GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Die Beschwerdeführerin verfügt über einen „Niederlassungsnachweis“. Er wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 8.6.2004 ausgestellt. Die Karte, die als Identitätsausweis gilt, war bis 7.6.2014 gültig. Die Beschwerdeführerin beantragte persönlich – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Identitätskarte – am 28.4.2014 die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bei der belangten Behörde. Die belangte Behörde nahm Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. Aufgrund der dort eingetragenen Verurteilung der Beschwerdeführerin nach § 142 Abs. 1 StGB wurde sodann ein „Mitteilungsersuchen
Vm § 52 Abs. 5 FPG“ an das BFA gerichtet. Das BFA hat die Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin bestätigt und weiters mitgeteilt, dass nach da. Ansicht eine Rückstufung zulässig sei. Die belangte Behörde nahm Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. Aufgrund der dort eingetragenen Verurteilung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB wurde sodann ein „Mitteilungsersuchen
Paragraph 28, NAG Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG“ an das BFA gerichtet. Das BFA hat die Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin bestätigt und weiters mitgeteilt, dass nach da. Ansicht eine Rückstufung zulässig sei. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Behörde
nach § 28 Abs. 1 NAG fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht der Beschwerdeführerin beendet ist. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Behörde
nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht der Beschwerdeführerin beendet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 28.4.2014 die „Erteilung“ eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ begehrt. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsnachweis“ sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) habe auf Anfrage der belangten Behörde festgestellt, dass aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
einer Ausweisung
FPG in ihrem Fall vorgelegen seien, diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aber im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (§ 61 FPG) nicht verhängt werde könne. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 28.4.2014 die „Erteilung“ eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ begehrt. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass diese Inhaberin eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsnachweis“ sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) habe auf Anfrage der belangten Behörde festgestellt, dass aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 63, Fremdenpolizeigesetz (FPG) bzw. einer Ausweisung
Paragraph 64, FPG in ihrem Fall vorgelegen seien, diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aber im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Paragraph 61, FPG) nicht verhängt werde könne. Abschließend enthält der angefochtene Bescheid den Hinweis: „Nach Rechtskraft dieses Bescheides wird vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 […] eine auf 3 Jahr befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden“. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, sie verstehe nicht warum man ihr ihren unbefristeten Aufenthaltstitel zurückstufen will. Sie sehe ein, dass sie einen Fehler gemacht habe, aber sie könne nicht verstehen, warum man sie wegen diesen einen Fehler zurückstufen will, sie habe sich davor und danach nichts mehr erlaubt, es sei damals ein dummer Fehler gewesen. Sie lebe seit Geburt in Wien und Wien sei und bleibe ihre Heimatstadt. Sie lebe mit ihren (auch unbefristet niedergelassenen) Eltern im gemeinsamen Haushalt. Ihre ganzen Freunde und Bekannte würden in Wien leben, genauso wie ihr Bruder, der österreichischer Staatsbürger sei. In Serbien sei sie nur zu Urlaubszwecken. Daher erbete sie ihre Angelegenheit noch einmal anzuschauen. Es würde ihr Leben extrem beeinflussen, wenn man ihr ihren unbefristeten Aufenthaltstitel zurückstufen würde. Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien am 29.8.2014 (einlangend) vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, das Verwaltungsstrafregister des Magistrates der Stadt Wien, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres sowie das Strafregister der Republik Österreich und in das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.4.2009 (s.u.). Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: „LG F. STRAFS. WIEN ... vom 21.4.2009 RK 21.4.2009 PAR 142/1 StGB, Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Vollzugsdatum 10.6.2009“ […] „unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.6.2009 […] 17.6.2009“ […] „(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig […] 8.1.2013“ Aufgrund der Beschwerde sowie zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, führte das Verwaltungsgericht Wien am 24.2.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin ladungsgemäß erschien. Die belangte Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen. In der am 24.2.