GVG zu wertenden Einspruchs vom 30.9.2014 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.9.2014, Zl. VGW-032/082/RP19/20647/2014-8, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 16.3.2015 zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des C. M. vom 7.1.2014 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.12.2013, Zl. MA 67-RV-120431/3/8, wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, aufgrund des als Vorstellung
Paragraph 54, VwGVG zu wertenden Einspruchs vom 30.9.2014 gegen das durch die Landesrechtspflegerin getroffene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.9.2014, Zl. VGW-032/082/RP19/20647/2014-8, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 16.3.2015 zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 13,60 Euro zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 13,60 Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist für Amtsparteien
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig und für den Beschwerdeführer eine Revision
GG ausgeschlossen.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist für Amtsparteien
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig und für den Beschwerdeführer eine Revision
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.
VO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 68,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 68,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner haben Sie
G zu zahlen: EUR 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: EUR 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 78,--." In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass die StVO beim Anhalten als erzwungenes Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs (§ 2 Abs. 1 Z 26 StVO) auf eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers bzw. eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs abstelle. Durch das straflose Anhalten solle gewährleistet sein, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde. Wenn "andere Interessen" berührt seien, müsse der Beachtung der Verkehrsvorschriften der Vorrang eingeräumt werden. Wie aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, habe er sein Fahrzeug nach dem Polizeiauto "gehalten". Auch das kurze Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs, um etwa einen Polizisten oder ein Überwachungsorgan etwas zu fragen, sei rechtlich als Halten zu qualifizieren und im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nicht gestattet. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass die StVO beim Anhalten als erzwungenes Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO) auf eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers bzw. eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs abstelle. Durch das straflose Anhalten solle gewährleistet sein, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde. Wenn "andere Interessen" berührt seien, müsse der Beachtung der Verkehrsvorschriften der Vorrang eingeräumt werden. Wie aus den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers hervorgehe, habe er sein Fahrzeug nach dem Polizeiauto "gehalten". Auch das kurze Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs, um etwa einen Polizisten oder ein Überwachungsorgan etwas zu fragen, sei rechtlich als Halten zu qualifizieren und im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nicht gestattet. Dagegen richtete sich das fristgerecht per E-Mail eingebrachte Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut: "Nochmals muss ich darauf hinweisen das[s] der erzwungene Halt durch das Polizeiauto welches ohne Sicherheitsmaßnahmen unübersichtlich abgestellt war. (wäre ein Blaulicht eingeschalten gewesen, hätte ich die gefahren Stelle erkannt und keine Notbremsung einleiten müssen.) Einen Nothalt konnte ich nur [n]ach dem Polizeiauto machen das ich mit der Notbremsung das Fahrzeug nach links verrissen hatte und bereits mit der ersten Achs[e] neben den Polizeiwagen stand und ein Retourschieben im nachkommenden Verkehr unmöglich machte. Die Dienstnummer gab mir der Parkraumüberwacher nicht bekannt, ich ersuche Sie mir diese zu übersenden ,da ich Anzeige erstatten möchte, Es gab keinen Grund das Polizeiauto in dieser unübersichtlichen extremen Gefahrenstelle abzustellen." I.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahrenrömisch eins.2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren Mit Erkenntnis vom 17.9.2014, Zl. VGW-032/082/RP19/20647/2014-8, hat das Verwaltungsgericht Wien durch die zuständige Landesrechtspflegerin die gegen das angefochtene Straferkenntnis gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und die Leistung eines Kostenbeitrags von 13,60 Euro vorgeschrieben. In der gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten Vorstellung
