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{'item': 'VGW-102/040/10208/2014'}

Obsah (10)§ 28§ 35Artikel 3§ 1Artikel 130§ 97§ 37§ 25aArtikel 133Artikel 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.03.2015 GeschäftszahlVGW-102/040/10208/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi

§ 28Absatz 6 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II.

§ 35Absatz 1 und 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion Wien Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl römisch zwei 2013/517, hat der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion Wien Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 27.12.2013 langte beim UVS Wien nachstehende Beschwerde ein (auszugsweise Wiedergabe): „Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war am 21.11.2013 gegen 00:15 Uhr nach einer Veranstaltung mit seinem ordnungsgemäß ausgestatteten beleuchteten Fahrrad in der Operngasse Richtung stadtauswärts unterwegs. An der Kreuzung Operngasse / Opernring musste der Beschwerdeführer wegen Rotlichts der für ihn maßgeblichen Ampel anhalten. Nachdem die Ampel auf Grün schaltete, fuhr der Beschwerdeführer stadtauswärts über den Opernring in die Operngasse. Dabei konnte er einen Polizisten wahrnehmen, der mit einem roten Lichtsignal Fahrzeuge zum Anhalten aufforderte. Der Beschwerdeführer konnte nicht erkennen, dass sich das Signal auf ihn bezogen haben soll, war der Meinung, dass es einem der hinter ihm fahrenden Autos galt und fuhr aus diesem Grund an dem Polizisten vorbei. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer im Zuge einer Linksbewegung an dem ersten Polizisten vorbeigefahren war, wurde er – bereits mit ca. 25 km/h fahrend – ohne weitere Aufforderung oder Signal von einem seitlich auf ihn zulaufenden Polizisten durch einen Stoß an der rechten Schulter aus dem Gleichgewicht gebracht und stürzte aus diesem Grund mit seinem Fahrrad schwer. Obwohl auf Grund des Sturzes naheliegend war, dass sich der Beschwerdeführer dabei Verletzungen zugezogen hatte, wurde er ohne weitere Erkundungen über seinen Gesundheitszustand sofort zur Ausweisleistung und zu einem Alkoholtest aufgefordert. Der Beschwerdeführer, der zwar Schmerzen verspürte, diese aber unter Schock stehend nicht als gravierend einschätzte, kam den Aufforderungen nach. Von einer unbeteiligten Zeugin, die selbst in einem im Zuge des Planquadrats kontrollierten Fahrzeuges saß, wurde dem Beschwerdeführer medizinische Erstversorgung angeboten. Zudem erklärten sich die Zeugin und ihr Mann, welcher ebenfalls Zeuge des Vorfalls war, bereit, den Beschwerdeführer und sein Fahrrad im Auto mitzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits in diesem Auto Platz genommen hatte, wurde er neuerlich ohne Begründung zu einem weiteren Alkoholtest aufgefordert. Auch dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, die Ergebnisse der Tests erbrachten keinen weiter relevanten Wert. Da mittlerweile die Schmerzen des Beschwerdeführers stärker wurden, verlangte er, dass die Rettung verständigt und er zur Kontrolle ins Spital gebracht werde. Von der Rettung wurde der Beschwerdeführer in das ...-Krankenhaus gebracht, wo ein Schlüsselbeinbruch rechts festgestellt wurde. Nach Entlassung aus dem ...-Krankenhaus fuhr der Beschwerdeführer nach Hause. Aufgrund der im Laufe des 21.11.2013 immer stärker werdenden Schmerzen suchte er noch am Abend dieses Tages das ... Unfallkrankenhaus auf, wo weitere Verletzungen, konkret Prellungen, Hämatome und Abschürfungen am Rücken, rechten Becken, rechten Sprunggelenk und rechten Brustbereich festgestellt wurden. Beweis: - zeugenschaftliche Einvernahme von Dr. Ka. K. S.-straße, Wien Mag. Mi. K., S.-straße, Wien Ma. Z., P.-straße, Wien Ro. Mal., K.-gasse, Wien - Vorzulegende Behandlungsunterlagen; - PV. I.2. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE:römisch eins.2. ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE: Das Stoßen eines fahrenden Radfahrers durch die Exekutive ist die Anwendung physischer Gewalt und somit ein Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt. Der angefochtene Verwaltungsakt wurde am 21.11.2013 in 1010 Wien, Operngasse 12 gesetzt. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist gewahrt, der Unabhängige Verwaltungssenat ist örtlich zuständig. Der Beschwerdeführer wurde durch den Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt verletzt, er ist beschwerdelegitimiert. Der Akt unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt wurde von einem Organ der Polizeiinspektion ... gesetzt und ist daher der belangten Behörde zuzurechnen. I.3. BEGRÜNDUNG:römisch eins.3. BEGRÜNDUNG:

Artikel 3

EMRK ist jede unverhältnismäßige Gewaltanwendung erniedrigend, der eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung der betroffenen Person innewohnt. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt, wie das Stoßen eines Radfahrers zwangsläufig zu einem Sturz führen muss und somit die im Regelfall mit einem derartigen Sturz verbundenen Verletzungen geradezu billigend in Kauf genommen wurden. Darin ist eine gröbliche Missachtung der Menschenwürde des Beschwerdeführers zu erblicken. Da der Beschwerdeführer bei dem Sturz schwer verletzt wurde und zudem das Risiko einer weit schwereren Verletzung (zB im Kopfbereich) bzw. das Risiko eines Unfalls mit den hinter dem Beschwerdeführer fahrenden Autos eingegangen worden ist, liegt jedenfalls durch das Verhalten des Organs der belangten Behörde eine Verletzung des in § 29 SPG normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Die im Waffengebrauchsgesetz konkretisierten Vorschriften wurden von dem Organ der belangten Behörde beim Einschreiten gegen den Beschwerdeführer missachtet und das Unfallrisiko und die erlittenen Verletzungen in Kauf genommen. Da der Beschwerdeführer bei dem Sturz schwer verletzt wurde und zudem das Risiko einer weit schwereren Verletzung (zB im Kopfbereich) bzw. das Risiko eines Unfalls mit den hinter dem Beschwerdeführer fahrenden Autos eingegangen worden ist, liegt jedenfalls durch das Verhalten des Organs der belangten Behörde eine Verletzung des in Paragraph 29, SPG normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor. Die im Waffengebrauchsgesetz konkretisierten Vorschriften wurden von dem Organ der belangten Behörde beim Einschreiten gegen den Beschwerdeführer missachtet und das Unfallrisiko und die erlittenen Verletzungen in Kauf genommen. II. Aus den angeführten Gründen werden daher die römisch zwei. Aus den angeführten Gründen werden daher die Beschwerdeanträge Gestellt,

  1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
  2. den am 21.11.
  3. 00:15 Uhr dem Beschwerdeführer als Radfahrer von einem Organ der belangten Behörde versetzten Stoß, der den Sturz und Verletzungen des Beschwerdeführers bewirkte, für rechtswidrig zu erklären, und
  4. dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.“ Die LPD Wien erstattete als belangte Behörde nachstehende Gegenschrift vom 31.1.2014: „I. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich zunächst aus der im vorgelegten Akt enthaltenen Anzeige der PI ... vom 21.11.
  5. Beweis: vorgelegter Verwaltungsstrafakt II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet das behauptete Versetzen eines Stoßes, welches seinen Sturz als Radfahrer bewirkt habe, für rechtswidrig. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat der einschreitende EB dem BF keinen Stoß versetzt, sondern ihn durch Ergreifen am Arm festhalten wollen. Dies deshalb, da der BF wiederholte Anhaltezeichen eines Straßenaufsichtsorgans nicht Folge geleistet hatte. Er hatte dadurch die Tatbilder nach § 37 Abs. 1 und 2 StVO verwirklicht. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat der einschreitende EB dem BF keinen Stoß versetzt, sondern ihn durch Ergreifen am Arm festhalten wollen. Dies deshalb, da der BF wiederholte Anhaltezeichen eines Straßenaufsichtsorgans nicht Folge geleistet hatte. Er hatte dadurch die Tatbilder nach Paragraph 37, Absatz eins und 2 StVO verwirklicht. Diese Bestimmungen lauten: „

(1)Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer Haltelinie, sonst vor der Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei diesem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung befinden, haben sie so rasch wie dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
(2)Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten. Bei diesem Zeichen sind auch die senkrecht zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt.“ Es ist festzuhalten, dass bereits in dieser Phase der Amtshandlung die Festnahme des BF nach § 35 Z 1 VStG zulässig und angezeigt war. Es ist festzuhalten, dass bereits in dieser Phase der Amtshandlung die Festnahme des BF nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG zulässig und angezeigt war. Überdies bestimmt § 97 Abs. 5 StVO auszugsweise:Überdies bestimmt Paragraph 97, Absatz 5, StVO auszugsweise: „Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. …“ Aufgrund dieser Bestimmung versuchten die EB den BF nach Setzen der obigen Verwaltungsübertretungen zum Stehenbleiben zu bringen. Insp. B. rief ihm laut „Halt“ zu. Der BF ignorierte diesen Anhalteversuch. BezInsp. R. lief daraufhin dem BF nach und erfasste ihn am Arm. Der BF versuchte sich loszureißen, was zu seinem Sturz führte. Nachdem die bisherigen Anhalteversuche vom BF vereitelt worden war, bestand für den EB am Ende keine andere (schonendere) Möglichkeit mehr, den BF anzuhalten. In diesem Zusammenhang ist auf § 97 Abs. 1 StVO zu verweisen, der auszugsweise lautet: In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 97, Absatz eins, StVO zu verweisen, der auszugsweise lautet: „Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch„Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des Paragraph 94 c, Absatz eins, auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken. …“ Bez.Insp. R. konnte daher iSd den Waffengebrauch einschränkenden Bestimmungen des § 4 WaffGG nur die Verfolgung des Flüchtenden aufnehmen und durfte den BF gestützt auf das WaffGG und § 97 Abs. 1 lit. c StVO ergreifen. Bez.Insp. R. konnte daher iSd den Waffengebrauch einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 4, WaffGG nur die Verfolgung des Flüchtenden aufnehmen und durfte den BF gestützt auf das WaffGG und Paragraph 97, Absatz eins, Litera c, StVO ergreifen. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. An Kosten werden Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand

§ 1der Vw

G-AufErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“An Kosten werden Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand

Paragraph eins, der VwG-AufErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“ Zur Gegenschrift der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer (kurz BF) folgende Äußerung vom 21.3.2014 ab: „

