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{'item': 'VGW-101/042/22806/2014'}

Obsah (6)§ 15§ 28§ 25a§ 4§ 1Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlVGW-101/042/22806/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. D

§ 15in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Melde

G amtswegig berichtigt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Frau Dr. E. römisch fünf. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 15.10.2013, Zl: MA 62-V/408087/2013, mit welchem das Melderegister durch Abmeldung von Frau Dr. römisch fünf., geboren 1935, von der Adresse Wien, K.-gasse,

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG amtswegig berichtigt wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aus dem mit der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Stimmkarte betreffend die Volksbefragung 2013 nicht zugestellt werden konnte. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde Erhebungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die gegenständliche Wohnung offenkundig nicht bewohnt werde, da durch im Haus befragte Personen bekannt gegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin verzogen sei und die Wohnung seit Monaten nicht bewohnt werde. Auch sei der Briefkasten überfüllt vorgefunden worden. Sodann erging an die Beschwerdeführerin das Ersuchen, sich von der Adresse Wien, K.-gasse, um- bzw. abzumelden. Da sich Frau Dr. V. in weiterer Folge nicht bei der Magistratsabteilung 62 gemeldet hatte, wurde diese amtlich mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid abgemeldet. Sodann erging an die Beschwerdeführerin das Ersuchen, sich von der Adresse Wien, K.-gasse, um- bzw. abzumelden. Da sich Frau Dr. römisch fünf. in weiterer Folge nicht bei der Magistratsabteilung 62 gemeldet hatte, wurde diese amtlich mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid abgemeldet. Mit diesem bekämpften Bescheid wurde

§ 15i.V.m. § 4 Abs. 1 Melde

G durch Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Adresse Wien, K.-gasse, das Melderegister berichtigt.Mit diesem bekämpften Bescheid wurde

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG durch Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Adresse Wien, K.-gasse, das Melderegister berichtigt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt wie folgt: „Sachverhalt und Beweiswürdigung: Frau Dr. E. V. ließ sich im Jahr 2008 in die Wählerevidenz als Auslandsösterreicherin eintragen, ist aber nach wie vor in Wien, K.-gasse, mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Frau Dr. E. römisch fünf. ließ sich im Jahr 2008 in die Wählerevidenz als Auslandsösterreicherin eintragen, ist aber nach wie vor in Wien, K.-gasse, mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Am

  1. Februar 2013 wurde die an Frau Dr. E. V. an die genannte Adresse adressierte Stimmkarte zur Wiener Volksbefragung 2013 mit der Anmerkung "verzogen" durch die Osterreichische Post AG an die Magistratsabteilung 62 retourniert. Auf Grund dieses Umstandes haben wir in unserer Funktion als Meldebehörde davon Kenntnis erlangt, dass Frau Dr. E. V. an der im Spruch genannten Adresse nicht wohnt, aber laut Zentralem Melderegister aufrecht gemeldet ist. Am
  2. Februar 2013 wurde die an Frau Dr. E. römisch fünf. an die genannte Adresse adressierte Stimmkarte zur Wiener Volksbefragung 2013 mit der Anmerkung "verzogen" durch die Osterreichische Post AG an die Magistratsabteilung 62 retourniert. Auf Grund dieses Umstandes haben wir in unserer Funktion als Meldebehörde davon Kenntnis erlangt, dass Frau Dr. E. römisch fünf. an der im Spruch genannten Adresse nicht wohnt, aber laut Zentralem Melderegister aufrecht gemeldet ist. Bei einer Erhebung vor Ort durch ein unabhängiges Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am
  3. Juli 2013 wurde von den angetroffenen Nachbarn mitgeteilt, dass Frau Dr. E. V. unbekannt wohin verzogen sei und die Wohnung seit Monaten unbewohnt wäre; der Briefkasten wurde überfüllt vorgefunden. Bei einer Erhebung vor Ort durch ein unabhängiges Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am
  4. Juli 2013 wurde von den angetroffenen Nachbarn mitgeteilt, dass Frau Dr. E. römisch fünf. unbekannt wohin verzogen sei und die Wohnung seit Monaten unbewohnt wäre; der Briefkasten wurde überfüllt vorgefunden. Die von uns mittels RSb-Rückscheinbrief an gegenständliche ,Adresse versendete Aufforderung zur Stellungnahme vom
  5. Juli 2013 wurde mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenutzt" retourniert, ebenso wie der am
  6. Juli 2013 an dieselbe Adresse ohne Zustellnachweis versandte Brief. Lediglich auf die Aufforderung zur Stellungnahme mittels rekommandierten Schreiben vom
  7. August 2013 an die Adresse in Deutschland (B., S.-straße), die Frau Dr. E. V. im Zuge der Eintragung in die Wählerevidenz bekannt gab, reagierte sie und ersuchte ohne nähere Begründung um die Einstellung des Verfahrens. Mit einem Schreiben vom
  8. August 2013, das sie persönlich an der Adresse in Deutschland übernahm, wurde Frau Dr. E. V. ersucht, sich von der Adresse in Wien, K.-gasse, um- bzw. abzumelden. Frau Dr. E. V. wurde darauf hingewiesen, dass - wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Reaktion zeigt - ihre Abmeldung von Amts wegen