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin folgende Aussage zu Protokoll: „Im Jahr 2009 wurde ich vom Straflandesgericht wegen Raub zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Vier Monate davon war ich in Haft. 14 Monate davon bekam ich auf drei Jahre Bewährung. Diese Strafe wurde mir inzwischen nachgesehen. Zur Tat befragt gebe ich an, dass ich damals mit zwei Jungs und einem Mädchen mit dem Auto unterwegs war. Ich war Fahrerin des Wagens und parkte dieses in einer Nebenstraße, wo die Jungs ausgestiegen sind. Ich wusste nicht wo sie hingehen. Sie haben eine Tankstelle im ... Bezirk überfallen. Sie liefen danach zum Wagen zurück und riefen, dass ich fahren soll. Ich wusste nicht, was vorher geschah. Ich erfuhr erst am nächsten Tag davon was geschah. Mein Fehler war, dass ich nicht zur Polizei gegangen bin und die Tat dort nicht meldete. Ich wurde schließlich als Fluchtwagenfahrerin verurteilt. Im Jahr 2012 habe ich mich versucht selbstständig zu machen. Ich habe ein Lokal zur Pacht übernommen, ein Kaffeehaus, dass ich aber nach zwei Monaten wieder zurückgegeben habe, da ich Angst hatte wieder in irgendeine Sache hineingezogen zu werden. Eine vorbestrafte Lokalbesitzerin kann nicht gut enden. Seit 3.3.2014 beziehe ich laufend Mindestsicherung. Von der Ausbildung her bin ich angelernte Kassiererin. Das AMS Wien hat für mich einen passenden Kurs gefunden, ob ich einen Platz im Kurs erhalte, werde ich am Freitag dieser Woche erfahren. Dabei handelt es sich um einen Kurs für Ordinationsgehilfen in einer Arztpraxis. Ich habe auch schon einen Arzt gefunden im ... Bezirk, das ist die Praxis von Herrn Dr. L., der Allgemeinmediziner ist. Ich lebe noch zu Hause bei meinen Eltern. Ich bin inzwischen verlobt. Wenn hier bei Gericht alles gut geht und sie mir grünes Licht geben und ich einen Ausbildungsplatz bekomme, dann sehe ich der Zukunft positiv entgegen. Ich möchte gerne heiraten, einen Beruf ausüben und eine Familie gründen. Ich bitte das Gericht zu berücksichtigen, dass ich für meine Tat bereits bestraft wurde. Die Haftstrafe war für mich sehr hart und sehr prägend, so dass ich nie wieder in so eine Situation kommen möchte.“ Die Beschwerdeführerin reichte am 27.2.2015 eine mit 5.5.2009 datierte „Urkunde über die bedingte Strafnachsicht“ unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, ausgestellt durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, nach. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die am ...1983 in Wien geborene Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, ist seit 1991 (Wiedereinreise-Sichtvermerk der Republik Österreich, BPD Wien Nr. ...) zur unbefristeten Niederlassung in der Republik Österreich berechtigt. Die Beschwerdeführerin lebt seit Geburt an rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist gegenwärtig im Besitz eines „Niederlassungsnachweises“. Er wurde vom Amt der Wiener Landesregierung am 8.6.2004 ausgestellt. Die Karte, die als Identitätsausweis gilt, war bis 7.6.2014 gültig. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind ebenso im Besitz von unbefristeten Aufenthaltstiteln. Der Bruder der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin hält sich lediglich zu Urlaubszwecken in ihrem Heimatland Serbien auf. Das soziale Umfeld, Familie, Freunde und Bekannte, befinden sich im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 – im Alter von 25 Jahren – wegen Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt. An der Tat waren zwei Männer beteiligt, diese haben eine Tankstelle ausgeraubt. Die Beschwerdeführerin wirkte als Lenkerin des Fluchtwagens mit und wurde als Mittäterin bestraft. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 – im Alter von 25 Jahren – wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt. An der Tat waren zwei Männer beteiligt, diese haben eine Tankstelle ausgeraubt. Die Beschwerdeführerin wirkte als Lenkerin des Fluchtwagens mit und wurde als Mittäterin bestraft. Die Beschwerdeführerin befand sich vier Monate in Haft. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit ist inzwischen verstrichen und die Restfreiheitsstrafe wurde im Jahr 2011 endgültig nachgesehen. Die Beschwerdeführerin war vor dieser Verurteilung unbescholten. Seit der Verurteilung sind mehr als fünf Jahre vergangen, in denen sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten hat. Die Beschwerdeführerin ist angelernter Kassiererin. Nach der Haft im Jahr 2009 war sie von 28.5.2010 bis 31.1.2011, von 27.1.2012 bis 1.3.2012 und von 12.11.2012 bis 19.11.2012 unselbständig erwerbstätig. Im Jahr 2012 war sie für zwei Monate selbständig erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin ist derzeit ohne Erwerb und bezieht Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Beschwerdeführerin lebt im Familienverband mit ihren Eltern in Wien und strebt nun eine Ausbildung als Ordinationsgehilfin an. Sie bemüht sich derzeit um einen entsprechenden Kursplatz beim AMS Wien. Die Beschwerdeführerin ist verlobt, möchte Heiraten und nach der Ausbildung eine Familie gründen. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden, sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, IZR, ÖSV) und auf die glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung lauten wie folgt: Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel (Auszug aus dem NAG) § 8.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. […]
