Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, mit welchem Herr Mag. S. für schuldig befunden wurde, das Berufsvergehen
Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG begangen zu haben, den BESCHLUSS gefasst: I.
GVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Behandlung der Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, zuständig ist.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Behandlung der Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, zuständig ist. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem am 07.08.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Verwaltungsgericht Wien
S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates II der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, weitergeleitet.Mit dem am 07.08.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber die Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates römisch zwei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, weitergeleitet. Mit dem oa Bescheid wurde Herr Mag. S. durch den Disziplinarrat II der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Z 8 WTBG zu einer Geldbuße von EUR 2000,00 und
WTBG zum Ersatz der mit EUR 300,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt.Mit dem oa Bescheid wurde Herr Mag. S. durch den Disziplinarrat römisch zwei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG zu einer Geldbuße von EUR 2000,00 und
Paragraph 142, WTBG zum Ersatz der mit EUR 300,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt. In diesem Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I) zur Last gelegt, dass dieser im September 2012 gegenüber Herrn H. und der E. Ges.m.b.H. sich zu Unrecht darauf berufen habe, eine vom Alleinaktionär ausgestellte Vollmacht der A. AG (mit Sitz in Wien) zu besitzen, und der Beschwerdeführer im Namen dieser Gesellschaft deren Honorarforderungen gegenüber dem Klienten mündlich und mittels Email eingefordert habe, sowie dass der Beschwerdeführer schriftliche Vollmachten der A. AG (mit Sitz in Wien) und der A. R. Ges.m.b.H. (mit Sitz in R. in der Steiermark) vorgezeigt habe, obwohl er in Wahrheit von keiner der beiden Gesellschaften bevollmächtigt gewesen sei. Dagegen wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt II) vom Vorwurf, er habe sich am 18.12.2012 in einem von ihm unterfertigten Schreiben der A. R. Ges.m.b.H. zu Unrecht auf eine von dieser Gesellschaft ihm erteilte Vollmacht berufen, freigesprochen.In diesem Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch eins) zur Last gelegt, dass dieser im September 2012 gegenüber Herrn H. und der E. Ges.m.b.H. sich zu Unrecht darauf berufen habe, eine vom Alleinaktionär ausgestellte Vollmacht der A. AG (mit Sitz in Wien) zu besitzen, und der Beschwerdeführer im Namen dieser Gesellschaft deren Honorarforderungen gegenüber dem Klienten mündlich und mittels Email eingefordert habe, sowie dass der Beschwerdeführer schriftliche Vollmachten der A. AG (mit Sitz in Wien) und der A. R. Ges.m.b.H. (mit Sitz in R. in der Steiermark) vorgezeigt habe, obwohl er in Wahrheit von keiner der beiden Gesellschaften bevollmächtigt gewesen sei. Dagegen wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch zwei) vom Vorwurf, er habe sich am 18.12.2012 in einem von ihm unterfertigten Schreiben der A. R. Ges.m.b.H. zu Unrecht auf eine von dieser Gesellschaft ihm erteilte Vollmacht berufen, freigesprochen. Aus der Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde es als erwiesen angesehen hat, dass der Beschwerdeführer bei einer Besprechung am 17.09.2012 mit einem Vertreter eines Vertragspartners der A. AG, nämlich Herrn H., sich auf eine Generalvollmacht der A. AG vom 21.06.2012, welche am 22.06.2012 vom Aufsichtsrat dieser Gesellschaft widerrufen worden sei, berufen und diese auch vorgezeigt hat. Außerdem hat der Beschwerdeführer an diesem Tag sich anlässlich Geltendmachung von Honorarforderungen auch auf eine ihm erteilte Generalvollmacht der A. R. Ges.m.b.H. berufen. Noch am selben Tag sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail an Herrn H., in welcher der Beschwerdeführer mitteilte, über eine Generalvollmacht der A. AG zu verfügen, und machte er insbesondere in dieser Funktion die Begleichung einer Honorarforderung der A. AG geltend. Da der Beschwerdeführer sich sohin wissentlich fälschlich auf eine ihm nicht erteilte Vollmacht berufen habe, habe er das Berufsvergehen des § 120 Z 8 WTBG gesetzt.Aus der Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde es als erwiesen angesehen hat, dass der Beschwerdeführer bei einer Besprechung am 17.09.2012 mit einem Vertreter eines Vertragspartners der A. AG, nämlich Herrn H., sich auf eine Generalvollmacht der A. AG vom 21.06.2012, welche am 22.06.2012 vom Aufsichtsrat dieser Gesellschaft widerrufen worden sei, berufen und diese auch vorgezeigt hat. Außerdem hat der Beschwerdeführer an diesem Tag sich anlässlich Geltendmachung von Honorarforderungen auch auf eine ihm erteilte Generalvollmacht der A. R. Ges.m.b.H. berufen. Noch am selben Tag sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail an Herrn H., in welcher der Beschwerdeführer mitteilte, über eine Generalvollmacht der A. AG zu verfügen, und machte er insbesondere in dieser Funktion die Begleichung einer Honorarforderung der A. AG geltend. Da der Beschwerdeführer sich sohin wissentlich fälschlich auf eine ihm nicht erteilte Vollmacht berufen habe, habe er das Berufsvergehen des Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG gesetzt. Weiters wurde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer in einem mit 18.12.2012 datierten Schreiben einen Schriftsatz der A. R. Ges.m.b.H. an die Klientin dieser Gesellschaft, Frau K., handschriftlich mit „i.V.“ gekennzeichnet hatte, wobei der Beschwerdeführer im Kopf des Schreibens zudem als Sachbearbeiter des Schreibens aufgeschienen ist. Diese Fertigungsklausel wurde nicht als ein „Sich-ausdrückliches-Berufen“ auf eine Vollmacht eingestuft, und wurde der Beschwerdeführer daher vom diesbezüglichen Vorwurf eines Berufsvergehens freigesprochen. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.07.2014 eine Beschwerde, welche er bei der belangten Behörde einbrachte. In dieser Beschwerde gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass dieser von Dezember 2007 bis Juni 2012 Vorstand der A. AG gewesen sei. Darüber hinaus sei er ein Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen. Nach dem Juni 2012 sei er daher nur mehr ein Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen, zumal dieses Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit der Beendigung der Vorstandsfunktion gekündigt worden sei. In dieser Funktion eines Dienstnehmers habe er die Aufgabe erhalten, Honorare einzutreiben. Mit dieser Beschwerde wurde das Beschwerdebegehren gestellt, „die gegenständliche Erkenntnis“ aufzuheben. In dieser Beschwerde erfolgten zudem nicht nur zu dem unter Spruchpunkt I) bestätigten Vorwurf, sondern auch zu dem unter Spruchpunkt II) freigesprochenen Vorwurf ausführliche Darlegungen, in welchen der Beschwerdeführer jeweils darlegte (siehe Punkt 5 der Beschwerde), dass er weder I) gegenüber Herrn H. oder der E. Ges.m.b.H. noch II) gegenüber Frau DI K. jemals festgestellt oder vorgegeben habe, von der A. AG bzw. der A. R. Ges.m.b.H. bevollmächtigt zu sein, und so etwas auch niemals im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten nicht mitgeteilt habe. Sohin ist davon auszugehen, dass mit dieser Beschwerde (in Einklang mit dem auch nach der Diktion der Anfechtungserklärung, deren Beschwerdeumfang nicht auf die Bekämpfung des Spruchpunkts I) des Disziplinarerkenntnisses beschränkt worden ist) sowohl gegen den Spruchpunkt I) als auch gegen den Spruchpunkt II) dieses Disziplinarerkenntnisses eine Beschwerde eingelegt worden ist.Mit dieser Beschwerde wurde das Beschwerdebegehren gestellt, „die gegenständliche Erkenntnis“ aufzuheben. In dieser Beschwerde erfolgten zudem nicht nur zu dem unter Spruchpunkt römisch eins) bestätigten Vorwurf, sondern auch zu dem unter Spruchpunkt römisch zwei) freigesprochenen Vorwurf ausführliche Darlegungen, in welchen der Beschwerdeführer jeweils darlegte (siehe Punkt 5 der Beschwerde), dass er weder römisch eins) gegenüber Herrn H. oder der E. Ges.m.b.H. noch römisch zwei) gegenüber Frau DI K. jemals festgestellt oder vorgegeben habe, von der A. AG bzw. der A. R. Ges.m.b.H. bevollmächtigt zu sein, und so etwas auch niemals im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten nicht mitgeteilt habe. Sohin ist davon auszugehen, dass mit dieser Beschwerde (in Einklang mit dem auch nach der Diktion der Anfechtungserklärung, deren Beschwerdeumfang nicht auf die Bekämpfung des Spruchpunkts römisch eins) des Disziplinarerkenntnisses beschränkt worden ist) sowohl gegen den Spruchpunkt römisch eins) als auch gegen den Spruchpunkt römisch zwei) dieses Disziplinarerkenntnisses eine Beschwerde eingelegt worden ist. Diese Beschwerde wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt. In weiterer Folge wurde diese Beschwerde dem erkennenden Verwaltungsgericht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 05.08.2014