  1. Die Darstellung des Sachverhalts in der im vorgelegten Akt enthaltenen Anzeige vom 21.11.2013, auf die in der Gegenschrift verwiesen wird, ist teilweise unrichtig. Insbesondere die Darstellung, dass der Zeuge R. versuchte, „nachlaufend mit seiner rechten Hand die rechte Hand des Radfahrers zu ergreifen“ und der Beschwerdeführer versuchte, sich loszureißen und dabei zu Sturz kam, ist unrichtig. Es ist nicht möglich, in einer Distanz von wenigen Metern aus einer ruhenden Position die Geschwindigkeit eines Radfahrers (20-25km/h) aufzunehmen, um neben dem Radfahrer herzulaufen und ihn dabei mit der rechten(!) Hand an dessen rechter Hand zu ergreifen. Diese Darstellung ist somit aus technischer Sicht ausgeschlossen und widerspricht im Übrigen den Angaben unbeteiligter Zeugen. Zum Beweis dafür, dass es nicht möglich ist, aus einer stehenden Position innerhalb weniger Schritte eine Geschwindigkeit von rund 20 km/h zu erreichen, dabei mehrere Meter neben einem Radfahrer herzulaufen und während des Laufens zu versuchen, mit der rechten Hand die rechte Hand des Radfahrers zu ergreifen, wird - Die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens - Und die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.
  2. Ohne weitere Begründung hält die belangte Behörde „bereits in dieser Phase der Amtshandlung“ die Festnahme des BF nach § 35 Z 1 VStG für zulässig. § 35 Z 1 VStG rechtfertigt – unter noch darzulegenden weiteren Voraussetzungen – die Festnahme im Fall mangelnder Identifizierbarkeit. Da dieser Festnahmegrund weder aufgrund der von der belangten Behörde behaupteten Sachverhalt noch der erwähnten Anzeige vom 21.11.2013 oder der Meldung vom 21.11.2013 über die Anwendung von Körperkraft gem § 4 iVm § 2 Z2 WaffGG in Betracht kommt, ist der Verweis auf die Zulässigkeit der Festnahme nach § 35 Z 1 verfehlt.
  3. Ohne weitere Begründung hält die belangte Behörde „bereits in dieser Phase der Amtshandlung“ die Festnahme des BF nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG für zulässig. Paragraph 35, Ziffer eins, VStG rechtfertigt – unter noch darzulegenden weiteren Voraussetzungen – die Festnahme im Fall mangelnder Identifizierbarkeit. Da dieser Festnahmegrund weder aufgrund der von der belangten Behörde behaupteten Sachverhalt noch der erwähnten Anzeige vom 21.11.2013 oder der Meldung vom 21.11.2013 über die Anwendung von Körperkraft gem Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Z2 WaffGG in Betracht kommt, ist der Verweis auf die Zulässigkeit der Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer eins, verfehlt. Dazu kommt, dass jede Festnahme nur unter der in § 36 Abs 2 VStG normierten Voraussetzungen zulässig ist, wonach bei der Festnahme und Anhaltung unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen ist. Dabei handelt es sich um die einfachgesetzliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlich durch Art 1 PersFrG vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Diese Vorgabe wurde missachtet, weshalb die Festnahme unzulässig war. Sie kann auch nicht auf einen der weiteren Festnahmegründe des § 35 VStG gestützt werden. Dazu kommt, dass jede Festnahme nur unter der in Paragraph 36, Absatz 2, VStG normierten Voraussetzungen zulässig ist, wonach bei der Festnahme und Anhaltung unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person vorzugehen ist. Dabei handelt es sich um die einfachgesetzliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlich durch Artikel eins, PersFrG vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Diese Vorgabe wurde missachtet, weshalb die Festnahme unzulässig war. Sie kann auch nicht auf einen der weiteren Festnahmegründe des Paragraph 35, VStG gestützt werden. Festzuhalten ist, dass § 35 Z 1 VStG in der vorgelegten Anzeige, aus der sich laut Gegenschrift der belangten Behörde der Sachverhalt ergibt, nicht angeführt ist. Es ist aber unzulässig, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebende gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat (VwGH 22.10.2002, Zl. 2000/01/0527). Festzuhalten ist, dass Paragraph 35, Ziffer eins, VStG in der vorgelegten Anzeige, aus der sich laut Gegenschrift der belangten Behörde der Sachverhalt ergibt, nicht angeführt ist. Es ist aber unzulässig, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebende gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat (VwGH 22.10.2002, Zl. 2000/01/0527).
  4. Richtig ist zwar, dass § 97 Abs 1 lit c StVO die Organe der Straßenaufsicht zur Anwendung körperlichen Zwangs ermächtigt, dies jedoch unter der maßgeblichen Einschränkung, dass dies gesetzlich vorgesehen ist. Wo und in welchem Umfang die Anwendung körperlicher Gewalt gegen einen Radfahrer gesetzlich vorgesehen ist, wird von der belangten Behörde nicht dargelegt. Somit geht auch der Verweis auf § 97 Abs 1 StVO ins Leere.
  5. Richtig ist zwar, dass Paragraph 97, Absatz eins, Litera c, StVO die Organe der Straßenaufsicht zur Anwendung körperlichen Zwangs ermächtigt, dies jedoch unter der maßgeblichen Einschränkung, dass dies gesetzlich vorgesehen ist. Wo und in welchem Umfang die Anwendung körperlicher Gewalt gegen einen Radfahrer gesetzlich vorgesehen ist, wird von der belangten Behörde nicht dargelegt. Somit geht auch der Verweis auf Paragraph 97, Absatz eins, StVO ins Leere.
  6. Letztlich ist auch der lapidare Hinweis auf § 4 WaffGG unzureichend, da diese Bestimmung unterschiedliche Anwendungsbereiche hat.
  7. Letztlich ist auch der lapidare Hinweis auf Paragraph 4, WaffGG unzureichend, da diese Bestimmung unterschiedliche Anwendungsbereiche hat. In der bereits erwähnten Meldung vom 21.22.2013 wird die Anwendung von Körperkraft ausdrücklich auf § 2 Z 2 WaffGG, somit als zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes notwendig, gestützt. Davon ist nunmehr in der Gegenschrift der belangten Behörde keine Rede mehr. Offensichtlich wurde erkannt, dass dieser Tatbestand nicht einmal annähernd in Betracht kommt. Da die Anwendung von Körperkraft nicht zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands erfolgen durfte, war sie rechtswidrig. In der bereits erwähnten Meldung vom 21.22.2013 wird die Anwendung von Körperkraft ausdrücklich auf Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG, somit als zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes notwendig, gestützt. Davon ist nunmehr in der Gegenschrift der belangten Behörde keine Rede mehr. Offensichtlich wurde erkannt, dass dieser Tatbestand nicht einmal annähernd in Betracht kommt. Da die Anwendung von Körperkraft nicht zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands erfolgen durfte, war sie rechtswidrig. Eine andere Begründung von Körperkraft wird in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht angeführt. Insbesondere fehlen aber Ausführungen zu § 6 WaffGG, der die in den vorangegangenen Bestimmungen eingeräumten Eingriffsermächtigungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einschränkt. Aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit war der dem BF versetzte Stoß im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck jedenfalls unverhältnismäßig und daher rechtswidrig. Eine andere Begründung von Körperkraft wird in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht angeführt. Insbesondere fehlen aber Ausführungen zu Paragraph 6, WaffGG, der die in den vorangegangenen Bestimmungen eingeräumten Eingriffsermächtigungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einschränkt. Aufgrund seiner besonderen Gefährlichkeit war der dem BF versetzte Stoß im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck jedenfalls unverhältnismäßig und daher rechtswidrig.
  8. Aus den angeführten Gründen werden die Beschwerdeanträge aufrecht erhalten.“ Zur der Äußerung des BF gab die belangte Behörde nachstehende Stellungnahme vom 29.4.2014 ab: „Zu Punkt
  9. Ist auszuführen, dass die LPD Wien diese Meinung (dargelegt im
  10. Absatz) nicht teilt. Unabhängig davon spricht sie sich dagegen aus, gleich vorweg einen Sachverständigen beizuziehen, noch bevor die relevanten Zeugen vom VwG gehört wurden. Zu Punkt 2.: Die LPD Wien hat das Einschreiben des EB nie mit § 35 Z 1 VStG begründet. In der Gegenschrift wurde jedoch definitiv festgehalten – und dies wird auch weiterhin vertreten – dass eine Festnahme des BF, der die zuvor dargelegten Verwaltungsübertretungen gesetzt hatte und unbekannt war, aufgrund § 35 Z 1 VStG als zulässig und angezeigt zu betrachten war. Unter „zulässig“ wird die rechtliche Erlaubtheit einer Handlung und unter „angezeigt“ deren Erforderlichkeit aus dem Blickpunkt der Vollziehung eines Gesetzes(auftrags) verstanden. Beides drückt jedoch keineswegs aus, dass eine Festnahme tatsächlich erfolgt ist. Da überdies bereits bekannt sein dürfte, dass sich die ha. Behörde nachträglich nicht auf Rechtsgründe stützt, die der jeweiligen Dokumentation des einschreitenden Beamten widersprechen, scheinen die Ausführungen zu Punkt
  11. Des Schriftsatzes lediglich aus anwaltlicher Vorsicht erfolgt zu sein. Die LPD Wien hat das Einschreiben des EB nie mit Paragraph 35, Ziffer eins, VStG begründet. In der Gegenschrift wurde jedoch definitiv festgehalten – und dies wird auch weiterhin vertreten – dass eine Festnahme des BF, der die zuvor dargelegten Verwaltungsübertretungen gesetzt hatte und unbekannt war, aufgrund Paragraph 35, Ziffer eins, VStG als zulässig und angezeigt zu betrachten war. Unter „zulässig“ wird die rechtliche Erlaubtheit einer Handlung und unter „angezeigt“ deren Erforderlichkeit aus dem Blickpunkt der Vollziehung eines Gesetzes(auftrags) verstanden. Beides drückt jedoch keineswegs aus, dass eine Festnahme tatsächlich erfolgt ist. Da überdies bereits bekannt sein dürfte, dass sich die ha. Behörde nachträglich nicht auf Rechtsgründe stützt, die der jeweiligen Dokumentation des einschreitenden Beamten widersprechen, scheinen die Ausführungen zu Punkt
  12. Des Schriftsatzes lediglich aus anwaltlicher Vorsicht erfolgt zu sein. Gleiches gilt für die Ausführungen zu Punkt 3.: In der Gegenschrift heißt es am Ende: „BezInsp. …. durfte den BF, gestützt auf das WaffGG und § 97 Abs. 1 lit.c StVO ergreifen.“ Daraus lässt sich unschwer erkennen, dass die LPD Wien die Anwendung der Körperkraft auf § 97 Abs. 1 c StVO und die im WaffGG gesetzlich vorgesehenen Ermächtigungen stützt. Dass Radfahrer vom Anwendungsbereich all dieser Vorschriften ausgenommen wären, dürfte wohl nicht ernsthaft anzunehmen sein. In der Gegenschrift heißt es am Ende: „BezInsp. …. durfte den BF, gestützt auf das WaffGG und Paragraph 97, Absatz eins, Litera c, StVO ergreifen.“ Daraus lässt sich unschwer erkennen, dass die LPD Wien die Anwendung der Körperkraft auf Paragraph 97, Absatz eins, c StVO und die im WaffGG gesetzlich vorgesehenen Ermächtigungen stützt. Dass Radfahrer vom Anwendungsbereich all dieser Vorschriften ausgenommen wären, dürfte wohl nicht ernsthaft anzunehmen sein. Zu Punkt 4.: Die Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Dies beginnt mit der Begründung für die Bezeichnung des Hinweises auf § 4 WaffGG als „unzureichend“, da nicht erkennbar ist, was mit „unterschiedliche Anwendungsbereiche“ des § 4 leg. cit. gemeint ist. Weiters ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anwendung von Körperkraft zur Überwindung eines ….. Widerstandes „nicht einmal annähernd in Betracht“ kommen sollte. Richtig ist zwar, dass die LPD Wien § 2 Z 2 WaffGG in der Gegenschrift nicht ausdrücklich erwähnt hat, sie stützt sich aber freilich auf den von Ihrem Organ in der Meldung vom 21.11.2013 angeführten Grund für den Waffengebrauch (§ 2 Z 2 WaffGG). Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf den Schlusssatz ihrer rechtlichen Ausführungen in der Gegenschrift. Der dort relevierte § 4 WaffGG stellt für sich allein keinen Grund für den Waffengebrauch dar, sondern schränkt einen – durch andere Bestimmungen – begründeten Waffengebrauch lediglich ein. Als Grund für den Waffengebrauch kommen nur die in § 2 WaffGG genannten für Tatbestände in Betracht. Da sich schon aus der Sachverhaltsdarstellung in der Gegenschrift (inklusive Verweis auf die verwaltungsstrafrechtliche Anzeige) eindeutig ergibt, dass die Tatbestände der Ziff. 1, 3, 4 und 5 nicht vorliegen können, bleibt nur der in Z 2 genannten Grund übrig. Die Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Dies beginnt mit der Begründung für die Bezeichnung des Hinweises auf Paragraph 4, WaffGG als „unzureichend“, da nicht erkennbar ist, was mit „unterschiedliche Anwendungsbereiche“ des Paragraph 4, leg. cit. gemeint ist. Weiters ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anwendung von Körperkraft zur Überwindung eines ….. Widerstandes „nicht einmal annähernd in Betracht“ kommen sollte. Richtig ist zwar, dass die LPD Wien Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG in der Gegenschrift nicht ausdrücklich erwähnt hat, sie stützt sich aber freilich auf den von Ihrem Organ in der Meldung vom 21.11.2013 angeführten Grund für den Waffengebrauch (Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG). Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf den Schlusssatz ihrer rechtlichen Ausführungen in der Gegenschrift. Der dort relevierte Paragraph 4, WaffGG stellt für sich allein keinen Grund für den Waffengebrauch dar, sondern schränkt einen – durch andere Bestimmungen – begründeten Waffengebrauch lediglich ein. Als Grund für den Waffengebrauch kommen nur die in Paragraph 2, WaffGG genannten für Tatbestände in Betracht. Da sich schon aus der Sachverhaltsdarstellung in der Gegenschrift (inklusive Verweis auf die verwaltungsstrafrechtliche Anzeige) eindeutig ergibt, dass die Tatbestände der Ziff. 1, 3, 4 und 5 nicht vorliegen können, bleibt nur der in Ziffer 2, genannten Grund übrig. II. Die im genannten Schriftsatz erwähnte Meldung über Anmeldung von Körperkraft wird vorsorglich (sofern sie dem VwG nicht bereits vorliegt) unter einem in Ablichtung vorgelegt.“römisch zwei. Die im genannten Schriftsatz erwähnte Meldung über Anmeldung von Körperkraft wird vorsorglich (sofern sie dem VwG nicht bereits vorliegt) unter einem in Ablichtung vorgelegt.“ Am 9.10.2014 hielt das Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung ab, in der einige der beantragten Zeugen einvernommen und die Parteienvertreter gehört wurden. Das Verhandlungsprotokoll vom 9.10.2014 lautet auszugsweise: „Die vom BFV vorgelegte DVD über einen Bericht im ORF (…) wird vorgeführt. Der BFV legt Teile seiner Kopie des staatsanwaltschaftlichen Aktes vor. Diese werden zum Akt genommen. Eine weitere Kopie wird dem Vertreter der LPD Wien ausgefolgt. Der Zeuge Mag. Mi. K. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich habe mein Gedächtnisprotokoll mit, welches ich am 21.11.2013 angefertigt habe. Heute könnte ich mich nicht mehr an die Details erinnern. Ich bin damals selber von der Polizei angehalten worden und stand neben meinem Fahrzeug und hatte freie Sicht auf den Radfahrer, der aus der Richtung des Opernringes in der Operngasse stadtauswärts fuhr. Der Radfahrer fuhr auf der Fahrbahn, weil der dort vorhandene Fahrstreifen auf Grund eines Gerüstes versperrt war. Ich schätze die Entfernung zum Opernring auf 80 – 100 m. Das ganze Geschehen passierte exakt an der ersten Parallelstraße zum Opernring. Ich habe auch einen Polizisten gesehen und hat er meiner Erinnerung nach auf der gegenüber liegenden Straßenseite glaublich ein anderes Fahrzeug kontrolliert. Ich bilde mir ein, wahrgenommen zu haben, dass der Polizist diesen anderen Fahrzeuglenker zum Weiterfahren aufgefordert hat. Dann hat er sich in Richtung des Radfahrers begeben. Ob er gelaufen ist, das kann ich nicht sagen. Der Polizist hat etwas in der Hand gehalten, eine Kelle. Ob sie beleuchtet war, kann ich nicht sagen. Der Polizist stellte sich direkt in den Weg des Radfahrers. Genau genommen hat er sich nicht direkt in den Weg gestellt, sondern es nur versucht und hat dann den Radfahrer auf dessen rechter Körperseite mit beiden Händen fest gestoßen. Der Polizist hat den Radfahrer mit beiden Händen gegen Schulter und Leib gestoßen und der Radfahrer kam dadurch zu Sturz. Ich kann nicht mehr sagen, ob der Radfahrer seitlich umfiel, noch einige Meter weiterfuhr, oder sich überschlagen hat. Ich kann den Sturz an sich nicht näher beschreiben, weil ich mich daran nicht mehr erinnern kann. Der Polizist hatte die Kelle auch in der Hand, als er den Radfahrer umstieß. Ich befand mich zum Zeitpunkt des Sturzes exakt auf der Höhe des Polizisten. Der Radfahrer ist nach dem Schubser noch weiter gefahren und dann gestürzt. Ich befand mich auf der gegenüber liegenden Straßenseite und war durch die Fahrstreifen in der Operngasse vom Radfahrer getrennt. Die Operngasse war sehr gut beleuchtet. Der Polizist war in Uniform und für mich als solcher erkennbar. Ob er eine Warnweste trug, weiß ich nicht. Ich kann nicht sagen, ob noch ein weiterer Polizist zuvor versucht hat, den Radfahrer durch Armzeichen anzuhalten. Meine Gattin hat sich damals im Auto befunden. Was sie gesehen hat, soll sie Ihnen selber sagen. Der Zeuge gibt über Befragen des BFV an: Wenn mir die Skizze des Polizisten (Blatt 92) gezeigt wird, gebe ich dazu an: Mein Fahrzeug ist im Wesentlichen richtig eingezeichnet. Ich kann nicht sagen, wo sich das Fahrzeug, das von dem Polizisten vor dem Anhalteversuch des Radfahrers kontrolliert wurde, tatsächlich befunden hat. Daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich kann auch nicht sagen, ob der Polizist in meine Richtung zum Radfahrer gegangen ist oder von meiner Seite gekommen ist. Die mit einem Sternchen markierte Sturzstelle entspricht meiner Erinnerung. Ich kann nicht sagen, ob die mich kontrollierende Polizistin den Sturz gesehen hat. Sie stand eigentlich mit Blickrichtung zu mir und hat sich in diesem Moment gerade meine Dokumente angesehen. Ich habe die Polizistin auf den Schubser angesprochen und hat sie darauf beschwichtigend reagiert und gemeint, es könnte ja auch ein Bankräuber gewesen sein. Ich kann mich nicht erinnern, ob einer der Polizisten „Halt!“ gerufen hat. Der Zeuge gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an: Ich stelle nochmals klar, dass ich den Radfahrer nicht ab dem Opernring gesehen habe, sondern erst in der Operngasse Nr.
