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{'item': 'VGW-221/074/29131/2014/VOR'}

Obsah (6)§ 87§ 28§ 25a§ 13§ 57a§ 54

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlVGW-221/074/29131/2014/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag

§ 87Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) iZm § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung: Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, am Standort Wien, G.-gasse, entzogen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl aufgrund der Vorstellung über die Beschwerde des Herrn M. E., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.02.2014, Zahl MBA/567522/13, mit welchem

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iZm Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung: Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, am Standort Wien, G.-gasse, entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer (BF) betreibt seit 1.4.2011 am Standort Wien, G.-gasse das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2014 wurde dem BF

§ 87Abs. 1 Z 1 i

Vm § 13 Abs. 1 GewO 1994 das genannte Gewerbe entzogen.Der Beschwerdeführer (BF) betreibt seit 1.4.2011 am Standort Wien, G.-gasse das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.2.2014 wurde dem BF

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 das genannte Gewerbe entzogen. Dagegen erhob der BF frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führte aus, dass die Entziehung zu Unrecht erfolgt sei, weil entgegen der Ansicht der Behörde kein Ausschließungsgrund

§ 13Abs. 1 Gew

O gegeben sei. Die Behörde stütze ihre Entscheidung sowohl auf eine Verurteilung des BF vom LG für Strafsachen Wien vom 21.1.1998 als auch auf eine Verurteilung vom 13.9.2012 und führe aus, dass beide Verurteilungen nicht getilgt seien. Dies sei jedoch nicht richtig. Tatsächlich sei nämlich die Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen Wien vom 21.1.1998 nach dem Tilgungsgesetz - unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 TilgG - bereits getilgt. Mit Tilgung erlöschten alle nachteiligen Folgen und dürfe in gegenständlicher Angelegenheit die Verurteilung nicht als Begründung der Entziehung herangezogen werden, womit die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei. Zu der von der Behörde ins Treffen geführten Verurteilung des LG für Strafsachen Wien vom 23.1.2012, mit welcher eine Verurteilung zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe einhergehe, sei auszuführen, dass diese Verurteilung unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Entziehung ebenfalls nicht vorlägen. Ebenso sei hinzuweisen, dass die Verurteilung des BF vom 23.1.2012 in keinerlei Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Gewerbe stehe. Auch seien durch die in Rede stehende Straftat im Rahmen des Gewerbes weder Geschäftspartner noch Kunden zu Schaden gekommen. Überdies handle es sich um eine krasse Fehlentscheidung, da der BF im Zweifel verurteilt worden sei, die Verurteilung sei auf eine belastende Aussage eines verurteilten Mitangeklagten gestützt worden, der sich eindeutig reinzuwaschen versuchte und den BF beschuldigte. Die Behörde habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie es unterlassen habe, die vom BF beantragten Beweise aufzunehmen, so sei der BF nicht einvernommen und damit in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Demnach werde beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Entziehungsverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.Dagegen erhob der BF frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und führte aus, dass die Entziehung zu Unrecht erfolgt sei, weil entgegen der Ansicht der Behörde kein Ausschließungsgrund

