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{'item': 'VGW-122/008/29923/2014'}

Obsah (5)§ 79§ 28§ 25a§ 74§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlVGW-122/008/29923/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 79Gew

O zwei Auflagen für den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, G.-gasse ident R.-gasse, in welcher der Beschwerdeführer die Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants“ sowie „Handelsgewerbe und Handelsagent“ betreibt, vorgeschrieben worden sind, zu Recht e r k a n n t :Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn G. A., vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 18. Juli 2014, Zl. MBA ... – 519446/14 BA, mit welchem

Paragraph 79, GewO zwei Auflagen für den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, G.-gasse ident R.-gasse, in welcher der Beschwerdeführer die Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants“ sowie „Handelsgewerbe und Handelsagent“ betreibt, vorgeschrieben worden sind, zu Recht e r k a n n t : I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Verwaltungsbehörde behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer für den Betrieb seiner Betriebsanlage folgende zwei zusätzliche Auflagen vor: „1.) Die Eingangstüre muss ständig geschlossen gehalten werden und darf nur für das Betreten oder das Verlassen der Betriebsanlage geöffnet werden. Diese Türe muss mit einem hydraulisch gedämpften Selbstschließer ausgestattet sein, der auf den geringsten Endschlag eingestellt sein muss, bei dem die Tür gerade noch ins Schloss fällt. Das Offenhalten der Türe und die Außerbetriebnahme oder Behinderung des Schließvorganges sind verboten. Der Türstock dieser Türe muss in der gesamten Falzlänge mit einer Falzdichtung versehen sein. 2.) Die straßenseitigen Fenster müssen ständig geschlossen gehalten werden. Die Fenster müssen derart eingerichtet sein, dass ein Öffnen nicht leicht möglich ist (z.B. versperrbare oder abnehmbare Fenstergriffe). Diesen Aufträgen ist mit Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen.“ Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nicht vorlägen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das gegenständliche Verfahren aufgrund einer Anrainerbeschwerde vom

  1. Juni 2014 eingeleitet worden ist. In dieser wird das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf dem Gehsteig, sohin die Einrichtung eines Schanigartens thematisiert. Wörtlich heißt es in der Anrainerbeschwerde dazu: „Die Gäste sitzen oft bis Mitternacht draußen, der Lärmpegel ist entsprechend groß und für uns Nachbarn stellt sich eine erhebliche Nachtruhestörung dar.“ Weiters heißt es, die Behörde solle etwas gegen den nicht bewilligten Schanigarten unternehmen. Darüber hinaus käme es zu Lärmbelästigungen nach der Sperrstunde durch Gäste, die vor dem Lokal stünden und sich lautstark weiter unterhielten. Die gewerbetechnische Amtssachverständige der Magistratsabteilung 36 führte dazu mit Schreiben vom 18.06.2014 aus, dass sich in der Betriebsanlage eine mechanische Lüftungsanlage befinde, sodass aus technischer Sicht Türen und Fenster der Anlage nicht notwendiger Weise zu Lüftungszwecken offenzuhalten seien. Unter einem wurden die mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vorgeschrieben Auflagen vorgeschlagen. Die Stellungnahme der MA 36 wurde dem Beschwerdeführer aus Anlass des Projektsprechtages vom
  2. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht. In der Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die gegenständliche Auflagenvorschreibung basiert laut Akteninhalt ausdrücklich auf einer Beschwerde einer Anrainerin wegen Lärmbelästigung, welche in erster Linie durch einen konsenslos betrieben Schanigarten und vor dem Lokal lärmende Gäste ausgelöst worden ist. Dem Gutachten der gewerbetechnischen Amtssachverständigen der MA 36 18.06.2014 lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die

