G eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 18.12.2014 von 18:50 – 19:00 Uhr in Wien 01., Rathausplatz 1 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret wird Ihnen vorgehalten, dass Sie durch die einschreitenden Polizeibeamten bereits mehrmals beim Betteln wahrgenommen und auch schon zur Anzeige gebracht wurden. Sie waren den Beamten von früheren Amtshandlungen bekannt. Im Übrigen wurden Sie dabei beobachtet wie Sie sich einer Passantin in den Weg stellten und dieser die offene Hand entgegen streckten. diese Tathandlung führten Sie gemeinsam mit Ihrem Begleiter Herrn D. durch. Aufgrund jener Wahrnehmungen kann davon ausgegangen werden, dass Sie in Wien der gewerbsmäßigen Bettelei nachgehen und in der Absicht nach Wien gekommen sind, um sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs 1 lit a WLSGParagraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 110,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 2 Stunden,
Abs 1 WLSGGeldstrafe von Euro 110,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 2 Stunden,
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Vorhaft: I) Anrechnung der Vorhaft:Vorhaft: , römisch eins) Anrechnung der Vorhaft:
G wird die erlittene Vorhaft von 18.12.2014, 19:00 – 23:50 (4h 50 Minuten), wird in Höhe von € 10,63 auf Spruchpunkt 1) der Strafe angerechnet.
Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi 1 VStG wird die erlittene Vorhaft von 18.12.2014, 19:00 – 23:50 (4h 50 Minuten), wird in Höhe von € 10,63 auf Spruchpunkt 1) der Strafe angerechnet. II) Verfallserklärung:römisch zwei) Verfallserklärung: Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 1,26 Euro wird
Abs 2 WLSG für verfallen erklärt.Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von € 1,26 Euro wird
Paragraph 2, Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt. III) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machenrömisch drei) Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen Es wird Ihnen aufgetragen, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren binnen 2 Wochen dem Polizeikommissariat Innere Stadt einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Rechtsgrundlage: § 10 des ZustellgesetzesRechtsgrundlage: Paragraph 10, des Zustellgesetzes .. Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen: € 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 euro Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 110,37“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdeführerin bringt darin ua. wörtlich vor: „Zum Vorwurf des gewerbsmäßigen Bettelns der Verfassungsgerichtshof hat 2012 festgestellt, dass Betteln grundsätzlich erlaubt und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt ist (GZ 155/10-9). Der VFGH hat eindeutig festgehalten, dass Betteln zur Überbrückung einer individuellen Notlage erlaubt sein muss. Dass eine individuelle Notlage auch länger dauern kann und es daher erforderlich sein kann, mehrmals zu betteln, um sie zu überbrücken, liegt in der Natur der Sache. Aus dem im Straferkenntnis beschriebenen Verhalten geht nicht hervor, dass die Beschuldigte die Passantinnen übermäßig belästigt hätte. Die BF hat gebettelt, da sie sich in so einer Notlage befindet. Die durch die Polizei getätigte Feststellung, dass es sich um gewerbsmäßiges Betteln handle ist unzutreffend und unverständlich: Betteln kann nicht allein dadurch strafbar werden, weil jemand „in der Absicht nach Wien“ kommt, um hier zu betteln. Diese Interpretation würde bedeuten, dass alle Personen, die nicht in Wien wohnen, hier nicht betteln dürfen, was eine unzulässige Ungleichbehandlung und Diskriminierung bedeuten würde. Außer den Argumenten des „mehrmaligen Bettelns“ und des „Nach-Wien-Kommens“ hat die Behörde aber nicht festgestellt, worin den das strafbare Verhalten gelegen haben soll. Die BF wurde daher zu Unrecht mit einer Strafe belegt. Somit ist auch der
G uVm § 2 Abs 2 WLSG beschlagnahmte Geldbetrag der BF zurückzuerstatten.Somit ist auch der