  13. Ich habe, wie schon gesagt, einen dem Schubser vorangegangenen Anhalteversuch nicht wahrgenommen. „Schubser“ ist nicht passend, sondern gemeint ist ein schwerer Stoß. Wenn mir meine Aussage vom 13.12.2013 vorgehalten wird, wonach der Polizist mit „der Hand“ gegen die Schulter des Radfahrers „geschubst“ hat und ich heute gesagt habe, dass der Polizist den Radfahrer mit beiden Händen umgestoßen hat, gebe ich an, dass meine heutige Aussage stimmt. Zu meiner damaligen Aussage, die derart festgehalten wurde, dass der Radfahrer zwei Meter vor dem Polizisten gestanden sei, stelle ich klar, dass der Radfahrer nicht angehalten hat, sondern erst durch den Polizisten zum Sturz gebracht wurde. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, ob die Polizisten Schutzwesten getragen haben. Für mich war vor Ort erkennbar, und zwar von meinem Standort neben meinem Fahrzeug aus, dass der Radweg durch ein Gerüst verstellt war. Die Zeugin Dr. Ka. K. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich war am 21.11.2013 Beifahrerin in dem von meinem Gatten gelenkten Fahrzeug. Wir wurden von der Polizei angehalten, nachdem wir vom Opernring kommend nach links in die Operngasse eingebogen sind. Wenn mir eine Skizze aus dem Akt vorgelegt wird, gebe ich dazu an, dass der Standort unseres Fahrzeuges im Wesentlichen stimmt, ich glaube nur, dass das Auto nicht so schräg in der Seitengasse stand. Ich saß am Beifahrersitz. Mein Gatte stand neben der Fahrertüre, welche geöffnet war. Mein Gatte rief plötzlich aus: „Haben‘s das gesehen, der hat ihn gestoßen?“. Dadurch habe ich mich nach links gedreht und durch die offene Fahrertüre in die Operngasse gesehen. Ich habe einen am Boden liegenden Radfahrer wahrgenommen. Ich kann heute nicht sagen, auf welcher Körperseite er gelegen ist. Ich bin sogleich aus dem Auto ausgestiegen und zu dem Radfahrer gegangen. Ich habe zwar sicherlich ein Fahrrad wahrgenommen, kann aber nicht sagen, wo es - im Verhältnis zum Verletzten - gelegen ist. Als ich zum Radfahrer kam, stand dieser bereits. Er war klar ansprechbar, äußerte Schmerzen in der Schulter. Ein medizinischer Schock lag nicht vor, er wirkte aber schockiert. Aus diesem Grunde war es für mich nicht verlässlich abklärbar, ob eine Verletzung vorliegt. Die Zeugin gibt über Befragen des BFV an: Ich habe nicht gehört, was die Polizistin auf den Ausruf meines Mannes hin geäußert hat. Rund um den gestürzten Radfahrer standen mehrere Polizisten. Ich hatte nicht den Eindruck, dass sich jemand um die medizinische Versorgung des Radfahrers bemüht hat. Ich wurde von den Polizisten gefragt, ob es einer medizinischen Erstversorgung bedarf. Ich sagte, ich könne diese hier nicht vornehmen und wurde ich daraufhin von den Polizisten weggeschickt. Später ist die Rettung eingetroffen. Ich habe diese nicht verständigt. Zum Verhalten der Polizisten vor Ort gefragt, beschreibe ich dieses wie folgt: Es gab Polizisten, die sich gegenüber Herrn M. meiner Einschätzung nach verbal aggressiv verhalten haben, während andere auf diese mäßigend einwirkten im Sinne von „Lasst’s ihn doch in Ruhe!“. Die Zeugin gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an: Herrn M. habe ich bei diesem Vorfall erstmalig persönlich gesehen bzw. kennen gelernt. Auf Grund seines Namens bin ich dann darauf gestoßen, dass ich seine Frau aus Studentenzeiten kenne und unsere Kinder die gleiche Klasse besuchen. Ich glaube nicht, dass mein Gatte Herrn M. bis zu diesem Zeitpunkt schon einmal kennen gelernt hätte. Er kennt aber gleichfalls Frau Ka. M. aus Studentenzeiten. Wir haben damals das Fahrrad von Herrn M. mit nach Hause genommen und hat er es dort ein paar Tage später abgeholt. Ob das Fahrrad beschädigt war, kann ich nicht sagen. Der Zeuge Ro. Mal. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich kann mich heute noch an das Geschehen vom 21.11.2013 erinnern und schildere meine Wahrnehmungen wie folgt: Ich war damals Beifahrer im Fahrzeug von Herrn Z.. Wir sind vom Ring kommend in die Operngasse eingebogen und wurden von einem Polizisten angehalten. Herr Z. hat seine Papiere durch das geöffnete Seitenfenster dem Polizisten ausgehändigt. Ich saß am Beifahrersitz. Bei dem Fahrzeug von Herrn Z. handelt es sich um einen Kastenwagen, bei dem man nur seitlich bzw. über die Windschutzscheibe ins Freie sieht. Ich habe mich auf die Lenkerkontrolle nicht besonders konzentriert, habe aber mitbekommen, wie der Polizist sich plötzlich von unserem Fahrzeug schnell entfernt hat, ob er weggesprungen oder schnell weggelaufen ist, kann ich nicht sagen. Als nächstes habe ich einen Radfahrer gesehen, dem sich der Polizist zugewandt hat. Im nächsten Moment habe ich gesehen, wie der Radfahrer gestürzt ist. Der Polizist stand zuvor mit Blickrichtung in das Fahrzeuginnere, blickte dann nach rechts und hat sich dann, wie beschrieben, von uns wegbewegt. Ich kann nicht sagen, ob ich den Polizisten seitlich oder von hinten gesehen habe, als der Fahrradfahrer zu Sturz kam. Ich kann nicht definitiv bestätigen, dass es zu einer Berührung des Radfahrers durch den Polizisten kam. Ich kann den Sturz nicht näher beschreiben. Ich kann nicht sagen, ob er links oder rechts vom Fahrrad stürzte. Meiner Erinnerung nach war die Operngasse damals gut ausgeleuchtet. Es trifft zu, dass ich schon einmal von der Polizei befragt wurde. Ich kann mich heute nicht mehr im Detail erinnern, was ich ausgesagt habe, es war aber die Wahrheit. Ich kann nicht sagen, ob der Polizist, bevor es zum Sturz des Radfahrers kam, neben dem Radfahrer hergelaufen ist. Wenn mir meine Aussage vor der Polizei am 16.12.2013 vorgelesen wird, wonach der Polizist den Radfahrer an der rechten Seite angegriffen und dadurch aus dem Gleichgewicht gebracht habe, bzw. der Polizist den Radfahrer heruntergerissen habe, andererseits ich aber schon damals gesagt habe, nicht genau gesehen zu haben, wie die Berührung erfolgte, gebe ich an: Dazu kann ich heute nichts mehr sagen, ich kann mich einfach nicht mehr im Detail daran erinnern. Der Zeuge gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an: Wenn ich gefragt werde, wie ich bei der polizeilichen Befragung die Wortfolge „den Radfahrer an der rechten Seite angegriffen hat“, gemeint habe, gebe ich an: Die Logik hat mir gesagt, dass es zu einem Kontakt zwischen Polizisten und Radfahrer gekommen sein muss, ich selber habe diesen Kontakt aber nicht gesehen. Der Polizist, der uns kontrolliert hat, hatte zum Zeitpunkt, als er zu dem Radfahrer geeilt ist, noch die Papiere von Herrn Z. gehabt. Ob er diese noch in der Hand gehalten hat, kann ich nicht sagen. Jedenfalls hat Herr Z. die Papiere erst nach dem Sturz wieder bekommen. Dazu kann ich nicht sagen, ob es der gleiche Polizist war, der uns die Papiere zurückbrachte, wie jener, dem sie Herr Z. ausgehändigt hatte. Wenn ich gefragt werde, wie meine Daten in den Akt gekommen sind, erkläre ich dies wie folgt: Wir sind nach Erhalt der Papiere sogleich weiter gefahren und haben danach in den Medien von dem Vorfall gelesen. Herr Z. hat daraufhin mit Herrn T. M. per eMail Kontakt aufgenommen und hat sich sowie mich mit meiner Zustimmung als Zeugen genannt. Ich habe persönlich keinen Kontakt zu Herrn M. gehabt. Ich habe damals keine Frau auf der Fahrbahn gesehen. Ich kann auch nicht sagen, ob der Radfahrer schon wieder gestanden ist, als wir weggefahren sind. Mir kam es vor, als wäre der Radfahrer längere Zeit unversorgt am Boden gelegen. Der Polizist, der uns kontrolliert hat, stand in der Nähe des Radfahrers und hat auf diesen eingeredet. Was er gesagt hat, kann ich nicht sagen. Der Zeuge gibt über Befragen des BFV an: Meiner Erinnerung nach hat der Polizist, während er die Papiere von Herrn Z. kontrollierte, einen Blick nach rechts gemacht und hat sich sogleich danach vom Fahrzeug rasch wegbewegt. Über Befragen des VL gibt der Zeuge an: Wenn mir die Handskizze aus dem Akt gezeigt wird und ich zur Halteposition unseres Fahrzeuges befragt werde, gebe ich an: Ich kann das heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, glaube aber nicht, dass wir im Kreuzungsbereich gestanden sind. Ich glaube, dass wir davor rechts rangefahren sind. Ob rechts von uns ein weiteres Fahrzeug kontrolliert wurde, kann ich nicht sagen. Nochmals dazu gefragt, ob der Polizist neben dem Radfahrer hergelaufen ist, gebe ich an, dass ich mir das nicht vorstellen kann. Über Befragen des BHV gibt der Zeuge an: Ich habe den Kopf des Polizisten sehen können, wie dieser neben dem Auto stand. Das Fahrzeug von Herrn Z. hat eine erhöhte Sitzposition. Der Polizist stand unmittelbar vor der Fahrertür. Der BFV beantragt zusätzlich die Ausforschung und Befragung jener Polizistin, die die Fahrzeuglenkerkontrolle bei Herrn Mag. K. vorgenommen hat, zum Beweis dafür, dass der Zeuge Mag. K. in seiner ersten Reaktion von einem „Stoß“ gegen den BF gesprochen hat und zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Angaben dieses Zeugen.“ Am 26.2.2015 wurde die Verhandlung mit der Befragung des Beschwerdeführers und der Einvernahme der weiteren Zeugen fortgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll vom 26.2.2015 lautet auszugsweise: „Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich kann mich heute noch an den Vorfall vom 21.11.2013 erinnern. Die Beschwerdeschrift ist mir bekannt und bestätige ich die Richtigkeit des Inhaltes. Es ist richtig, dass ich ein „Gedächtnisprotokoll“ angefertigt habe. Ich glaube dieses am
  14. Oder 23.11.2013 verfasst zu haben. In diesem Gedächtnisprotokoll habe ich meine Erinnerung zu der Amtshandlung festgehalten. Ich schildere meine Erinnerung wie folgt: Ich fuhr am 21.11.2013 mit meinem Fahrrad in der Operngasse Richtung Ring und musste vor der Ringstraße aufgrund einer roten Ampel anhalten. Auf der gegenüberliegenden Ringseite habe ich ein Planquadrat der Polizei wahrgenommen. Ich habe den Ring mit meinem Fahrrad übersetzt. Denselben Weg sind auch einige Autos gefahren. Ich stand zuvor an der Ampel an erster Stelle und etwas weiter vorne als die Autos. In der Operngasse nach dem Ring habe ich einen Polizisten mit einer Anhaltekelle wahrgenommen, der mit der beleuchteten Kelle nach meiner Einschätzung versucht hat ein Fahrzeug aufzuhalten. Ich bin davon ausgegangen, dass er eines der Autos hinter mir anhalten möchte, jedenfalls habe ich mich nicht angesprochen gefühlt. Ich bin dem Polizisten mit meinem Fahrzeug leicht nach links ziehend ausgewichen und an ihm vorbeigefahren. Ich habe damals eine Haube getragen und habe akustisch keinen Zuruf oder dergleichen von diesem Polizisten gehört. Ich bin dann vielleicht noch fünf oder sechsmal in die Pedale getreten als ich von rechts einen Stoß bekommen habe. Ich habe zuvor keinen Polizisten auf mich zulaufen gesehen. Dazu muss ich sagen, dass ich Brillenträger bin. An den Sturz selber kann ich mich nicht erinnern. Das nächste woran ich mich erinnern kann, ist, dass ich am Boden liegend bzw. kauernd rechts von mir einen Polizisten stehen gesehen habe. Zu diesem habe ich aufgeblickt und ihn gefragt, ob er verrückt sei. Zu diesem Zeitpunkt habe ich noch nicht gewusst, dass dieser Polizist mich zu Fall gebracht hat, ich dürfte damals aber offenbar davon ausgegangen sein. Ich kann nicht sagen, wo mein Fahrrad in diesem Zeitpunkt gelegen hat. Ich habe mich um das Fahrrad eigentlich gar nicht mehr gekümmert, dieses wurde dann später von der Familie K. mitgenommen. Wenn mir mein Gedächtnisprotokoll vorgelesen bzw. zur Durchsicht ausgehändigt wird und ich befragt werde, weshalb darin detailliertere Angaben zum „Stoß“ bzw. zum Sturz enthalten sind und ich dazu gefragt werde, wie es zu diesem Satz gekommen ist, obwohl ich mich an den Sturz selber nicht erinnern kann, erkläre ich dies wie folgt: Ich habe in Folge mit mehreren Zeugen gesprochen und dürften deren Aussagen in mein Protokoll eingeflossen sein, zudem ist es gar nicht anders möglich, als dass ich erst nach wenigen Metern zu Sturz gekommen bin, das ist mir als Techniker völlig klar. Es ist aber so, dass ich mich an den Sturz tatsächlich nicht erinnern kann und auch den Stoß nicht näher beschreiben kann. Es ist jedenfalls so, dass ich niemanden auf mich zulaufen gesehen habe, der Stoß für mich daher völlig unerwartet kam. Meine aktenkundigen Verletzungen sind alle auf der rechten Körperseite entstanden. Der mich beamtshandelnde Polizist war extrem unfreundlich, hat sich nicht für meine etwaigen Verletzungen interessiert. Er wollte ausschließlich, dass ich einen Alkotest mache. Zum Ergebnis des Alkotests möchten ich noch sagen, dass ich in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis ca. 00:00 Uhr drei kleine Biere getrunken habe. Ein befreundeter Arzt hat mir später erklärt, dass es aufgrund meiner Verletzung zu diesem für mich überraschend hohem Ergebnis gekommen sein kann. Zu den in der Beschwerde angeführten 25 km/h gebe ich an, dass ich im Jahr ca. 5.000 km in Wien mit dem Rad fahre. Ich habe einen Tachometer auf meinem Fahrrad und habe ich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 21 km/h. Der BF gibt über Befragen des BFV an: Ab dem Zeitpunkt, wo ich von der Ampel vor dem Ring weggefahren bin, bis zum Sturz habe ich Geschwindigkeit aufgenommen, zwischendurch gebremst habe ich nicht. Ich habe mich sicherlich nicht losgerissen, ich bin gestoßen worden. Wie mir die Handskizze aus dem Akt vorgelegt wird, erkläre ich, dass die mit dem Sternchen eingezeichnete Endposition meiner Person in etwa stimmt. Es ist so, dass ich mein Gedächtnisprotokoll, so wie es jetzt im Akt einliegt, nicht in einem Zuge verfasst habe. Der obere Teil wurde von mir, wie gesagt, ein oder zwei Tage nach dem Sturz verfasst. Später habe ich noch Ergänzungen im unteren Teil vorgenommen. Mein Fahrrad war zum Zeitpunkt der Amtshandlung sicherlich beleuchtet in gesetzeskonformem Zustand. Der BF gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an: Ich gehe davon aus, dass ich keinen Grund hatte, nach links zu blicken, nachdem ich dem ersten Polizisten ausgewichen war. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass ich mich umgedreht hätte. Der Zeuge Ma. Z. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich kann mich heute noch im Großen und Ganzen an den 21.11.2013 erinnern. Ich war damals als Lenker mit meinem Fahrzeug gemeinsam mit meinem Freund Herrn Mal. am Ring unterwegs. Nachdem ich nach links in die Operngasse eingebogen war, wurde ich von einem Polizisten angehalten. Es handelte sich um ein polizeiliches Planquadrat. Der Polizist, der mich anhielt, trug Uniform und hatte eine beleuchtete Taschenlampe in der Hand. Der Polizist stand links von mir, ich bin im Auto gesessen, und kontrollierte meine Papiere. Er hatte meinen Führerschein und einen Zulassungsschein in der Hand, als er sich plötzlich umdrehte und von mir aus gesehen leicht nach vorne, in die vom Ring abgekehrte Seite, lossprintete. Ich habe dem Polizisten natürlich nachgesehen und einen Radfahrer wahrgenommen, der von der Ringseite gekommen ist. Ich schätze der Radfahrer war 16 bis 19 km/h schnell unterwegs. Der Polizist versuchte den Fahrradfahrer am Körper zu umklammern und damit festzuhalten. Durch die Fahrgeschwindigkeit des Radfahrers musste der Polizist offenbar wieder loslassen. Der Radfahrer kam dadurch aus dem Gleichgewicht, das Fahrrad ist leicht nach rechts ausgeschwenkt und ist der Radfahrer meiner Erinnerung nach nach vorne links vom Fahrrad gestürzt. Ich habe den Anhaltevorgang bzw. den Sturz sehen können, der Polizist war mir nicht im Weg. Der Polizist ist von meinem Auto zum Radfahrer schätzungsweise drei Meter gesprintet, hat dann den Radfahrer mit beiden Armen umklammert, hat aber gleich wieder auslassen müssen. Der Radfahrer ist dann schätzungsweise zwei Meter später zu Sturz gekommen. Ich kann mich nicht erinnern, ob der Polizist dem Radfahrer vor dem Anhalteversuch etwas zugerufen hat. Nach dem Sturz hat der Polizist zu dem Radfahrer gesagt „Das Licht gilt auch für Sie“. Der Radfahrer hat sich dann aufgesetzt. Es sind mehrere Polizisten hinzugekommen und habe ich auch gesehen, wie eine Frau in Zivil zu dem Radfahrer hingegangen ist. Ich glaube es hat sich dabei um eine weitere angehaltene Person gehandelt. Ich habe dann meine Papiere einige Minuten nach dem Sturz von einem anderen Polizisten ausgefolgt bekommen. Da schon so viele Leute bei dem Radfahrer waren bin ich weitergefahren. Den Radfahrer habe ich erst wahrgenommen, nachdem der Polizist von meinem Auto weggesprintet war. Ich nehme an, dass der Polizist deshalb leicht schräg nach vorne weggelaufen ist, weil er so den Radfahrer noch erwischen konnte. Meiner Erinnerung nach hatte der Polizist keine Taschenlampe in der Hand, weil er meine Papiere in den Händen gehalten hat und gerade mit mir zu sprechen beginnen wollte. Ich kann nicht sagen, ob dieser Polizist eine „Warnweste“ getragen hat. Der Polizist hat den Radfahrer mit seinen beiden Armen am Körper umklammert, wobei er den Radfahrer glaublich unterhalb dessen Armen am Körper festhalten wollte. Wenn ich gefragt werde, ob der Polizist den Radfahrer mit den Armen gestoßen hat und zwar im Sinne eines Bodychecks, gebe ich an: Das war es nicht. Ich kann heute nicht mehr sagen, wo das Fahrrad nach dem Sturz im Verhältnis zum Radfahrer gelegen ist. Der Zeuge gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an: Ich kann nicht sicher sagen, ob ich von dem Polizisten angehalten wurde, der mich dann kontrolliert und später den Radfahrer zu Sturz gebracht hat. Ich habe dem Polizisten meinen Führerschein und den Zulassungsschein jeweils einzeln ausgehändigt, diese Dokumente befanden sich nicht in einer Hülle. Ich kann nicht genau sagen, ob dieser Polizist beim Weglaufen eine Taschenlampe in der Hand hatte. Mein Fahrzeug wurde am rechten Fahrstreifen der Operngasse angehalten. Ich kann nicht sagen, ob rechts von mir parkende Autos gestanden sind. Der Zeuge gibt über Befragen des BFV an: Wenn mir die Handskizze gezeigt wird, gebe ich an, dass ich glaublich nicht im Kreuzungsbereich sondern vor der Kreuzung gestanden bin, also nähern zum Ring. Ich habe mein Fahrzeug nicht verlassen. Der mich kontrollierende Polizist stand neben der Fahrertüre und hat in mein Fahrzeug geblickt. Der Polizist war auf mich fokussiert. Ich habe auch keinen Schrei wahrgenommen. Der Polizist ist ganz plötzlich von mir weggelaufen. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, dass ich bei meiner polizeilichen Befragung am 23.12.2013 ausgesagt habe, dass der Polizist kurz bevor er bei dem Radfahrer angekommen ist, „Halt“ gerufen habe. Ich habe nicht gesehen, ob der Polizist meine Papiere vor dem Kontakt mit dem Radfahrer weggeworfen hat. Ich dachte mir damals noch, „Ui, die werden ausschaun“. Als ich die Papiere zurückbekommen habe waren sie aber unversehrt. Ich beschreibe nochmals die Umklammerung des Polizisten und zeige dies mit meinen Armen vor. Der Polizist kam auf die rechte Körperseite des Radfahrers zu und hat ihn von dieser Position aus am Körper umklammert. Der Zeuge BzI R. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin seit 1991 Exekutivbeamter und von der Wahrung der Amtsverschwiegenheit entbunden. Ich kann mich heute noch an die gegenständliche Amtshandlung erinnern. Es ist richtig, dass es ein Strafverfahren gegen mich gab, welches zwischenzeitig eingestellt wurde. Ich habe gerade ein Fahrzeug kontrolliert und hatte die Papiere des Lenkers in der Hand. Während dieser Kontrolle habe ich wahrgenommen, wie ein Radfahrer vom Ring kommend den Anhalteversuch meines Kollegen nicht nachgekommen ist. Der Radfahrer ist meinem Kollegen ausgewichen, indem er einen Haken nach links fuhr. Der Radfahrer fuhr dann in meine Richtung. Ich steckte die Papiere ein. Ich hatte eine Taschenlampe zum Anhalten, die an einer Schlaufe an meine rechten Arm hing. Ich habe den Radfahrer angeschrien und mit dieser Taschenlampe Anhaltezeichen gegeben. Der Radfahrer blickte zu mir, langsamer wurde er nicht. Ich bin daraufhin vom Fahrzeug weg. Ich machte drei schnelle Schritte und war dann schon beim Radfahrer. Ich habe den Radfahrer mit meiner rechten Hand am rechten Oberarm festgehalten und bin zehn bis zwölf Meter neben ihm hergerannt. Der Radfahrer wurde dadurch langsamer. Ich habe den Lenker mehrfach angeschrien „Polizei, bleiben Sie stehen“. Der Radfahrer schrie mich an, ich solle ihn loslassen. Ich merkte dann, dass der Radfahrer aus dem Gleichgewicht geriet, weil er sich von mir losreißen wollte und habe ihm daher ausgelassen, weil ich nicht mit ihm zu Sturz kommen wollte. Gleich danach kam der Radfahrer zu Sturz. Meiner Erinnerung nach ist der Radfahrer nach links vom Fahrrad runtergestürzt. Während ich den Radfahrer mitlaufend festgehalten habe, habe ich beim Radfahrer Alkohol gerochen. Wir sind sicher nicht schnell unterwegs gewesen, durch das Festhalten wurde auch die Geschwindigkeit verringert. Ich lege einen Auszug aus dem Wiener Stadtplan vor, auf dem die Verkehrsinsel in der Operngasse ersichtlich ist. Ich habe den Radfahrer ca. auf Höhe der Kreuzungsmitte ergriffen. Zum Sturz ist er gekommen nach der Baustelleneinrichtung in der Operngasse nach der Kreuzung mit der Elisabethstraße. Diese Verkehrsinsel besteht immer noch. Der Radfahrer lag nach dem Sturz am Boden und schrie mich an „Sind Sie wahnsinnig“. Ich habe zu ihm gemeint, dass er wahnsinnig sei, weil er nicht stehengeblieben ist. Ich wollte einen Ausweis von ihm und er fragte mich, ob ich nicht wüsste wer er sei. Ich wollte, dass der Radfahrer liegenbleibt und die Rettung verständigen. Die Rettung hat er aber abgelehnt. Ich habe ihn zu einem Alkovortest aufgefordert. Es ist dann eine Privatperson hinzugekommen, die Ärztin war. Deren Hilfe hat der Radfahrer dann angenommen. Wir haben trotzdem die Rettung verständigt. Wenn ich gefragt werde, was ich mit meiner linken Hand gemacht habe, gebe ich an: Mit der rechten Hand habe ich den Radfahrer am rechten Oberarm festgehalten. Ich glaube die linke Hand hatte ich auch am Körper des Radfahrers. Es wäre möglich, dass es für einen Zeugen, wenn er mich von der Seite gesehen hat, so ausgesehen hat, als wenn ich den Radfahrer mit beiden Armen umklammert hätte. Ich wollte den Radfahrer zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form verletzen. Ich bin seit 24 Jahren Exekutivbeamter und habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Wenn ich gefragt werde, ob ich mir bzw. was ich mir beim Zugriff auf den Arm des Radfahrers rechtlich gedacht habe, gebe ich an: Ich wollte den Radfahrer anhalten, weil er sich bereits einer rechtmäßigen Anhaltung entzogen hat. Wenn ich zu meiner Anhaltemeldung gefragt werde, weshalb ich dort den § 2 Z. 2 Waffengebrauchsgesetz zitiere, gebe ich an: Ich wollte den Radfahrer, wie gesagt, anhalten und hat er sich schon zuvor der Anhaltung entzogen. Das habe ich als Widerstand gewertet. Ich habe mir bei der Amtshandlung nicht diese Überlegung gestellt, ob es sich hierbei um einen Widerstand im Sinne des § 2 Z. 2 Waffengebrauchsgesetz handelt. Ich wollte nur, dass der Radfahrer stehenbleibt. Ich kann mich heute nicht erinnern, weshalb ich mich beim Verfassen meiner Meldung für die Rechtsgrundlage des § 2 Z. 2 Waffengebrauchsgesetz entschieden habe.Wenn ich zu meiner Anhaltemeldung gefragt werde, weshalb ich dort den Paragraph 2, Ziffer 2, Waffengebrauchsgesetz zitiere, gebe ich an: Ich wollte den Radfahrer, wie gesagt, anhalten und hat er sich schon zuvor der Anhaltung entzogen. Das habe ich als Widerstand gewertet. Ich habe mir bei der Amtshandlung nicht diese Überlegung gestellt, ob es sich hierbei um einen Widerstand im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, Waffengebrauchsgesetz handelt. Ich wollte nur, dass der Radfahrer stehenbleibt. Ich kann mich heute nicht erinnern, weshalb ich mich beim Verfassen meiner Meldung für die Rechtsgrundlage des Paragraph 2, Ziffer 2, Waffengebrauchsgesetz entschieden habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass gegen mich der Vorwurf besteht, den Radfahrer mit meinen Armen vom Fahrrad gestoßen habe, gebe ich an, dass in diesem Fall der Radfahrer auf die Verkehrsinsel gestürzt wäre und sicher nicht mehr von alleine aufgestanden wäre. Ich habe den Radfahrer nicht vom Fahrrad gestoßen. Der Zeuge gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an: Das Fahrzeug, das ich gerade kontrolliert habe, wie ich den Radfahrer wahrgenommen habe, wurde von mir selbst angehalten. Der Zeuge gibt über Befragen des BFV an: Den Radfahrer habe ich erstmals noch am Ring fahrend wahrgenommen. Der Radfahrer kam von der Albertina und gesehen habe ich ihn in der Operngasse bevor er noch zum Ring kam. Zu diesem Zeitpunkt standen schon neben dem Fahrzeug des Herrn Z. und zwar neben der Fahrertüre. Ich hatte schon Führerschein und Zulassungsschein des Herrn Z. in der Hand. Den Alkovortest hatten wir schon durchgeführt. Die Amtshandlung war fast schon zu Ende. Meine Aufmerksamkeit war auf den Radfahrer gerichtet. Ich habe einen „Radarblick“ und achte immer darauf, was rund um mich passiert. Ein Radfahrer erweckt immer meine Aufmerksamkeit, wenn wir immer wieder Probleme mit alkoholisierten Radfahrern haben. Den ersten Verdacht einer Alkoholisierung im konkreten Fall hatte ich, als ich den Radfahrer schon festgehalten habe und er mich angeschrien hat, ich solle ihn loslassen. Dabei habe ich Alkohol gerochen. Wenn mir die Meldung vom 29.11.2013 vorgehalten wird, gebe ich an, das sich offenbar an eine Alkoholisierung schon gedacht habe, als der Radfahrer auf die Anhalteversuche meines Kollegen nicht reagiert hat. Wenn ich gefragt werde, weshalb meine Wahrnehmung bezüglich des Alkoholgeruches nicht in der Anhaltemeldung aufscheint, gebe ich an, dass das in der Anzeige steht. Wenn ich in der Anzeige nachschaue, finde ich dort keine diesbezügliche Dokumentation. Ich bleibe dabei, dass ich neben dem Radfahrer ca. zehn bis zwölf Meter hergelaufen bin und währenddessen den Radfahrer festgehalten habe. Ich habe, wie gesagt, den Radfahrer mit meiner rechten Hand auf seiner rechten Schulter festgehalten. Die Alkofahne habe ich gerochen, als der Radfahrer begann, das Fahrrad zu verreißen, um sich dabei loszureißen. Die Taschenlampe, die mit einer Schlinge an meinem rechten Arm hing, war eingeschalten. Die Papiere des Herrn Z. steckte ich in meine linke Hosentasche, die sich am linken Oberschenkel befindet. Der Zeuge gibt über Befragen des BF an: Ich hatte die Taschenlampe während der Amtshandlung mit Herrn Z. eingeschalten. Die Papiere hatte ich schon in der Hose eingesteckt, bevor ich zum Radfahrer gerannt bin. Anmerkung: Der Zeuge gibt an, dringend auf die Toilette zu müssen und verlässt um 11:40 Uhr den Verhandlungssaal. Der Zeuge kommt um 11:42 Uhr wieder. Mit Radarblick meine ich, dass ich auch während einer Amtshandlung meine Umgebung beobachte. Für mich war deshalb klar erkennbar, dass mein Kollege den Radfahrer anhalten wollte, weil mein Kollege mit ausgestreckten Armen vor dem Radfahrer stand und der Radfahrer meinem Kollegen ausgewichen ist. Das war der Grund meiner Anhaltung. Der Behördenvertreter bringt vor: Zu dem Begriff „Gefahrenradar“ möchte ich ausführen, dass es sich dabei um einen polizeilichen Begriff handelt, mit dem zum Ausdruck gebracht wird, dass Polizisten auch während einer Amtshandlung ihre Umgebung beobachten sollen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtakt ergibt sich auf Blatt 21 (Einsatzbericht der Bundespolizeidirektion Wien), dass der Rettungsdienst zum Einsatzort bestellt wurde. Dieser Bericht wurde von der Funkleitstelle angelegt. Der Zeuge Insp. B. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin seit 2009 Exekutivbeamter und von der Wahrung der Amtsverschwiegenheit entbunden. Ich war am 21.11.2013 an dem Verkehrsplanquadrat in der Operngasse nächst dem Opernring als Polizist beteiligt. Ich trug damals meine Uniform und eine gelbe Warnweste darüber. Zudem hatte ich einen Anhaltestab, der rot beleuchtet war. Ich zeige heute diesen Anhaltestab vor, dabei handelt es sich um eine schwarze Taschenlampe mit einem roten Aufsatz. Auch Herr R. hatte einen solchen Anhaltestab. Ich habe mittels Handzeichen unter Verwendung dieses Anhaltestabes versucht, den Radfahrer aufzuhalten. Er ist jedoch nicht stehen geblieben, sondern rechts an mir vorbeigefahren. Ich gehe davon aus, dass er mich gesehen hat, sonst hätte er ja nicht ausweichen können. Als ich gemerkt habe, dass der Radfahrer nicht stehenbleibt, habe ich ihm zugerufen „Halt, Polizei“. Der Radfahrer ist dann weitergefahren. Der Radfahrer hat die Fahrgeschwindigkeit erhöht und ist die Operngasse stadtauswärts gefahren. Ich habe ihm nachgeblickt und nachgeschrien. Auf meine Zurufe hat Herr R. dann versucht, den Radfahrer anzuhalten. Herr R. war ca. 10 – 15 m hinter mir. Ich sah, wie er neben dem Radfahrer herlief und der Radfahrer zu Sturz kam. Wie es genau zu dem Sturz kam, kann ich nicht sagen. Ich sah nur, wie der Radfahrer aus dem Gleichgewicht kam. Ob Herr R. auch gestürzt ist, kann ich nicht sagen. Den Sturz kann ich nicht mehr beschreiben. Ich bin dann kurz zum Radfahrer hingegangen, die Amtshandlung hat aber Herr R. übernommen. Ich habe mitbekommen, dass der Radfahrer den Rettungsdienst verweigert hat, habe aber auch gesehen, dass später doch die Rettung gekommen ist. Kollege Mai. befand sich in meiner Nähe, als ich den Radfahrer anhalten wollte. Der Zeuge gibt über Befragen des BFV an: Ich habe angenommen, dass der Radfahrer auf mein Anhaltezeichen hin stehenbleiben wird. Da er das nicht gemacht hat, sondern an mir vorbeigefahren ist und in die Pedale getreten hat, wobei die Operngasse abschüssig ist, sah ich keine Möglichkeit, den Radfahrer anzuhalten. Ich zeige vor, wie man die Taschenlampe mit Aufsatz am rechten Handgelenk mittels Schleife tragen kann. Wie der Radfahrer auf mich zufuhr, hatte ich keine Wahrnehmung einer offensichtlichen Alkoholisierung oder sonstiger Suchtgiftbeeinträchtigung. Der Zeuge gibt über Befragen des BHV an: Die Taschenlampe ohne Aufsatz ist ca. 12 cm lang, der Aufsatz ist ca. gleich lang. Bei einem Planquadrat werden auch Radfahrer kontrolliert, insbesondere im
