← Österreich

{'item': 'VGW-021/051/20449/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 367§ 64§ 82§ 20§ 370§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlVGW-021/051/20449/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. P

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dassrömisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. In der Darstellung der Tat im Spruch die Wortfolge „als zu einer Zeit, zu der sich Arbeitnehmerlnnen im Betrieb aufhielten, diese Notausgangstüre klemmte,“ durch die Wortfolge „als diese Notausgangstüre“ zu ersetzen ist und die Wortfolge „wobei auf Grund der Gästezahl, die sich zu diesem Zeitpunkt im Lokal aufhielt (ca. 150 bis 160), dadurch eine besondere Gefährdung für Kundinnen und Arbeitnehmerlnnen im Gefahrenfall gegeben war“ zu entfallen hat und
  2. als übertretene Rechtsvorschriften § 367 Z.25 der Gewerbeordnung, BGBl. 194/1994 idF BGBl. I 111/2010 iVm Auflagenpunkt. 10.) des Bescheides vom 23.11.1999, Zahl: MBA ... - BA/2528/99 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 der Arbeitstättenverordnung, BGBl. II 368/1998 anzusehen sind.
  3. als übertretene Rechtsvorschriften Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, in Verbindung mit Auflagenpunkt. 10.) des Bescheides vom 23.11.1999, Zahl: MBA ... - BA/2528/99 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, der Arbeitstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 368 aus 1998, anzusehen sind. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs.1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe) der D. GmbH (nunmehr G. GmbH) mit Sitz in Wien, B.-gasse, (zur Tatzeit) zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar in Wien, B.-gasse, von 20.04.2012 bis 21.04.2012 die Auflage Punkt 10.) des rechtskräftigen Bescheides vom 23.11.1999, Zahl: MBA ... - BA/2528/99, welche lautet.„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe) der D. GmbH (nunmehr G. GmbH) mit Sitz in Wien, B.-gasse, (zur Tatzeit) zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar in Wien, B.-gasse, von 20.04.2012 bis 21.04.2012 die Auflage Punkt 10.) des rechtskräftigen Bescheides vom 23.11.1999, Zahl: MBA ... - BA/2528/99, welche lautet. "Als Notausgang

den Bestimmungen der AStV ist einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten: Die Türe vom hofseitigen Gastraum in den Innenhof.", insofern nicht eingehalten hat, als zu einer Zeit, zu der sich Arbeitnehmerlnnen im Betrieb aufhielten, diese Notausgangstüre klemmte, durch Sitzgelegenheiten und Gäste verstellt und durch Gästehandtaschen verlagert und somit nicht entsprechend den Bestimmungen der AStV erhalten war, wobei auf Grund der Gästezahl, die sich zu diesem Zeitpunkt im Lokal aufhielt (ca. 150 bis 160), dadurch eine besondere Gefährdung für Kundinnen und Arbeitnehmerlnnen im Gefahrenfall gegeben war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Z.25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkt. 10.) des obzit. Bescheides vom 23.11.1999, Zahl: MBA ... - BA/2528/99 und § 39 GewO 1994.Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Auflagenpunkt. 10.) des obzit. Bescheides vom 23.11.1999, Zahl: MBA ... - BA/2528/99 und Paragraph 39, GewO 1994. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 315,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

§ 367Einleitungssatz in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Gew

O 1994 idgF..Geldstrafe von € 315,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden

Paragraph 367, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 idgF.. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 31,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 346,50. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien anzusehenden Berufung bestritt der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, zum angelasteten Zeitpunkt habe ein Pächter das Lokal geführt, der auch für Übertretungen verantwortlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf einen Vertrag zwischen der D. GmbH und der S. GmbH auf der einen Seite und Herrn M. F. auf der anderen Seite, wonach die erstgenannten Gesellschaften Geschäftsanteile und Lokalinventar an Herrn M. mit Wirksamkeit vom 31.05.2012 veräußern. Die D. GmbH als Hauptmieterin des Objektes verpflichtet sich in diesem Vertrag, die Hauptmietrechte auf den Käufer zu übertragen. Als übertragende Gesellschaft, die auch berechtigt ist, den vereinbarten Kaufpreis zu erhalten, wird ausdrücklich die D. GmbH genannt. Punkt VII dieser Vereinbarung lautet wie folgt: Punkt römisch sieben dieser Vereinbarung lautet wie folgt: „Für den Zeitraum vom 1.2.2012 bis 31.5.2012 wird zwischen der derzeitigen Hauptmieterin und der übertragenden Gesellschaft ein Pachtverhältnis vereinbart, mit welchem die D. GmbH von der S. GmbH das im Geschäftslokal B.-gasse, Wien mit der Etablissementbezeichnung „C.“ betriebene Unternehmen pachtet. Das Pachtverhältnis erlischt mit 31.5.2012, ohne dass es einer weiteren Aufkündigung bedarf, soweit Herr M. F. bis zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen und die Geschäftsanteile an der übertragenen Gesellschaft erwirbt und den Restkauf- und Abtretungspreis bezahlt.“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien legte der Vertreter des zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beschwerdeführers das Original des mehrfach in Ablichtung vorgelegten Vertrages vom 01.02.2012 vor. Dazu befragt, dass gerade nach diesem Vertrag das Gewerbe weiterhin von der D. GmbH ausgeübt wird, brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer habe sich tatsächlich aus diesem Lokal komplett zurückziehen und dieses an Herrn M. übertragen wollen. Er wollte die Hauptmiete nach der Zahlung des Kaufpreises aufgeben. Auch die S. GmbH stehe im Einfluss von Herrn P. Der Zeuge F. M. brachte zu diesem Vertrag vor, diesen nicht zu kennen und führte weiters aus, keine der am Vertrag angebrachten Unterschriften stamme von ihm. Er habe das Lokal C. übernehmen wollen, habe aber damals noch in einem in der Nähe situierten Wettbüro gearbeitet. Er habe 6.000,-- Euro Kaution gezahlt und habe im Lokal mitgearbeitet, um zu sehen, ob sich eine Übernahme rentiert. Er habe monatlich bereits 3.000,-- Euro gezahlt. Der Beschwerdeführer habe von ihm das Geld an seinem Arbeitsplatz im Wettbüro kassiert. Als einmal einer von drei nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Kellnern bei einer Kontrolle betreten worden sei, sei der Beschwerdeführer ins Wettlokal gekommen und habe ihn aufgefordert, ins Lokal zu gehen. Die Ausgaben des Lokals habe weiterhin der im Lokal tätige Partner von Herrn P. beglichen, der auch die Tageslosungen einkassiert habe. Er selbst habe nur die 3.000,-- Euro monatlich gezahlt, die der Beschwerdeführer jeden Monat von ihm kassiert habe. Mit den Einnahmen und den sonstigen Ausgaben habe er nichts zu tun gehabt. Er selbst habe nie eine Gastronomiekonzession gehabt, die Konzession sei beim Beschwerdeführer gewesen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem er alles gezahlt hätte, hätte er gemeinsam mit dem Partner des Beschwerdeführers, der glaublich auch eine Gastronomiekonzession hat, das Lokal führen sollen. Er selbst habe keine Erfahrungen mit der Gastronomie gehabt und sei dann mit den Unterlagen, die er vom Geschäftspartner des Beschwerdeführers erhalten habe, zu einem Anwalt gegangen, wobei dann festgestellt worden sei, dass die erforderlichen Bewilligungen nicht vorhanden waren. Er sei auch einmal mit dem Partner des Beschwerdeführers wegen der Musikanlage zur Behörde gegangen. Dies deshalb, weil er mit diesem das Lokal später übernehmen wollte. In der ersten Hälfte des Jahres 2012 habe dieser Partner des Beschwerdeführers (Herr L.) bereits im Lokal gearbeitet. Die Anmeldungen zur Sozialversicherung und alle Behördenangelegenheiten seien über den Beschwerdeführer gelaufen. Vom Vertreter des Beschwerdeführers zum Betriebsanlagenbewilligungsbescheid bzw. einer Verstellung des Notausganges befragt, brachte der Zeuge vor, er habe von der Gastronomie keine Ahnung, diese Sachen hätten alle Herr L. und der Beschwerdeführer gemacht. Er brachte auf Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers auch vor, er habe mit der Hausverwaltung des Gebäudes, in dem das C. situiert ist, nie etwas zu tun gehabt, das habe alles Herr P. gemacht. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte die Einvernahme von vier namentlich genannten Personen zum Beweis dafür, dass der Zeuge dem Hauseigentümer als der neue Betreiber des Lokales bekannt gegeben worden sei und dass der Zeuge von 01.02.2012 bis 31.05.2012 Dienstnehmer aufgenommen und Dienstverhältnisse aufgelöst habe. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Unter anderem am 20.04.2012 wurde im Lokal C. in Wien, B.-gasse, durch die D. GmbH das Gastgewerbe ausgeübt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Herr P. An diesem Tag waren am 20.04.2012 um 23:55 Uhr etwa 150 Gäste im Lokal. Der Notausgang (die Tür vom hofseitigen Gastraum in den Innenhof) war durch Sitzgelegenheiten, die von Gästen besetzt waren und abgelegten Handtaschen verstellt. Dies wurde bei einer Kontrolle im Rahmen einer Schwerpunktaktion zur Überprüfung von Gastronomielokalen durch Organe des Magistrats der Stadt Wien festgestellt. Dass der Notausgang durch die Anordnung der Sitzplätze und abgelegte Handtaschen verstellt war, blieb im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, aber auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien unbestritten. Ein Klemmen der Notausgangstür wurde zwar ebenfalls angelastet, dafür ergibt sich aber aus dem Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde kein konkretes Substrat. Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer zum hier relevanten Vorfallszeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH für die Ausübung des Gastgewerbes in dem in Wien, B.-gasse, etablierten Gastronomiebetrieb war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach diese Gesellschaft das Gastgewerbe zum hier relevanten Zeitpunkt nicht ausgeübt hat, war auch angesichts der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht nachvollziehbar. Aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Vertrag geht eindeutig hervor, dass gerade diese Gesellschaft im Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.05.2012 das in dem von ihr als Hauptmieter angemieteten Räumlichkeiten betriebene Gastronomielokal von einer anderen im Einfluss des Beschwerdeführers stehenden Gesellschaft „gepachtet“ hat. Auf die D. GmbH war das Gastgewerbe angemeldet und wurde der Gewerbebehörde durch diese Gesellschaft die Anmeldung des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer an diesem Standort angezeigt und durch die Gewerbebehörde zur Kenntnis genommen. Diese Gesellschaft war auch zum hier relevanten Zeitraum unbestritten die Hauptmieterin des Objektes und hatte den in dem von ihr gemieteten Gastgewerbelokal befindlichen Gastronomiebetrieb aufgrund des Punktes VII eines vom Vertreter des Beschwerdeführers mehrfach vorgelegten Vertrages im angefochtenen Zeitraum von der Gesellschaft, mit der ein Untermietvertrag bestand, „gepachtet“.Diese Gesellschaft war auch zum hier relevanten Zeitraum unbestritten die Hauptmieterin des Objektes und hatte den in dem von ihr gemieteten Gastgewerbelokal befindlichen Gastronomiebetrieb aufgrund des Punktes römisch sieben eines vom Vertreter des Beschwerdeführers mehrfach vorgelegten Vertrages im angefochtenen Zeitraum von der Gesellschaft, mit der ein Untermietvertrag bestand, „gepachtet“. Warum angesichts dieser, vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Umstände, diese Gesellschaft am Vorfallstag nicht als Betreiberin des Gastgewerbebetriebs anzusehen sein sollte, war nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob und wann Anteile an dieser Gesellschaft vom Beschwerdeführer an eine dritte Person tatsächlich übertragen wurden oder übertragen werden sollten spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Weder die Eigentumsverhältnisse an dieser Gesellschaft noch die Frage, ob vertraglich in Aussicht genommen wurde, dass eine andere Person die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers übernimmt, haben eine denkbare Auswirkung auf die Frage der Verantwortlichkeit für die Übertretung gewerberechtlicher Bestimmungen. Dass der Beschwerdeführer seine Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor dem hier relevanten Tatzeitraum zurückgelegt hat, ist im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, aber auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht einmal behauptet worden. Die aufgeworfenen Fragen, wer in einem bestimmten Zeitraum für die Gesellschaft Personal aufgenommen und Dienstverträge aufgelöst hat, oder wer bei einer Hausverwaltung oder einem Hauseigentümer als Betreiber vorgestellt wurde, spielen für die Frage der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers keine entscheidungsrelevante Rolle. Schon aus diesem Grund war auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht weiter einzugehen. Rechtliche Würdigung:

§ 367Z 25 Gew

O 1994 (idF BGBl. I Nr. 111/2010) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

§ 82Abs.

1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von

Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die

den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Auflagenpunkt 10.) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 23.11.1999, Zahl: MBA ... – BA/2528/99 lautet wie folgt: „Als Notausgang im Sinne der AStV ist einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten: Die Türe vom hofseitigen Gastraum in den Innenhof“.

§ 20Abs.

1 2 der Arbeitstättenverordnung, BGBl. II 368/1998 dürfen Notausgänge nicht verstellt oder eingeengt werden.

Paragraph 20, Absatz eins, 2 der Arbeitstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 368 aus 1998, dürfen Notausgänge nicht verstellt oder eingeengt werden. Da den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zufolge zum Vorfallszeitpunkt das Gastgewerbelokal geöffnet und von etwa 150 Personen besucht war und der Notausgang in der Nacht vom 20. auf den 21.4.2012 durch die Anordnung der Sitzplätze und zusätzlich durch abgelegte Handtaschen verstellt war, wurde Auflagenpunkt 10.) des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides übertreten. Durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen des Lokalbetreibers wurde daher der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Das Lokal wurde zum hier relevanten Zeitpunkt, auch nach den vom Vertreter des Beschwerdeführers selbst vorgelegten Unterlagen, durch die D. GmbH betrieben, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war.

§ 370Abs.

1 der Gewerbeordnung sind Geldstrafen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, gegen diesen zu verhängen.