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. […] Einreiseverbot (Auszug aus dem FPG) § 53. […]Paragraph 53, […]
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […] Allgemeine Verfahrensbestimmungen Schutz des Privat- und Familienlebens (Auszug aus dem BFA-VG) § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oderihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines im Jahr 2004 ausgestellten Niederlassungsnachweises. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Ergebnis, die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb ihr unbefristeter Aufenthaltstitel zurückgestuft wird. Damit zeigt die Beschwerde einen relevanten Begründungsmangel auf. Vorauszuschicken ist, dass nach der Übergangsvorschrift des § 81 Abs. 2 erster Satz NAG vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszwecks insoweit weitergelten, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen. Die auf Grund der Ermächtigung in § 81 Abs. 2 letzter Satz NAG erlassene NAG DV ordnet in § 11 Abs. 1 lit. C an, dass Niederlassungsnachweise als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG" weitergelten. Die nach § 81 Abs. 29 NAG erlassene Übergangsbestimmung ordnet wiederum an, dass Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" nun als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" weitergelten. Vorauszuschicken ist, dass nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 81, Absatz 2, erster Satz NAG vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszwecks insoweit weitergelten, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen des NAG entsprechen. Die auf Grund der Ermächtigung in Paragraph 81, Absatz 2, letzter Satz NAG erlassene NAG DV ordnet in Paragraph 11, Absatz eins, lit. C an, dass Niederlassungsnachweise als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG" weitergelten. Die nach Paragraph 81, Absatz 29, NAG erlassene Übergangsbestimmung ordnet wiederum an, dass Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" nun als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" weitergelten. Der Niederlassungsnachweis der Beschwerdeführerin gilt somit als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" weiter und berechtigte sie weiterhin zur unbefristeten Niederlassung in Österreich. § 28 Abs. 1 NAG war somit grundsätzlich anwendbar.Paragraph 28, Absatz eins, NAG war somit grundsätzlich anwendbar. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 28 Abs. 1 NAG 2005 (RV) kommt diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn der Fremde - vor allem im Hinblick auf Art 8 MRK - nicht "ausgewiesen" werden kann. Zweck dieser Norm ist, einem Fremden in diesen Fällen das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden.Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 Regierungsvorlage kommt diese Bestimmung nur zur Anwendung, wenn der Fremde - vor allem im Hinblick auf Artikel 8, MRK - nicht "ausgewiesen" werden kann. Zweck dieser Norm ist, einem Fremden in diesen Fällen das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristet Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden. Die belangte Behörde hat die Rückstufung
1 NAG im angefochtenen Bescheid – nach Wiedergabe des Inhalts der zitierten Bestimmung des NAG – tatsächlich nur mit dem Vorliegen einer negativen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begründet. Dabei wird lediglich ausgeführt, dass das Bundesamt festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung vorliegen würden, diese aufenthaltsbeendende Maßnahmen aber im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nicht verhängt werden können. Die belangte Behörde hat die Rückstufung
Paragraph 28, Absatz eins, NAG im angefochtenen Bescheid – nach Wiedergabe des Inhalts der zitierten Bestimmung des NAG – tatsächlich nur mit dem Vorliegen einer negativen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begründet. Dabei wird lediglich ausgeführt, dass das Bundesamt festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung vorliegen würden, diese aufenthaltsbeendende Maßnahmen aber im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nicht verhängt werden können. Die belangte Behörde hat gegenständlich die Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltsrechts ohne das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen (richtigerweise) für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und nicht wie im Bescheid angeführt eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung) gegen die Beschwerdeführerin in die Betrachtung einzubeziehen – nur mit dem vom BFA allgemein festgestellten Ergebnis begründet. Sie hat nicht einmal den Inhalt der Strafregisterauskunft wiedergegeben, geschweige denn, Feststellungen zur Verurteilung der Beschwerdeführerin sowie eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme angestellt. Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber in einem Verfahren betreffend Rückstufung