  15. Bezirk, wo besonders viele unterwegs sind. Ich gehöre zum uniformierten Fahrraddienst und halte schon aus diesem Grund jeden Radfahrer bei einem Planquadrat an. Bei dieser Kontrolle hatte ich selber kein Rad mit. Auch kein anderer Kollege hatte bei diesem Verkehrstrichter ein Rad. Der Zeuge RvI Mai. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin seit 2004 Exekutivbeamter und von der Wahrung der Amtsverschwiegenheit entbunden. Ich habe am 21.11.2013 im Rahmen eines Verkehrsplanquadrates Anhaltungen in der Operngasse durchgeführt. Ich habe den Radfahrer, der später zu Sturz kam, schon beim Überqueren der Ringstraße gesehen. Meiner Erinnerung nach waren keine anderen Fahrzeuge in seiner Nähe. Herr B. stand unmittelbar neben mir und ging dann einige Schritte auf die Fahrbahn, um den Radfahrer anzuhalten. Herr B. hatte über der Uniform eine gelbe Warnweste getragen, zudem hatte er eine Taschenlampe mit Aufsatz als Anhaltestab. Der Radfahrer ist aber nicht stehengeblieben, sondern an Herrn B. vorbeigefahren. Ich gehe davon aus, dass der Radfahrer Herrn B. wahrgenommen hat. Herr B. stand mit seitlich ausgestreckten Armen vor ihm und waren, wie gesagt, keine anderen Fahrzeuge außer dem Radfahrer anwesend. Ich habe dem Radfahrer nachgeblickt. Herr B. hat ihm etwas nachgerufen. Ich habe dann gesehen, wie Herr R. auf den Radfahrer zuläuft und ihn anzuhalten versucht. Herr R. hatte ebenfalls einen Anhaltestab in der Hand und hat diesen auf und ab geschwungen. Ich hatte den Eindruck, dass der Radfahrer nicht langsamer wurde. Herr R. versuchte, den Radfahrer festzuhalten. Ich glaube, Herr R. hat nach dem Rad gegriffen, näher gesehen habe ich es nicht. Der Radfahrer kam dabei zu Sturz. Herr R. ist ein paar Schritte neben dem Fahrrad hergelaufen, aufgrund der Geschwindigkeit des Rades war dies aber nicht länger möglich und musste Herr R. offenbar wieder auslassen. Danach kam der Radfahrer zu Sturz. Ich bin nicht zum Radfahrer hingegangen, ich habe die Unfallstelle abgesichert. Ich schätze, ich war ca. 12 m entfernt von dem Ort, an dem Herr R. die Anhaltung versucht hat. Den Sturz des Radfahrers kann ich nicht näher beschreiben. Der Zeuge gibt über Befragen des Vertreters der Behörde an: Ich kann mich nicht erinnern, dass ein Auto hinter dem Radfahrer nachgekommen wäre, welches ich aufhalten hätte müssen. Der Zeuge gibt über Befragen des BFV an: Herr R. hatte seinen Anhaltestab eingeschalten in der Hand, als er auf den Radfahrer zulief. Ich kann nicht sagen, was Herr R. mit dem Anhaltestab beim Zugriff auf den Radfahrer gemacht hat. Ich habe meinen Anhaltestab immer mit der Schlaufe am Handgelenk fixiert und kann den Anhaltestab einfach auslassen. Ich zeige das jetzt vor. Herr R. ist einige Schritte mit dem Radfahrer mitgelaufen, wie viele Meter das waren, kann ich nicht sagen. Die Zeugin GrI S. gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an: Ich bin seit 1993 Exekutivbeamtin und von der Wahrung der Amtsverschwiegenheit entbunden. Es ist richtig, dass ich am 21.11.2013 im Rahmen eines Verkehrsplanquadrates in der Operngasse als Exekutivbeamtin anwesend war. Ich habe den Radfahrer erst wahrgenommen, als er bereits am Boden lag. Wenn mir eine Handskizze gezeigt wird, zeige ich darauf meinen Standort Ecke Operngasse/Elisabethstraße auf der rechten Fahrbahnseite der Operngasse. Ich kann mich wie folgt erinnern: Ich habe damals einen Fahrzeuglenker kontrolliert, der Mann ist aus dem Auto ausgestiegen, stand vor mir mit Blickrichtung zur Operngasse. Ich stand mit dem Rücken zur Operngasse. Ich konnte dann beobachten, wie dieser plötzlich an mir vorbei- bzw. über mich hinweg blickte und offenbar etwas beobachtete. Hinter mir habe ich ein Geräusch vernommen und als ich mich umdrehte, sah ich einen Mann am Boden liegen, zudem sah ich auch ein Fahrrad auf der Fahrbahn liegen. Das war wenige Meter von mir entfernt. Den Sturz selber habe ich nicht gesehen. Ich sah einige Polizisten zu dem Mann gehen. Der von mir kontrollierte Mann sagte sinngemäß „War das jetzt notwendig?“. Das hat er erst zu mir gesagt, als ich mich auch schon umgedreht hatte. Da bin ich mir ganz sicher, weil ich mich wegen seines Blicks umgedreht habe. Die Zeugin gibt über Befragen des BFV an: Dass der von mir kontrollierte Fahrzeuglenker zu mir gesagt hätte „Haben Sie das gesehen, der hat ihn gestoßen?“, kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass ich von einem Bankräuber gesprochen hätte, was mir um 0:15 Uhr auch nicht wahrscheinlich erscheint. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich Rufe wie „Halt“ oder dergleichen gehört hätte. Ich gehe auch davon aus, dass ich mich auch nicht umgedreht hätte, wenn ich so etwas gehört hätte, weil ohnehin andere Kollegen anwesend sind und ich mich auf meine Amtshandlung konzentriert hätte. Der Behördenvertreter stellt keine Beweisanträge. Der BFV zieht den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines zurück. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens wird aufrecht erhalten und dazu näher ausgeführt, dass dieses zum Beweis dafür, dass aufgrund der Geschwindigkeit des Rad fahrenden Beschwerdeführers der von dem Zeugen R. verursachte Kontakt zwangsläufig zu einem Sturz mit möglichen Verletzungsfolgen führen musste, dieser Kontakt daher unverhältnismäßig und rechtswidrig war, weil die ungefährlichere Maßnahme der Verfolgung des Flüchtenden anzuwenden gewesen wäre. Dem Beweisantrag wird nicht nachgekommen. Die anwesenden Parteien verzichten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmen einer ausschließlich schriftlichen Erledigung zu.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens trifft das Verwaltungsgericht folgende als erwiesen angenommene Feststellungen: Am 21.11.2013 fuhr der BF mit seinem Fahrrad in Wien 1 in der Operngasse in Richtung Opernring. Schon von der stadtzentrumnäheren Ringseite konnte der BF auf der gegenüberliegenden Straßenseite mehrere Polizisten bei einem Verkehrsplanquadrat wahrnehmen. Der BF übersetzte den Opernring und fuhr in der Operngasse stadtauswärts. Herr Insp. B. versah zu diesem Zeitpunkt (am 21.11.2013, gegen 00.15 Uhr) seinen Dienst als Exekutivbeamter und wollte den BF durch ein Licht- und Handsignal anhalten. Herr Insp. B. trug Uniform und eine reflektierende Warnweste über der Jacke. In der rechten Hand hielt er eine Taschenlampe mit einem roten Leuchtkegelaufsatz. Die Taschenlampe strahlte dadurch rotes Licht aus. Herr Insp. B. hielt den rechten Arm zuerst senkrecht nach oben und als er bemerkte, dass der BF nicht langsamer wurde, streckte er den Arm seitlich waagrecht aus, um den BF zum Anhalten zu bewegen. Herr Insp. B. stand am ersten Fahrstreifen der Operngasse mit ausgestrecktem Arm in der Fahrlinie des BF. Der BF sah sowohl Herrn Insp. B., erkannte ihn als Polizisten, als auch dessen Haltezeichen, blieb aber weder stehen, noch verlangsamte er seine Fahrgeschwindigkeit. Der BF wich Herrn Insp. B. bzw. dessen ausgestreckten rechten Arm in einem kleinen Linksbogen aus, fuhr am Polizisten vorbei, trat weiter in die Pedale seines Fahrrades und fuhr Richtung Elisabethstraße weiter. Herr Insp. B. rief dem BF bei dessen Vorbeifahrt ein lautes „Halt“ zu. Der BF reagierte nicht und fuhr weiter. Herr BzI. R. kontrollierte zu diesem Zeitpunkt die Dokumente des Herrn Z., dessen Auto Herr BzI. R. kurz zuvor angehalten hat. Herr BzI. R. trug ebenfalls Uniform und eine Warnweste. Zudem hatte er am rechten Arm eine Taschenlampe mit einem roten Lichtkegelaufsatz hängen. Herr BzI. R. hatte die Dokumente von Herrn Z. in der Hand und bemerkte den BF, wie dieser bei Herrn Insp. B. nicht anhielt, sondern an diesem in einem Bogen vorbeifuhr. Herr BzI R. steckte die Dokumente ein, drehte sich in Richtung des BF auf und lief einige Schritte vom Fahrzeug des Herrn Z. weg, um den heranradelnden BF aufzuhalten. Herr BzI. R. schrie den BF an, er solle stehen bleiben, was der BF aber nicht tat. Herr BzI. R. packte den BF – als dieser mit seinem Fahrrad auf gleicher Höhe war – mit seiner rechten Hand am rechten Oberarm und mit der linken Hand am Rücken, um den BF festzuhalten, damit dieser anhält. Aufgrund der Fahrgeschwindigkeit des BF, die zwar nicht exakt festgestellt werden kann, die aber schätzungsweise zwischen 16 und 25 km/h lag, konnte Herr BzI. R. den BF nicht festhalten und ließ diesen nach wenigen Schritten wieder aus. Der BF geriet durch den Körperkontakt mit Herrn BzI. R. aus dem Gleichgewicht, kam ins Schleudern und zu Sturz. Die Verletzungen (Prellungen, Hämatome, Abschürfungen, Schlüsselbeinbruch) entstanden alle auf der rechten Körperhälfte (Schlüsselbein, Becken, Sprunggelenk, Brust- und Rückenbereich), was auf einen Aufprall auf die rechten Körperhälfte schließen lässt. Der BF blieb nach dem Sturz am Boden liegen, verlor aber sein Bewusstsein nicht. Die aufgrund ihrer Fahrzeugkontrolle anwesende Ärztin Dr. K. bot ihre Hilfe an. Die Polizei verständigte den Rettungsdienst. Nach einem Alko-Vortest und einem Alkomat-Test wurde der BF ins Spital verbracht, wo die festgestellten Verletzungen diagnostiziert wurden. Nicht festgestellt werden kann, dass Herr BzI. R. dem BF einen Stoß versetzt hat, der ihm zu Sturz brachte. Der Sturz wurde durch das kurzfristige Umklammern des Körpers des BF durch Herrn BzI. R., während der BF seine Fahrt fortsetzen wollte, verursacht, wobei die festgestellten Verletzungen entstanden. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung: Der von Insp. B. vorgenommene Anhaltversuch wird aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen B. und May. als erwiesen angenommen. Der BF räumte ein, Herrn Insp. B. bei der Abgabe von Haltezeichen gesehen zu haben und diesem in einem Linksbogen ausgewichen zu sein. Beide Zeugen wirkten in der unmittelbaren Befragung glaubwürdig. Die Beschreibung des Anhaltversuches ist schlüssig und deckt sich mit den Erfahrungswerten des Verwaltungsgerichts (bzw. des Richters, der in seiner Tätigkeit als UVS-Mitglied über 10 Jahre mit Maßnahmen-beschwerden befasst war). Es ist glaubhaft, dass Insp. B. den BF auch verbal zum Anhalten aufgefordert hat. Durch das Ausweichmanöver des BF durfte der Zeuge B. annehmen, dass er vom BF gesehen wurde. Längstens durch das Zurufen des Insp. B. ist Herr BzI. R. auf den BF aufmerksam geworden. Für diesen war jedenfalls erkennbar, dass der BF die Haltezeichen von Insp. B. missachtet und nicht angehalten hat. Die Feststellungen über die Art und Weise des Anhalteversuches des BzI. R. gründen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Z., der das Geschehen aus nächster Nähe (in seinem Auto sitzend und durch die offene Seitenscheibe bzw. die Windschutzscheibe) bestens mitverfolgen konnte. Da Herr Z. zuvor von Herrn BzI. R. kontrolliert wurde und dieser noch die Papiere von Herrn Z.s in Händen hielt, als er Richtung Radfahrer lief, ist es nachvollziehbar, dass Herr Z. genau auf Herrn BzI. R. achtete, allein schon um zu beobachten, was mit seinem Führerschein und Zulassungsschein passiert. Hinzu kommt, dass sich Herr Z. aufgrund von Medienberichten aus eigenem Zutun beim BF meldete, um „für ihn“ als Zeuge auszusagen. Herr Z. beschrieb die „Umklammerung“ des Körpers des BF durch Herrn BzI. R. bereits bei seiner polizeilichen Befragung durch das Referat für besondere Ermittlungen am 23.1.2013, also zeitnahe zum Vorfallszeitpunkt am 21.11.
  16. In dieser Niederschrift wurde die Aussage des Zeugen Z. wie folgt dokumentiert: „Kurz bevor der Polizist beim Radfahrer war (ca. 1 Meter) hat der Polizist noch zu dem Radfahrer „Halt“ gerufen. Der Polizist hat dann den Radfahrer auf der rechten Körperseite mit beiden Händen umklammert und wollte ihm festhalten. Dies hat nicht funktioniert, da der Radfahrer etwa 20 km/h gefahren ist und hat sich das Fahrrad etwas verdreht und stürzte daraufhin der Radfahrer auf die Fahrbahn.“ In der E-Mail vom 29.11.2013 an den BF schrieb der Zeuge Z.: „… im selben Moment drehte er sich um und sprintete in (wie ich jetzt weiß) ihre Richtung um Sie aufzuhalten. Er kam zu spät und riss Sie vom Fahrrad“. Vor dem Verwaltungsgericht sagte der Zeuge unter Wahrheitspflicht Folgendes aus: „Der Polizist versuchte den Fahrradfahrer am Körper zu umklammern und damit festzuhalten. Durch die Fahrgeschwindigkeit des Radfahrers musste der Polizist offenbar wieder loslassen. Der Radfahrer kam dadurch aus dem Gleichgewicht, das Fahrrad ist leicht nach rechts ausgeschwenkt und ist der Radfahrer meiner Erinnerung nach, nach vorne links vom Fahrrad gestürzt. Ich habe den Anhaltevorgang bzw. den Sturz sehen können, der Polizist war mir nicht im Weg. Der Polizist ist von meinem Auto zum Radfahrer schätzungsweise drei Meter gesprintet, hat dann den Radfahrer mit beiden Armen umklammert, hat aber gleich wieder auslassen müssen. Der Radfahrer ist dann schätzungsweise zwei Meter später zu Sturz gekommen. Ich kann mich nicht erinnern, ob der Polizist dem Radfahrer vor dem Anhalteversuch etwas zugerufen hat. (…) Der Polizist hat den Radfahrer mit seinen beiden Armen am Körper umklammert, wobei er den Radfahrer glaublich unterhalb dessen Armen am Körper festhalten wollte. Wenn ich gefragt werde, ob der Polizist den Radfahrer mit den Armen gestoßen hat und zwar im Sinne eines Bodychecks, gebe ich an: Das war es nicht. (…)“ Herr Z. wirkte im persönlichen Eindruck glaubwürdig und sind keine Umstände hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigten könnten, dass der Zeuge die LPD Wien bzw. den Einschreiter schützen oder entlasten wollte. Der Zeuge steht in keinerlei Verbindung zu den einschreitenden Polizisten und hat sich aus eigenem Antrieb beim BF als Zeuge gemeldet. Die Ausführungen des Zeugen sind schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Aus dieser Aussage ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF nicht vom Rad gestoßen wurde, sondern Herr BzI. R. versucht hat, den BF mit beiden Armen festzuhalten, wobei der BF zu Sturz kam. Die Aussage des Herrn Z. steht im Einklang mit den Angaben der Zeugen B. und May. und stimmt auch mit den Angaben des BzI. R. überein, der angab, den BF am rechten Oberarm festgehalten zu haben. All diese Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der BF nicht gestoßen, gerammt oder geschubst wurde. Der Zeuge Mal., ebenso wie Herr Z. ein „Zufallszeuge“, konnte vor Gericht nicht näher beschreiben, wie es zum Sturz des BF gekommen ist. Frau Dr. K. hatte keine Wahrnehmung über den Sturz, ebenso Frau GrI S.. Der BF selbst beschrieb seinen Sturz in seinem Gedächtnisprotokoll (in der polizeilichen Niederschrift vom 10.12.2013 als Sachverhaltsdarstellung bezeichnet), gab aber vor Gericht an, sich an den Sturz nicht erinnern zu können. Auf Nachfrage, wie es zu den Angaben in der Sachverhaltsdarstellung kam, gab der BF an, dass wohl Zeugenaussagen eingeflossen wären. Der BF konnte somit nicht darlegen, wie es zu dem Sturz gekommen ist. Lediglich der Zeuge Mag. K. sagte aus, dass der BF mit beiden Händen vom Fahrrad gestoßen worden wäre. Abgesehen davon, dass es sich um eine einzelne Zeugenaussage handelt, die mit allen anderen Zeugenaussagen in unauflösbaren Widerspruch steht, wirkte Herr Mag. K. vor Gericht sehr emotional und war beispielsweise nicht in der Lage anzugeben, ob sich BzI. R. von ihm weg oder auf ihn zu bewegt hat. Seinen Angaben wird – soweit sie im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Z. stehen, der sehr konzentriert und aus nächster Nähe das Geschehen verfolgt hat, kein Glauben geschenkt. Dem Zeugen BzI. R. wird Glauben geschenkt, dass er den BF durch das Festhalten zum Anhalten bringen wollte. Die bei dem Sturz verursachten Verletzungen sind durch ärztliche Befunde belegt. Dem Beweisantrag auf Bestellung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass es bei einem Körperkontakt mit einem Radfahrer zwangsweise zu einem Sturm mit möglichen Verletzungsfolgen kommt, war nicht nachzukommen, weil es im konkreten Fall seitens der LPD Wien unbestritten blieb und auch vom Gericht ohne Gutachten festgestellt wurde, dass die Verletzungen durch den Sturz infolge des Körperkontaktes gekommen ist. Rechtlich folgt daraus: Die Beschwerde ist auf Artikel 129a Absatz 1 Ziffer 2 B-VG gestützt und wurde am 27.12.2013 beim UVS Wien eingebracht. Die Amtshandlung wurde in Wien von Organen der LPD Wien vorgenommen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des UVS Wien lag zum Zeitpunkt der Einbringung vor. Durch Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG wurden die UVS mit Ablauf des 31.
  17. 2013 aufgelöst. Diese Norm sieht vor, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der beim UVS anhängigen Verfahren auf das Verwaltungsgericht übergeht. Die Beschwerde gilt als solche nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG. Nach § 3 Absatz 2 Ziffer 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig. Durch Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG wurden die UVS mit Ablauf des 31.
  18. 2013 aufgelöst. Diese Norm sieht vor, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der beim UVS anhängigen Verfahren auf das Verwaltungsgericht übergeht. Die Beschwerde gilt als solche nach Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 2 B-VG. Nach Paragraph 3, Absatz 2 Ziffer 2 VwGVG ist das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

