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{'item': 'VGW-172/V/042/3420/2015'}

Obsah (17)§ 120§ 28§ 25a§ 6§ 142§ 99§ 3§ 8Art. 83§ 18§ 184Art. 11§ 17Art. 130§ 38§ 62§ 63

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlVGW-172/V/042/3420/2015 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die B

§ 120Z 8 WTBG begangen zu haben, den

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, mit welchem Herr Mag. S. für schuldig befunden wurde, das Berufsvergehen

Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG begangen zu haben, den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 i.V.m. § 17 Vw

GVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Behandlung der Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, zuständig ist.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Behandlung der Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, zuständig ist. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem am 07.08.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Verwaltungsgericht Wien

§ 6AVG zuständigkeitshalber die Beschwerde des Herrn Mag.

S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates II der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, weitergeleitet.Mit dem am 07.08.2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Verwaltungsgericht Wien

Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber die Beschwerde des Herrn Mag. S. gegen den Bescheid des Disziplinarrates römisch zwei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 02.04.2014, Zahl: 44/12, weitergeleitet. Mit dem oa Bescheid wurde Herr Mag. S. durch den Disziplinarrat II der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

§ 120

Z 8 WTBG zu einer Geldbuße von EUR 2000,00 und

§ 142

WTBG zum Ersatz der mit EUR 300,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt.Mit dem oa Bescheid wurde Herr Mag. S. durch den Disziplinarrat römisch zwei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG zu einer Geldbuße von EUR 2000,00 und

Paragraph 142, WTBG zum Ersatz der mit EUR 300,00 bestimmten Verfahrenskosten verurteilt. In diesem Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I) zur Last gelegt, dass dieser im September 2012 gegenüber Herrn H. und der E. Ges.m.b.H. sich zu Unrecht darauf berufen habe, eine vom Alleinaktionär ausgestellte Vollmacht der A. AG (mit Sitz in Wien) zu besitzen, und der Beschwerdeführer im Namen dieser Gesellschaft deren Honorarforderungen gegenüber dem Klienten mündlich und mittels Email eingefordert habe, sowie dass der Beschwerdeführer schriftliche Vollmachten der A. AG (mit Sitz in Wien) und der A. R. Ges.m.b.H. (mit Sitz in R. in der Steiermark) vorgezeigt habe, obwohl er in Wahrheit von keiner der beiden Gesellschaften bevollmächtigt gewesen sei. Dagegen wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt II) vom Vorwurf, er habe sich am 18.12.2012 in einem von ihm unterfertigten Schreiben der A. R. Ges.m.b.H. zu Unrecht auf eine von dieser Gesellschaft ihm erteilte Vollmacht berufen, freigesprochen.In diesem Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch eins) zur Last gelegt, dass dieser im September 2012 gegenüber Herrn H. und der E. Ges.m.b.H. sich zu Unrecht darauf berufen habe, eine vom Alleinaktionär ausgestellte Vollmacht der A. AG (mit Sitz in Wien) zu besitzen, und der Beschwerdeführer im Namen dieser Gesellschaft deren Honorarforderungen gegenüber dem Klienten mündlich und mittels Email eingefordert habe, sowie dass der Beschwerdeführer schriftliche Vollmachten der A. AG (mit Sitz in Wien) und der A. R. Ges.m.b.H. (mit Sitz in R. in der Steiermark) vorgezeigt habe, obwohl er in Wahrheit von keiner der beiden Gesellschaften bevollmächtigt gewesen sei. Dagegen wurde der Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch zwei) vom Vorwurf, er habe sich am 18.12.2012 in einem von ihm unterfertigten Schreiben der A. R. Ges.m.b.H. zu Unrecht auf eine von dieser Gesellschaft ihm erteilte Vollmacht berufen, freigesprochen. Aus der Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde es als erwiesen angesehen hat, dass der Beschwerdeführer bei einer Besprechung am 17.09.2012 mit einem Vertreter eines Vertragspartners der A. AG, nämlich Herrn H., sich auf eine Generalvollmacht der A. AG vom 21.06.2012, welche am 22.06.2012 vom Aufsichtsrat dieser Gesellschaft widerrufen worden sei, berufen und diese auch vorgezeigt hat. Außerdem hat der Beschwerdeführer an diesem Tag sich anlässlich Geltendmachung von Honorarforderungen auch auf eine ihm erteilte Generalvollmacht der A. R. Ges.m.b.H. berufen. Noch am selben Tag sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail an Herrn H., in welcher der Beschwerdeführer mitteilte, über eine Generalvollmacht der A. AG zu verfügen, und machte er insbesondere in dieser Funktion die Begleichung einer Honorarforderung der A. AG geltend. Da der Beschwerdeführer sich sohin wissentlich fälschlich auf eine ihm nicht erteilte Vollmacht berufen habe, habe er das Berufsvergehen des § 120 Z 8 WTBG gesetzt.Aus der Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde es als erwiesen angesehen hat, dass der Beschwerdeführer bei einer Besprechung am 17.09.2012 mit einem Vertreter eines Vertragspartners der A. AG, nämlich Herrn H., sich auf eine Generalvollmacht der A. AG vom 21.06.2012, welche am 22.06.2012 vom Aufsichtsrat dieser Gesellschaft widerrufen worden sei, berufen und diese auch vorgezeigt hat. Außerdem hat der Beschwerdeführer an diesem Tag sich anlässlich Geltendmachung von Honorarforderungen auch auf eine ihm erteilte Generalvollmacht der A. R. Ges.m.b.H. berufen. Noch am selben Tag sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail an Herrn H., in welcher der Beschwerdeführer mitteilte, über eine Generalvollmacht der A. AG zu verfügen, und machte er insbesondere in dieser Funktion die Begleichung einer Honorarforderung der A. AG geltend. Da der Beschwerdeführer sich sohin wissentlich fälschlich auf eine ihm nicht erteilte Vollmacht berufen habe, habe er das Berufsvergehen des Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG gesetzt. Weiters wurde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer in einem mit 18.12.2012 datierten Schreiben einen Schriftsatz der A. R. Ges.m.b.H. an die Klientin dieser Gesellschaft, Frau K., handschriftlich mit „i.V.“ gekennzeichnet hatte, wobei der Beschwerdeführer im Kopf des Schreibens zudem als Sachbearbeiter des Schreibens aufgeschienen ist. Diese Fertigungsklausel wurde nicht als ein „Sich-ausdrückliches-Berufen“ auf eine Vollmacht eingestuft, und wurde der Beschwerdeführer daher vom diesbezüglichen Vorwurf eines Berufsvergehens freigesprochen. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.07.2014 eine Beschwerde, welche er bei der belangten Behörde einbrachte. In dieser Beschwerde gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass dieser von Dezember 2007 bis Juni 2012 Vorstand der A. AG gewesen sei. Darüber hinaus sei er ein Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen. Nach dem Juni 2012 sei er daher nur mehr ein Dienstnehmer dieser Gesellschaft gewesen, zumal dieses Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit der Beendigung der Vorstandsfunktion gekündigt worden sei. In dieser Funktion eines Dienstnehmers habe er die Aufgabe erhalten, Honorare einzutreiben. Mit dieser Beschwerde wurde das Beschwerdebegehren gestellt, „die gegenständliche Erkenntnis“ aufzuheben. In dieser Beschwerde erfolgten zudem nicht nur zu dem unter Spruchpunkt I) bestätigten Vorwurf, sondern auch zu dem unter Spruchpunkt II) freigesprochenen Vorwurf ausführliche Darlegungen, in welchen der Beschwerdeführer jeweils darlegte (siehe Punkt 5 der Beschwerde), dass er weder I) gegenüber Herrn H. oder der E. Ges.m.b.H. noch II) gegenüber Frau DI K. jemals festgestellt oder vorgegeben habe, von der A. AG bzw. der A. R. Ges.m.b.H. bevollmächtigt zu sein, und so etwas auch niemals im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten nicht mitgeteilt habe. Sohin ist davon auszugehen, dass mit dieser Beschwerde (in Einklang mit dem auch nach der Diktion der Anfechtungserklärung, deren Beschwerdeumfang nicht auf die Bekämpfung des Spruchpunkts I) des Disziplinarerkenntnisses beschränkt worden ist) sowohl gegen den Spruchpunkt I) als auch gegen den Spruchpunkt II) dieses Disziplinarerkenntnisses eine Beschwerde eingelegt worden ist.Mit dieser Beschwerde wurde das Beschwerdebegehren gestellt, „die gegenständliche Erkenntnis“ aufzuheben. In dieser Beschwerde erfolgten zudem nicht nur zu dem unter Spruchpunkt römisch eins) bestätigten Vorwurf, sondern auch zu dem unter Spruchpunkt römisch zwei) freigesprochenen Vorwurf ausführliche Darlegungen, in welchen der Beschwerdeführer jeweils darlegte (siehe Punkt 5 der Beschwerde), dass er weder römisch eins) gegenüber Herrn H. oder der E. Ges.m.b.H. noch römisch zwei) gegenüber Frau DI K. jemals festgestellt oder vorgegeben habe, von der A. AG bzw. der A. R. Ges.m.b.H. bevollmächtigt zu sein, und so etwas auch niemals im geschäftlichen Verkehr gegenüber Dritten nicht mitgeteilt habe. Sohin ist davon auszugehen, dass mit dieser Beschwerde (in Einklang mit dem auch nach der Diktion der Anfechtungserklärung, deren Beschwerdeumfang nicht auf die Bekämpfung des Spruchpunkts römisch eins) des Disziplinarerkenntnisses beschränkt worden ist) sowohl gegen den Spruchpunkt römisch eins) als auch gegen den Spruchpunkt römisch zwei) dieses Disziplinarerkenntnisses eine Beschwerde eingelegt worden ist. Diese Beschwerde wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt. In weiterer Folge wurde diese Beschwerde dem erkennenden Verwaltungsgericht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 05.08.2014

§ 6Abs.

1 AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet.In weiterer Folge wurde diese Beschwerde dem erkennenden Verwaltungsgericht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 05.08.2014

Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet. Laut dem erstinstanzlichen Akt, welcher sich mit den Daten des vom Landesverwaltungsgericht Wien beigeschafften Melderegisterauszuges deckt, verfügt Herr Mag. S. aktuell lediglich über einen einzigen Wohnsitz, welcher im Melderegister zugleich als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist. Dieser Wohnsitz liegt in Hi., H.-straße. Diese Adresse wird auch im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz als die Anschrift des Beschwerdeführers angeführt. Mit Anfrage des erkennenden Gerichts vom 24.09.2014 ersuchte das erkennende Gericht die belangte Behörde erstens um Darlegung, aufgrund welcher Sachverhalte Herr Mag. S. im Zeitraum seit dem 01.01.2000 Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewesen sei. Aus dem vorgelegten Akt sei nämlich ersichtlich, dass dieser bis zum 01.07.2012 bzw. bis zum 25.07.2012 Vorstand der A. AG gewesen sei. Es liege daher nahe, dass er bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund dieser Tätigkeit Kammermitglied gewesen ist. Seit dem 01.07.2012 bzw. dem 26.07.2012 müsse er aber, wenn er ab diesem Zeitpunkt weiterhin Kammermitglied (wenn auch ruhend gemeldet) gewesen sei, aufgrund eines anderen Umstands seine Kammermitgliedschaft begründet haben. Weiters wurde in diesem Schreiben bei der belangten Behörde angefragt, ob die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Kenntnis habe, wo seit 2000 die jeweiligen tatsächlichen Arbeitsorte des Beschwerdeführers gelegen seien, und ob es Indizien gebe, dass dieser seit dem 01.07.2012 eine unselbständige Tätigkeit, welche die Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder begründet, ausübe bzw. ausgeübt habe. Mit Schreiben vom 6.10.2014 teilte die belangte Behörde darauf dem erkennenden Gericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.10.1983 als Steuerberater und zudem seit dem 02.07.1991 als Wirtschaftsprüfer Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. Mit Bescheid vom 20.09.2011 sei dem Beschwerdeführer

§ 99Abs.