Paragraph 13, Absatz eins, GewO gegeben sei. Die Behörde stütze ihre Entscheidung sowohl auf eine Verurteilung des BF vom LG für Strafsachen Wien vom 21.1.1998 als auch auf eine Verurteilung vom 13.9.2012 und führe aus, dass beide Verurteilungen nicht getilgt seien. Dies sei jedoch nicht richtig. Tatsächlich sei nämlich die Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen Wien vom 21.1.1998 nach dem Tilgungsgesetz - unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, TilgG - bereits getilgt. Mit Tilgung erlöschten alle nachteiligen Folgen und dürfe in gegenständlicher Angelegenheit die Verurteilung nicht als Begründung der Entziehung herangezogen werden, womit die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei. Zu der von der Behörde ins Treffen geführten Verurteilung des LG für Strafsachen Wien vom 23.1.2012, mit welcher eine Verurteilung zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe einhergehe, sei auszuführen, dass diese Verurteilung unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nachgesehen worden sei, sodass die Voraussetzungen für die Entziehung ebenfalls nicht vorlägen. Ebenso sei hinzuweisen, dass die Verurteilung des BF vom 23.1.2012 in keinerlei Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Gewerbe stehe. Auch seien durch die in Rede stehende Straftat im Rahmen des Gewerbes weder Geschäftspartner noch Kunden zu Schaden gekommen. Überdies handle es sich um eine krasse Fehlentscheidung, da der BF im Zweifel verurteilt worden sei, die Verurteilung sei auf eine belastende Aussage eines verurteilten Mitangeklagten gestützt worden, der sich eindeutig reinzuwaschen versuchte und den BF beschuldigte. Die Behörde habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie es unterlassen habe, die vom BF beantragten Beweise aufzunehmen, so sei der BF nicht einvernommen und damit in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Demnach werde beantragt, den Bescheid aufzuheben und das Entziehungsverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Erkenntnis vom 29.7.2014 zur Zahl VGW-221/074/RP28/23366/2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 8.8.2014 brachte der BF fristgerecht Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.7.2014 zur Zahl VGW-221/074/RP28/23366/2014 ein und führte darin zusammengefasst aus, dass auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen sei, in dem die über den BF verhängten Strafen die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 genannte Grenze übersteigen. Ebenso seien nähere Erörterungen im Entziehungsverfahren erforderlich, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht im Ausspruch einer bedingten Strafe die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung erfüllt seien. Auch habe die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine nachvollziehbar begründete selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten anzustellen.Mit Schriftsatz vom 8.8.2014 brachte der BF fristgerecht Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.7.2014 zur Zahl VGW-221/074/RP28/23366/2014 ein und führte darin zusammengefasst aus, dass auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen sei, in dem die über den BF verhängten Strafen die in Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze übersteigen. Ebenso seien nähere Erörterungen im Entziehungsverfahren erforderlich, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht im Ausspruch einer bedingten Strafe die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung erfüllt seien. Auch habe die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine nachvollziehbar begründete selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten anzustellen. Die vom BF hg. eingebrachte Vorstellung wurde der belangten Behörde nachweislich mit der Ladung am 19.11.2014 zur Kenntnis gebracht. Am 13.1.