GVG machte der Beschwerdeführer folgendes geltend:In der gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten Vorstellung
Paragraph 54, VwGVG machte der Beschwerdeführer folgendes geltend: "Ich erhebe Einspruch gegen die Strafe. .) Der Beamte hat das Polizeiauto welches mich zu einer Notbremsung und zu einen riskanten verreißen meines Fahrzeuges gezwungen hatte nicht abgesichert . Dies ist eine Falschaussage. .) Die Aufzeichnung von Beamten wo ich mein Fahrzeug angehalten habe ist unwahr. .) Durch meine Aufregung hätte ich gesetzlich auch mein Fahrzeug nicht mehr lenken dürfen." Am 16.3.2015 führte das zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und nach Aufruf des Anzeigenlegers Ma. R. als Zeugen durch. Die belange Behörde hat mit Schreiben vom 13.3.2015 bekanntgegeben, dass an der Verhandlung nicht teilgenommen werde. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer und dem Zeugen eine in blauer Farbe vom Verhandlungsleiter händisch angefertigte Skizze der Kreuzung D.-gasse/Le.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk vorgelegt, in der sie jeweils die Position des Einsatzfahrzeugs in roter Farbe einzeichneten (diese Skizzen wurden als Beilage A zum Verhandlungsprotokoll genommen). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich bestreite nicht, dass ich am 17.7.2013 um 12:05 Uhr in der D.-gasse gegenüber Hausnummer ... mein Fahrzeug abgestellt habe. Ich kann mich an den Vorfall nicht mehr ganz genau erinnern, immerhin ist das eineinhalb Jahre her. Ich schätz ich bin dort ein bis drei Minuten gestanden. Nachdem ich mich beruhigt habe, ich habe vor Aufregung gezittert, wollte ich weiterfahren. Auf Rückfrage, dass ich meinen Hund beruhigt, mit dem Anzeigenleger gesprochen und auch ein Foto mit meinen Handy gemacht habe, wofür zwei bis drei Minuten zu kurz scheinen, möchte ich sagen, dass ich mich [nicht] genau erinnern kann, vielleicht waren es fünf Minuten, vielleicht waren es sieben Minuten. Ich musste stehen bleiben, weil ich mein Fahrzeug nach links verrissen habe, gleichzeitig mit einer Notbremsung, die auch bei Schrittgeschwindigkeit notwendig war, sonst wär ich in das Polizeiauto hineingefahren. Mein Hund in der vorschriftsmäßigen Hundebox hat es darin hin- und hergerissen. Ich vernahm ein starkes 'Jaulen'. Das hat mir Sorgen bereitet. Und daher bin ich vor dem Polizeiauto stehen geblieben. Das bedeutet, ich bin in Fahrtrichtung der D.-gasse am Polizeiauto vorbeigefahren und bin dann zum Fahrbahnrand zugefahren und in zweiter Spur zum Stehen gekommen. Ich habe mich aufgeregt und war in Sorge, dass meinem Hund etwas hätte passieren können und habe nach ihm gesehen. Der Hund war in Ordnung. Dann kam der Zeuge Herr … . Zeitlich ist das natürlich schwer zu sagen. Als er bei mir stand, war, glaube ich, der Kofferraum meines Golfs noch offen. Seine Worte waren sogleich: 'Ich habe hier einen Polizeieinsatz, I zeig Di an'. Ich habe geantwortet, dass das Polizeiauto nicht richtig steht. Er sagte, er kann stehen wie er will, er hat einen Polizeieinsatz. Der Zeuge … hat dann alles notiert. Ich bin eingestiegen und weiter gefahren. Ich musste stehen bleiben, weil ich mein Fahrzeug nach links verrissen habe, gleichzeitig mit einer Notbremsung, die auch bei Schrittgeschwindigkeit notwendig war, sonst wär ich in das Polizeiauto hineingefahren. Mein Hund in der vorschriftsmäßigen Hundebox hat es darin hin- und hergerissen. Ich vernahm ein starkes 'Jaulen'. Das hat mir Sorgen bereitet. Und daher bin ich vor dem Polizeiauto stehen geblieben. Das bedeutet, ich bin in Fahrtrichtung der D.-gasse am Polizeiauto vorbeigefahren und bin dann zum Fahrbahnrand zugefahren und in zweiter Spur zum Stehen gekommen. Ich habe mich aufgeregt und war in Sorge, dass meinem Hund etwas hätte passieren können und habe nach ihm gesehen. Der Hund war in Ordnung. Dann kam der Zeuge Herr … . Zeitlich ist das natürlich schwer zu sagen. Als er bei mir stand, war, glaube ich, der Kofferraum meines Golfs noch offen. Seine Worte waren sogleich: 'Ich habe hier einen Polizeieinsatz, römisch eins zeig Di an'. Ich habe geantwortet, dass das Polizeiauto nicht richtig steht. Er sagte, er kann stehen wie er will, er hat einen Polizeieinsatz. Der Zeuge … hat dann alles notiert. Ich bin eingestiegen und weiter gefahren. Auf Befragen gebe ich an, dass beim Abbiegevorgang auf die D.