1 Z 2 WTBG per 23.09.2011 die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs und des Wirtschaftsprüferberufs vorläufig untersagt worden. Diese Suspendierung sei am 28.01.2013 in Rechtskraft erwachsen. Seit dem 18.05.2013 habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der belangten Behörde ruhend gemeldet. Es sei nicht bekannt, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Wirtschaftstreuhänder tätig gewesen ist. Für den Zeitraum zwischen dem 14.10.2010 und dem 28.01.2013 sei der belangten Behörde als Berufssitz des Beschwerdeführers die Adresse Wien, M.-Str., bekannt.Mit Schreiben vom 6.10.2014 teilte die belangte Behörde darauf dem erkennenden Gericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 05.10.1983 als Steuerberater und zudem seit dem 02.07.1991 als Wirtschaftsprüfer Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei. Mit Bescheid vom 20.09.2011 sei dem Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG per 23.09.2011 die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs und des Wirtschaftsprüferberufs vorläufig untersagt worden. Diese Suspendierung sei am 28.01.2013 in Rechtskraft erwachsen. Seit dem 18.05.2013 habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der belangten Behörde ruhend gemeldet. Es sei nicht bekannt, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Wirtschaftstreuhänder tätig gewesen ist. Für den Zeitraum zwischen dem 14.10.2010 und dem 28.01.2013 sei der belangten Behörde als Berufssitz des Beschwerdeführers die Adresse Wien, M.-Str., bekannt. Das Landesverwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landes Verwaltungsgerichts in den Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 B-VG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des § 3 AVG nach der Regelung des § 3 Z 1, 2 und 3 AVG.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Landes Verwaltungsgerichts in den Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und 3 B-VG mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Paragraph 3, AVG nach der Regelung des Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 AVG. § 3 AVG lautet wie folgt:Paragraph 3, AVG lautet wie folgt: „Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese„Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

  1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
  2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
  3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“ In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren handelt, sodass auch nicht das VStG (insbesondere nicht § 27 VStG) im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren handelt, sodass auch nicht das VStG (insbesondere nicht Paragraph 27, VStG) im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist. Zudem findet sich im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz auf Verfahren nach diesem Gesetz (insbesondere Disziplinarverfahren) keine Sonderregelung zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des als Rechtsmittelinstanz anzurufenden Landesverwaltungsgerichts. Genau genommen findet sich in diesem Gesetz überhaupt keine Bestimmung zum Beschwerdeverfahren vor den Landesverwaltungsgerichten. Somit ist die örtliche Zuständigkeit nach der Bestimmung des § 3 AVG zu ermitteln.Somit ist die örtliche Zuständigkeit nach der Bestimmung des Paragraph 3, AVG zu ermitteln. Fraglich ist im gegenständlichen Fall, auf welchen der in § 3 AVG angeführten örtlichen Zuständigkeitsgründe das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu beziehen ist. Fraglich ist im gegenständlichen Fall, auf welchen der in Paragraph 3, AVG angeführten örtlichen Zuständigkeitsgründe das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu beziehen ist. In Frage kommen auf den ersten Blick einerseits der Zuständigkeitsgrund „Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen“ (§ 3 Z 2 AVG) und andererseits der Zuständigkeitsgrund „Hauptwohnsitz“ (§ 3 Z 3 erster Anwendungsfall AVG) in Frage. In Frage kommen auf den ersten Blick einerseits der Zuständigkeitsgrund „Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen“ (Paragraph 3, Ziffer 2, AVG) und andererseits der Zuständigkeitsgrund „Hauptwohnsitz“ (Paragraph 3, Ziffer 3, erster Anwendungsfall AVG) in Frage. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien sprechen mehrere Überlegungen gegen die Annahme, dass für das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Zuständigkeitsgrund des § 3 Z 2 AVG maßgeblich ist.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien sprechen mehrere Überlegungen gegen die Annahme, dass für das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Zuständigkeitsgrund des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG maßgeblich ist. Zu diesem Ergebnis gelangt man insbesondere bei Vornahme einer bloßen Wortinterpretation dieser Bestimmung. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich lediglich erstens „auf den Betrieb eines Unternehmens“ und zweitens „auf den Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit“. Wenngleich man beim flüchtigen Lesen annehmen könnte, dass der zweite Bezugspunkt nur „eine dauernde Tätigkeit“ (und daher nicht „der Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit“) ist, gebietet schon der Umstand, dass die Wendung „sonstigen dauernden Tätigkeit“ im Genetiv steht und auch diese Wendung vom Prädikat „beziehen“ erfasst wird, dass die Wendung „sonstigen dauernden Tätigkeit“ der Genetiv zum Wort „Betrieb“ ist. Daraus ergibt sich, dass nur in Verfahren, deren Verfahrensgegenstand ein „Betrieb“, daher eine insofern stets dauerhafte Tätigkeit ist, der Zuständigkeitsgrund des § 3 Z 2 AVG zur Anwendung gelangen kann.Zu diesem Ergebnis gelangt man insbesondere bei Vornahme einer bloßen Wortinterpretation dieser Bestimmung. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich lediglich erstens „auf den Betrieb eines Unternehmens“ und zweitens „auf den Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit“. Wenngleich man beim flüchtigen Lesen annehmen könnte, dass der zweite Bezugspunkt nur „eine dauernde Tätigkeit“ (und daher nicht „der Betrieb einer sonstigen dauernden Tätigkeit“) ist, gebietet schon der Umstand, dass die Wendung „sonstigen dauernden Tätigkeit“ im Genetiv steht und auch diese Wendung vom Prädikat „beziehen“ erfasst wird, dass die Wendung „sonstigen dauernden Tätigkeit“ der Genetiv zum Wort „Betrieb“ ist. Daraus ergibt sich, dass nur in Verfahren, deren Verfahrensgegenstand ein „Betrieb“, daher eine insofern stets dauerhafte Tätigkeit ist, der Zuständigkeitsgrund des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG zur Anwendung gelangen kann. In diesem Sinne legt auch der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des § 3 Z 2 AVG aus. In diesem Sinne legt auch der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG aus. So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 18.3.1994, Zl. 90/12/0113, aus wie folgt: „Unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt die beschwerdeführende Partei vor, das Sonderabfallgesetz regle nicht, welche Behörde zur Durchführung des Verfahrens nach § 7 Abs. 3 leg. cit. über Antrag oder von Amts wegen sachlich und örtlich zuständig sei. Damit sei nach § 2 AVG 1950 in Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig. Für die ÖRTLICHE Zuständigkeit sei § 3 AVG 1950 maßgebend. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, daß § 7 Abs. 3 SAG zwischen einer auf Antrag ergehenden und einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung unterscheide. Der Bundesgesetzgeber habe jedoch für den zuletzt genannten Fall keine gesonderte Zuständigkeitsbestimmung getroffen, sodaß auch dafür § 3 AVG 1950 anzuwenden sei. Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, die importierten Waren seien für den Betrieb des Unternehmens in X bestimmt gewesen, weshalb § 3 lit. b AVG 1950 anzuwenden gewesen sei, was die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y (und nicht die der tatsächlich als Behörde erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) begründet habe. Auch wenn diese Auslegung des § 3 lit. b AVG 1950 nicht zutreffend sein sollte, ergebe sich auch bei Anwendung des § 3 lit. c AVG 1950 im Beschwerdefall die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y, richte sich nach dieser Bestimmung doch die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Beteiligten. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, daß diese Auslegung dem Sinn und Zweck einer raschen Entscheidung nach § 7 Abs. 3 letzter Satz SAG nicht entspreche. Im Interesse einer eindeutigen Festlegung von Zuständigkeiten könne aber in einem Rechtsstaat eine gesetzliche Bestimmung nicht so ausgelegt werden, daß sie entgegen ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck auch den gegebenen praktischen Bedürfnissen gerecht werde.„Unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt die beschwerdeführende Partei vor, das Sonderabfallgesetz regle nicht, welche Behörde zur Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. über Antrag oder von Amts wegen sachlich und örtlich zuständig sei. Damit sei nach Paragraph 2, AVG 1950 in Angelegenheiten der Bundesverwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) und in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig. Für die ÖRTLICHE Zuständigkeit sei Paragraph 3, AVG 1950 maßgebend. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, daß Paragraph 7, Absatz 3, SAG zwischen einer auf Antrag ergehenden und einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung unterscheide. Der Bundesgesetzgeber habe jedoch für den zuletzt genannten Fall keine gesonderte Zuständigkeitsbestimmung getroffen, sodaß auch dafür Paragraph 3, AVG 1950 anzuwenden sei. Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, die importierten Waren seien für den Betrieb des Unternehmens in römisch zehn bestimmt gewesen, weshalb Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 anzuwenden gewesen sei, was die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y (und nicht die der tatsächlich als Behörde erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) begründet habe. Auch wenn diese Auslegung des Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 nicht zutreffend sein sollte, ergebe sich auch bei Anwendung des Paragraph 3, Litera c, AVG 1950 im Beschwerdefall die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y, richte sich nach dieser Bestimmung doch die örtliche Zuständigkeit zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Beteiligten. Die beschwerdeführende Partei verkenne nicht, daß diese Auslegung dem Sinn und Zweck einer raschen Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz SAG nicht entspreche. Im Interesse einer eindeutigen Festlegung von Zuständigkeiten könne aber in einem Rechtsstaat eine gesetzliche Bestimmung nicht so ausgelegt werden, daß sie entgegen ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck auch den gegebenen praktischen Bedürfnissen gerecht werde. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Zutreffend sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, daß das SAG keine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das Verfahren nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 SAG enthält (vgl. aber nunmehr die ausdrückliche Regelung des § 37 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz). Die örtliche Zuständigkeit ist daher im Beschwerdefall nach § 3 AVG zu bestimmen.Zutreffend sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, daß das SAG keine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, SAG enthält vergleiche aber nunmehr die ausdrückliche Regelung des Paragraph 37, Absatz 5, Abfallwirtschaftsgesetz). Die örtliche Zuständigkeit ist daher im Beschwerdefall nach Paragraph 3, AVG zu bestimmen. Die beschwerdeführende Partei geht zunächst davon aus, daß § 3 lit. b AVG 1950 anzuwenden ist. Trifft dies zu, dann kommt die von der belangten Behörde für ihre Rechtsauffassung herangezogene Bestimmung des § 3 lit. c AVG 1950 schon deshalb nicht in Betracht, weil lit. b als speziellere Vorschrift der lit. c (arg.: in sonstigen Sachen) vorgeht.Die beschwerdeführende Partei geht zunächst davon aus, daß Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 anzuwenden ist. Trifft dies zu, dann kommt die von der belangten Behörde für ihre Rechtsauffassung herangezogene Bestimmung des Paragraph 3, Litera c, AVG 1950 schon deshalb nicht in Betracht, weil Litera b, als speziellere Vorschrift der Litera c, (arg.: in sonstigen Sachen) vorgeht. Auch wenn das SAG keine ausdrückliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das hier zu beurteilende Verfahren enthält, ist es zur Auslegung des § 3 lit. b AVG 1950 heranzuziehen: Denn die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder sonstige dauernde Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Angelegenheit war die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Sendung, über die am
  4. September 1989 ein Zollverfahren durchzuführen war, entgegen ihrer Deklarierung als Sonderabfall im Sinne des SAG zu werten war oder nicht. Diese Frage ist aber eine solche des materiellen Rechtes, die anhand des SAG zu beurteilen ist.Auch wenn das SAG keine ausdrückliche Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für das hier zu beurteilende Verfahren enthält, ist es zur Auslegung des Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 heranzuziehen: Denn die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder sonstige dauernde Tätigkeiten bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit. Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Angelegenheit war die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Sendung, über die am
  5. September 1989 ein Zollverfahren durchzuführen war, entgegen ihrer Deklarierung als Sonderabfall im Sinne des SAG zu werten war oder nicht. Diese Frage ist aber eine solche des materiellen Rechtes, die anhand des SAG zu beurteilen ist. Das Verfahren nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 SAG bezieht sich jedoch weder auf den Betrieb eines Unternehmens noch eine sonstige dauernde Tätigkeit. Aus der Systematik der genannten Bestimmungen des SAG ergibt sich vielmehr, daß sich das amtswegige (über Veranlassung der Zollbehörde) einzuleitende und durchzuführende Verfahren ausschließlich auf eine bestimmte Sendung bezieht, die Gegenstand eines Zollverfahrens ist. Zu klären ist die jeweils für das weitere Vorgehen im durchzuführenden Zollverfahren bedeutsame strittige (Vor)Frage, ob Sonderabfall vorliegt oder nicht. Wird das Vorliegen der Sonderabfalleigenschaft von der zuständigen (Fach)Behörde im Verfahren nach § 7 Abs. 3 SAG bejaht, hat dies die Bewilligungspflicht nach dem SAG (vgl. §§ 9 ff) für die Ein-, Aus- und Durchfuhr zur Folge, deren Erfüllung die Zollbehörde durch Verlangen entsprechender Nachweise (§ 52 Abs. 4 Zollgesetz) im Zollverfahren (das das Verfahren nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 SAG ausgelöst hat) zu prüfen hat und die somit eine Voraussetzung für die Abfertigung sind.Das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, SAG bezieht sich jedoch weder auf den Betrieb eines Unternehmens noch eine sonstige dauernde Tätigkeit. Aus der Systematik der genannten Bestimmungen des SAG ergibt sich vielmehr, daß sich das amtswegige (über Veranlassung der Zollbehörde) einzuleitende und durchzuführende Verfahren ausschließlich auf eine bestimmte Sendung bezieht, die Gegenstand eines Zollverfahrens ist. Zu klären ist die jeweils für das weitere Vorgehen im durchzuführenden Zollverfahren bedeutsame strittige (Vor)Frage, ob Sonderabfall vorliegt oder nicht. Wird das Vorliegen der Sonderabfalleigenschaft von der zuständigen (Fach)Behörde im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, SAG bejaht, hat dies die Bewilligungspflicht nach dem SAG vergleiche Paragraphen 9, ff) für die Ein-, Aus- und Durchfuhr zur Folge, deren Erfüllung die Zollbehörde durch Verlangen entsprechender Nachweise (Paragraph 52, Absatz 4, Zollgesetz) im Zollverfahren (das das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, SAG ausgelöst hat) zu prüfen hat und die somit eine Voraussetzung für die Abfertigung sind. Da das amtswegige Verfahren nach dem SAG nur durch diesen besonderen Anlaß (Bedenken einer Zollbehörde im Zuge des von ihr durchzuführenden Zollverfahrens) ausgelöst wird, nur diesen Anlaßfall erfaßt und mit dem Zollverfahren untrennbar verbunden ist, ist die Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit nach § 3 lit. b AVG 1950 nicht gegeben.“Da das amtswegige Verfahren nach dem SAG nur durch diesen besonderen Anlaß (Bedenken einer Zollbehörde im Zuge des von ihr durchzuführenden Zollverfahrens) ausgelöst wird, nur diesen Anlaßfall erfaßt und mit dem Zollverfahren untrennbar verbunden ist, ist die Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit nach Paragraph 3, Litera b, AVG 1950 nicht gegeben.“ Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auf den konkreten, aus dem angewendeten Materiengesetz zu erschließenden Verfahrensgegenstand im jeweiligen Verwaltungsverfahren ab. Wenn aus der Bestimmung des Materiengesetzes zu folgern ist, dass dieses den „Betrieb einer dauernden Tätigkeit“ (wie etwa einer durchgehenden unternehmerischen Tätigkeit) zum Gegenstand hat, findet (sofern nicht ein Fall des Vorliegens der Zuständigkeitsnorm des § 3 1 Z 1 AVG vorliegt) die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 AVG Anwendung. In allen übrigen Fällen ist (sofern nicht ein Fall des Vorliegens der Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 1 AVG vorliegt) die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 3 AVG maßgeblich.Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit auf den konkreten, aus dem angewendeten Materiengesetz zu erschließenden Verfahrensgegenstand im jeweiligen Verwaltungsverfahren ab. Wenn aus der Bestimmung des Materiengesetzes zu folgern ist, dass dieses den „Betrieb einer dauernden Tätigkeit“ (wie etwa einer durchgehenden unternehmerischen Tätigkeit) zum Gegenstand hat, findet (sofern nicht ein Fall des Vorliegens der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, 1 Ziffer eins, AVG vorliegt) die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG Anwendung. In allen übrigen Fällen ist (sofern nicht ein Fall des Vorliegens der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer eins, AVG vorliegt) die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG maßgeblich. Der Gegenstand des gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf eine bestimmte, von der erstinstanzlichen Behörde als Verstoß gegen § 120 Z 8 WTBG gewertete Handlungen des Beschwerdeführers. Schon der Umstand, dass sohin der Verfahrensgegenstand kein „Betrieb“, sondern bestimmte an zwei bestimmten Tagen gesetzte einmalige konkrete Einzelhandlungen sind, indiziert, dass auf dieses Verfahren nicht die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 AVG Anwendung findet.Der Gegenstand des gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ist ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf eine bestimmte, von der erstinstanzlichen Behörde als Verstoß gegen Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG gewertete Handlungen des Beschwerdeführers. Schon der Umstand, dass sohin der Verfahrensgegenstand kein „Betrieb“, sondern bestimmte an zwei bestimmten Tagen gesetzte einmalige konkrete Einzelhandlungen sind, indiziert, dass auf dieses Verfahren nicht die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG Anwendung findet. Erhärtet wird dies auch bei Beachtung der von der erstinstanzlichen Behörde als übertreten angenommenen materiellen Gesetzesnorm.