1 AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.In weiterer Folge wurde diese Beschwerde dem erkennenden Verwaltungsgericht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 05.08.2014
Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Laut dem erstinstanzlichen Akt, welcher sich mit den Daten des vom Landesverwaltungsgericht Wien beigeschafften Melderegisterauszuges deckt, verfügt Herr Mag. S. aktuell lediglich über einen einzigen Wohnsitz, welcher im Melderegister zugleich als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist. Dieser Wohnsitz liegt in Hi., H.-straße. Diese Adresse wird auch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz als die Anschrift des Beschwerdeführers angeführt. Mit Anfrage des erkennenden Gerichts vom 24.09.2014 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde erstens um Darlegung, aufgrund welcher Sachverhalte Herr Mag. S. im Zeitraum seit dem 01.01.2000 Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewesen sei. Aus dem vorgelegten Akt sei nämlich ersichtlich, dass dieser bis zum 01.07.2012 bzw. bis zum 25.07.2012 Vorstand der A. AG gewesen sei. Es liege daher nahe, dass er bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund dieser Tätigkeit Kammermitglied gewesen ist. Seit dem 01.07.2012 bzw. dem 26.07.2012 müsse er aber, wenn er ab diesem Zeitpunkt weiterhin Kammermitglied (wenn auch ruhend gemeldet) gewesen sei, aufgrund eines anderen Umstands seine Kammermitgliedschaft begründet haben. Weiters wurde in diesem Schreiben bei der belangten Behörde angefragt, ob die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Kenntnis habe, wo seit 2000 die jeweiligen tatsächlichen Arbeitsorte des Beschwerdeführers gelegen seien, und ob es Indizien gebe, dass dieser seit dem 01.07.2012 eine unselbständige Tätigkeit, welche die Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder begründet, ausübe bzw. ausgeübt habe. Mit Schreiben vom 6.10.2014 teilte die belangte Behörde darauf dem erkennenden Gericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.10.1983 als Steuerberater und zudem seit dem 02.07.1991 als Wirtschaftsprüfer Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. Mit Bescheid vom 20.09.2011 sei dem Beschwerdeführer
1 Z 2 WTBG per 23.09.2011 die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs und des Wirtschaftsprüferberufs vorläufig untersagt worden. Diese Suspendierung sei am 28.01.2013 in Rechtskraft erwachsen. Seit dem 18.05.2013 habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der belangten Behörde ruhend gemeldet. Es sei nicht bekannt, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Wirtschaftstreuhänder tätig gewesen ist. Für den Zeitraum zwischen dem 14.10.2010 und dem 28.01.2013 sei der belangten Behörde als Berufssitz des Beschwerdeführers die Adresse Wien, M.-Str., bekannt.Mit Schreiben vom 6.10.2014 teilte die belangte Behörde darauf dem erkennenden Gericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.10.1983 als Steuerberater und zudem seit dem 02.07.1991 als Wirtschaftsprüfer Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. Mit Bescheid vom 20.09.2011 sei dem Beschwerdeführer
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG per 23.09.2011 die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs und des Wirtschaftsprüferberufs vorläufig untersagt worden. Diese Suspendierung sei am 28.01.2013 in Rechtskraft erwachsen. Seit dem 18.05.2013 habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der belangten Behörde ruhend gemeldet. Es sei nicht bekannt, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Wirtschaftstreuhänder tätig gewesen ist. Für den Zeitraum zwischen dem 14.10.2010 und dem 28.01.2013 sei der belangten Behörde als Berufssitz des Beschwerdeführers die Adresse Wien, M.-Str., bekannt. Das Landesverwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landes Verwaltungsgerichts in den Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des § 3 AVG nach der Regelung des § 3 Z 1, 2 und 3 AVG.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landes Verwaltungsgerichts in den Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 B-VG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Paragraph 3, AVG nach der Regelung des Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 AVG. § 3 AVG lautet wie folgt:Paragraph 3, AVG lautet wie folgt: „Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese„Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
Z 8 WTBG begeht ein Normadressat dieser Bestimmung ein Berufsvergehen, wenn dieser sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft. Offenkundig ist sohin stets der Gegenstand eines Verfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des § 120 Z 8 WTBG eine jeweils einmalige konkrete Einzelhandlung (und sohin kein Betrieb einer dauerhaften Tätigkeit, wie dies etwa eine unternehmerische Tätigkeit darstellt). Schon aus diesem Grund ist in Disziplinarverfahren nach dem WTBG von der Beachtlichkeit der Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 3 AVG auszugehen.
Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG begeht ein Normadressat dieser Bestimmung ein Berufsvergehen, wenn dieser sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft. Offenkundig ist sohin stets der Gegenstand eines Verfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG eine jeweils einmalige konkrete Einzelhandlung (und sohin kein Betrieb einer dauerhaften Tätigkeit, wie dies etwa eine unternehmerische Tätigkeit darstellt). Schon aus diesem Grund ist in Disziplinarverfahren nach dem WTBG von der Beachtlichkeit der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG auszugehen. Dass dem § 120 Z 8 WTBG nur dieses Verständnis unterlegt werden kann, ergibt zudem aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
GH 25.2.2004, 2003/04/0148). Es ist daher durchaus möglich, dass ein Kammermitglied als Bediensteter unterschiedlicher Unternehmen, welche auch in unterschiedlichen Bundesländern liegen können, Disziplinarübertretungen nach dem WTBG setzt. Da diesfalls das Kammermitglied erstens stets als unselbständig Beschäftigter, und daher niemals als Unternehmer handelt, und zudem dieser diesfalls im Regelfall auch an unterschiedlichen Beschäftigungsorten die jeweiligen Disziplinarübertretungen setzt, liegt es nahe, dass dieser Beschuldigte bei Annahme, dass auf Disziplinarübertretungen
WTBG die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 WTBG Anwendung findet, diese Übertretungen in verschiedenen Bundesländern als „unternehmerische oder dauernde Tätigkeit“ i.S.d. § 3 Z 2 AVG gesetzt hat. Dass dem Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG nur dieses Verständnis unterlegt werden kann, ergibt zudem aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Paragraph 8, Absatz 3, WTBG auch ausschließlich (und sohin auch nur teilweise) unselbständig tätig sein kann vergleiche VwGH 25.2.2004, 2003/04/0148). Es ist daher durchaus möglich, dass ein Kammermitglied als Bediensteter unterschiedlicher Unternehmen, welche auch in unterschiedlichen Bundesländern liegen können, Disziplinarübertretungen nach dem WTBG setzt. Da diesfalls das Kammermitglied erstens stets als unselbständig Beschäftigter, und daher niemals als Unternehmer handelt, und zudem dieser diesfalls im Regelfall auch an unterschiedlichen Beschäftigungsorten die jeweiligen Disziplinarübertretungen setzt, liegt es nahe, dass dieser Beschuldigte bei Annahme, dass auf Disziplinarübertretungen
Paragraph 120, WTBG die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 2, WTBG Anwendung findet, diese Übertretungen in verschiedenen Bundesländern als „unternehmerische oder dauernde Tätigkeit“ i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG gesetzt hat. Genau solch eine Konstellation liegt im Übrigen auch im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis vor, zumal diesem Disziplinarerkenntnis zwei Disziplinarübertretungsvorwürfe zugrunde liegen. Der zu Spruchpunkt I) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. AG, welche ihren Sitz in Wien hat. Der zu Spruchpunkt II) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. R. Ges.m.b.H., deren Unternehmenssitz in der Steiermark lag, zum Gegenstand. Genau solch eine Konstellation liegt im Übrigen auch im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis vor, zumal diesem Disziplinarerkenntnis zwei Disziplinarübertretungsvorwürfe zugrunde liegen. Der zu Spruchpunkt römisch eins) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. AG, welche ihren Sitz in Wien hat. Der zu Spruchpunkt römisch zwei) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. R. Ges.m.b.H., deren Unternehmenssitz in der Steiermark lag, zum Gegenstand. Wenn man daher annimmt, dass die Zuständigkeit des zur Behandlung einer Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis
GVG i.V.m. § 3 Z 2 AVG nach der Ort der unternehmerischen oder dauernden Tätigkeit, in deren Bereich die jeweilige Disziplinarübertretung gesetzt worden ist, zu ermitteln ist, wäre zur Entscheidung über die Beschwerde des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis einerseits das Verwaltungsgericht Wien (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt I), und andererseits das Landesverwaltungsgericht Steiermark (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt II) zuständig. Schon diese dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Konsequenz legt es nahe, ein disziplinäres Handeln i.S.d. § 120 WTBG nicht (unter extremer Anspannung des möglichen Wortsinns) als ein unternehmerisches Handeln oder als eine „dauernde Tätigkeit“ i.S.d. § 3 Z 2 AVG auszulegen.Wenn man daher annimmt, dass die Zuständigkeit des zur Behandlung einer Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis
Paragraph 120, WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG nach der Ort der unternehmerischen oder dauernden Tätigkeit, in deren Bereich die jeweilige Disziplinarübertretung gesetzt worden ist, zu ermitteln ist, wäre zur Entscheidung über die Beschwerde des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis einerseits das Verwaltungsgericht Wien (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins), und andererseits das Landesverwaltungsgericht Steiermark (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei) zuständig. Schon diese dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Konsequenz legt es nahe, ein disziplinäres Handeln i.S.d. Paragraph 120, WTBG nicht (unter extremer Anspannung des möglichen Wortsinns) als ein unternehmerisches Handeln oder als eine „dauernde Tätigkeit“ i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG auszulegen. Da aber ohnehin bei Zugrundelegung der oa Ausführungen der Gesetzesmaterialien ein strafbares Handeln nicht als eine unternehmerische bzw. dauernde Tätigkeit i.S.d. § 3 Z 2 AVG einzustufen ist, und auch bei Zugrundelegung der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu § 3 Z 2 AVG ein strafbares Handeln nicht als ein unternehmerisches Handeln i.S.d. § 3 Z 2 AVG zu qualifizieren ist, und da zudem auch der bloße Wortsinn dieser Bestimmung des § 3 Z 2 AVG solch eine Auslegung nicht nahe legt, sprechen die überwiegenden Argumente für die Auslegung, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts nicht die Bestimmung des § 17 VwGVG i.V.m. § 3 Z 2 AVG, sondern die Bestimmung des § 17 VwGVG i.V.m. § 3 Z 3 AVG maßgebend ist. Da aber ohnehin bei Zugrundelegung der oa Ausführungen der Gesetzesmaterialien ein strafbares Handeln nicht als eine unternehmerische bzw. dauernde Tätigkeit i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG einzustufen ist, und auch bei Zugrundelegung der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 3, Ziffer 2, AVG ein strafbares Handeln nicht als ein unternehmerisches Handeln i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG zu qualifizieren ist, und da zudem auch der bloße Wortsinn dieser Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG solch eine Auslegung nicht nahe legt, sprechen die überwiegenden Argumente für die Auslegung, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts nicht die Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG, sondern die Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG maßgebend ist. Sohin ist für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 3 AVG maßgeblich. Nach dieser Bestimmung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen, in welchen die relevante Verfahrenspartei in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügt, nach dem deren Hauptwohnsitz.Sohin ist für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG maßgeblich. Nach dieser Bestimmung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen, in welchen die relevante Verfahrenspartei in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügt, nach dem deren Hauptwohnsitz. Im gegenständlichen Fall ist die für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebliche Partei der Beschuldigte, daher Herr Mag. S.. Laut den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen, welche sich mit den Daten des vom Landesverwaltungsgericht Wien beigeschafften Melderegisterauszug und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz decken, verfügt dieser aktuell lediglich über einen einzigen Wohnsitz, welcher im Melderegister zugleich als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist. Dieser Wohnsitz liegt in Hi., H.-straße. Sohin ist nach diesem örtlichen Anknüpfungspunkt die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zu ermitteln. Da dieser Ort in Niederösterreich liegt, ist sohin für das gegenständliche Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig. Das Verwaltungsgericht Wien folgt daher nicht der Auslegung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarerkenntnis
2 WTBG maßgebend ist. Das Verwaltungsgericht Wien folgt daher nicht der Auslegung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarerkenntnis
Paragraph 120, WTBG zu entscheiden hat, die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG maßgebend ist. § 122 WTBG lautet wie folgt:Paragraph 122, WTBG lautet wie folgt: „
Abs. 2 zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.“
Absatz 2, zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.“ Durch die Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG, welcher im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG die Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG als lex specialis voran geht, wird offenkundig nur die Zuständigkeit der zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständigen (daher in erster Instanz entscheidenden) Behörden geregelt. Nicht einmal andeutungsweise ist dieser Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG (wie auch der Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG) zu entnehmen, dass durch diese auch eine Zuständigkeitsregelung für die Ermittlung des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen einen aufgrund des § 120 WTBG erlassenen Bescheid entscheidungszuständig ist, erfolgen sollte. Durch die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG, welcher im Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG als lex specialis voran geht, wird offenkundig nur die Zuständigkeit der zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständigen (daher in erster Instanz entscheidenden) Behörden geregelt. Nicht einmal andeutungsweise ist dieser Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG (wie auch der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG) zu entnehmen, dass durch diese auch eine Zuständigkeitsregelung für die Ermittlung des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen einen aufgrund des Paragraph 120, WTBG erlassenen Bescheid entscheidungszuständig ist, erfolgen sollte. Schon aufgrund des Umstands, dass
2 i.V.m. Art. 18 B-VG und des durch diese Bestimmungen verbürgten Grundrechts auf den gesetzlichen Richter hoheitliche Zuständigkeitsregelungen (wie etwa gesetzliche Instanzenzüge) eindeutig geregelt sei müssen, und bei Zuständigkeitsregelungen die Zulässigkeit der Annahme einer planwidrigen Lücke grundsätzlich unzulässig ist, vermag aus dieser Bestimmung des § 122 Abs. 2 und 3 WTBG nicht auf das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG geschlossen zu werden. Schon aufgrund des Umstands, dass
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, B-VG und des durch diese Bestimmungen verbürgten Grundrechts auf den gesetzlichen Richter hoheitliche Zuständigkeitsregelungen (wie etwa gesetzliche Instanzenzüge) eindeutig geregelt sei müssen, und bei Zuständigkeitsregelungen die Zulässigkeit der Annahme einer planwidrigen Lücke grundsätzlich unzulässig ist, vermag aus dieser Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2 und 3 WTBG nicht auf das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG geschlossen zu werden. Aus einer gesetzlichen Bestimmung, welche ausdrücklich nur als lex specialis für eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung zur Ermittlung der in erster Instanz entscheidungsbefugten Behörde formuliert (und konzipiert) ist, verbietet es daher schon die Vorgabe des Art. 18 Abs. 2 B-VG, im Falle einer Gesetzeslage, durch welche bei Zugrundelegung der Wortinterpretation eindeutig und unzweifelhaft eine Regelung der Zuständigkeit für die Rechtsmittelinstanz getroffen worden ist, die Nichtbeachtlichkeit dieser eindeutigen Gesetzeslage anzunehmen.
