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{'item': 'VGW-122/043/33833/2014'}

Obsah (4)§ 360§ 31§ 25a§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlVGW-122/043/33833/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die B

§ 360Abs. 1 Gew

O die betrieblichen Tätigkeiten, welche über den mit Bescheid vom 3.3.2014, Zahl MBA ... - 471386/13, genehmigten Umfang hinausgehen und geeignet sind die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen,

§ 360Abs. 1 Gew

O einzustellen sind, folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der K. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt KG, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 17.10.2014, Zahl MBA ... - 1534139/14, mit welchem

Paragraph 360, Absatz eins, GewO die betrieblichen Tätigkeiten, welche über den mit Bescheid vom 3.3.2014, Zahl MBA ... - 471386/13, genehmigten Umfang hinausgehen und geeignet sind die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu beeinträchtigen,

Paragraph 360, Absatz eins, GewO einzustellen sind, folgenden BESCHLUSS gefasst: I.

§ 31Abs. 1 i

Vm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Begründung Ad l. Die Behörde erließ folgende als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung: „

§ 360Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - Gew

O, BGBl. Nr. 194/1994 idgF verfügt der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, als Gewerbebehörde 1. Instanz, hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort Wien, G.-gasse, in welcher die K. GmbH als Anlageninhaberin das Gewerbe„

Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 - GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF verfügt der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, als Gewerbebehörde

  1. Instanz, hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort Wien, G.-gasse, in welcher die K. GmbH als Anlageninhaberin das Gewerbe Abfallsammler (RZ ...) ausübt, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes die nachstehende Maßnahme: Es wird angeordnet, dass betriebliche Tätigkeiten, welche über den mit Bescheid vom 03.03.2014, MBA ... - 471386/13, genehmigten Umfang hinausgehen und geeignet sind die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen, wieEs wird angeordnet, dass betriebliche Tätigkeiten, welche über den mit Bescheid vom 03.03.2014, MBA ... - 471386/13, genehmigten Umfang hinausgehen und geeignet sind die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu beeinträchtigen, wie - das Auf- Ab und Umladen von Alteisen und Altmetallen, - das Manipulieren/Verladen mit/von Containern und Mulden, - die Verwendung von Maschinen, wie etwa Kieinkränen und LKW- Greifern für die vorgenannten Tätigkeiten, in Wien, G.-gasse, einzustellen sind.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betriebsinhaberin bereits mit Verfahrensanordnung vom
  2. Juni 2014 aufgefordert worden sei, die der Rechtsordnung widersprechenden Tätigkeiten einzustellen, widrigenfalls deren Einstellung verfügt werde. Anlässlich der Überprüfung der Betriebsanlage am
  3. September 2014 sei festgestellt worden, dass wiederrum nicht genehmigte Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Daher sei die Betriebsinhaberin mit dem angefochtenen „Bescheid“ erneut aufgefordert worden, die nicht genehmigten Tätigkeiten einzustellen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass es sich bei den am
  4. September 2014 festgestellten Tätigkeiten lediglich um (baubehördlich bewilligte) Baustellenreinigungsarbeiten, nicht aber gewerblich relevante Arbeiten gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Ohne auf den Inhalt der Beschwerde näher eingehen zu müssen, war diese aus folgenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen:

§ 7Abs. 1 Vw

GVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Eine Verfahrensanordnung ist ihrem Wesen nach als nicht weiter sanktionierte Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes einem Vollzug nicht zugänglich (VwGH vom

