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{'item': 'VGW-172/083/35113/2014'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 52d§ 150§ 139§ 163§ 7§ 153§ 151§ 152

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.03.2015 GeschäftszahlVGW-172/083/35113/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Viti über die Beschwerde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur neuerlichen Verfahrensdurchführung zurückverwiesen.Das angefochtene Erkenntnis und der Beschluss werden aufgehoben und das Verfahren

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verfahrensdurchführung zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang Der vorgelegte Verfahrensakt enthält als Ordnungnummer 1 ein an den Beschuldigten gerichtetes Schreiben des Disziplinaranwaltes der Österreichischen Ärztekammer vom 09.03.2012, das weder unterschrieben ist, noch eine Fertigungsklausel enthält und dem kein Rückschein zugeordnet ist. Dieses Schreiben, das laut Akteninhalt als „Einschreiben“ gekennzeichnet ist, hat folgenden Inhalt: „Betrifft: Berufshaftpflichtversicherung - Disziplinaranzeige Sehr geehrter Herr Doktor! Ihrer zuständigen Ärztekammer liegt für Ihre freiberufliche ärztliche Tätigkeit kein Versicherungsnachweis

§ 52dÄrzte

G vor. Wie Sie mehrfach von Ihrer Landesärztekammer, mitunter auch persönlich informiert wurden, ist seit der 14. Ärztegesetz-Novelle per 19.8.2011 für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung ausnahmslos abzuschließen. Der mangelnde Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung stellt für den in die Ärzteliste, als freiberuflich tätigen eingetragenen Arzt eine Berufspflichtverletzung dar, welche disziplinarrechtlich zu ahnden ist.Ihrer zuständigen Ärztekammer liegt für Ihre freiberufliche ärztliche Tätigkeit kein Versicherungsnachweis

Paragraph 52 d, ÄrzteG vor. Wie Sie mehrfach von Ihrer Landesärztekammer, mitunter auch persönlich informiert wurden, ist seit der 14. Ärztegesetz-Novelle per 19.8.2011 für die freiberufliche ärztliche Tätigkeit eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung ausnahmslos abzuschließen. Der mangelnde Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung stellt für den in die Ärzteliste, als freiberuflich tätigen eingetragenen Arzt eine Berufspflichtverletzung dar, welche disziplinarrechtlich zu ahnden ist. Sollten Sie bereits eine gesetzeskonforme Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, nehmen Sie bitte mit Ihrer Versicherung Kontakt auf und ersuchen Sie um Übermittlung der erforderlichen Deckungsbestätigung an Ihre zuständige Ärztekammer. Sollten Sie noch keine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, ist diese rückwirkend mit 19.8.2011 abzuschließen.

§ 150

Abs 4 Ärztegesetz ersuche ich, binnen vier Wochen zu dieser Disziplinaranzeige schriftlich Stellung zu nehmen.“

Paragraph 150, Absatz 4, Ärztegesetz ersuche ich, binnen vier Wochen zu dieser Disziplinaranzeige schriftlich Stellung zu nehmen.“ Die im Akt aufliegende Ordnungsnummer 2 vom 09.05.2012 ist an den Beschuldigten adressiert, ist vom Diziplinaranwalt unterschrieben, für diese Ordnungsnummer ist aber keinerlei Rückschein vorhanden. Diese Ordnungsnummer hat folgenden Inhalt: „Betrifft: Dr. F. R. Wien Der Disziplinaranwalt beantragt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Dr. F. R. Begründung: Die Ärztekammer für Wien hat angezeigt, dass der Disziplinarbeschuldigte für den Zeitraum 1.9.2011 bis 9.5.2012 keinen Nachweis für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 52d ÄrzteG erbracht hat (§ 230 Abs 4 ÄrzteG). Er hat daher das Disziplinarvergehen des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen.Die Ärztekammer für Wien hat angezeigt, dass der Disziplinarbeschuldigte für den Zeitraum 1.9.2011 bis 9.5.2012 keinen Nachweis für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 52 d, ÄrzteG erbracht hat (Paragraph 230, Absatz 4, ÄrzteG). Er hat daher das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen. Es wird daher die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Anberaumung einer mündlichen Disziplinarverhandlung unter Ladung des Disziplinarbeschuldigten beantragt.“ Die nächste im Akt befindliche Ordnungsnummer ist der gegen den Beschuldigten gerichtete Einleitungsbeschluss (enthält die bereits in Ordnungsnummer 2 erhobenen Vorwürfe), diese Ordnungsnummer ist vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission nicht unterschrieben und datiert ebenso vom 09.05.2012, ein Rückschein für den Nachweis der Zustellung dieses Einleitungsbeschlusses an den Beschuldigten liegt im Akt nicht auf. Erst die (ohne Ordnungsnummer) aufliegende Ladung an den Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 19.09.2012 ist nachweislich mit Rückschein am 06.09.2012 dem Beschuldigten zugestellt worden. Zu bemerken ist hier, dass auch diese Ladung laut vorgelegtem Verwaltungsakt nicht unterschrieben ist. Am 07.09.2012 fand eine Niederschrift zwischen dem als Untersuchungsführer angeführten Dr. Johannes M. und der Schriftführerin Susanne G. beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer statt. Die Niederschrift trägt die Ordnungsnummer 4 lautet: „Frau Mag. M.M., Leiterin der Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien, gibt nach Befragung durch den Untersuchungsführer an: Ich habe in der Zeitschrift „doktorinwien“, das ist die offizielle Zeitschrift der Ärztekammer für Wien, einen Artikel geschrieben, in dem ich auf die neuen Bestimmungen betreffend die obligatorische Haftpflichtversicherung hingewiesen habe. Diese Zeitschrift, die im September 2011 erschienen ist, haben alle Wiener Ärzte erhalten. Darüber hinaus sind an alle diesbezüglich säumige Ärzte ein Erinnerungsschreiben, welches vom 17. Oktober 2011 datiert ist, ergangen. Dieses Erinnerungsschreiben wurde per Post eingeschrieben an die von den Ärzten angegebene Zustelladresse gesendet. Ich lege den Artikel der Wiener Ärztezeitschrift sowie das Erinnerungsschreiben, welches eingeschrieben versendet wurde, in Fotokopie zum Akt. Dr. F. R.: Er hat zusätzlich ein nicht eingeschriebenes Erinnerungsschreiben vom 21.9.2011 erhalten. Mehrmalige Versuche unsererseits, ihn telefonisch zu erreichen, schlugen fehl.“ Dieser Niederschrift ist ein Serienbrief der Stabsstelle Recht der Ärztekammer für Wien vom 17.10.2011 beigelegt, sowie ein Artikel der Zeitschrift „doktorinwien“. Ein Zustellnachweis für das Erinnerungsschreiben an den Beschuldigten wurde nicht beigelegt. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 19.09.2012 (angemerkt wird hier dazu, dass zwischen der Hinterlegung der Landung an den Beschuldigten und der mündlichen Verhanldung lediglich 9 Arbeitstage liegen) bei der Disziplinarkommission hält fest, dass der Beschuldigte nicht erschienen ist, der gesamte Akteninhalt verlesen wurde und der Disziplinaranwalt wie schriftlich beantragt hat. Zeugen wurden keine einvernommen. Beratungsprotokoll über die Senatsberatung ist keines im Akt vorhanden. Verkündet wurde laut Protokoll folgendes Erkenntnis: „Der Disziplinarbeschuldigte Dr. F. R. ist schuldig, er hat entgegen § 230 Abs 4 ÄrzteG für den Zeitraum 1.9.2011 bis 9.5.2012 keinen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 52d ÄrzteG erbracht. Er hat daher eine Berufspflicht verletzt und damit das Disziplinarvergehen des § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG begangen.„Der Disziplinarbeschuldigte Dr. F. R. ist schuldig, er hat entgegen Paragraph 230, Absatz 4, ÄrzteG für den Zeitraum 1.9.2011 bis 9.5.2012 keinen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 52 d, ÄrzteG erbracht. Er hat daher eine Berufspflicht verletzt und damit das Disziplinarvergehen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG begangen. Er wird dafür