§ 15in Verbindung mit § 4 Meldegesetz 1991 mittels Bescheid erfolgen werde.

Frau Dr. E. V. hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Die von uns mittels RSb-Rückscheinbrief an gegenständliche ,Adresse versendete Aufforderung zur Stellungnahme vom

  1. Juli 2013 wurde mit dem Vermerk "Abgabestelle unbenutzt" retourniert, ebenso wie der am
  2. Juli 2013 an dieselbe Adresse ohne Zustellnachweis versandte Brief. Lediglich auf die Aufforderung zur Stellungnahme mittels rekommandierten Schreiben vom
  3. August 2013 an die Adresse in Deutschland (B., S.-straße), die Frau Dr. E. römisch fünf. im Zuge der Eintragung in die Wählerevidenz bekannt gab, reagierte sie und ersuchte ohne nähere Begründung um die Einstellung des Verfahrens. Mit einem Schreiben vom
  4. August 2013, das sie persönlich an der Adresse in Deutschland übernahm, wurde Frau Dr. E. römisch fünf. ersucht, sich von der Adresse in Wien, K.-gasse, um- bzw. abzumelden. Frau Dr. E. römisch fünf. wurde darauf hingewiesen, dass - wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Reaktion zeigt - ihre Abmeldung von Amts wegen

Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 4, Meldegesetz 1991 mittels Bescheid erfolgen werde. Frau Dr. E. römisch fünf. hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. In Hinblick auf die negative Erhebung vor Ort durch ein unabhängiges Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am

  1. Juli 2013, bei welcher von den angetroffenen Nachbarn mitgeteilt wurde, dass Frau Dr. E. V. verzogen sei und dass die Wohnung seit Monaten unbewohnt wäre und des Umstandes, dass Frau Dr. E. V. nur auf an die Adresse in Deutschland ( B., S.-straße) gesandtes Schriftstücke reagiert, steht für die Meldebehörde fest, dass Frau Dr. E. V. an der verfahrensgegenständlichen Adresse nicht mehr wohnt und sich ihr Hauptwohnsitz in Deutschland befindet. In Hinblick auf die negative Erhebung vor Ort durch ein unabhängiges Erhebungsorgan der Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst am
  2. Juli 2013, bei welcher von den angetroffenen Nachbarn mitgeteilt wurde, dass Frau Dr. E. römisch fünf. verzogen sei und dass die Wohnung seit Monaten unbewohnt wäre und des Umstandes, dass Frau Dr. E. römisch fünf. nur auf an die Adresse in Deutschland ( B., S.-straße) gesandtes Schriftstücke reagiert, steht für die Meldebehörde fest, dass Frau Dr. E. römisch fünf. an der verfahrensgegenständlichen Adresse nicht mehr wohnt und sich ihr Hauptwohnsitz in Deutschland befindet. Rechtliche Würdigung:

§ 15Abs.

1 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz

Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 - MeldeG), BGB!. Nr. 9/1992, in der geltenden Fassung, hat die Meldebehörde die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie u.a. davon Kenntnis erhält, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde. 1991 - MeldeG), BGB!. Nr. 9 aus 1992,, in der geltenden Fassung, hat die Meldebehörde die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie u.a. davon Kenntnis erhält, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen. Entscheidungsrelevant für eine amtswegige Abmeldung ist § 4 MeldeG, wonach jede Person, die ihre Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist. Erfolgt die Abmeldung nicht ordnungsgemäß in dieser Frist und erfährt die Meldebehörde von diesem Umstand, so ist sie

