Paragraph 368, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF in Verbindung mit Paragraph 66,
O 1994.Geldstrafe von EUR 70,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden
Paragraph 368, GewO 1994. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 80,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dieses Straferkenntnis gründet sich im Wesentlichen auf eine Anzeige des Aufsichtsorgans des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 – Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, R., welches in der Anzeige vom 5.5.2014 ausführte, dass Herr Ma. K. befugt sei, das Gastgewerbe in der Betriebsart Clubbinglounge in Wien, S. auszuüben. Das Lokal sei geöffnet und für jedermann zugänglich gewesen, mehrere Gäste seien anwesend gewesen und hätten Getränke konsumiert. Es sei festgestellt worden, dass keine den § 63 bis 66 GewO entsprechende äußere Geschäftsbezeichnung angebracht gewesen sei, da lediglich der Nachname und der Vorname abgekürzt angebracht gewesen sei. Laut angeschlossenem Foto lautet die Geschäftsbezeichnung „Inhaber M. K.“.Dieses Straferkenntnis gründet sich im Wesentlichen auf eine Anzeige des Aufsichtsorgans des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 – Marktamtsabteilung für den ... Bezirk, R., welches in der Anzeige vom 5.5.2014 ausführte, dass Herr Ma. K. befugt sei, das Gastgewerbe in der Betriebsart Clubbinglounge in Wien, S. auszuüben. Das Lokal sei geöffnet und für jedermann zugänglich gewesen, mehrere Gäste seien anwesend gewesen und hätten Getränke konsumiert. Es sei festgestellt worden, dass keine den Paragraph 63 bis 66 GewO entsprechende äußere Geschäftsbezeichnung angebracht gewesen sei, da lediglich der Nachname und der Vorname abgekürzt angebracht gewesen sei. Laut angeschlossenem Foto lautet die Geschäftsbezeichnung „Inhaber M. K.“. Der im Einspruch enthaltenen Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Betriebsstätte des von ihm betriebenen Gewerbes verfüge selbstverständlich über eine dem § 66 GewO entsprechende Geschäftsbezeichnung, da sowohl sein Name auf der Eingangstür als auch der Gegenstand des Gewerbes auf einer großen über dem Eingang hängenden hinter leuchtenden Tafel ersichtlich sei, wurde seitens der Behörde nicht gefolgt.Der im Einspruch enthaltenen Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Betriebsstätte des von ihm betriebenen Gewerbes verfüge selbstverständlich über eine dem Paragraph 66, GewO entsprechende Geschäftsbezeichnung, da sowohl sein Name auf der Eingangstür als auch der Gegenstand des Gewerbes auf einer großen über dem Eingang hängenden hinter leuchtenden Tafel ersichtlich sei, wurde seitens der Behörde nicht gefolgt. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher er den angefochtenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig bezeichnete und ausführte in Wien, S. betreibe er das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Clubbinglounge. Das Konzept seiner Betriebsart sei an den bekannten US-Kinofilm „C...“ angelehnt. Darüber hinaus sei er Inhaber der in Österreich geschützten Marke „C.“. Der Schutz seiner Wortmarke erstrecke sich in der Klasse 43 des Abkommens über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen von Nizza auf den Betrieb einer Bar und die Verpflegung von Gästen in Restaurants. Seine Marke genieße hohe Verkehrsgeltung. Aufgrund der hohen Verkehrsgeltung der Marke C. und der an den US-Kinofilm „C...“ angelehnten äußeren Gestaltung seiner über dem Eingangsbereich hängenden hinterleuchteten Tafel mit dem Schriftzug „C.“ erkenne das Publikum unverwechselbar und unmissverständlich den Gegenstand seines Gewerbes. Sein Name stehe gut sichtbar auf der Eingangstüre seiner Betriebsstätte. Angeschlossen waren das Marktforschungsergebnis der Sensor Marktforschung sowie einen Auszug aus dem Markenregister und angeboten wurde zum Beweis die Parteieneinvernahme. Gestellt wurden die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergingen folgende Aussagen: Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll verwies zunächst auf das bisherige Vorbringen. Frau R. „Ich bin über den Gegenstand der heutigen Einvernahme informiert. Ich kann mich auch an die damalige Amtshandlung noch erinnern. Ich bin im Zug einer kozertierten Schwerpunktaktion für den ... Bezirk in die gegenständliche Betriebsanlage gegangen. Ich sollte sämtliche Fakten erheben, die in meinem Zuständigkeitsbereich fallen. Ich habe mich beim Betreten der BA zu erkennen gegeben. Ich habe mit einer Dame gesprochen, die mir gesagt hat, der Chef sei nicht anwesend. Sie war im Zug der weiteren Amtshandlung meine Ansprechperson. … Die äußere Geschäftsbezeichnung lautete: „M. K.