§ 120

Z 8 WTBG begeht ein Normadressat dieser Bestimmung ein Berufsvergehen, wenn dieser sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft. Offenkundig ist sohin stets der Gegenstand eines Verfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des § 120 Z 8 WTBG eine jeweils einmalige konkrete Einzelhandlung (und sohin kein Betrieb einer dauerhaften Tätigkeit, wie dies etwa eine unternehmerische Tätigkeit darstellt). Schon aus diesem Grund ist in Disziplinarverfahren nach dem WTBG von der Beachtlichkeit der Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 3 AVG auszugehen.

Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG begeht ein Normadressat dieser Bestimmung ein Berufsvergehen, wenn dieser sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft. Offenkundig ist sohin stets der Gegenstand eines Verfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG eine jeweils einmalige konkrete Einzelhandlung (und sohin kein Betrieb einer dauerhaften Tätigkeit, wie dies etwa eine unternehmerische Tätigkeit darstellt). Schon aus diesem Grund ist in Disziplinarverfahren nach dem WTBG von der Beachtlichkeit der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG auszugehen. Dass dem § 120 Z 8 WTBG nur dieses Verständnis unterlegt werden kann, ergibt zudem aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

§ 8Abs. 3 WTBG auch ausschließlich (und sohin auch nur teilweise) unselbständig tätig sein kann (vgl. Vw

GH 25.2.2004, 2003/04/0148). Es ist daher durchaus möglich, dass ein Kammermitglied als Bediensteter unterschiedlicher Unternehmen, welche auch in unterschiedlichen Bundesländern liegen können, Disziplinarübertretungen nach dem WTBG setzt. Da diesfalls das Kammermitglied erstens stets als unselbständig Beschäftigter, und daher niemals als Unternehmer handelt, und zudem dieser diesfalls im Regelfall auch an unterschiedlichen Beschäftigungsorten die jeweiligen Disziplinarübertretungen setzt, liegt es nahe, dass dieser Beschuldigte bei Annahme, dass auf Disziplinarübertretungen

§ 120

WTBG die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 2 WTBG Anwendung findet, diese Übertretungen in verschiedenen Bundesländern als „unternehmerische oder dauernde Tätigkeit“ i.S.d. § 3 Z 2 AVG gesetzt hat. Dass dem Paragraph 120, Ziffer 8, WTBG nur dieses Verständnis unterlegt werden kann, ergibt zudem aus dem Umstand, dass ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Paragraph 8, Absatz 3, WTBG auch ausschließlich (und sohin auch nur teilweise) unselbständig tätig sein kann vergleiche VwGH 25.2.2004, 2003/04/0148). Es ist daher durchaus möglich, dass ein Kammermitglied als Bediensteter unterschiedlicher Unternehmen, welche auch in unterschiedlichen Bundesländern liegen können, Disziplinarübertretungen nach dem WTBG setzt. Da diesfalls das Kammermitglied erstens stets als unselbständig Beschäftigter, und daher niemals als Unternehmer handelt, und zudem dieser diesfalls im Regelfall auch an unterschiedlichen Beschäftigungsorten die jeweiligen Disziplinarübertretungen setzt, liegt es nahe, dass dieser Beschuldigte bei Annahme, dass auf Disziplinarübertretungen

Paragraph 120, WTBG die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 2, WTBG Anwendung findet, diese Übertretungen in verschiedenen Bundesländern als „unternehmerische oder dauernde Tätigkeit“ i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG gesetzt hat. Genau solch eine Konstellation liegt im Übrigen auch im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis vor, zumal diesem Disziplinarerkenntnis zwei Disziplinarübertretungsvorwürfe zugrunde liegen. Der zu Spruchpunkt I) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. AG, welche ihren Sitz in Wien hat. Der zu Spruchpunkt II) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. R. Ges.m.b.H., deren Unternehmenssitz in der Steiermark lag, zum Gegenstand. Genau solch eine Konstellation liegt im Übrigen auch im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis vor, zumal diesem Disziplinarerkenntnis zwei Disziplinarübertretungsvorwürfe zugrunde liegen. Der zu Spruchpunkt römisch eins) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. AG, welche ihren Sitz in Wien hat. Der zu Spruchpunkt römisch zwei) dieses Disziplinarerkenntnisses behandelte Schuldvorwurf hat ein Handeln des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als unselbständig Bediensteter der A. R. Ges.m.b.H., deren Unternehmenssitz in der Steiermark lag, zum Gegenstand. Wenn man daher annimmt, dass die Zuständigkeit des zur Behandlung einer Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis

§ 120WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts aufgrund der Bestimmung des § 17 Vw

GVG i.V.m. § 3 Z 2 AVG nach der Ort der unternehmerischen oder dauernden Tätigkeit, in deren Bereich die jeweilige Disziplinarübertretung gesetzt worden ist, zu ermitteln ist, wäre zur Entscheidung über die Beschwerde des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis einerseits das Verwaltungsgericht Wien (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt I), und andererseits das Landesverwaltungsgericht Steiermark (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt II) zuständig. Schon diese dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Konsequenz legt es nahe, ein disziplinäres Handeln i.S.d. § 120 WTBG nicht (unter extremer Anspannung des möglichen Wortsinns) als ein unternehmerisches Handeln oder als eine „dauernde Tätigkeit“ i.S.d. § 3 Z 2 AVG auszulegen.Wenn man daher annimmt, dass die Zuständigkeit des zur Behandlung einer Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis

Paragraph 120, WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG nach der Ort der unternehmerischen oder dauernden Tätigkeit, in deren Bereich die jeweilige Disziplinarübertretung gesetzt worden ist, zu ermitteln ist, wäre zur Entscheidung über die Beschwerde des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis einerseits das Verwaltungsgericht Wien (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins), und andererseits das Landesverwaltungsgericht Steiermark (nämlich hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei) zuständig. Schon diese dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Konsequenz legt es nahe, ein disziplinäres Handeln i.S.d. Paragraph 120, WTBG nicht (unter extremer Anspannung des möglichen Wortsinns) als ein unternehmerisches Handeln oder als eine „dauernde Tätigkeit“ i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG auszulegen. Da aber ohnehin bei Zugrundelegung der oa Ausführungen der Gesetzesmaterialien ein strafbares Handeln nicht als eine unternehmerische bzw. dauernde Tätigkeit i.S.d. § 3 Z 2 AVG einzustufen ist, und auch bei Zugrundelegung der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu § 3 Z 2 AVG ein strafbares Handeln nicht als ein unternehmerisches Handeln i.S.d. § 3 Z 2 AVG zu qualifizieren ist, und da zudem auch der bloße Wortsinn dieser Bestimmung des § 3 Z 2 AVG solch eine Auslegung nicht nahe legt, sprechen die überwiegenden Argumente für die Auslegung, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts nicht die Bestimmung des § 17 VwGVG i.V.m. § 3 Z 2 AVG, sondern die Bestimmung des § 17 VwGVG i.V.m. § 3 Z 3 AVG maßgebend ist. Da aber ohnehin bei Zugrundelegung der oa Ausführungen der Gesetzesmaterialien ein strafbares Handeln nicht als eine unternehmerische bzw. dauernde Tätigkeit i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG einzustufen ist, und auch bei Zugrundelegung der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 3, Ziffer 2, AVG ein strafbares Handeln nicht als ein unternehmerisches Handeln i.S.d. Paragraph 3, Ziffer 2, AVG zu qualifizieren ist, und da zudem auch der bloße Wortsinn dieser Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG solch eine Auslegung nicht nahe legt, sprechen die überwiegenden Argumente für die Auslegung, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Landesverwaltungsgerichts nicht die Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG, sondern die Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG maßgebend ist. Sohin ist für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts die Zuständigkeitsnorm des § 3 Z 3 AVG maßgeblich. Nach dieser Bestimmung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen, in welchen die relevante Verfahrenspartei in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügt, nach dem deren Hauptwohnsitz.Sohin ist für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG maßgeblich. Nach dieser Bestimmung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen, in welchen die relevante Verfahrenspartei in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfügt, nach dem deren Hauptwohnsitz. Im gegenständlichen Fall ist die für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebliche Partei der Beschuldigte, daher Herr Mag. S.. Laut den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen, welche sich mit den Daten des vom Landesverwaltungsgericht Wien beigeschafften Melderegisterauszug und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz decken, verfügt dieser aktuell lediglich über einen einzigen Wohnsitz, welcher im Melderegister zugleich als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist. Dieser Wohnsitz liegt in Hi., H.-straße. Sohin ist nach diesem örtlichen Anknüpfungspunkt die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zu ermitteln. Da dieser Ort in Niederösterreich liegt, ist sohin für das gegenständliche Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig. Das Verwaltungsgericht Wien folgt daher nicht der Auslegung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarerkenntnis

§ 120WTBG zu entscheiden hat, die Bestimmung des § 122 Abs.