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ladungsgemäß gekommen ist. Von der belangten Behörde ist niemand erschienen. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf: Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gab der BF an, er sei 1959 geboren und habe derzeit das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in Form Versicherungsagent“ aufrecht gemeldet. Alle sonstigen Gewerbeberechtigungen, die im Zentralen Gewerberegister aufscheinen, habe er im Zuge des Entziehungsverfahrens zurückgelegt. Er übe das „Versicherungsgeschäft“ seit 30 Jahren aus. Er habe bei der U. Versicherung als Außendienstmitarbeiter 1984 begonnen und sei dort bis ungefähr 1993 beschäftigt gewesen. Er sei dort sehr erfolgreich gewesen, sei intern ausgezeichnet worden. Weil die Versicherungsbranche sich als gutes Geschäft und Einkommen erwiesen habe, habe er sich daraufhin selbstständig gemacht. So sei es z.B. ein Unterschied in der Maklerprovision. Demnach sei er seit ca. 1993 selbstständig. Er habe damals als „Einzelkämpfer“ mit seinem Versicherungsbüro begonnen. Er habe aktuell drei Angestellte, davon zwei Lehrlinge. Die Lehrlinge erlernten den Lehrberuf des Versicherungskaufmanns. Beide Lehrlinge brauchten noch ein Lehrjahr bis zum Abschluss. Die weitere Angestellte sei eine Büroangestellte in Teilzeit. Als Versicherungsagent habe er Agenturverträge mit verschiedenen Versicherungsunternehmen, deren Leistungen er seinen Kunden anbiete. Er berate seine Kunden hinsichtlich der besten, billigsten, passendsten Versicherungslösungen und informiere seine Kunden über neue Produkte am Markt, die für sie interessant sein könnten. Auf Vorhalt des Strafregisters gebe er an, dass derzeit kein gerichtliches Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Auf Vorhalt der Verurteilung vom 21.01.1998 gebe er an, dass er einem sehr guten Freund, der einen marokkanischen Führerschein besessen habe, einen Gefallen tun wollte. Er sei dabei gewesen, als der Freund einen Unfall mit Sachschaden verursacht hätte, der Unfallgegner habe einen Führerschein sehen und in seinem Unfallbericht notieren wollen, so habe er seinen eigenen Führerschein dem Unfallgegner hingehalten. So sei diese unrichtige Schadensmeldung entstanden. Der marokkanische Führerschein sei zu jener Zeit, so glaube er, beim Verkehrsamt zum Überschreiben auf einen österreichischen Führerschein gewesen. Es habe sich um das Auto seines Freundes gehandelt. Er habe das auch im Strafverfahren zugestanden. Auf Vorhalt der Verurteilung vom 13.9.2012 gebe er an, dass sein Versicherungsbüro auch damals schon in der G.-gasse, Wien, gelegen sei. Das sei in der Nähe vom Verkehrsamt, weshalb KFZ-Anmeldungen ein kräftiger Geschäftszweig gewesen seien. Es sei das nächstgelegene Versicherungsbüro vom Verkehrsamt gewesen. Er habe drei Jahre die Zulassungsstelle bei ihm im Büro gehabt, das habe er aber wieder aufgelassen, da die H.-Versicherungs-AG unregelmäßig gezahlt habe. Zur Frage der Rechtskraft des Urteils erst acht Monate später werde die Beischaffung des Strafaktes beantragt. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er für einen ihm damals unbekannten Mann KFZ-Anmeldungen durchgeführt habe, dieser Mann sei augenscheinlich leicht gehbehindert gewesen, er sei gebückt gegangen, so dass er die Anmeldungen bzw. den Weg für ihn besorgt habe. Er hätte Vollmachten für zwei weitere KFZ-Anmeldungen gehabt. Er habe etwas Zweifel am Auftreten dieses Kunden gehabt, da er weitere Blanko-Vollmachten vorgelegt und angekündigt habe, viele weitere Kunden zu bringen. Es wäre nicht zu erkennen gewesen, dass die Prüfgutachten Fälschungen gewesen sind. Auch die Zulassungsstelle, Frau B., habe dies nicht erkannt. Er habe Frau