§ 139Abs 1 Z 2 Ärzte

G zu einer Geldstrafe von € 300,00 verurteilt.Er wird dafür

Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG zu einer Geldstrafe von € 300,00 verurteilt.

§ 163Abs. 1 Ärzte

G hat der Disziplinarbeschuldigte die mit € 1.000,00 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen.

Paragraph 163, Absatz eins, ÄrzteG hat der Disziplinarbeschuldigte die mit € 1.000,00 bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Das Ende der mündlichen Verhandlung wurde im Protokoll nicht festgehalten. Unter Ordnungsnummer 5 liegt im Akt das bezughabende Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer an den Beschuldigten vor, das nach dem Spruch folgende Begründung enthält: „Der Disziplinarbeschuldigte ist niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Wien. Mit BGBl I Nr 61/2010, in Kraft getreten am 19.8.2010, wurde durch § 52d ÄrzteG angeordnet, dass erst nach Abschluss und Nachweis einer dem Gesetz entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung die freiberufliche ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden darf.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2010,, in Kraft getreten am 19.8.2010, wurde durch Paragraph 52 d, ÄrzteG angeordnet, dass erst nach Abschluss und Nachweis einer dem Gesetz entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung die freiberufliche ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden darf. Nach den Erläuterungen zur RV handelt es sich dabei um eine Berufspflicht, was angesichts der gesetzlichen Einordnung gut vertretbar ist. Dieser Rechtsansicht ist auch die Bundeskurie niedergelassene Ärzte: Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist kein Erfordernis des § 4 ÄrzteG sondern eine Berufspflicht.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage handelt es sich dabei um eine Berufspflicht, was angesichts der gesetzlichen Einordnung gut vertretbar ist. Dieser Rechtsansicht ist auch die Bundeskurie niedergelassene Ärzte: Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist kein Erfordernis des Paragraph 4, ÄrzteG sondern eine Berufspflicht. Für am 19.8.2010 bereits eingetragene Ärzte (und Gruppenpraxen) ordnete § 230 Abs 4 ÄrzteG den - vom Arzt zu erbringenden - Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung binnen Jahresfrist an. Eine Sanktion für den Fall, dass dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, sieht die