-gasse querende Fußgänger Bedacht zu nehmen ist, weil diese dann grünes Licht haben. Ich habe aber meine Fahrgeschwindigkeit entsprechend angepasst. Ich weise nochmals darauf hin, dass ich stehen geblieben bin, weil ich aufgeregt war, wobei der Grund meiner Aufregung die Sorge um meinen Hund war." Der als Zeuge befragte ehemalige Beamte, der die verfahrenseinleitende Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatte, führte in der Verhandlung Folgendes aus (Beschwerdeführer im Folgenden kurz mit "Bf" abgekürzt): "Auf die Frage nach dem Zustand des Bf, als ich ihn in der D.-gasse zum Vorfallszeitpunkt angetroffen habe, kann ich mich erinnern, dass er sehr aufgebracht war. Er hat das Polizeiauto fotografiert und hat laut von sich gegeben, dass er das der ... Zeitung meldet. Ich gebe zu, dass das Fahrzeug nicht gut gestanden ist. Ich bin an der Kreuzung gestanden, um eine Überblick zu haben. Ein zweiter Kollege hat eine Amtshandlung verrichtet. Dann kam der Bf in meine Richtung um die Ecke in die Le.-gasse und hat sich beschwert, weil das Polizeifahrzeug ohne Blaulicht am Eck stand. Auf die Frage, ob das Fahrzeug dermaßen ungünstig aufgestellt war, dass es aus der Le.-gasse kommend nicht erkennbar war, aber in die D.-gasse einbiegend nur mehr eine ganz geringe Reaktionszeit für den Fahrer einbiegender Fahrzeuge zur Verfügung stand, gebe ich an, dass sich ein Schutzweg mit einer Länge von etwa vier bis fünf Meter zwischen Einmündung und Einsatzfahrzeug befand. … Zur Skizze, der die Anzeige zugrunde lag (querformatiges A5 Blatt in orangener Farbe mit der Nummer 07...) ist anzumerken, dass dort das Einsatzfahrzeug nicht eingezeichnet ist." Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer, dass die Skizze des Zeugen nicht den Tatsachen entspreche. Das Fahrzeug habe sich weiter in Fahrtrichtung D.-gasse und nicht an der Ecke befunden. Er habe Fotos gemacht, die sich auf seinem Mobiltelefon befinden, wo er sie derzeit aus technischen Gründen nicht auslesen könne. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: I.
1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei
Abs. 4 Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab dem 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei
Absatz 4, Satz 1 leg. cit. in Verwaltungsstrafsachen das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat. Entsprechend hat nach § 50 VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.Entsprechend hat nach Paragraph 50, VwGVG das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichts erhoben werden.
der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 (in der nach wie vor in Kraft stehenden Stammfassung dieser Definition), gilt als "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges.
der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, (in der nach wie vor in Kraft stehenden Stammfassung dieser Definition), gilt als "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges. Nach Abs. 2 Satz 1 des mit "Halten und Parken" betitelten § 23 StVO (in der Fassung BGBl. I Nr. 518/1994) ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Nach Absatz 2, Satz 1 des mit "Halten und Parken" betitelten Paragraph 23, StVO (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 518 aus 1994,) ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
der Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO (in der mit 1.9.2009 in Kraft getretenen Fassung des BGBl. I Nr. 93/2009) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (unter anderem) als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
der Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (in der mit 1.9.2009 in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (unter anderem) als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.
G, BGBl. Nr. 52/1991 (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung (in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2011) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (in der seit 1.7.2013 in Kraft stehenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, der genannten Bestimmung (in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,) sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. I.