Absatz 1 Ziffer 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Absatz 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

Absatz 1 Ziffer 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte der Unabhängige Verwaltungssenat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen (siehe beispielsweise VwGH vom 8.3.1990, 90/16/0008, vom 16.9.1999, 99/01/0182, vom 29.6.2000, 96/01/1071 und vom 17.9.2002, 99/01/0172). Dabei ist vom Wissensstand der konkret agierenden Bediensteten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und ist zu fragen, ob diese vertretbar annehmen konnten, dass die von ihnen gesetzten Maßnahmen gesetzeskonform sind (zu diesem Maßstab siehe insbesondere VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0003, vom 29.6.2000, 96/01/1071, vom 8.3.1999, 98/01/009 und vom 26.6.1997, 94/11/ 0340). Dies gilt auch für das Verwaltungsgericht. Der BF sieht sich durch „den ihm von einem Exekutivbeamten versetzten Stoß vom Fahrrad und die dadurch verursachten Verletzungen“ in seinem Rechten nach Artikel 3 EMRK und § 29 SPG verletzt. Der BF sieht sich durch „den ihm von einem Exekutivbeamten versetzten Stoß vom Fahrrad und die dadurch verursachten Verletzungen“ in seinem Rechten nach Artikel 3 EMRK und Paragraph 29, SPG verletzt. Die vom BF geltend gemachte Verletzung des Artikels 3 EMRK läge nach der Judikatur dann vor, wenn „eine Maßnahme aufgrund des Gesamtbildes des behördlichen Einschreitens angesichts der konkreten Umstände als unangemessen anzusehen ist“ (vgl. zB. VfSlg 10.018). Artikel 3 EMRK schützt „vor Amtshandlungen, denen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person innewohnt“ (vgl. zB. VfSlg 10.546). Nach der Judikatur stellt ein Waffengebrauch dann keine Verletzung des Artikels 3 EMRK dar, wenn er dem Waffengebrauchsgesetz entspricht (vgl. zB. VfSlg 10.427).Die vom BF geltend gemachte Verletzung des Artikels 3 EMRK läge nach der Judikatur dann vor, wenn „eine Maßnahme aufgrund des Gesamtbildes des behördlichen Einschreitens angesichts der konkreten Umstände als unangemessen anzusehen ist“ vergleiche zB. VfSlg 10.018). Artikel 3 EMRK schützt „vor Amtshandlungen, denen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person innewohnt“ vergleiche zB. VfSlg 10.546). Nach der Judikatur stellt ein Waffengebrauch dann keine Verletzung des Artikels 3 EMRK dar, wenn er dem Waffengebrauchsgesetz entspricht vergleiche zB. VfSlg 10.427). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. z.B. VwGH vom 22.10.2002, 2000/01/0527; VfSlg. 5.232/1966, 12.433/1990, und 12.727/1991, die im Zusammenhang mit Festnahmen entwickelt wurde, aber beispielsweise auch auf Sicherstellungen angewendet wurde – vgl. VwGH vom 12.9.2006, 2005/03/0068), ist ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlage für eine Maßnahme unzulässig (kritisch dazu Helm, Braucht es einen „spezifischen Festnahmewillen“?, ZUV, 4/2002, 10ff). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche z.B. VwGH vom 22.10.2002, 2000/01/0527; VfSlg. 5.232 aus 1966,, 12.433 aus 1990,, und 12.727 aus 1991,, die im Zusammenhang mit Festnahmen entwickelt wurde, aber beispielsweise auch auf Sicherstellungen angewendet wurde – vergleiche VwGH vom 12.9.2006, 2005/03/0068), ist ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlage für eine Maßnahme unzulässig (kritisch dazu Helm, Braucht es einen „spezifischen Festnahmewillen“?, ZUV, 4 aus 2002,, 10ff). Die konkrete Maßnahme – nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um die Anwendung von Körperkraft, indem ein Exekutivbeamter den BF umklammerte und damit anhalten wollte, während dieser seine Fahrt mit dem Fahrrad fortzusetzen beabsichtigte – wurde nach der Meldung des BzI. R. vom 21.11.2013 auf § 2 Ziffer 2 und § 4 Waffengebrauchsgesetz gestützt und erfolgte die Maßnahme im Rahmen einer Verkehrskontrolle zum Zwecke der Anhaltung des BF, der sich unmittelbar vor der Anwendung der Körperkraft – so durfte dies der Exekutivbeamte BzI. R. in vertretbarere Weise annehmen – einem Anhalteversuch entzogen hatte. Die konkrete Maßnahme – nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um die Anwendung von Körperkraft, indem ein Exekutivbeamter den BF umklammerte und damit anhalten wollte, während dieser seine Fahrt mit dem Fahrrad fortzusetzen beabsichtigte – wurde nach der Meldung des BzI. R. vom 21.11.2013 auf Paragraph 2, Ziffer 2 und Paragraph 4, Waffengebrauchsgesetz gestützt und erfolgte die Maßnahme im Rahmen einer Verkehrskontrolle zum Zwecke der Anhaltung des BF, der sich unmittelbar vor der Anwendung der Körperkraft – so durfte dies der Exekutivbeamte BzI. R. in vertretbarere Weise annehmen – einem Anhalteversuch entzogen hatte.