2 B-VG sind nämlich die Zuständigkeiten „auf Grund der Gesetze“ wahrzunehmen. Wenn es derartige Gesetze gibt, verbleibt für die Annahme, dass diese Gesetzes im Interpretationswege nicht zu beachten sind, kein Raum (vgl. zumindest konkludent in diesem Sinn Rill, Bundesverfassungsrechtskommentar, Art. 18 B-VG [2001] Rz 52ff, welcher - zudem nur in einem beschränkten Ausmaß - die interpretative Auslegung nicht ausreichend determinierter gesetzlicher Zuständigkeitsnormen als zulässig erachtet).Aus einer gesetzlichen Bestimmung, welche ausdrücklich nur als lex specialis für eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung zur Ermittlung der in erster Instanz entscheidungsbefugten Behörde formuliert (und konzipiert) ist, verbietet es daher schon die Vorgabe des Artikel 18, Absatz 2, B-VG, im Falle einer Gesetzeslage, durch welche bei Zugrundelegung der Wortinterpretation eindeutig und unzweifelhaft eine Regelung der Zuständigkeit für die Rechtsmittelinstanz getroffen worden ist, die Nichtbeachtlichkeit dieser eindeutigen Gesetzeslage anzunehmen.
Paragraph 18, Absatz 2, B-VG sind nämlich die Zuständigkeiten „auf Grund der Gesetze“ wahrzunehmen. Wenn es derartige Gesetze gibt, verbleibt für die Annahme, dass diese Gesetzes im Interpretationswege nicht zu beachten sind, kein Raum vergleiche zumindest konkludent in diesem Sinn Rill, Bundesverfassungsrechtskommentar, Artikel 18, B-VG [2001] Rz 52ff, welcher - zudem nur in einem beschränkten Ausmaß - die interpretative Auslegung nicht ausreichend determinierter gesetzlicher Zuständigkeitsnormen als zulässig erachtet). Dazu kommt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG auch im Hinblick auf die Zuweisung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarkenntnis
WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts als verfassungskonform, und daher nicht als unsachlich i.S.d. Art. 7 AVG, einzustufen ist. Dazu kommt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG auch im Hinblick auf die Zuweisung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarkenntnis
Paragraph 120, WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts als verfassungskonform, und daher nicht als unsachlich i.S.d. Artikel 7, AVG, einzustufen ist. In Anbetracht des Umstands, dass mit der örtlichen Lage des Berufsitzes
2 WTBG auch bestimmt wird, welchem Wahlkreis eine von einem Kammermitglied bei einer Wahl abgegebene Stimme zugerechnet wird, und da es zudem grundsätzlich anzunehmen ist, dass ein Kammermitglied in erster Linie die Leistung der Landesstelle i.S.d. § 154 WTBG, in deren Zuständigkeitsbereich der Berufssitz dieses Kammermitglieds liegt, in Anspruch nimmt, erscheint es nicht unsachlich, auch die Zuständigkeit des jeweiligen Senats des Disziplinarrats für ein gegen ein Kammermitglied geführte Disziplinarverfahren von der örtlichen Lage des Berufssitzes dieses Kammermitglieds abhängig zu machen. Zudem kann angenommen werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mitglieder des Senats des Disziplinarrats des Bundeslands, in welchem der Berufssitz eines Kammermitglieds liegt, am meisten mit den für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhänders, der in diesem Wahlkreis seinen Berufssitz hat, relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut sind.In Anbetracht des Umstands, dass mit der örtlichen Lage des Berufsitzes
Paragraph 184, Absatz 2, WTBG auch bestimmt wird, welchem Wahlkreis eine von einem Kammermitglied bei einer Wahl abgegebene Stimme zugerechnet wird, und da es zudem grundsätzlich anzunehmen ist, dass ein Kammermitglied in erster Linie die Leistung der Landesstelle i.S.d. Paragraph 154, WTBG, in deren Zuständigkeitsbereich der Berufssitz dieses Kammermitglieds liegt, in Anspruch nimmt, erscheint es nicht unsachlich, auch die Zuständigkeit des jeweiligen Senats des Disziplinarrats für ein gegen ein Kammermitglied geführte Disziplinarverfahren von der örtlichen Lage des Berufssitzes dieses Kammermitglieds abhängig zu machen. Zudem kann angenommen werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mitglieder des Senats des Disziplinarrats des Bundeslands, in welchem der Berufssitz eines Kammermitglieds liegt, am meisten mit den für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhänders, der in diesem Wahlkreis seinen Berufssitz hat, relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut sind. All diese sachlichen Überlegungen, welche
2 B-VG eine Sonderregelung zur grundsätzlichen (erst-)behördlichen Zuständigkeitsnorm des § 3 AVG gerechtfertigt erscheinen lassen können, sind nun aber für die Frage der Ermittlung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse zuständigen Landesverwaltungsgerichts völlig unmaßgeblich. All diese sachlichen Überlegungen, welche
, Absatz 2, B-VG eine Sonderregelung zur grundsätzlichen (erst-)behördlichen Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, AVG gerechtfertigt erscheinen lassen können, sind nun aber für die Frage der Ermittlung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse zuständigen Landesverwaltungsgerichts völlig unmaßgeblich. Weder vermag im Falle, dass der Wohnsitz eines Kammermitglieds in einem anderen Bundesland als dessen Berufssitz i.S.d. § 12 WTBG liegt, angenommen werden, dass das Landesverwaltungsgericht am Ort des Betriebssitzes eher mit den für die Ausübung dieses Wirtschaftstreuhänders relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Auch sind die Richter eines Landesverwaltungsgerichts (grundsätzlich) nicht auch Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, sodass auch das Argument, dass die demokratische Legitimation von (insbesondere in Disziplinarverfahren eingesetzten) Kammerfunktionären am höchsten im Hinblick auf die Kammermitglieder, die aus demselben Wahlkreis i.S.d. § 183 WTBG als die Kammerfunktionäre stammen, ist, auf die Richter eines Landesverwaltungsgerichts nicht übertragen werden können.Weder vermag im Falle, dass der Wohnsitz eines Kammermitglieds in einem anderen Bundesland als dessen Berufssitz i.S.d. Paragraph 12, WTBG liegt, angenommen werden, dass das Landesverwaltungsgericht am Ort des Betriebssitzes eher mit den für die Ausübung dieses Wirtschaftstreuhänders relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Auch sind die Richter eines Landesverwaltungsgerichts (grundsätzlich) nicht auch Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, sodass auch das Argument, dass die demokratische Legitimation von (insbesondere in Disziplinarverfahren eingesetzten) Kammerfunktionären am höchsten im Hinblick auf die Kammermitglieder, die aus demselben Wahlkreis i.S.d. Paragraph 183, WTBG als die Kammerfunktionäre stammen, ist, auf die Richter eines Landesverwaltungsgerichts nicht übertragen werden können. Wenngleich es wohl Gründe gibt, welche
2 B-VG im Hinblick auf die Zuständigkeit des zur Führung des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens wegen Übertretungen
WTGB eine von § 3 AVG abweichende Sonderregelung „erforderlich“ erscheinen lassen können, so findet sich dagegen kein Argument, dass eine von § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG abweichende Regelung, wonach nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. 12 WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse
der Vorgabe des Art. 136 Abs. 2 B-VG ist. Wenngleich es wohl Gründe gibt, welche
, Absatz 2, B-VG im Hinblick auf die Zuständigkeit des zur Führung des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens wegen Übertretungen
Paragraph 120, WTGB eine von Paragraph 3, AVG abweichende Sonderregelung „erforderlich“ erscheinen lassen können, so findet sich dagegen kein Argument, dass eine von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abweichende Regelung, wonach nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. 12 WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse
Paragraph 120, WTBG zuständig ist, „erforderlich“ i.S.d. der Vorgabe des Artikel 136, Absatz 2, B-VG ist. Sohin ist nicht nur aufgrund der Bestimmungen des Art. 83 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 B-VG, sondern auch aufgrund des Art. 136 Abs. 2 B-VG von der Verfassungswidrigkeit einer Annahme einer planwidrigen, im Analogiewege zu schließenden Gesetzeslücke, welche dahingehend zu schließen ist, dass nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. § 12 WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse
WTBG zuständig ist, auszugehen.Sohin ist nicht nur aufgrund der Bestimmungen des Artikel 83, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, B-VG, sondern auch aufgrund des Artikel 136, Absatz 2, B-VG von der Verfassungswidrigkeit einer Annahme einer planwidrigen, im Analogiewege zu schließenden Gesetzeslücke, welche dahingehend zu schließen ist, dass nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. Paragraph 12, WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse
Paragraph 120, WTBG zuständig ist, auszugehen. Dazu kommt aber, dass im konkreten Fall die erstinstanzliche Behörde gar nicht ihre örtliche Zuständigkeit auf die Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG stützen konnte. Wie nämlich aus dem Internetauftritt der Wirtschaftstreuhänder ersichtlich, befinden sich der Sitz der Landesstelle für Niederösterreich, der Sitz der Landesstelle für das Burgenland und der Landesstelle für Wien an derselben Adresse, nämlich der Adresse des Sitzes der Österreichischen Kammer der Wirtschaftreuhänder, daher in Wien 12, Schönbrunnerstraße 222-