B. seine Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Prüfgutachten mitgeteilt, dies ergebe sich aus dem Strafakt. Er habe hinsichtlich dieser Fälschungen Bedenken gehabt und habe so das Verfahren ins Rollen gebracht. Auf Vorhalt der bedingten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten gebe er an, dass er wisse, was bedingte Verurteilung bedeute und dass die Probezeit am 13.09.2015 ende. Zu seiner Persönlichkeit wolle er ausführen, dass er derzeit nicht verheiratet sei, er habe zwei Kinder, die 17 und 18 Jahre alt seien. Die beiden Kinder seien regelmäßig bzw. oft bei ihm. Die Scheidung sei glaublich 2005 gewesen. Er selbst würde sich als freundlichen Menschen beschreiben, der hilfsbereit sei. Er sei ein geduldiger Mensch. Seine Büroangestellte sei seit fast fünf Jahren bei ihm beschäftigt. Er besitze seit 1984 den Führerschein und fahre seither Auto. Er sei ein umsichtiger Verkehrsteilnehmer und habe bis auf ein paar Parkstrafen keine Verkehrsstrafen. Er stelle als Geschäftsmann auch langfristige Überlegungen an und kenne seine Branche sehr gut, er sei seit 30 Jahren erfolgreich unterwegs und habe sich einen „Plan B“ für den Fall der Entziehung überlegt. Er hätte eine Zeitlang über 3.000 Kunden gehabt. Er verfüge über viele Kontakte und ein Netzwerk in der Branche. Auf Befragen des BFV gab der BF an, aus den Verurteilungen gelernt zu haben, mit Freundschaftsdiensten etwas vorsichtiger zu sein und keine weitere Straftat begehen zu wollen. Zum weiteren Beweis beantragte der Beschwerdeführervertreter (BFV) die Beschaffung insbesondere des Strafaktes zur Verurteilung aus dem Jahre 2012, zum Beweis dafür, dass es der BF gewesen sei, der die Bedenken gegen die Richtigkeit der Urkunden gegenüber der Behörde geäußert habe und erst dadurch die Untersuchung des Rechtsfalles ins Laufen gekommen sei, was durch das Strafgericht übersehen worden sei, sodass der BF zu Unrecht im Zweifel verurteilt worden sei, lediglich auf Grund einer belastenden Aussage eines Mitangeklagten, der vielfach widersprüchlich ausgesagt hätte und der Annahme gewesen sei, durch die Belastung des BF zu einer geringeren Strafe zu kommen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, um die Strafakten beizuschaffen. Mit hg. Schreiben vom 3.3.2015 wurden dem BF Auszüge aus den beigeschafften Strafakten vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zweiwöchiger Frist zu äußern. Mit Schriftsatz vom 17.3.2015 brachte der BF vor, dass sich die Zeugin B. in der Hauptverhandlung leider nicht mehr erinnern habe können, dass der BF sie aufgefordert hätte, im Falle von Bedenken die Dokumente prüfen zu lassen. Festzuhalten sei jedoch, dass sie seine Darstellung auch nicht entkräftet habe. Er verweise auf seine glaubwürdige Aussage in der (hg.) durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die anzustellende Persönlichkeitsprognose sei durchaus positiv, er habe sich seit 1998 untadelig verhalten und verweise zu der irrtümlichen Zweifelverurteilung vom 23.1.2012 auf seine bisherigen Ausführungen. Selbst wenn der Beobachtungszeitraum erst ab 14.7.2009 angesetzt werden sollte, das sei der die Verurteilung vom 23.1.2012 betreffende Tatzeitpunkt, sei dieser lang genug, um festzustellen, dass eine Persönlichkeitsprognose uneingeschränkt positiv sei. Es gebe keinerlei Vorfälle oder Anlass zu Bedenken und habe die Behörde auch keine finden können. Er verweise auf seine Ausführungen in der Vorstellung und beantrage, das Entziehungsverfahren, nach allenfalls neuerlicher Einvernahme seiner Person, einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund der Verwaltungsakten, der hg. eingeholten Strafakten des LG für Strafsachen Wien, der im Verfahren erstatteten Schriftsätze, der Einschau in das Zentrale Gewerberegister und der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht nachfolgender Sachverhalt fest: Dem BF wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 4.2.2014 das Gewerbe „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ entzogen, wogegen er Beschwerde erhob, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29.7.2014 zur Zahl VGW-221/074/RP28/23366/2014 abgewiesen wurde. Dagegen brachte der BF gegenständliche Vorstellung ein. Am 13.1.2015 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Strafregister des BF weist drei rechtskräftige Verurteilungen auf, wovon zwei Verurteilungen je eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe aufweisen. Die Verurteilungen sind nicht getilgt. Der Verurteilung des LG für Strafsachen Wien zur Zahl ... vom 21.1.1998 wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 u Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, lag zugrunde, dass der BF am 12.6.1994 in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der E. Versicherungs AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, er habe am 12.6.1994 mit dem von ihm gelenkten KFZ Datsun Cherry, Kennzeichen W-*, einen Verkehrsunfall mit dem von A. W. gelenkten KFZ Mercedes 190E, Kennzeichen W-*, erlitten, wobei er eine falsche Urkunde, nämlich eine unrichtige Schadensmeldung verwendete, zu Handlungen verleitet hat, die das genannte Versicherungsunternehmen, das einen Betrag von S 70.245,00 zur Auszahlung brachte, mit einem S 25.000,00 übersteigenden Betrag geschädigt hat.Der Verurteilung des LG für Strafsachen Wien zur Zahl ... vom 21.1.1998 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, u Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, lag zugrunde, dass der BF am 12.6.1994 in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der E. Versicherungs AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, er habe am 12.6.1994 mit dem von ihm gelenkten KFZ Datsun Cherry, Kennzeichen W-*, einen Verkehrsunfall mit dem von A. W. gelenkten KFZ Mercedes 190E, Kennzeichen W-*, erlitten, wobei er eine falsche Urkunde, nämlich eine unrichtige Schadensmeldung verwendete, zu Handlungen verleitet hat, die das genannte Versicherungsunternehmen, das einen Betrag von S 70.245,00 zur Auszahlung brachte, mit einem S 25.000,00 übersteigenden Betrag geschädigt hat. Der Verurteilung des LG für Strafsachen Wien zur Zahl ... vom 23.1.2012, rechtskräftig seit 13.9.2012, wegen §§ 223 Abs. 2, 224 und 228 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, lag zugrunde, dass der BF in WienDer Verurteilung des LG für Strafsachen Wien zur Zahl ... vom 23.1.2012, rechtskräftig seit 13.9.2012, wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224 und 228 Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, lag zugrunde, dass der BF in Wien I.) falsche inländische Urkunden zum Beweis einer Tatsache bzw. eines Rechtes gebraucht hat, und zwar im Zeitraum 10. bis 14.7.2009, indem er insgesamt fünf Totalfälschungen von Kfz-Prüfgutachten zum Beweis, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung der jeweiligen Fahrzeuge durchgeführt worden war, bei einer Zulassungsstelle vorgelegt hat;römisch eins.) falsche inländische Urkunden zum Beweis einer Tatsache bzw. eines Rechtes gebraucht hat, und zwar im Zeitraum 10. bis 14.7.2009, indem er insgesamt fünf Totalfälschungen von Kfz-Prüfgutachten zum Beweis, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung der jeweiligen Fahrzeuge durchgeführt worden war, bei einer Zulassungsstelle vorgelegt hat; II.) im Zeitraum 10. bis 14.7.2009 durch Vorlage der unter Punkt I. angeführten Totalfälschungen von Kfz-Prüfgutachten bei Angestellten der Zulassungsstelle in Wien, ..., bewirkt hat, dass in insgesamt fünf Fälle gutgläubig das Recht des Staates auf regelmäßige Überprüfung von Kraftfahrzeugen in einer Begutachtungsplakette