  1. ÄrzteG-Novelle nicht vor.Für am 19.8.2010 bereits eingetragene Ärzte (und Gruppenpraxen) ordnete Paragraph 230, Absatz 4, ÄrzteG den - vom Arzt zu erbringenden - Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung binnen Jahresfrist an. Eine Sanktion für den Fall, dass dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, sieht die
  2. ÄrzteG-Novelle nicht vor. Die Verletzung von Berufspflichten ist ausdrücklich als Disziplinarvergehen im § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG genannt.Die Verletzung von Berufspflichten ist ausdrücklich als Disziplinarvergehen im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG genannt. Berücksichtigt man, dass als Disziplinarstrafen ua die befristete Untersagung der Berufsausübung und die Streichung aus der Ärzteliste vorgesehen sind (§ 139 ÄrzteG) und dass der Disziplinarrat mittels einstweiliger Maßnahme dem Disziplinarbeschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagen kann (§ 138 ÄrzteG), so erweist sich das Disziplinarrecht - bei der nötigen Flexibilität zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - als geeignet, um das Ziel des Gesetzgebers, nämlich den zwingenden Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, zu erreichen. Damit bietet das Disziplinarrecht Sanktionsmöglichkeiten, die der Intention des § 52d ÄrzteG, dass erst nach Abschluss und Nachweis der entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung die freiberufliche ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden darf, äquivalent sind.Berücksichtigt man, dass als Disziplinarstrafen ua die befristete Untersagung der Berufsausübung und die Streichung aus der Ärzteliste vorgesehen sind (Paragraph 139, ÄrzteG) und dass der Disziplinarrat mittels einstweiliger Maßnahme dem Disziplinarbeschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagen kann (Paragraph 138, ÄrzteG), so erweist sich das Disziplinarrecht - bei der nötigen Flexibilität zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - als geeignet, um das Ziel des Gesetzgebers, nämlich den zwingenden Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, zu erreichen. Damit bietet das Disziplinarrecht Sanktionsmöglichkeiten, die der Intention des Paragraph 52 d, ÄrzteG, dass erst nach Abschluss und Nachweis der entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung die freiberufliche ärztliche Tätigkeit aufgenommen werden darf, äquivalent sind. Gerade daraus folgt aber auch, dass die Säumnis der zum 19.8.2010 bereits eingetragenen Ärzte iSd § 230 Abs 4 ÄrzteG nicht bagatellisiert werden darf. Seitens der gesetzlichen Vertretung der Ärzteschaft wurde ausreichend über die neue Berufspflicht informiert: Auf die mit der
  3. ÄrzteG-Novelle neuen Bestimmungen der §§ 52d und 230 Abs 4 ÄrzteG wurde im September 2011 durch einen Artikel in der Zeitschrift „doktorinwien“, die alle Wiener Ärzte erhalten, hingewiesen. Darüber hinaus wurden alle säumigen Ärzte mit eingeschriebenem Brief vom 17.10.2011 an die neue Berufspflicht erinnert. Der Disziplinarbeschuldigte hat zusätzlich ein nicht eingeschriebenes Erinnerungsschreiben vom 21.9.2011 erhalten. Mehrmalige Versuche von Mitarbeiter/innen der Ärztekammer für Wien, ihn telefonisch zu erreichen, schlugen fehl (s. dazu die unwidersprochene, glaubwürdige Aussage der Zeugin Mag. M. M.). Mit eingeschriebenem Schreiben des Disziplinaranwalts vom 9.3.2012 wurde der Disziplinarbeschuldigte erneut auf die Notwendigkeit des Abschlusses und Nachweises einer entsprechenden Berufshaftpflicht und für den Fall der Unterlassung auf disziplinäre Folgen hingewiesen.Gerade daraus folgt aber auch, dass die Säumnis der zum 19.8.2010 bereits eingetragenen Ärzte iSd Paragraph 230, Absatz 4, ÄrzteG nicht bagatellisiert werden darf. Seitens der gesetzlichen Vertretung der Ärzteschaft wurde ausreichend über die neue Berufspflicht informiert: Auf die mit der
  4. ÄrzteG-Novelle neuen Bestimmungen der Paragraphen 52 d und 230 Absatz 4, ÄrzteG wurde im September 2011 durch einen Artikel in der Zeitschrift „doktorinwien“, die alle Wiener Ärzte erhalten, hingewiesen. Darüber hinaus wurden alle säumigen Ärzte mit eingeschriebenem Brief vom 17.10.2011 an die neue Berufspflicht erinnert. Der Disziplinarbeschuldigte hat zusätzlich ein nicht eingeschriebenes Erinnerungsschreiben vom 21.9.2011 erhalten. Mehrmalige Versuche von Mitarbeiter/innen der Ärztekammer für Wien, ihn telefonisch zu erreichen, schlugen fehl (s. dazu die unwidersprochene, glaubwürdige Aussage der Zeugin Mag. M. M.). Mit eingeschriebenem Schreiben des Disziplinaranwalts vom 9.3.2012 wurde der Disziplinarbeschuldigte erneut auf die Notwendigkeit des Abschlusses und Nachweises einer entsprechenden Berufshaftpflicht und für den Fall der Unterlassung auf disziplinäre Folgen hingewiesen. Der Disziplinarbeschuldigte hat die neu geschaffene Berufspflicht verletzt, indem er zumindest bis zu dem im Spruch angeführten Datum des Einleitungsbeschlusses keinen Nachweis einer gesetzgemäßen Berufshaftpflichtversicherung erbrachte. Er war daher spruchgemäß schuldig zu erkennen. Bei der Strafbemessung waren entscheidend einerseits die vom Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebrachte besonders große Wichtigkeit einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Ärzte (s. oben) und andererseits, dass mehrfache Bemühungen der ärztlichen Standesvertretung, die Berufspflichtenverletzung mit ihren Folgen dem Disziplinarbeschuldigten bewusst zu machen, von diesem außer Acht gelassen wurden. Das erhöht zweifellos sein Verschulden. Es ist daher trotz der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten eine - geringe - Geldstrafe geboten und angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“ Dieses Disziplinarerkenntnis ist unterschrieben und datiert mit 19.09.2012, eine Zustellverfügung bzw. Zustellnachweise sind für dieses Erkenntnis nicht vorhanden. Mit Mail vom 20.09.2012 (somit ein Tag nach der mündlichen Verhandlung) gab Frau Susanne G. (Österreichische Ärztekammer) dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt bekannt, dass der Versicherungsmakler des Beschuldigten angerufen und gemeldet habe, dass für den Beschuldigten seit Dezember 2011 in der Ärztekammer für Kärnten eine Versicherungsmeldung aufliege. Das im Akt erliegende Mail der U. Versicherung, gesendet von Direktor Christoph R., hat folgenden Inhalt: „Sehr geehrte Frau G., anbei überreiche ich Ihnen die letzt-ausgestellte Bestätigung zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme. Herr Prim. Dr. F. R. ist seit 2003 bei uns versichert. Polizze alt: XXXX/000073-2, dies war eine Bündelversicherung inkl. Ärzte-Haftpflicht. Somit konnte eine automatische Datenübermittlung nicht erfolgen. Weiters war es mein Fehler, den Kunden unter Familienname F. zu führen, womit leider auch kein automatischer Abgleich erfolgen konnte. Erst nach einer sehr späten Urgenz aus der Ärztekammer Kärnten (Mitte Nov.) wurde gegenständlicher Kundendatensatz und Vertrag richtiggestellt (Familienname und eigene Polizze). Nächste Fehlleistung unsererseits war, dass wir nur (in Leserichtung die erste Kammer), die ÄK-KTN, elektronisch weitergeleitet und erfasst hatten. Das
  5. Hakerl hat man übersehen. Herr Dr. R. pflegt mit mir Kontakt je nach Bedarf, übermittelt Wünsche oder Aufgaben und vertraut mir, dies auch ordnungsgemäß zu erledigen.“ Im Disziplinarakt liegt auch eine Meldung der Berufshaftpflichtversicherung