§ 97Absatz 1 St

VO haben die Organe der Bundespolizei die Verkehrspolizei zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchGemäß Paragraph 97, Absatz 1 StVO haben die Organe der Bundespolizei die Verkehrspolizei zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch

  1. a)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. b)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. c)Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, mitzuwirken. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten (§ 97 Absatz 5 StVO).Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten (Paragraph 97, Absatz 5 StVO). Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten (§ 37 Absatz 1 StVO).Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten (Paragraph 37, Absatz 1 StVO). Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten (§ 37 Absatz 2 StVO).Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten (Paragraph 37, Absatz 2 StVO). Im Sinne der StVO gilt als Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/
  4. h)und Wintersportgeräte (§ 2 Absatz 1 Ziffer 19 StVO).Im Sinne der StVO gilt als Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/
  5. h)und Wintersportgeräte (Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 19 StVO). Im Sinne der StVO gilt als Fahrrad ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist (§ 2 Absatz 1 Ziffer 22 lit. a StVO).Im Sinne der StVO gilt als Fahrrad ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist (Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22 Litera a, StVO). § 99 StVO stellt Übertretungen der StVO unter Verwaltungsstrafe.Paragraph 99, StVO stellt Übertretungen der StVO unter Verwaltungsstrafe. Der BF unterliegt nach den dargestellten Bestimmungen als Lenker eines Fahrrades der StVO. Herr Insp. B. hatte Armzeichen

§ 37Absatz 1 und nachfolgend nach Absatz 2 St

VO für den BF deutlich sichtbar und erkennbar gegeben. Zweck der Haltezeichen war die Vornahme einer Verkehrskontrolle nach § 97 Absatz 5 StVO. Dem BF traf die gesetzliche Verpflichtung anzuhalten. Durch die für die Exekutivbeamten offensichtliche Missachtung der Haltezeichen stand der BF in vertretbarer Weise in Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §§ 37, 97, 99 StVO. Auf die innere Einstellung des BF kommt es hier nicht an, dh. es ist unerheblich, aus welcher Motivlage („habe mich nicht angesprochen gefühlt“ oder „ich will nicht stehen bleiben“) der BF seine Fahrt fortgesetzt hat. Da der BF auch auf die verbale Aufforderung „Halt“ nicht reagierte und weiter in die Pedale trat, konnte BzI. R. in vertretbarer Weise annehmen, dass sich der BF der Anhaltung entziehen wollte. Der BF unterliegt nach den dargestellten Bestimmungen als Lenker eines Fahrrades der StVO. Herr Insp. B. hatte Armzeichen

Paragraph 37, Absatz 1 und nachfolgend nach Absatz 2 StVO für den BF deutlich sichtbar und erkennbar gegeben. Zweck der Haltezeichen war die Vornahme einer Verkehrskontrolle nach Paragraph 97, Absatz 5 StVO. Dem BF traf die gesetzliche Verpflichtung anzuhalten. Durch die für die Exekutivbeamten offensichtliche Missachtung der Haltezeichen stand der BF in vertretbarer Weise in Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 37, 97, 99, StVO. Auf die innere Einstellung des BF kommt es hier nicht an, dh. es ist unerheblich, aus welcher Motivlage („habe mich nicht angesprochen gefühlt“ oder „ich will nicht stehen bleiben“) der BF seine Fahrt fortgesetzt hat. Da der BF auch auf die verbale Aufforderung „Halt“ nicht reagierte und weiter in die Pedale trat, konnte BzI. R. in vertretbarer Weise annehmen, dass sich der BF der Anhaltung entziehen wollte. BzI. R. unternahm einen weiteren Anhalteversuch, indem er den BF zurief, er solle stehen bleiben („Halt“). Da der BF sodann auf gleicher Höhe mit BzI. R. war, blieb diesem keine lange Überlegungszeit und erfasste der Exekutivbeamte den BF am Körper (rechter Oberarm und Rücken bzw. Hüfte), um ihn mit Körperkraft festzuhalten. Herr BzI. R. war, obwohl dieser seiner Statur nach sehr kräftig wirkt, nicht in der Lage, den BF festzuhalten und musste ihn wieder loslassen, um nicht selbst mit dem BF zu Sturz zu kommen. Durch den Körperkontakt kam der BF aus dem Gleichgewicht, verriss den Fahrradlenker und kam zu Sturz. Die Anwendung von Körperkraft erfolgte durch einen Exekutivbeamten, um die Anhaltung eines Radfahrers zu erzwingen, der im begründeten Verdacht stand, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben und sich der Strafverfolgung zu entziehen sucht. In der nachfolgenden Dokumentation stützte BzI. R. diese Maßnahme auf § 2 Ziffer 2 und § 4 Waffengebrauchsgesetz (WaffGG).In der nachfolgenden Dokumentation stützte BzI. R. diese Maßnahme auf Paragraph 2, Ziffer 2 und Paragraph 4, Waffengebrauchsgesetz (WaffGG). Das WaffGG regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse (§ 1 leg. cit.).Das WaffGG regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse (Paragraph eins, leg. cit.). Nach § 2 Ziffer 2 WaffGG dürfen die Organe der Bundespolizei nach Maßgabe der Bestimmungen des WaffGG zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes von Dienstwaffen Gebrauch machen.Nach Paragraph 2, Ziffer 2 WaffGG dürfen die Organe der Bundespolizei nach Maßgabe der Bestimmungen des WaffGG zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes von Dienstwaffen Gebrauch machen. Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben (§ 4 WaffGG). Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben (Paragraph 4, WaffGG). Vorweg ist festzuhalten, dass es bei der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung zu keinem Waffengebrauch gekommen ist. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben aus § 4 WaffGG abgeleitet, dass in den Fällen des § 2 WaffGG das dort bezeichnete Ziel auch durch Anwendung von Körperkraft verfolgt werden darf/muss. Die §§ 2 und 4 WaffGG bilden in diesem Verständnis auch eine gesetzliche Grundlage zur physischen Zwangsausübung in zahlreichen Verwaltungsbereichen. Der VwGH zieht allerdings die Regelungen des WaffGG auch dann als Maßstab heran, wenn allgemein Körperkraft angewendet wird (auch wenn sie nicht explizit dazu dient, einen Waffengebrauch zu vermeiden), So meinte der VwGH zuletzt, dass die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch unterliegt (Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz,