§ 15Melde

G von Amts wegen verpflichtet, nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens das Zentrale Melderegister zu berichtigen und eine amtliche Abmeldung durchzuführen. Entscheidungsrelevant für eine amtswegige Abmeldung ist Paragraph 4, MeldeG, wonach jede Person, die ihre Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist. Erfolgt die Abmeldung nicht ordnungsgemäß in dieser Frist und erfährt die Meldebehörde von diesem Umstand, so ist sie

Paragraph 15, MeldeG von Amts wegen verpflichtet, nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens das Zentrale Melderegister zu berichtigen und eine amtliche Abmeldung durchzuführen. Unterkünfte sind

der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 MeldeG Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden. Hierbei wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das rechtliche Können (Mietvertrag, Kaufvertrag, Grundbuch ... ) abgestellt, sondern ausschließlich auf das tatsächliche Benützen der Unterkunft. Unterkünfte sind

der gesetzlichen Definition des Paragraph eins, Absatz eins, MeldeG Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden. Hierbei wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf das rechtliche Können (Mietvertrag, Kaufvertrag, Grundbuch ... ) abgestellt, sondern ausschließlich auf das tatsächliche Benützen der Unterkunft. Eine Unterkunftnahme liegt daher insbesondere dann vor, wenn von einer Wohnung widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Das wird dann anzunehmen sein, wenn Räume von einer Person zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zum Wohnbedürfnis gehört nicht nur, dort bloß zu nächtigen, sondern sich auch darin aufzuhalten, seine persönlichen Sachen zu verwahren und hiervon andere grundsätzlich auszuschließen. Die Aufgabe der Unterkunft liegt schließlich dann vor, wenn dieser widmungsgemäße Gebrauch zur Gänze eingestellt wird. Für die Meldebehörde steht auf Grund des Beweisverfahrens mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass Frau Dr. E. V. die gegenständliche Wohnung tatsächlich nicht (mehr) zum Wohnen oder Schlafen benützt, d. h. die gegenständliche Wohnung nicht (mehr) widmungsgemäß bewohnt Für die Meldebehörde steht auf Grund des Beweisverfahrens mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass Frau Dr. E. römisch fünf. die gegenständliche Wohnung tatsächlich nicht (mehr) zum Wohnen oder Schlafen benützt, d. h. die gegenständliche Wohnung nicht (mehr) widmungsgemäß bewohnt Dass es sich lediglich um eine Unterbrechung der Unterkunftnahme auf absehbare Dauer, die eine Meldung im Zentralen Melderegister an der gegenständlichen Adresse rechtfertigen würde, handelt, kann dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht entnommen werden. Da Frau Dr. E. V. ihrer Pflicht zur Abmeldung

§ 4Melde

G 1991 nicht nachgenommen ist, ist das Melderegister durch amtswegige Abmeldung zu berichtigen.“Da Frau Dr. E. römisch fünf. ihrer Pflicht zur Abmeldung

Paragraph 4, MeldeG 1991 nicht nachgenommen ist, ist das Melderegister durch amtswegige Abmeldung zu berichtigen.“ In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde (vormals Berufung) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt habe. Diesem habe die Behörde bis jetzt nicht Rechnung getragen. Nach einem Unfall im eigenen Haus im Jänner 2013 (Fraktur des Oberschenkels) wohne sie derzeit in einer näher bezeichneten Seniorenresidenz in Deutschland. Sie ersuche diese Adresse für alle weiteren Zustellungen in diesem Verfahren zu verwenden. Die oben angeführte Wohnung in Wien , K.-gasse, sei für Wohnzwecke eingerichtet, gepflegt und versichert. Die Hausratsversicherung sei bezahlt. Ebenso zahle die Beschwerdeführerin regelmäßig den Mietzins samt Nebenkosten an die Hausverwaltung (Beweis: Anfrage bei der G.). Den dritten Schlüssel für die Wohnung verwahre mit Zustimmung der Hausverwaltung eine Verwandte von ihr, die im

  1. Bezirk wohne. Richtig sei, dass der Briefkasten überfüllt sei, denn sie habe vor Jahren aufgehört, den Briefkasten zu leeren, da er binnen weniger Tage wieder vollgefüllt mit allen möglichen Reklamen, Lokalblättern und sonstigem Mist sei. Sogenannte „gute Post“ beziehe sie an dieser Adresse nicht. Sobald sie wiederhergestellt sei, werde sie nach Wien kommen und wie in früheren Jahren ihre Wohnung immer wieder bestimmungsgemäß nutzen. Sie sei Auslandsösterreicherin und übe ihr Wahlrecht durch Briefwahl aus (sogenanntes
  2. Bundesland). Die Briefwahl setze voraus, dass sie in Wien eine Wohnung habe, der ihre Stimme zugeordnet werden kann. Durch den bekämpften Bescheid habe sie die Behörde für die bevorstehenden Wahlen praktisch ihres Wahlrechtes beraubt. Das rüge sie zusätzlich als grobe Rechtswidrigkeit. Die erstinstanzliche Behörde legte die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde zusammen mit dem gesamten Verfahrensakt vor und führte dazu Folgendes aus: „Die beiliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (Berufung) wird zusammen mit dem gesamten Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. I. Zum Verfahren

§ 15Abs.