Paragraph 39, Absatz 2, VStG uVm Paragraph 2, Absatz 2, WLSG beschlagnahmte Geldbetrag der BF zurückzuerstatten. Bekämpfung der Höhe nach In eventu bekämpft die BF die Höhe der Strafe weil sie sich in einer finanziellen Notlage befindet und die Strafe nicht bezahlen kann. Sie verfügt nur über ein sehr geringes Einkommen von 35,-- Euro im Monat und hat als bulgarische Staatsangehörige in Österreich keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sie hat zwei minderjährige Kinder, für die sie sorgen muss. Die Strafe trifft sie daher unverhältnismäßig hart. Die BF bekämpft des Weiteren die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe: das WLSG sieht eine max. Strafe von 700 Euro oder einer woche Ersatzfreiheitsstrafe vor: demnach entsprechen 100 Euro einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe: im vorliegenden Straferkenntnis ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen und 2 Stunden für eine Strafe von 110,-- aber um das doppelte zu hoch angesetzt. Bekämpfung der Verfallserklärung Der BF wurde ein Betrag von 1,26 Euro abgenommen und für verfallen erklärt. Die Behörde hat Ausführungen dazu unterlassen, dass es sich bei diesem Geld um Geld handelt, dass durch eine strafbare Handlung verdient wurde. Der BF einfach ihr ganzes Geld abzunehmen ist unzulässig. Die Verfallserklärung ist daher rechtswidrig. Aufgrund der dargestellten Sachlage werden die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge
GVG – zum Zwecke der Einvernahme der BF – eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodanndas Verwaltungsgericht möge
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG – zum Zwecke der Einvernahme der BF – eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann 1.das angefochtene Straferkenntnis (bzw. einzelner seiner Spruchpunkte) ersatzlos beheben und 2. die Verwaltungsstrafverfahren
G einstellen,2. die Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu
1 lit. a WLSG begangen habe. Am 18.12.2014 wurde mit der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Strafverhandlung abgehalten, in der sie ihren Wohnort mit P., ..., angab. Weiters gab sie ua. über Befragen an, dass sie kein Vermögen besitze, kein Einkommen habe und für 2 Kinder sorgepflichtig sei. Sie sei ledig, aber in einer Lebensgemeinschaft, bulgarische Staatsangehörige und ohne Beschäftigung. Zum Vorhalt, dass am 18.12.2014 dabei betreten wurde, wie sie zusammen mit Herrn D. in der Wiener Innenstadt mehrere Leute angebettelt habe, indem sie sich vor diese hingestellt habe und die Hand offen gehalten habe, um so an Spenden zu kommen, gab sie an, dass das stimme. Sie würden betteln, weil sie kein Geld hätten um ihre Rückreise nach Bulgarien zu bezahlen. Auf die Frage, wie lange sie schon in Wien sei und wie oft sie schon gebettelt habe, gab sie an, dass sie jetzt seit 10 Tagen durchgehend in Wien sei. Sie schlafe immer bei der Caritas am .... Sie dürften dort auf Bänken schlafen. Ob sie dort gemeldet sei, wisse sie nicht. Beim Betteln sei sie erst letzte Woche betreten worden und auch „hier in diesem Haus“ gewesen. Sie sei derzeit nicht in der Lage den verhängten Strafbetrag zu bezahlen, sie hätten kein Geld. Sie beziehe in Österreich kein Einkommen und habe in Österreich weder Vermögenswerte noch pfändbares Eigentum, auf die gegriffen werden könnte.Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 18.12.2014, wonach die Beschwerdeführerin die Übertretung
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begangen habe. Am 18.12.2014 wurde mit der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Strafverhandlung abgehalten, in der sie ihren Wohnort mit P., ..., angab. Weiters gab sie ua. über Befragen an, dass sie kein Vermögen besitze, kein Einkommen habe und für 2 Kinder sorgepflichtig sei. Sie sei ledig, aber in einer Lebensgemeinschaft, bulgarische Staatsangehörige und ohne Beschäftigung. Zum Vorhalt, dass am 18.12.2014 dabei betreten wurde, wie sie zusammen mit Herrn D. in der Wiener Innenstadt mehrere Leute angebettelt habe, indem sie sich vor diese hingestellt habe und die Hand offen gehalten habe, um so an Spenden zu kommen, gab sie an, dass das stimme. Sie würden betteln, weil sie kein Geld hätten um ihre Rückreise nach Bulgarien zu bezahlen. Auf