Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Vorstellung des Herrn C. S., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.2.2015, VGW-221/V/077/RP28/33189/2014, und die Beschwerde des Genannten gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 17.9.2014, Zl. T/260/VA/14, mit welchem der Antrag vom 3.9.2014 auf Erteilung des Taxiausweises
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, den BESCHLUSS gefasst: I.
GVG wird auf Grund der Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.2.2015, VGW-221/V/077/RP28/33189/2014, der Beschwerde stattgegeben und werden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.2.2015, VGW-221/V/077/RP28/33189/2014 sowie der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 17.9.2014, Zl. T/260/VA/14, behoben und die Angelegenheit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises an die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, zurückverwiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG wird auf Grund der Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.2.2015, VGW-221/V/077/RP28/33189/2014, der Beschwerde stattgegeben und werden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.2.2015, VGW-221/V/077/RP28/33189/2014 sowie der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 17.9.2014, Zl. T/260/VA/14, behoben und die Angelegenheit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises an die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Zur Beschwerde und zur Vorstellung: Der Beschwerdeführer hat am 3.9.2014 bei der Landesdirektion Wien, Verkehrsamt, die Ausstellung eines Taxilenkerausweises beantragt. Dieser Antrag wurde von der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, mit Bescheid vom 17.9.2014, Zl. T/260/VA/14,
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.10.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde durch den nach der Geschäftseinteilung zuständigen Landesrechtspfleger mit Erkenntnis vom 6.2.2015 als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung am 20.2.2015 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 6.3.2015 Vorstellung an den nach der Geschäftseinteilung zuständigen Richter.Der Beschwerdeführer hat am 3.9.2014 bei der Landesdirektion Wien, Verkehrsamt, die Ausstellung eines Taxilenkerausweises beantragt. Dieser Antrag wurde von der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, mit Bescheid vom 17.9.2014, Zl. T/260/VA/14,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.10.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde durch den nach der Geschäftseinteilung zuständigen Landesrechtspfleger mit Erkenntnis vom 6.2.2015 als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung am 20.2.2015 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 6.3.2015 Vorstellung an den nach der Geschäftseinteilung zuständigen Richter. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es treffe zwar zu, dass die Behörde einen früheren Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises mit Bescheid vom 5.3.2014, Zl. T/260/VA/14, abgewiesen habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Vorfall, welcher der Verweigerung des Taxilenkerausweises zu Grunde liege, am 11.10.2010 stattgefunden habe und in der Zwischenzeit mehr als vier Jahre vergangen seien, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe. Gegenüber dem zitierten abweisenden Bescheid habe sich der Sachverhalt insoweit maßgeblich geändert, als sich die Zeit des Wohlverhaltens maßgeblich verlängert habe. Außerdem legte der Beschwerdeführer näher dar, warum das von ihm im Jahr 2010 begangene Delikt seiner Ansicht nach nicht so schwerwiegend sei, dass es ein Vorenthalten des Taxilenkerausweises über einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tatzeitpunkt, rechtfertigen würde. Das Verwaltungsgericht legte in seinem Erkenntnis, gegen das sich die Vorstellung richtet, im Wesentlichen dar, dass Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zähle. In Anwendung der ständigen Rechtsprechung des VwGH und unter Berücksichtigung der Schwere des Delikts sei für eine neue (in eventu auch anderslautende) Entscheidung so lange kein Raum, bis die rechtskräftige Vormerkung getilgt sei. Auf diesen Umstand hätte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 17.9.2014 auch hingewiesen. Es bestehe daher kein Bedarf, den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 5.3.2014 aufzuheben oder abzuändern. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei daher spruchgemäß zu bestätigen gewesen. In seiner Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 11.10.2010 in der Nähe seiner Wohnung privat in einem Lokal gewesen, als er um ca. 4:00 Uhr in der Früh von einem Polizisten aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Er habe seinen Ausweis nicht bei sich gehabt und sei deshalb mit dem Polizisten zu seinem PKW gegangen. Da dieser in einer Ladezone geparkt gewesen sei, sei er von dem Polizisten aufgefordert worden, seinen PKW umzuparken. Dies hätte der Beschwerdeführer auch getan. Dabei habe ihn jedoch ein zweiter Polizist zu einem Alkoholtest aufgefordert, welcher eine Alkoholisierung ergeben hätte. In der Folge sei dem Beschwerdeführer für die Dauer von einem Monat sein Führerschein entzogen worden. Die belangte Behörde hätte ihm jedoch als Folge dieses Vorfalles auch seine „Konzession für das Taxigewerbe entzogen“( gemeint war offenkundig die Nichtausstellung des Taxilenkerausweises). Diese „Entziehung seiner Konzession“ (gemeint war offenkundig die Nichtausstellung des Taxilenkerausweises) treffe ihn wirtschaftlich und persönlich hart. Er habe daraus persönliche Konsequenzen gezogen. Er trinke nicht und sei ruhig und häuslich geworden. Er habe sich seither seit ca. viereinhalb Jahren im Straßenverkehr wohl verhalten und sei auf die Einhaltung der StVO und des KFG sorgfältig bedacht. Seit dem einmaligen Vorfall im Jahr 2010 werde dem Vorstellungswerber die Wiedererteilung der „Taxikonzession“ (offenkundig gemeint: Ausstellung des Taxilenkerausweises) verweigert. Zuletzt habe er am 3.9.2014 einen Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises beim zuständigen Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien eingebracht. Für den Vorstellungswerber bilde die „Taxikonzession“ (gemeint: der Taxilenkerausweis) seine Lebensgrundlage. Er sei derzeit als arbeitslos gemeldet und beziehe Notstandshilfe. Er bereue den einmaligen Vorfall im Jahr 2010 sehr und beachte die Verkehrsvorschriften nunmehr genauestens. Die Landespolizeidirektion Wien hätte den Antrag des Vorstellungswerbers auf Erteilung des Taxilenkerausweises inhaltlich prüfen müssen. Die Zurückweisung des Antrags sei nicht rechtmäßig gewesen. Zufolge der Rechtsprechung des VwGH sei die Behörde verpflichtet, bei ihrer rechtlichen Beurteilung ein zwischenzeitiges Wohlverhalten des Antragstellers zu berücksichtigen. Der VwGH habe in einem Erkenntnis (VwGH 16.10.2002, Zl. 99/03/0147) bereits ein Wohlverhalten von weit über zwei Jahren als ausreichend erachtet, um die Vertrauenswürdigkeit eines Antragstellers als wieder hergestellt zu beurteilen. Das Wohlverhalten des Antragstellers während eines bestimmten Zeitraumes sei daher für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ausschlaggebend.
der Rechtsprechung des VwGH sei der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auch keine „Automatik“ in dem Sinn zu entnehmen, dass nach Begehung eines Alkoholdeliktes der Ausweis „frühestens fünf Jahre nach dem Ereignis“ wieder ausgestellt werden dürfe. Darüber hinaus seien auch die Umstände der seinerzeitigen Tat zu berücksichtigen. Ihm sei zugute zu halten, dass er damals in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung angetroffen worden sei und einer Aufforderung eines Polizisten, sein Fahrzeug um zu parken, Folge geleistet habe. Angesichts der Umstände des Einzelfalles sei eine fünfjährige Sperre unangemessen hart. Der Vorstellungswerber beantrage daher, den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien zu beheben und dem Vorstellungswerber die „Konzession“ für das Taxigewerbe zu erteilen sowie einen entsprechenden Taxilenkerausweis ausstellen zu lassen, in eventu das durch den Landesrechtspfleger gefällte Erkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landespolizeidirektion Wien zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuweisen. Aus der Aktenlage ersichtlicher Sachverhalt: Aus den Verwaltungsakten der Behörde und aus den Gerichtsakten ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ersichtlich: Aus dem Akt S 16.../2010 der nunmehrigen Landespolizeidirektion Wien geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2010 in Wien, H.-straße, um 05:01 Uhr als Lenker des PKW ..., silber, Kennzeichen W-..., einer Atemluftalkoholuntersuchung unterzogen wurde, welche bei der ersten Messung um 05:06 Uhr einen Atemluftalkoholwert von 0,53 mg/l und bei der zweiten Messung einen Atemluftalkoholgehalt von 0,56 mg/l ergeben hat. Zu seiner Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer an, er habe einen anderen Parkplatz suchen wollen.Aus dem Akt S 16... aus 2010, der nunmehrigen Landespolizeidirektion Wien geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 11.10.2010 in Wien, H.