2 WTBG maßgebend ist. Das Verwaltungsgericht Wien folgt daher nicht der Auslegung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarerkenntnis

Paragraph 120, WTBG zu entscheiden hat, die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG maßgebend ist. § 122 WTBG lautet wie folgt:Paragraph 122, WTBG lautet wie folgt: „

(1)Der Disziplinarrat hat aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter mit Sitz bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Senatsvorsitzenden und ihren Stellvertretern, den Beiräten und der erforderlichen Zahl von Ersatzbeiräten zu bestehen. Der Disziplinarrat hat in Senaten, die aus vier Mitgliedern zusammengesetzt sind, zu verhandeln und zu entscheiden. Bei jeder Landesstelle ist ein Senat einzurichten.
(2)Die örtliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Berufssitz, besteht ein solcher im Bundesgebiet nicht, nach dem Hauptwohnsitz des Angezeigten. Besteht weder ein Berufssitz noch ein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist der bei der Landesstelle Wien eingerichtete Senat örtlich zuständig.
(3)Sind am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens

Abs. 2 zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.“

(3)Sind am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mehrere Senate eingerichtet und wäre einer von ihnen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens

Absatz 2, zuständig, dann bestimmt der Zeitpunkt deren Einlangens in abwechselnder Reihenfolge die Zuständigkeit eines dieser Senate zur Behandlung der Angelegenheit.“ Durch die Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG, welcher im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG die Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG als lex specialis voran geht, wird offenkundig nur die Zuständigkeit der zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständigen (daher in erster Instanz entscheidenden) Behörden geregelt. Nicht einmal andeutungsweise ist dieser Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG (wie auch der Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG) zu entnehmen, dass durch diese auch eine Zuständigkeitsregelung für die Ermittlung des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen einen aufgrund des § 120 WTBG erlassenen Bescheid entscheidungszuständig ist, erfolgen sollte. Durch die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG, welcher im Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG als lex specialis voran geht, wird offenkundig nur die Zuständigkeit der zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens zuständigen (daher in erster Instanz entscheidenden) Behörden geregelt. Nicht einmal andeutungsweise ist dieser Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG (wie auch der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG) zu entnehmen, dass durch diese auch eine Zuständigkeitsregelung für die Ermittlung des Landesverwaltungsgerichts, welches über eine Beschwerde gegen einen aufgrund des Paragraph 120, WTBG erlassenen Bescheid entscheidungszuständig ist, erfolgen sollte. Schon aufgrund des Umstands, dass

Art. 83Abs.

2 i.V.m. Art. 18 B-VG und des durch diese Bestimmungen verbürgten Grundrechts auf den gesetzlichen Richter hoheitliche Zuständigkeitsregelungen (wie etwa gesetzliche Instanzenzüge) eindeutig geregelt sei müssen, und bei Zuständigkeitsregelungen die Zulässigkeit der Annahme einer planwidrigen Lücke grundsätzlich unzulässig ist, vermag aus dieser Bestimmung des § 122 Abs. 2 und 3 WTBG nicht auf das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG geschlossen zu werden. Schon aufgrund des Umstands, dass

Artikel 83

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, B-VG und des durch diese Bestimmungen verbürgten Grundrechts auf den gesetzlichen Richter hoheitliche Zuständigkeitsregelungen (wie etwa gesetzliche Instanzenzüge) eindeutig geregelt sei müssen, und bei Zuständigkeitsregelungen die Zulässigkeit der Annahme einer planwidrigen Lücke grundsätzlich unzulässig ist, vermag aus dieser Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2 und 3 WTBG nicht auf das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG geschlossen zu werden. Aus einer gesetzlichen Bestimmung, welche ausdrücklich nur als lex specialis für eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung zur Ermittlung der in erster Instanz entscheidungsbefugten Behörde formuliert (und konzipiert) ist, verbietet es daher schon die Vorgabe des Art. 18 Abs. 2 B-VG, im Falle einer Gesetzeslage, durch welche bei Zugrundelegung der Wortinterpretation eindeutig und unzweifelhaft eine Regelung der Zuständigkeit für die Rechtsmittelinstanz getroffen worden ist, die Nichtbeachtlichkeit dieser eindeutigen Gesetzeslage anzunehmen.

§ 18Abs.

2 B-VG sind nämlich die Zuständigkeiten „auf Grund der Gesetze“ wahrzunehmen. Wenn es derartige Gesetze gibt, verbleibt für die Annahme, dass diese Gesetzes im Interpretationswege nicht zu beachten sind, kein Raum (vgl. zumindest konkludent in diesem Sinn Rill, Bundesverfassungsrechtskommentar, Art. 18 B-VG [2001] Rz 52ff, welcher - zudem nur in einem beschränkten Ausmaß - die interpretative Auslegung nicht ausreichend determinierter gesetzlicher Zuständigkeitsnormen als zulässig erachtet).Aus einer gesetzlichen Bestimmung, welche ausdrücklich nur als lex specialis für eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung zur Ermittlung der in erster Instanz entscheidungsbefugten Behörde formuliert (und konzipiert) ist, verbietet es daher schon die Vorgabe des Artikel 18, Absatz 2, B-VG, im Falle einer Gesetzeslage, durch welche bei Zugrundelegung der Wortinterpretation eindeutig und unzweifelhaft eine Regelung der Zuständigkeit für die Rechtsmittelinstanz getroffen worden ist, die Nichtbeachtlichkeit dieser eindeutigen Gesetzeslage anzunehmen.

Paragraph 18, Absatz 2, B-VG sind nämlich die Zuständigkeiten „auf Grund der Gesetze“ wahrzunehmen. Wenn es derartige Gesetze gibt, verbleibt für die Annahme, dass diese Gesetzes im Interpretationswege nicht zu beachten sind, kein Raum vergleiche zumindest konkludent in diesem Sinn Rill, Bundesverfassungsrechtskommentar, Artikel 18, B-VG [2001] Rz 52ff, welcher - zudem nur in einem beschränkten Ausmaß - die interpretative Auslegung nicht ausreichend determinierter gesetzlicher Zuständigkeitsnormen als zulässig erachtet). Dazu kommt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG auch im Hinblick auf die Zuweisung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarkenntnis

§ 120

WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts als verfassungskonform, und daher nicht als unsachlich i.S.d. Art. 7 AVG, einzustufen ist. Dazu kommt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG auch im Hinblick auf die Zuweisung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarkenntnis

Paragraph 120, WTBG zuständigen Landesverwaltungsgerichts als verfassungskonform, und daher nicht als unsachlich i.S.d. Artikel 7, AVG, einzustufen ist. In Anbetracht des Umstands, dass mit der örtlichen Lage des Berufsitzes

§ 184Abs.

2 WTBG auch bestimmt wird, welchem Wahlkreis eine von einem Kammermitglied bei einer Wahl abgegebene Stimme zugerechnet wird, und da es zudem grundsätzlich anzunehmen ist, dass ein Kammermitglied in erster Linie die Leistung der Landesstelle i.S.d. § 154 WTBG, in deren Zuständigkeitsbereich der Berufssitz dieses Kammermitglieds liegt, in Anspruch nimmt, erscheint es nicht unsachlich, auch die Zuständigkeit des jeweiligen Senats des Disziplinarrats für ein gegen ein Kammermitglied geführte Disziplinarverfahren von der örtlichen Lage des Berufssitzes dieses Kammermitglieds abhängig zu machen. Zudem kann angenommen werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mitglieder des Senats des Disziplinarrats des Bundeslands, in welchem der Berufssitz eines Kammermitglieds liegt, am meisten mit den für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhänders, der in diesem Wahlkreis seinen Berufssitz hat, relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut sind.In Anbetracht des Umstands, dass mit der örtlichen Lage des Berufsitzes

Paragraph 184, Absatz 2, WTBG auch bestimmt wird, welchem Wahlkreis eine von einem Kammermitglied bei einer Wahl abgegebene Stimme zugerechnet wird, und da es zudem grundsätzlich anzunehmen ist, dass ein Kammermitglied in erster Linie die Leistung der Landesstelle i.S.d. Paragraph 154, WTBG, in deren Zuständigkeitsbereich der Berufssitz dieses Kammermitglieds liegt, in Anspruch nimmt, erscheint es nicht unsachlich, auch die Zuständigkeit des jeweiligen Senats des Disziplinarrats für ein gegen ein Kammermitglied geführte Disziplinarverfahren von der örtlichen Lage des Berufssitzes dieses Kammermitglieds abhängig zu machen. Zudem kann angenommen werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mitglieder des Senats des Disziplinarrats des Bundeslands, in welchem der Berufssitz eines Kammermitglieds liegt, am meisten mit den für die Ausübung eines Wirtschaftstreuhänders, der in diesem Wahlkreis seinen Berufssitz hat, relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut sind. All diese sachlichen Überlegungen, welche

Art. 11Abs.

2 B-VG eine Sonderregelung zur grundsätzlichen (erst-)behördlichen Zuständigkeitsnorm des § 3 AVG gerechtfertigt erscheinen lassen können, sind nun aber für die Frage der Ermittlung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse zuständigen Landesverwaltungsgerichts völlig unmaßgeblich. All diese sachlichen Überlegungen, welche

Artikel 11

, Absatz 2, B-VG eine Sonderregelung zur grundsätzlichen (erst-)behördlichen Zuständigkeitsnorm des Paragraph 3, AVG gerechtfertigt erscheinen lassen können, sind nun aber für die Frage der Ermittlung der Zuständigkeit des zur Entscheidung über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse zuständigen Landesverwaltungsgerichts völlig unmaßgeblich. Weder vermag im Falle, dass der Wohnsitz eines Kammermitglieds in einem anderen Bundesland als dessen Berufssitz i.S.d. § 12 WTBG liegt, angenommen werden, dass das Landesverwaltungsgericht am Ort des Betriebssitzes eher mit den für die Ausübung dieses Wirtschaftstreuhänders relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Auch sind die Richter eines Landesverwaltungsgerichts (grundsätzlich) nicht auch Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, sodass auch das Argument, dass die demokratische Legitimation von (insbesondere in Disziplinarverfahren eingesetzten) Kammerfunktionären am höchsten im Hinblick auf die Kammermitglieder, die aus demselben Wahlkreis i.S.d. § 183 WTBG als die Kammerfunktionäre stammen, ist, auf die Richter eines Landesverwaltungsgerichts nicht übertragen werden können.Weder vermag im Falle, dass der Wohnsitz eines Kammermitglieds in einem anderen Bundesland als dessen Berufssitz i.S.d. Paragraph 12, WTBG liegt, angenommen werden, dass das Landesverwaltungsgericht am Ort des Betriebssitzes eher mit den für die Ausübung dieses Wirtschaftstreuhänders relevanten örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Auch sind die Richter eines Landesverwaltungsgerichts (grundsätzlich) nicht auch Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, sodass auch das Argument, dass die demokratische Legitimation von (insbesondere in Disziplinarverfahren eingesetzten) Kammerfunktionären am höchsten im Hinblick auf die Kammermitglieder, die aus demselben Wahlkreis i.S.d. Paragraph 183, WTBG als die Kammerfunktionäre stammen, ist, auf die Richter eines Landesverwaltungsgerichts nicht übertragen werden können. Wenngleich es wohl Gründe gibt, welche

Art. 11Abs.