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, anzuwenden. Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der auf Grund eines nach dem AVG zu führenden Verfahrens erlassen worden ist, eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses Gericht aber (nach eigener Ansicht) nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG im Hinblick auf die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei dieser ein Anbringen, für dessen Erledigung diese nicht zuständig ist; anzuwenden. Diese Fälle erfahren im § 6 AVG eine eingehende Regelung. Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der auf Grund eines nach dem AVG zu führenden Verfahrens erlassen worden ist, eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses Gericht aber (nach eigener Ansicht) nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG im Hinblick auf die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei dieser ein Anbringen, für dessen Erledigung diese nicht zuständig ist; anzuwenden. Diese Fälle erfahren im Paragraph 6, AVG eine eingehende Regelung. Diese Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG findet daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung.Diese Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG findet daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung. § 6 AVG lautet wie folgt:Paragraph 6, AVG lautet wie folgt: „
GVG auch § 6 AVG anzuwenden; und haben Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren
GVG i.V.m. § § 24 VStG ebenfalls § 6 AVG anzuwenden (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0040; 24.6.2014, Ro 2014/05/0030; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Sohin haben die Verwaltungsgerichte in Administrativverfahren, in welchen die belangte Behörde das AVG anzuwenden hatte,
Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 6, AVG anzuwenden; und haben Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 24, VStG ebenfalls Paragraph 6, AVG anzuwenden vergleiche etwa VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0040; 24.6.2014, Ro 2014/05/0030; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Dasselbe gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, welcher im Falle der Einbringung einer Revision bei diesem ebenfalls
GG in Verfahren, in welchen das belangte Gericht das AVG handzuwenden hatte, insbesondere auch § 6 AVG anzuwenden hat, sodass der Verwaltungsgerichtshof
GG i.V.m. § 6 AVG eine die bei ihm eingebrachte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten hat (vgl. VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003). Dasselbe gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, welcher im Falle der Einbringung einer Revision bei diesem ebenfalls
Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verfahren, in welchen das belangte Gericht das AVG handzuwenden hatte, insbesondere auch Paragraph 6, AVG anzuwenden hat, sodass der Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG eine die bei ihm eingebrachte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten hat vergleiche VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003).
GVG das Verwaltungsgericht bzw. in Anbetracht der Bestimmung des § 62 Abs. 1 VwGG der Verwaltungsgerichtshof) (von Amts wegen) verpflichtet, das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses bzw. dieser unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (vgl. etwa VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 21.9.1994, 94/03/0130; 30.5.1996, 94/05/0370; 4.12.1996, 96/21/0041; 16.4.1997, 96/21/0716; 17.10.1997, 95/19/1472; 29.10.1998, 98/07/0113; 20.9.2001, 2001/11/0140; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 3.9.2002, 2001/03/0416; 18.1.2003, 2000/18/0031; 3.3.2004, 2001/01/0445; 21.9.2005, 2005/13/0064; 26.4.2006, 2005/12/0192; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046; 25.5.2007, 2007/12/0068; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.9.2007, 2004/18/0223; 4.2.2009, 2007/12/0062; 27.2.2009, 2008/17/0211; 4.11.2009, 2009/17/0147; 4.11.2009, 2008/17/0240; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085; 21.5.2012, 2012/10/0042; 23.5.2012, 2010/08/0183; 23.10.2014, 2012/07/0209; vgl. konkludent auch VwGH 20.6.2014, Ra 2014/07/0029; 27.11.2014, Ra 2014/03/0029). Diese Weiterleitungsverpflichtung wird auch aus § 50 BAO abgeleitet (vgl. VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG ist die Behörde (bzw. in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bzw. in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, VwGG der Verwaltungsgerichtshof) (von Amts wegen) verpflichtet, das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses bzw. dieser unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen vergleiche etwa VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 21.9.1994, 94/03/0130; 30.5.1996, 94/05/0370; 4.12.1996, 96/21/0041; 16.4.1997, 96/21/0716; 17.10.1997, 95/19/1472; 29.10.1998, 98/07/0113; 20.9.2001, 2001/11/0140; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 3.9.2002, 2001/03/0416; 18.1.2003, 2000/18/0031; 3.3.2004, 2001/01/0445; 21.9.2005, 2005/13/0064; 26.4.2006, 2005/12/0192; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046; 25.5.2007, 2007/12/0068; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.9.2007, 2004/18/0223; 4.2.2009, 2007/12/0062; 27.2.2009, 2008/17/0211; 4.11.2009, 2009/17/0147; 4.11.2009, 2008/17/0240; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085; 21.5.2012, 2012/10/0042; 23.5.2012, 2010/08/0183; 23.10.2014, 2012/07/0209; vergleiche konkludent auch VwGH 20.6.2014, Ra 2014/07/0029; 27.11.2014, Ra 2014/03/0029). Diese Weiterleitungsverpflichtung wird auch aus Paragraph 50, BAO abgeleitet vergleiche VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064). Die Weiterleitung eines Anbringens
1 AVG erfolgt durch eine formlose Verfügung. Eine solche Weiterleitung eines Anbringens
1 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, zumal die Behörde durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht mit bindender Wirkung, eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der (vermeintlich) "zuständigen" Behörde diese (sofern diese auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig ist) die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 28.1.2003, 2000/18/0031; 21.9.1994, 94/03/0130; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047; 13.3.1998, 97/19/0584; 13.7.2007, 2005/05/0253; 18.12.2008, 2008/06/0175; 28.2.2011, 2010/17/0279; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 6 Abs. 1 AVG, E 26; Hengstschläger-Leeb, AVG § 6, Rz. 12 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, § 6 AVG, E 69ff).Die Weiterleitung eines Anbringens
Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolgt durch eine formlose Verfügung. Eine solche Weiterleitung eines Anbringens
Paragraph 6, Absatz eins, AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, zumal die Behörde durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht mit bindender Wirkung, eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der (vermeintlich) "zuständigen" Behörde diese (sofern diese auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig ist) die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht vergleiche VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 28.1.2003, 2000/18/0031; 21.9.1994, 94/03/0130; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047; 13.3.1998, 97/19/0584; 13.7.2007, 2005/05/0253; 18.12.2008, 2008/06/0175; 28.2.2011, 2010/17/0279; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 6, Absatz eins, AVG, E 26; Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 6,, Rz. 12 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, Paragraph 6, AVG, E 69ff). Die Entscheidungspflicht i.S.d. § 73 AVG trifft nur die zur Entscheidung eines Antrags tatsächlich zuständige Behörde. Auch im Falle der Weiterleitung eines Antrags (eines Rechtsmittels)
1 AVG an eine Behörde trifft diese nur dann die im § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht, wenn diese tatsächlich die sachlich zuständige Behörde ist; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet (vgl. VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I Bd. 2, 1634f; in diesem Sinne auch für den Bereich des Abgabenverfahrens VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).Die Entscheidungspflicht i.S.d. Paragraph 73, AVG trifft nur die zur Entscheidung eines Antrags tatsächlich zuständige Behörde. Auch im Falle der Weiterleitung eines Antrags (eines Rechtsmittels)
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an eine Behörde trifft diese nur dann die im Paragraph 73, AVG normierte Entscheidungspflicht, wenn diese tatsächlich die sachlich zuständige Behörde ist; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet vergleiche VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins Bd. 2, 1634f; in diesem Sinne auch für den Bereich des Abgabenverfahrens VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064). Mit einer Weiterleitung eines Antrags (etwa eines Rechtsmittels)
1 AVG an die (das) nach Ansicht der weiterleitenden Behörde (bzw. des weiterleitenden Verwaltungsgerichts) zuständige Behörde (bzw. zuständige Verwaltungsgericht) erlischt daher für die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches eitergeleitet worden ist, nicht die Befugnis, im Falle der der Annahme, selbst zur Behandlung des Antrags unzuständig zu sein, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen. Vielmehr trifft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, an welche bzw. welches weitergeleitet wurde, und welche bzw. welches sich selbst als unzuständig für die Erledigung des weitergeleiteten Antrags (etwa Rechtsmittels) erachtet, die Verpflichtung, diesen Antrag