  1. Aufl., 46 mit Verweis auf VwGH vom 9.9.2010, 2006/01/0182).Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben aus Paragraph 4, WaffGG abgeleitet, dass in den Fällen des Paragraph 2, WaffGG das dort bezeichnete Ziel auch durch Anwendung von Körperkraft verfolgt werden darf/muss. Die Paragraphen 2 und 4 WaffGG bilden in diesem Verständnis auch eine gesetzliche Grundlage zur physischen Zwangsausübung in zahlreichen Verwaltungsbereichen. Der VwGH zieht allerdings die Regelungen des WaffGG auch dann als Maßstab heran, wenn allgemein Körperkraft angewendet wird (auch wenn sie nicht explizit dazu dient, einen Waffengebrauch zu vermeiden), So meinte der VwGH zuletzt, dass die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im WaffGG geregelte Waffengebrauch unterliegt (Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz,
  2. Aufl., 46 mit Verweis auf VwGH vom 9.9.2010, 2006/01/0182). Keplinger/Nedwed gehen von einem breiten Anwendungsbereich des Tatbestandes des § 2 Ziffer 2 WaffGG aus (Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz,
  3. Aufl., 33ff) und führen dazu aus: „Der Befugnistatbestand des § 2 Z 2 WaffGG entspricht nicht dem Straftatbestand des § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt), sondern ist einerseits weiter (er umfasst auch den passiven Widerstand) und andererseits enger (er umfasst nicht die Nötigung zu einer Amtshandlung). (…) Im Grunde des § 2 Z 2 WaffGG können daher beispielsweise die Auflösung einer Versammlung, die Anhaltung zur Fahrzeugkontrolle oder eine Wegweisung iSd § 38a Abs. 1 SPG erzwungen werden. (…)“.Keplinger/Nedwed gehen von einem breiten Anwendungsbereich des Tatbestandes des Paragraph 2, Ziffer 2 WaffGG aus (Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz,
  4. Aufl., 33ff) und führen dazu aus: „Der Befugnistatbestand des Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG entspricht nicht dem Straftatbestand des Paragraph 269, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt), sondern ist einerseits weiter (er umfasst auch den passiven Widerstand) und andererseits enger (er umfasst nicht die Nötigung zu einer Amtshandlung). (…) Im Grunde des Paragraph 2, Ziffer 2, WaffGG können daher beispielsweise die Auflösung einer Versammlung, die Anhaltung zur Fahrzeugkontrolle oder eine Wegweisung iSd Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erzwungen werden. (…)“. Diese Ansicht wird vom Gericht geteilt. Für die Annahme, dass unter Widerstand nach § 2 Ziffer 2 WaffGG nicht der strafrechtlich definierte Widerstand gegen die Staatsgewalt gemeint ist, spricht auch die Regierungsvorlage zum WaffGG BGBl 149/1969, die ausdrücklich auch auf passiven Widerstand abstellt und zudem noch die Textierung „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ enthält, die im Gesetz auf „Widerstand“ geändert wurde. Diese Ansicht wird vom Gericht geteilt. Für die Annahme, dass unter Widerstand nach Paragraph 2, Ziffer 2 WaffGG nicht der strafrechtlich definierte Widerstand gegen die Staatsgewalt gemeint ist, spricht auch die Regierungsvorlage zum WaffGG Bundesgesetzblatt 149 aus 1969,, die ausdrücklich auch auf passiven Widerstand abstellt und zudem noch die Textierung „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ enthält, die im Gesetz auf „Widerstand“ geändert wurde. Zur Abgrenzung zu § 2 Ziffer 3 WaffGG vertreten Keplinger/Nedwed folgende Meinung Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz,
  5. Aufl., 35): „Dagegen liegt in jenen zahlreichen Fällen keine Festnahme oder festnahmemäßige Amtshandlung vor, in welchen Exekutivorgane befugt sind, das vorübergehende Verweilen des betroffenen an einem bestimmten Ort zu verlangen (wie etwa bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle nach § 97 Absatz 5 StVO). (…) Wer in einer solchen Situation keinen Widerstand leistet, sondern sich der Amtshandlung bloß durch Flucht entzieht, darf an der Flucht nicht durch Waffeneinsatz gehindert werden, sondern lediglich, wenn Zwangsgewalt erlaubt ist, verfolgt und mit Körperkraft festgehalten werden.“Zur Abgrenzung zu Paragraph 2, Ziffer 3 WaffGG vertreten Keplinger/Nedwed folgende Meinung Keplinger/Nedwed, Waffengebrauchsgesetz,
  6. Aufl., 35): „Dagegen liegt in jenen zahlreichen Fällen keine Festnahme oder festnahmemäßige Amtshandlung vor, in welchen Exekutivorgane befugt sind, das vorübergehende Verweilen des betroffenen an einem bestimmten Ort zu verlangen (wie etwa bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle nach Paragraph 97, Absatz 5 StVO). (…) Wer in einer solchen Situation keinen Widerstand leistet, sondern sich der Amtshandlung bloß durch Flucht entzieht, darf an der Flucht nicht durch Waffeneinsatz gehindert werden, sondern lediglich, wenn Zwangsgewalt erlaubt ist, verfolgt und mit Körperkraft festgehalten werden.“ Dem folgend ergibt sich aus diesen Normen die grundsätzliche Berechtigung, eine Anhaltung eines Radfahrers, der sich seiner Anhaltung zuvor entzogen hat und deshalb im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, durch Anwendung von Körperkraft durchzusetzen. Notwendig ist dies, weil die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen Radfahrer nur dann möglich ist, wenn dieser angehalten und seine Identität festgestellt wird. Die Anwendung von Körperkraft war daher dem Grunde nach durch § 97 Absatz 1 StVO und § 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 4 WaffGG gerechtfertigt. Dem folgend ergibt sich aus diesen Normen die grundsätzliche Berechtigung, eine Anhaltung eines Radfahrers, der sich seiner Anhaltung zuvor entzogen hat und deshalb im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, durch Anwendung von Körperkraft durchzusetzen. Notwendig ist dies, weil die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen Radfahrer nur dann möglich ist, wenn dieser angehalten und seine Identität festgestellt wird. Die Anwendung von Körperkraft war daher dem Grunde nach durch Paragraph 97, Absatz 1 StVO und Paragraph 2, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 4, WaffGG gerechtfertigt. Die konkret angewandte Körperkraft ist dann als rechtswidrig anzusehen, wenn darin eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung oder eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des BF gelegen wäre (vgl. auch VfSlg 10.546, 11.328 und 12.596). Die konkret angewandte Körperkraft ist dann als rechtswidrig anzusehen, wenn darin eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung oder eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des BF gelegen wäre vergleiche auch VfSlg 10.546, 11.328 und 12.596). Hier ist vorweg nochmals klarzustellen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der BF nicht vom Fahrrad gestoßen wurde. Zu prüfen ist, ob das Festhalten bzw. Umklammern des BF zum Zwecke der Anhaltung verhältnismäßig war. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat in seinem Beschluss vom 15.7.2014, GZ. ..., über den Antrag des BF auf Fortführung des Verfahrens gegen BzI. R., zur Frage der Verhältnismäßigkeit der angewandten Körperkraft ausgeführt: „Weniger gefährliche Maßnahmen im Sinne des § 4 Waffengebrauchsgesetz, wie zum Beispiel die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Verfolgung des Flüchtenden erscheinen im vorliegenden Fall als ungeeignet, zumal der Antragsteller der mehrmaligen Aufforderung zum Anhalten nicht nachkam, eine Verfolgung zu Fuß aussichtslos war und die Aufnahme der Verfolgung mit einem Dienstfahrzeug vermutlich zu viel Zeit gekostet und somit die Flucht des Antragstellers ermöglicht hätte. Dazu ist anzumerken, dass ein Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 20 – 25 Stundenkilometer in der Sekunde eine Wegstrecke von 5,5 bis 7 Meter zurücklegt. Das bedeutet jedoch weiterhin, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der Verfolgung durch ein Dienstfahrzeug, wobei den Weg bis zum Fahrzeug, das Einsteigen, Starten und Wenden des Fahrzeuges 10 bis 20 Sekunden in Anschlag zu bringen sind, 55 bis 140 Meter zurückgelegt hätte. Zudem ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft Wien zu folgen, dass ein Fahrradfahrer, gerade im Bereich der Innenstadt, die Möglichkeit hat, Strecken und Wege zu befahren, die für ein Kraftfahrzeug nicht benutzbar sind. Im Ergebnis war daher das rasche Einschreiten des Beschuldigten durch Einsatz von Körperkraft gegen den Antragsteller das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel, um die Anhaltung des Antragstellers zu gewährleisten.“„Weniger gefährliche Maßnahmen im Sinne des Paragraph 4, Waffengebrauchsgesetz, wie zum Beispiel die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Verfolgung des Flüchtenden erscheinen im vorliegenden Fall als ungeeignet, zumal der Antragsteller der mehrmaligen Aufforderung zum Anhalten nicht nachkam, eine Verfolgung zu Fuß aussichtslos war und die Aufnahme der Verfolgung mit einem Dienstfahrzeug vermutlich zu viel Zeit gekostet und somit die Flucht des Antragstellers ermöglicht hätte. Dazu ist anzumerken, dass ein Radfahrer bei einer Geschwindigkeit von 20 – 25 Stundenkilometer in der Sekunde eine Wegstrecke von 5,5 bis 7 Meter zurücklegt. Das bedeutet jedoch weiterhin, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der Verfolgung durch ein Dienstfahrzeug, wobei den Weg bis zum Fahrzeug, das Einsteigen, Starten und Wenden des Fahrzeuges 10 bis 20 Sekunden in Anschlag zu bringen sind, 55 bis 140 Meter zurückgelegt hätte. Zudem ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft Wien zu folgen, dass ein Fahrradfahrer, gerade im Bereich der Innenstadt, die Möglichkeit hat, Strecken und Wege zu befahren, die für ein Kraftfahrzeug nicht benutzbar sind. Im Ergebnis war daher das rasche Einschreiten des Beschuldigten durch Einsatz von Körperkraft gegen den Antragsteller das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel, um die Anhaltung des Antragstellers zu gewährleisten.“ Dieser Abwägung schließt sich das Verwaltungsgericht an und übernimmt diese als Begründungsteil des Erkenntnisses. Zudem wird ausgeführt, dass es der Exekutive möglich sein muss, Radfahrer zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung anzuhalten. Während Kraftfahrzeuglenker über das Kennzeichen ausgeforscht werden und Fußgänger in der Regel problem- und gefahrenlos angehalten werden können, sind Fahrradfahrer für die Exekutive in vielen Fällen nur dadurch zu identifizieren, indem sie unmittelbar angehalten werden. Selbst eine Nachfahrt mit einem Dienstfahrzeug würde nicht zum Erfolg führen, wenn die Fahrt des Radfahrers nicht beendet wird. Eine Anhaltung des Radfahrers aus einem fahrenden Dienstfahrzeug heraus, was letztlich wieder nur ein Ergreifen sein könnte, wäre mit einem deutlich größeren Gefahrenpotential versehen. Auch der Einsatz von technischen Sperren wie Nagelbänder, etc., wären mit einer hohen Verletzungsgefahr für den Radfahrer verbunden. Selbst wenn ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestanden wäre, was nicht der Fall war, hätte dies zu keiner anderen Beurteilung geführt, weil zwar die Verfolgung mittels Dienstfahrrades eventuell möglich wäre, an der Anhaltesituation hätte dies aber nichts geändert. Ein Griff auf den flüchtenden Radfahrer wäre für diesen und den Rad fahrenden Polizisten mit einer hohen Verletzungsgefahr verbunden. Das Ergreifen am Oberarm bzw. das Umklammern des Oberkörpers erweist sich daher als gelindestes zur Verfügung stehendes und zur Erreichung des Zwecks taugliches und notwendiges Mittel. Anders wäre das Versetzen eines Stoßes zu bewerten gewesen, weil bei einem Stoß das Ziel ist, einen Sturz zu verursachen, während beim Festhalten gerade ein solcher vermieden werden soll. Dass ein Sturz auch bei einem Festhalteversuch nicht ausgeschlossen werden kann, ändert an der grundsätzlichen Zulässigkeit nichts. Der Einschreiter hat glaubhaft versichert, dass er den BF festhalten wollte. Eine Verletzungsabsicht ist nicht zu erkennen. Wäre es Herrn BzI. R. gelungen, den BF tatsächlich festzuhalten, was denkbar der Fall hätte sein können, wenn der Radfahrer gebremst hätte, wäre die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes, ex ante betrachtet, gering gewesen. Die Schwere der Verletzungen, insbesondere des Bruches des Schlüsselbeines, war nicht vorhersehbar. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt zur Ansicht, dass die Amtshandlung nicht unverhältnismäßig oder sonst rechtswidrig war. Eine Verletzung von Artikel 3 EMRK (oder einer anderen Norm) liegt nicht vor. Da die angefochtene Maßnahme nicht rechtswidrig erfolgte, ist die Beschwerde

§ 28Absatz 6 Vw

GVG abzuweisen.Das Verwaltungsgericht Wien gelangt zur Ansicht, dass die Amtshandlung nicht unverhältnismäßig oder sonst rechtswidrig war. Eine Verletzung von Artikel 3 EMRK (oder einer anderen Norm) liegt nicht vor. Da die angefochtene Maßnahme nicht rechtswidrig erfolgte, ist die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG abzuweisen. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, ist die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei (§ 35 Absatz 3 VwGVG). In diesem Sinne wurde in Spruchpunkt II. der Landespolizeidirektion ein Aufwandersatz in der Höhe von 887,20 Euro zugesprochen. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, ist die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3 VwGVG). In diesem Sinne wurde in Spruchpunkt römisch zwei. der Landespolizeidirektion ein Aufwandersatz in der Höhe von 887,20 Euro zugesprochen. Zur Revisionsentscheidung:

§ 25aAbsatz 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131Absatz 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen (StVO, WaffGG) eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen (StVO, WaffGG) eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074), was hier der Fall ist, weil die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Amtshandlung grundsätzlich nur Bedeutung für den Einzelfall zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074), was hier der Fall ist, weil die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Amtshandlung grundsätzlich nur Bedeutung für den Einzelfall zukommt. Da im gegenständlichen Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.040.10208.2014

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