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{'item': 'VGW-151/065/30216/2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 53b§ 64Artikel 8Art. 130§ 75§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlVGW-151/065/30216/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III. Dem Beschwerdeführer werden

§ 53bAllgemeines Verfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG die Dolmetschkosten (Stornokosten) dem Grunde nach auferlegt. römisch drei. Dem Beschwerdeführer werden

Paragraph 53 b, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG die Dolmetschkosten (Stornokosten) dem Grunde nach auferlegt. Entscheidungsgründe Gang des Verfahrens: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 3.3.2014 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender“

§ 64Abs.

1 und Abs. 3 NAG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 3.3.2014 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender“

Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 3, NAG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung vom 3.3.2014 und vom 7.7.2014 die für die Erteilung der begehrten Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht habe. Aus den mit Antragstellung vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, ob der Beschwerdeführer derzeit tatsächlich eine Universität besuche. Mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Zweck "Studierender“ und nach Abwägung der Interessen im Sinne des Artikels 8 EMRK sei der Antrag abzuweisen gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, es sei richtig, dass er die notwendigen ECTS-Punkte bzw. den notwendigen Studienerfolg im maßgeblichen Studienjahr nicht nachweisen konnte. Mit Zulassungsbescheid der Wirtschaftsuniversität Wien vom 20.5.2010 sei er für den Besuch des Vorstudienlehrganges der Wiener Universität als außerordentlicher Studierender für vier Semester zugelassen worden. Er hätte seine Ergänzungsprüfung Deutsch im Wintersemester 2013 ablegen müssen. Es sei ihm jedoch aufgrund teils persönlicher und teils familiärer Umstände nicht möglich gewesen, die Ergänzungsprüfung Deutsch im Wintersemester 2013 positiv abzulegen. Er verfüge seit 3.3.2011 durchgehend über Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Er habe sich in dieser Zeit wohl verhalten und sei stets bemüht, sich zu integrieren. Seine selbständige Tätigkeit bestätige dies. Er sei nach Österreich eingereist um hier zu studieren. Es sei auch weiterhin sein Ziel in Österreich zu studieren, aber es sei ihm nicht möglich gewesen, binnen der eingeräumten Frist den Deutschkurs positiv zu Ende zu bringen. Er finde es unangemessen, binnen vier Semestern unbedingt den Deutschnachweis erbringen zu müssen. Er benötige mehr Zeit zum Deutsch lernen. Er möchte sein Studium langsam angehen und neben dem Studium auch die Kultur und Menschen kennenlernen und Beziehungen eingehen. Jedenfalls möchte er weiter in Österreich leben, arbeiten und studieren dürfen. Es seien daher seine privaten Interessen und die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf seine Lebenssituation gegenüber den öffentlichen Interessen höher zu werten. Er beantrage daher seinem Verlängerungsantrag

Artikel 8EMRK Folge zu geben.

Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde unter Anschluss des bezughabenden Aktes an das Verwaltungsgericht Wien am 1.9.2014 (einlangend) vorgelegt. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres sowie das Strafregister der Republik Österreich. Mit Ladung vom 16.12.2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung eingeladen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die zur Darlegung seines Beschwerdebegehrens dienlichen Beweismittel zur Verhandlung mitzunehmen. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 23.12.2014 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 23.12.2014 für die Verhandlung um die Beiziehung eines Dolmetschs für die arabische Sprache. Mit Ladung vom 23.1.2015 wurde ein gerichtlich beeideter Dolmetsch für die arabische Sprache zur Verhandlung eingeladen. Mit Telefax vom 23.2.2015 18:22 Uhr verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung der Beschwerdeverhandlung und ersuchte um Entscheidung anhand der Aktenlage. Das Verwaltungsgericht Wien führte die für den 24.2.2015 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung durch und verkündete spruchgemäß das Erkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der 1988 geborene unbescholtene Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er verfügt seit 3.3.2011 ohne Unterbrechung über Aufenthaltsbewilligungen für den Zweck „Studierender“. Der Beschwerdeführer hat persönlich bei der belangten Behörde am 3.3.2014 die nun dritte Verlängerung seiner zuletzt bis 5.3.2014 gültigen Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ beantragt. Mit Zulassungsbescheid der Wirtschaftsuniversität Wien vom 20.5.2010 wurde er für den Besuch des Vorstudienlehrganges der Wiener Universität als außerordentlicher Studierender für vier Semester zugelassen um anschließend zum Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zugelassen zu werden. Der Beschwerdeführer hat die vorgeschriebene Deutschprüfung bis dato nicht abgelegt und wurde somit auch nicht zum ordentlichen Studium zugelassen. Der Beschwerdeführer ist selbständig erwerbstätig. Art und Ausmaß der selbständigen Erwerbstätigkeit konnte nicht ermittelt werden. Der Beschwerdeführer hat weder im behördlichen noch im Beschwerdeverfahren mitgewirkt. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und Urkunden sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, IZR, ÖSV). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 64 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 64, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „Studierende § 64.