§ 74Abs. 2 Gew

O wahrzunehmenden Interessen bei konsensgemäßem Betrieb trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Insbesondere wurde nicht überprüft und erhoben, ob es beim konsensgemäßen Betrieb der Anlage, zu dem das Offenhalten von Türen und Fenstern dem Konsensstand nach zählt, zu Lärmbelästigungen der Anrainer kommt, geschweige denn, dass diesbezügliche Lärmmessungen durchgeführt wurden. Anstatt sich mit dem eigentlichen Grund der Lärmbeschwerde, nämlich dem Schanigarten vor dem Lokal, auseinanderzusetzen, wurden nahezu „auf Verdacht“ die gegenständlichen Auflagen vorgeschrieben. Die gegenständliche Auflagenvorschreibung basiert laut Akteninhalt ausdrücklich auf einer Beschwerde einer Anrainerin wegen Lärmbelästigung, welche in erster Linie durch einen konsenslos betrieben Schanigarten und vor dem Lokal lärmende Gäste ausgelöst worden ist. Dem Gutachten der gewerbetechnischen Amtssachverständigen der MA 36 18.06.2014 lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen bei konsensgemäßem Betrieb trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Insbesondere wurde nicht überprüft und erhoben, ob es beim konsensgemäßen Betrieb der Anlage, zu dem das Offenhalten von Türen und Fenstern dem Konsensstand nach zählt, zu Lärmbelästigungen der Anrainer kommt, geschweige denn, dass diesbezügliche Lärmmessungen durchgeführt wurden. Anstatt sich mit dem eigentlichen Grund der Lärmbeschwerde, nämlich dem Schanigarten vor dem Lokal, auseinanderzusetzen, wurden nahezu „auf Verdacht“ die gegenständlichen Auflagen vorgeschrieben.

§ 79Abs. 1 Gew

O 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

§ 74Abs.

2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.

Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nach § 79 Abs. 1 GewO ist der Umstand ausschlaggebend, dass „sich nach Genehmigung der Anlage ergibt …“, dass die

§ 74Abs.

2 leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Der Umstand, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird (also hier etwa um einen allfälliger Weise nicht bewilligten Schanigarten erweitert wurde), rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten (vgl. etwa VwGH vom 28.10.1997, Zl. 97/04/0084; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 96/04/0016).Nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO ist der Umstand ausschlaggebend, dass „sich nach Genehmigung der Anlage ergibt …“, dass die

Paragraph 74, Absatz 2, leg.cit. wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO zugänglich. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche etwa VwGH vom 17.04.1998, Zl. 96/04/0269; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/04/0137). Der Umstand, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird (also hier etwa um einen allfälliger Weise nicht bewilligten Schanigarten erweitert wurde), rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten vergleiche etwa VwGH vom 28.10.1997, Zl. 97/04/0084; ebenso VwGH vom 11.11.1998, Zl. 96/04/0016). Insgesamt hat sich aus dem Akt kein gesicherter Hinweis darauf ergeben, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO beschriebenen Nachbarinteressen erforderlich waren, zumal die Belästigung der Nachbarn durch Lärm offenbar nicht dem Offenhalten von Türen und Fenstern der Betriebsanlage, sondern dem Betrieb des Schanigartens und den vor der Betriebsanlage lärmenden Gästen zuzuordnen war. Da eine Auflagenvorschreibung sohin rechtlich nicht zulässig ist, war der gegenständliche Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Insgesamt hat sich aus dem Akt kein gesicherter Hinweis darauf ergeben, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO beschriebenen Nachbarinteressen erforderlich waren, zumal die Belästigung der Nachbarn durch Lärm offenbar nicht dem Offenhalten von Türen und Fenstern der Betriebsanlage, sondern dem Betrieb des Schanigartens und den vor der Betriebsanlage lärmenden Gästen zuzuordnen war. Da eine Auflagenvorschreibung sohin rechtlich nicht zulässig ist, war der gegenständliche Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Der Anlageninhaber wird nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass das allfällige Überschreiten des bescheidmäßigen Konsenses eine Änderung der Betriebsanlage darstellt, für welche er eine behördliche Genehmigung benötigt, andernfalls Verwaltungsstrafen (und als weitere Folge die Entziehung der Gewerbeberechtigung) oder Maßnahmen nach § 360 GewO drohen. Der Anlageninhaber wird nichtsdestotrotz darauf hingewiesen, dass das allfällige Überschreiten des bescheidmäßigen Konsenses eine Änderung der Betriebsanlage darstellt, für welche er eine behördliche Genehmigung benötigt, andernfalls Verwaltungsstrafen (und als weitere Folge die Entziehung der Gewerbeberechtigung) oder Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO drohen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen

§ 79Gew

O ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Zitierung einschlägiger VwGH-Judikatur im vorliegenden Erkenntnis zeigt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevanten Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen

Paragraph 79, GewO ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Zitierung einschlägiger VwGH-Judikatur im vorliegenden Erkenntnis zeigt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.29923.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.