VO vorlag, als auch für die Beurteilung des Vorliegens eines (entschuldigenden oder rechtfertigenden) Notstands
G (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.1985, 84/02/0294). Die Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO sowie ein nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO fallendes, weil nicht erzwungenes Anhalten sind jeweils Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei erwiesenem objektivem Tatbestand trifft den Beschuldigten die Beweislast für sein mangelndes Verschulden vergleiche jeweils die Erkenntnisse des VwGH vom 6.3.1981, 235/80; 28.2.1985, 84/02/0294; 11.12.1986, 86/02/0129; und 30.09.1999, 98/02/0114). Wer geltend gemacht, aufgrund besonderer Umstände ein Halteverbot nicht beachtet zu haben, ist für diese Behauptung beweispflichtig, und zwar sowohl für die Prüfung der Frage, ob ein (unverschuldetes) strafloses "Anhalten"
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO vorlag, als auch für die Beurteilung des Vorliegens eines (entschuldigenden oder rechtfertigenden) Notstands
Paragraph 6, VStG vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.1985, 84/02/0294). Ein "Anhalten"
VO (kein "Halten" oder "Parken") liegt vor, wenn das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeugs durch wichtige Umstände erzwungen worden war, die das Fahrzeug oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betrafen, etwa plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des Fahrers oder unerwartet auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.1985, 84/02/0294). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Anhalten gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. Gerät eine Person während des Lenkens in eine solche körperliche oder geistige Verfassung, in der sie ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht mehr zu befolgen vermag (etwa durch Auftreten von Schmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühl, Benommenheit), so ist dies ein Grund zum Anhalten, ebenso wie ein plötzlich auftauchender Fahrzeugdefekt, der an der betriebssicheren Bedienung des Fahrzeugs hindert (vgl. Pürstl, StVO-ON13.01 (rdb.at, Stand 31.3.2013), § 2 Anm. 31). Ein "Anhalten"
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO (kein "Halten" oder "Parken") liegt vor, wenn das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeugs durch wichtige Umstände erzwungen worden war, die das Fahrzeug oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betrafen, etwa plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des Fahrers oder unerwartet auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.1985, 84/02/0294). Bei der Beurteilung der Frage, ob das Anhalten gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. Gerät eine Person während des Lenkens in eine solche körperliche oder geistige Verfassung, in der sie ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht mehr zu befolgen vermag (etwa durch Auftreten von Schmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühl, Benommenheit), so ist dies ein Grund zum Anhalten, ebenso wie ein plötzlich auftauchender Fahrzeugdefekt, der an der betriebssicheren Bedienung des Fahrzeugs hindert vergleiche Pürstl, StVO-ON13.01 (rdb.at, Stand 31.3.2013), Paragraph 2, Anmerkung 31, ). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt lag kein solcher den Beschwerdeführer als Lenker betreffender wichtiger Umstand vor, der ihn Zum-Stillstand-Bringen seines Fahrzeugs gezwungen hätte. Ein seine Körpermotorik einschränkender Angstzustand aufgrund der Sorge um seinen Hund konnte nicht erwiesen werden. Das durch Jaulen ausgelöste Bedürfnis, während der Fahrt nach seinem im Kofferraum mitgeführten Hund zu sehen, stellt jedenfalls keinen wichtigen Umstand für das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO dar (vgl. zur Übelkeit eines Mitfahrers als Grund zum Anhalten unter der Voraussetzung, dass der Zustand des Mitfahrenden die Aufmerksamkeit des Lenkers in einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Weise beansprucht, auf längerer Strecke weder gehalten noch geparkt werden darf und vom Anhalten des Fahrzeugs eine Besserung des Zustands zu erwarten ist, Pürstl, StVO-ON13.01 (rdb.at, Stand 31.3.2013), § 2 Anm. 31 letzter Absatz).