2 B-VG im Hinblick auf die Zuständigkeit des zur Führung des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens wegen Übertretungen

§ 120

WTGB eine von § 3 AVG abweichende Sonderregelung „erforderlich“ erscheinen lassen können, so findet sich dagegen kein Argument, dass eine von § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG abweichende Regelung, wonach nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. 12 WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

§ 120WTBG zuständig ist, „erforderlich“ i.S.d.

der Vorgabe des Art. 136 Abs. 2 B-VG ist. Wenngleich es wohl Gründe gibt, welche

Artikel 11

, Absatz 2, B-VG im Hinblick auf die Zuständigkeit des zur Führung des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens wegen Übertretungen

Paragraph 120, WTGB eine von Paragraph 3, AVG abweichende Sonderregelung „erforderlich“ erscheinen lassen können, so findet sich dagegen kein Argument, dass eine von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abweichende Regelung, wonach nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. 12 WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

Paragraph 120, WTBG zuständig ist, „erforderlich“ i.S.d. der Vorgabe des Artikel 136, Absatz 2, B-VG ist. Sohin ist nicht nur aufgrund der Bestimmungen des Art. 83 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 B-VG, sondern auch aufgrund des Art. 136 Abs. 2 B-VG von der Verfassungswidrigkeit einer Annahme einer planwidrigen, im Analogiewege zu schließenden Gesetzeslücke, welche dahingehend zu schließen ist, dass nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. § 12 WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

§ 120

WTBG zuständig ist, auszugehen.Sohin ist nicht nur aufgrund der Bestimmungen des Artikel 83, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, B-VG, sondern auch aufgrund des Artikel 136, Absatz 2, B-VG von der Verfassungswidrigkeit einer Annahme einer planwidrigen, im Analogiewege zu schließenden Gesetzeslücke, welche dahingehend zu schließen ist, dass nicht das Landesverwaltungsgericht des Wohnsitzes, sondern das des Berufssitzes i.S.d. Paragraph 12, WTBG zur Behandlung von Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse

Paragraph 120, WTBG zuständig ist, auszugehen. Dazu kommt aber, dass im konkreten Fall die erstinstanzliche Behörde gar nicht ihre örtliche Zuständigkeit auf die Bestimmung des § 122 Abs. 2 WTBG stützen konnte. Wie nämlich aus dem Internetauftritt der Wirtschaftstreuhänder ersichtlich, befinden sich der Sitz der Landesstelle für Niederösterreich, der Sitz der Landesstelle für das Burgenland und der Landesstelle für Wien an derselben Adresse, nämlich der Adresse des Sitzes der Österreichischen Kammer der Wirtschaftreuhänder, daher in Wien 12, Schönbrunnerstraße 222-

  1. Sohin ist davon auszugehen, dass der Senat des Disziplinarrats für das Bundesland Wien, der Senat des Disziplinarrats des Bundeslands Burgenland und der Senat des Disziplinarrats für das Bundesland Wien am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtet sind. Für diese Senate findet daher nicht die Zuständigkeitsvorschrift des § 122 Abs. 2 WTBG, sondern die Zuständigkeitsregelung des § 122 Abs. 3 WTBG Anwendung.Dazu kommt aber, dass im konkreten Fall die erstinstanzliche Behörde gar nicht ihre örtliche Zuständigkeit auf die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG stützen konnte. Wie nämlich aus dem Internetauftritt der Wirtschaftstreuhänder ersichtlich, befinden sich der Sitz der Landesstelle für Niederösterreich, der Sitz der Landesstelle für das Burgenland und der Landesstelle für Wien an derselben Adresse, nämlich der Adresse des Sitzes der Österreichischen Kammer der Wirtschaftreuhänder, daher in Wien 12, Schönbrunnerstraße 222-
  2. Sohin ist davon auszugehen, dass der Senat des Disziplinarrats für das Bundesland Wien, der Senat des Disziplinarrats des Bundeslands Burgenland und der Senat des Disziplinarrats für das Bundesland Wien am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtet sind. Für diese Senate findet daher nicht die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 122, Absatz 2, WTBG, sondern die Zuständigkeitsregelung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG Anwendung. Nach § 122 Abs. 3 WTBG ist nun aber jeder der am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtete Senat grundsätzlich für alle Disziplinarverfahren bezüglich von Beschuldigten, deren Wohnsitz in einem der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland liegt, örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit dieser Senate nicht mehr nach dem Betriebssitz i.S.d. § 12 WTBG, sondern nach der Reihenfolge der einlangenden Akten. Sohin hat aber der Gesetzgeber im Hinblick auf Beschuldigte mit Betriebssitz in Wien, Burgenland und Niederösterreich eine weitere lex specialis zum § 3 AVG geschaffen, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere in Hinblick auf die Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen ist. Zudem relativiert diese Bestimmung des § 122 Abs. 3 WTBG massiv die Annahme, dass die Normierung des Abstellens auf den Betriebssitz im § 122 Abs. 2 WTBG wirklich i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG „erforderlich“ ist.Nach Paragraph 122, Absatz 3, WTBG ist nun aber jeder der am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingerichtete Senat grundsätzlich für alle Disziplinarverfahren bezüglich von Beschuldigten, deren Wohnsitz in einem der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland liegt, örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit dieser Senate nicht mehr nach dem Betriebssitz i.S.d. Paragraph 12, WTBG, sondern nach der Reihenfolge der einlangenden Akten. Sohin hat aber der Gesetzgeber im Hinblick auf Beschuldigte mit Betriebssitz in Wien, Burgenland und Niederösterreich eine weitere lex specialis zum Paragraph 3, AVG geschaffen, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere in Hinblick auf die Vorgaben des Artikel 11, Absatz 2, B-VG als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen ist. Zudem relativiert diese Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WTBG massiv die Annahme, dass die Normierung des Abstellens auf den Betriebssitz im Paragraph 122, Absatz 2, WTBG wirklich i.S.d. Artikel 11, Absatz 2, B-VG „erforderlich“ ist. Unabhängig von dieser Frage führt aber gerade die im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren angewendete Bestimmung des § 122 Abs. 3 B-VG dazu, dass die Annahme einer planwidrigen Lücke im § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG dahingehend, dass sich die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Hinblick auf eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis i.S.d. § 120 WTBG nach dem Betriebssitz i.S.d. § 12 WTBG richtet, nicht einmal auf die erstinstanzlich einfachgesetzlich Zuständigkeitsregelung des § 122 WTBG gestützt werden kann. Wollte man nämlich eine solche planwidrige Lücke annehmen, würde sich die Frage stellen, warum diese Lücke in Analogie zu einer gesetzlichen Bestimmung geschlossen werden sollte, die im gegenständlichen Verfahren weder die erstinstanzliche Behörde noch die Rechtsmittelinstanz zu beachten hat.Unabhängig von dieser Frage führt aber gerade die im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren angewendete Bestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, B-VG dazu, dass die Annahme einer planwidrigen Lücke im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dahingehend, dass sich die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Hinblick auf eine Beschwerde gegen ein Disziplinarerkenntnis i.S.d. Paragraph 120, WTBG nach dem Betriebssitz i.S.d. Paragraph 12, WTBG richtet, nicht einmal auf die erstinstanzlich einfachgesetzlich Zuständigkeitsregelung des Paragraph 122, WTBG gestützt werden kann. Wollte man nämlich eine solche planwidrige Lücke annehmen, würde sich die Frage stellen, warum diese Lücke in Analogie zu einer gesetzlichen Bestimmung geschlossen werden sollte, die im gegenständlichen Verfahren weder die erstinstanzliche Behörde noch die Rechtsmittelinstanz zu beachten hat. Außerdem ist es nach der österreichischen gar nicht unüblich, dass der Sprengel der zur Entscheidung über ein Rechtsmittel zuständigen Instanz nicht zwingend mit dem Sprengel der erstinstanzlichen Behörde zusammenfällt (vgl. etwa zur Zuständigkeitsregel des § 36 StudFG näher Tessar, Das Studienabschluss-Stipendium, zfhr 2009, 88 - 93 und 112- 130 [FN 31]), sodass auch in diesem Umstand keine Unsachlichkeit i.S.d. Art. 7 B-VG erblickt zu werden vermag. Außerdem ist es nach der österreichischen gar nicht unüblich, dass der Sprengel der zur Entscheidung über ein Rechtsmittel zuständigen Instanz nicht zwingend mit dem Sprengel der erstinstanzlichen Behörde zusammenfällt vergleiche etwa zur Zuständigkeitsregel des Paragraph 36, StudFG näher Tessar, Das Studienabschluss-Stipendium, zfhr 2009, 88 - 93 und 112- 130 [FN 31]), sodass auch in diesem Umstand keine Unsachlichkeit i.S.d. Artikel 7, B-VG erblickt zu werden vermag. Im gegenständlichen Fall stellt sich sodann die Frage, wie das Verwaltungsgericht Wien, bei welchem die gegenständliche Beschwerde gar nicht eingebracht, sondern an welches diese Beschwerde lediglich vom (nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien unzuständigen) Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet worden ist, vorzugehen hat.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, anzuwenden. Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der auf Grund eines nach dem AVG zu führenden Verfahrens erlassen worden ist, eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses Gericht aber (nach eigener Ansicht) nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG im Hinblick auf die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei dieser ein Anbringen, für dessen Erledigung diese nicht zuständig ist; anzuwenden. Diese Fälle erfahren im § 6 AVG eine eingehende Regelung. Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der auf Grund eines nach dem AVG zu führenden Verfahrens erlassen worden ist, eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses Gericht aber (nach eigener Ansicht) nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG im Hinblick auf die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei dieser ein Anbringen, für dessen Erledigung diese nicht zuständig ist; anzuwenden. Diese Fälle erfahren im Paragraph 6, AVG eine eingehende Regelung. Diese Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG findet daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung.Diese Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG findet daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung. § 6 AVG lautet wie folgt:Paragraph 6, AVG lautet wie folgt: „

(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2)Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“ Sohin haben die Verwaltungsgerichte in Administrativverfahren, in welchen die belangte Behörde das AVG anzuwenden hatte,

§ 17Vw

GVG auch § 6 AVG anzuwenden; und haben Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren

§ 38Vw

GVG i.V.m. § § 24 VStG ebenfalls § 6 AVG anzuwenden (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0040; 24.6.2014, Ro 2014/05/0030; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Sohin haben die Verwaltungsgerichte in Administrativverfahren, in welchen die belangte Behörde das AVG anzuwenden hatte,

Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 6, AVG anzuwenden; und haben Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 24, VStG ebenfalls Paragraph 6, AVG anzuwenden vergleiche etwa VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0040; 24.6.2014, Ro 2014/05/0030; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Dasselbe gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, welcher im Falle der Einbringung einer Revision bei diesem ebenfalls

§ 62Abs. 1 Vw

GG in Verfahren, in welchen das belangte Gericht das AVG handzuwenden hatte, insbesondere auch § 6 AVG anzuwenden hat, sodass der Verwaltungsgerichtshof

§ 62Abs. 1 Vw

GG i.V.m. § 6 AVG eine die bei ihm eingebrachte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten hat (vgl. VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003). Dasselbe gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, welcher im Falle der Einbringung einer Revision bei diesem ebenfalls

Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verfahren, in welchen das belangte Gericht das AVG handzuwenden hatte, insbesondere auch Paragraph 6, AVG anzuwenden hat, sodass der Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG eine die bei ihm eingebrachte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten hat vergleiche VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003).

§ 6Abs. 1 AVG ist die Behörde (bzw. in Anbetracht der Bestimmung des § 17 Vw

GVG das Verwaltungsgericht bzw. in Anbetracht der Bestimmung des § 62 Abs. 1 VwGG der Verwaltungsgerichtshof) (von Amts wegen) verpflichtet, das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses bzw. dieser unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (vgl. etwa VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 21.9.1994, 94/03/0130; 30.5.1996, 94/05/0370; 4.12.1996, 96/21/0041; 16.4.1997, 96/21/0716; 17.10.1997, 95/19/1472; 29.10.1998, 98/07/0113; 20.9.2001, 2001/11/0140; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 3.9.2002, 2001/03/0416; 18.1.2003, 2000/18/0031; 3.3.2004, 2001/01/0445; 21.9.2005, 2005/13/0064; 26.4.2006, 2005/12/0192; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046; 25.5.2007, 2007/12/0068; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.9.2007, 2004/18/0223; 4.2.2009, 2007/12/0062; 27.2.2009, 2008/17/0211; 4.11.2009, 2009/17/0147; 4.11.2009, 2008/17/0240; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085; 21.5.2012, 2012/10/0042; 23.5.2012, 2010/08/0183; 23.10.2014, 2012/07/0209; vgl. konkludent auch VwGH 20.6.2014, Ra 2014/07/0029; 27.11.2014, Ra 2014/03/0029). Diese Weiterleitungsverpflichtung wird auch aus § 50 BAO abgeleitet (vgl. VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG ist die Behörde (bzw. in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bzw. in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, VwGG der Verwaltungsgerichtshof) (von Amts wegen) verpflichtet, das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses bzw. dieser unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen vergleiche etwa VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 21.9.1994, 94/03/0130; 30.5.1996, 94/05/0370; 4.12.1996, 96/21/0041; 16.4.1997, 96/21/0716; 17.10.1997, 95/19/1472; 29.10.1998, 98/07/0113; 20.9.2001, 2001/11/0140; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 3.9.2002, 2001/03/0416; 18.1.2003, 2000/18/0031; 3.3.2004, 2001/01/0445; 21.9.2005, 2005/13/0064; 26.4.2006, 2005/12/0192; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046; 25.5.2007, 2007/12/0068; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.9.2007, 2004/18/0223; 4.2.2009, 2007/12/0062; 27.2.2009, 2008/17/0211; 4.11.2009, 2009/17/0147; 4.11.2009, 2008/17/0240; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085; 21.5.2012, 2012/10/0042; 23.5.2012, 2010/08/0183; 23.10.2014, 2012/07/0209; vergleiche konkludent auch VwGH 20.6.2014, Ra 2014/07/0029; 27.11.2014, Ra 2014/03/0029). Diese Weiterleitungsverpflichtung wird auch aus Paragraph 50, BAO abgeleitet vergleiche VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064). Die Weiterleitung eines Anbringens

§ 6Abs.