die Frage, wie lange sie schon in Wien sei und wie oft sie schon gebettelt habe, gab sie an, dass sie jetzt seit 10 Tagen durchgehend in Wien sei. Sie schlafe immer bei der Caritas am .... Sie dürften dort auf Bänken schlafen. Ob sie dort gemeldet sei, wisse sie nicht. Beim Betteln sei sie erst letzte Woche betreten worden und auch „hier in diesem Haus“ gewesen. Sie sei derzeit nicht in der Lage den verhängten Strafbetrag zu bezahlen, sie hätten kein Geld. Sie beziehe in Österreich kein Einkommen und habe in Österreich weder Vermögenswerte noch pfändbares Eigentum, auf die gegriffen werden könnte. Antragsgemäß fand am 18.3.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher die Beschwerdeführerin persönlich, ihre ausgewiesene Vertreterin, Frau Mag. G., die belangte Behörde, sowie der Anzeigeleger als Zeuge geladen wurden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat am 17.3.2015 mittels E-Mail mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin wieder in ihre Heimat nach Bulgarien gereist sei und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie selbst sehe es nicht mehr als erforderlich an, an einer Verhandlung teilzunehmen, zumal sie zum Sachverhalt nichts Näheres ausführen könne und es lediglich um die rechtliche Beurteilung in Sinne des Vorliegens gewerbsmäßigen Bettelns gehe. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
GVG wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Herr GrI K. sagte als Anzeigeleger zeugenschaftlich einvernommen wie folgt aus: „Ich kann mich an den Vorfall am 18.12.2014 in Wien 1., Rathausplatz 1 erinnern. Es fand damals der Christkindlmarkt statt. Frau N. ist in Begleitung ihres Lebensgefährten durch die Straße bei den Standln gegangen und hat die Leute angebettelt. Frau N. ist im Zeitraum des Christkindlmarktes vor dem Rathaus sicherlich drei bis vier Mal beim Betteln beobachtet und betreten worden. Dabei wurde sie immer abgemahnt. Die Bettelei erfolgte beobachteterweise immer sehr beharrlich und aggressiv. Die Reaktion der angebettelten Personen ist unterschiedlich. Meistens geben sie dann doch etwas. Ich gehe davon aus, dass Frau N. keine andere Einnahmequelle hatte als das Betteln.“
1 lit. a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 2 Abs 1 lit a WLSG ist nicht in der selben Weise auszulegen wie etwa in § 1 Abs 2 der Gewerbeordnung oder in § 70 StGB (s. Entscheidung UVS Wien v. 3.4.2012, Zl. UVS-03/P/34/10047/2011, v. 25.2.2013, Zl. UVS-03/P/17199/2012-1, uam.)Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG ist nicht in der selben Weise auszulegen wie etwa in Paragraph eins, Absatz 2, der Gewerbeordnung oder in Paragraph 70, StGB (s. Entscheidung UVS Wien v. 3.4.2012, Zl. UVS-03/P/34/10047/2011, v. 25.2.2013, Zl. UVS-03/P/17199/2012-1, uam.) Es ist davon auszugehen, dass unter „in gewerbsmäßiger Weise“ erfolgter Bettelei eine berufsmäßige Bettelei zu verstehen ist, das heißt ein Betteln, die trotz vorhandener Alternativen anstelle der Ausübung einer möglichen Erwerbstätigkeit zum Beruf gemacht wird, um dadurch ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt ca. 23 Jahre alt und hat 2 kleine Kinder. Weder aus dem Akt der belangten Behörde, noch aus der Aussage des Anzeigelegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 18.3.2015, für den kurzen Beobachtungszeitraum „Christkindlmarkt auf dem Wiener Rathausplatz“ konnte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Betteln gewerbsmäßig ausübte. Die Beschwerdeführerin ist laut Angaben ihrer Vertreterin nicht mehr in Österreich und hat bereits anläßlich ihrer Einvernahme bei der belangten Behörde im Dezember 2014 angegeben, sie würde nur Betteln, um sich die Heimreise finanzieren zu können. Da aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Verfahrens davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in einer finanziellen Notlage befand und sie mit dem erbettelten Geld ihre Heimreise finanziert hat, demnach keine Erwerbsquelle auf Dauer gesehen hat, war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.048.RP22.1587.2015
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