Zm. § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung: „Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen
O 1973“, und zu 2) vom 20.1.2015, Zl. MBA 804726/14, mit welchem
Zm. § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung: „Gas- und Wasserleitungsinstallation“, im Standort Wien, M.-Straße, entzogen wurden, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerden der G. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den … Bezirk, zu 1) vom 20.1.2015, Zl. MBA 804711/14, mit welchem
Paragraph 91, Absatz 2, iZm. Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung: „Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen
Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, GewO 1973“, und zu 2) vom 20.1.2015, Zl. MBA 804726/14, mit welchem
Paragraph 91, Absatz 2, iZm. Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Gewerbeberechtigung: „Gas- und Wasserleitungsinstallation“, im Standort Wien, M.-Straße, entzogen wurden, zu Recht erkannt:
GVG wird der Bescheid aufgehoben und der Beschwerde stattgegebenGemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und der Beschwerde stattgegeben ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch der angefochtenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.1.2015 lautet: Zu 1) „Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk entzieht
O 1994) BGBl. Nr. 194 in der derzeit geltenden Fassung der G. Gesellschaft m.b.H., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 1…p, Sitz: Wien, die Gewerbeberechtigung:Zu 1) „Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk entzieht
Paragraph 91, Absatz 2, in Zusammenhalt mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 – (GewO 1994) Bundesgesetzblatt , Nr. 194 in der derzeit geltenden Fassung der G. Gesellschaft m.b.H., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 1…p, Sitz: Wien, die Gewerbeberechtigung: Aufstellen von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen
O 1973 Aufstellen von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Oberstufe und von Hochdruckzentralheizungsanlagen
Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, GewO 1973 im Standort Wien, M.-Straße.“ Zu 2) „Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk entzieht
O 1994) BGBl. Nr. 194 in der derzeit geltenden Fassung der G. Gesellschaft m.b.H., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 1…p, Sitz: Wien, die Gewerbeberechtigung:Zu 2) „Das Magistratische Bezirksamt für den ... Bezirk entzieht
Paragraph 91, Absatz 2, in Zusammenhalt mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 – (GewO 1994) Bundesgesetzblatt , Nr. 194 in der derzeit geltenden Fassung der G. Gesellschaft m.b.H., Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 1…p, Sitz: Wien, die Gewerbeberechtigung: Gas- und Wasserleitungsinstallation Im Standort Wien, M.-Straße.“ Dagegen brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (in der Folge BFV) frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpft werde. Die BF gestehe zu, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Straferkenntnisse ergangen seien. Es sei zu den Übertretungen gekommen, da der Geschäftsführer P. B. auf die Beistellung korrekt arbeitsberechtigter Dienstnehmer durch ein Subunternehmen vertraut habe. Bei den vorgeworfenen Delikten 1) und 2) handle es sich um einen einheitlichen Sachverhalt der einmal
Ausländerbeschäftigungsgesetz und einmal
ASVG verfolgt worden sei. Zu diesem Verfahren sei eine Beschwerde des P. B. beim Verfassungsgerichtshof anhängig, mit welcher aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Diese Rechtssache sei noch nicht entschieden. Das zu 3) vorgeworfene Delikt sei offenbar durch ein Missverständnis entstanden und könne nicht so gravierend gewertet werden, als dass eine Gewerbeentziehung gerechtfertigt sei. Die Gesellschaft habe bereits Maßnahmen beschlossen, welche den Einfluss von P. B. auf die Gesellschaft reduziert. Dadurch bestehe kein Grund mehr ein Verfahren
O 1994 gegen die BF zu führen.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (in der Folge BFV) frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpft werde. Die BF gestehe zu, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Straferkenntnisse ergangen seien. Es sei zu den Übertretungen gekommen, da der Geschäftsführer P. B. auf die Beistellung korrekt arbeitsberechtigter Dienstnehmer durch ein Subunternehmen vertraut habe. Bei den vorgeworfenen Delikten 1) und 2) handle es sich um einen einheitlichen Sachverhalt der einmal
Ausländerbeschäftigungsgesetz und einmal
ASVG verfolgt worden sei. Zu diesem Verfahren sei eine Beschwerde des P. B. beim Verfassungsgerichtshof anhängig, mit welcher aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Diese Rechtssache sei noch nicht entschieden. Das zu 3) vorgeworfene Delikt sei offenbar durch ein Missverständnis entstanden und könne nicht so gravierend gewertet werden, als dass eine Gewerbeentziehung gerechtfertigt sei. Die Gesellschaft habe bereits Maßnahmen beschlossen, welche den Einfluss von P. B. auf die Gesellschaft reduziert. Dadurch bestehe kein Grund mehr ein Verfahren
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 gegen die BF zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