§ 52d

Ärztegesetz auf, die ausweist, dass der Beschuldigte einen Versicherungsvertrag ab 16.11.2011 abgeschlossen hat (Polizzennummer XXXX/135247-7) und dass die zuständigen Ärztekammern Kärnten und Wien seien.Im Disziplinarakt liegt auch eine Meldung der Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 52 d, Ärztegesetz auf, die ausweist, dass der Beschuldigte einen Versicherungsvertrag ab 16.11.2011 abgeschlossen hat (Polizzennummer XXXX/135247-7) und dass die zuständigen Ärztekammern Kärnten und Wien seien. Am 12.10.2012 wurde laut Ordnungsnummer 7 des Aktes in einer Sitzung des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer (in Beisein des Disziplinaranwaltes) beschlossen, das Erkenntnis vom 19.09.2012 dahingehend zu mildernd, dass der Beschuldigte lediglich zu einem schriftlichen Verweis verurteilt werde, die auferlegten Verfahrenskosten von EUR 1000,- wurden beibehalten. Dieser Beschluss hat folgenden Inhalt und Rechtsmittelbelehrung: „Die mit Erkenntnis vom 19.9.2012, Dk XX/2012-W, über Dr. F. R. verhängte Geldstrafe wird dahin gemildert, dass der Disziplinarbeschuldigte zur Strafe des schriftlichen Verweises verurteilt wird. Die im Erkenntnis vom 19.9.2012 ausgesprochene Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt aufrecht. Begründung: Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig erkannt, entgegen § 230 Abs 4 ÄrzteG für den Zeitraum 1.9.2011 bis 9.5.2012 keinen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 52d ÄrzteG erbracht zu haben, weswegen er zu einer Geldstrafe von € 300,00 und zum Ersatz der mit € 1.000,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt wurde.Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig erkannt, entgegen Paragraph 230, Absatz 4, ÄrzteG für den Zeitraum 1.9.2011 bis 9.5.2012 keinen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 52 d, ÄrzteG erbracht zu haben, weswegen er zu einer Geldstrafe von € 300,00 und zum Ersatz der mit € 1.000,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt wurde. Am 20.9.2012 wurde durch die Landesdirektion Wien der U. Versicherungen AG mitgeteilt und auch belegt: Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 2003 dort versichert. Der aufrechte Versicherungsvertrag zur Polizze Nr. XXXX/135247-7 läuft seit 16.11.2011 und entspricht den Anforderungen des § 52d ÄrzteG. Versehentlich hat der zuständige Mitarbeiter den Kunden mit dem Familiennamen F. geführt und ist die Versicherungsmeldung nur an die Landesärztekammer Kärnten nicht aber an die Wiener Ärztekammer gesandt worden, obwohl das entsprechende Formblatt dies vorsah.Am 20.9.2012 wurde durch die Landesdirektion Wien der U. Versicherungen AG mitgeteilt und auch belegt: Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 2003 dort versichert. Der aufrechte Versicherungsvertrag zur Polizze Nr. XXXX/135247-7 läuft seit 16.11.2011 und entspricht den Anforderungen des Paragraph 52 d, ÄrzteG. Versehentlich hat der zuständige Mitarbeiter den Kunden mit dem Familiennamen F. geführt und ist die Versicherungsmeldung nur an die Landesärztekammer Kärnten nicht aber an die Wiener Ärztekammer gesandt worden, obwohl das entsprechende Formblatt dies vorsah. Durch diese Fehlleistungen des Versicherers konnte es geschehen, dass der Disziplinarrat erst nach der Verhandlung vom 19.9.2012 Kenntnis vom aufrechten Versicherungsvertrag des Disziplinarbeschuldigten erhielt. § 187 Abs. 6 ÄrzteG sieht vor, dass bei Vorliegen von Milderungsgründen, wären sie bei Fällung des Erkenntnisses bekannt gewesen, eine Strafmilderung möglich ist. Das trifft im gegenständlichen Fall zu: Zwar ist es Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten, seine Pflichthaftpflichtversicherung nachzuweisen, sein Versäumnis trotz wiederholter Aufforderung seitens der Interessenvertretung ist ihm jedenfalls als fahrlässige Berufspflichtenverletzung anzulasten, sodass die Verurteilung zu Recht erfolgte. Hätte jedoch der Disziplinarrat am 19.9.2012 Kenntnis von den massiven Fehlern der Versicherungsunternehmung gehabt, so wäre die Fahrlässigkeit des Disziplinarbeschuldigten so gering eingestuft worden, dass lediglich die Mindeststrafe verhängt worden wäre. Das war nun durch diesen Beschluss iSd oben zitierten Gesetzesstelle zu korrigieren.Durch diese Fehlleistungen des Versicherers konnte es geschehen, dass der Disziplinarrat erst nach der Verhandlung vom 19.9.2012 Kenntnis vom aufrechten Versicherungsvertrag des Disziplinarbeschuldigten erhielt. Paragraph 187, Absatz 6, ÄrzteG sieht vor, dass bei Vorliegen von Milderungsgründen, wären sie bei Fällung des Erkenntnisses bekannt gewesen, eine Strafmilderung möglich ist. Das trifft im gegenständlichen Fall zu: Zwar ist es Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten, seine Pflichthaftpflichtversicherung nachzuweisen, sein Versäumnis trotz wiederholter Aufforderung seitens der Interessenvertretung ist ihm jedenfalls als fahrlässige Berufspflichtenverletzung anzulasten, sodass die Verurteilung zu Recht erfolgte. Hätte jedoch der Disziplinarrat am 19.9.2012 Kenntnis von den massiven Fehlern der Versicherungsunternehmung gehabt, so wäre die Fahrlässigkeit des Disziplinarbeschuldigten so gering eingestuft worden, dass lediglich die Mindeststrafe verhängt worden wäre. Das war nun durch diesen Beschluss iSd oben zitierten Gesetzesstelle zu korrigieren. RECHTSMITTELBELEHRUNG Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit Berufung, Beschlüsse mit Beschwerde angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung. Das Rechtsmittel ist bei der Disziplinarkommission schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig.“ Dieser Beschluss trägt das Datum 17.10.2012, ein Zustellnachweis an den Beschuldigten ist nicht vorhanden. Vom 12.12.2012 ist ein Schreiben an den Beschuldigten im Akt aufliegend, womit diesem das Erkenntnis und der Beschluss der Disziplinarkommission übermittelt werden; angeführt ist auch, dass ein Zahlschein zur Begleichung der Verfahrenskosten von EUR 1.000,-- angeschlossen ist. Für dieses Schreiben gibt es keinen Zustellnachweis im Akt. Ein gleichlautendes Schreiben vom 28.01.2013 an den Beschuldigten ist weder vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission unterschrieben, noch ist für dieses Schreiben ein Rückschein vorhanden. Mit Schreiben vom 11.09.2014, das von der Österreichischen Ärztekammer (gezeichnet vom Kammeramtsdirektor) an den Beschuldigten erging, wird dieser aufgefordert, die Verfahrenskosten von EUR 1.000,-- zu bezahlen. Mit Mail vom 04.10.2014 gab der Beschuldigte an die Österreichische Ärztekammer Folgendes bekannt: „Ich habe gestern mit großem Erstaunen und auch Befremden ein Einschreiben von Ihnen erhalten, in dem mir mitgeteilt wird dass ich in der oben angeführten Sache einen Verweis bekommen hätte, so wie einen Erlagschein für die Einzahlung von 1000 E. Ich muss hier festhalten dass ich weder den Text des Verweises, eine Begründung, noch weniger eine Rechtsmittelbelehrung oder Einspruchsfrist erhalten habe! Abgesehen davon ging ich davon aus, dass die Sache längst erledigt sei, zumal ja ganz klar ist, dass der Fehler auf Seiten meiner Versicherung begangen wurde. Ich bin ab heute im Ausland und komme am 20.10. wieder zurück und bitte diesbezüglich um eine Aufklärung der Sachlage!“ Daraufhin wurde von Frau Beatrix St., Österreichische Ärztekammer, dem Beschuldigten mitgeteilt, dass ihm das Erkenntnis in den nächsten Tag zugestellt werde. Dieses Mail datiert vom 15.10.2014. Laut der im Akt aufliegenden Endverfügung zur Zustellung wurde das Disziplinarerkenntnis sowie der Beschluss dem Beschuldigten sowohl in Wien als auch in Klagenfurt zugestellt, die Zustellung in Wien erfolgte durch Hinterlegung am 24.10.2014, die Zustellung in Klagenfurt erfolgte am 03.11.2014. Diese beiden Rückscheine liegen im Akt auf. Grundsätzlich darf angemerkt werden, dass die Zustellverfügung weder ein Datum noch eine Unterschrift des Vorsitzenden der Disziplinarkommission enthält, lediglich eine Fertigungsklausel vom 15.10.2014 ist angebracht. Festzustellen ist auch, dass die für das gesamte Verfahren vorhandenen drei Rückscheine (Ladung zur mündlichen Verhandlung, Zustellung der Entscheidungen an den Beschuldigten in Wien und Kärnten) ausschließlich das Aktenzeichen enthalten, lediglich aufgrund der zeitlichen Abfolgen können diese Rückscheine den entsprechenden Schreiben zugeordnet werden. Tragen weder die Schreiben noch die dazugehörigen Rückscheine, die nach Rücklangen den jeweiligen Schreiben beizuheften sind, eine Ordnungsnummer wird eine für das Disziplinarverfahren notwendige, nachvollziehbare Aktenführung erschwert. Gegen das dem Beschuldigten zugestellte Erkenntnis vom 19.09.2012 sowie den Beschluss vom 17.10.2012 erhob der Beschuldigte eine „Berufung“. Diese hat folgenden Inhalt: „In obiger Angelegenheit lege ich gegen die Geldstrafe, die Kosten des Disziplinarverfahrens und der Erkenntnis der Disziplinarkommision Berufung ein. Ich habe alle nötigen Schritte fristgerecht und korrekt eingeleitet, die Disziplinarkommision hätte apriori gar nicht Tagen müssen. Kern der Sache ist doch, dass verpflichtend eine Versicherung vorliegt und das war bereits weit vor der Forderung der Ärztekammer gegeben, besonders in einem hoch riskantem Fach wie Geburthshilfe und als Leiter einer Abteilung ist das selbstverständlich. Kommunikationsprobleme sind eine große Herausforderung unserer Zeit, laut Begründung seien einige Versuche, mich zu kontaktieren, nicht erfolgreich gewesen, definitv weiß ich in der für mich sehr unnachvollziehbaren Angelegenheit mit der zuständigen Sekretärin mehrmals telefoniert zu haben, hatte auch die Sache als erledigt erachtet, und dass ein Abteilungsvorstand nicht zu erreichen wäre ist relativ schwer vorstellbar Wie schwierig Kommunikation sein kann zeigt auch die Tatsache, dass das Erkenntnis der DK mir gar nicht zugesandt wurde und als erster Kontakt damit, eine Zahlungserinnerung dafür im Oktober 2014 geschickt wurde (Siehe E mail von Fr St. Beatrix vom 15.10.2014)! Schon gar nicht von der Verpflichtung der Kärtner ÄK. und des Versicherungsmakler zusprechen Ihre Aufgaben richtig zu erledigen. Ich bitte die Kommission diese Fakten zu berücksichtigen und die finanziellen Forderungen aufzuheben.“ Diese als Beschwerde anzusehende Berufung ist am 18.11.2014 zur Post gegeben worden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Zur Rechtzeitigkeit der als Berufung bezeichneten Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis bzw. den Beschluss ist festzustellen, dass dem Beschuldigten per Hinterlegung in Wien die bekämpften Schriftstücke am 24.10.2014 zukamen. Die Beschwerdefrist beginnt daher am nächstfolgenden Tag der Hinterlegung zu laufen, somit am 25.10.2014.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG kann gegen Bescheide nunmehr ab 01.01.2014 binnen 4 Wochen Beschwerde erhoben werden. Ausgehend vom Zustelldatum ist daher die am 18.11.2014 zur Post gegebene Beschwerde rechtzeitig. Zur Rechtzeitigkeit der als Berufung bezeichneten Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis bzw. den Beschluss ist festzustellen, dass dem Beschuldigten per Hinterlegung in Wien die bekämpften Schriftstücke am 24.10.2014 zukamen. Die Beschwerdefrist beginnt daher am nächstfolgenden Tag der Hinterlegung zu laufen, somit am 25.10.2014.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG kann gegen Bescheide nunmehr ab 01.01.2014 binnen 4 Wochen Beschwerde erhoben werden. Ausgehend vom Zustelldatum ist daher die am 18.11.2014 zur Post gegebene Beschwerde rechtzeitig. Die im Disziplinarverfahren geltenden Vorschriften der §§ 140 ff Ärztegesetz 1998 lauten - in den für den vorliegenden Fall - maßgeblichen Bestimmungen:Die im Disziplinarverfahren geltenden Vorschriften der Paragraphen 140, ff Ärztegesetz 1998 lauten - in den für den vorliegenden Fall - maßgeblichen Bestimmungen: § 150:Paragraph 150 :

