F, iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. F., Wien, W.-straße, vertreten durch Frau G., p.A. … Sachwalterschaft, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 27.11.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2014/898097-001, mit welchem der Antrag vom 6.11.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 6.11.2014 auf Dauer unveränderter Verhältnisse
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF, iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2014/898097-001 an die nunmehrige Beschwerdeführerin nachstehenden Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 06.11.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird für den Zeitraum von 06.11.2014 auf Dauer unveränderter Verhältnisse abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin durch ihre bestellte Sachwalterin auszugsweise Nachstehendes aus: „Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt, dass die BF ab 01.09.2014 ein Rehabilitationsgeld WGKK in Höhe von € 30,68 brutto täglich bezieht. Weiters stellte sie fest, dass die Miete aktuell € 308,94 monatlich und die Wohnbeihilfe seit 01.10.2013 € 6,35 monatlich beträgt. Aus dem Berechnungsblatt, das einen integrierten Bestandteil des Bescheids darstellt, geht hervor, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der Mietbeihilfe im Monat November mit 30 Tagen ein Einkommen von 31 Tagen (30,43 € netto täglich x 31 = 943,33 €) angenommen hat; weiters hat die belangte Behörde den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe des Mindeststandard (gern § 1 Abs 1 lit
ASVG 36,5% Lohnsteuer einzubehalten sind, soweit diese Bezüge € 30 täglich übersteigen, muss darüber hinaus die Lohnsteuer vom Bruttobetrag abgezogen werden.Da gern Paragraph 69, Absatz 2, EStG bei der Auszahlung von Rehabilitationsgeld
Paragraph 143 a, ASVG 36,5% Lohnsteuer einzubehalten sind, soweit diese Bezüge € 30 täglich übersteigen, muss darüber hinaus die Lohnsteuer vom Bruttobetrag abgezogen werden. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Berechnung der Mietbeihilfe nicht nur das um die Lohnsteuer, sondern auch um den Sonderzahlungszuschlag verminderte Rehabilitationsgeld in Höhe von € 26,93 netto täglich in Ansatz bringen müssen (€ 30,68 abzüglich Lohnsteuer in Höhe von € 0,25 = € 30,43 abzüglich Sonderzahlungszuschlag (11,5 %) - € 26,93). In einem Monat mit 30 Tagen beträgt das Einkommen der BF daher richtigerweise nicht € 943,33 wie von der belangten Behörde angesetzt, sondern € 807,90 bzw. in einem Monat mit 31 Tagen € 834,
3 Z 2 ABGB ein Sachwalter, u.a. für die Besorgung finanzieller Angelegenheiten, die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom 9. April 2010 wurde für sie zur Zahl ...
Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB ein Sachwalter, u.a. für die Besorgung finanzieller Angelegenheiten, die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern bestellt. Die Beschwerdeführerin bezog zumindest im Zeitraum zwischen
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Abs 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird als gesetzliche Mindestleistung das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
Paragraph 141, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird als gesetzliche Mindestleistung das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs. 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb. Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Paragraph 143 a, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz eins und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz 2,, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei unmittelbar vorangehende Zeiten des Krankengeldbezuges anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, so lange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Bei der Bemessung des Bedarfes der Beschwerdeführerin ist zunächst vom Mindeststandard
1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person für das Jahr 2014 EUR 813,99, für das Jahr 2015 EUR 827,82 beträgt. Bei der Bemessung des Bedarfes der Beschwerdeführerin ist zunächst vom Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person für das Jahr 2014 EUR 813,99, für das Jahr 2015 EUR 827,82 beträgt. Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 308,94 auszugehen. Wohnbeihilfe wird in der Höhe von EUR 6,35 monatlich bezogen. Die nach § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt für das Jahr 2014 EUR 304,22, für das Jahr 2015 EUR 309,39, womit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlich anfallenden Miete abzüglich der Wohnbeihilfe, was einen Betrag von EUR 302,59 ergibt, auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach § 1 Abs. 1 lit. a WMG-VO in der Höhe von EUR 203,50 für das Jahr 2014 sowie EUR 206,96 für das Jahr 2015 in Abzug zu bringen, womit sich für den Monat Dezember 2014 ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 99,09, für die Folgemonate im Jahre 2015 in der Höhe von EUR 95,63 ergibt. Der Mindestbedarf der Beschwerdeführerin erhöht sich somit im Monat Dezember 2014 auf EUR 913,08, für die Folgemonate des Jahres 2015 auf EUR 923,45.Zur Berechnung des Mietenmehrbedarfs ist von einer Monatsmiete im Ausmaß von EUR 308,94 auszugehen. Wohnbeihilfe wird in der Höhe von EUR 6,35 monatlich bezogen. Die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO bestehende Mietbeihilfenobergrenze bei 1 bis 2 Bewohnern in einem Haushalt beträgt für das Jahr 2014 EUR 304,22, für das Jahr 2015 EUR 309,39, womit bei der weiteren Bemessung von der tatsächlich anfallenden Miete abzüglich der Wohnbeihilfe, was einen Betrag von EUR 302,59 ergibt, auszugehen ist. Hiervon ist der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für die Beschwerdeführerin nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, WMG-VO in der Höhe von EUR 203,50 für das Jahr 2014 sowie EUR 206,96 für das Jahr 2015 in Abzug zu bringen, womit sich für den Monat Dezember 2014 ein Anspruch auf Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 99,09, für die Folgemonate im Jahre 2015 in der Höhe von EUR 95,63 ergibt. Der Mindestbedarf der Beschwerdeführerin erhöht sich somit im Monat Dezember 2014 auf EUR 913,08, für die Folgemonate des Jahres 2015 auf EUR 923,45. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel darlegt, bei der Ermittlung des Mietenmehrbedarfes sei der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach § 1 Abs. 1 lit. b WMG-VO heranzuziehen gewesen, ist festzuhalten, dass
2 Z 3 lit b des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dieser Grundbetrag nur für solche Personen heranzuziehen ist, welche entweder das Regelpensionsalter erreicht haben oder die für die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähig sind. Während die erste Tatbestandsvoraussetzung für die Beschwerdeführerin zweifelsfrei nicht vorliegt, ist zur zweiten Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich auszuführen, dass die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine auf die Zukunft gerichtete Leistung darstellt, was etwa durch § 1 Abs. 4 dieses Gesetzes sehr deutlich zum Ausdruck kommt, wonach die Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich ist. Zwar steht zweifelsohne fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dieser Grundbetrag nur für solche Personen heranzuziehen ist, welche entweder das Regelpensionsalter erreicht haben oder die für die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähig sind. Während die erste Tatbestandsvoraussetzung für die Beschwerdeführerin zweifelsfrei nicht vorliegt, ist zur zweiten Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich auszuführen, dass die Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine auf die Zukunft gerichtete Leistung darstellt, was etwa durch Paragraph eins, Absatz 4, dieses Gesetzes sehr deutlich zum Ausdruck kommt, wonach die Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit nicht möglich ist. Zwar steht zweifelsohne fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein solcher Anspruch jedoch erst ab einem errechneten Mindestbetrag von EUR 5,-- monatlich besteht. Für den Monat Jänner 2015 ergibt ich erneut ein Überschuss des durch die Beschwerdeführerin erzielten Einkommens in der Höhe von EUR 19,88, was wiederum einen Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. Für die weiteren Folgemonate ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Jänner 2015 zusätzlich eine Witwenpension in der Höhe von EUR 167,40 monatlich bezieht und daher auch für die Folgemonate die Summe des so erzielten Einkommens den Mindeststandard der Beschwerdeführerin deutlich übersteigt.Diesem so ermittelten Mindestbedarf ist das erzielte Einkommen von EUR 943,33 im Oktober 2014, EUR 912,90 im November 2014 sowie EUR 943,33 im Dezember 2014 gegenüber gegenüberzustellen, womit sich für den Monat November 2014 bereits ohne Berücksichtigung der auf Grund der Antragstellung am 6. November 2014 zu erfolgenden Aliquotierung kein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt. Dasselbe gilt für den Monat Dezember 2014, wobei festzuhalten ist, dass sich zwar rechnerisch ein Anspruch in der Höhe von EUR 0,18 ergibt,
Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein solcher Anspruch jedoch erst ab einem errechneten Mindestbetrag von EUR 5,-- monatlich besteht. Für den Monat Jänner 2015 ergibt ich erneut ein Überschuss des durch die Beschwerdeführerin erzielten Einkommens in der Höhe von EUR 19,88, was wiederum einen Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließt. Für die weiteren Folgemonate ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Jänner 2015 zusätzlich eine Witwenpension in der Höhe von EUR 167,40 monatlich bezieht und daher auch für die Folgemonate die Summe des so erzielten Einkommens den Mindeststandard der Beschwerdeführerin deutlich übersteigt. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, ihre Einkommenssituation habe sich insoweit verschlechtert, als die nunmehr bezogenen Leistungen der Gebietskrankenkasse monatlich in gleicher Höhe erfolgten und somit bislang bezogene Sonderzahlungen wegfielen, wird darauf hingewiesen, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz der Sicherung eines Mindeststandards im Sinne des § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes dient und die Bemessung streng nach den Regelungen dieses Gesetzes vorzunehmen ist. Die Berücksichtigung allfälliger, sich durch die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen ergebender Einkommenseinbußen ist nach den hier anzuwendenden Regelungen, soweit dadurch nicht der Mindeststandard der hilfesuchenden Person beeinträchtigt wird, nicht möglich.Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, ihre Einkommenssituation habe sich insoweit verschlechtert, als die nunmehr bezogenen Leistungen der Gebietskrankenkasse monatlich in gleicher Höhe erfolgten und somit bislang bezogene Sonderzahlungen wegfielen, wird darauf hingewiesen, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz der Sicherung eines Mindeststandards im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes dient und die Bemessung streng nach den Regelungen dieses Gesetzes vorzunehmen ist. Die Berücksichtigung allfälliger, sich durch die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen ergebender Einkommenseinbußen ist nach den hier anzuwendenden Regelungen, soweit dadurch nicht der Mindeststandard der hilfesuchenden Person beeinträchtigt wird, nicht möglich. Soweit die Beschwerdeführerin abschließend einwendet, die Berechnung der aus dem Rehabilitationsgeld der Beschwerdeführerin zustehenden Nettoleistungen sei durch die Behörde fehlerhaft vorgenommen worden ist festzuhalten, dass der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung, welche sich mit den Feststellungen der belangten Behörde deckt, die durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Einkommensnachweise zu Grunde gelegt wurden. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls – unabhängig vom rechnerisch ermittelten Taggeld –
2 ASVG Rehabilitationsgeld in der Höhe von mindestens EUR 827,82 netto zusteht und daher die von der Einschreiterin dargelegten Berechnungen jedenfalls zur Beurteilung des hier gegenständlichen Anspruchs nicht heranzuziehen sind. Soweit die Beschwerdeführerin abschließend einwendet, die Berechnung der aus dem Rehabilitationsgeld der Beschwerdeführerin zustehenden Nettoleistungen sei durch die Behörde fehlerhaft vorgenommen worden ist festzuhalten, dass der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung, welche sich mit den Feststellungen der belangten Behörde deckt, die durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Einkommensnachweise zu Grunde gelegt wurden. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls – unabhängig vom rechnerisch ermittelten Taggeld –
Paragraph 143 a, Absatz 2, ASVG Rehabilitationsgeld in der Höhe von mindestens EUR 827,82 netto zusteht und daher die von der Einschreiterin dargelegten Berechnungen jedenfalls zur Beurteilung des hier gegenständlichen Anspruchs nicht heranzuziehen sind. Abschließend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, im Falle einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche für die Bemessung ihres Anspruches auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung relevant sind, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung dieser Mittel bei der Behörde einzubringen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wann der durch § 9 Abs. 2 Z 3 lit. b zweiter Fall des Wiener Mindestsicherungsgesetztes normierte Zeitraum zu laufen beginnt, insbesondere, ob auch in der Vergangenheit liegende, unmittelbar der Antragstellung vorangehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit einzurechnen sind.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wann der durch Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, zweiter Fall des Wiener Mindestsicherungsgesetztes normierte Zeitraum zu laufen beginnt, insbesondere, ob auch in der Vergangenheit liegende, unmittelbar der Antragstellung vorangehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit einzurechnen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.820.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.