§ 57a

KFG, mithin in inländischen öffentlichen Urkunden, unrichtig beurkundet wurde, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, dass die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis des genannten Rechtes gebraucht werden. Mit Urteil des OLG Wien zur Zahl ... vom 13.9.2012 wurde der gegen letztgenanntes Urteil eingebrachten Berufung des BF nicht Folge gegeben.römisch zwei.) im Zeitraum 10. bis 14.7.2009 durch Vorlage der unter Punkt römisch eins. angeführten Totalfälschungen von Kfz-Prüfgutachten bei Angestellten der Zulassungsstelle in Wien, ..., bewirkt hat, dass in insgesamt fünf Fälle gutgläubig das Recht des Staates auf regelmäßige Überprüfung von Kraftfahrzeugen in einer Begutachtungsplakette

Paragraph 57 a, KFG, mithin in inländischen öffentlichen Urkunden, unrichtig beurkundet wurde, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, dass die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis des genannten Rechtes gebraucht werden. Mit Urteil des OLG Wien zur Zahl ... vom 13.9.2012 wurde der gegen letztgenanntes Urteil eingebrachten Berufung des BF nicht Folge gegeben. Der BF ist 1959 geboren und übt seit 1.4.2011 am Standort Wien, G.-gasse das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in Form Versicherungsagent zur Registerzahl ... aus. Der BF hat kein weiteres Gewerbe aufrecht gemeldet. Der BF ist geschieden und Vater zweier Kinder im Alter von 17 und 18 Jahren, zu welchen er regelmäßig Kontakt hat. Der BF beschreibt sich als erfolgreich, hilfsbereit und gefällig, er ist Geschäftsmann und als solcher gut vernetzt in der Branche. Der BF ist bereits seit 30 Jahren im Versicherungsgeschäft tätig. Der BF hinterließ bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines bemühten, gefälligen und (geschäfts-)tüchtigen Menschen, der engagiert sein Versicherungsunternehmen betreibt. Auf die Fragen des Gerichtes antwortete der BF spontan und ohne lang nachzudenken, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen bestehen blieben. Der BF gab etwa auch an, sich als im Geschäftsleben stehender Mensch einen „Plan B“ für den Fall der Entziehung überlegt zu haben, was einen Realitätssinn beweist und einen ehrlichen Eindruck machte. Zur ersten Verurteilung verantwortete sich der BF reflektiert und räumte glaubwürdig ein, bei der Hergabe seines Führerscheins für eine unrichtige Schadensmeldung für einen sehr guten Freund, wohl zu gefällig gewesen zu sein. Zur zweiten Verurteilung vermittelte der BF den Eindruck, sich nach wie vor über seine Gutgläubigkeit in Bezug auf einen Kunden, der die strafbare Handlung initiierte, zu ärgern und erachtet sich der BF daher nach wie vor als zu Unrecht verurteilt. Unglaubwürdig erschien dem Gericht hingegen die Aussage des BF, nicht zu wissen, warum das Urteil zur zweiten verfahrenswesentlichen Verurteilung erst acht Monate später rechtskräftig geworden ist, da der BF nach wie vor eine sehr wache Erinnerung an die Anbahnung und die Folgen der Straftat sowie an das Strafverfahren hat, davon Details in der mündlichen Verhandlung angeben konnte, und demnach nicht vergessen haben kann, dass von ihm Berufung erhoben worden ist. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 54Abs. 1 Vw

GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

§ 87Abs. 1 Z 1 Gew

O 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn Ausschließungsgründe

§ 13Abs.

1 oder 2 vorliegen.

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn Ausschließungsgründe

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 vorliegen.

§ 13Abs. 1 Gew

O 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer mehr als drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und diese Verurteilung nicht getilgt ist.

Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer mehr als drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und diese Verurteilung nicht getilgt ist. Rechtliche Würdigung: Vorweg ist auszuführen, dass die Vorstellung nicht zu begründen ist und der Richter aufgrund der gegen die Entscheidung des Rechtspflegers erhobenen Vorstellung nicht über die Entscheidung des Rechtspflegers, sondern (neuerlich) über die Beschwerde zu entscheiden hat. Bei dieser Entscheidung ist der Richter durch die Rechtspflegerentscheidung in keiner Weise gebunden, sondern kommt dem im Wege der Vorstellung angerufenen Richter die volle, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis bei der Absprache über die Beschwerde zu. Mit der richterlichen Entscheidung scheidet die Entscheidung des Rechtspflegers aus dem Rechtsbestand aus. (Schmied Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, Verlag Österreich, 140). Verfahrensgegenständlich ist daher aufgrund der erhobenen Vorstellung die Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Wenn in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vorgebracht wird, dass die Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen Wien vom 21.1.1998 bereits getilgt sei, und somit keinen Ausschließungsgrund darstellen könne, so ist dem der klare Wortlaut des § 2 Abs. 1 TilgG entgegenzuhalten, wonach die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- und Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. § 4 Abs. 1 TilgG regelt den Fall mehrerer Verurteilungen und tritt die Tilgung aller Verurteilungen

dieser Bestimmung nur gemeinsam ein.Wenn in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vorgebracht wird, dass die Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen Wien vom 21.1.1998 bereits getilgt sei, und somit keinen Ausschließungsgrund darstellen könne, so ist dem der klare Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, TilgG entgegenzuhalten, wonach die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- und Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Paragraph 4, Absatz eins, TilgG regelt den Fall mehrerer Verurteilungen und tritt die Tilgung aller Verurteilungen