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt lag kein solcher den Beschwerdeführer als Lenker betreffender wichtiger Umstand vor, der ihn Zum-Stillstand-Bringen seines Fahrzeugs gezwungen hätte. Ein seine Körpermotorik einschränkender Angstzustand aufgrund der Sorge um seinen Hund konnte nicht erwiesen werden. Das durch Jaulen ausgelöste Bedürfnis, während der Fahrt nach seinem im Kofferraum mitgeführten Hund zu sehen, stellt jedenfalls keinen wichtigen Umstand für das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO dar vergleiche zur Übelkeit eines Mitfahrers als Grund zum Anhalten unter der Voraussetzung, dass der Zustand des Mitfahrenden die Aufmerksamkeit des Lenkers in einer die Verkehrssicherheit gefährdenden Weise beansprucht, auf längerer Strecke weder gehalten noch geparkt werden darf und vom Anhalten des Fahrzeugs eine Besserung des Zustands zu erwarten ist, Pürstl, StVO-ON13.01 (rdb.at, Stand 31.3.2013), Paragraph 2, Anmerkung 31, letzter Absatz). Dem Beschwerdeführer wurde als Tat das Abstellen seines Fahrzeugs nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur zur Last gelegt. "Abstellen" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Oberbegriff für "Halten" und "Parken" (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 12.8.1994, 94/02/0310; 18.1.1989, 88/02/0173; und 28.9.1984, 84/02/0077). Der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO setzt nicht voraus, dass andere Straßenbenützer konkret gefährdet oder behindert wurden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.5.1998, 98/02/0014; und 17.1.1985, 84/02/0179). Grundsätzlich darf in "zweiter Spur" weder geparkt noch gehalten werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1983, 83/02/0200), und zwar auch dann nicht, wenn das Abstellen des Fahrzeugs nicht verkehrsbehindernd wirken würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.10.1970, 1461/70). Dem Beschwerdeführer wurde als Tat das Abstellen seines Fahrzeugs nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur zur Last gelegt. "Abstellen" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Oberbegriff für "Halten" und "Parken" vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 12.8.1994, 94/02/0310; 18.1.1989, 88/02/0173; und 28.9.1984, 84/02/0077). Der Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, StVO setzt nicht voraus, dass andere Straßenbenützer konkret gefährdet oder behindert wurden vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 29.5.1998, 98/02/0014; und 17.1.1985, 84/02/0179). Grundsätzlich darf in "zweiter Spur" weder geparkt noch gehalten werden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1983, 83/02/0200), und zwar auch dann nicht, wenn das Abstellen des Fahrzeugs nicht verkehrsbehindernd wirken würde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.10.1970, 1461/70). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Fahrzeug in der D.-gasse gegenüber der Hausnummer ... in zweiter Spur abgestellt hat. Damit hat er gegen § 23 Abs. 2 StVO verstoßen, nach dem mehrspurige Fahrzeuge zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind, und in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO den objektiven Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung erfüllt. Für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers kommt es auf die genaue Position des Polizeifahrzeugs nicht an, weil es nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht relevant ist, ob dieses den Verkehr behindert hatte und das (allenfalls in zweiter Spur dahinter abgestellte) Fahrzeug des Beschwerdeführers für eine (weitere) Verkehrsbehinderung nicht (mehr) kausal hätte sein können. Eine Notstandssituation lag nicht vor. Mangelndes Verschulden ist nicht bewiesen (§ 5 Abs. 1 VStG). Die Beschwerde ist in der Schuldfrage daher nicht berechtigt.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Fahrzeug in der D.-gasse gegenüber der Hausnummer ... in zweiter Spur abgestellt hat. Damit hat er gegen Paragraph 23, Absatz 2, StVO verstoßen, nach dem mehrspurige Fahrzeuge zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind, und in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO den objektiven Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung erfüllt. Für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers kommt es auf die genaue Position des Polizeifahrzeugs nicht an, weil es nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht relevant ist, ob dieses den Verkehr behindert hatte und das (allenfalls in zweiter Spur dahinter abgestellte) Fahrzeug des Beschwerdeführers für eine (weitere) Verkehrsbehinderung nicht (mehr) kausal hätte sein können. Eine Notstandssituation lag nicht vor. Mangelndes Verschulden ist nicht bewiesen (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Die Beschwerde ist in der Schuldfrage daher nicht berechtigt. I.8.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.