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(4)...“ § 8 NAG-DV lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 8, NAG-DV lautet auszugsweise wie folgt: „Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen §
  1. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: …
  2. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“: … b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG; …“ § 75 UG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 75, UG lautet auszugsweise wie folgt: „Zeugnisse § 75. …Paragraph 75, …

(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.“ Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den fehlenden Studienerfolg. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die negative Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK der belangten Behörde. Beim hier vorliegenden mangelnden Studienerfolg iSd § 64 Abs. 3 erster Satz NAG handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Eine Abwägung der Interessen nach § 11 Abs. 3 NAG (iZm Artikel 8 EMRK) ist weder geboten noch zulässig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine entsprechende Bedachtnahme auf familiäre und private Interessen nur bei Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen (vgl. etwa VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195).Beim hier vorliegenden mangelnden Studienerfolg iSd Paragraph 64, Absatz 3, erster Satz NAG handelt es sich aber um eine besondere Erteilungsvoraussetzung. Eine Abwägung der Interessen nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG (iZm Artikel 8 EMRK) ist weder geboten noch zulässig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine entsprechende Bedachtnahme auf familiäre und private Interessen nur bei Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen vergleiche etwa VwGH 6.8.2009, 2009/22/0195). Demnach war die vorgenommene Interessensabwägung der Behörde weder geboten noch zulässig. § 64 Abs. 3 letzter Satz eröffnet die einzige Möglichkeit Gründe, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, geltend zu machen. Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz eröffnet die einzige Möglichkeit Gründe, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, geltend zu machen. Zum einen bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund teils persönlicher und teils familiärer Umstände die Ergänzungsprüfung Deutsch im Wintersemester 2013 nicht positiv ablegen zu können. Dazu ist anzumerken, dass er diese Umstände nicht näher umschrieb und bekannt gab, sodass die pauschale Behauptung nicht geeignet war, um eine nähere Überprüfung nach § 64 Abs. 3 letzter Satz vorzunehmen. Dazu ist anzumerken, dass er diese Umstände nicht näher umschrieb und bekannt gab, sodass die pauschale Behauptung nicht geeignet war, um eine nähere Überprüfung nach Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz vorzunehmen. Zum anderen bringt der Beschwerdeführer vor, mehr Zeit zum Deutsch lernen zu benötigen. Dazu ist zu beachten, dass fehlende Deutschkenntnisse nicht im Rahmen des § 64 Abs. 3 letzter Satz berücksichtigt werden, zumal derartige persönliche Fähigkeiten keinen Grund in diesem Sinne bilden. Dazu ist zu beachten, dass fehlende Deutschkenntnisse nicht im Rahmen des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz berücksichtigt werden, zumal derartige persönliche Fähigkeiten keinen Grund in diesem Sinne bilden. Außerdem stellt selbst ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universität ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch („strenggenommen“) keinen tauglichen Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs.

6 UG und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856).Außerdem stellt selbst ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universität ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch („strenggenommen“) keinen tauglichen Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, UG und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dar vergleiche etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856). Abschließend wird auf § 64 Abs. 2 NAG hingewiesen, wonach eine Erwerbstätigkeit des Studierenden das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Abschließend wird auf Paragraph 64, Absatz 2, NAG hingewiesen, wonach eine Erwerbstätigkeit des Studierenden das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Da der Beschwerdeführer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltszweck „Studierende“ nicht erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.065.30216.2014

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