1 und 2 Meldegesetz 1991 allgemein: römisch eins. Zum Verfahren

Paragraph 15, Absatz eins und 2 Meldegesetz 1991 allgemein: Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung, von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen (§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Meldegesetz 1991). Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, auch die Ummeldung, von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen (Paragraph 15, Absatz eins, Sätze 1 und 2 Meldegesetz 1991).

§ 15Abs.

2 Meldegesetz 1991 hat die Meldebehörde die/den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen zu verständigen und ihr/ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt die/der Meldepflichtige gegen die beabsichtigte An-, Ab- oder Ummeldung Einwendungen, so ist diese, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz 1991 hat die Meldebehörde die/den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen zu verständigen und ihr/ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt die/der Meldepflichtige gegen die beabsichtigte An-, Ab- oder Ummeldung Einwendungen, so ist diese, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen. Daher wird in einem konkreten Fall die betroffene Person unter dem Titel "Überprüfung der Meldung Ihres Wohnsitzes" schriftlich von der MA 62 davon verständigt, auf Grund welcher Information (Anzeigelegung durch Behörden und Private, sehr oft durch die Polizei) davon unter Hinweis auf die notwendigen vorzulegenden Urkunden und Dokumente ersucht, sich möglichst bald ab- bzw. anzumelden, wenn sie tatsächlich nicht (mehr) bzw. noch in der betreffenden Wohnung wohnt. Andernfalls wird sie unter Hinweis auf die notwendigen Beweis- mittel (z.B. Kopien von Mietverträgen, Mietzinszahlungen, Strom- und/oder Gasrechnungen, Festnetz-Telefonrechnungen etc.) ersucht, entweder persönlich in die MA 62 zu kommen oder schriftlich per Post, Fax oder E-Mail eine Stellungnahme abzugeben. Abschließend wird die betroffene Person darauf hingewiesen, dass die Ab- bzw. Anmeldung von Amts wegen erfolgt, wenn fristgerecht keine Antwort bei der MA 62 einlangen sollte, und auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen nach § 22 Meldegesetz 1991 wegen Nichterfüllens der Meldepflichten aufmerksam gemacht. Abschließend wird die betroffene Person darauf hingewiesen, dass die Ab- bzw. Anmeldung von Amts wegen erfolgt, wenn fristgerecht keine Antwort bei der MA 62 einlangen sollte, und auf die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen nach Paragraph 22, Meldegesetz 1991 wegen Nichterfüllens der Meldepflichten aufmerksam gemacht. Darüber hinaus steht es der meldepflichtigen Person während des Ermittlungsverfahrens jederzeit frei, vor der Behörde zu erscheinen und an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Meldegesetz 1991, nämlich wenn die betroffene meldepflichtige Person gegen die beabsichtigte An- oder Abmeldung Einwendungen erhebt, ist die Meldebehörde verpflichtet, über die Rechtmäßigkeit einer amtswegigen An- oder Abmeldung mit Bescheid zu entscheiden (Keplinger, Meldegesetz", Seite 125, Punkt 1., und Seite 126, Punkt 5.). Ist die An- oder Abmeldung nicht vorzunehmen, so wird das Verfahren

§ 15Abs.

2 Meldegesetz 1991 formlos eingestellt und die betroffene Person darüber verständigt. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz 1991, nämlich wenn die betroffene meldepflichtige Person gegen die beabsichtigte An- oder Abmeldung Einwendungen erhebt, ist die Meldebehörde verpflichtet, über die Rechtmäßigkeit einer amtswegigen An- oder Abmeldung mit Bescheid zu entscheiden (Keplinger, Meldegesetz", Seite 125, Punkt 1., und Seite 126, Punkt 5.). Ist die An- oder Abmeldung nicht vorzunehmen, so wird das Verfahren

Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz 1991 formlos eingestellt und die betroffene Person darüber verständigt. Die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person von einer bestimmten Adresse an- oder abzumelden ist, erfordert die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hat die Meldebehörde grundsätzlich alle erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht", S 185). Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (dieselben, S 189). Die Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person von einer bestimmten Adresse an- oder abzumelden ist, erfordert die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des AVG. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hat die Meldebehörde grundsätzlich alle erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht", S 185). Nach Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (dieselben, S 189). Die Partei des Verfahrens (das ist im Verfahren

§ 15Abs. 1 und 2 Meldegesetz 1991 die meldepflichtige Person) trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (Thiene

IISchulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht", S 185). Die Partei des Verfahrens (das ist im Verfahren

Paragraph 15, Absatz eins und 2 Meldegesetz 1991 die meldepflichtige Person) trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (ThieneIISchulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht", S 185). Dementsprechend wird in Wien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens

§ 15Abs.

2 Meldegesetz 1991 üblicher Weise auf Auftra-9 der MA 62 durch den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der MA 6 an der verfahrensgegenständlichen Adresse erhoben, ob die betreffende meldepflichtige Person dort (noch) Unterkunft genommen hat. Dementsprechend wird in Wien im Rahmen des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz 1991 üblicher Weise auf Auftra-9 der MA 62 durch den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der MA 6 an der verfahrensgegenständlichen Adresse erhoben, ob die betreffende meldepflichtige Person dort (noch) Unterkunft genommen hat. Auf Grund einer allenfalls gegenüber der Meldebehörde abgegebenen Stellungnahme bzw. der erhobenen Einwendungen der meldepflichtigen Person und der von dieser Person vorgelegten Unterlagen (z.B. Mietvertrag, Zahlungsbelege, sonstige Urkunden) wird der Sachverhalt geprüft und werden erforderlichenfalls diverse Recherchen und Zeuginneneinvernahmen durchgeführt, um zu entscheiden, ob die An- oder Abmeldung vorzunehmen ist. Das Verfahren wird mit einem Bescheid abgeschlossen, wenn sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, dass den Einwendungen der meldepflichtigen Person nicht gefolgt werden kann und die An- oder Abmeldung amtlich vorzunehmen ist. Gibt die betroffene Person keine Stellungnahme ab, so liegen damit keine Einwendungen gegen die beabsichtigte An- oder Abmeldung vor und die amtswegige An- oder Abmeldung kann auf Grund des ermittelten Sachverhalts ohne Erlassung eines Bescheides erfolgen. Wenn sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, dass den Einwendungen der meldepflichtigen Person zu folgen und die An- oder Abmeldung nicht vorzunehmen ist, wird das Verfahren mit einem Aktenvermerk und einer schriftlichen Verständigung der Partei des Verfahrens über die erfolgte Einstellung des Verfahrens abgeschlossen. II. Zu den Beschwerdeausführungen (Berufungsausführungen): römisch zwei. Zu den Beschwerdeausführungen (Berufungsausführungen): Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor aufrecht an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Es besteht keine weitere Wohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet. Ebenso ist auf die amtswegige Ermittlungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze "

(2012), Anm. 1 zu § 46 AVG) hinzuweisen. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens hat die Behörde sodann schlüssig auf Grund der Denkgesetze und nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht", S 186). Ebenso ist auf die amtswegige Ermittlungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze "
(2012), Anmerkung 1 zu Paragraph 46, AVG) hinzuweisen. Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens hat die Behörde sodann schlüssig auf Grund der Denkgesetze und nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht", S 186). Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen wird zunächst auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides vom
  1. Oktober 2013, MA 62 - V/408087/2013, hingewiesen. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an, sobald sie sich von den Folgen eines Unfalls erholt zu haben, nach Wien zu kommen und ihre Wohnung einige Tage bestimmungsgemäß zu nutzen. Um die Abgrenzung zwischen einer Aufenthaltsunterbrechung, aufgrund derer keine Abmeldung erforderlich wäre, und einer Unterkunftsaufgabe treffen zu können, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. November 2013 um eine entsprechende Stellungnahme und konkretere Angaben zu ihrer Abwesenheit von Wien ersucht. Frau Dr. V. kam ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. In der Beschwerde selbst gibt sie an, seit einem Unfall "im eigenen Haus" (damit kann somit nicht die gegenständliche Mietwohnung gemeint sein) in einer Seniorenresidenz in Deutschland zu wohnen. Auch bezeichnet sie sich selbst in der Beschwerde als Auslandsösterreicherin. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am
  3. August 2008 (siehe Akt) einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz gestellt hat und dabei angegeben hat, sie habe ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. Sie beantragte die Eintragung in die Wählerevidenz für die Dauer von 10 Jahren (dies ist der längst mögliche Zeitraum für die Eintragung, es muss danach ein neuer Antrag gestellt werden.). Um die Abgrenzung zwischen einer Aufenthaltsunterbrechung, aufgrund derer keine Abmeldung erforderlich wäre, und einer Unterkunftsaufgabe treffen zu können, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  4. November 2013 um eine entsprechende Stellungnahme und konkretere Angaben zu ihrer Abwesenheit von Wien ersucht. Frau Dr. römisch fünf. kam ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. In der Beschwerde selbst gibt sie an, seit einem Unfall "im eigenen Haus" (damit kann somit nicht die gegenständliche Mietwohnung gemeint sein) in einer Seniorenresidenz in Deutschland zu wohnen. Auch bezeichnet sie sich selbst in der Beschwerde als Auslandsösterreicherin. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am
  5. August 2008 (siehe Akt) einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz gestellt hat und dabei angegeben hat, sie habe ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. Sie beantragte die Eintragung in die Wählerevidenz für die Dauer von 10 Jahren (dies ist der längst mögliche Zeitraum für die Eintragung, es muss danach ein neuer Antrag gestellt werden.). Der Hauptwohnsitz ist