-straße, um 05:01 Uhr als Lenker des PKW ..., silber, Kennzeichen W-..., einer Atemluftalkoholuntersuchung unterzogen wurde, welche bei der ersten Messung um 05:06 Uhr einen Atemluftalkoholwert von 0,53 mg/l und bei der zweiten Messung einen Atemluftalkoholgehalt von 0,56 mg/l ergeben hat. Zu seiner Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer an, er habe einen anderen Parkplatz suchen wollen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde ihm am 11.10.2010 um 05:15 Uhr sein Führerschein vorläufig abgenommen. Mit Straferkenntnis vom 27.10.2010, Zl. S 16.../10, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zur ob genannten Zeit am ob genannten Ort seinen ob genannten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,53 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt und dadurch gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen zu haben.Mit Straferkenntnis vom 27.10.2010, Zl. S 16.../10, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zur ob genannten Zeit am ob genannten Ort seinen ob genannten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,53 mg/l Atemluftalkoholgehalt gelenkt und dadurch gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen zu haben. Aus dem Akt E/16.../2009, E/17.../2010, E/19.../2010 und E/31.../2011 geht insbesondere hervor, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 zweimal seine Lenkerberechtigung entzogen worden ist. Zum ersten Mal wurde ihm die Lenkerberechtigung mit Bescheid vom 20.4.2010, Zl. IV-E/16…/09, entzogen, weil er der Aufforderung, eine zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachten erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, nicht entsprochen hatte. Zum zweiten Mal wurde ihm die - zwischenzeitig offenbar wieder erlangte – Lenkerberechtigung mit Bescheid vom 8.11.2010, Zl. IV-E/19…/10, für die Dauer von einem Monat entzogen, und zwar gerechnet von der vorläufigen Abnahme seines Führerscheins im Zuge der Atemluftalkoholkontrolle am 11.10.2010 bis einschließlich 11.11.2010. Die letztgenannte Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgte wegen dem ob genannten Lenken seines PKW in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, welches durch das ob genannte Straferkenntnis rechtskräftig festgestellt worden ist.Aus dem Akt E/16... aus 2009,, E/17... aus 2010,, E/19... aus 2010, und E/31... aus 2011, geht insbesondere hervor, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 zweimal seine Lenkerberechtigung entzogen worden ist. Zum ersten Mal wurde ihm die Lenkerberechtigung mit Bescheid vom 20.4.2010, Zl. IV-E/16…/09, entzogen, weil er der Aufforderung, eine zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachten erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, nicht entsprochen hatte. Zum zweiten Mal wurde ihm die - zwischenzeitig offenbar wieder erlangte – Lenkerberechtigung mit Bescheid vom 8.11.2010, Zl. IV-E/19…/10, für die Dauer von einem Monat entzogen, und zwar gerechnet von der vorläufigen Abnahme seines Führerscheins im Zuge der Atemluftalkoholkontrolle am 11.10.2010 bis einschließlich 11.11.2010. Die letztgenannte Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgte wegen dem ob genannten Lenken seines PKW in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, welches durch das ob genannte Straferkenntnis rechtskräftig festgestellt worden ist. Aus dem Behördenakt T/260/VA/14 und den Gerichtsakten VGW-221/077/RP28/24077/2014 und VGW-221/V/077/RP28/33189/2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 27.2.2014 bei der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises beantragt hat. Dieser Antrag wurde von der Behörde mit Bescheid vom 5.3.2014, Zl. T/260/VA/14, abgewiesen. Der Bescheid wurde damit begründet, dass
der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ein Taxilenkerausweis auszustellen ist, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit müsse zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. In diesen fünfjährigen Zeitraum falle die Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von einem Monat mit Bescheid vom 8.11.2010, weshalb die für die Erteilung eines Taxilenkerausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden könne. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein. Über diese Beschwerdesache wurde am 20.5.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach dem Schluss des Beweisverfahrens zurückzog. Am 3.9.2014 brachte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises ein. Laut Aktenvermerk vom 8.9.2014 kam die Behörde zunächst intern zu dem Ergebnis, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil
1 Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein müsse.Am 3.9.2014 brachte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises ein. Laut Aktenvermerk vom 8.9.2014 kam die Behörde zunächst intern zu dem Ergebnis, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein müsse. Ausgehend von dieser Rechtsansicht wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.9.2014, Zl. T/260/VA/14, wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde im Wesentlichen aus, die wesentlichen Gründe dafür, ob eine schon einmal rechtskräftig entschiedene Sache aufgrund eines neuerlichen Antrages „wieder aufgenommen“ werden könne, bestehe darin, dass sich die Sach- und Rechtslage gegenüber den Verhältnissen, die dem früheren Bescheid zugrunde lagen, wesentlich geändert hätten. Dies sei nicht der Fall. Mangels Verfahrensneuerungen sei somit der Antrag bei unveränderter Sachlage wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ein neuerlicher Antrag auf Erteilung eines Taxilenkerausweises sei erst im Dezember 2015 möglich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das wesentliche Beschwerdevorbringen wurde bereits wiedergegeben. Mit Erkenntnis vom 6.2.2015, VGW-221/V/077/RP28/33189/2014, hat das Verwaltungsgericht durch den zuständigen Rechtspfleger diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt, wogegen sich die Vorstellung richtet. Die tragenden Gründe dieses Erkenntnisses und der wesentliche Inhalt der Vorstellung wurden gleichfalls bereits wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen: 1. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Vorstellung von einer „Konzession für das Taxigewerbe“, welche ihm die Landespolizeidirektion Wien „entzogen“ und nicht wieder ausgestellt hätte. Bei einer „Konzession“ für das Taxigewerbe handelt es sich um die Befugnis zur selbständigen Ausübung dieses Gewerbes als Unternehmer und gegebenenfalls auch als Arbeitgeber. Für die Erteilung sowie Entziehung einer solchen Konzession ist nicht die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, sondern
G die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Wien das Magistratische Bezirksamt zuständig. Die Konzession für das Taxigewerbe ist an teilweise andere Voraussetzungen gebunden als die Ausstellung eines Taxilenkerausweises, unter anderem an finanzielle Leistungsfähigkeit und an eine Konzessionsprüfung mit weitergehenden Prüfungsinhalten.Bei einer „Konzession“ für das Taxigewerbe handelt es sich um die Befugnis zur selbständigen Ausübung dieses Gewerbes als Unternehmer und gegebenenfalls auch als Arbeitgeber. Für die Erteilung sowie Entziehung einer solchen Konzession ist nicht die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt, sondern
Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, („Platzfuhrwerks-Gewerbe“) GelverkG die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Wien das Magistratische Bezirksamt zuständig. Die Konzession für das Taxigewerbe ist an teilweise andere Voraussetzungen gebunden als die Ausstellung eines Taxilenkerausweises, unter anderem an finanzielle Leistungsfähigkeit und an eine Konzessionsprüfung mit weitergehenden Prüfungsinhalten. Der Taxilenkerausweis stellt hingegen eine Voraussetzung für das Lenken eines Taxifahrzeuges dar, insbesondere auch als Arbeitnehmer eines Taxiunternehmers. Für die Ausstellung von Taxilenkerausweisen ist
G die Landespolizeidirektion zuständig. Der Entzug der Lenkerberechtigung (etwa wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) ist auch kein Tatbestand für eine allfällige Entziehung des Taxilenkerausweises, zumal
1 Z 1 BO 1994 die Gültigkeit des Taxilenkerausweises in diesem Fall ex lege erlischt und das ungültig gewordene Dokument bei der Behörde abgeliefert werden muss.Der Taxilenkerausweis stellt hingegen eine Voraussetzung für das Lenken eines Taxifahrzeuges dar, insbesondere auch als Arbeitnehmer eines Taxiunternehmers. Für die Ausstellung von Taxilenkerausweisen ist
Paragraph 16, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins bis Absatz 4, GelverkG die Landespolizeidirektion zuständig. Der Entzug der Lenkerberechtigung (etwa wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) ist auch kein Tatbestand für eine allfällige Entziehung des Taxilenkerausweises, zumal
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, BO 1994 die Gültigkeit des Taxilenkerausweises in diesem Fall ex lege erlischt und das ungültig gewordene Dokument bei der Behörde abgeliefert werden muss. Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer früher in der Gastronomie tätig und beabsichtigt nunmehr, den Beruf des Taxilenkers auszuüben. Für diesen Zweck hat er die Ausstellung eines Taxilenkerausweises beantragt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Vorstellungswerber nicht die Taxikonzession – als Voraussetzung für die Gründung eines Taxiunternehmens -, sondern den Taxilenkerausweis – als Voraussetzung für die Ausübung des Berufes eines Taxilenkers meint. Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht auf Grund der Vorstellung über die Beschwerde (in Verbindung mit der Vorstellung) abzusprechen hat und in der Beschwerde (im Gegensatz zur Vorstellung) korrekt von der Erteilung des Taxiausweises bzw. Taxilenkerausweises gesprochen wird. Insoweit schlägt auch die korrekte Bezeichnung in der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde durch. 2.
G) kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die dem Gelegenheitsverkehrsgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen. Diese Gesetzesbestimmung geht auf die 4. Novelle zum GelverkG durch das Bundesgesetz BGBl. I 2006/24 vom 16.2.2006 zurück und ist an die Stelle einer entsprechenden älteren Verordnungsermächtigung getreten.2.
Paragraph 13, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG) kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die dem Gelegenheitsverkehrsgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen. Diese Gesetzesbestimmung geht auf die 4. Novelle zum GelverkG durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins 2006/24 vom 16.2.2006 zurück und ist an die Stelle einer entsprechenden älteren Verordnungsermächtigung getreten. Der zuständige Bundesminister hat diese Verordnungsermächtigung mit Erlassung der – ebenfalls mehrfach novellierten – Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ausgeschöpft.
1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 dieser Verordnung besitzen (Taxilenkerausweis).
Paragraph 4, Absatz eins, BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 dieser Verordnung besitzen (Taxilenkerausweis).
1 BO 1994 ist der Taxilenkerausweis von der nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommenden Behörde auszustellen.
G sind die Landespolizeidirektionen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des § 13 Abs. 1 bis 4 GelverkG erlassenen Vorschriften sowie für die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften sachlich zuständig.
Paragraph 5, Absatz eins, BO 1994 ist der Taxilenkerausweis von der nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommenden Behörde auszustellen.
Paragraph 16, Absatz 5, GelverkG sind die Landespolizeidirektionen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 GelverkG erlassenen Vorschriften sowie für die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften sachlich zuständig.
1 BO 1994 ist der Taxilenkerausweis dem Bewerber auszustellen, wenn dieser die erforderliche Lenkerberechtigung besitzt, körperlich entsprechend leistungsfähig ist, vertrauenswürdig ist, das 20. Lebensjahr vollendet hat, durch ein Zeugnis bestimmte Kenntnisse nachweist und einen Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen erbringt. Diese Voraussetzungen sind jeweils näher konkretisiert.
Paragraph 6, Absatz eins, BO 1994 ist der Taxilenkerausweis dem Bewerber auszustellen, wenn dieser die erforderliche Lenkerberechtigung besitzt, körperlich entsprechend leistungsfähig ist, vertrauenswürdig ist, das
Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2007, 2004/03/0044, ist der Regelungsinhalt des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1995 vor dem Hintergrund des zit. Erkenntnisses des VfGH dahin zu reduzieren, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren nur zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässlichkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr – etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten – die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es sei also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber müsse während des fünfjährigen „Beobachtungszeitraumes“ die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein.4.
Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2007, 2004/03/0044, ist der Regelungsinhalt des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1995 vor dem Hintergrund des zit. Erkenntnisses des VfGH dahin zu reduzieren, dass der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren nur zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässlichkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr – etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten – die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es sei also vielmehr eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht; nicht aber müsse während des fünfjährigen „Beobachtungszeitraumes“ die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben gewesen sein. Sehr deutlich hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.12.2009, 2007/03/0189, ausgesprochen: „Die Rechtsauffassung, § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauenswürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert.“Sehr deutlich hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.12.2009, 2007/03/0189, ausgesprochen: „Die Rechtsauffassung, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 bestimme, dass die Vertrauenswürdigkeit nachweislich in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises ununterbrochen gegeben sein müsse, ist nicht zutreffend. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass es darauf ankommt, ob eine durch ein Verhalten des Antragstellers während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Versagungsbescheides eingetretene Vertrauenswürdigkeit in diesem Zeitpunkt als dem (für die zu treffende Prognoseentscheidung) maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch andauert.“ Schließlich ist das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2002, 99/03/0147, anzuführen: Demnach ist die Vertrauenswürdigkeit dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet. Es treffe wohl zu, dass Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt zählen. Dass die Fahrt nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, und es zu keinem Unfall gekommen ist, sei angesichts der von alkoholisierten Lenkern ausgehenden Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung. Dennoch habe dies die belangte Behörde nicht davon enthoben, im Ermittlungsverfahren über die hier in Rede stehende Tat und überhaupt über das weitere hier relevante Verhalten des Beschwerdeführers Feststellungen zu treffen, wobei auch nicht unbeachtet hätte bleiben dürfen, dass seit dem von der Behörde festgestellten Ende des Entziehungszeitraumes im November 1996 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustelldatum 5. März 1999) ein Zeitraum von weit über 2 Jahren verstrichen war, in welchem sich der Beschwerdeführer seiner Behauptung nach wohl verhalten habe. Zum Thema der „entschiedenen Sache“ hat der VwGH im Erkenntnis vom 14.12.1994, 94/03/0067, Folgendes ausgesprochen: War ein bestimmter Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 zu beurteilen, so ist nur eine solche Änderung der Sachlage relevant, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die in der