1 AVG erfolgt durch eine formlose Verfügung. Eine solche Weiterleitung eines Anbringens

§ 6Abs.

1 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, zumal die Behörde durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht mit bindender Wirkung, eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der (vermeintlich) "zuständigen" Behörde diese (sofern diese auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig ist) die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 28.1.2003, 2000/18/0031; 21.9.1994, 94/03/0130; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047; 13.3.1998, 97/19/0584; 13.7.2007, 2005/05/0253; 18.12.2008, 2008/06/0175; 28.2.2011, 2010/17/0279; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 6 Abs. 1 AVG, E 26; Hengstschläger-Leeb, AVG § 6, Rz. 12 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, § 6 AVG, E 69ff).Die Weiterleitung eines Anbringens

Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolgt durch eine formlose Verfügung. Eine solche Weiterleitung eines Anbringens

Paragraph 6, Absatz eins, AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, zumal die Behörde durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht mit bindender Wirkung, eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der (vermeintlich) "zuständigen" Behörde diese (sofern diese auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig ist) die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht vergleiche VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 28.1.2003, 2000/18/0031; 21.9.1994, 94/03/0130; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047; 13.3.1998, 97/19/0584; 13.7.2007, 2005/05/0253; 18.12.2008, 2008/06/0175; 28.2.2011, 2010/17/0279; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 6, Absatz eins, AVG, E 26; Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 6,, Rz. 12 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, Paragraph 6, AVG, E 69ff). Die Entscheidungspflicht i.S.d. § 73 AVG trifft nur die zur Entscheidung eines Antrags tatsächlich zuständige Behörde. Auch im Falle der Weiterleitung eines Antrags (eines Rechtsmittels)

§ 6Abs.

1 AVG an eine Behörde trifft diese nur dann die im § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht, wenn diese tatsächlich die sachlich zuständige Behörde ist; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet (vgl. VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I Bd. 2, 1634f; in diesem Sinne auch für den Bereich des Abgabenverfahrens VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).Die Entscheidungspflicht i.S.d. Paragraph 73, AVG trifft nur die zur Entscheidung eines Antrags tatsächlich zuständige Behörde. Auch im Falle der Weiterleitung eines Antrags (eines Rechtsmittels)

Paragraph 6, Absatz eins, AVG an eine Behörde trifft diese nur dann die im Paragraph 73, AVG normierte Entscheidungspflicht, wenn diese tatsächlich die sachlich zuständige Behörde ist; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet vergleiche VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins Bd. 2, 1634f; in diesem Sinne auch für den Bereich des Abgabenverfahrens VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064). Mit einer Weiterleitung eines Antrags (etwa eines Rechtsmittels)

§ 6Abs.

1 AVG an die (das) nach Ansicht der weiterleitenden Behörde (bzw. des weiterleitenden Verwaltungsgerichts) zuständige Behörde (bzw. zuständige Verwaltungsgericht) erlischt daher für die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches eitergeleitet worden ist, nicht die Befugnis, im Falle der der Annahme, selbst zur Behandlung des Antrags unzuständig zu sein, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen. Vielmehr trifft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, an welche bzw. welches weitergeleitet wurde, und welche bzw. welches sich selbst als unzuständig für die Erledigung des weitergeleiteten Antrags (etwa Rechtsmittels) erachtet, die Verpflichtung, diesen Antrag

§ 6AVG an die ihres bzw.

seines Erachtens zuständige Behörde bzw. Gericht weiter zu leiten. Die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Antrag weitergeleitet wurde, ist bei Annahme der eigenen Unzuständigkeit auch (sogar) befugt, den Antrag an die Behörde bzw. das Gericht, von welcher bzw. welchem der Antrag an diese Behörde bzw. dieses Gericht weitergeleitet wurde,

§ 6Abs.

1 AVG an das als zuständig eingestufte Organ weiterzuleiten (und insofern an die Behörde bzw. das Gericht zurückzuleiten) (vgl. VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).Mit einer Weiterleitung eines Antrags (etwa eines Rechtsmittels)

Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die (das) nach Ansicht der weiterleitenden Behörde (bzw. des weiterleitenden Verwaltungsgerichts) zuständige Behörde (bzw. zuständige Verwaltungsgericht) erlischt daher für die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches eitergeleitet worden ist, nicht die Befugnis, im Falle der der Annahme, selbst zur Behandlung des Antrags unzuständig zu sein, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen. Vielmehr trifft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, an welche bzw. welches weitergeleitet wurde, und welche bzw. welches sich selbst als unzuständig für die Erledigung des weitergeleiteten Antrags (etwa Rechtsmittels) erachtet, die Verpflichtung, diesen Antrag

Paragraph 6, AVG an die ihres bzw. seines Erachtens zuständige Behörde bzw. Gericht weiter zu leiten. Die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Antrag weitergeleitet wurde, ist bei Annahme der eigenen Unzuständigkeit auch (sogar) befugt, den Antrag an die Behörde bzw. das Gericht, von welcher bzw. welchem der Antrag an diese Behörde bzw. dieses Gericht weitergeleitet wurde,

Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das als zuständig eingestufte Organ weiterzuleiten (und insofern an die Behörde bzw. das Gericht zurückzuleiten) vergleiche VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240). Mit der erfolgten Weiterleitung eines Antrags

§ 6Abs.

1 AVG verliert außerdem die zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde ihre (das zuständige Landesverwaltungsgericht seine) Entscheidungspflicht im Hinblick auf diesen Antrag (vgl. VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 24.4.2002, 2002/12/0056; 25.4.2002, 2001/07/0040). Diese Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde (des zuständigen Verwaltungsgerichts) lebt (erst dann) wieder auf, 1) wenn der Antragsteller auf die Entscheidung der weiterleitenden Behörde (des weiterleitenden Gerichts) beharrt und die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches weitergeleitet worden ist, noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat (vgl. VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 25.4.2002, 2001/07/0040; 28.2.2011, 2010/17/0279; konkludent VwGH 27.10.1998, 98/05/0097) oder 2) wenn der Antrag an diese bzw. dieses wieder

§ 6Abs. 1 AVG rückgemittelt wird (vgl. sinngemäß Vw

GH 4.11.2009, 2008/17/0240).Mit der erfolgten Weiterleitung eines Antrags

Paragraph 6, Absatz eins, AVG verliert außerdem die zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde ihre (das zuständige Landesverwaltungsgericht seine) Entscheidungspflicht im Hinblick auf diesen Antrag vergleiche VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 24.4.2002, 2002/12/0056; 25.4.2002, 2001/07/0040). Diese Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde (des zuständigen Verwaltungsgerichts) lebt (erst dann) wieder auf, 1) wenn der Antragsteller auf die Entscheidung der weiterleitenden Behörde (des weiterleitenden Gerichts) beharrt und die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches weitergeleitet worden ist, noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat vergleiche VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 25.4.2002, 2001/07/0040; 28.2.2011, 2010/17/0279; konkludent VwGH 27.10.1998, 98/05/0097) oder 2) wenn der Antrag an diese bzw. dieses wieder

Paragraph 6, Absatz eins, AVG rückgemittelt wird vergleiche sinngemäß VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240). Wenn eine zur Entscheidung über einen Antrag zuständige Behörde (zu Unrecht) einen Antrag

§ 6Abs.

1 AVG weitergeleitet hat, und diese zugleich mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, erlangt diese nicht schon mit der erfolgten Rückübermittlung des Antrags an diese, sondern erst nach Erlassung eines auf § 68 AVG gestützten, den oa Feststellungsbescheid behebenden Bescheids, ihre sachliche Kompetenz (und Pflicht) zur Entscheidung über den Antrag, zurück (vgl. VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).Wenn eine zur Entscheidung über einen Antrag zuständige Behörde (zu Unrecht) einen Antrag

Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet hat, und diese zugleich mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, erlangt diese nicht schon mit der erfolgten Rückübermittlung des Antrags an diese, sondern erst nach Erlassung eines auf Paragraph 68, AVG gestützten, den oa Feststellungsbescheid behebenden Bescheids, ihre sachliche Kompetenz (und Pflicht) zur Entscheidung über den Antrag, zurück vergleiche VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211). Nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur war eine Behörde, bei welcher (erstmals) eine Berufung, für deren Behandlung diese nicht zuständig gewesen ist, stets befugt, infolge des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit diesen Antrag zurückzuweisen. Begründet wurde diese nach dieser Judikatur damit, dass mit einem derartigen Zurückweisungsbescheid die Behörde lediglich ihre mangelnde Zuständigkeit zum Ausdruck bringe, und daher durch diesen die Berufung zurückweisenden Bescheid die Rechtsverfolgung der einbringenden Rechtsmittelwerberin nicht beeinträchtigt werde; zumal der Berufungswerber auch im Falle eines solchen Zurückweisungsbescheids bei der Behörde, welche diesen Zurückweisungsbescheid erlassen habe, auf der Erledigung der Berufung durch diese beharren kann (vgl. VwGH 14.4.1993, 93/18/0092; 20.12.1993, 93/02/0226; 25.3.1994, 94/02/0026; 19.4.1994, 94/11/0095; vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370). In diesen Erkenntnissen wurde (z.T. explizit) die Judikatur zur Einbringung (verfahrenseinleitender) Anträge bei der unzuständigen Behörde (vgl. VwSlg. 12.896 A/1989) auf für die Einbringung einer Berufung bei der unzuständigen Behörde für uneingeschränkt beachtlich erklärt. Mit dieser Begründung wurde auch die Zurückweisung von verfahrensbegründenden Anträgen durch die unzuständige Behörde als zulässig erachtet, „zumal durch den zurückweisenden Abspruch - was in der Bescheidbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde - die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über die besagten Anträge unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Behörde, nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.“ (vgl. VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; in diesem Sinne auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694).Nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur war eine Behörde, bei welcher (erstmals) eine Berufung, für deren Behandlung diese nicht zuständig gewesen ist, stets befugt, infolge des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit diesen Antrag zurückzuweisen. Begründet wurde diese nach dieser Judikatur damit, dass mit einem derartigen Zurückweisungsbescheid die Behörde lediglich ihre mangelnde Zuständigkeit zum Ausdruck bringe, und daher durch diesen die Berufung zurückweisenden Bescheid die Rechtsverfolgung der einbringenden Rechtsmittelwerberin nicht beeinträchtigt werde; zumal der Berufungswerber auch im Falle eines solchen Zurückweisungsbescheids bei der Behörde, welche diesen Zurückweisungsbescheid erlassen habe, auf der Erledigung der Berufung durch diese beharren kann vergleiche VwGH 14.4.1993, 93/18/0092; 20.12.1993, 93/02/0226; 25.3.1994, 94/02/0026; 19.4.1994, 94/11/0095; vergleiche dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370). In diesen Erkenntnissen wurde (z.T. explizit) die Judikatur zur Einbringung (verfahrenseinleitender) Anträge bei der unzuständigen Behörde vergleiche VwSlg. 12.896 A/1989) auf für die Einbringung einer Berufung bei der unzuständigen Behörde für uneingeschränkt beachtlich erklärt. Mit dieser Begründung wurde auch die Zurückweisung von verfahrensbegründenden Anträgen durch die unzuständige Behörde als zulässig erachtet, „zumal durch den zurückweisenden Abspruch - was in der Bescheidbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde - die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über die besagten Anträge unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Behörde, nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.“ vergleiche VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; in diesem Sinne auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694). Demgegenüber gelangte aber eine andere ältere Judikaturlinie konkludent zum gegenteiligen Ergebnis, zumal nach dieser Judikatur eine Zurückweisung einer Berufung (bzw. eines Antrags) durch die unzuständige Behörde nur im Falle, dass der Berufungswerber (Antragsteller) die Entscheidung der unzuständigen Behörde herbeiführen wollte, erfolgen darf (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.5.1994, 93/02/0239).Demgegenüber gelangte aber eine andere ältere Judikaturlinie konkludent zum gegenteiligen Ergebnis, zumal nach dieser Judikatur eine Zurückweisung einer Berufung (bzw. eines Antrags) durch die unzuständige Behörde nur im Falle, dass der Berufungswerber (Antragsteller) die Entscheidung der unzuständigen Behörde herbeiführen wollte, erfolgen darf vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.5.1994, 93/02/0239). Weiters war nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Behörde, bei welcher eine Berufung eingebracht worden ist, für deren Behandlung eine andere Behörde zuständig gewesen wäre, im Falle der „ausdrücklichen Anrufung“ dieser Behörde im Rechtsmittelschriftsatz stets

§ 6Abs.