Paragraph 370, Absatz eins, der Gewerbeordnung sind Geldstrafen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, gegen diesen zu verhängen. Der Beschwerdeführer hat sohin die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat sich dem unbestrittenen Anzeigeninhalt zufolge zum Kontrollzeitpunkt sogar selbst im Lokal aufgehalten, dessen Räumlichkeiten von der D. GmbH angemietet waren und in der diese Gesellschaft den dort betriebenen Gastgewerbebetrieb nach einem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Vertrag im hier in Rede stehenden Zeitraum auch noch „gepachtet“ hatte und deren gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung des Gastgewerbes er selbst war. Anhaltspunkte dafür, warum es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen, sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen und wurde derartiges auch nicht konkret behauptet. Soweit der Sache nach ein Rechtsirrtum in die Richtung behauptet wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtlichen Konstruktion hinsichtlich der „Verpachtung“ des Lokales von einer der in seinem Einflussbereich stehenden Gesellschaften an eine andere und einem abgeschlossenen und später wieder aufgelösten Vertrag über einen Verkauf von Unternehmensanteilen den Schluss gezogen hat, dass ihn keine Verantwortung für die Übertretung gewerberechtlicher Bestimmungen träfe, wäre dieser bei Aufwendung der für einen Unternehmer zumutbaren und dem Beschwerdeführer möglichen Sorgfalt jedenfalls leicht vermeidbar gewesen. Der Beschwerdeführer hat daher die Verwirklichung des Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Der Spruch war insofern abzuändern als ein Klemmen der Notausgangstür zwar im Verwaltungsstrafverfahren angelastet wurde, sich dafür aber aus der im Akt einliegenden Notiz über die durchgeführte Kontrolle kein konkreter Anhaltspunkt ergibt. Durch den Verweis in einer Auflage eines Betriebsanlagenbewilligungsbescheides auf Normen in Arbeiternehmerschutzbestimmungen, wie etwa den Regelungen zu den Erfordernissen, denen Notausgänge genügen müssen, werden diese Teil der bei der Gewerbeausübung in der Betriebslage zu befolgenden Normen. Schutzzweck dieser Regelungen sind die durch § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung geschützten Interessen, hier primär die Sicherheit der Gäste, die die Betriebsanlage bestimmungsgemäß aufsuchen. Ein Auflagenpunkt wie der hier in Rede stehende ist daher bei der Gewerbeausübung in der Betriebsanlage unabhängig davon, ob sich dort Arbeitnehmer des Gewerbeausübenden aufhalten, zu beachten. Durch den Verweis in einer Auflage eines Betriebsanlagenbewilligungsbescheides auf Normen in Arbeiternehmerschutzbestimmungen, wie etwa den Regelungen zu den Erfordernissen, denen Notausgänge genügen müssen, werden diese Teil der bei der Gewerbeausübung in der Betriebslage zu befolgenden Normen. Schutzzweck dieser Regelungen sind die durch Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung geschützten Interessen, hier primär die Sicherheit der Gäste, die die Betriebsanlage bestimmungsgemäß aufsuchen. Ein Auflagenpunkt wie der hier in Rede stehende ist daher bei der Gewerbeausübung in der Betriebsanlage unabhängig davon, ob sich dort Arbeitnehmer des Gewerbeausübenden aufhalten, zu beachten. Dass sich Arbeitnehmer in der Betriebsanlage aufgehalten haben, ist daher ebenso wenig ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der angelasteten Übertretung im Sinne des § 44a Z 1 VStG, wie die im Hinblick auf die hohe Gästezahl vorliegende besondere Gefahrensituation. Das mit der Verwirklichung eines Ungehorsamsdeliktes, wie der Verletzung von Auflagen eines Betriebsanlagenbewilligungsbescheides, verbundene besondere Gefahrenpotential ist kein Aspekt des verwirklichten Tatbestandes, sondern ist im Rahmen der Strafbemessung, insbesondere bei der Beurteilung des objektiven Unrechtsgehalts, zu berücksichtigen. Dass sich Arbeitnehmer in der Betriebsanlage aufgehalten haben, ist daher ebenso wenig ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der angelasteten Übertretung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wie die im Hinblick auf die hohe Gästezahl vorliegende besondere Gefahrensituation. Das mit der Verwirklichung eines Ungehorsamsdeliktes, wie der Verletzung von Auflagen eines Betriebsanlagenbewilligungsbescheides, verbundene besondere Gefahrenpotential ist kein Aspekt des verwirklichten Tatbestandes, sondern ist im Rahmen der Strafbemessung, insbesondere bei der Beurteilung des objektiven Unrechtsgehalts, zu berücksichtigen. Die Darstellung der Tat im Spruch war daher entsprechend abzuändern, weiters waren die übertretenen Normen um die konkrete Bestimmung der Arbeitsstättenverordnung, der der Notausgang nicht entsprochen hat, zu ergänzen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Verstellung des Notausgangs gerade bei einem ohnedies überfüllten Gastgewerbebetrieb bewirkt eine erhebliches Gefahrenpotential für Gäste und Arbeitnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat musste daher als hoch angesehen werden. Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Als erschwerend waren zahlreiche einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen wegen Übertretung gewerberechtlicher Bestimmungen zu bewerten. Milderungsgründe sind dagegen im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, waren diese als durchschnittlich einzuschätzen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf den hohen objektiven Unrechtsgehalt und dem Vorliegen eines Erschwerungsgrundes bei gleichzeitigem Fehlen von Milderungsgründen milde bemessenen Strafe ungeachtet des Wegfalls eines Aspektes der ursprünglich angelasteten Übertretung nicht in Betracht. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen.Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen. Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren waren ungeachtet der Bestätigung des Strafausspruches angesichts des Wegfalls eines Aspektes der Tatanlastung nicht aufzuerlegen. Da die Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig ist und auch im Rahmen der Strafbemessung keine Rechtsfragen hervorgekommen sind, hinsichtlich derer die Rechtslage nicht entweder eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.20449.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.