§ 1Abs.

1 Meldegesetz 1991 an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin liegt ihr Hauptwohnsitz aber seit langem nicht mehr in Wien und will sie die Wohnung auch nur zu einem unbestimmten Zeitpunkt für ein paar Tage zu Besuchszwecken nützen. Aufgrund ihres Antrags auf Eintragung in die Wählerevidenz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 2008 ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Der Hauptwohnsitz ist

Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetz 1991 an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin liegt ihr Hauptwohnsitz aber seit langem nicht mehr in Wien und will sie die Wohnung auch nur zu einem unbestimmten Zeitpunkt für ein paar Tage zu Besuchszwecken nützen. Aufgrund ihres Antrags auf Eintragung in die Wählerevidenz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 2008 ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Wohnung gepflegt und versichert sei und sie regelmäßig die Miete zahlte, so spielt das für die Belange des Melderechts keine Rolle, da es dabei lediglich auf das tatsächliche Bewohnen ankommt (Keplinger, Meldegesetz, Seite 31, Punkt 18). Der Hinweis, dass sie seit Jahren aufgehört habe, den Briefkasten zu leeren, untermauert die Annahme der Behörde, dass die Beschwerdeführerin eben seit vielen Jahren nicht mehr in Wien wohnt, die Wohnung aber aus der Behörde nicht bekannten Gründen weiter behalten möchte. Zu ihren Ausführungen zum Wahlrecht wurde die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 25. November 2013 über die Möglichkeit, auch als Auslandsösterreicherin ohne Hauptwohnsitz in Österreich an Wahlen teilzunehmen, entsprechend informiert. III. Antrag: römisch drei. Antrag: Aus den oben dargelegten Gründen wird daher beantragt, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung: römisch vier. Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.“ Seitens des erkennenden Gerichts wurde in weiterer Folge ermittelt, dass in der gegenständlichen Wohnung niemand anderer als die Beschwerdeführerin gemeldet ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der Erhebungsergebnisse der Erhebungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung ist und an dieser früher regelmäßig genächtigt hat. In dieser Wohnung befinden sich die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Einrichtungsgegenstände und sonstigen in deren Eigentum sich befindlichen Sachen. Derzeit nächtigt die Beschwerdeführerin nicht in der gegenständlichen Wohnung, doch hat diese vor, in Zukunft wieder regelmäßig in dieser Wohnung zu nächtigen. Auch sonst wohnt oder nächtigt derzeit niemand in dieser Wohnung, zumal der Briefkasten nicht entleert wird, die Hausbewohner mitgeteilt haben, dass niemand derzeit in der Wohnung nächtigt und zudem an der Wohnung außer der Beschwerdeführerin niemand gemeldet ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1Abs. 1 Melde

G sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen und Schlafen benutzt werden.

Paragraph eins, Absatz eins, MeldeG sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen und Schlafen benutzt werden.

§ 4Abs. 1 Melde

G ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie

§ 15Abs. 1 erster Satz Melde

G die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 1 MeldeG auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen.Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen oder davon Kenntnis, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie

Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz MeldeG die An- oder Abmeldung, in den Fällen des Paragraph 11, Absatz eins, MeldeG auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Die Meldebehörde hat den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen

§ 15Abs.