dieser Bestimmung nur gemeinsam ein. Die Verurteilungen sind demnach noch nicht getilgt. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen Wien vom 23.1.2012 (rechtskräftig 13.9.2012) in keinerlei Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Gewerbe stehe und durch die in Rede stehende Straftat weder Geschäftspartner noch Kunden zu Schaden gekommen seien, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. In VwGH 2013/04/0178 vom 25.3.2014 (mwH) wurde ausgesprochen, dass die zum Tatbild des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei der Ausübung oder in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob der BF die gefälschten Prüfplaketten im Rahmen seiner Gewerbeausübung vorgelegt hat. Auch das Strafurteil enthält dazu keine Feststellungen und stellte der BF die Übernahme der gefälschten Plaketten zur Anmeldung bei seiner hg. Einvernahme als ein Service und Entgegenkommen gegenüber einem gehbehinderten Menschen dar.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen Wien vom 23.1.2012 (rechtskräftig 13.9.2012) in keinerlei Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Gewerbe stehe und durch die in Rede stehende Straftat weder Geschäftspartner noch Kunden zu Schaden gekommen seien, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. In VwGH 2013/04/0178 vom 25.3.2014 (mwH) wurde ausgesprochen, dass die zum Tatbild des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen müssen, die bei der Ausübung oder in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob der BF die gefälschten Prüfplaketten im Rahmen seiner Gewerbeausübung vorgelegt hat. Auch das Strafurteil enthält dazu keine Feststellungen und stellte der BF die Übernahme der gefälschten Plaketten zur Anmeldung bei seiner hg. Einvernahme als ein Service und Entgegenkommen gegenüber einem gehbehinderten Menschen dar. In VwGH 2006/04/0223 vom 26.4.2007 wurde festgehalten, dass es nicht darauf ankomme, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind. (…) Auch ein Eigeninteresse oder durch die strafbaren Handlungen erlangte Vorteile sind für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erforderlich. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht zu erfolgen.In VwGH 2006/04/0223 vom 26.4.2007 wurde festgehalten, dass es nicht darauf ankomme, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind. (…) Auch ein Eigeninteresse oder durch die strafbaren Handlungen erlangte Vorteile sind für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erforderlich. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht zu erfolgen. Zum Beschwerdevorbringen, dass der BF „im Zweifel verurteilt, anstatt freigesprochen“ worden sei, die Verurteilung auf eine belastende Aussage eines verurteilten Mitangeklagten gestützt worden sei, ist zu entgegnen, dass eine Nachprüfung des vom Strafgericht als erwiesen angenommenen Sachverhaltes der Gewerbebehörde im Entziehungsverfahren im Hinblick auf die Bindung an das Urteil versagt ist (z.B. VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137). Der BF war Angeklagter in diesem Strafverfahren und hatte das Recht Berufung gegen das Urteil des LG für Strafsachen Wien zu erheben. Der BF hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit Urteil des OLG Wien vom 13.9.2012 wurde der Berufung des BF keine Folge gegeben. Zur Persönlichkeit des BF ist auszuführen, dass der BF bei seiner ersten Verurteilung am 21.1.1998 fast vierzig Jahre und bei seiner zweiten Verurteilung am 13.9.2012 über fünfzig Jahre alt war, sohin in einem Alter, in welchem Lebenserfahrung, Menschenkenntnis und Unrechtsbewusstsein unstrittig ausgebildet sind, und was im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen worden ist. Als ein seit 30 Jahren im Versicherungsgeschäft tätiger Mensch hätte der BF aufgrund seiner Lebens- und Berufserfahrung und einer damit einhergehenden Menschenkenntnis über genug Urteilsvermögen verfügen müssen, und von der strafbaren Handlung gegen öffentliche Urkunden Abstand nehmen können. Der BF hat selbst angegeben, durch den Standort und die Nähe zum Verkehrsamt viele Zulassungen selbst abgewickelt zu haben und selbst drei Jahre lang Zulassungsstelle gewesen zu sein, was ein „kräftiger Geschäftszweig“ gewesen sei. Umso mehr hätte der BF demnach die Fälschungen der Kfz-Plaketten erkennen müssen. Als Versicherungsagent hat der BF nicht zuletzt aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit auf diesem Gebiet eine Vielzahl von Kunden und Kontakten in der Branche. Dass mit dem Verkauf von Versicherungsleistungen ein gewisses Service bzw. Serviceangebot einhergeht, hat der BF in der Schilderung des Sachverhaltes, welcher letztlich zu seiner letzten Verurteilung führte, veranschaulicht. Der BF beschreibt sich selbst als hilfsbereit und vermittelte auch bei seiner Vernehmung einen entgegenkommenden und engagierten Eindruck. Auffallend ist, dass der BF in beiden den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalten offensichtlich gefällig sein wollte und in Zusammenhang mit der ersten Verurteilung sogar von einem „Freundschaftsdienst“ gesprochen wurde, indem er seinen Führerschein anstelle desjenigen des Lenkers zur Schadensmeldung herzeigte, und indem in Bezug auf die zweite Verurteilung der BF ihm übergebene, total gefälschte Prüfplaketten der Zulassungsstelle vorlegte, um die Anmeldung für seine Auftraggeber abzuwickeln. Der BF hat sich im zuletzt geführten Strafverfahren nicht geständig verantwortet und Berufung erhoben, der jedoch nicht Folge gegeben wurde. In diesem Urteil des OLG Wien vom 13.9.2012 wurde festgehalten, dass der Ausspruch einer Freiheitsstrafe aus spezial- und generalpräventiven Aspekten erforderlich sei, um die Untolerierbarkeit solcher Umtriebe mit Nachdruck aufzuzeigen und den BF sowie potentielle Täter aus dem Milieu und Lebenskreis des BF von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Der BF wurde am 21.1.1998 rechtskräftig wegen einer Betrugshandlung, begangen am 12.6.1994, welche bedingt nachgesehen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Damit ist der im § 13 Abs. 1 GewO 1994 normierte Ausschlussgrund von drei Monaten, welcher