(1)Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
(2)Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.
(3)Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm diese vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
(4)Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5)Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen. § 151:Paragraph 151 :
(1)Tritt der Vorsitzende des Disziplinarrates dem Antrag des Disziplinaranwaltes auf Durchführung von Erhebungen bei, so hat er den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen. An den Inhalt der Erhebungsanträge des Disziplinaranwaltes ist der Vorsitzende hiebei nicht gebunden. Hält der Vorsitzende der Disziplinarkommission dafür, dass Grund zur Zurücklegung der Anzeige besteht, so hat er die Disziplinarkommission einzuberufen.
(2)Erachtet die Disziplinarkommission anlässlich der Beratung darüber, ob eine bestimmte Verfolgungshandlung vorzunehmen oder ein Einleitungsbeschluss zu fassen ist, dass ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt oder dass die Verfolgung aus einem der in diesem Bundesgesetz genannten Gründe ausgeschlossen ist, so hat sie einen Rücklegungsbeschluss zu fassen. Findet die Disziplinarkommission Grund zur Verfolgung des Beschuldigten, so hat sie die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, sogleich die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beschließen.
(3)Von dem Rücklegungsbeschluss ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen Beschwerde erheben kann. Zugleich sind von dem Rücklegungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische Ärztekammer sowie der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu verständigen.
(4)Beschließt die Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen, hat der Vorsitzende den Untersuchungsführer mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe des Namens des Untersuchungsführers und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen.
(5)Die Auswahl des Untersuchungsführers hat aus der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu erstellenden Liste zu erfolgen. § 152: Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 44 Abs. 3
  1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des § 146 Abs. 1 und 2 sind auf Untersuchungsführer sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission.Paragraph 152 :, D, e, r, Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3,
  2. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des Paragraph 146, Absatz eins und 2 sind auf Untersuchungsführer sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission. § 153: Paragraph 153 :,
(1)Der Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(2)Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die §§ 155 bis 159 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig.Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die Paragraphen 155 bis 159 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig.
(3)Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Vertreter (§ 156) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zuDer Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch die jeweils für Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft ersuchen. Diese hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Vertreter (Paragraph 156,) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu
(4)Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. § 154:Paragraph 154 :
(1)Nach Abschluss der Untersuchung hat der Untersuchungsführer die Akten dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat die Disziplinarkommission durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
(2)Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.
(3)Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen Beschwerde erheben kann. Zugleich sind von dem Einstellungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer, die Österreichische Ärztekammer sowie der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu verständigen. § 155:Paragraph 155 :
(1)Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der Mitglieder der Disziplinarkommission mitzuteilen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.
(2)Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Untersuchungsführer veranlassen.
(3)Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 153 Abs. 4 genannten Aktenteilen Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung in der Disziplinarkommission.Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im Paragraph 153, Absatz 4, genannten Aktenteilen Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung in der Disziplinarkommission. § 156: Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 58 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (§ 455 Abs. 2 StPO) ist unzulässig.Paragraph 156 :, D, e, r, Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 58, StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten. Die Vertretung durch einen Machthaber (Paragraph 455, Absatz 2, StPO) ist unzulässig. § 157:Paragraph 157 :
(1)In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Disziplinarkommission erheben. Über den Einspruch erkennt die Disziplinarkommission.
(2)Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen. § 158: Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 194 erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.Paragraph 158 :, Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 194, erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen. § 159:Paragraph 159 :
(1)Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende der Disziplinarkommission den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Vertreter haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.
(2)Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.
(3)Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat die Disziplinarkommission das Erforderliche vorzukehren. Sie kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Untersuchungsführer beauftragen, aber auch den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Untersuchungsführer zurückleiten.
(4)Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme gelten sinngemäß.
(5)Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des Disziplinaranwaltes, des Verteidigers des Beschuldigten und des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten. § 160:Paragraph 160 :
(1)Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission erfolgen in geheimer Sitzung. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
(2)Die Disziplinarkommission hat bei Fällung ihres Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; sie entscheidet nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
(3)Die Entscheidungen der Disziplinarkommission (Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. § 161:Paragraph 161 :
(1)Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2)Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird. § 162: Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer, der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zuzustellen.Paragraph 162 :, Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer, der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zuzustellen. § 163:Paragraph 163 :
(1)Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 139 Abs. 10) - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, daß sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (Paragraph 139, Absatz 10,) - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, daß sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
(2)Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat sie die Österreichische Ärztekammer endgültig zu tragen.
(3)Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Disziplinarbeschuldigte zu tragen.
(4)Die Kosten für Erhebungen

§ 153Abs.