1 AVG (!) zur Zurückweisung dieser Berufung befugt; dass durch diese Behörde diese Berufung nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden war, wurde zudem nicht beanstandet (vgl. VwGH 21.3.1995, 95/11/0024). Nach dieser Judikatur kommt der unzuständigen Behörde daher unmittelbar aufgrund des § 6 Abs. 1 AVG (auch wenn diese ausdrücklich in dieser Bestimmung nicht normiert wird) die Befugnis zur Zurückweisung eines Antrags zu.Weiters war nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Behörde, bei welcher eine Berufung eingebracht worden ist, für deren Behandlung eine andere Behörde zuständig gewesen wäre, im Falle der „ausdrücklichen Anrufung“ dieser Behörde im Rechtsmittelschriftsatz stets

Paragraph 6, Absatz eins, AVG (!) zur Zurückweisung dieser Berufung befugt; dass durch diese Behörde diese Berufung nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden war, wurde zudem nicht beanstandet vergleiche VwGH 21.3.1995, 95/11/0024). Nach dieser Judikatur kommt der unzuständigen Behörde daher unmittelbar aufgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AVG (auch wenn diese ausdrücklich in dieser Bestimmung nicht normiert wird) die Befugnis zur Zurückweisung eines Antrags zu. Wieder nach einer anderen Judikaturlinie wurde eine Behörde (nur) in allen Fällen, in welchen der Einbringer einer Berufung auf die Behandlung der Berufung durch die (objektiv unzuständige) Behörde beharrt hatte, die uneingeschränkte Befugnis zur Zurückweisung dieser Berufung zugesprochen (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.12.1993, 93/02/0226; 19.4.1994, 93/11/0181; 20.5.1994, 93/02/0239). Im Falle des Beharrens auf eine Entscheidung einer bestimmten Behörde, nachdem diese den Antrag bereit zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, wurde zudem das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der eine Berufung weitergeleitet habenden Behörde (selbst im Falle der bereits erfolgten Zurückweisung der Berufung durch die Behörde, an welche weitergeleitet worden ist) angenommen (vgl. VwGH 18.3.1993, 93/09/0042; 14.4.1993, 93/18/0092). Nach diesen Entscheidungen stand die Fehleinbringung der Berufung bzw. die Anführung einer falschen Berufungsbehörde im Rechtsmittelschriftsatz einer Weiterleitung der Berufung an die zuständige Behörde

§ 6

AVG nichts entgegen.Wieder nach einer anderen Judikaturlinie wurde eine Behörde (nur) in allen Fällen, in welchen der Einbringer einer Berufung auf die Behandlung der Berufung durch die (objektiv unzuständige) Behörde beharrt hatte, die uneingeschränkte Befugnis zur Zurückweisung dieser Berufung zugesprochen vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.12.1993, 93/02/0226; 19.4.1994, 93/11/0181; 20.5.1994, 93/02/0239). Im Falle des Beharrens auf eine Entscheidung einer bestimmten Behörde, nachdem diese den Antrag bereit zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, wurde zudem das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der eine Berufung weitergeleitet habenden Behörde (selbst im Falle der bereits erfolgten Zurückweisung der Berufung durch die Behörde, an welche weitergeleitet worden ist) angenommen vergleiche VwGH 18.3.1993, 93/09/0042; 14.4.1993, 93/18/0092). Nach diesen Entscheidungen stand die Fehleinbringung der Berufung bzw. die Anführung einer falschen Berufungsbehörde im Rechtsmittelschriftsatz einer Weiterleitung der Berufung an die zuständige Behörde

Paragraph 6, AVG nichts entgegen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.5.1988, Zl. 88/04/0011, wurde wiederum die Auffassung vertreten, dass § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG kein Verbot der bescheidmäßigen Zurückweisung eines Antrages (einschließlich einer Berufung) normiere, wenn von der Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung durch die von der Partei ausdrücklich in Anspruch genommene unzuständige Behörde kein Gebrauch gemacht werden könne. In dem geprüften Rechtsmittelverfahren hatte sich der (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zuständige) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, an den die Berufung vom angerufenen damaligen Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

§ 6

AVG weitergeleitet worden war, auch für unzuständig erklärt, woraufhin mit dem vom Verwaltungsgerichtshof geprüften Zurückweisungsbeschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung wegen eigener Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.5.1988, Zl. 88/04/0011, wurde wiederum die Auffassung vertreten, dass Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Halbsatz AVG kein Verbot der bescheidmäßigen Zurückweisung eines Antrages (einschließlich einer Berufung) normiere, wenn von der Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung durch die von der Partei ausdrücklich in Anspruch genommene unzuständige Behörde kein Gebrauch gemacht werden könne. In dem geprüften Rechtsmittelverfahren hatte sich der (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zuständige) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, an den die Berufung vom angerufenen damaligen Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Paragraph 6, AVG weitergeleitet worden war, auch für unzuständig erklärt, woraufhin mit dem vom Verwaltungsgerichtshof geprüften Zurückweisungsbeschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung wegen eigener Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte. Von diesen Judikaturlinien ging der Verwaltungsgerichtshof mit verstärktem Senat in seiner Entscheidung vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370, in Hinblick auf das (erstmalige) Einlangen einer Berufung bei einer für die Erledigung dieser Berufung unzuständigen Behörde (welche mit der zuständigen Behörde über keine gemeinsame Einlaufstelle verfügt) ab. Ausdrücklich wird in diesem Erkenntnis ausgeführt: „Aufgrund der im folgenden näher dargelegten Erwägungen hält der Verwaltungsgerichtshof folgende - in der bisherigen, unter Punkt 3. dargestellten hg. Judikatur - vertretenen Auffassungen nicht mehr aufrecht:

  1. a)ein Spruch eines Bescheides, mit dem die Berufung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, bringe nur die implizite verfahrensrechtliche Folge einer Feststellung einer örtlichen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde explizit zum Ausdruck (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095) und eine Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei keine endgültige Erledigung der Berufung (vgl. diea) ein Spruch eines Bescheides, mit dem die Berufung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, bringe nur die implizite verfahrensrechtliche Folge einer Feststellung einer örtlichen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde explizit zum Ausdruck vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095) und eine Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei keine endgültige Erledigung der Berufung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0226, vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0026, vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095, und die in diesen Erkenntnissen angeführte Vorjudikatur);
  2. b)die Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei (ohne Einschränkung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0226, vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095, und vom 23. Jänner 1995, Zl. 95/11/0024) bzw. nur im Fall des Beharrens der Partei auf der Entscheidung einer Berufungsbehörde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0309, und vom 20. Mai 1994, Zl. 93/02/0239) bzw. wenn von der Weiterleitung

§ 6Abs.

1 AVG kein Gebrauch gemacht werden könne (siehe das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 1988, Zl. 88/04/0011)) rechtmäßig.b) die Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei (ohne Einschränkung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  2. April 1993, Zl. 93/18/0092, vom
  3. Dezember 1993, Zl. 93/02/0226, vom
  4. April 1994, Zl. 94/11/0095, und vom
  5. Jänner 1995, Zl. 95/11/0024) bzw. nur im Fall des Beharrens der Partei auf der Entscheidung einer Berufungsbehörde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  6. Februar 1993, Zl. 92/02/0309, und vom
  7. Mai 1994, Zl. 93/02/0239) bzw. wenn von der Weiterleitung

Paragraph 6, Absatz eins, AVG kein Gebrauch gemacht werden könne (siehe das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 1988, Zl. 88/04/0011)) rechtmäßig. 4.
  2. Zunächst ist festzustellen, daß ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, nicht in der Weise umgedeutet werden kann, daß er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom
  3. März 1983, Zl. 82/04/0059, wonach die Begründung nicht zur Ergänzung eines Spruches herangezogen werden kann, sondern immer nur zur Auslegung eines unklaren Spruches). Wenn aber eine solche Umdeutung der Zurückweisung der Berufung der belangten Behörde nicht möglich ist, ergibt sich daraus weiters, daß mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und der erstinstanzliche Bescheid somit in formelle Rechtskraft erwächst. Diese in der hg. Judikatur bisher vertretene Auffassung (u.a. in den unter Punkt II.
  4. zitierten Erkenntnissen Zl. 93/18/0092 und Zl. 93/02/0226) steht auch im Widerspruch zur ständigen hg. Rechtsprechung, nach der eine Erledigung eines Antrages auch in dessen Zurückweisung bestehen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. Juni 1973, Zl. 647/73, und vom
  6. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034, u.a.). Wenn aber eine bescheidmäßige Erledigung der Berufung vorliegt, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren. Letzterem steht entgegen, daß im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt.4.
  7. Zunächst ist festzustellen, daß ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, nicht in der Weise umgedeutet werden kann, daß er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte vergleiche u. a. das hg. Erkenntnis vom
  8. März 1983, Zl. 82/04/0059, wonach die Begründung nicht zur Ergänzung eines Spruches herangezogen werden kann, sondern immer nur zur Auslegung eines unklaren Spruches). Wenn aber eine solche Umdeutung der Zurückweisung der Berufung der belangten Behörde nicht möglich ist, ergibt sich daraus weiters, daß mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und der erstinstanzliche Bescheid somit in formelle Rechtskraft erwächst. Diese in der hg. Judikatur bisher vertretene Auffassung (u.a. in den unter Punkt römisch zwei.
  9. zitierten Erkenntnissen Zl. 93/18/0092 und Zl. 93/02/0226) steht auch im Widerspruch zur ständigen hg. Rechtsprechung, nach der eine Erledigung eines Antrages auch in dessen Zurückweisung bestehen kann vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  10. Juni 1973, Zl. 647/73, und vom
  11. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034, u.a.). Wenn aber eine bescheidmäßige Erledigung der Berufung vorliegt, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren. Letzterem steht entgegen, daß im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt. 4.
  12. Zentrale Frage im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst, ob die Zurückweisung der Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit überhaupt auf § 66 Abs. 4 AVG gestützt werden kann. § 66 Abs. 4 AVG sieht die Zurückweisung der Berufung im Falle der Unzulässigkeit der Berufung und im Falle ihrer Verspätung vor. Wenn der Gesetzgeber in ein und demselben Verfahrensgesetz in den §§ 1 bis 6 und im § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG ausdrücklich von der zuständigen bzw. unzuständigen Behörde und in § 66 Abs. 4 AVG von der Zulässigkeit der Berufung spricht, welcher Ausdruck im Rahmen des § 63 AVG mehrfach verwendet wird, spricht dies für eine Verneinung dieser Frage. Der Ausdruck der unzulässigen Berufung in § 66 Abs. 4 AVG zeigt auch an, daß es sich um Voraussetzungen handeln muß, die der Berufung anhaften. In der Literatur und Kommentaren (vgl. Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1995, 218 f, RdZ 535, 536; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, 618, Anm. 9 zu § 66 Abs. 4; Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 1975, 358 ff, Anm. 2 und 3; Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, 512 ff, Anm. 10 und 11) wird die (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als möglicher Grund für eine Unzulässigkeit der Berufung angeführt. In diesem Zusammenhang erscheint vor allem beachtlich, daß § 63 AVG, der mit Ausnahme seines Abs. 1 auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt (vgl. § 24 VStG) und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung - allerdings nicht vollständig (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  13. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) -, insbesondere auch betreffend den unbedingt gebotenen Inhalt der Berufung, enthält (§ 63 Abs. 3 AVG: Bezeichnung des Bescheides, begründeter Berufungsantrag), das Erfordernis der Bezeichnung der Berufungsbehörde nicht kennt. § 63 Abs. 5 AVG stellt weiters nur darauf ab, wo die Berufung einzubringen ist. § 63 Abs. 5 AVG in der seit
  14. Juli 1995 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 sieht nunmehr wieder allein die Einbringung bei der Behörde vor, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, behandelt allerdings auch die Einbringung bei der Berufungsbehörde als rechtzeitige Einbringung, wobei die Berufungsbehörde die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten hat.

§ 63Abs.