“. Einen sonstigen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes gab es nicht. … Die Geschäftsbezeichnung, wie oben beschrieben, habe ich auf einem Messingschild an der Lokaleingangstür gesehen. Es gibt über der Eingangstür eine große, hinterleuchtete Werbetafel. Darauf befindet sich das Wort „C.“. Ein weiterer Zusatz befindet sich auf dieser Tafel nicht. Links und rechts der Eingangstür waren damals Plakate angebracht. Der Inhalt ist mir aber nicht mehr erinnerlich. Der Beschwerdeführer: „Die Firmenbezeichnung „M. K. C.“ ist zulässig, da ich meinen Vornamen abkürzen darf. Ich lege ein Gutachten vor, demzufolge die Bezeichnung „C.“ einen hohen Markt- und Erkennungswert hat. Auch der Gewerbeschein wird in Ablichtung zum Akt erlegt. … Aus den Plakaten, die im Eingangsbereich angebracht sind, kann der Geschäftsbereich abgelesen werden. Diese Plakate sind um die Eingangstüre herum angebracht, sie sind auch beleuchtet.“
O 1994 haben sich Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen.
Paragraph 63, Absatz eins, GewO 1994 haben sich Gewerbetreibende, die natürliche Personen und keine im Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und bei der Abgabe der Unterschrift ihres Namens zu bedienen.
1 leg.cit. sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen.
Paragraph 66, Absatz eins, leg.cit. sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätten mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung gilt auch für Betriebsstätten, die einer nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten und für Baustellen.
Abs. 2 dieser Bestimmung hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten.
Absatz 2, dieser Bestimmung hat die äußere Geschäftsbezeichnung zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63,) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten. In der Literatur wird zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 die Ansicht vertreten, dass, da das Gesetz nicht unterscheide, unter „Namen“ der Vorname und der Familienname zu verstehen ist, deren sich der Gewerbetreibende zu bedienen hat (vgl. Grabler, Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, dritte Auflage 2011 sowie Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO mit Verordnungen neben Gesetzen und EU-Recht, siebente Auflage).In der Literatur wird zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, die Ansicht vertreten, dass, da das Gesetz nicht unterscheide, unter „Namen“ der Vorname und der Familienname zu verstehen ist, deren sich der Gewerbetreibende zu bedienen hat vergleiche Grabler, Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, dritte Auflage 2011 sowie Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO mit Verordnungen neben Gesetzen und EU-Recht, siebente Auflage). Dies ist auch damit im Einklang zubringen, dass nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 2006, mit BGBl. I 161/2006 ausdrücklich die Anführung von Vornamen und Familiennamen gefordert war und mit der Gewerberechtsnovelle 2006 lediglich eine Anpassung an den Wortlaut des § 14 Abs. 1 UGB erfolgen sollte, um unterschiedliche Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen (OGH und VwGH) zu vermeiden. Nach § 14 Abs. 1 UGB haben Einzelunternehmer auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet.Dies ist auch damit im Einklang zubringen, dass nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 2006, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2006, ausdrücklich die Anführung von Vornamen und Familiennamen gefordert war und mit der Gewerberechtsnovelle 2006 lediglich eine Anpassung an den Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, UGB erfolgen sollte, um unterschiedliche Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen (OGH und VwGH) zu vermeiden. Nach Paragraph 14, Absatz eins, UGB haben Einzelunternehmer auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Einzelunternehmer, die natürliche Personen sind, haben somit ihren