3 sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag

Abs. 1 zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Ärztekammer die Kosten endgültig zu tragen.Die Kosten für Erhebungen

Paragraph 153, Absatz 3, sind, soweit sie sich auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte für schuldig erkannt wurde, im Pauschalbetrag

Absatz eins, zu berücksichtigen. Soweit sich solche Erhebungen auf Handlungen bezogen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wurde, hat die Österreichische Ärztekammer die Kosten endgültig zu tragen. § 164:Paragraph 164 :

(1)Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder der Disziplinarkommission, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2)Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 165: Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.Paragraph 165 :, Z, i, v, i, l, r, e, c, h, t, l, i, c, h, e, Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden. § 166: Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des §§ 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des § 154 Abs. 2 abgesehen, nur an diesen zuzustellen.Paragraph 166 :, Z, u, s, t, e, l, l, u, n, g, e, n, an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des Paragraphen 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des Paragraph 154, Absatz 2, abgesehen, nur an diesen zuzustellen. Festzustellen ist, dass das Disziplinarverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Beschuldigten erst dann bekannt wurde, als ihm eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission zugestellt wurde. Dem Beschuldigten wurde –laut Aktenlage- nachweislich weder die Disziplinaranzeige, noch der Einleitungsbeschluss zugestellt, weiters wurde dem Beschuldigten die Bestellung eines Untersuchungsführers nicht bekanntgegeben. Diese im Gesetz vorgesehenen Zustellungen haben deswegen nachweislich an den Beschuldigten zu erfolgen, damit dieser die Gelegenheit hat, sich auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern zu können. Schon aus diesem Grund war das bekämpfte Disziplinarerkenntnis aufzuheben. Auch die Tatsache, dass keine Bestellung des Untersuchungsführers im Akt aufliegt, sondern lediglich eine Niederschrift mit diesem, widerspricht auch der klaren Bestimmung des § 151 Ärztegesetz, wonach eine Bestellung eines Untersuchungsführers durch den Vorsitzenden des Disziplinarrates (im vorliegenden Fall der Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland) zu erfolgen hat, die Erhebungsanträge inhaltlich umschrieben werden und auch diese Bestellung dem Beschuldigten

§ 151Abs.

4 Ärztegesetz zuzustellen ist. Die Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Beschuldigten ist auch deshalb entscheidend, weil dieser

§ 152Ärztegesetz 1998 den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen kann.

Wird dem Beschuldigten dieses Recht nicht eingeräumt, so ist das durchgeführte Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft. Festzustellen ist, dass das Disziplinarverfahren in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Beschuldigten erst dann bekannt wurde, als ihm eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission zugestellt wurde. Dem Beschuldigten wurde –laut Aktenlage- nachweislich weder die Disziplinaranzeige, noch der Einleitungsbeschluss zugestellt, weiters wurde dem Beschuldigten die Bestellung eines Untersuchungsführers nicht bekanntgegeben. Diese im Gesetz vorgesehenen Zustellungen haben deswegen nachweislich an den Beschuldigten zu erfolgen, damit dieser die Gelegenheit hat, sich auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern zu können. Schon aus diesem Grund war das bekämpfte Disziplinarerkenntnis aufzuheben. Auch die Tatsache, dass keine Bestellung des Untersuchungsführers im Akt aufliegt, sondern lediglich eine Niederschrift mit diesem, widerspricht auch der klaren Bestimmung des Paragraph 151, Ärztegesetz, wonach eine Bestellung eines Untersuchungsführers durch den Vorsitzenden des Disziplinarrates (im vorliegenden Fall der Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland) zu erfolgen hat, die Erhebungsanträge inhaltlich umschrieben werden und auch diese Bestellung dem Beschuldigten

Paragraph 151, Absatz 4, Ärztegesetz zuzustellen ist. Die Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Beschuldigten ist auch deshalb entscheidend, weil dieser

Paragraph 152, Ärztegesetz 1998 den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen kann. Wird dem Beschuldigten dieses Recht nicht eingeräumt, so ist das durchgeführte Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft. Der Gegenstand des Disziplinarverfahrens wird durch den Einleitungsbeschluss umgrenzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 1997, Zl. 95/09/0243, vom
  2. September 1998, Zl. 96/09/0320, vom
  3. März 1999, Zl. 97/09/0190, vom
  4. Oktober 1999, Zl. 97/09/0105, und vom
  5. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, 16.10.2008, 2007/09/0182), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung Beschuldigten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Beschluss, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Im vorliegenden Verfahren war somit als Verhandlungsgegenstand festgelegt, ob der Disziplinarbeschuldigte von 1.9.2011 bis 9.5.2012 den Nachweis für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gem. §52d ÄrzteG 1998 erbringen konnte. Der im Akt aufliegende Nachweis einer vom Beschuldigten abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung weist als Versicherungsbeginn den 16.11.2011 auf, im Mail des Versicherers ist angeführt, dass bereits seit 2003 eine Bündelversicherung inklusive Ärzte-Haftpflicht besteht. Im fortgesetzten Verfahren werden die im Akt aufliegenden Bestätigungen zu werten sein bzw. könnten weitere Erhebungen dazu durchgeführt werden.Der Gegenstand des Disziplinarverfahrens wird durch den Einleitungsbeschluss umgrenzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat vergleiche hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom
  6. September 1997, Zl. 95/09/0243, vom
  7. September 1998, Zl. 96/09/0320, vom
  8. März 1999, Zl. 97/09/0190, vom
  9. Oktober 1999, Zl. 97/09/0105, und vom
  10. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, 16.10.2008, 2007/09/0182), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung Beschuldigten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Beschluss, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Im vorliegenden Verfahren war somit als Verhandlungsgegenstand festgelegt, ob der Disziplinarbeschuldigte von 1.9.2011 bis 9.5.2012 den Nachweis für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gem. §52d ÄrzteG 1998 erbringen konnte. Der im Akt aufliegende Nachweis einer vom Beschuldigten abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung weist als Versicherungsbeginn den 16.11.2011 auf, im Mail des Versicherers ist angeführt, dass bereits seit 2003 eine Bündelversicherung inklusive Ärzte-Haftpflicht besteht. Im fortgesetzten Verfahren werden die im Akt aufliegenden Bestätigungen zu werten sein bzw. könnten weitere Erhebungen dazu durchgeführt werden. Zur mündlichen Verhandlung statuiert das Gesetz in § 159 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 klar, dass eine Beweisaufnahme vor der Disziplinarkommission stattzufinden hat. Als Beweismittel kommt dabei grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet erscheint und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Erkenntnisbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Wenn die Disziplinarkommission die Aussage der Zeugin Mag. M. als glaubwürdig einstuft (S 2 des Erkenntnisses), die in der mündlichen Verhandlung nicht gehört wurde, darf auf den im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz, der in § 160 ÄrzteG 1998 festgelegt ist („Die Disziplinarkommission hat bei Fällung ihres Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist..“) hingewiesen werden. Hinsichtlich der Beweiserhebung darf darüber hinaus angemerkt werden, dass für die Frage, ob und wann ein eingeschriebenes Aufforderungsschreiben an einen Disziplinarbeschuldigten erging, wohl im ersten Zugang eher ein Rückschein als eine zu würdigende Zeugenaussage Klarheit schaffen kann.Zur mündlichen Verhandlung statuiert das Gesetz in Paragraph 159, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 klar, dass eine Beweisaufnahme vor der Disziplinarkommission stattzufinden hat. Als Beweismittel kommt dabei grundsätzlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet erscheint und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung der Rechtsfrage sind in der Erkenntnisbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen. Wenn die Disziplinarkommission die Aussage der Zeugin Mag. M. als glaubwürdig einstuft (S 2 des Erkenntnisses), die in der mündlichen Verhandlung nicht gehört wurde, darf auf den im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz, der in Paragraph 160, ÄrzteG 1998 festgelegt ist („Die Disziplinarkommission hat bei Fällung ihres Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist..“) hingewiesen werden. Hinsichtlich der Beweiserhebung darf darüber hinaus angemerkt werden, dass für die Frage, ob und wann ein eingeschriebenes Aufforderungsschreiben an einen Disziplinarbeschuldigten erging, wohl im ersten Zugang eher ein Rückschein als eine zu würdigende Zeugenaussage Klarheit schaffen kann. Insgesamt leidet das Verfahren aber auch an einer völligen Unterlassung der Sachverhaltsfeststellungen.