seines Erachtens zuständige Behörde bzw. Gericht weiter zu leiten. Die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Antrag weitergeleitet wurde, ist bei Annahme der eigenen Unzuständigkeit auch (sogar) befugt, den Antrag an die Behörde bzw. das Gericht, von welcher bzw. welchem der Antrag an diese Behörde bzw. dieses Gericht weitergeleitet wurde,
1 AVG an das als zuständig eingestufte Organ weiterzuleiten (und insofern an die Behörde bzw. das Gericht zurückzuleiten) (vgl. VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).Mit einer Weiterleitung eines Antrags (etwa eines Rechtsmittels)
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die (das) nach Ansicht der weiterleitenden Behörde (bzw. des weiterleitenden Verwaltungsgerichts) zuständige Behörde (bzw. zuständige Verwaltungsgericht) erlischt daher für die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches eitergeleitet worden ist, nicht die Befugnis, im Falle der der Annahme, selbst zur Behandlung des Antrags unzuständig zu sein, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen. Vielmehr trifft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, an welche bzw. welches weitergeleitet wurde, und welche bzw. welches sich selbst als unzuständig für die Erledigung des weitergeleiteten Antrags (etwa Rechtsmittels) erachtet, die Verpflichtung, diesen Antrag
Paragraph 6, AVG an die ihres bzw. seines Erachtens zuständige Behörde bzw. Gericht weiter zu leiten. Die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Antrag weitergeleitet wurde, ist bei Annahme der eigenen Unzuständigkeit auch (sogar) befugt, den Antrag an die Behörde bzw. das Gericht, von welcher bzw. welchem der Antrag an diese Behörde bzw. dieses Gericht weitergeleitet wurde,
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das als zuständig eingestufte Organ weiterzuleiten (und insofern an die Behörde bzw. das Gericht zurückzuleiten) vergleiche VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240). Mit der erfolgten Weiterleitung eines Antrags
1 AVG verliert außerdem die zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde ihre (das zuständige Landesverwaltungsgericht seine) Entscheidungspflicht im Hinblick auf diesen Antrag (vgl. VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 24.4.2002, 2002/12/0056; 25.4.2002, 2001/07/0040). Diese Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde (des zuständigen Verwaltungsgerichts) lebt (erst dann) wieder auf, 1) wenn der Antragsteller auf die Entscheidung der weiterleitenden Behörde (des weiterleitenden Gerichts) beharrt und die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches weitergeleitet worden ist, noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat (vgl. VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 25.4.2002, 2001/07/0040; 28.2.2011, 2010/17/0279; konkludent VwGH 27.10.1998, 98/05/0097) oder 2) wenn der Antrag an diese bzw. dieses wieder
GH 4.11.2009, 2008/17/0240).Mit der erfolgten Weiterleitung eines Antrags
Paragraph 6, Absatz eins, AVG verliert außerdem die zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde ihre (das zuständige Landesverwaltungsgericht seine) Entscheidungspflicht im Hinblick auf diesen Antrag vergleiche VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 24.4.2002, 2002/12/0056; 25.4.2002, 2001/07/0040). Diese Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde (des zuständigen Verwaltungsgerichts) lebt (erst dann) wieder auf, 1) wenn der Antragsteller auf die Entscheidung der weiterleitenden Behörde (des weiterleitenden Gerichts) beharrt und die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches weitergeleitet worden ist, noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat vergleiche VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 25.4.2002, 2001/07/0040; 28.2.2011, 2010/17/0279; konkludent VwGH 27.10.1998, 98/05/0097) oder 2) wenn der Antrag an diese bzw. dieses wieder
Paragraph 6, Absatz eins, AVG rückgemittelt wird vergleiche sinngemäß VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240). Wenn eine zur Entscheidung über einen Antrag zuständige Behörde (zu Unrecht) einen Antrag
1 AVG weitergeleitet hat, und diese zugleich mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, erlangt diese nicht schon mit der erfolgten Rückübermittlung des Antrags an diese, sondern erst nach Erlassung eines auf § 68 AVG gestützten, den oa Feststellungsbescheid behebenden Bescheids, ihre sachliche Kompetenz (und Pflicht) zur Entscheidung über den Antrag, zurück (vgl. VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).Wenn eine zur Entscheidung über einen Antrag zuständige Behörde (zu Unrecht) einen Antrag
Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet hat, und diese zugleich mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, erlangt diese nicht schon mit der erfolgten Rückübermittlung des Antrags an diese, sondern erst nach Erlassung eines auf Paragraph 68, AVG gestützten, den oa Feststellungsbescheid behebenden Bescheids, ihre sachliche Kompetenz (und Pflicht) zur Entscheidung über den Antrag, zurück vergleiche VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211). Nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur war eine Behörde, bei welcher (erstmals) eine Berufung, für deren Behandlung diese nicht zuständig gewesen ist, stets befugt, infolge des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit diesen Antrag zurückzuweisen. Begründet wurde diese nach dieser Judikatur damit, dass mit einem derartigen Zurückweisungsbescheid die Behörde lediglich ihre mangelnde Zuständigkeit zum Ausdruck bringe, und daher durch diesen die Berufung zurückweisenden Bescheid die Rechtsverfolgung der einbringenden Rechtsmittelwerberin nicht beeinträchtigt werde; zumal der Berufungswerber auch im Falle eines solchen Zurückweisungsbescheids bei der Behörde, welche diesen Zurückweisungsbescheid erlassen habe, auf der Erledigung der Berufung durch diese beharren kann (vgl. VwGH 14.4.1993, 93/18/0092; 20.12.1993, 93/02/0226; 25.3.1994, 94/02/0026; 19.4.1994, 94/11/0095; vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370). In diesen Erkenntnissen wurde (z.T. explizit) die Judikatur zur Einbringung (verfahrenseinleitender) Anträge bei der unzuständigen Behörde (vgl. VwSlg. 12.896 A/1989) auf für die Einbringung einer Berufung bei der unzuständigen Behörde für uneingeschränkt beachtlich erklärt. Mit dieser Begründung wurde auch die Zurückweisung von verfahrensbegründenden Anträgen durch die unzuständige Behörde als zulässig erachtet, „zumal durch den zurückweisenden Abspruch - was in der Bescheidbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde - die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über die besagten Anträge unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Behörde, nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.“ (vgl. VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; in diesem Sinne auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694).Nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur war eine Behörde, bei welcher (erstmals) eine Berufung, für deren Behandlung diese nicht zuständig gewesen ist, stets befugt, infolge des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit diesen Antrag zurückzuweisen. Begründet wurde diese nach dieser Judikatur damit, dass mit einem derartigen Zurückweisungsbescheid die Behörde lediglich ihre mangelnde Zuständigkeit zum Ausdruck bringe, und daher durch diesen die Berufung zurückweisenden Bescheid die Rechtsverfolgung der einbringenden Rechtsmittelwerberin nicht beeinträchtigt werde; zumal der Berufungswerber auch im Falle eines solchen Zurückweisungsbescheids bei der Behörde, welche diesen Zurückweisungsbescheid erlassen habe, auf der Erledigung der Berufung durch diese beharren kann vergleiche VwGH 14.4.1993, 93/18/0092; 20.12.1993, 93/02/0226; 25.3.1994, 94/02/0026; 19.4.1994, 94/11/0095; vergleiche dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370). In diesen Erkenntnissen wurde (z.T. explizit) die Judikatur zur Einbringung (verfahrenseinleitender) Anträge bei der unzuständigen Behörde vergleiche VwSlg. 12.896 A/1989) auf für die Einbringung einer Berufung bei der unzuständigen Behörde für uneingeschränkt beachtlich erklärt. Mit dieser Begründung wurde auch die Zurückweisung von verfahrensbegründenden Anträgen durch die unzuständige Behörde als zulässig erachtet, „zumal durch den zurückweisenden Abspruch - was in der Bescheidbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde - die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über die besagten Anträge unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Behörde, nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.“ vergleiche VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; in diesem Sinne auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694). Demgegenüber gelangte aber eine andere ältere Judikaturlinie konkludent zum gegenteiligen Ergebnis, zumal nach dieser Judikatur eine Zurückweisung einer Berufung (bzw. eines Antrags) durch die unzuständige Behörde nur im Falle, dass der Berufungswerber (Antragsteller) die Entscheidung der unzuständigen Behörde herbeiführen wollte, erfolgen darf (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.5.1994, 93/02/0239).Demgegenüber gelangte aber eine andere ältere Judikaturlinie konkludent zum gegenteiligen Ergebnis, zumal nach dieser Judikatur eine Zurückweisung einer Berufung (bzw. eines Antrags) durch die unzuständige Behörde nur im Falle, dass der Berufungswerber (Antragsteller) die Entscheidung der unzuständigen Behörde herbeiführen wollte, erfolgen darf vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.5.1994, 93/02/0239). Weiters war nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Behörde, bei welcher eine Berufung eingebracht worden ist, für deren Behandlung eine andere Behörde zuständig gewesen wäre, im Falle der „ausdrücklichen Anrufung“ dieser Behörde im Rechtsmittelschriftsatz stets
