohnungsüberlassung an den Beschwerdeführer möglichweise die Verletzung ihres eigenen Vertragsverhältnisses über die Bestandnahme der Wohnung in der H.-gasse zur Folge hätte. Zudem scheint die Zeugin über keine eigene alternative Unterkunft zu verfügen. Der von ihr vorgelegte Mietvertrag über die (viel kleinere) Wohnung in der G.-straße wurde nicht von ihr abgeschlossen, sondern von einer verstorbenen Mieterin, mit der sie nicht verwandt ist. Es ist also nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Mietverhältnis auf sie hätte übergehen können. Eine dahingehende Vereinbarung mit dem Hauseigentümer oder Vermieter hat die Zeugin weder behauptet noch vorgelegt. Die eigene Wohnung an einen Dritten auf Dauer ohne Kündigungsmöglichkeit zu überlassen, erscheint unter solchen Umständen nicht naheliegend. Bei der gewählten Form der Erklärung "Zusatz zum Mietvertrag" handelt es sich um keine von beiden Vertragsparteien unterschriebene Vereinbarung über eine Untermiete. Die nur einseitig unterschriebene Zusage der Zeugin, die Wohnung in der H.-gasse dem Beschwerdeführer kostenlos zur Verfügung zu stellen, "so lange er diese braucht", deutet (bereits im Hinblick auf § 915 ABGB) daher auf keine dauerhafte Überlassung der Mietwohnung und auch nicht auf die Einräumung eines einseitig unkündbaren vertraglichen oder gar gerichtlich durchsetzbaren langfristigen Nutzungsrechts hin. Auch die dort schriftlich erwähnte Kostenlosigkeit der Überlassung wurde von den Parteien dahin verstanden, dass sich der Beschwerdeführer an den laufenden Kosten der Wohnung zu beteiligen hat. Wie sich anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen erkennen lässt, dürften sie ein anderes Verständnis über den tatsächlichen Inhalt der Wohnungsüberlassungsvereinbarung gehabt haben, als es der reine Wortlaut des Zusatzes nahelegen würde.Bei der gewählten Form der Erklärung "Zusatz zum Mietvertrag" handelt es sich um keine von beiden Vertragsparteien unterschriebene Vereinbarung über eine Untermiete. Die nur einseitig unterschriebene Zusage der Zeugin, die Wohnung in der H.-gasse dem Beschwerdeführer kostenlos zur Verfügung zu stellen, "so lange er diese braucht", deutet (bereits im Hinblick auf Paragraph 915, ABGB) daher auf keine dauerhafte Überlassung der Mietwohnung und auch nicht auf die Einräumung eines einseitig unkündbaren vertraglichen oder gar gerichtlich durchsetzbaren langfristigen Nutzungsrechts hin. Auch die dort schriftlich erwähnte Kostenlosigkeit der Überlassung wurde von den Parteien dahin verstanden, dass sich der Beschwerdeführer an den laufenden Kosten der Wohnung zu beteiligen hat. Wie sich anhand der Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen erkennen lässt, dürften sie ein anderes Verständnis über den tatsächlichen Inhalt der Wohnungsüberlassungsvereinbarung gehabt haben, als es der reine Wortlaut des Zusatzes nahelegen würde. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.4. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.4. Rechtlicher Rahmen I.4.1. Rechtslage allgemein und betreffend Aufenthaltstitel (Spruchpunkt I)römisch eins.4.1. Rechtslage allgemein und betreffend Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch eins)
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in § 19 Abs. 2 eingefügten zweiten Satz ist ein Antrag nicht zulässig, "aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts." Nach dem durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Paragraph 19, Absatz 2, eingefügten zweiten Satz ist ein Antrag nicht zulässig, "aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts."
2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. I.4.
1 B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen § 76 Abs. 1 Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten
1 Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach dem mit "anzuwendendes Recht" betitelten Paragraph 17, VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach dem verwiesenen Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten
Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach § 52 Abs. 2 AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.
Paragraph 39 a, AVG ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2, bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. I.
Aus welchem Grund dem Beschwerdeführer an der Entscheidung über diesen vor nunmehr über dreieinhalb Jahren gestellten Antrag nach wie vor gelegen ist, ist für das Verwaltungsgericht Wien im Übrigen nicht nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die damals im Verfahren genannten (gewerbetreibende) "S. GesmbH" aufgrund des Beschlusses des Handelsgerichts Wien vom 5.6.2013, ..., infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und ihre Firma schließlich am 3.12.2013
Paragraph 40, FBG wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. I.
2 Z 2 NAG nicht vor, sodass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. Die ihm – ohnedies nur übergangsweise für kurze Dauer zur Überbrückung einer Notlage – ermöglichte Nutzung der Wohnung in der H.-gasse ist nicht mehr gegeben. Damit liegt die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht vor, sodass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Allerdings ist zu der in der Vergangenheit erfolgten Überlassung dieser Wohnung an den Beschwerdeführer zu sagen, dass damit kein hinreichender Rechtsanspruch auf Unterkunft in der gesetzlich erforderlichen Form dargetan hätte werden können. Bereits aufgrund des vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach eine Unterkunft dann nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG gesichert ist, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer vorliegt, die den Hauptbestandgeber zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer berechtigen würde. Wird die Wohnung dem Fremden zur Gänze überlassen und lebt er mit der Untervermieterin nicht im gemeinsamen Haushalt, so liegt nach § 11 Z 1 MRG ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vor. Die Weitergabe zur Gänze kann nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 4 MRG einen Kündigungsgrund des Vermieters darstellen. Da unter "Weitergabe" im Sinne des § 30 Abs. 2 Z 4 MRG auch jede unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen ist, wäre für den Fremden auch dann nichts gewonnen, wenn – wie durch die mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Formulierung des Zusatzes zum Mietvertrag angedeutet – eine (unentgeltliche) Leihe vorliegen sollte (vgl. zu alledem das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259). Allerdings ist zu der in der Vergangenheit erfolgten Überlassung dieser Wohnung an den Beschwerdeführer zu sagen, dass damit kein hinreichender Rechtsanspruch auf Unterkunft in der gesetzlich erforderlichen Form dargetan hätte werden können. Bereits aufgrund des vertraglich vorgesehenen Untermietverbots ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach eine Unterkunft dann nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gesichert ist, wenn eine unzulässige Gebrauchsüberlassung durch den Hauptbestandnehmer vorliegt, die den Hauptbestandgeber zur vorzeitigen Auflösung oder Aufkündigung des Bestandverhältnisses zum Hauptbestandnehmer berechtigen würde. Wird die Wohnung dem Fremden zur Gänze überlassen und lebt er mit der Untervermieterin nicht im gemeinsamen Haushalt, so liegt nach Paragraph 11, Ziffer eins, MRG ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung vor. Die Weitergabe zur Gänze kann nach Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, MRG einen Kündigungsgrund des Vermieters darstellen. Da unter "Weitergabe" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG auch jede unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen ist, wäre für den Fremden auch dann nichts gewonnen, wenn – wie durch die mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Formulierung des Zusatzes zum Mietvertrag angedeutet – eine (unentgeltliche) Leihe vorliegen sollte vergleiche zu alledem das Erkenntnis des VwGH vom 21.2.2012, 2011/23/0259). I.
1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.
Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.