bürgerlichen Namen (d.h. Vor- und Zunamen) anzugeben (vgl. Straube, UGB, Wiener Kommentar, Band 1 vierte Auflage).Einzelunternehmer, die natürliche Personen sind, haben somit ihren bürgerlichen Namen (d.h. Vor- und Zunamen) anzugeben vergleiche Straube, UGB, Wiener Kommentar, Band 1 vierte Auflage). Wenn somit gegenständlich der Vorname abgekürzt wurde, so fehlt es schon allein deswegen an einer ausreichenden äußeren Geschäftsbezeichnung. Wenn das Gesetz „einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes“ fordert, so soll damit zum Ausdruck kommen, dass nicht die Wiedergabe des Wortlautes des Gewerbescheines verlangt wird, sondern dass es dem Gewerbetreibenden freisteht, im Rahmen der äußeren Geschäftsbezeichnung den Gegenstand seines Gewerbes so zu umschreiben, dass kein Zweifel über den Gegenstand des Gewerbes und die Art des Gewerbebetriebes besteht (auch dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 2011, dritte Auflage). In den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen der Marktforschung ist von einer „C. Bar“ die Rede. Die gegenständliche, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bezeichnung auf einer hinterleuchteten Tafel lautet aber nur „C.“. Die englische Bezeichnung eines Tieres kann nun nicht ernsthaft als unmissverständlicher Hinweis auf den Gegenstand eines Gewerbes, noch dazu „im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehalten“ angesehen werden. Es ist hierbei nämlich nicht auf die Kenntnis der tatsächlichen oder potenziellen Kunden des Lokales oder auf ihre Fähigkeit aus Betriebskonzept, US-Kinofilmen bzw. der daran angelehnten äußeren Gestaltung einer Tafel mit einem entsprechenden Schriftzug abzustellen sondern darauf, dass für jedermann anhand dieser Bezeichnung erkennbar ist, was Gegenstand des in der Betriebsanlage ausgeübten Gewerbes ist und in welchem Rahmen die Gewerbeausübung erfolgt. Es wird somit festgestellt, dass der Beschwerdeführer Gewerbetreibender an gegenständlicher Betriebsstätte in Wien, S. ist, dort zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Clubbinglounge befugt ist und dass die äußere Geschäftsbezeichnung dieser Betriebsstätte lediglich „Inhaber M. K.“ lautete, wobei sich an der Betriebsstätte auch eine hinterleuchtete Tafel mit dem Schriftzug „C.“ befand. Diese Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf die Anzeige und die zeugenschaftliche Einvernahme des Marktamtsorganes R. sowie auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers selbst. Allfällige Zweifel an dieser Darstellung der gegebenen Situation sind auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine hervorgekommen und war diese Sachverhaltsannahme somit gegenständlicher Entscheidung zugrundezulegen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist somit davon auszugehen, dass sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatseite erfüllt wurde, ist doch der Wortlaut des Gesetzes eindeutig bzw. wäre die Anforderung der Anbringung des vollständigen Namens leicht zu eruieren gewesen, was der Beschwerdeführer aber offenkundig unterlassen hat, weshalb von zumindest grober Fahrlässigkeit auszugehen war. Der Beschwerde war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht
O 1994, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht
Paragraph 368, GewO 1994, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gegenständliche Norm dient der Information von Kunden und von Behörden. Durch die gegenständliche sehr mangelhafte Bezeichnung wurde dies als Rechtsgut nicht unerheblich geschädigt. Bei grober Fahrlässigkeit ist auch von erheblichem Verschulden auszugehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind keine hervorgekommen, auf das bescheidene Einkommen, Vermögenslosigkeit sowie das Fehlen von Sorgepflichten wurde Bedacht genommen. Die Strafe erweist sich somit als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht kam, soll die Strafe doch auch geeignet sein, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen ausreichend abzuhalten. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da, auch im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da, auch im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut, keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.020.34571.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.