1 AVG (!) zur Zurückweisung dieser Berufung befugt; dass durch diese Behörde diese Berufung nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden war, wurde zudem nicht beanstandet (vgl. VwGH 21.3.1995, 95/11/0024). Nach dieser Judikatur kommt der unzuständigen Behörde daher unmittelbar aufgrund des § 6 Abs. 1 AVG (auch wenn diese ausdrücklich in dieser Bestimmung nicht normiert wird) die Befugnis zur Zurückweisung eines Antrags zu.Weiters war nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Behörde, bei welcher eine Berufung eingebracht worden ist, für deren Behandlung eine andere Behörde zuständig gewesen wäre, im Falle der „ausdrücklichen Anrufung“ dieser Behörde im Rechtsmittelschriftsatz stets
Paragraph 6, Absatz eins, AVG (!) zur Zurückweisung dieser Berufung befugt; dass durch diese Behörde diese Berufung nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden war, wurde zudem nicht beanstandet vergleiche VwGH 21.3.1995, 95/11/0024). Nach dieser Judikatur kommt der unzuständigen Behörde daher unmittelbar aufgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AVG (auch wenn diese ausdrücklich in dieser Bestimmung nicht normiert wird) die Befugnis zur Zurückweisung eines Antrags zu. Wieder nach einer anderen Judikaturlinie wurde eine Behörde (nur) in allen Fällen, in welchen der Einbringer einer Berufung auf die Behandlung der Berufung durch die (objektiv unzuständige) Behörde beharrt hatte, die uneingeschränkte Befugnis zur Zurückweisung dieser Berufung zugesprochen (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.12.1993, 93/02/0226; 19.4.1994, 93/11/0181; 20.5.1994, 93/02/0239). Im Falle des Beharrens auf eine Entscheidung einer bestimmten Behörde, nachdem diese den Antrag bereit zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, wurde zudem das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der eine Berufung weitergeleitet habenden Behörde (selbst im Falle der bereits erfolgten Zurückweisung der Berufung durch die Behörde, an welche weitergeleitet worden ist) angenommen (vgl. VwGH 18.3.1993, 93/09/0042; 14.4.1993, 93/18/0092). Nach diesen Entscheidungen stand die Fehleinbringung der Berufung bzw. die Anführung einer falschen Berufungsbehörde im Rechtsmittelschriftsatz einer Weiterleitung der Berufung an die zuständige Behörde
AVG nichts entgegen.Wieder nach einer anderen Judikaturlinie wurde eine Behörde (nur) in allen Fällen, in welchen der Einbringer einer Berufung auf die Behandlung der Berufung durch die (objektiv unzuständige) Behörde beharrt hatte, die uneingeschränkte Befugnis zur Zurückweisung dieser Berufung zugesprochen vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.12.1993, 93/02/0226; 19.4.1994, 93/11/0181; 20.5.1994, 93/02/0239). Im Falle des Beharrens auf eine Entscheidung einer bestimmten Behörde, nachdem diese den Antrag bereit zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, wurde zudem das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der eine Berufung weitergeleitet habenden Behörde (selbst im Falle der bereits erfolgten Zurückweisung der Berufung durch die Behörde, an welche weitergeleitet worden ist) angenommen vergleiche VwGH 18.3.1993, 93/09/0042; 14.4.1993, 93/18/0092). Nach diesen Entscheidungen stand die Fehleinbringung der Berufung bzw. die Anführung einer falschen Berufungsbehörde im Rechtsmittelschriftsatz einer Weiterleitung der Berufung an die zuständige Behörde
Paragraph 6, AVG nichts entgegen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.5.1988, Zl. 88/04/0011, wurde wiederum die Auffassung vertreten, dass § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG kein Verbot der bescheidmäßigen Zurückweisung eines Antrages (einschließlich einer Berufung) normiere, wenn von der Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung durch die von der Partei ausdrücklich in Anspruch genommene unzuständige Behörde kein Gebrauch gemacht werden könne. In dem geprüften Rechtsmittelverfahren hatte sich der (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zuständige) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, an den die Berufung vom angerufenen damaligen Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
AVG weitergeleitet worden war, auch für unzuständig erklärt, woraufhin mit dem vom Verwaltungsgerichtshof geprüften Zurückweisungsbeschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung wegen eigener Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.5.1988, Zl. 88/04/0011, wurde wiederum die Auffassung vertreten, dass Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Halbsatz AVG kein Verbot der bescheidmäßigen Zurückweisung eines Antrages (einschließlich einer Berufung) normiere, wenn von der Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung durch die von der Partei ausdrücklich in Anspruch genommene unzuständige Behörde kein Gebrauch gemacht werden könne. In dem geprüften Rechtsmittelverfahren hatte sich der (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zuständige) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, an den die Berufung vom angerufenen damaligen Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Paragraph 6, AVG weitergeleitet worden war, auch für unzuständig erklärt, woraufhin mit dem vom Verwaltungsgerichtshof geprüften Zurückweisungsbeschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung wegen eigener Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte. Von diesen Judikaturlinien ging der Verwaltungsgerichtshof mit verstärktem Senat in seiner Entscheidung vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370, in Hinblick auf das (erstmalige) Einlangen einer Berufung bei einer für die Erledigung dieser Berufung unzuständigen Behörde (welche mit der zuständigen Behörde über keine gemeinsame Einlaufstelle verfügt) ab. Ausdrücklich wird in diesem Erkenntnis ausgeführt: „Aufgrund der im folgenden näher dargelegten Erwägungen hält der Verwaltungsgerichtshof folgende - in der bisherigen, unter Punkt 3. dargestellten hg. Judikatur - vertretenen Auffassungen nicht mehr aufrecht:
1 AVG kein Gebrauch gemacht werden könne (siehe das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 6, Absatz eins, AVG kein Gebrauch gemacht werden könne (siehe das hg. Erkenntnis vom
5 AVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der genannten AVG-Novelle war die Einbringung bei der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde vorgesehen. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (daher auch einer falschen) kommt keine Bedeutung zu. In Verbindung mit dem auch für Berufungen und auch im VStG anzuwendenden § 6 Abs. 1 AVG ergibt sich, daß die Behörden - aus welchem Grund auch immer und auf welchem Wege ihnen eine Berufung vorgelegt wird - in dem Fall, daß sie sich für nicht zuständig erachten, von amtswegen wahrzunehmen haben, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist. Aus all diesen Gründen kann die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung angesehen werden. In diesem Sinne muß daher auch die hg. Judikatur zu den Zulässigkeitsgründen für die Berufung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der genannten AVG-Novelle war die Einbringung bei der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde vorgesehen. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (daher auch einer falschen) kommt keine Bedeutung zu. In Verbindung mit dem auch für Berufungen und auch im VStG anzuwendenden Paragraph 6, Absatz eins, AVG ergibt sich, daß die Behörden - aus welchem Grund auch immer und auf welchem Wege ihnen eine Berufung vorgelegt wird - in dem Fall, daß sie sich für nicht zuständig erachten, von amtswegen wahrzunehmen haben, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist. Aus all diesen Gründen kann die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung angesehen werden. In diesem Sinne muß daher auch die hg. Judikatur zu den Zulässigkeitsgründen für die Berufung vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hat, nicht aber berechtigt ist, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen.Der erkennende verstärkte Senat ist daher nunmehr der Auffassung, daß eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, diese