1 Z 3 BO 1986 vorangegangenen Entscheidung als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.Zum Thema der „entschiedenen Sache“ hat der VwGH im Erkenntnis vom 14.12.1994, 94/03/0067, Folgendes ausgesprochen: War ein bestimmter Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 zu beurteilen, so ist nur eine solche Änderung der Sachlage relevant, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die in der
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1986 vorangegangenen Entscheidung als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
1 Z 3 BO 1994 stellt eine Prognose dar und es ist insoweit rechtlich nicht relevant, ob die Vertrauenswürdigkeit in den letzten fünf Jahren vorgelegen ist. Der im § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Zeitraum ist lediglich der Beobachtungszeitraum, welcher der Prognose zu Grunde zu legen ist. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit ist nur dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet (vgl. VwGH vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0247).8. Dem weiteren Verfahren hat die Behörde folgendes Verständnis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 zu Grunde zu legen: Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 stellt eine Prognose dar und es ist insoweit rechtlich nicht relevant, ob die Vertrauenswürdigkeit in den letzten fünf Jahren vorgelegen ist. Der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 festgelegte Zeitraum ist lediglich der Beobachtungszeitraum, welcher der Prognose zu Grunde zu legen ist. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit ist nur dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet vergleiche VwGH vom 13.12.2000, Zl. 2000/03/0247). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ein mehrjähriges Wohlverhalten grundsätzlich auch im Fall eines bereits mehrere Jahre zurückliegenden Lenkens eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit herzustellen, sofern das Wohlverhalten vor allem lang genug ist. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2002, Zl. 99/03/0147, wird ein ununterbrochenes Wohlverhalten von zumindest drei Jahren für die Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit auch bei Lenken eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes grundsätzlich als ausreichend in Betracht kommen und würde es besonderer Umstände und einer besonderen Begründung bedürfen, wenn ein derart langes Wohlverhalten ausnahmsweise noch nicht ausreichen sollte. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die derzeitige Aktenlage keine Sachverhaltselemente, die gegebenenfalls eine negative Prognose ausreichend begründen könnte, erkennen lässt. Der Beobachtungszeitraum hat jedenfalls auch die Zeit zwischen Antragstellung und behördlicher Entscheidung einzubeziehen. Nach der Aktenlage umfasst das Wohlverhalten daher den Zeitraum beginnend mit 12.10.2010 (dem Tag nach dem Lenken des Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) bis zur künftigen Entscheidung durch die Behörde. Zur Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtes) an die seinerzeitige rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese Bindungswirkung die Behörde nicht entbindet, im Verfahren über den Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises die Kriterien für die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers – also insbesondere sein Persönlichkeitsbild – zu untersuchen. Die Vertrauenswürdigkeit ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu beurteilen, nicht aber auf Grund der allenfalls für dieses Verhalten verhängten Strafen (vgl. VwGH 30.6.1999, Zl. 96/03/0304). Zur Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtes) an die seinerzeitige rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese Bindungswirkung die Behörde nicht entbindet, im Verfahren über den Antrag auf Ausstellung des Taxilenkerausweises die Kriterien für die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers – also insbesondere sein Persönlichkeitsbild – zu untersuchen. Die Vertrauenswürdigkeit ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu beurteilen, nicht aber auf Grund der allenfalls für dieses Verhalten verhängten Strafen vergleiche VwGH 30.6.1999, Zl. 96/03/0304). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie im Beschluss näher ausgeführt wurde, besteht vielmehr zu der entscheidungsrelevanten Frage, wie § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 auszulegen ist, zumindest ab dem Erkenntnis des VfGH vom 6.3.1998, Zl. V 154/97, eine gesicherte ständige Rechtsprechung des VwGH.Wie im Beschluss näher ausgeführt wurde, besteht vielmehr zu der entscheidungsrelevanten Frage, wie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 auszulegen ist, zumindest ab dem Erkenntnis des VfGH vom 6.3.1998, Zl. römisch fünf 154/97, eine gesicherte ständige Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.221.077.2655.2015.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.