§ 87Abs. 1 Z 1 Gew

O 1994 heranzuziehen ist, deutlich überschritten. Der BF wurde den Feststellungen des Strafurteiles zu Folge in der Zeit von 10. bis 14.7.2009, das sind elf Jahre nach der ersten Verurteilung, neuerlich straffällig und wurde deswegen am 13.9.2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verurteilt. Auch hier ist der Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 unstrittig gegeben und wurde die verhängte Strafe auch durch das mit Berufung des BF angerufene OLG Wien nicht herabgesetzt. Vielmehr wurde vom OLG Wien der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe ergänzt, jedoch kein Anlass zur Reduktion der unrechts- und schuldadäquat ausgemessenen und überdies bedingt nachgesehenen Sanktion gefunden.Der BF wurde am 21.1.1998 rechtskräftig wegen einer Betrugshandlung, begangen am 12.6.1994, welche bedingt nachgesehen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Damit ist der im Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 normierte Ausschlussgrund von drei Monaten, welcher

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 heranzuziehen ist, deutlich überschritten. Der BF wurde den Feststellungen des Strafurteiles zu Folge in der Zeit von

  1. bis 14.7.2009, das sind elf Jahre nach der ersten Verurteilung, neuerlich straffällig und wurde deswegen am 13.9.2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verurteilt. Auch hier ist der Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 unstrittig gegeben und wurde die verhängte Strafe auch durch das mit Berufung des BF angerufene OLG Wien nicht herabgesetzt. Vielmehr wurde vom OLG Wien der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe ergänzt, jedoch kein Anlass zur Reduktion der unrechts- und schuldadäquat ausgemessenen und überdies bedingt nachgesehenen Sanktion gefunden. Derzeit ist aufgrund der Persönlichkeit des BF bei Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der BF als ein im Versicherungsgeschäft tätiger Agent neuerlich Straftaten im Zusammenhang mit Urkunden oder gegen fremdes Vermögen begehen wird; hingegen steht jedoch fest, dass dem Schutz vor unwahren Urkunden und dem Schutz des Vertrauens auf die Echtheit bzw. Unverfälschtheit von Urkunden ein hoher Stellenwert im Rechtsverkehr zukommt. Bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes hat der BF permanent mit öffentlichen und privaten Urkunden zu tun. Die Probezeit von drei Jahren der zuletzt ergangenen Verurteilung vom 13.9.2012 endet am 13.9.
  2. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, zu wissen, was „bedingte Verurteilung“ bedeute. Bei offener Probezeit kann jedoch derzeit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der BF keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder gegen fremdes Vermögen mehr begehen wird. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.074.29131.2014.VOR

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