Sd § 60 Abs. 1 FPG erforderlich. Deren Vorliegen - bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen - ist gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005. Da diese Bestimmung auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 60 FPG abstellt, dürfen auch Ermessenserwägungen der (hypothetischen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen und es darf kein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand (§ 61 FPG) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd § 66 FPG (iVm § 60 Abs. 6 FPG) hindert nicht die Rückstufung [VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491].Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber in einem Verfahren betreffend Rückstufung
Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005 eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme iSd Paragraph 60, Absatz eins, FPG erforderlich. Deren Vorliegen - bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen - ist gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG 2005. Da diese Bestimmung auf das Vorliegen aller Voraussetzungen des Paragraph 60, FPG abstellt, dürfen auch Ermessenserwägungen der (hypothetischen) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen und es darf kein Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand (Paragraph 61, FPG) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens iSd Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 6, FPG) hindert nicht die Rückstufung [VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491]. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 60 FPG ist auch auf die aktuelle Rechtslage ad Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG sinngemäß anzuwenden. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 60, FPG ist auch auf die aktuelle Rechtslage ad Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG sinngemäß anzuwenden. Bei der Erstellung der für jeder Rückkehrentscheidung zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist somit das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 52 Abs. 5 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei ist also - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.Bei der Erstellung der für jeder Rückkehrentscheidung zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist somit das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 52, Absatz 5, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei ist also - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Ein Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestand liegt vor, zumal die Beschwerdeführerin von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich integriert und das Bestehen eines schützenwürdigen Familien- und Privatleben ist aufgrund des durch das Verwaltungsgericht selbst festgestellten Sachverhaltes jedenfalls zu bejahen. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 – im Alter von 25 Jahren – wegen Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt. An der Tat waren zwei Männer beteiligt, diese haben eine Tankstelle ausgeraubt. Die Beschwerdeführerin wirkte als Lenkerin des Fluchtwagens mit und wurde als Mittäterin bestraft. Die Beschwerdeführerin befand sich vier Monate in Haft. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit ist inzwischen verstrichen und die Restfreiheitsstrafe wurde im Jahr 2011 endgültig nachgesehen. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2009 – im Alter von 25 Jahren – wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt. An der Tat waren zwei Männer beteiligt, diese haben eine Tankstelle ausgeraubt. Die Beschwerdeführerin wirkte als Lenkerin des Fluchtwagens mit und wurde als Mittäterin bestraft. Die Beschwerdeführerin befand sich vier Monate in Haft. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen. Die Probezeit ist inzwischen verstrichen und die Restfreiheitsstrafe wurde im Jahr 2011 endgültig nachgesehen. Eine strafrechtlich relevante Wiederholungsgefahr ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht zu befürchten. Die Beschwerdeführerin war vor der Verurteilung unbescholten und hat sich auch seither wohlverhalten. Seit der Tat sind nun beinahe 6 Jahre vergangen. In dieser Zeit versuchte sich die Beschwerdeführerin auch beruflich nachhaltig zu integrieren. Gegenwärtig stehen die Chancen gut, dass sie einen Ausbildungsplatz als Ordinationsgehilfin erhält. Die Beschwerdeführerin findet Halt durch ihre Familie, Freunde und durch ihren Verlobten. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht Wien der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen, zumal der (weitere) Aufenthalt der Beschwerdeführerin keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellt. Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht Wien der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen, zumal der (weitere) Aufenthalt der Beschwerdeführerin keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellt. Aufgrund der obigen Feststellungen und des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung kann eine positive Zukunftsprognose gestellt werden, weshalb eine Rückstufung des unbefristeten Niederlassungsrechts der Beschwerdeführerin nicht (mehr) vertretbar erscheint. Der Beschwerdeführerin ist daher auf ihren Antrag vom 28.4.2014 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) auszustellen. Der Beschwerdeführerin ist daher auf ihren Antrag vom 28.4.2014 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) auszustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.065.30178.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.