2 leg. cit. zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.Die Meldebehörde hat den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen

Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist hinsichtlich der Frage der Unterkunftsaufgabe nicht der Rechtstitel, der der Unterkunftaufgabe zu Grunde liegt, sondern die bloße Herstellung des faktischen Zustandes maßgebend. Demnach ist die Aufgabe der Unterkunft mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Vorbehalte rechtlicher Natur, die der eine Unterkunft Aufgebende weiterhin verfolgen will, können am meldegesetzlichen Tatbestand der Unterkunftsaufgabe nichts ändern. Da die bloße Herstellung des faktischen Zustandes maßgebend ist, ist es im Hinblick auf die Unterkunftsaufgabe nicht erheblich, ob der Unterkunftsnehmer zwar die Absicht hat, die Unterkunft wieder aufzunehmen, wenn er seine Absicht auf Grund des Verhaltens des Unterkunftsgebers nicht verwirklichen kann (vgl. VwGH 06.03.2001, 2000/05/0108).Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist hinsichtlich der Frage der Unterkunftsaufgabe nicht der Rechtstitel, der der Unterkunftaufgabe zu Grunde liegt, sondern die bloße Herstellung des faktischen Zustandes maßgebend. Demnach ist die Aufgabe der Unterkunft mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Vorbehalte rechtlicher Natur, die der eine Unterkunft Aufgebende weiterhin verfolgen will, können am meldegesetzlichen Tatbestand der Unterkunftsaufgabe nichts ändern. Da die bloße Herstellung des faktischen Zustandes maßgebend ist, ist es im Hinblick auf die Unterkunftsaufgabe nicht erheblich, ob der Unterkunftsnehmer zwar die Absicht hat, die Unterkunft wieder aufzunehmen, wenn er seine Absicht auf Grund des Verhaltens des Unterkunftsgebers nicht verwirklichen kann vergleiche VwGH 06.03.2001, 2000/05/0108). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.1991, SlgNFNr. 13500/1991, noch im Geltungsbereich des MeldeG 1972 ausgeführt, dass eine Unterkunftnahme dann vorliegt, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 16.2.1083, 82/01/0096; 23.9.2002, 2002/05/0834).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.1991, SlgNFNr. 13500 aus 1991,, noch im Geltungsbereich des MeldeG 1972 ausgeführt, dass eine Unterkunftnahme dann vorliegt, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 16.2.1083, 82/01/0096; 23.9.2002, 2002/05/0834). An dieser Rechtsprechung hat in der Folge der Verwaltungsgerichtshof auch im Geltungsbereich des hier anzuwendenden MeldeG 1991 festgehalten und in seinem Erkenntnis vom 3.9.1996, Zl. 95/08/0283, weiter ausgeführt, dass der Annahme der Unterkunftnahme nicht entgegensteht, wenn die betreffende Person aus besonderen Gründen, wie etwa einer auswärtigen Arbeitsverrichtung, wobei an deren Ort eine Unterkunft besteht, nur am Wochenende in die Wohnung zurückkehrt. Es ist für die Frage, ob eine Unterkunftnahme vorliegt, also nicht erforderlich ist, dass die Unterkunft nehmende Person in den als Wohnung dienenden Räumen ihr Wohnbedürfnis ständig bzw. ununterbrochen befriedigt. Folglich wird vom Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Abmeldung nur dann bejaht, wenn „aus den äußeren Umständen hervorgekommen ist, dass eine Person ihre faktische Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hat“ (vgl. VwGH 27.4.1984, 82/01/0019; 6.3.2001/ 2000/05/0108; 14.10.2005, 2004/05/0221; 26.1.2012, 2011/01/0206).Folglich wird vom Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer Abmeldung nur dann bejaht, wenn „aus den äußeren Umständen hervorgekommen ist, dass eine Person ihre faktische Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hat“ vergleiche VwGH 27.4.1984, 82/01/0019; 6.3.2001/ 2000/05/0108; 14.10.2005, 2004/05/0221; 26.1.2012, 2011/01/0206). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entscheidend für die Zulässigkeit einer Abmeldung „das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr sei, wobei es auf die Gründe, die dazu geführt haben, in melderechtlicher Hinsicht nicht ankomme (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/01/0206).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass entscheidend für die Zulässigkeit einer Abmeldung „das faktische Verlassen der bisherigen Unterkunft und die Unmöglichkeit der Rückkehr sei, wobei es auf die Gründe, die dazu geführt haben, in melderechtlicher Hinsicht nicht ankomme vergleiche VwGH 26.1.2012, 2011/01/0206). Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das Nehmen als auch die Aufgabe einer Unterkunft auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw. dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft ab (vgl. VwGH 20.1.1993, 92/01/0557). Eine Aufgabe der Unterkunft kann daher grundsätzlich nur angenommen werden, wenn aus den äußeren Umständen - etwa durch Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung - hervorgekommen ist, dass eine Person ihre Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hat (vgl. hiezu VwGH 29.9.2000, Zl. 98/02/0449; 6.3.2001, 2000/05/0108).Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das Nehmen als auch die Aufgabe einer Unterkunft auf ein tatsächliches Naheverhältnis bzw. dessen Wegfall des Meldepflichtigen zur Unterkunft ab vergleiche , VwGH 20.1.1993, 92/01/0557). Eine Aufgabe der Unterkunft kann daher grundsätzlich nur angenommen werden, wenn aus den äußeren Umständen - etwa durch Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung - hervorgekommen ist, dass eine Person ihre Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hat vergleiche , hiezu VwGH 29.9.2000, Zl. 98/02/0449; 6.3.2001, 2000/05/0108). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall, in welchem der der Wohnung, von welcher der Beschwerdeführers abgemeldet worden ist, weiterhin persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke des Beschwerdeführers befunden hatten, und in welchem diese Wohnung - wenn auch unregelmäßig - weiterhin vom Beschwerdeführer bestimmungsgemäß benutzt wurde, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Inland an keinem anderen Ort Unterkunft genommen hatte, das Vorliegen der Aufgabe des tatsächlichen Naheverhältnisses zur gemeldeten Unterkunft verneint, und daher die amtliche Abmeldung als rechtswidrig eingestuft (vgl. VwGH 23.9.2002, 2002/05/0834).In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall, in welchem der der Wohnung, von welcher der Beschwerdeführers abgemeldet worden ist, weiterhin persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke des Beschwerdeführers befunden hatten, und in welchem diese Wohnung - wenn auch unregelmäßig - weiterhin vom Beschwerdeführer bestimmungsgemäß benutzt wurde, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Inland an keinem anderen Ort Unterkunft genommen hatte, das Vorliegen der Aufgabe des tatsächlichen Naheverhältnisses zur gemeldeten Unterkunft verneint, und daher die amtliche Abmeldung als rechtswidrig eingestuft vergleiche VwGH 23.9.2002, 2002/05/0834). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen der gänzlichen (!!!) Aufgabe des tatsächlichen Naheverhältnisses zur gemeldeten Unterkunft auszugehen. Für diese Annahme sprechen nachfolgende offenkundig weiterhin bestehenden Nahebeziehungen zur gegenständlichen Wohnung: 1) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung, hat in dieser Wohnung über Jahre regelmäßig gewohnt und hat auch vor, in Hinkunft wieder regelmäßig in dieser Wohnung Unterkunft zu nehmen. 2) In der gegenständlichen Wohnung befinden sich ausschließlich im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gegenstände; was infolge des Umstands, dass diese Wohnung von niemand anderen als von der Beschwerdeführerin benutzt wird, anzunehmen ist. Auch ist die Beschwerdeführerin die alleinige Verfügungsberechtigte über diese Wohnung. Folglich ist diese Beschwerdeführerin berechtigt, alle anderen von der Nutzung ihrer in der Wohnung befindlichen Sachen auszuschließen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich alle anderen von der Nutzung dieser Sachen ausschließt. 3) Die Beschwerdeführerin ist an keiner von der gegenständlichen Wohnungsadresse unterschiedlichen Wohnadresse im Bundesgebiet wohnhaft. 4) Die Beschwerdeführerin kümmert sich offenkundig insofern um die gegenständliche Wohnung, als die mit der Wohnung und den Anschlüssen (insbesondere Stromanschluss) verbundenen Kosten getragen werden. Im Anbetracht dieser Nahebeziehung vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt längere Zeit nicht in der Lage war bzw. ist, die Wohnung aufzusuchen, nicht derart maßgeblich, dass aus diesem Umstand allein auf den Eintritt der gänzlichen (!!!) Aufgabe bzw. Lösung des tatsächlichen Naheverhältnisses der Beschwerdeführerin zu dieser Wohnung geschlossen werden könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.101.042.22806.2014

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