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{'item': 'VGW-001/059/33253/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlVGW-001/059/33253/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau A. K., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 07.10.2014, Zahl MA 58 - S 5657/14, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden Fassung, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau A. K., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 07.10.2014, Zahl MA 58 - S 5657/14, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe I. Mit als „Straferkenntnis“ überschriebener Erledigung der Magistratsabteilung 58 vom 7.10.2014 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Folgende angelastet:römisch eins. Mit als „Straferkenntnis“ überschriebener Erledigung der Magistratsabteilung 58 vom 7.10.2014 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Folgende angelastet: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie am 24.01.2014 um 19:50 Uhr in 1010 Wien, Babenberger Straße 1 (Getreidemarkt), eine Verunreinigung nach dem Wr. Reinhaltegesetz begangen haben, indem Sie ein Plastiketui auf den Boden fallen gelassen und trotz Aufforderung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht zurückgelassen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 1 und 8 iVm § 6 Abs. 1 Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47/2007 in der geltenden Fassung.Paragraph 2, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Reinhaltegesetz (Wr.ReiG), LGBl. für Wien Nr. 47 aus 2007, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 Wr.ReiG iVm § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden FassungGeldstrafe von € 50,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Wr.ReiG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,00.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Tatbegehung bestritten. Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben der belangten Behörde vom 7.11.2014 „unter Anschluss des gesamten Verwaltungsstrafaktes“ zur Entscheidung vorgelegt. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind Bedenken aufgetreten, ob die seitens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin adressierte Ausfertigung der als Straferkenntnis titulierten Erledigung den formalen Voraussetzungen eines Bescheides iSd § 18 Abs. 4 AVG entsprochen hat.Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind Bedenken aufgetreten, ob die seitens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin adressierte Ausfertigung der als Straferkenntnis titulierten Erledigung den formalen Voraussetzungen eines Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprochen hat. Diese Bedenken gründen darauf, dass dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt entnommen werden konnte, dass weder die in dieser Angelegenheit gegen die Beschuldigte erlassene, als „Strafverfügung“ bezeichnete Erledigung vom 19.2.2014 noch jene nunmehr in Beschwerde gezogene vom 7.10.2014 eine Unterschrift des Genehmigenden aufgewiesen haben und auch nicht mit einem Beglaubigungsvermerk der Kanzlei versehen waren, schlussendlich aber auch keine Amtssignatur aufgewiesen haben. Daher wurde die belangte Behörde mit Schreiben des Gerichtes vom 18.2.2015 unter Hinweis auf diesen Umstand ersucht, die Aktenführung zu erläutern. Mit Eingabe vom 27.2.2015 führte die belangte Behörde dazu aus, dass Schriftstücke auf Grund des Einsatzes des elektronischen Aktes ausschließlich elektronisch genehmigt und gefertigt würden. Die Behörde verwende die Amtssignatur, es könne jedoch vorgekommen sein, dass die Bildmarke, welche bei den Bescheiden auf einem Extrablatt aufgedruckt sei, „nicht mitgeschickt“ worden sei. Dieser Behauptung folgend, war zu klären, ob in gegenständlichem Fall – entgegen dem auf Grund des von der Behörde vorgelegten Papieraktes anzunehmenden Aktenstand – eine Bescheidausfertigung an die Beschwerdeführerin unter Verwendung der Amtssignatur erfolgte. Nach Anforderung einer Ablichtung der an die Beschwerdeführerin adressierten Erledigung war – entgegen der Behauptung der Magistratsabteilung 58 – festzustellen, dass die an diese adressierte Ausfertigung, in Übereinstimmung mit dem Aktenstand, weder Unterschrift, Beglaubigungsvermerk oder Amtssignatur aufgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht Wien sah sich aufgrund dieser Beweiserhebung veranlasst, der belangten Behörde die von ihr selbst an die Beschwerdeführerin adressierte Ausfertigung des Schriftstückes vom 19.2.2014 bzw. vom 7.10.2014 vorzuhalten und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.3.2015 wurde das bisherige Vorbringen mit der Bemerkung, dass es sich um einen Einzelfall handeln müsse, erneuert. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Die Ausfertigung der gegenständlichen, als „Straferkenntnis“ titulierten Erledigung verfügt (ebenso wie die im Verfahren ergangene Strafverfügung) weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 27.3.2014, 2013/10/0244).Die Ausfertigung der gegenständlichen, als „Straferkenntnis“ titulierten Erledigung verfügt (ebenso wie die im Verfahren ergangene Strafverfügung) weder über eine Amtssignatur noch über eine Unterschrift des Genehmigenden. Auch weist diese keinen entsprechenden Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf. Die gegenständliche Ausfertigung entspricht daher nicht den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. In diesem Fall ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur von der Nichterlassung eines Bescheides auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2013, 2012/22/0126; 27.3.2014, 2013/10/0244). Es ist daher davon auszugehen, dass gegenüber der Beschwerdeführerin in gegenständlicher Verwaltungsstrafsache bislang noch kein Bescheid rechtswirksam erlassen worden ist. II. Die ordentliche Revision war für zulässig zu erklären, da zur Auslegung insbesondere des zweiten Satzes des § 18 Abs. 4 AVG in Zusammenhang mit der Verwendung der Amtssignatur bei der elektronischen Erstellung von Erledigungen und deren Ausfertigung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. römisch zwei. Die ordentliche Revision war für zulässig zu erklären, da zur Auslegung insbesondere des zweiten Satzes des Paragraph 18, Absatz 4, AVG in Zusammenhang mit der Verwendung der Amtssignatur bei der elektronischen Erstellung von Erledigungen und deren Ausfertigung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.059.33253.2014

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