Paragraph 6, AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hat, nicht aber berechtigt ist, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen. 4.3. Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß die Berufungsbehörde in Wahrnehmung der Zuständigkeit nicht berechtigt ist, aus diesem Grund mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen, und daß eine solche Zurückweisung der Berufung nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden kann.“ Nach dieser Entscheidung des verstärkten Senats kann ein Spruch, der dahin lautet, dass die Berufung zurückgewiesen wird, sohin nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde (welche als eine nicht abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel qualifiziert werden könnte) umgedeutet werden. Mit einer Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung werde nämlich endgültig (in der Sache) entschieden; es wird daher mit einer eine Berufung zurückweisenden Entscheidung diese Berufung (endgültig) erledigt. Im Falle einer Zurückweisung einer Berufung bestehe daher für den Berufungswerber gegenüber der weiterleitenden Behörde keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren, weil im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliege. Zudem ist nach dieser Entscheidung eine Zurückweisung einer Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde, bei welcher eine Berufung eingelangt ist, stets unzulässig. Folglich vermag auch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer (sich als sachlich oder örtlich unzuständig einstufenden) Behörde diese nicht zur Zurückweisung der bei dieser eingelangten Berufung zu befugen (oder gar zu verpflichten). Auch in solch einem Fall vermag, wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausführt, die Zurückweisung der Berufung nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der angerufenen Behörde umgedeutet zu werden. Dieser Hinweis, dass eine Zurückweisungsentscheidung nicht in eine die Unzuständigkeit feststellende Entscheidung umgedeutet werden kann, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischen einer Zurückweisungsentscheidung und einer die Unzuständigkeit feststellenden Entscheidung differenziert, und dieser die (jederzeitige) Befugnis (aber nicht Verpflichtung) der unzuständigen Behörde zur Erlassung eines die eigene Unzuständigkeit feststellenden Feststellungsbescheids bejaht; dieser daher lediglich die Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in dieser Konstellation als unzulässig erachtet. Durch diesen verstärkten Senat ist, was im gegenständlichen Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht nur im Hinblick zur Frage, wie im Falle einer vermeinten Unzuständigkeit zur Entscheidung über ein Rechtsmittel vorzugehen ist, eine abschließende Klärung erfolgt. Außerdem wurde durch diesen verstärkten Senat nämlich für die weitere verwaltungsgerichtliche Judikatur verbindlich festgelegt, dass durch eine Zurückweisung eines Rechtsmittels über dieses Rechtsmittel endgültig abgesprochen worden ist. Folglich ist im Falle der Zurückweisung der Berufung gegen einen (im Sinne der zustellrechtlichen Vorschriften) zugestellten Bescheid (spätestens nach Ablauf der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen, den Gegenstand des Zurückweisungsverfahrens bildenden Bescheid) von dessen Verbindlichkeit dieses Zurückweisungsbescheids und somit zugleich vom Rechtskraftseintritt (und der damit verbundenen Unbekämpfbarkeit) des Bescheides, gegen welchen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden ist, auszugehen. Daher hat nach der zu dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierte) Zurückweisungsentscheidung wegen der Unzuständigkeit der (des) (tatsächlich unzuständigen) Behörde (Gerichts) auch zur Folge, dass die (das) zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Behörde (Gericht) nicht mehr befugt ist, über dieses Rechtsmittel zu entscheiden (vgl. ausdrücklich VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259). Wohl um dieser Konsequenz entgegen zu treten, ist nach dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats die (unzuständige) Behörde auch im Falle eines Beharrens des Berufungswerbers auf eine Entscheidung durch die unzuständige Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung befugt ist.Daher hat nach der zu dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierte) Zurückweisungsentscheidung wegen der Unzuständigkeit der (des) (tatsächlich unzuständigen) Behörde (Gerichts) auch zur Folge, dass die (das) zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Behörde (Gericht) nicht mehr befugt ist, über dieses Rechtsmittel zu entscheiden vergleiche ausdrücklich VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259). Wohl um dieser Konsequenz entgegen zu treten, ist nach dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats die (unzuständige) Behörde auch im Falle eines Beharrens des Berufungswerbers auf eine Entscheidung durch die unzuständige Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung befugt ist. Aus diesen Überlegungen legte der verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofs die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen sohin dahingehend aus, dass im Fall der Einbringung einer Berufung bei einer unzuständigen Behörde diese nur
zum Verweisen des Einschreiters an diese, nicht aber auch zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheids aufgrund des Vorliegens einer örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit befugt sei.Aus diesen Überlegungen legte der verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofs die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen sohin dahingehend aus, dass im Fall der Einbringung einer Berufung bei einer unzuständigen Behörde diese nur
Paragraph 6, AVG zur Weiterleitung der Berufung an die zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. zum Verweisen des Einschreiters an diese, nicht aber auch zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheids aufgrund des Vorliegens einer örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit befugt sei. Unter Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (vgl. VfSlg. 10.292/1984; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) ist daher davon auszugehen, dass diese Auslegung des Begriffs „Zurückweisung“ für alle ein Rechtsmittel zurückweisenden Zurückweisungsentscheidungen im Rahmen des öffentlichen Rechts verbindlich ist. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist, ist daher im Falle der (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierten) Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein unzuständiges Organ selbst das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Organ nur mehr dann zur Entscheidung dieses Rechtsmittels zuständig ist, wenn diese Zurückweisungsentscheidung wieder (sei es im Instanzenzug, sei es aufgrund einer die Rechtskraft durchbrechenden Entscheidung) aufgehoben worden ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).Unter Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache vergleiche VfSlg. 10.292 aus 1984,; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) ist daher davon auszugehen, dass diese Auslegung des Begriffs „Zurückweisung“ für alle ein Rechtsmittel zurückweisenden Zurückweisungsentscheidungen im Rahmen des öffentlichen Rechts verbindlich ist. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist, ist daher im Falle der (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierten) Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein unzuständiges Organ selbst das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Organ nur mehr dann zur Entscheidung dieses Rechtsmittels zuständig ist, wenn diese Zurückweisungsentscheidung wieder (sei es im Instanzenzug, sei es aufgrund einer die Rechtskraft durchbrechenden Entscheidung) aufgehoben worden ist vergleiche in diesem Sinne VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211). Durch diese Entscheidung des verstärkten Senats wurden aber natürlich auch viele Auslegungsfragen offen gelassen: So wurde nicht klargestellt, wie vorzugehen ist, wenn eine Behörde, an welche eine Berufung weitergeleitet worden ist, eine Behörde, welche zuvor schon die Berufung infolge Bejahung der eigenen Unzuständigkeit weiter geleitet hat, als zuständig erachtet, und deshalb an diese die Berufung wieder zurückübermittelt. Offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch, ob bzw. allenfalls unter welchen Umständen eine Behörde (bzw. nunmehr ein Gericht) 1) im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit oder 2) im Falle des Nichtbestehens einer bzw. eines für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Behörde oder Gerichts (und der damit verbundenen Unmöglichkeit zur Weiterleitung des Rechtsmittels
1 AVG) befugt sein könne, ein bei dieser Behörde bzw. diesem Gericht eingelangtes Rechtsmittel zurückzuweisen.Offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch, ob bzw. allenfalls unter welchen Umständen eine Behörde (bzw. nunmehr ein Gericht) 1) im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit oder 2) im Falle des Nichtbestehens einer bzw. eines für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Behörde oder Gerichts (und der damit verbundenen Unmöglichkeit zur Weiterleitung des Rechtsmittels
Paragraph 6, Absatz eins, AVG) befugt sein könne, ein bei dieser Behörde bzw. diesem Gericht eingelangtes Rechtsmittel zurückzuweisen. Auch wurden in diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht die Konstellationen der Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags bei der unzuständigen Behörde behandelt. Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht auch von der zu diesen Konstellationen ergangenen im Erkenntnis angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwSlg. 12.896 A/1989) (wie auch von anderen gleichgelagerten Entscheidungen wie etwa VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047), wonach bei einer Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags die unzuständige Behörde zur Antragszurückweisung befugt ist, abgegangen ist, könnte von der Zulässigkeit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in derartigen Konstellationen ausgegangen werden. Gegen diese Auslegung könnte nun aber eingewendet werden, da
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.