Erkenntnis des VwGH vom 30.09.

  1. Zl. Ra 2014/22/0021 verlangt das in § 28 VwGVG 2014 normierte System der Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit nämlich, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird (vgl. E
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist hier der Fall. Die Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird daher das gesamte Verfahren unter Beachtung der im Ärztegesetz vorgeschriebenen Verfahrensschritte neuerlich durchzuführen haben und vor allem den Sachverhalt dahingehend zu ermitteln haben, inwieweit und in welchem Tatzeitraum der Beschuldigte gegen Bestimmungen des Ärztegesetzes verstoßen hat. Dazu darf generell angemerkt werden, dass zwar in der Zeitschrift „doktorinwien“ im September 2011 ein Artikel über die abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung angeführt ist, der Serienbrief an die Ärzte zur Vorlage des Nachweises für die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung ist mit 17.10.2011 datiert. Abgesehen davon, dass dieser Serienbrief zwar eingeschrieben an die Ärzte ergehen sollte, ist im vorliegenden Akt kein Nachweis darüber enthalten, dass der Beschuldigte persönlich zur Vorlage des Nachweises aufgefordert wurde. Ebenso ist nicht ersichtlich, wann er aufgefordert wurde, die Berufshaftpflichtversicherung bekanntzugeben. Selbst wenn man vom Datum des Serienbriefes am 17.10.2011 ausgeht, wird sich die Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland auch damit auseinanderzusetzen haben, warum im ursprünglichen Einleitungsbeschluss der Beginn des Disziplinarvergehens mit 01.09.2011 angenommen wurde. Woraus sich der Endigungszeitpunkt (09.05.2012) des angelasteten Disziplinarvergehens ergibt, ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Und auch die im Akt aufliegende Bestätigung des Versicherers wird für die Beurteilung mit einzubeziehen sein.Insgesamt leidet das Verfahren aber auch an einer völligen Unterlassung der Sachverhaltsfeststellungen.

Erkenntnis des VwGH vom 30.09.

  1. Zl. Ra 2014/22/0021 verlangt das in Paragraph 28, VwGVG 2014 normierte System der Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit nämlich, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird vergleiche E
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dies ist hier der Fall. Die Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird daher das gesamte Verfahren unter Beachtung der im Ärztegesetz vorgeschriebenen Verfahrensschritte neuerlich durchzuführen haben und vor allem den Sachverhalt dahingehend zu ermitteln haben, inwieweit und in welchem Tatzeitraum der Beschuldigte gegen Bestimmungen des Ärztegesetzes verstoßen hat. Dazu darf generell angemerkt werden, dass zwar in der Zeitschrift „doktorinwien“ im September 2011 ein Artikel über die abzuschließende Berufshaftpflichtversicherung angeführt ist, der Serienbrief an die Ärzte zur Vorlage des Nachweises für die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung ist mit 17.10.2011 datiert. Abgesehen davon, dass dieser Serienbrief zwar eingeschrieben an die Ärzte ergehen sollte, ist im vorliegenden Akt kein Nachweis darüber enthalten, dass der Beschuldigte persönlich zur Vorlage des Nachweises aufgefordert wurde. Ebenso ist nicht ersichtlich, wann er aufgefordert wurde, die Berufshaftpflichtversicherung bekanntzugeben. Selbst wenn man vom Datum des Serienbriefes am 17.10.2011 ausgeht, wird sich die Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland auch damit auseinanderzusetzen haben, warum im ursprünglichen Einleitungsbeschluss der Beginn des Disziplinarvergehens mit 01.09.2011 angenommen wurde. Woraus sich der Endigungszeitpunkt (09.05.2012) des angelasteten Disziplinarvergehens ergibt, ist aus dem Akt auch nicht ersichtlich. Und auch die im Akt aufliegende Bestätigung des Versicherers wird für die Beurteilung mit einzubeziehen sein. Insgesamt ist sowohl das Verfahren als auch der Sachverhalt derart mangelhaft durchgeführt bzw. festgestellt worden, dass eine Neudurchführung des Verfahrens unumgänglich ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Grundzügen des Disziplinarverfahrens. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Grundzügen des Disziplinarverfahrens. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.172.083.35113.2014

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