5 AVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der genannten AVG-Novelle war die Einbringung bei der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde vorgesehen. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (daher auch einer falschen) kommt keine Bedeutung zu. In Verbindung mit dem auch für Berufungen und auch im VStG anzuwendenden § 6 Abs. 1 AVG ergibt sich, daß die Behörden - aus welchem Grund auch immer und auf welchem Wege ihnen eine Berufung vorgelegt wird - in dem Fall, daß sie sich für nicht zuständig erachten, von amtswegen wahrzunehmen haben, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist. Aus all diesen Gründen kann die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung angesehen werden. In diesem Sinne muß daher auch die hg. Judikatur zu den Zulässigkeitsgründen für die Berufung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A), die mit Prozeßvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gleichgesetzt werden (in der früheren Judikatur wurde vom Vorliegen eines formalgesetzlichen Hindernisses gesprochen:4.
  2. Zentrale Frage im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst, ob die Zurückweisung der Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit überhaupt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützt werden kann. Paragraph 66, Absatz 4, AVG sieht die Zurückweisung der Berufung im Falle der Unzulässigkeit der Berufung und im Falle ihrer Verspätung vor. Wenn der Gesetzgeber in ein und demselben Verfahrensgesetz in den Paragraphen eins bis 6 und im Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ausdrücklich von der zuständigen bzw. unzuständigen Behörde und in Paragraph 66, Absatz 4, AVG von der Zulässigkeit der Berufung spricht, welcher Ausdruck im Rahmen des Paragraph 63, AVG mehrfach verwendet wird, spricht dies für eine Verneinung dieser Frage. Der Ausdruck der unzulässigen Berufung in Paragraph 66, Absatz 4, AVG zeigt auch an, daß es sich um Voraussetzungen handeln muß, die der Berufung anhaften. In der Literatur und Kommentaren vergleiche Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1995, 218 f, RdZ 535, 536; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, 618, Anmerkung 9 zu Paragraph 66, Absatz 4,; Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 1975, 358 ff, Anmerkung 2 und 3; Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, 512 ff, Anmerkung 10 und 11) wird die (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als möglicher Grund für eine Unzulässigkeit der Berufung angeführt. In diesem Zusammenhang erscheint vor allem beachtlich, daß Paragraph 63, AVG, der mit Ausnahme seines Absatz eins, auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 24, VStG) und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung - allerdings nicht vollständig vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) -, insbesondere auch betreffend den unbedingt gebotenen Inhalt der Berufung, enthält (Paragraph 63, Absatz 3, AVG: Bezeichnung des Bescheides, begründeter Berufungsantrag), das Erfordernis der Bezeichnung der Berufungsbehörde nicht kennt. Paragraph 63, Absatz 5, AVG stellt weiters nur darauf ab, wo die Berufung einzubringen ist. Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der seit
  4. Juli 1995 geltenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, sieht nunmehr wieder allein die Einbringung bei der Behörde vor, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, behandelt allerdings auch die Einbringung bei der Berufungsbehörde als rechtzeitige Einbringung, wobei die Berufungsbehörde die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten hat.

Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der genannten AVG-Novelle war die Einbringung bei der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde vorgesehen. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (daher auch einer falschen) kommt keine Bedeutung zu. In Verbindung mit dem auch für Berufungen und auch im VStG anzuwendenden Paragraph 6, Absatz eins, AVG ergibt sich, daß die Behörden - aus welchem Grund auch immer und auf welchem Wege ihnen eine Berufung vorgelegt wird - in dem Fall, daß sie sich für nicht zuständig erachten, von amtswegen wahrzunehmen haben, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist. Aus all diesen Gründen kann die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung angesehen werden. In diesem Sinne muß daher auch die hg. Judikatur zu den Zulässigkeitsgründen für die Berufung vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A), die mit Prozeßvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gleichgesetzt werden (in der früheren Judikatur wurde vom Vorliegen eines formalgesetzlichen Hindernisses gesprochen: u. a. im hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1970, Zl. 475/69, und in der dort zitierten Vorjudikatur), eingeschränkt verstanden werden. § 66 Abs. 4 AVG bietet keine Grundlage, eine Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zurückzuweisen.u. a. im hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 1970, Zl. 475/69, und in der dort zitierten Vorjudikatur), eingeschränkt verstanden werden. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet keine Grundlage, eine Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zurückzuweisen. Der erkennende verstärkte Senat ist daher nunmehr der Auffassung, daß eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, diese

§ 6

AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hat, nicht aber berechtigt ist, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen.Der erkennende verstärkte Senat ist daher nunmehr der Auffassung, daß eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, diese

Paragraph 6, AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hat, nicht aber berechtigt ist, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen. 4.3. Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß die Berufungsbehörde in Wahrnehmung der Zuständigkeit nicht berechtigt ist, aus diesem Grund mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen, und daß eine solche Zurückweisung der Berufung nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden kann.“ Nach dieser Entscheidung des verstärkten Senats kann ein Spruch, der dahin lautet, dass die Berufung zurückgewiesen wird, sohin nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde (welche als eine nicht abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel qualifiziert werden könnte) umgedeutet werden. Mit einer Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung werde nämlich endgültig (in der Sache) entschieden; es wird daher mit einer eine Berufung zurückweisenden Entscheidung diese Berufung (endgültig) erledigt. Im Falle einer Zurückweisung einer Berufung bestehe daher für den Berufungswerber gegenüber der weiterleitenden Behörde keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren, weil im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliege. Zudem ist nach dieser Entscheidung eine Zurückweisung einer Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde, bei welcher eine Berufung eingelangt ist, stets unzulässig. Folglich vermag auch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer (sich als sachlich oder örtlich unzuständig einstufenden) Behörde diese nicht zur Zurückweisung der bei dieser eingelangten Berufung zu befugen (oder gar zu verpflichten). Auch in solch einem Fall vermag, wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausführt, die Zurückweisung der Berufung nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der angerufenen Behörde umgedeutet zu werden. Dieser Hinweis, dass eine Zurückweisungsentscheidung nicht in eine die Unzuständigkeit feststellende Entscheidung umgedeutet werden kann, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischen einer Zurückweisungsentscheidung und einer die Unzuständigkeit feststellenden Entscheidung differenziert, und dieser die (jederzeitige) Befugnis (aber nicht Verpflichtung) der unzuständigen Behörde zur Erlassung eines die eigene Unzuständigkeit feststellenden Feststellungsbescheids bejaht; dieser daher lediglich die Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in dieser Konstellation als unzulässig erachtet. Durch diesen verstärkten Senat ist, was im gegenständlichen Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht nur im Hinblick zur Frage, wie im Falle einer vermeinten Unzuständigkeit zur Entscheidung über ein Rechtsmittel vorzugehen ist, eine abschließende Klärung erfolgt. Außerdem wurde durch diesen verstärkten Senat nämlich für die weitere verwaltungsgerichtliche Judikatur verbindlich festgelegt, dass durch eine Zurückweisung eines Rechtsmittels über dieses Rechtsmittel endgültig abgesprochen worden ist. Folglich ist im Falle der Zurückweisung der Berufung gegen einen (im Sinne der zustellrechtlichen Vorschriften) zugestellten Bescheid (spätestens nach Ablauf der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen, den Gegenstand des Zurückweisungsverfahrens bildenden Bescheid) von dessen Verbindlichkeit dieses Zurückweisungsbescheids und somit zugleich vom Rechtskraftseintritt (und der damit verbundenen Unbekämpfbarkeit) des Bescheides, gegen welchen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden ist, auszugehen. Daher hat nach der zu dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierte) Zurückweisungsentscheidung wegen der Unzuständigkeit der (des) (tatsächlich unzuständigen) Behörde (Gerichts) auch zur Folge, dass die (das) zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Behörde (Gericht) nicht mehr befugt ist, über dieses Rechtsmittel zu entscheiden (vgl. ausdrücklich VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259). Wohl um dieser Konsequenz entgegen zu treten, ist nach dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats die (unzuständige) Behörde auch im Falle eines Beharrens des Berufungswerbers auf eine Entscheidung durch die unzuständige Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung befugt ist.Daher hat nach der zu dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierte) Zurückweisungsentscheidung wegen der Unzuständigkeit der (des) (tatsächlich unzuständigen) Behörde (Gerichts) auch zur Folge, dass die (das) zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Behörde (Gericht) nicht mehr befugt ist, über dieses Rechtsmittel zu entscheiden vergleiche ausdrücklich VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259). Wohl um dieser Konsequenz entgegen zu treten, ist nach dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats die (unzuständige) Behörde auch im Falle eines Beharrens des Berufungswerbers auf eine Entscheidung durch die unzuständige Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung befugt ist. Aus diesen Überlegungen legte der verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofs die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen sohin dahingehend aus, dass im Fall der Einbringung einer Berufung bei einer unzuständigen Behörde diese nur

§ 6AVG zur Weiterleitung der Berufung an die zuständige Rechtsmittelbehörde bzw.

zum Verweisen des Einschreiters an diese, nicht aber auch zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheids aufgrund des Vorliegens einer örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit befugt sei.Aus diesen Überlegungen legte der verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofs die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen sohin dahingehend aus, dass im Fall der Einbringung einer Berufung bei einer unzuständigen Behörde diese nur

Paragraph 6, AVG zur Weiterleitung der Berufung an die zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. zum Verweisen des Einschreiters an diese, nicht aber auch zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheids aufgrund des Vorliegens einer örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit befugt sei. Unter Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (vgl. VfSlg. 10.292/1984; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) ist daher davon auszugehen, dass diese Auslegung des Begriffs „Zurückweisung“ für alle ein Rechtsmittel zurückweisenden Zurückweisungsentscheidungen im Rahmen des öffentlichen Rechts verbindlich ist. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist, ist daher im Falle der (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierten) Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein unzuständiges Organ selbst das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Organ nur mehr dann zur Entscheidung dieses Rechtsmittels zuständig ist, wenn diese Zurückweisungsentscheidung wieder (sei es im Instanzenzug, sei es aufgrund einer die Rechtskraft durchbrechenden Entscheidung) aufgehoben worden ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).Unter Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache vergleiche VfSlg. 10.292 aus 1984,; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) ist daher davon auszugehen, dass diese Auslegung des Begriffs „Zurückweisung“ für alle ein Rechtsmittel zurückweisenden Zurückweisungsentscheidungen im Rahmen des öffentlichen Rechts verbindlich ist. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist, ist daher im Falle der (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierten) Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein unzuständiges Organ selbst das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Organ nur mehr dann zur Entscheidung dieses Rechtsmittels zuständig ist, wenn diese Zurückweisungsentscheidung wieder (sei es im Instanzenzug, sei es aufgrund einer die Rechtskraft durchbrechenden Entscheidung) aufgehoben worden ist vergleiche in diesem Sinne VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211). Durch diese Entscheidung des verstärkten Senats wurden aber natürlich auch viele Auslegungsfragen offen gelassen: So wurde nicht klargestellt, wie vorzugehen ist, wenn eine Behörde, an welche eine Berufung weitergeleitet worden ist, eine Behörde, welche zuvor schon die Berufung infolge Bejahung der eigenen Unzuständigkeit weiter geleitet hat, als zuständig erachtet, und deshalb an diese die Berufung wieder zurückübermittelt. Offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch, ob bzw. allenfalls unter welchen Umständen eine Behörde (bzw. nunmehr ein Gericht) 1) im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit oder 2) im Falle des Nichtbestehens einer bzw. eines für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Behörde oder Gerichts (und der damit verbundenen Unmöglichkeit zur Weiterleitung des Rechtsmittels

§ 6Abs.

1 AVG) befugt sein könne, ein bei dieser Behörde bzw. diesem Gericht eingelangtes Rechtsmittel zurückzuweisen.Offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch, ob bzw. allenfalls unter welchen Umständen eine Behörde (bzw. nunmehr ein Gericht) 1) im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit oder 2) im Falle des Nichtbestehens einer bzw. eines für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Behörde oder Gerichts (und der damit verbundenen Unmöglichkeit zur Weiterleitung des Rechtsmittels

Paragraph 6, Absatz eins, AVG) befugt sein könne, ein bei dieser Behörde bzw. diesem Gericht eingelangtes Rechtsmittel zurückzuweisen. Auch wurden in diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht die Konstellationen der Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags bei der unzuständigen Behörde behandelt. Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht auch von der zu diesen Konstellationen ergangenen im Erkenntnis angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwSlg. 12.896 A/1989) (wie auch von anderen gleichgelagerten Entscheidungen wie etwa VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047), wonach bei einer Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags die unzuständige Behörde zur Antragszurückweisung befugt ist, abgegangen ist, könnte von der Zulässigkeit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in derartigen Konstellationen ausgegangen werden. Gegen diese Auslegung könnte nun aber eingewendet werden, da

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