O 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist, und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, bezieht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ist, und sich die in , Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, bezieht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Zufolge § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Zufolge Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zufolge § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 2, leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn
O 1994 auch für Personen mit maßgebendem Einfluss. Der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin G. Gesellschaft m.b.H. untersteht der Regelung des § 92 GewO 1994.In Anwendung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Diese Regelung gilt
Paragraph 92, GewO 1994 auch für Personen mit maßgebendem Einfluss. Der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin G. Gesellschaft m.b.H. untersteht der Regelung des Paragraph 92, GewO
BG beschäftigt zu haben und diese
1 ASVG auch nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Das Straferkenntnis Pkt. 1) wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ist am 10.02.2014 in Rechtskraft erwachsen. Ebenso ist das Straferkenntnis Pkt. 2) wegen Übertretung des Paragraph 33, ASVG am 28.12.2012 in Rechtskraft erwachsen. In diesen Verwaltungsstrafverfahren wurde Herrn P. B. zur Last gelegt, insgesamt 8 namentlich angeführte Ausländer von 9.2.2011 bis 10.2.2011 als Arbeiter ohne Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt zu haben und diese
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG auch nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Ein weiteres Straferkenntnis zu 3) wegen Übertretung des § 33 ASVG ist am 23.10.2013 in Rechtskraft erwachsen. Herrn P. B. wurde angelastet, es unterlassen zu haben,
1 ASVG 2 namentlich angeführte Personen, welche am 5.1.2012 von der Gewerbeinhaberin beschäftigt wurden, beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Ein weiteres Straferkenntnis zu 3) wegen Übertretung des Paragraph 33, ASVG ist am 23.10.2013 in Rechtskraft erwachsen. Herrn P. B. wurde angelastet, es unterlassen zu haben,
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG 2 namentlich angeführte Personen, welche am 5.1.2012 von der Gewerbeinhaberin beschäftigt wurden, beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das erkennende Gericht stellt ausdrücklich fest, dass die oben angeführten, rechtskräftigen Übertretungen des ASVG und des AuslBG, wie sie auch richtig in den Sprüchen der angefochtenen Straferkenntnisse angeführt sind, als schwerwiegende Verstöße im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sind. Diesen Übertretungen wird vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Allerdings stellt der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich fest, dass diese Übertretungen, deren Grundlage das Handeln gegen diese Schutzinteressen (Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung und/oder dem Bestand der Sozialversicherung), erst im Wiederholungsfall die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn zum Tatzeitpunkt der Übertretung(en) bereits ein einschlägiges Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. In den konkreten Fällen ist festzuhalten, dass das Verfahren wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG nicht zur Begründung der Entziehung der Gewerbeberechtigungen
Zm § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 heranzuziehen ist, da kein weiteres Verfahren wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig abgeschlossen ist. Zu den Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 33 Abs.1 ASVG stellt das Verwaltungsgericht Folgendes fest: In den konkreten Fällen ist festzuhalten, dass das Verfahren wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nicht zur Begründung der Entziehung der Gewerbeberechtigungen
Paragraph 91, Absatz 2, iZm Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 heranzuziehen ist, da kein weiteres Verfahren wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig abgeschlossen ist. Zu den Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG stellt das Verwaltungsgericht Folgendes fest: Die (zeitlich) erste Übertretung erfolgte am 10.02.2011, das Straferkenntnis ist am 28.12.2012 in Rechtskraft erwachsen (GZ: MBA… – S 24437/11). Das (zeitlich) zweite Verwaltungsstrafverfahren bezieht sich auf den Tatzeitpunkt 05.01.2012, sohin deutlich vor der Rechtskraft des ersten Verwaltungsstrafverfahrens (28.12.2012). Dieses, von der belangten Behörde unter Punkt 3) angeführte Verfahren ist daher kein Verstoß als Wiederholungstat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Weitere Verwaltungsstrafverfahren wurden in der Begründung der Bescheide nicht angeführt. Der Beschwerde der Rechtsmittelwerberin war aus den angeführten Gründen stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zu beheben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung
GVG vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt fest stand.Eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt fest stand. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.060.RP26.2760.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.