  1. Juli 1993, Zl. 93/04/9934, 93/04/0036). Das Wesen dieser Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Gewerbebehörde über die Gesetzwidrigkeit der Gewerbeausübung bzw. des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Erst wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, hat die Behörde durch Bescheid die im Gesetz vorgesehenen und allenfalls durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbaren Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen (Beschluss des VwGH Slg. 13.893A). Die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bedeutet die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den hier in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt; also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage oder die Einstellung des unbefugten Änderns einer Betriebsanlage bzw. Betreibens einer Betriebsanlage im geänderten Umfang, soferne es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt. Die Verfahrensanordnung hat somit zwei Teile zu umfassen: erstens die Darstellung der Gesetzwidrigkeit und zweitens die Aufforderung, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass das rechtswidrige Verhalten auf Dauer eingestellt wird oder so lange eingestellt wird, bis die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens vorliegen. Zweckmäßigerweise wäre der Gewerbeausübende bzw. Anlageninhaber auch darüber zu informieren, welche Schritte zu setzen sind, damit eine Gewerbeausübung bzw. das Betreiben einer Anlage im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgen kann (GRT 1994 Pkt. 64). Nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei Missachtung der nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ergangenen Aufforderung nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahme mit Bescheid zu verfügen (vgl. VwGH vom
  2. September 1999, Zl. 99/04/0114). Im System des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist also die vorausgehende Verfahrensanordnung formalrechtlich die notwendige Voraussetzung zur Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung. Aufgrund dieses Bescheides ist es der Behörde möglich, ein Verfahren nach dem VVG zur allfälligen Ersatzvornahme einzuleiten (VwGH vom
  3. Juni 2007, Zl. 2004/04/0221).Nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde bei Missachtung der nach dem ersten Satz dieser Bestimmung ergangenen Aufforderung nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahme mit Bescheid zu verfügen vergleiche VwGH vom
  4. September 1999, Zl. 99/04/0114). Im System des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 ist also die vorausgehende Verfahrensanordnung formalrechtlich die notwendige Voraussetzung zur Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung. Aufgrund dieses Bescheides ist es der Behörde möglich, ein Verfahren nach dem VVG zur allfälligen Ersatzvornahme einzuleiten (VwGH vom
  5. Juni 2007, Zl. 2004/04/0221). Die Behörde hat mit der vorliegenden Erledigung zwar ihre Rechtsansicht über die Gesetzwidrigkeit der festgestellten Tätigkeiten bekanntgegeben und auch ihre Ansicht über den contrarius actus zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, nämlich die Einstellung dieser näher umschriebenen Tätigkeiten, dargelegt. Sie hat aber unterlassen, eine Maßnahme zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen und damit in weiterer Folge auch Überlegungen dazu anzustellen, welche Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes adäquat und geeignet sind, beispielsweise ob die Schließung der gesamten Betriebsanlage oder aber nur von Teilen derselben erforderlich ist. Die Anordnung, „den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch Einstellung der gesetzwidrigen Tätigkeiten herzustellen“ kann daher nicht als eine jeweils notwendige Maßnahme im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO 1994 angesehen werden.Die Behörde hat mit der vorliegenden Erledigung zwar ihre Rechtsansicht über die Gesetzwidrigkeit der festgestellten Tätigkeiten bekanntgegeben und auch ihre Ansicht über den contrarius actus zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, nämlich die Einstellung dieser näher umschriebenen Tätigkeiten, dargelegt. Sie hat aber unterlassen, eine Maßnahme zur Herstellung dieses Zustandes zu verfügen und damit in weiterer Folge auch Überlegungen dazu anzustellen, welche Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes adäquat und geeignet sind, beispielsweise ob die Schließung der gesamten Betriebsanlage oder aber nur von Teilen derselben erforderlich ist. Die Anordnung, „den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand durch Einstellung der gesetzwidrigen Tätigkeiten herzustellen“ kann daher nicht als eine jeweils notwendige Maßnahme im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 angesehen werden. In welcher Form diese Maßnahmen im konkreten Fall einer Vollstreckung zugänglich sind, nämlich ob eine Versiegelung der Betriebsanlage überhaupt möglich ist oder aber andere Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können, ist vom Verfahren nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu trennen und vielmehr im Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu treffen. Etwaige erwartbare Schwierigkeiten im Verwaltungsvollstreckungsverfahren entheben aber die Behörde nicht, im administrativrechtlichen Verfahren nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 eine Sicherungsmaßnahme zu bestimmen und zu verfügen sowie ihre Erwägungen hierzu, zur Tauglichkeit und Adäquanz entsprechend zu begründen. In welcher Form diese Maßnahmen im konkreten Fall einer Vollstreckung zugänglich sind, nämlich ob eine Versiegelung der Betriebsanlage überhaupt möglich ist oder aber andere Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können, ist vom Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zu trennen und vielmehr im Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu treffen. Etwaige erwartbare Schwierigkeiten im Verwaltungsvollstreckungsverfahren entheben aber die Behörde nicht, im administrativrechtlichen Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 eine Sicherungsmaßnahme zu bestimmen und zu verfügen sowie ihre Erwägungen hierzu, zur Tauglichkeit und Adäquanz entsprechend zu begründen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien stellt die gegenständliche behördliche Erledigung ungeachtet der Bezeichnung als Bescheid eine – wenn auch fehlerhafte – weitere Verfahrensanordnung dar, da eine bescheidmäßig vorzuschreibende Maßnahme nicht enthalten ist. Eine Beschwerde, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, ist aber unzulässig (iE VwGH vom
  6. März 1974, Zl. 1989/73; VwGH vom
  7. Februar 1993, Zl. 92/09/0365). Die gegenständliche Beschwerde, die sohin gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung gerichtet ist, musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Ad ll. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.043.33833.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.